-2-
Inhaltsverzeichnis:
Abk ürzungsverzeichnis 3
Abbildungsverzeichnis 4
1. Problemstellung 5
2. Die Theorie des Clubs 10
2.1. Entstehung 10
2.2. Kennzeichen von Clubs 12
2.3. Eigenschaften von Clubgütern 13
2.4. Probleme der Theorie 14
2.5. Zwischenfazit 15
3. Clublösungen in der Organspende 16
3.1. Begriff des Clubs 16
3.2. Vorteile der Alternativlösung 16
3.3. Private Organisation von Spenderclubs 18
3.4. Problemfelder der Alternativlösung 19
3.4.1. Generationenkonflikt 19
3.4.2. Clubeinführung 20
3.4.3. Kosten der Transplantation 21
3.4.4. Mangel und Überschuss an Organen 22
3.4.5. Weitere Defizite 22
3.4.6. Umsetzbarkeit der privaten Clublösung 22
3.5. Öffentlich-rechtlicher Club 23
3.6. Zwischenfazit 24
3.7. Club von Lebendspendern 25
4. Zusammenfassung 26
Literaturverzeichnis 28
Clubl ösungen in der Organspende
-3-Abkürzungsverzeichnis: GKV Gesetzliche Krankenversicherung PKV Private Krankenversicherung TPG Transplantationsgesetz
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-4-Abbildungsverzeichnis: Abbildung 1: Zusammenhang Lösung, Rechte und Organaufkommen I ……………8 Abbildung 2: Zusammenhang Lösung, Rechte und Organaufkommen II ………….18
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-5- 1. Problemstellung
Aufgrund der rasanten Fortschritte der Transplantationsmedizin stellt sich immer weniger die Frage, ob mit Hilfe einer Transplantation das Leben eines Patienten gerettet werden kann, vielmehr ist es fraglich, wer ein Organ erhalten kann (vgl. Gubernatis G., 1997, S. 15). Derzeit warten in Deutschland etwa 12.000 Menschen auf ein Spenderorgan. Beispielsweise ist der Bedarf an Nieren etwa dreimal so hoch, wie derzeit Transplantate zur Verfügung stehen (vgl. www.dso.de). Das Gebiet der Organtransplantation ist folglich durch den Mangel an Spenderorganen und durch die dadurch notwendige Rationierung belastet. Dafür ist das Fehlen der individuellen Spendebereitschaft zumindest mitverant-wortlich, was daraus resultierten könnte, dass die eigene Spendebereitschaft derzeit bei der Frage der Organverteilung nicht berücksichtigt wird. Letztendlich stellt eine Zuteilung der Organe unabhängig von der eigenen Spendebereitschaft eine Einladung zum Trittbrettfahren dar. Es ist daher zu überdenken, inwiefern von einer kollektiven Verpflichtung zur Hilfeleistung ausgegangen werden kann (vgl. Kliemt H., 1993, S. 269 und S. 274). Grundsätzlich steht zur Disposition, wem die Organe eigentlich gehören (vgl. Kliemt H., 1997, S. 271f.). Obwohl diese Frage primär absurd erscheint, denn was läge näher, dass jeder lebende Mensch selbst Besitzer und Eigentümer seiner Organe ist, wird dem Individuum keineswegs eindeutig ein Recht an seinen Organen zugestanden. Vielmehr werden sie im Todesfall weitgehend als Gemeineigentum angesehen. Die Organe eines Lebenden werden zudem als unveräußerlich betrachtet, womit sie wiederum politischen Rechten näher gestellt sind, als Eigentumsrechten im engeren Sinne.
Nicht alle Patienten, die ein neues Organ benötigen, können auf die derzeit geführten Wartelisten aufgenommen werden. Ursache hierfür kann sein, dass das Risiko der Transplantation und ihrer Nachbehandlung zu hoch ist oder die Erfolgsaussichten zu schlecht sind. Verpflichtend dabei ist es nach § 16 Transplantationsgesetz (TPG), dass die Gründe für oder gegen die Aufnahme dokumentiert und den Patienten mitgeteilt werden. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2und 5 TPG - Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur Organvermittlung werden unter anderem organspezifische Grundsätze für die Aufnahme auf die Warteliste durch die Bundesärztekammer fest-
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-6-gelegt (die Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung können von der Homepage der Bundesärztekammer unter www.baek.de abgerufen werden).
Im Ort Leiden in den Niederlanden werden sämtliche für eine Vermittlung notwendigen Patientendaten durch die dort ansässige Vermittlungsstelle Eurotransplant gesammelt. Eurotransplant führt für die Länder Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Kroatien und Deutschland gemeinsame Wartelisten. Ziel der Vermittlungsstelle ist es, in dringenden Fällen möglichst rasch ein passendes Organ finden zu können und durch die Vergrößerung des Pools an Organen immunologisch möglichst passende Organe zu vermitteln. Hierdurch können die Vermittlungswahrscheinlichkeit sowie die Erfolgsaussicht einer Transplantation erhöht werden. Für die Vermittlung an deutsche Patienten existieren wiederum die bereits angesprochenen Richtlinien der Bundesärztekammer.
