Inhaltsübersicht I
Inhalts übersicht
Inhaltsübersicht I
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1. Aufgabenstellung und Zielsetzung 1
2. Allgemeines zum Umweltrecht 3
2.1. Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung 3
2.2. Aufbau des Umweltrechts und Einordnung des Umweltschadensgesetzes 4
Das Verursacherprinzip - ein Prinzip des Umweltrechts 5
2.3.
3. Umwelthaftungsrecht 6
3.1. Umwelthaftungsrichtlinie 7
3.2. Umweltschadensgesetz 10
3.3. Alte Rechtslage im Umwelthaftungsrecht und Darstellung der Neuerungen 35
4. Ausmaß der erweiterten Haftung durch das Umweltschadensgesetz
und Auswirkungen für produzierende Unternehmen 42
5. Umweltschadensversicherung 46
5.1. Allgemeines 46
5.2. Die Umweltschadens-Basisversicherung 49
5.3. Zusatzbaustein 1 53
5.4. Zusatzbaustein 2 54
6. Kritische Würdigung und Ausblick 56
Literaturverzeichnis VII
Anhang XII
Miriam Heilig
Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht I
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1. Aufgabenstellung und Zielsetzung 1
2. Allgemeines zum Umweltrecht 3
2.1. Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung 3
2.2. Aufbau des Umweltrechts und Einordnung des Umweltschadensgesetzes 4
Das Verursacherprinzip - ein Prinzip des Umweltrechts 5
2.3.
3. Umwelthaftungsrecht 6
3.1. Umwelthaftungsrichtlinie 7
3.1.1. Allgemeines 7
3.1.2. Ziele und Schutzgüter 7
3.1.3. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich 8
3.1.4. Einzelne Vorschriften 9
3.1.4.1. Vermeidungs-, Informations- und Sanierungspflicht 9
3.1.4.2. Kostentragung und Deckungsvorsorge 9
3.1.4.3. Erweiterte Antrags- und Klagebefugnis 10
3.2. Umweltschadensgesetz 10
3.2.1. Allgemeines 10
3.2.2. Inhalt. 11
3.2.2.1. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich 11
3.2.2.2. Einzelne Regelungen 13
3.2.3. Tragende Begriffe des Umweltschadensgesetzes 16
3.2.3.1. Umweltschaden und Gefahr einer Schädigung der Umwelt 16
3.2.3.2. Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen 17
3.2.3.3. Schaden an Gewässern 19
3.2.3.4. Schaden am Boden und seinen Funktionen 20
3.2.3.5. Verantwortliche Personen 21
3.2.3.6. Berufliche Tätigkeiten 23
3.2.3.7. Kosten 26
3.2.3.8. Sanierung 26
3.2.4. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften 27
3.2.4.1. Verhältnis zum Bodenschutzrecht 28
3.2.4.2. Verhältnis zum Gewässerschutzrecht 29
3.2.4.3. Verhältnis zum Naturschutzrecht 30
3.2.4.4. Verhältnis zu zivilrechtlichen Haftungsvorschriften 31
Miriam Heilig
Inhaltsverzeichnis III
3.2.5. Haftung der Organmitglieder und Arbeitnehmer nach dem
Umweltschadensgesetz 33
3.3. Alte Rechtslage im Umwelthaftungsrecht und Darstellung der Neuerungen 35
3.3.1. Rechtslage bis November 2007: Das Umwelthaftungsgesetz 36
3.3.1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes 36
3.3.1.2. Umweltgefährdungshaftung 37
3.3.2. Veränderungen im Umwelthaftungsrecht durch das Umweltschadensgesetz 38
3.3.3. Schematische Darstellungen zum Umwelthaftungsrecht 40
4. Ausmaß der erweiterten Haftung durch das Umweltschadensgesetz
und Auswirkungen für produzierende Unternehmen 42
5. Umweltschadensversicherung 46
5.1. Allgemeines 46
5.2. Die Umweltschadens-Basisversicherung 49
5.2.1. Versicherungsgegenstand 49
5.2.2. Versicherte und nicht versicherte Risiken 50
5.2.3. Versicherungsleistungen 52
5.3. Zusatzbaustein 1 53
