Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis......................................................................................................... 2
1. Einleitung 4
1.1 Quellenlage 6
1.2 Forschungsstand. 7
1.3 Begriffsbestimmungen 12
1.3.1 „Zigeuner“ 12
1.3.2 „Sinti und Roma“ 13
1.3.3 Rassismus/Antiziganismus 14
1.3.4 Völkermord. 14
1.3.5 Wiedergutmachung/Entschädigung. 15
2. Geschichte der Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung der Sinti und
Roma in Deutschland 16
2.1 Diskriminierung und Verfolgung von der frühen Neuzeit bis zum Ende der
Weimarer Republik. 16
2.2. Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung im Nationalsozialismus. 21
2.2.1 Fortsetzung und Verschärfung der Diskriminierung. 21
2.2.2 Beginn der systematischen Ausgrenzung. 25
2.2.3 Verfolgung aus „Rassegründen“ 29
2.2.4 Vernichtung 30
2.2.5 Das Ausmaß der Verfolgung im Nationalsozialismus 33
2.3 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse 36
3. Kontinuität des „Zigeunerbildes“ nach dem Krieg 39
3.1 Die Ausgangssituation der Sinti und Roma nach dem Völkermord 39
3.1.1 Überblick 39
3.1.2 Auswirkungen der Verfolgung 41
3.2 Erneute Diskriminierungen. 42
3.2.1 Die Haltung von Politik und Behörden 42
3.2.2 Die Haltung der Polizei 44
3.2.3 Aberkennung der Staatsangehörigkeit. 47
3.3 Die Aufklärung der Verbrechen 48
3.4 Personelle Kontinuitäten. 50
3.5 Die „Zigeunerwissenschaft“ 52
3.6 Zwischenfazit. 57
2
4. Die „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts 58
4.1 Entschädigungsregelungen vor Gründung der Bundesrepublik 58
4.1.1 Erste Überlegungen zur Wiedergutmachungsfrage. 58
4.1.2 Erste Gesetzeserlasse und Maßnahmen. 59
4.1.3 Weitergehende Maßnahmen 62
4.2 Die Bundesentschädigungsgesetzgebung 63
4.2.1 Das Bundesergänzungsgesetz (BErG) 63
4.2.2 Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 72
4.2.3 Das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-SchlG) 75
4.3 Weitere Entschädigungsmöglichkeiten. 79
4.4 Das Ende der „Wiedergutmachung“? 80
4.5 Neue Ansätze der Rehabilitation in den 1980er Jahren. 81
4.6 Neue Ansätze der Entschädigung nach 1990. 85
4.7 Die finanzielle Dimension der Entschädigung 88
4.8 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse. 89
5. Die Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma in der Bundesrepublik 93
5.1 Anfänge der Bewegung 93
5.2 Generationswechsel in der Bürgerrechtsbewegung 95
5.3 Anerkennung des Unrechts und neue Zielsetzungen in der Bürgerrechtsarbeit
103
5.4 Kampf gegen Vorurteile in Ministerien und Behörden 106
5.5 Die Auseinandersetzung mit den „Zigeunerforschern“ und das Auflehnen
gegen die Unmündigkeit. 107
5.6 Rückschläge für die Bürgerrechtsbewegung und ihre Ausdifferenzierung 111
5.7 Zwischenfazit. 115
6. Abschlussbetrachtung. 118
Abk ürzungen: 123
BGBl : Bundesgesetzblatt 123
GfbV : Gesellschaft für bedrohte Völker 123
Quellen - und Literaturverzeichnis. 124
Literatur. 129
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1. Einleitung
Der gesellschaftliche Rollenwechsel vom „Objekt der Ausgrenzung“ 1 zum Subjekt ihres eigenen Handelns ist für Sinti und Roma in Deutschland (wie im gesamten Europa) noch immer nicht abgeschlossen. In einem Monitoring der Europäischen Union zur Lage der Sinti und Roma von 2002 wird Deutschland die Diskriminierung von Sinti und Roma auf allen Ebenen der Gesellschaft attestiert. Trotz der ihnen zugestandenen Minderheitenrechte werden sie in diesem Land weiterhin nicht als vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft akzeptiert. 2 Sie waren über Jahrhunderte sowohl in Europa als auch - in besonderem Maße - in Deutschland das Opfer von Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung. Deren Höhepunkt stellte der an ihnen verübte Völkermord im Nationalsozialismus dar. Diese Tatsache scheint mittlerweile in das öffentliche Bewusstsein in Deutschland gerückt zu sein, nachdem sie über Jahrzehnte ausgeblendet worden ist. Noch lange nach dem Zweiten Weltkrieg waren die an Sinti und Roma verübten Verbrechen kein Gegenstand einer öffentlichen oder (geschichts-) wissenschaftlichen Diskussion. Niemand schien sich für die „Zigeuner“ zu interessieren. Im Gegenteil wurden häufig und pauschal alle Sinti und Roma als „Problem“ angesehen, etwa, wenn man ihnen eine erhöhte Kriminalität unterstellte oder sie für „nicht integrierbar“ erklärt wurden. Diese antiziganistischen Vorurteile 3 konnten auch in den letzten Jahrzehnten kaum abgebaut werden. Immer noch stoßen Sinti und Roma auf wenig Sympathie in der Mehrheitsgesellschaft. Worin aber liegen die Bedingungen für diese negativen und abwertenden Zuschreibungen und den diskriminierenden Umgang mit Sinti und Roma auch noch heute, über 60 Jahre nach dem Ende des nationalsozialistischen Deutschlands und damit nach dem Ende des offenen, staatlichen Rassismus? Aus welchen Gründen wurde diese Bevölkerungsgruppe überhaupt verfolgt? Was geschah nach 1945 - wurden Sinti und Roma und deren Geschichte einfach „vergessen“? Sind sie „vergessene Opfer“?
