Durch medizinethischen Diskurs und aufklärungsphilosophische Gedanken hat sich das hierarchische paternalistische Arzt-Patienten Verhältnis früherer Zeiten gewandelt. Anstatt Entscheidungen über Maßnahmen, die das Wohl des Patienten betreffen, einzig der Urteilsgewalt des Arztes zu überlassen, wird nunmehr die Entscheidungsautonomie des Patienten betont. Der Arzt hat sich vor einer Behandlung den informed consent des Patienten einzuholen, d.h. seine freiwillige Zustimmung nach umgreifender Information über mögliche Folgen, Kosten, Chancen, Komplikationen und Alternativen der Behandlung. Der Arzt nimmt also im Idealfall die Rolle des beratenden Experten ein. Die Fürsorgepflicht des Arztes tritt nunmehr hinter dem Autonomie-Aspekt des Patienten zurück und ist somit nicht mehr oberstes Prinzip der Arztethik. Das Prinzip der Selbstbestimmung kann jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzungen gewährt sein. So sind, neben dem bereits erwähnten informed consent, die Kompetenz eines Patienten, d.h. seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, sowie die Freiheit von Außenkontrolle und steuernder Einflussnahme diese Entscheidungen betreffend, wichtige Vorraussetzungen. In Fällen in denen der Patient nicht entscheidungsfähig ist, wie es z.B. auf Kinder, Komapatienten, geistig Behinderte oder demente Personen zutrifft, tritt die Fürsorgepflicht des Arztes wieder in Kraft. Dieser Essay beschäftigt sich mit diesem notwendigen Arzt-Paternalismus und dessen medizinethischen Leitlinien.
In Fragen der medizinischen Therapiebegrenzung stoßen wir heutzutage angesichts der zunehmenden Möglichkeiten und des technischen Fortschritts auf ethische Dilemmata und normative Grundfragen. Ethiker orientieren sich an verschiedenen Konzepten, die sich mit der Menschenwürde und dem Wert des Lebens auseinandersetzten. Im Folgenden werde ich vor dem Hintergrund der Orientierung an den Grundkonzepten der Lebensqualität und Heiligkeit des Leben Problemfälle diskutieren, die sich mit dem Lebensanfang und Lebensende auseinander setzen, namentlich die Verwerfung von Embryonen nach einer Präimplantantionsdiagnostik, d.h. nach gentechnischer Untersuchung auf Erbkrankheiten und Probleme der Sterbehilfe. Dass es sich bei diesen Beispielen um ethische Grenzfälle handelt, lässt sich allein an der Tatsache erkennen, dass die rechtlichen Bestimmungen dazu innerhalb Europas stark divergieren. So ist aktive Sterbehilfe in den Niederlanden zulässig, in Deutschland hingegen strikt verboten. Die Präimplantationsdiagnostik von menschlichen Embryonen ist ebenfalls in Deutschland untersagt, während sie in Amerika, sowie in anderen Ländern Europas, z.B. Dänemark
erlaubt ist. Daraus ergibt sich die Frage, wie die verschiedenen Begründungstheorien dieser medizinischen Bestimmungen lauten.
Als zwei Grundkonzepte zur Orientierung medizinischen Handelns gelten das Prinzip der Lebensqualität und das der Heiligkeit des Lebens. Eine Orientierung an der Lebensqualität des Patienten für medizinische Entscheidungen beinhaltet eine objektive Beurteilung des Lebens des Patienten. So ist z.B. bei einem Komapatient mit schweren Gehirnschädigungen die Frage, wie lebenswert dessen Leben sich nach einer Behandlung gestalten würde. In Fällen in denen keine Patientenverfügung vorliegt, die ausdrücklich den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen erklärt, müssen die Ärzte über den Wunsch des Patienten mutmaßen. Der Maßstab der Lebensqualität kann dann ein wichtiges und hilfreiches Kriterium sein nach dem entschieden wird.
Kritiker argumentieren, dass menschliches Leben nicht in Wertkategorien eingeteilt werden kann und Lebensqualität keineswegs etwas Verallgemeinerbares ist. Denn die Auffassung von Lebensqualität hängt schließlich von eigenen Wertvorstellungen ab und ist letztendlich eine verkappte Frage nach der individuellen Auffassung von Glück. So stellt sich die Frage, ob das Leben an sich wertvoll sei, d.h. ihm ein „intrinsischer Wert“ 1 zukomme, oder es erst durch bestimmte Faktoren unter die vor allem auch Gesundheit fällt, erst zu einem solchen gemacht wird. Ist das an sich neutrale Leben wertvoll aufgrund positiver Faktoren, die einen Ausschlag ins Positive bewirken, oder ist die bloße Tatsache am leben zu sein und Empfindungen zu haben schon positiv? Dahinter steckt wahrscheinlich auch immer eine individuelle Vorstellung von Glück, die mal Leiderfahrungen als wichtigen Bestandteil mit einbezieht und sich mal als eine maximale Lustgewinnung definiert. Es ist in jedem Falle ethisch problematisch die Beurteilung von Lebensqualität als eine Begründung dafür zu verwenden, jemandem im wahrsten Sinne des Wortes das Leben zu „ersparen“. Als Beispiel hierfür, lässt sich das Problem eines bei einer Präimplantationsdiagnose mit einer Schwerstkrankheit diagnostizierten Embryos anführen. Kann man dieses Leben aufgrund seiner geringen „Lebensqualität“ verwerfen? Darf man überhaupt einen Embryo verwerfen?
Vertreter der Position der Heiligkeit des Lebens argumentieren, dass menschliches Leben absolut schützenswert ist unabhängig vom jeweiligen Bewusstseins- und Entwicklungsstand. Nach dieser Auffassung dürfe nicht nur die Fremdbeurteilung der Lebensqualität nicht als Grund für die Verwerfung des Embryos gelten, sondern die Verwerfung eines menschlichen Embryos an sich sei ethisch nicht gerechtfertigt. Mit
1 Schöne-Seifert, Bettina. Grundlagen der Medizinethik. S. 73
Arbeit zitieren:
Marieke Jochimsen, 2008, Leitlinien der Medizinethik in der Debatte, München, GRIN Verlag GmbH
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