Unabhängig von der Organisation der Aufnahme auf die Warteliste stellt sich jedoch eine zentrale Erfolgsfrage der Bemühungen: Wie kann die Anzahl der zur Verfügung stehenden Organe optimiert werden? Grundsätzlich können als potentielle postmortale Organspender die Menschen angesehen werden, bei denen der Hirntod nach den dafür jeweils gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer festgestellt worden ist und bei denen keine medizinischen Ausschlussgründe zur Organspende bezüglich der Organfunktion oder der Gefährdung des Empfängers durch übertragbare Krankheiten vorliegen. Bei der Regelung um die Ausgestaltung der Spende selbst werden im Wesentlichen drei Lösungswege diskutiert:
Bei der Zustimmungslösung ist für die Organentnahme die ausdrückliche Zustimmung des Verstorbenen (= enge Zustimmungslösung) oder ersatzweise die Zustimmung der Angehörigen (= erweiterte Zustimmungslösung) nötig.
Die Widerspruchslösung beinhaltet, dass eine Entnahme von Organen grundsätzlich zulässig ist, solange der Verstorbene zu Lebzeiten einer Entnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat.
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-7-Zu letzt besteht noch die Option der Informationslösung, bei der bei Nichtvorlage einer Erklärung seitens des Verstorbenen die Verwandten über eine geplante Entnahme infor-miert werden und ihr innerhalb einer gewissen Frist widersprechen können. Allen drei Lösungen ist gemeinsam, dass sie den Individuen das Recht zugestehen, nach ihrem Tod die Entnahme von Organen zu verweigern. Allerdings dürfen sie auch nur eine Entscheidung treffen, ihre Organe einem gemeinsamen Pool zur Verfügung zu stellen, weitergehende Einschränkungen sind dagegen nicht möglich. Die gespendeten Organe werden somit als Gemeinschaftseigentum angesehen. Bei einer ethischen Diskussion um die Wahl einer der oben skizzierten Lösungen müssen immer zwei Kriterien Berücksichti-gung finden: Zum einen gilt es das Aufkommen an Spenderorganen zu maximieren, um das Leid potentieller Organempfänger lindern zu können, zum anderen muss der Respekt vor dem Willen des Verstorbenen gewahrt bleiben, so dass ein Eingriff in seine Verfü-gungsgewalt über seinen Körper auch über den Tod hinaus vermieden werden soll. Bei den drei oben skizzierten Lösungsansätzen besteht ein scheinbarer Zielkonflikt zwischen den beiden Kriterien: Je strenger man versucht die Entscheidungsautonomie des Spen-ders zu wahren, desto geringer ist das Aufkommen an Organen (vgl. Breyer F./Kliemt H., 1995, S. 135ff.). Ursächlich für diesen Zusammenhang könnte die geringe Motivation von gesunden Bürgern sein, sich freiwillig und vor allem ohne einen Anspruch auf eine Gegen-leistung zur Organspende im Todesfall bereit zu erklären. Nachfolgende Abbildung zeigt den Zusammenhang zwischen dem Organaufkommen und der Achtung der persönlichen Rechte:
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Achtungder persönlichen Rechte
Abbildung 1: Zusammenhang Lösung, Rechte und Organaufkommen I
Quelle: Eigene Darstellung nach Breyer, F./Kliemt, H., Solidargemeinschaft der Organspender, S. 136. Um den Zielkonflikt zu vermeiden, wäre ein viertes Modell, die Clublösung (oder Prioritätslösung) denkbar, welches wesentlich vom Gedanken der Reziprozität geprägt ist. Der erste bekannte Vorschlag dieser Art stammt aus dem Jahr 1967 von Lederberg, der in der Washington Post vom 10. Dezember eine Gründung eines `Clubs auf Gegenseitigkeit´ anregte (vgl. Kliemt H., 1995, S. 153f.):
Grundsatz dieser Lösungsstrategie ist es, dass als Organempfänger die Personen mit Pri-orität in Betracht kommen, die selber, als ihr Bedarf noch nicht feststand, sich zur Organspende bereit erklärt haben. Deshalb bilden potentielle Organspender und Organempfänger eine Vereinigung (vgl. Kliemt H., 1997, S. 276). In der Reziprozität liegt der eigene Vorteil, selbst bevorzugt zu werden, wenn man Bedürftigkeit aufweist (vgl. Gubernatis G., ______________________________________________________________________________________ Clublösungen in der Organspende
Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Gerald Schmola, 2010, Spendergemeinschaften auf Gegenseitigkeit in der Organspende, München, GRIN Verlag GmbH
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