Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................. I
Abk ürzungsverzeichnis IV
Symbolverzeichnis. VIII
Abbildungsverzeichnis. VIII
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung 3
2 Grundlagen der Funktionsverlagerungsverordnung 4
2.1 Tatbestandsmerkmale für Verlagerungen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz AStG 4
2.1.1 Anwendungsbereich und Wirkungsweise 4
2.1.2 Ausnahmeregelungen 6
2.2 Die Funktionsverlagerungsverordnung 7
2.3 Entwurf der Verwaltungsgrundsätze zur Funktionsverlagerung 9
3 Bewertung der Funktion als Gesamtpaket 10
3.1 Standardverfahren zur Ermittlung der Verrechnungspreise 10
3.2 Bewertung im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleiches 11
3.2.1 Grundlagen 11
3.2.2 Grundsätze der Bewertung 12
3.2.3 Einigungsbereich 14
4 Handelsbilanzielle Behandlung des Transferpaketes. 15
4.1 Notwendigkeit der zutreffenden Darstellung. 15
4.1.1 Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Handelsbilanz 15
4.1.2 Handelsbilanz als Ausgangsgröße der Besteuerung 17
4.1.3 Probleme bei der Bilanzierung als Gesamtwert 18
4.1.3.1 Vollständigkeitsgrundsatz 18
4.1.3.2 Abgrenzungsgrundsatz 19
4.1.3.3 Weitere wichtige Grundsätze und Vorschriften 21
4.2 Zwischenergebnis. 22
5 Aufteilung des Transferpaketes für Zwecke der Bilanzierung 24
5.1 Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen 24
I
5.2 Preisbestandteile die einzelnen Vermögensgegenständen
zuordenbar sind 24
5.2.1 Bilanzierung von materiellen Sachanlagen 24
5.2.2 Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände 26
5.2.3 Sonstige Preisbestandteile 27
5.3 Bilanzielle Behandlung des Mehrwertes, der keinem Vermögens-
gegenstand zugeordnet werden kann 28
5.3.1 Grundproblem 28
5.3.2 Aktivierung des Mehrwertes als aktiven Rechnungs-
abgrenzungsposten. 29
5.3.2.1 Begriffsdefinition 29
5.3.2.2 Tatbestandsmerkmale des § 250 HGB 30
5.3.2.3 Gründe für eine Aktivierung 32
5.3.2.4 Gründe gegen eine Aktivierung. 32
5.3.2.5 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen 34
5.3.2.6 Zuschreibungen 35
5.3.2.7 Einfluss auf die Besteuerung 36
5.3.2.8 Fazit 37
5.3.3 Bilanzierung des Mehrwertes als derivativen Firmenwert 38
5.3.3.1 Begriffsdefinition des derivativen Firmenwertes
gem äß § 255 Abs. 4 HGB und Abgrenzung zum
origin ären Firmenwert 38
5.3.3.2 Gründe für die Aktivierung 40
5.3.3.3 Gründe gegen eine Aktivierung als Firmenwert 41
5.3.3.4 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen
sowie Zuschreibungen 43
5.3.3.5 Einfluss auf die Besteuerung 44
5.3.3.6 Fazit 45
5.3.4 Aktivierung des Mehrwertes als Bilanzierungshilfe 47
5.3.4.1 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebes 47
5.3.4.1.1 Begriffsdefinition 47
5.3.4.1.2 Fazit 48
II
5.3.4.2 Aktivierung als latente Steuern 49
5.3.4.2.1 Begriffsdefinition 49
5.3.4.2.2 Tatbestandsmerkmale des
§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB 51
5.3.4.2.3 Gründe für eine Aktivierung 52
5.3.4.2.4 Gründe gegen eine Aktivierung 52
5.3.4.2.5 Planmäßige und außerplanmäßige Ab-
schreibungen sowie Zuschreibungen. 53
5.3.4.2.6 Einfluss auf die Besteuerung 53
5.3.4.2.7 Fazit 53
5.3.5 Kein Bilanzierungsansatz nach HGB 54
5.3.5.1 Gründe, die gegen einen Bilanzierungsansatz
sprechen 54
5.3.5.2 Einfluss auf die Besteuerung 55
5.3.5.3 Fazit. 55
5.3.6 Kritische Beurteilung der einzelnen Bilanzierungsansätze 56
6 Zusammenfassung und Ausblick 58
Literaturverzeichnis IX
Internetquellen………… XV
Rechtsquellenverzeichnis XVI
Rechtsprechungsverzeichnis XVII
Sonstige Quellen XVIII
III
Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz i.d.F. der Bekannt-
Aufl. Auflage BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFHE Entscheidungssammlung des Bundes-
BGBl. Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BMF Bundesministerium der Finanzen BRZ
bspw. beispielsweise BStBl. Bundessteuerblatt BT.-Drucks. Bundestagsdrucksache bzw. beziehungsweise DB Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EG Europäische Gemeinschaft
EStÄR Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
IV
EStG Einkommensteuergesetz i.d.F. der
EStR Einkommensteuerrichtlinien i.d.F. der
et al. et alii etc. et cetera EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende FG Finanzgericht FS Festschrift
FVerlV Verordnung zur Anwendung des Fremd-
gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB
h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch i.d.F. der
Hrsg. Herausgeber i.d.F. in der Fassung i.d.R. in der Regel i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit IDW Institut deutscher Wirtschaftsprüfer IFRS
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) IWB Internationale Wirtschaftsbriefe m.E. meines Erachtens MEZ Mitteleuropäische Zeit Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr. Nummer NYSE New York Stock Exchange RAP Rechnungsabgrenzungsposten Rev. Revision RGBl. Reichsgesetzblatt RIW
Rz. Randziffer S. Seite StB Steuerberater (Zeitschrift) Tz. Teilziffer u.a. unter anderem u.E. unter Einschränkung UmwStG Umwandlungssteuergesetz i.d.F. der Bekannt-machung vom 7.12.2006 (BGBl.
Symbolverzeichnis € Euro (Währung) % Prozent
§ Paragraph §§ Paragraphen X Startperiode (Jahreszahl) F Spezifische Folgeperiode (Jahreszahl) k Jede positive, natürliche und ganzheitliche Zahl
Darstellungsverzeichnis
Abbildung 1 : Entscheidungspfad (Seite 11)
VIII
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Unternehmensteuerreform 2008 brachte nicht nur Entlastungen für die Unternehmen mit sich, sondern machte auch Gegenfinanzierungsmaßnahmen seitens der Regierung erforderlich. Die Neugestaltung des § 1 Abs. 3 AStG stellt eine dieser Gegenfinanzierungsmaßnahmen dar. 1 Der § 1 Abs. 3 AStG regelt die Besteuerung von Funktionsverlagerungen, d.h. die Besteuerung von Sachverhalten, in denen ein inländisches Unternehmen eine Funktion in das Ausland, bzw. ein ausländisches Unternehmen eine Funktion von dem Ausland, in das Inland verlagert. Gerade vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung nimmt diese Neuregelung eine wichtige Rolle ein. Das erwartete Steuermehraufkommen durch diese Änderung beträgt 1,8 Mrd. € pro Jahr. 2 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG geht der Gesetzgeber von einer Gesamtbewertung der Funktionsverlagerung als ein sogenanntes Transferpaket aus, wenn eine Einzelbewertung, auf Grund des Fehlens von eingeschränkt oder uneingeschränkt vergleichbaren Werten, ausscheidet. 3 Dieses Transferpaket beinhaltet alle Wirtschaftsgüter die das abgebende Unternehmen dem aufnehmenden Unternehmen überlässt bzw. überträgt. 4 Das Transferpaket erfasst zudem alle mit der Verlagerung der Funktion zusammenhängenden Chancen, Risiken sowie sonstige Vorteile. 5 In die Betrachtung des Transferpaketes gehen die Gewinnerwartungen in Form des prognostizierten Gewinnpotenzials ein, die das aufnehmende Unternehmen mit der Aufnahme der Funktion erwirbt. 6 Art und Umfang der zu berücksichtigenden Komponenten werfen eine Vielzahl von Problemen sowohl für die aufnehmenden als auch für die abgebenden Unternehmen auf. Gegenstand dieser Arbeit soll, bis auf die allgemeinen Erläuterungen, die