Um beurteilen zu können, ob es zulässig ist, Sinti und Roma als „vergessene Opfer“ zu bezeichnen, werde ich in dieser Arbeit den Zusammenhang zwischen der
1 Vgl. Thelen, Peter (Hrsg.): Roma in Europa. Vom Objekt der Ausgrenzung zum Subjekt politischen Handelns. Skopje 2005.
2 Open Society Instiute EU Accession Monitoring Program: Monitoring des
Minderheitenschutzes in der Europäischen Union: Die Lage der Sinti und Roma in Deutschland. O.o. 2002.
3 Der Terminus „Antiziganismus“ wird in Punkt 1.3.3 definiert.
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Verfolgung von Sinti und Roma, der Entschädigungspraxis in der Bundesrepublik und der Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma darstellen. Dabei soll verdeutlicht werden, dass die Bürgerrechtsbewegung in Deutschland eine Antwort vor allem auf die unzureichende und von (antiziganistischen) Stereotypen geleitete Entschädigungspraxis der Bundesrepublik sowie die (ebenfalls antiziganistischen) Vorurteile der Mehrheitsgesellschaft war und ist. Um dies leisten zu können, wird zunächst ein kurzer historischer Abriss über die Geschichte der Sinti und Roma in Deutschland geliefert, der einen Überblick vor allem über die gegen sie gerichteten Maßnahmen liefern und der späteren Einordnung der Verfolgung im Nationalsozialismus dienen soll. Im Anschluss daran wird die Verfolgung und Vernichtung während des Nationalsozialismus in Deutschland dargestellt, wobei Kontinuitäten und Unterschiede zu der Verfolgung vor 1933 aufgezeigt werden. Es soll herausgestellt werden, worin der Ausgangspunkt für die Verfolgung von Sinti und Roma lag, was in den zwölf Jahren des „Dritten Reiches“ geschah und wie sich der Prozess der Verfolgung gestaltete. Wichtig ist es dabei, zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einer Verfolgung aus „rassischen“ Gründen der Sinti und Roma im nationalsozialistischen Deutschland ausgegangen werden kann. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, da die Beantwortung der Frage nach dem Beginn der „rassischen“ Verfolgung konkret über finanzielle „Wiedergutmachungsleistungen“ in der Bundesrepublik entschied.
Im Anschluss an die Darstellung der Verfolgungsgeschichte bis 1945 soll untersucht werden, ob und wenn ja, wie die überlebenden Sinti und Roma und die Angehörigen der ermordeten Opfer entschädigt worden sind. Die Geschichte der bundesdeutschen „Wiedergutmachung“ wird dafür näher beleuchtet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegen soll, ob Sinti und Roma als Opfergruppe nach 1945 in Bezug auf die Entschädigung des an ihnen verübten Unrechts diskriminiert wurden und wenn ja, auf welche Weise. Grundsätzlich lässt sich schon an dieser Stelle sagen, dass die überlebenden Sinti und Roma und die Angehörigen der Opfer die „Wiedergutmachung“ in keiner Weise als angemessen oder gar erfüllt ansahen. Wegen der als fehlend oder unzureichend empfundenen finanziellen Entschädigung und moralischen Rehabilitierung, welche sie an einer fortwährenden Diskriminierung und Ausgrenzung festmachten, sahen sie sich genötigt, durch den Zusammenschluss zu bürgerrechtlichen Gruppen zu einer größeren Selbstbestimmung zu gelangen. Sie versuchten also, statt der Rolle eines „Objekts“ die eines „Subjekts“ der Geschichte einzunehmen. So sollte mehr politischer Druck im Hinblick auf die (ungeklärten)
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Entschädigungsfragen ausgeübt werden. Diese verbanden die Bürgerrechtler mit Forderungen nach einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der in Deutschland lebenden Sinti und Roma, die häufig an den Rand der Gesellschaft gedrängt worden waren. Der Beginn dieser Bürgerrechtsbewegung wird ebenso Gegenstand der Betrachtung sein wie der Generationswechsel der Aktivisten Ende der 1970er Jahre sowie die Ausdifferenzierung dieser Bewegung in den 1980er und 1990er Jahren. Dabei sollen deren Ziele ebenso untersucht werden wie Erfolge und Rückschläge für die Bürgerrechtler. Allerdings muss sich die Darstellung aufgrund des begrenzten Rahmens auf einige herausragende Ereignisse beschränken. Insbesondere die beginnende internationale Vernetzung der Bürgerrechtler, welche für die Zukunft von größter Wichtigkeit sein wird, kann hier nicht berücksichtigt werden. Dies auch schon deshalb, da sich diese Arbeit schon dem Titel nach auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber sind alle Zitate in der neuen Rechtschreibung wiedergegeben. Einige Verweise der Autoren auf weitere, mir nicht zugängliche Literatur wurden in Ermangelung von Überprüfungsmöglichkeiten wörtlich übernommen, auch wenn sie einer anderen Zitierweise entsprechen und/oder Rechtschreibfehler enthalten. Im Anhang befindet sich eine Übersicht über die in der Arbeit benutzten Abkürzungen.