5.4. Zusatzbaustein 2 54
6. Kritische Würdigung und Ausblick 56
Literaturverzeichnis VII
Anhang XII
Miriam Heilig
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anwendung des Umweltschadensgesetzes
Abbildung 2: Stufenmodell der Umweltschadensversicherung
Miriam Heilig
Tabellenverzeichnis V
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung von Umwelthaftungsgesetz und Umweltschadensgesetz ..... 41
Miriam Heilig
Abkürzungsverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis
(Auf eine Angabe allgemein bekannter Begrifflichkeiten wird verzichtet)
Miriam Heilig
1. Aufgabenstellung und Zielsetzung
1. Aufgabenstellung und Zielsetzung
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und das durch deren Umsetzung in deutsches Recht entstandene Umweltschadensgesetz (USchadG) enthalten neue Vorschriften zur Haftung für rein ökologische Schäden. Diese neuen Haftungsvorschriften könnten gerade für Unternehmen ein enormes Risiko darstellen und hohe Kosten verursachen, da - anders als bisher - nun auch für Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Boden und Gewässern gehaftet werden muss und die Sanierungskosten zu tragen sind.
Produzierende Unternehmen mit mehreren umweltrelevanten Anlagen und umweltgefährdenden Betriebsstoffen fürchten zu Recht eine Inanspruchnahme bei Umweltschäden, welche wiederum kostenintensive Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Sanierungen nach sich ziehen könnten. Es erweist sich daher durchaus von Vorteil für Produktionsbetriebe, über die neue Rechtslage sowie über die Änderungen informiert zu sein und die Reichweite der neuen Regelungen zu kennen, um deren Auswirkungen für das Unternehmen absehen können.
Die Einarbeitung in neue Umweltgesetze und die Erfassung des daraus resultierenden erweiterten Umfangs der zu erfüllenden Pflichten stellen aufgrund der Komplexität des Umweltrechtes regelmäßig eine Herausforderung für die Verant-wortlichen im Umweltschutz an Fertigungsstandorten dar. Deshalb soll die vorliegende Ausfertigung den verantwortlichen Personen die Erfassung des am 14.11.2007 in Kraft getretenen USchadG mit all seinen Vorschriften und Pflichten erleichtern.
Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Unternehmer bislang kaum mit dem neuen USchadG beschäftigt haben und aufgrund dessen das Ausmaß der Haftungsrisiken nicht selten unrealistisch bewerten sowie die Tragweite umweltschädlicher Handlungen oftmals unterschätzen, 1 ist es notwendig, zunächst einen verständlichen Überblick über das neue USchadG und die darin enthaltenen Vorschriften und Pflichten für Unternehmen bzw. verantwortliche Personen zu geben.
1 Vgl. URL 1: http://www.compliancemagazin.de/markt/studien/axa041207.html [13.08.2008].
1. Aufgabenstellung und Zielsetzung
Außerdem soll die Ausarbeitung durch die Darstellung des Verhältnisses des USchadG einerseits zu den fachrechtlichen Vorschriften wie Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG), andererseits zum Umwelthaftungsgesetz (UmwHG), die Unübersich- tlichkeitdes „Dschungels“ von umweltrechtlichen Haftungsvorschriften zu durchdringen helfen.
Schließlich soll die neue Umweltschadensversicherung vorgestellt werden, die für Produktionsunternehmen aufgrund ihres Versicherungsumfangs und der Versicherbarkeit von Umweltschäden von großem Nutzen sein könnte.