1 Vgl. Kroppen, K.-H./ Rasch, S., IWB 2008, S. 547ff.
2 Vgl. Meyer-Scharenberg, D., Gewinnchance, 2008, S. 226.
3 Vgl. Kroppen, K.-H./ Nientimp, A., IWB 2008, S. 845ff.
4 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG.
5 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG.
6 Vgl. Oestreicher, A./ Hundeshagen, C., DB 2008, S. 1637.
1
Betrachtung von aufnehmenden Unternehmen sein. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen ausländische Unternehmen Funktionen in das Inland verlagern. Diese Funktionen können Unternehmensaktivitäten wie z.B. Forschung und Entwicklung oder Produktion sein. Für die aufnehmenden inländischen Unternehmen ergibt sich vor allem das Problem der sachgerechten handelsbilanziellen Darstellung des Transferpaketes bzw. dessen Bestandteilen. Um nicht gegen Bilanzierungsgrundsätze zu verstoßen ist es zweckmäßig das ganze Transferpaket für die Bilanzierung zu zerlegen. Der für das Transferpaket gezahlte Preis kann dann auf die enthaltenen Vermögensgegenstände aufgeteilt werden, um diese im Anschluss getrennt bilanzieren zu können. Nach der Aufteilung des ermittelten Preises für das Transferpaket auf die einzelnen Vermögensgegenstände, wird regelmäßig ein Rest verbleiben. Dieses Residuum resultiert aus der Einbeziehung von immateriellen Komponenten wie bspw. die Gewinnerwartung. Solche Bestandteile lassen sich nicht direkt bestimmten Vermögensgegenständen zuordnen. Bei diesem nicht zuordenbaren Restwert wird es sich i.d.R. um einen Mehrwert handeln. Besonders deutlich wird dies bei der Betrachtung des Extremfalles. So liegt eine Funktionsverlagerung bereits vor, wenn ein übernehmendes Unternehmen künftig in der Lage ist, die übertragende betriebliche Aufgabe des abgebenden Unternehmens auszuführen ohne das ein einziger Vermögensgegenstand übertragen wird. 7 Als logische Konsequenz daraus gehen bei einer solchen Funktionsverlagerung lediglich immaterielle Werte über, die einen Mehrwert bilden. Im Kern dieser Arbeit steht die eingehende Analyse verschiedener handelsbilanzieller Aktivierungsansätze, die für die Bilanzierung dieses Mehrwertes in Frage kommen können.
Folgendes Beispiel soll die Problematik der Funktionsverlagerungen verdeutlichen. Es handelt sich um ein ausländisches Unternehmen das ausschließlich hochtechnisierte Computerplatinen herstellt. Bei dieser fiktiven Comp-Inc. handelt es sich um eine Unternehmung, die auf ihrem spezialisierten Bereich Marktführer ist. Bis jetzt hat die Comp-Inc. den deutschen Markt mit Importen aus der Hauptbetriebsstätte, die sich im Ansässigkeitsstaat der Unternehmung befindet, versorgt. Als Besonderheit ist anzumerken, dass jedes Land, das von der Comp-Inc. mit den Platinen beliefert wird, eine spezifische Produktionslinie in dem Hauptwerk
7 Vgl. Graf, M., Deutschland, 2008, S. 86f.
2
besitzt. Der Grund dafür sind die unterschiedlichen Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder. Im neuen Geschäftsjahr soll die Produktion für den deutschen Markt auf ein deutsches Tochterunternehmen, der ADM-GmbH, verlagert werden und dafür soll im Gegenzug die Produktionslinie für den deutschen Markt im Hauptwerk geschlossen werden. Für diesen Zweck wird das für die Produktion erforderliche Know-How übertragen, Mitarbeiter werden entsand um in der Aufbauphase behilflich zu sein, es werden die speziell benötigten Maschinen nach Deutschland geliefert und darüber hinaus werden die benötigten Produnktionsmittel zur Verfügung gestellt.