1.1 Quellenlage
Die Quellenlage in Bezug auf Sinti und Roma ist insofern problematisch, als dass bis in die jüngere Zeit keine von Sinti und Roma schriftlich niedergelegte Geschichte existiert. 4 Dazu kommt, dass „Geschichte“ von den jeweiligen „Gewinnern“ geschrieben wurde und wird, Sinti und Roma aber bis heute zu den „Verlierern“ der „Geschichte“ zählen. 5 Folglich ist die Geschichte der Sinti und Roma bestimmt von Quellen über sie, die meist auch gegen sie gerichtet sind und kein klares Bild vermitteln. 6 Diese Quellen zeigen zumeist eine von stereotypen Zuschreibungen geprägte Sichtweise, zumal in der Zeit des nationalsozialistischen Deutschlands, in
4 König, Ulrich: Sinti und Roma unter dem Nationalsozialismus. Verfolgung und Widerstand (Politikwissenschaftliche Paperbacks, Bd. 14). Bochum 1989, S. 10. Ein Grund besteht für König in dem unter Sinti und Roma bis in die jüngste Zeit weit verbreiteten Analphabetismus, der nicht zuletzt von den Nationalsozialisten forciert worden ist.
5 Knudsen, Marko D.: Die Geschichte der Roma. Hamburg 2003 2 , S. 24.
6 Gilsenbach, Reimar: Weltchronik der Zigeuner. Teil 1: Von den Anfängen bis 1599 (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 11). Frankfurt a.M. 1994, S. 8 sowie König, S. 11.
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der praktisch alle Quellen von rassistischen bzw. antiziganistischen Grundannahmen geprägt sind. Auch nach 1945 wird vor allem von den Printmedien ein eindimensionales, von negativen Zuschreibungen geprägtes Bild von Sinti und Roma gezeichnet.
Von besonderer Bedeutung sind die sogenannten „Rassegutachten“ des „Rassenhygienikers“ Robert Ritter, die, wie noch darzustellen sein wird, direkt der Verfolgung und Ermordung fast aller Sinti und Roma im Deutschen Reich gedient haben und nach 1945 von Behörden, insbesondere von der Polizei weiter verwendet worden sind. Die Aktenbestände der Wiedergutmachungsbehörden sind umfangreich, Sinti und Roma werden allerdings - zumindest in Hamburg - nicht in speziellen Karteien geführt. 7 Quellen zur Bürgerrechtsarbeit finden sich vor allem in den Printmedien, die aufgrund des begrenzten Rahmens dieser Arbeit aber nicht systematisch untersucht worden sind, sondern partiell herangezogen wurden, um die im Wesentlichen auf der Sekundärliteratur beruhenden Ergebnisse zu ergänzen oder zu stützen. 8
Aufgrund der oben beschriebenen Quellen-Problematik sollen die in der Hausarbeit verwendeten Quellen nicht nur für die Darstellung der Geschichte der Sinti und Roma, sondern auch als Spiegel für die (Mehrheits-) Gesellschaft der Bundesrepublik und deren Umgang mit Minderheiten gebraucht werden. Gleichzeitig will diese Arbeit auch der Problematik, die sich aus der abstrakten und damit entpersonifizierten Umschreibung der Sinti und Roma als „Opfer der Geschichte“, die zur Entschuldigung der Täter missbraucht werden kann und oft genug auch wird, entgegentreten.
1.2 Forschungsstand
Ähnlich wie die Quellenlage ist der Forschungsstand nur mit großer Vorsicht zu betrachten, da Forschungsliteratur erst in jüngster Zeit von Sinti und Roma selbst verfasst worden ist. Während vor allem die frühe wissenschaftliche Literatur ausschließlich Forschungen an einem „Objekt“ betrieb und dadurch vor allem mit Bildern vom unzivilisierten und exotischen „Zigeuner“ hantierte, entstand im Verlauf der Forschungsgeschichte nach 1945 eine oftmals paternalistische Sichtweise, häufig
7 So die Aussagen der Wiedergutmachungsbehörde Hamburgs in einem Telefonat mit dem Verfasser im Juni 2006.
8 Eine systematische Auswertung ausgewählter Zeitungen und Zeitschriften ab 1989 liefert Winckel, Ännecke: Antiziganismus. Rassismus gegen Roma und Sinti im vereinigten Deutschland. Münster 2002.
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geprägt von romantisierenden Beschreibungen. Aber auch rassistische „Untersuchungen“ beschränken sich keineswegs nur auf die Zeit des Nationalsozialismus. Sowohl in der Zeit davor wie auch in der Bundesrepublik existierten und existieren Forschungsmeinungen, die von antiziganistischen Urteilen geprägt sind, worauf noch einzugehen sein wird. Mittlerweile gibt es allerdings auch Literatur, die nicht mehr einen außerhalb der Gesellschaft stehenden „Gegenstand“ beschreibt und sich damit einseitigen Zuschreibungen entzieht, sowie eine ganze Reihe von Eigenpublikationen der Verbände und Vereine der Sinti und Roma.