2. Allgemeines zum Umweltrecht
2. Allgemeines zum Umweltrecht 2.1. Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung
Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts entwickelten sich ein grundsätzliches Bewusstsein bezüglich der Umweltbelastungen und die Erkenntnis der Ressourcenbegrenztheit. Diese waren Anlass zum Entstehen eines eigenen politischen Feldes, der Umweltpolitik. 2
Bereits 1971 wurde der Umweltpolitik eine Zieltrias zugeordnet, die später im Jahre 1990 noch detaillierter ausgearbeitet wurde. Umweltpolitik soll dabei nicht nur dazu dienen, „den Zustand der Umwelt so [zu] erhalten und [zu] verbessern, daß bestehende Umweltschäden vermindert und beseitigt, Schäden für Mensch und Umwelt abgewehrt [und] Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, Natur und Landschaft, die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden sowie Sachgüter minimiert […] wer- den.“ 3 Umweltpolitikmuss auch die Wahrung und Erweiterung von Freiräumen für die Entwicklung nachfolgender Generationen sowie die Sorge um den Reichtum an wildlebenden Arten und Landschaftsräumen mit einschließen. 4 Während in der ersten legislativen Phase seit 1970 zunächst die Gefahrenabwehr und die Prävention vor Umweltbeeinträchtigungen im Mittelpunkt der Umweltpolitik standen, gewann die Schadenbeseitigung bzw. Altlastensanierung erst im Laufe der 80er Jahre an Bedeutung. 5 Seit 1998 rückte der Leitsatz der nachhaltigen Entwicklung mehr und mehr in den Vordergrund. 6
Auch im neuen USchadG vom November 2007 ist der Grundgedanke der nachhaltigen Entwicklung und der schonenden Nutzung der Ressourcen erkennbar: Durch die neuen Haftungsrisiken und die Inanspruchnahme von Umweltschadensverursachern für die bei Schadensbegrenzung und Sanierung entstehenden Kosten, soll vor allem die Wirtschaft zu vorausschauendem und schadensvermeidendem Verhalten veranlasst werden. Um das Risiko einer Haftung nach dem USchadG möglichst gering zu halten, wird die Wirtschaft ihre Produktionsverfahren so entwickeln, dass schädliche Umwelteinwirkungen nur gering ausfallen oder gar weitgehend ausgeschlossen sind. Somit wird auch durch das USchadG dem Gedanken der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen.
2 Vgl. Peter-Christoph Storm: Einführung, in: Umweltrecht. Wichtige Gesetze und Verordnungen zum
Schutz der Umwelt, 19. Aufl., München 2008, S. XI; vgl. auch: Ernst-Hasso Ritter: Umweltpolitik und
Rechtsentwicklung, in: NVwZ 11/1987, S. 929.
3 Storm: Einführung, S. XII.
4 Vgl. Ebd.
5 Vgl. Ebd., S. XVI.
6 Vgl. Ebd., S. XII.
2. Allgemeines zum Umweltrecht
2.2. Aufbau des Umweltrechts und Einordnung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltrecht lässt sich dem Sachgebiet des öffentlichen Rechts zuordnen und „kann als die Summe der Rechtssätze verstanden werden, die dem Schutz der Umwelt zu dienen bestimmt sind.“ 7 Da das Umweltrecht eine Fülle an Normen aus den verschiedensten Rechtsbereichen enthält, wird es als Querschnittsrecht bezeichnet. 8
Innerhalb des Umweltrechts ist eine Differenzierung in Umweltverwaltungsrecht, Umweltprivatrecht und Umweltstrafrecht sinnvoll. Da das Umweltverwaltungsrecht den größten Teil im Umweltrecht einnimmt, wird das Umweltrecht im Allgemeinen häufig dem übergeordneten besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet. 9 Während sich die umweltverwaltungsrechtlichen Vorschriften - unter ihnen das Abfall-, Boden-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht - in der Regel an Unternehmen, Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer richten, regelt das Umweltprivatrecht zivilrechtliche umweltrelevante Ansprüche. Die zentralen Normen hierzu bilden das UmweltHG und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zu beachten ist, dass das Umweltprivatrecht lediglich auf den Ausgleich von Personen- und Sachschäden abzielt, die auf dem Umweltpfad verursacht wurden. Das Umweltstrafrecht bildet die dritte Säule des Umweltrechtes. Die einschlägigen Vorschriften sind hier aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen. 10
Das neue USchadG lässt sich den umweltverwaltungsrechtlichen Vorschriften zu-ordnen. Es stellt eine öffentlich-rechtliche Anspruchsnorm dar und ist auf den Ausgleich von rein ökologischen Schäden ausgerichtet, die haftungsrechtlich durch das UmwHG bisher nicht abgedeckt waren. Da nun Umwelthaftungs- und Umweltschadensgesetz nebeneinander bestehen, kann ein Verursacher für Personen-, Sach-und auch für reine Umweltschäden zur Haftung herangezogen werden.