Durch die Einzigartigkeit der Produktion können keine Fremdvergleichswerte festgestellt werden, es kommt zu einer Transferpaketbewertung. Die ADM-GmbH hat zunächst für Zwecke der Bilanzierung festzustellen, welche
Vermögensgegenstände mit dem Transferpaket übergehen. 8 Es wird sich dabei um materielle und immaterielle Vermögensgegenstände handeln, sowie um sonstige, durch die Verlagerung erlangten, Vorteile handeln. Die ADM-GmbH stellt bei der Aufteilung des Gesamtwertes auf die einzelnen Vermögensgegenstände fest, dass, nachdem allen Vermögensgegenständen ein Wert zugeordnet ist, eine Restgröße vom ermittelten Transferpaketwert übrig bleibt. Dieser Wert beträgt annahmegemäß 100 Mio. €, und resultiert größtenteils durch das prognostizierte Gewinnpotenzial. Die Frage wie handelsbilanziell mit den 100 Mio. € zu verfahren ist, ist Gegenstand der Arbeit. Alle an eine Funktionsverlagerung geknüpften Voraussetzungen sollen in diesem Beispiel als erfüllt angenommen werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Zu Beginn der Arbeit werden die gesetzlichen Grundlagen einer Funktionsverlagerung sowie der durch den Gesetzgeber veröffentlichte Erlass erläutert. Es handelt sich dabei zum einen um die einschlägigen Vorschriften des Außensteuergesetzes und zum anderen ergänzend die Funktionsverlagerungs-verordnung und der Entwurf der Verwaltungsgrundsätze der Funktionsverlagerung.
8 Vgl. BMF-Entwurf v. 17.07.2009, Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung, Tz. 3.5, online im Internet, 17.01.2010, 21.14 Uhr MEZ.
3
In einem nächsten Schritt werden Grundlagen der Bewertung des Tranferpaketes einer Funktionsverlagerung dargestellt. Für den Übergang zu dem inhaltlichen Kern der Arbeit, werden anschließend die Notwendigkeit der sachgerechten handelsbilanziellen Darstellung, als auch die damit einhergehenden Probleme verdeutlicht. Den Haupteil der Arbeit bildet die eingehende Untersuchung verschiedener handelsbilanzieller Ansätze durch die der Mehrwert des Transferpaketes ausgewiesen werden soll. Denkbar ist der Ansatz als aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten, derivativer Firmenwert, Bilanzierungshilfe, sowie die Möglichkeit den Mehrwert gar nicht anzusetzen und sofort als Kosten zu berücksichtigen. Bei den einzelnen Ansätzen werden auch die Möglichkeiten der Abschreibung, Zuschreibung und die Konsequenzen für die Besteuerung berücksichtigt. Die Ab- bzw. Zuschreibung können dann relevant werden, wenn nachträgliche Korrekturen der Bewertung des Transferpaketes erforderlich sind. Ursächlich für solche Korrekturen können falsch prognostizierte Gewinnpotenziale oder die Rückverlagerungen der Funktion sein. Die Analyse der Besteuerungskonsequenzen kann nur tendenzielle Ergebnisse liefern, da die Grundlage für die Besteuerung nicht durch die Handelsbilanz dargestellt wird, sondern durch die Steuerbilanz. 9 Am Ende der Kapitel wird zur Veranschaulichung bezug auf den im Vorfeld dargestellten Beispielfall genommen. Dies soll dazu dienen, die Vorgehensweise in der Argumentation an einem praktischen Beispiel nachzuvollziehen.
Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Daraus wird dann eine erste Empfehlung für den handelsbilanziellen Ansatz des Mehrwertes abgeleitet.