Der Völkermord an den Sinti und Roma war in der Bundesrepublik lange Zeit kein Thema für die Geschichtswissenschaft. Die erste größere wissenschaftliche Aus-einandersetzung mit dem Thema war eine juristische Dissertation, deren Verfasser sich allerdings über weite Strecken seiner Arbeit rassistischer Stereotype bediente und Robert Ritter und seine Mitarbeiter entlastete. 9 Sehr einflussreich und in der Bundesrepublik bis in die 1980er Jahre unumstritten als „Zigeunerexperte“ geachtet war der Mediziner Hermann Arnold, der u.a. die Mitverantwortung des „Rassenhygienikers“ Ritter am Völkermord an den Sinti und Roma verneinte und dessen „Untersuchungen“ an „Zigeunern“ für seine eigenen Darstellungen verwendete und fortführte. 10 Als erstes internationales Standardwerk gilt die 1972 von Donald Kenrick und Grattan Puxon erschienene Monographie „The Destiny of Europe´s Gypsies“ 11 , welche sowohl Quellen aus dem nationalsozialistischen Deutschland einbezieht als auch die Anklagedokumente der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse und des Eichmann-Prozesses sowie Berichte von Verfolgten. Eine gute Bibliographie zur Verfolgung der Sinti und Roma im „Dritten Reich“ bietet Michael Zimmermann in seiner Habilitationsschrift „Rassenutopie und Genozid“, welche eine umfassende und gut gegliederte Untersuchung zur NS-Verfolgung von „Zigeunern“ darstellt, die allerdings auch Schwächen und Unklarheiten aufweist. 12 Den aktuellsten Stand der Forschung zum Thema des
9 Döring, Hans-Joachim: Die Zigeuner im nationalsozialistischen Staat (Kriminologische Schriftenreihe aus der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft, Bd. 12). Hamburg 1964. Zur Entlastung Ritters und seiner Mitarbeiter s. S. 81f.
10 U.a. Arnold, Hermann: Die Zigeuner. Herkunft und Leben im deutschen Sprachgebiet. Freiburg im Breisgau 1965. Den Nationalsozialismus bezeichnete er als „primär nicht ,rassistisch’, sondern lediglich antisemitisch“, in: Ebd., S. 66. Vgl. dazu Punkt 3.5 und 5.2.
11 Kenrick, Donald; Puxon, Grattan: The Destiny of Europe´s Gypsies. London 1972. Die überarbeitete, deutsche Fassung erschien unter dem Titel: Sinti und Roma - die Vernichtung eines Volkes im NS-Staat. Göttingen 1981.
12 Zimmermann, Michael: Rassenutopie. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“ (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd. 33). Phil. Habil., Hamburg
8
Völkermordes an den Sinti und Roma liefert Wolfgang Wippermann. Er betrachtet dabei den bisherigen Forschungsstand sehr kritisch. 13 Das Thema „Wiedergutmachung“ ist sehr spät in das Blickfeld von Historikerinnen und Historikern gelangt. Die Forschung zu diesem Thema begann im Wesentlichen erst in den 1980er und 1990er Jahren. Es findet sich umfassend bearbeitet von Constantin Goschler. Seine zusammen mit Ludolf Herbst herausgegebene Arbeit von 1989 markiert grob den Beginn der Forschungen 14 , seine 2005 erschienene Monographie liefert zudem den zur Zeit aktuellsten Stand. 15 Besonders kritisch setzte sich Christian Pross mit der „Wiedergutmachung“ auseinander, er konstatierte einen „Kleinkrieg gegen die Opfer“. 16 Mit der „Kehrseite der ,Wiedergutmachung‘“ beschäftigten sich Helga und Hermann Fischer-Hübner, die für ihre Arbeit vor allem Einzelschicksale untersuchten. 17 Angemerkt werden muss aber, dass es bislang keine spezielle (wissenschaftliche) Literatur zum Thema der Entschädigung von Sinti und Roma gibt, dieser Opfergruppe wird zumeist nicht einmal ein eigenes Kapitel gewidmet, wodurch der weiter oben genannte Eindruck der Nichtbeachtung der Sinti und Roma durch die (Geschichts-)Wissenschaft verstärkt wird. Eine juristische Arbeit, welche sich zumindest partiell auch mit der Entschädigung von Sinti und Roma auseinandersetzt, auch wenn sie problematische Schlüsse zieht, stammt von Katharina van Bebber. 18
Die Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma war bislang nur am Rande Gegenstand geschichtswissenschaftlicher Untersuchungen und wurde neben einer ganzen Reihe von Aufsätzen hauptsächlich in Eigenpublikationen des „Zentralrats deutscher Sinti und Roma“ und weiterer Verbände und Vereine, so z.B. durch die
1996. Die Schwächen liegen vor allem in der nur ungenügenden Einbeziehung von Quellen zur Verfolgungsgeschichte in Mittel- und Osteuropa, die zu fragwürdigen Ergebnissen bei Zimmermann führen, auf die in Punkt 2.2.5 noch näher einzugehen sein wird.
13 Wippermann, Wolfgang: „Auserwählte Opfer“? Shoah und Porrajmos im Vergleich. Eine Kontroverse (Geschichtswissenschaft, Bd. 2). Berlin 2005.
14 Herbst, Ludolf; Goschler, Constantin (Hrsg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland (Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte. Sondernr.). München 1989.
15 Goschler, Constantin: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945 (Beträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts, Bd. 111). Göttingen 2005.
16 Pross, Christian: Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Frankfurt a.M. 1988.
17 Fischer-Hübner, Helga; Fischer-Hübner, Hermann (Hrsg.): Die Kehrseite der „Wiedergutmachung“. Das Leiden von NS-Verfolgten in den Entschädigungsverfahren. Gerlingen 1990.