7 Werner Hoppe/Martin Beckmann/Petra Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium
und Praxis, 2. Aufl., München 2000, S. 32.
8 Vgl. Michael Kotulla: Umweltrecht. Grundstrukturen und Fälle, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/
Weimar/Dresden 2001, S. 4.
9 Vgl. Marc Schröder: EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensver-
sicherung, in: Verein der Förderer des Instituts für Versicherungswesen an der Fachhochschule
Köln e.V. (Hrsg.): Schriftenreihe des Instituts für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln, Karl-sruhe 2008, S. 22-26; vgl. Andreas Voßkuhle: Grundlagen des öffentlichen Rechts, in: Wolfgang
Kahl/Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundkurs Umweltrecht. Einführung für Naturwissenschaftler und
Ökonomen, 2. Aufl., Heidelberg 1998, S. 44.
10 Vgl. Schröder: EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversiche-
rung, S. 23-26.
2. Allgemeines zum Umweltrecht
Das Verursacherprinzip - ein Prinzip des Umweltrechts 2.3.
Die Vorschriften des Umweltrechts orientieren sich stets an einer umweltpolitischen Prinzipientrias. Obwohl diese Handlungsmaxime weder internationale noch nationale Verbindlichkeit besitzen, 11 werden sie als allgemeine Regel für jegliches Handeln auf umweltrechtlicher Ebene angesehen. 12
Die Prinzipientrias besteht aus Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip. Da das Verursacherprinzip im Umwelthaftungsrecht eine große Rolle spielt, soll es hier zur näheren Veranschaulichung dargestellt werden:
Das Verursacherprinzip wird als Kern des Umweltrechts angesehen und vorrangig als Kostenzurechnungsprinzip verstanden. 13 Die Kosten für Vermeidung, Beseitigung und Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen sollen demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht hat. Es soll der Ermittlung von Verantwortlichen dienen, die durch Gebote, Verbote oder Auflagen unmittelbar in Anspruch genommen werden können. 14
Auch das USchadG basiert auf dem Verursacherprinzip: Der Verursacher von Umweltschäden soll demnach diejenigen Kosten tragen, die bei Schadensbegrenzung und Sanierung der Umweltschäden entstehen.
11 Vgl. Hoppe/Beckmann/Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium und Praxis,
S. 38.
12 Vgl. Andreas Voßkuhle: Prinzipien und Instrumente des Umweltrechts, in: Wolfgang Kahl/Andreas
Voßkuhle (Hrsg.): Grundkurs Umweltrecht. Einführung für Naturwissenschaftler und Ökonomen,
2. Aufl., Heidelberg 1998, S. 101.
13 Vgl. Ritter: Umweltpolitik und Rechtsentwicklung, S. 934.
14 Vgl. Hoppe/Beckmann/Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium und Praxis,
S. 44 f; vgl. auch: Gerd Ketteler/Kurt Kippels: Umweltrecht. Einführung in die Grundlagen unter beson-
derer Berücksichtigung des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- und Naturschutzrechts, Köln 1988,
S. 80 f.
3. Umwelthaftungsrecht 6
3. Umwelthaftungsrecht
Das umweltbezogene Haftungsrecht basiert auf den zwei Säulen der deliktischen Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung fand schon frühzeitig im § 823 BGB ihre Berücksichtigung, der Gefährdungshaftung wurde demgegenüber erst nach dem Chemieunfall im Unternehmen Sandoz erhöhte Aufmerksamkeit beigemessen.
