Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Definitionen Auszug aus einem Strafbeispiel 2
II.1. Was ist Strafe? 2
II.2. Was bedeutet Sinn bei der Strafe? 5
II.3. Was bedeutet Zweck bei der Strafe? 5
II.4. Auszug aus einem Strafbeispiel 6
III. Die Straftheorien 9
III.1. Die absolute Straftheorie 10
III.2. Die relative Straftheorie 14
III.3. Vereinigungstheorie/gemischte Straftheorie 21
IV. Zusammenfassung und Ausblick 22
Literaturangaben 25
I. Einleitung
Zweck des Strafrechts ist es, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein ge-ordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde. Zu diesen Rechtsgütern gehören sowohl Individualinteressen wie Leben, Freiheit, Eigentum, als auch Gemeinschaftsgüter wie etwa die Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Ordnung und seiner Organe. Das Stra f-
Verhängung einer Strafe im Einzelfall zur Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens. 1
Diese aus einer Dienstvorschrift der Bundeswehr stammende Definition des Strafrechts stellt im weitesten Sinn eine aktuelle Form der Interpretation der Straftheorien dar. Aber was hat nun Strafe mit Ethik zu tun? Damit Strafe überhaupt in die Betrachtung der Ethik gelangen kann, ist es notwendig, dass der zu Bestrafende zur Verantwortung seiner ihm anhänglichen Straftat gezogen werden kann, da diese einen Verstoß gegen gültiges positives Recht darstellt. Seine Schuld muss daher unmissverständlich feststehen, damit auf der anderen Seite die zu Sanktionen legitimierte Strafinstanz (Gerichte als staatl. Gewaltmonopol) die Tat aburteilen kann und den Täter gegebenenfalls bestrafen kann. 2
In dieser Arbeit soll ein Vergleich der drei besonders für das deutsche Strafrecht elementa- ren Straftheorien stattfinden. Zu Beginn soll, neben der Definition für diese Betrachtung relevanter Begriffe (Strafe, Sinn, Zweck), ein Auszug aus einem Strafbeispiel erfolgen. Im daran folgenden Teil werden die Straftheorien vorgestellt und in der Zusammenfassung bewertet. Als Fragen im Hintergrund dienen hier der Titel der Arbeit (Welchen Zweck hat Strafe?) und die Überlegung, ob die scharfe Abgrenzung der Theorien in Bezug auf ihre jeweilige Zweckgerichtetheit überhaupt geeignet ist. 3 war als Literatur (besonders in Bezug auf die Kritik an den einzelnen Straftheorien) sehr hilfreich.
1 Einführung in das Strafrecht, in: ZDv 14/2 (Strafrecht, Wehrstrafrecht), Kap. I., Punkt 101. In: Schnell, Karl Helmut/Ebert, Heinz-Peter (Hrsg., Bearb.): Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr. 17., aktualisierte Auflage. Regensburg/Berlin, Walhalla Fachverlag, 2002, Kapitel C25a, S. II.
2 Vgl. Hilpert, Konrad: Strafe, in: Hunold, Gerfried W./Sautermeister, Jochen (Hrsg.): Lexikon der christlichen Ethik. Band 2. L-Z. Freiburg u.a., Herder Verlag, 2003, S. 1726.
3 Schmidhäuser, Eberhard: Vom Sinn der Strafe. Zweite, neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 1971.
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II. Definitionen; Auszug aus einem Strafbeispiel
In diesem Abschnitt der Arbeit soll als erster Punkt definiert werden, was Strafe ist. Die Unterscheidung der Theorien erfolgt gemäß dem Zweck, der mit der Androhung, dem Verhängen und dem Vollzug der Strafe verfolgt werden soll. Daneben gibt es aber auch noch einen Sinn der Strafe. Nach Erläuterung beider Begriffe, soll anhand der überlieferten Augenzeugenberichte der Hinrichtung Robert Francoise Damiens´ ein Beispiel für den Strafvollzug gegeben werden.
II.1. Was ist Strafe?