18 Van Bebber, Katharina: Wiedergutgemacht? Die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz durch die
Entschädigungsgerichte im OLG-Bezirk Hamm (Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 141). Zugl. Jur. Diss., Berlin 2001. Problematisch ist ihre Entlastung der Gerichte nach 1945, deren (nachträglich) legitimierende Haltungen bezüglich des Nationalsozialismus von van Bebber nicht angegriffen, sondern schlicht hingenommen werden. Vgl. dazu Punkt 4.8.
9
„Rom und Cinti Union e.V.“ mit Hauptsitz in Hamburg, thematisiert. 19 Bislang gibt es keine wissenschaftliche Monographie, die den Schwerpunkt auf die Bürgerrechtsbewegung legt. Dieser Teil der vorliegenden Arbeit stützt sich deshalb auch auf Artikel in Zeitschriften und Zeitungen, hier in besonderem Maße auf „die tageszeitung“ (taz), in welcher besonders häufig über die Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma berichtet wurde und wird. 20 Von besonderer Wichtigkeit für die bürgerrechtliche Arbeit der Sinti und Roma ist das von dem damaligen Vorsitzenden der „Gesellschaft für bedrohte Völker“, Tilman Zülch, herausgegebene Werk „In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt“, welches Fragen zur Kontinuität der Diskriminierung von Sinti und Roma aufwarf und somit Pate stand für die zeitgleich entstehende Bürgerrechtsbewegung in Deutschland. 21
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Forschungsliteratur, ähnlich wie auch die Quellenlage, zu einem großen Teil mit stereotypen, oft auch antiziganistischen Zuschreibungen arbeitet. Häufig wird ein bestimmtes Bild vom „Zigeuner“ der jeweiligen Untersuchung zu Grunde gelegt, das sich auch nach 1945 nicht grundsätzlich von rassistischen Zuschreibungen aus der Zeit davor abhebt. Dabei betrifft diese Problematik nicht nur die Arbeiten solcher „Zigeunerexperten“ wie Arnold, sondern leider auch einen großen Teil der zunächst unproblematisch erscheinenden Literatur. So ist die Bedeutung des (mittlerweile verstorbenen) Herausgebers der Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Joachim Stephan Hohmann, eine zweischneidige. Einerseits hat er durch die Herausgabe von z.T. auch wissenschaftlicher Literatur die Aufklärung über die Geschichte der von ihm ohne Anführungszeichen als „Zigeuner“ bezeichneten Sinti und Roma vorangetrieben und öffentlich gemacht, indem er z.B. als einer der ersten das Nachwirken der nationalsozialistischen „Kriminalbiologie“ thematisierte. 22 Andererseits bestätigte und festigte er u.a. durch die wiederholte Herausgabe von klischeebeladener und/oder auch rassistischer Literatur bestehende antiziganistische Vorurteile. 23
19
U.a. Rose, Romani: Bürgerrechte für Sinti und Roma. Das Buch zum Rassismus in Deutschland. Heidelberg 1987; Rom und Cinti Union e.V. (Hrsg.): Bericht zur Lage der Rom und Cinti in Hamburg. Versuch einer Dokumentation. Hamburg 1982.
20 Dabei ist aber auch die taz keineswegs frei von antiziganistischen Klischees, vgl. Winckel, bes. S. 132-134 sowie 145f.
21 Zülch, Tilman (Hrsg.): In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt. Zur Situation der Roma (Zigeuner) in Deutschland und Europa. Reinbek 1979.
22 Hohmann, Joachim Stephan: Robert Ritter und die Erben der Kriminalbiologie. „Zigeunerforschung“ im Nationalsozialismus und in Westdeutschland im Zeichen des Rassismus (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 4). Frankfurt a.M. 1991.
23 So z.B.: brawo sinto! Lebensspuren deutscher Zigeuner. Frankfurt 1984. Diese folkloristische Betrachtung, ursprünglich geschrieben von Engelbert Wittich (1878-1937) wurde auf
10
Eine besondere Rolle kommt dem „Gießener Projekt Tsiganologie“ unter der Leitung des Theologen Raimer Gronemeyer zu. Die Mitglieder dieses Projekts unterstellten eine spezielle, „zigeunerische Lebensweise“ und darüber hinaus einen „Eigensinn“ der „Zigeuner“, aufgrund dessen sie sich der von ihnen geforderten Anpassung miteiner ihnen pauschal unterstellten - „List“ verweigert hätten, um den ihnen eigenen, „nichtsesshaften“ Lebensstil fortzuführen. Dadurch wurden Sinti und Roma zu einem Gegentypus zur bürgerlichen Gesellschaft stilisiert und ihnen pauschal eine Nichtintegrierbarkeit unterstellt. 24
Sowohl auf das „Gießener Projekt Tsiganologie“ als auch auf Hohmann wird in dieser Arbeit noch eingegangen. 25
Auch finden sich in der „Fachliteratur“ zuhauf grobe Verallgemeinerungen, so z.B. wenn von einer bestimmten Gruppe von Roma auf alle Roma und Sinti geschlossen wird, oder wenn besonders abstrakte Darstellungen dargeboten werden, die dem Leser einen Überblick verschaffen sollen, aber gleichzeitig der Festschreibung eines bestimmten Bildes vom unzivilisierten, unterentwickelten „Zigeuner“ dienen. Dies geschieht meist beiläufig und fast unmerklich, wodurch eine erhöhte Sensibilisierung und Aufmerksamkeit beim Lesen dieser Literatur notwendig wird. Unabhängig von der Frage nach der bewussten Intention dieser Darstellungen muss in einer Arbeit über Sinti und Roma mit der Forschungsliteratur besonders kritisch umgegangen werden, will sie nicht auch zu der Verbreitung bzw. Verfestigung solcher Stereotype beitragen. 26
Um den eigenen Sprachgebrauch transparent zu gestalten, sollen nun einige grundlegende Begriffe definiert werden.