2 Grundlagen der Funktionsverlagerung
2.1 Tatbestandsmerkmale für Verlagerungen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG
2.1.1 Anwendungsbereich und Wirkungsweise
Im nachfolgenden werden Funktionsverlagerungen betrachtet, die als Gesamtpaket bewertet werden. Dies ist bei den Funktionsverlagerungen der Fall, die die
9 Vgl. Bieg, H./ Kußmaul, H., Externes, 2009, S. 62f.
4
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG erfüllen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG setzt als ein Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Bedingungen des § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG erfüllt sind. Demzufolge ist die Funktionsverlagerung nur als Transferpaket zu bewerten, wenn keine uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbaren Werte zu ermitteln sind und ein hypothetischer Fremdvergleich zur Ermittlung der Werte notwendig ist. 10 Weiterhin muss eine Funktion vorliegen, die bisher von einem Unternehmen ausgeführt wurde und auf ein anderes Unternehmen zeitweise, teilweise oder komplett übertragen wird. 11 Beide Unternehmen müssen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahestehend sein. 12 Eine genaue Begriffsdefinition einer Funktion, obwohl dies grundlegend ist, um beurteilen zu können ob überhaupt eine Funktionsverlagerung vorliegt, gibt der Gesetzgeber nicht. In der Literatur wird die Begrifflichkeit der Funktion höchst strittig diskutiert und nicht einheitlich definiert. 13 Gemäß der erlassenen Verordnung soll eine Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens sein, der nicht zwingend die Voraussetzungen eines steuerlichen Teilbetriebes erfüllen muss. 14 Der Gesetzgeber versucht damit m.E. sicherzustellen, dass die schärferen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes im steuerlichen Sinne nicht notwendigerweise vorliegen müssen, damit es sich um eine Funktion im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zur Funktionsverlagerung handelt. Dadurch wird der Kreis der einzubeziehenden Sachverhalte vergrößert. Im Sinne des Gesetzes sind gleichartige betriebliche Aufgaben, die sich zusammenfassen lassen und eine Geschäftstätigkeit bilden, eine Funktion. 15 In der Praxis dürfte durch die niedrigen Anforderungen an den Funktionsbegriff dieser Tatbestand schnell erfüllt sein. Zusätzlich zu der Funktion müssen auch die damit „zusammenhängenden Chancen und Risiken, sowie sonstige Vorteile“ 16 übertragen werden. Chancen ergeben sich zum Beispiel durch Synergieeffekte, die sich durch die Übertragung einer Funktion als Ganzes ergeben. Der Wert des Transferpaketes wird sowohl von dem aufnehmenden, als auch von
10
Vgl. Kroppen, H-K./ Nientimp, A., IWB 2008, S. 845ff.
11 Vgl. § 1 Abs. 2 FVerlV.
12 Vgl. Brandenberg, H.B., BB 2008, S. 864.
13 Vgl. Borstell, T./ Schäperclaus, J., IStR 2008, S. 275ff.
14 Vgl. § 1 Abs. 1 FVerlV.
15 Vgl. Borstell, T./ Schäperclaus, J., IStR 2008, S. 275ff.
16 § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG.