Obwohl die allgemeinen Haftungstatbestände bereits recht früh in umweltrechtlichen Sonderregelungen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Atomgesetz) festgelegt worden waren, herrschte in der Politik Einstimmigkeit über eine notwendige Verbesserung des geltenden Umwelthaftungsrechts. Diese sollte durch das 1991 in Kraft getretene UmwHG und die damit verbundene Einführung einer umweltbezogenen Gefährdungshaftung erreicht werden. 15
Seit der Einführung des UmweltHG war das Umwelthaftungsrecht eher privatrechtlicher Natur und daher lediglich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausgerichtet. Dies hatte zur Folge, dass lediglich für solche Umweltschäden gehaftet werden musste, die an einem Rechtsgut aus privatrechtlichem Eigentum entstanden waren. 16 Konnten an dem geschädigten Rechtsgut keine privatrechtlichen Positionen begründet werden, konnten diese Schäden nicht verfolgt werden und somit keine Haftung für den Verursacher auslösen. 17
Neben dem UmwHG als zentrale Anspruchsnorm begründen das BGB (vgl. dort §§ 823 ff, 906, 1004) und das WHG (vgl. dort § 22) privatrechtliche Schadensersatzbzw. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.
Die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) im Umweltschadensgesetz des Bundes statuiert nun eine öffentlich-rechtliche Haftung in Bezug auf Umweltschäden. 18 Im Gegensatz zum UmwHG finden Personen- und Sachschäden in der UH-RL und auch im USchadG ausdrücklich keine Berücksichtigung. Vielmehr zielen UH-RL und USchadG darauf ab, einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Im Fokus steht somit der Schaden an der Natur selbst. 19
15 Vgl. Michael Kloepfer/Malte Kohls/Volker Ochsenfahrt: Umweltrecht, 3. Aufl., München 2004,
S. 452 f.
16 Vgl. URL 2: http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_5/Technischer_Umwelt-
schutz/Umwelthaftungsrecht.php?PFAD=/index.php:/index2.php:/Aufgaben/Bereich_5/Bereich_5.php
[06.05.2008].
17 Vgl. Andreas Zühlsdorff/Lukas Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen
auf das Bundes-Bodenschutzgesetz, in: Altlasten Spektrum 5/2005, S.267.
18 Vgl. URL 2 [06.05.2008].
19 Vgl. Zühlsdorff/Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bun-
des-Bodenschutzgesetz, S.267.
3. Umwelthaftungsrecht 7
Im Folgenden sollen nun die umweltrechtlichen Haftungsvorschriften gesondert beleuchtet werden. Das Hauptaugenmerk ist auf die Vorschriften der UH-RL und des daraus resultierenden, öffentlich-rechtliche Ansprüche begründenden USchadG gerichtet. In diesem Bereich wird ferner auf die jeweils ergänzenden fachrechtlichen Normen, insbesondere des Naturschutzes, Gewässer- und Bodenschutzes, einzugehen sein. Marginale Berücksichtigung finden sonstige privatrechtliche Haftungs-vorschriften, beispielsweise aus dem BGB, dem WHG oder dem UmwHG.