S. [Strafe] wird in der Regel als ein Übel betrachtet, das einem Menschen von anderen Menschen oder Institutionen bei abweichendem Verhalten bewusst und absichtlich zugefügt wird. J ede S. setzt deshalb ein Geflecht von sozialen Normen voraus, die gegenseitige Handlungserwartungen stabilisieren und eine Ordnung generieren. Historisch ruhen solche Ordnungen zunächst auf einem System von Sitte und Sittenrecht, in der Neuzeit auf einem System von Moral und Recht auf ( Ethik). Erscheinungsformen des Sanktionssystems, Begründungen, Motive und Subjekte variieren daher und haben sich entsprechend differenziert. 4
Diese Definition aus einem aktuellen Lexikon übernimmt die Überlegung Hugo Grotius´ 5 zum Strafbegriff, nämlich:
Poena est malum passionis, quod infligitur propter malum actionis 6
So groß der zeitliche Unterschied zwischen beiden Definitionen ist, sie stimmen darin überein, dass das »Übel« Strafe die Ordnung in der Gesellschaft, die durch die Straftat gestört wurde, wieder herstellen soll. Wichtig ist die Voraussetzung, dass Strafe und staatliches Strafen nur in dem Rahmen des jeweiligen Strafrechts stattfinden darf,
4 Maaser, Wolfgang: Strafe (1. Allgemeines), in: Honecker, Martin/Dahlhaus, Horst/Hübner, Jörg/Jähnichen, Traugott/Tempel, Heidrun (Hrsg.): Evangelisches Soziallexikon. Neuausgabe. Stuttgart u.a., Verlag W. Kohlhammer, 2001, S. 1558.
5 Niederländischer Philosoph und Rechtsgelehrter, 1583-1645. Hauptwerk: De iure belli ac pacis libri tres.
6 Dt.: Die Strafe ist ein Übel, das man erleidet und das einem zugefügt wird wegen eines Übels, das man getan hat. Siehe dazu: Schmidhäuser, Eberhard: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Lehrbuch. Zweite, neubearbeitete Auflage. Tübingen, J. C. B. Mohr, 1975, S. 25.
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also welche Personen und welche Institutionen überhaupt das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzten legitimiert sind. Die staatliche wie auch gesellschaftliche Ordnung soll durch die Einhaltung der gesellschaftlichen Normen und Moralvorstellungen, aber auch durch das Einhalten positiven Rechts kontrolliert werden, Übertretungen mit negativen Reaktionen (Strafsanktion) begegnet werden. 7
Herauszustellen ist, dass die Strafe als negative Reaktion in den Grenzen des Strafrechts nicht als willkürliche Handlung erfolgen soll, sondern nur innerhalb der maßgeblichen Rechtsordnung funktioniert. 8 Allerdings zeigt die historische wie auch aktuelle Empirie in totalitären wie diktatorischen Staaten, dass auch innerhalb der Rechtsordnung Willkür bei Strafverfolgung stattfindet, aber auch Demokratien sind davor nicht gefeit (Urteile aufgrund fraglicher Indizien und der Vollstreckung von Todesurteilen trotz bestehenden Zweifels bei der Schuldfrage 9 ).
Welche Intention steht hinter dem Begriff Strafe für die Gesellschaft? Die Strafe dient als Vergeltung für begangene Untaten oder Übel. Aber hier ist ein wichtiger Unterschied herauszustellen: Rache durch Einzelne oder eine Gruppe verübt ist auch eine Form der Vergeltung (bspw. Lynch-»Justiz«). 10 Diese meist irrationale oder emotional aufgeladene wie auch häufig im Übermaß durchgeführte Handlung fußt jedoch nicht auf positiven Rechtsgrundsätzen und wird auch nicht durch Richter oder eine andere ordentliche Gerichtsbarkeit beschlossen. Die Racheausübenden verstehen ihr Handeln am mutmaßlichen Täter als gerechtfertigte Strafe, weil sie der Auffassung sind, dass die Form des Übels, was dem Täter widerfährt, das durch ihn begangene ausgleicht. Ordnungsvorstellung in archaischen Zeiten sahen eine Verbindung zwischen der irdischen Ordnung und Gott (oder den Gottheiten), bei der eine Störung dieser Ordnung auch immer ein Frevel gegen das Göttliche darstellte und die Sühne als Folge nach sich zog. Strafe und Sühne sollten gleichgewichtig behandelt werden. Der Täter-Opfer-Ausgleich verlief auf zwei Ebenen: Auf der einen stand die Vergeltung möglichst Gleiches gegen Gleiches auf der anderen Ebene sollte für den Betroffenen eine Wiedergutmachung stattfinden. Die an früherer Stelle erwähnte mögliche Unver- 7 Vgl.Schmidhäuser: Strafrecht, S. 5ff.
8 Vgl. ebd., S.7.
9 Vgl. Klüver, Reimer: Seit Wiedereinführung 1976: 1000. Todesurteil in den USA vollstreckt. Aufdeckung von Justizirrtümern lässt jedoch Skepsis gegen Hinrichtungen wachsen. In: Süddeutsche Zeitung. 3./4.12.2005, S.9.