5
dem abgebenden Unternehmen bestimmt. 17 Diese beiden Werte, nämlich der Höchstpreis und der Mindestpreis, bilden einen Einigungsbereich. 18 Bei der Ermittlung des Einigungsbereiches, in dem sich der Wert des Transferpaketes befinden soll, sind entsprechende Kapitalisierungszinssätze zu berücksichtigen. 19 Diese Kapitalisierungszinssätze sollen derart gestaltet sein, dass sie auch entsprechend, das mit der Funktionsverlagerung in Zusammenhang stehende Risiko abbilden. 20 Als Konsequenz daraus, ist der Kapitalisierungszinssatz jeder Funktionsverlagerung individuell zu ermitteln. Die neuen Regelungen zur Funktionsverlagerung finden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung. 21 Unternehmen die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ein Auslandsengagement planen, müssen genau prüfen, ob sie damit die Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung erfüllen, da dies ggf. eine enorme Kostenkomponente darstellen kann. Das Gleiche gilt auch für die hier betrachteten aufnehmenden Unternehmen. Durch die Neuregelungen können sich auch für diese Unternehmen Mehrbelastungen gegenüber den Altregelungen ergeben. Die Altregelungen für Verlagerungen vor 2008 bleiben nachfolgend unberücksichtigt. Als beispielhafte Ausprägungen von Funktionsverlagerungen sind die Funktionsausgliederung, die Funktionsabschmelzung und die Funktionsabspaltung zu nennen. 22
2.1.2 Ausnahmeregelungen
Eine Funktionsverlagerung ist nur in bestimmten Fällen nicht als Transferpaket zu bewerten. Zum einen wenn es möglich ist, durch einen Fremdvergleich mindestens eingeschränkt vergleichbare Werte ermitteln zu können. 23 In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG nicht erfüllt und die Bewertung der
17 Vgl. Baumhoff, H./ Dietz, X., Greinert, M., DStR 2008, S.1950f.
18 Vgl. Oestreicher, A./ Hundeshagen, C., DB 2008, S. 1637f.
19 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG.
20 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG.
21 Vgl. § 21 Abs. 15 AStG.
22 Vgl. Brandenberg, H.B., BB 2008, S. 864ff.
23 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG.
6
übertragenen Wirtschaftsgüter erfolgt einzeln. 24 Eine zweite Ausnahme von dieser Escape-Klausel. 25 Gesamtbewertung ist die sogenannte Gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 10 AStG wird von einer Gesamtbewertung abgesehen und eine Einzelbewertung zugelassen, wenn keine wesentlichen immateriellen Werte mitverlagert werden. 26 Was genau wesentliche immaterielle Vermögensgegenstände i.S.d. Gesetzes sind, wird in der Funktionsverlagerungsverordnung definiert.
2.2 Die Funktionsverlagerungsverordnung
Die viel Interpretationsspielraum lassende Ausgestaltung des § 1 Abs. 3 AStG erschwert dem Steuerpflichtigen oftmals eine richtige und sachgerechte Einschätzung zu den Konsequenzen einer Funktionsverlagerung. Um die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und ggf. Unklarheiten auszuräumen wurde eine Funktionsverlagerungsverordnung erlassen, die zum 01. Januar 2008 in Kraft trat. 27 Deren Anwendung erfolgte erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008. 28 Ziel ist die einheitliche Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung. 29 Die Ermächtigung für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG. In dem ersten Abschnitt der Funktionsverlagerungsverordnung (§§ 1-2) werden grundlegende Begrifflichkeiten wie u.a. der Begriff der Funktion (§ 1 Abs. 1 FVerlV), des Transferpaketes (§ 1 Abs. 3 FVerlV) oder des bestimmt. 30 Gewinnpotenziales (§ 1 Abs. 4 FVerlV) näher
Gem. § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG liegt eine Funktionsverlagerung nicht vor, wenn keine wesentlichen immateriellen Vermögensgegenstände übertragen werden. Die Frage ab wann es sich um wesentliche immaterielle Vermögensgegenstände handelt, wird in § 1 Abs. 5 FVerlV erläutert. Wesentliche immaterielle Vermögensgegenstände
24 Vgl. Kroppen, H.-K./ Nientimp, A., IWB 2008, S. 846f.
25 Vgl. Meyer-Scharenberg, D., Gewinnchance, 2008, S. 236f.
26 Vgl. Meyer-Scharenberg, D., Gewinnchance, 2008, S. 236f.
27 Vgl. § 13 FVerlV.
28 Vgl. § 12 FVerlV.
29 Vgl. BT-Drucks. 352/08, S. 1.
30 Vgl. Kroppen, H.-K./ Rasch, S., IWB 2008, S. 550f.
7
Arbeit zitieren:
Torsten Mook, 2010, Handelsbilanzielle Behandlung des gebildeten Mehrwertes einer Funktionsverlagerung beim aufnehmenden Unternehmen und deren steuerliche Konsequenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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