3.1. Umwelthaftungsrichtlinie 3.1.1. Allgemeines
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie - UH-RL) vom 21. April 2004 soll dazu dienen, die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum zu beschränken. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung steht hierbei genauso im Vordergrund wie das Verursacherprinzip. So wird die Vermeidung von potentiellen Umweltschäden mit der Sanierung bereits eingetretener Umweltschädigungen kombiniert, wobei stets der Betreiber Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen hat und bei der Sanierung eines eingetretenen Umweltschadens finanziell in Anspruch genommen wird. 20
Die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden trat am 30.04.2004 in Kraft. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 30.04.2007. 21
Die UH-RL wurde nahezu 1:1 in deutsches Recht umgesetzt. Um im Hinblick auf die unter Kapitel 3.3 detailliert zu behandelnden Ausführungen zum USchadG Wiederholungen zu vermeiden, sind die Informationen zur UH-RL eher knapp gehalten. Dennoch sind die nachfolgenden Anmerkungen dazu geeignet, dem Leser einen ersten Überblick über die UH-RL zu vermitteln.
3.1.2. Ziele und Schutzgüter
Ziel der UH-RL ist es, einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen und gleichzeitig die Kosten für die Gesellschaft auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. 22
20 Vgl. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden. Begründung, 21.04.2004, S. 1, (1)-(2).
21 Vgl. Bernd Becker: Einführung in die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden, in: NVwZ 4/2005, S. 371.
22 Vgl. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden. Begründung, 21.04.2004, S. 1, (3).
3. Umwelthaftungsrecht 8
Jedoch ist die UH-RL keineswegs eine Harmonisierungsrichtlinie, denn sie gestattet den Mitgliedstaaten sowohl den Erlass umfassenderer Vorschriften wie auch den Fortbestand bereits getroffener strengerer Regelungen. 23 Die Vorschriften der UH-RL enthalten in Bezug auf die erfassten Schutzgüter eine wesentliche Neuerung: „Neben den bekannten Schutzgütern Wasser und Boden werden nun erstmals auch Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen umfasst.“ 24
3.1.3. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Die UH-RL regelt die Haftung für rein ökologische Schäden. Personen- oder Sachschäden werden vom Geltungsbereich der Richtlinie nicht erfasst. 25 Die Definition des Begriffs Umweltschaden ist in Art. 2 Nr. 2 UH-RL zu finden: Der Umweltschaden wird hier als direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource bezeichnet. Die von der Richtlinie erfassten natürlichen Ressourcen sind bestimmte Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden.
Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst zunächst Umweltschäden, die durch Ausübung der in Anhang 3 der UH-RL explizit genannten beruflichen Tätigkeiten verursacht wurden. Hierfür statuiert die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1a eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bezüglich aller von der UH-RL eingeschlossenen Schutzgüter. Für alle sonstigen beruflichen Tätigkeiten, die nicht in Anhang 3 der Richtlinie aufgeführt sind, gilt gemäß Art. 3 Abs. 1b eine verschuldensabhängige Haftung in Bezug auf bestimmte Arten und natürliche Lebensräume. 26 Umweltschäden, die durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder unabwendbare Naturereignisse verursacht wurden, fallen gemäß Art. 4 Abs. 1 UH-RL nicht unter deren Anwendungsbereich.
Als weitere Ausnahmen gelten Umweltschäden, die schon internationalen Handelsabkommen über die Haftung für Ölverschmutzungen oder über die Beförderung
23 Vgl. Lothar Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltschadensgesetz, in: UPR
10/2005, S. 361.
24 Vgl. Zühlsdorff/Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bun-
des-Bodenschutzgesetz, S.267 f.
25 Vgl. Tilman Cosack/Rainald Enders: Das Umweltschadensgesetz im System des Umweltrechts, in:
DVBL 7/2008, S. 405; vgl. auch: Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltscha-
densgesetz, S. 361 f.
26 Vgl. Anke Schumacher: Fachliche Anforderungen an die Erfassung und Bewertung von Umwelt-
schäden im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie, in: Detlef Czybulka (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im
europäischen Naturschutzrecht. Siebter Warnemünder Naturschutzrechtstag, Baden-Baden 2007,
S. 177.
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Miriam Heilig, 2008, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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