Inhaltsverzeichnis:
Abk ürzungsverzeichnis 2
Einleitung S. 3
1. Ursprünge des Berufsbeamtentums 3
1.1 Das Berufsbeamtentum im Absolutismus 4
1.2 Das Berufsbeamtentum in der konstitutionellen Monarchie 5
1.3 Das Berufsbeamtentum in der Weimarer Republik 5
1.4 Das Berufsbeamtentum im Nationalsozialismus 6
1.5 Das Berufsbeamtentums nach dem Zweiten Weltkrieg 7
1.6 Das Berufsbeamtentum in der Bundesrepublik 9
2. Perspektiven des Berufsbeamtentums 10
2.1 Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums 10
2.2 Aspekte der Modernisierung des Berufsbeamtentums 12
2.3 Umsetzung der Modernisierung des Berufsbeamtentums 14
Reflexion S. 15
Literaturhinweise S. 17
Selbst ändigkeitserklärung 18
1
Abkürzungsverzeichnis
BBG: Bundesbeamtengesetz BDG: Bundesdisziplinargesetz BRD: Bundesrepublik Deutschland DDR: Deutsche Demokratische Republik DBG: Deutsche Beamtengesetz LBG: Landesbeamtengesetz NSDAP: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Nr.: Nummer S.: Seite v.C.: vor Christus z.B.: zum Beispiel
2
Einleitung
Die Beamten sind Teil unserer Gesellschaft. Sie unterstehen oft negativer Kritik und müssen sich vor Gegnern des Berufsbeamtentums rechtfertigen.
Doch trotz aller Kritik hat das deutsche Beamtentum schon viele Regierungswechsel und Krisen überstanden. Durch Flexibilität und Anpassungsfähigkeit konnte es in seinen Grundzügen bis in die heutige Zeit bestehen.
Doch hat das Berufsbeamtentum mit seinen „hergebrachten Grundsätzen“ 1 auch in Zukunft eine Chance sich durchzusetzen? Und wozu braucht man überhaupt Beamte?
Auf diese und andere Fragen werde ich in meiner Hausarbeit näher eingehen.
Zuerst möchte ich einen Überblick über die Ursprünge des Berufsbeamtentums mit seiner Entwicklung vom Absolutismus bis zur heutigen Zeit gegeben. Anschließend gehe ich näher auf die Perspektiven der Beamten und die daraus folgende notwendige Modernisierung des Berufsbeamtentums ein.
1. Die Ursprünge des Berufsbeamtentums
Die Ursprünge des Beamtentums reichen bis weit in die Vergangenheit hinein. Schon 2400 v.C. gab es im Alten Ägypten ein Heer von Beamten. Sie waren in der Verwaltung als Schreiber tätig und unterlagen einer strengen Hierarchie. Der Verhaltenskodex der Beamten war durch zahlreiche Lebenslehren festgelegt.
Die „heutige(n) Beamten sind dem Staat und dem Gesetz verpflichtet“ 2 . Dieser Grundsatz des Beamtentums wurde in Europa erst im 18 Jahrhundert eingeführt.
1 Vgl. Kapitel 2.1.
2 http://www.judithmathes.de/history/beamte.html.
3
1.1 Das Berufsbeamtentum im Absolutismus
Die Einführung des Beamtentums in die Ständegesellschaft des Mittelalters war wie eine kleine Revolution. Die Beamten mussten sich gegen den Adel durchsetzen, der damals das Land regierte.
„Als Vater des deutschen Berufsbeamtentums wird Friedrich Wilhelm I. von Preußen, der Soldatenkönig (1713-1740) angesehen.“ 3 Er verwendete ausgediente Soldaten als Beamte weiter. Die Beamten wurden durch einseitigen Hoheitsakt in das Beamtenverhältnis berufen. Ihre Aufgabe war es, ihrem König mit voller Hingabe zu dienen. Friedrich Wilhelm I. führte Rangordnungen und Prüfungen ein. Die Beamten mussten drei Ideale vorweisen: 1. Pflichtbewusstsein 2. Sachkenntnis 3. Unbestechlichkeit
So wurde ein eigenes „Beamtenethos“ entwickelt.
Da Friedrich Wilhelm I. qualifizierte Bürgerliche für das Beamtentum bevorzugte und somit die staatliche Stellung des Bürgertums aufstieg, sahen die Adligen das Beamtentum bald als eine Gefahr für ihre Stellung als absolute Herrscher. 4
Aus diesem Grunde erweiterte Friedrich II. von Preußen, der auch „Friedrich, der Große“ genannt wird, das Beamtentum, indem er das „Allgemeine Preußische Landrecht“ schrieb. Dieses trat 1794 in Kraft.
Im Allgemeinen Preußischen Landrecht wurde sodann geregelt, dass die Ehrenstellen im Staat dem Adel vorzugsweise zustehen. Eine der wichtigsten Regelungen war jedoch, dass der Beamte nicht mehr Diener des Königs, sondern Diener des Staates war. Die wichtigsten Grundsätze des Allgemeinen Preußischen Landrechts waren, dass der Staatsdienst als Lebensberuf galt und öffentlich-rechtlich begründet wurde. Es durften keine einseitigen willkürlichen Entlassungen durch den Staat mehr durchgeführt werden. Zudem wurden ein differenziertes Disziplinarrecht und Qualifikationsexamina eingeführt.
Im Jahre 1805 erließ Bayern das erste selbständige Beamtengesetz, die Hauptlandespragmatika. Dieses Gesetz brachte ebenso wie das Allgemeine Preußische Landrecht einen Schutz für die Beamten vor willkürlichen Entlassung.
3 Wagner, Fritjof: „Beamtenrecht“, S.9.
4 Vgl. Scheerbarth/ Höffken/ Bauschke/ Schmidt: „Beamtenrecht“, S.40
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Arbeit zitieren:
Verena Hollenborg, 2003, Ursprünge und Perspektiven des Beamtentums, München, GRIN Verlag GmbH
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