Grund des massiven Protestes des „Zentralrats deutscher Sinti und Roma“ noch 1984 wieder vom Markt genommen, vgl. dazu: Reemtsma, Katrin: Sinti und Roma. Geschichte, Kultur, Gegenwart (Beck´sche Reihe, Bd. 1155). München 1996, S.48-57. Vgl. auch den mit Hilfe von Michael Frost, Simone Heimannsberg und Richard Herding von der Sinti-/Roma-Arbeitsgruppe beim Informationsdienst: Netzwerk Alternative Publizistik, Bremen verfassten, ausführlichen Artikel von Herding, Richard: Die Tücken des Rassismus, in: taz, 27.3.1992, S. 15f. Zu Hohmann vgl. Punkt 3.5.
24 Vgl. u.a. Münzel, Mark; Streck, Bernhard (Hrsg.): Kumpania und Kontrolle. Moderne Behinderung zigeunerischen Lebens (Texte zu Sozialgeschichte und Alltagsleben). Gießen 1981 sowie Gronemeyer, Reimer (Hrsg.): Eigensinn und Hilfe. Zigeuner in der Sozialpolitik heutiger Leistungsgesellschaften. Gießen 1983.
25 Vgl. Punkt 3.5 sowie 5.5.
26 Mit der Problematik der Forschungsliteratur setzen sich u.a. auseinander: Wippermann, Wolfgang: „Wie die Zigeuner“. Antisemitismus und Antiziganismus im Vergleich. Berlin 1997 sowie Reemtsma, Sinti und Roma. Ein Überblick über Vorurteile gegenüber Sinti und Roma in der Gesellschaft und ihre Ursachen findet sich in der Arbeit von Winckel.
11
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 „Zigeuner“
Die Herkunft des Begriffs „Zigeuner“ ist unklar, er lässt sich aber schon in Quellen aus dem 15. Jahrhundert finden. 27 Die als „Zigeuner“ bezeichneten Personen selbst beschreiben sich als „Me som Rom“ 28 , der Begriff „Zigeuner“ ist also eine Fremdbezeichnung, 29 die von den meisten so bezeichneten Personen abgelehnt wird, 30 auch wenn sie bis in die 1980er Jahre hinein sowohl in der Forschungsliteratur wie auch z.T. von der Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma selbst verwendet wurde. 31 Ebenso sahen und sehen sich die unterschiedlichen Gruppen von den als „Zigeunern“ bezeichneten Personen nicht als homogene Gemeinschaft, sondern wurden und werden von außen so definiert. 32 Diese Fremddefinitionen unterscheiden sich stark, je nachdem, welche Eigenschaften der „Zigeuner“ besonders betont werden sollen. 33 In der Forschungsliteratur zu dem Thema erscheint oft unklar, wer für die jeweiligen Autoren eigentlich unter den Begriff „Zigeuner“ fällt, meist fehlt eine genauere Eingrenzung bzw. Definition, die zwar generell nicht unproblematisch ist, aber vor unzulässigen Verallgemeinerungen schützen könnte.
27
Vgl. Gronemeyer, Reimer: Zigeuner im Spiegel früher Chroniken und Abhandlungen. Quellen vom 15. bis zum 18. Jahrhundert. Gießen 1987.
28 „Ich bin Mensch“; daher wird die Eigenbezeichnung „Rom“ von den internationalen Roma-Organisationen als generelle Bezeichnung für alle Gruppen verwendet, s. Schenk, Michael: Rassismus gegen Sinti und Roma. Zur Kontinuität der Zigeunerverfolgung innerhalb der deutschen Gesellschaft von der Weimarer Republik bis in die Gegenwart (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 11). Zugl.: Phil. Diss., Frankfurt a.M. 1994, S. 9. Vgl. auch Gilsenbach, Weltchronik, S. 11.
29 Gilsenbach, Weltchronik, S. 7. Allerdings leitet Gilsenbach aus der im Chronicon des Lübecker Dominikaners Hermann Cornerus beschriebenen Eigenbezeichnung secani ab, dass sich „die Roma schon 1417 selbst Zigeuner“ genannt hätten. S. ebd., S. 50. Dagegen spricht die Interpretation der Quelle von Gronemeyer, der in der Bezeichnung secani keine Verwandtschaft zu der Bezeichnung „Zigeuner“ sieht, s. Gronemeyer, Zigeuner, S. 16. S. dazu auch Härter, Karl: Kriminalisierung, Verfolgung und Überlebenspraxis der „Zigeuner“ im frühneuzeitlichen Mitteleuropa, in: Matras, Yaron; Winterberg, Hans; Zimmermann, Michael (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies: Sprache - Geschichte - Gegenwart. Berlin 2003, S. 41. Härter bezeichnet den Begriff „Zigeuner“ einerseits als Zuschreibung, andererseits hätten sich „wandernde ethnische Minderheiten“ aber auch als solche bezeichnet.
30 Rosenberg, Markus: Bürgerrechtsbewegung in der Bundesrepublik Deutschland - gestern und heute, in: Busch, Rolf (Hrsg.): Sinti, Roma und wir. Erweiterte Dokumentation einer Fachtagung der RU-DGB-Kooperationsstelle am 27. und 28. September 1993 (Forschung und Weiterbildung für die betriebliche Praxis, Bd. 9). Berlin 1994, S. 59.