10 Vgl. Schmidhäuser: Sinn, S. 35.
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hältnismäßigkeit der Vergeltung oder Rache sollte durch das biblische ius talionis er weiteren Ausprägung der Wiedergutmachung und institutionellen Regelungen wie bspw. Abkauf von Rache, schadensersatzorientierte Bußzahlungen in Form von Sühneverträgen. Im Spätmittelalter wurden diese Maßnahmen um Leibes- und Lebensstrafen ergänzt, weil die sogenannten Unfreien nicht die finanziellen Möglichkeiten zu Buße und Bußzahlungen hatten. 11
Lag die Herstellung des Rechtsfriedens bis zum Beginn der Neuzeit auf der privatrecht- einesder
ersten staatlichen Gesetze, das auf der öffentlich-rechtlichen Ebene die privaten Fehden durch eine zentrale Gerichtsbarkeit behandeln konnte. Die nach Anlass zu verhängenden Strafen und die Rechtfertigung derer veränderten sich: grausame Körperstrafen wie die Folter wurden durch Freiheitsstrafen (1592 erstes Zuchthaus in Amsterdam) und Prügelstrafen abgelöst (oder zumindest ergänzt). 12 In Bezug auf die Ziele der Strafe gab es eine Entwicklung, die den vormals wichtigen Täter-Opfer-Ausgleich in den Hinter-grund stellte (ergo: Wiederherstellung der privaten Ordnung), nun aber einen Schwerpunkt auf allgemeiner Abschreckung (Generalprävention), Abschreckung anderer (negative Generalprävention), Beeinflussung des Täters (Spezialprävention) und einer Bestätigung des Rechtsbewusstseins der Mitglieder der Gesellschaft (positive Generalprävention) hatte, damit die öffentliche Ordnung aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. 13
11 Vgl. Maaser: Strafe, S. 1558.
12 Der Vollzug der Todesstrafe blieb von dieser Entwicklung scheinbar unbeeinflusst. Und die Folter findet wie aktuell in der Diskussion um die Verhörmethoden durch bspw. die CIA immer noch statt. Zwar vielleicht nicht mehr so blutig wie in Zeiten des MA, aber nicht ohne schwere Folgen auf die physische wie psychische Konstitution.
13 Vgl. Maaser: Strafe, S. 1558f.
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II.2. Was bedeutet Sinn bei der Strafe?
Sinn und Zweck werden oft in der gleichen Bedeutung gebraucht, im Zusammenhang mit Straftheorien jedoch haben die Begriffe unterschiedliche Inhalte:
Sinn meint hier den ideellen Bedeutungsgehalt, der in einem Geschehen erlebt wird; und zwar geht es im Bereich der Strafe um die Verwirklichung sittlicher Werte. Das heißt, dass mit der Frage nach dem Sinn der Strafe für den Strafenden zugleich die nach dem Recht zur Strafe ge-stellt ist. Die Frage nach dem Sinn kann sowohl auf die allgemeine Sinnhaftigkeit (für die Gemeinschaft als Ganzes) wie auch auf das individuelle Sinnerleben (für den Vorgang des Stra-
fens beteiligten Einzelnen) gerichtet sein. 14
Mit anderen Worten: Der Sinn ist nicht das, was durch die Rechtsprechung als erwünschte Folge intendiert wird, sondern das, was quasi als Gefühlsregung (bspw. innere Genugtuung) bei den direkten Beteiligten (Opfer, Täter, unmittelbare Angehörige), aber auch bei der Gesellschaft (bspw. durch Aussprüche Der Täter hat seine gerechte Strafe widerfahren! entsteht.
II.3. Was bedeutet Zweck bei der Strafe?
Anders als der Sinn besteht beim Zweck der Strafe aber auch schon durch die durch die Gesetze bestehende Strafandrohung eine Intention, die seitens der juristischen Institutionen verfolgt wird. Mit dem Zweck der Strafe wird das praktisch Erreichbare, das das Ziel des menschlichen Handelns ist 15 , bezeichnet. Auch hierbei gibt es eine Zweiteilung: Zweckbewusstsein und Zweckhaftigkeit. Während sich das Zweckbewusstsein nur auf das Individuum beschränkt und dessen (seelisches) Erlebnis einzig auf das individuelle Handeln bezogen ist begrenzt durch die eigene Vorstellung, was als erreichbar antizipiert wird, so steht bei der Zweckhaftigkeit die objektive Ebene im Vordergrund, was also objektiv erreichbar wäre/ist. 16
14 Schmidhäuser: Strafrecht, S. 48.
15 Ebd., S. 48.
16 Vgl. ebd., S. 48f.
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Arbeit zitieren:
Martin Thiem, 2006, Welchen Zweck hat Strafe?, München, GRIN Verlag GmbH
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