31 Vermutlich benutzten die Bürgerrechtler den Begriff, der auch schon in der damaligen Zeit zumeist abgelehnt wurde, aus Gründen der Einfachheit, da sie von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung noch so bezeichnet wurden.
32 Zimmermann, Michael: Die nationalsozialistische Verfolgung der Zigeuner. Ein Überblick, in: Matras, Winterberg, Zimmermann (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies, S. 115 sowie Zimmermann, Rassenutopie, S. 18f.
33 Mayall, David: Gypsy Identities 1500-2000. From Egipayans and Moon-men to the Ethnic Romany. London, New York 2004, S. 3f. Mayall beschreibt zwei grundsätzlich divergierende Auffassungen über „Zigeuner“: Diejenige, die sie als Ethnie oder als „Rasse“ sieht und diejenige, die genau dies verneint.
12
Häufig wurde und wird unter dem Begriff „Zigeuner“ eine ursprünglich aus Indien stammende, nichtsesshafte bzw. nomadisierende Gruppe von Personen gefasst, die sich auf gemeinsame Traditionen, Werte und Kultur beruft und eine gemeinsame Sprache, nämlich das Romanes, spricht. 34 Problematisch erscheint dabei vor allem das pauschal unterstellte „Nomadentum“ der „Zigeuner“, da diese Charakterisierung oft einhergeht mit der Behauptung, dass das Herumreisen den „Zigeunern“ im Blut läge bzw. „eingeboren“ sei. 35 Diese Behauptung ist als rassistische Kategorie abzulehnen, denn die „Nichtsesshaftigkeit“ der Sinti und Roma war immer auch die Folge von Diskriminierung und Vertreibung und damit kein genuin kulturelles Merkmal, sondern vielmehr eine Überlebensstrategie. 36 Deutlich wird, dass jede Definition des Begriffs „Zigeuner“ schwierig und grundsätzlich angreifbar ist, da es sich immer um Zuschreibungen von außen handelt, die einer bestimmten Sinnhaftigkeit unterliegen:
„Gypsies are who you want them to be in the sense that confirmation can be found in various sources for the definition which best suits a purpose“. 37 In dieser Arbeit wird deswegen der Begriff „Zigeuner“ - immer in Anführungszeichen gesetzt - nur dann verwendet, wenn die Bezeichnung eines Autors wiedergegeben wird, der Begriff in der historischen Darstellung so verwendet wurde oder er in direktem Zusammenhang mit der Darstellung steht.
1.3.2 „Sinti und Roma“
Das Begriffspaar „Sinti und Roma“ ist insofern einfacher zu bestimmen, als dass es in Deutschland als Eigenbezeichnung gilt und somit nicht über einen pejorativen Nebensinn verfügt, wie die Bezeichnung „Zigeuner“. 38 Demnach kennzeichnet der Begriff „Sinti“ die schon seit Jahrhunderten in Deutschland und Mitteleuropa beheimateten „Zigeuner“, 39 während sich in der internationalen Bürgerrechtsbewegung der Begriff „Roma“ als umfassende Kennzeichnung herausgebildet hat. 40 In Deutschland
34 Schenk, S. 7f.
35 Eine „Nichtsesshaftigkeit“ wurde u.a. auch vom Europarat in seinen Empfehlungen Nr. 563 vom 30.9.1969 („Zur Lage der Zigeuner in Europa“) unterstellt, in der durch die Gegenüberstellung von „Zigeunern und anderen Nomaden“ und der „sesshaften Bevölkerung“ ein Gegensatz konstruiert wird, der den Sinti und Roma implizit eine Nichtintegrierbarkeit attestiert.
36 Knudsen, S. 26.
37 Mayall, Gypsy Identities, S. 3.
38 Dennoch bezeichnen sich die Mitglieder des kleinen Vereines „Sinti Allianz Deutschland e.V.“ als „Zigeuner“ und lehnen im Gegenzug das Begriffspaar „Sinti und Roma“ als künstlich geschaffenes Konstrukt ab. S. http://www.sintiallianz-deutschland.de/index2.html (Stand: 8.12.2006).
39 Vgl. Schenk, S. 9-11.
40 Knudsen, S. 29.
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hat sich seit Ende der 1970er Jahre das Begriffspaar „Sinti und Roma“ weitgehend durchgesetzt. 41 Allerdings besteht die Schwierigkeit der Bezeichnung Sinti und Roma darin, dass sie nur einen, wenn auch überwiegenden Teil der gesamten Gruppe umfasst, die als „Zigeuner“ im nationalsozialistischen Deutschland verfolgt wurde, jedoch kleinere Gruppen wie die Kalderash oder die Lalleri nicht direkt nennt, die ebenfalls als „Zigeuner“ verfolgt und ermordet wurden. Da aber die Bezeichnung Sinti und Roma im deutschen Sprachraum am häufigsten gebraucht wird, um die als „Zigeuner“ verfolgten Menschen zu bezeichnen, schließe ich mich diesem Gebrauch an.
1.3.3 Rassismus/Antiziganismus
„Rassismus“ bezeichnet eine Haltung, die von der grundlegenden Annahme ausgeht, dass die „rassische“ Herkunft eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen über die Fähigkeiten, Neigungen, den Geisteszustand, die Erscheinung und das Verhalten entscheidet. Weiterhin grundlegend für den Rassismus ist außerdem, dass er die unterschiedlichen „Rassen“ von Menschen in niedrigere und höhere einteilt und sich als gesellschaftliche und politische Ideologie versteht. 42 „Antiziganismus“ bezeichnet die besondere Form des Rassismus gegen Sinti und Roma. Ihn kennzeichnet eine spezifische Geschichte, die durch den Rassismus-Begriff alleine nicht gefasst werden kann. Darin ähnelt er dem Begriff „Antisemitismus“. Grundlage des Antiziganismus ist ein Bild des „Zigeuners“, welches aus Klischees, Stereotypen, Vorurteilen und bildhaftem Denken zusammengesetzt ist. Er richtet sich in seiner Aggression jedoch nicht gegen das abstrakte Bild, sondern gegen konkrete Menschen - gegen Sinti und Roma, die nur als „Zigeuner“ wahrgenommen werden. 43
1.3.4 Völkermord
Der Begriff „Völkermord“ oder „Genozid“ kann in unterschiedlichen Lesarten gebraucht werden. Zur späteren Einordnung soll die Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen herangezogen werden, die allerdings nicht unumstritten ist: 44
41 Ebd.
42 Vgl. „Rassismus“, in: Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. Hauptherausgeber: Israel Gutman. Herausgeber der deutschen Ausgabe: Eberhard Jäckel, Peter Longerich, Julius H. Schoeps. Bd. 3. München, Zürich 1998², S. 1182-1194. Vgl. Zimmermann, Rassenutopie, S. 90f.
43 Winckel, S. 10.
44 Zur Diskussion über die Völkermordkonvention vgl. Wippermann, Porrajmos, S. 125-133.
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„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“ 45
1.3.5 Wiedergutmachung/Entschädigung
„Wiedergutmachung“ bezeichnet juristisch gesehen „das Gesamtgebiet der Rechtsvorschriften und Staatsverträge, die den Ausgleich der Schäden regeln, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sind, aber nicht unter das Reparationsrecht fallen.“ 46
Der Begriff „Wiedergutmachung“ allerdings ist umstritten. 47 Allein die durch das Wort angedeutete Möglichkeit, ein Unrecht wie den Völkermord an den Sinti und Roma oder den Juden „wieder gut zu machen“, stößt nicht nur bei den (überlebenden) Betroffenen und deren Angehörigen auf Kritik: „Weder ermordete Menschen noch vernichtete Kulturen sind ,wiedergutzumachen‘.“ 48
Auch verdeutlicht sich in dem Ausdruck die von deutscher Seite gehegte Erwartung eines Abschlusses der Entschädigungen, womit auch die Hoffnung auf ein Ende der
45
Konvention der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948. Auf Englisch und Französisch nachzulesen unter: http://www.un.org/documents/ga/res/3/ares3.htm (Stand: 11.12.2006). An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass die deutsche Übersetzung der Völkermord-Konvention nicht auf der Homepage der Vereinten Nationen vorhanden ist (im Gegensatz zu vielen anderen übersetzten Dokumenten) und auch die zweisprachig in Englisch und Französisch vorhandene Version nur als schief abgescannte Version des Originals verfügbar ist.
46 Nach Kossoy, Edward: Deutsche Wiedergutmachung aus Israelischer Sicht. Geschichte, Auswirkung, Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jur. Diss., Köln 1970, S. 9.
47 Nach Küster sei der Begriff in der Justizgeschichte erstmals gar von den Nationalsozialisten 1943 für das Jugendgerichtsgesetz selbst gebraucht worden, s. Küster, Otto: Erfahrungen in der deutschen Wiedergutmachung (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 346/347). Tübingen 1967, S. 3.
48 Goral, Arie: Fazit eines wiedergutgemachten Juden, in: Asmussen, Nils: Der kurze Traum von der Gerechtigkeit. „Wiedergutmachung“ und NS-Verfolgte in Hamburg nach 1945. Hamburg 1987, S. 15.
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„Schuld“ oder zumindest der Sühne impliziert wird. 49 Deswegen wird er oft vermieden und durch „Rückerstattung“ oder, wie auch im Titel dieser Arbeit, „Entschädigung“ ersetzt, wobei sich beide Begriffe inhaltlich nicht auf derselben Ebene befinden wie der Oberbegriff „Wiedergutmachung“. 50 Deswegen ist der Begriff „Wiedergutmachung“ als juristischer Terminus unverzichtbar, wenn damit die Gesamtheit aller unter diesen Begriff fallenden Maßnahmen bezeichnet werden sollen, und wird auch so in dieser Arbeit benutzt. Im konkreten Fall aber wird der oben genannte, engere Ausdruck „Entschädigung“ gebraucht, dies auch deswegen, da, wie herauszustellen sein wird, die „Entschädigungspraxis“ an den Sinti und Roma bis heute nicht dem hohen Anspruch, der von dem Begriff „Wiedergutmachung“ ausgeht, genügt.
2. Geschichte der Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung
der Sinti und Roma in Deutschland
2.1 Diskriminierung und Verfolgung von der frühen Neuzeit bis zum Ende der Weimarer Republik
Sinti und Roma leben seit der frühen Neuzeit in Deutschland. Ursprünglich aus Indien stammend, lässt sich ihr Weg nach Europa anhand von Sprachverwandtschaften untersuchen. 51 Sie kamen wohl in mehreren Auswanderungswellen über Persien und die (heutige) Türkei sowie über Ägypten und Nordafrika nach Spanien. 52 Erste Erwähnungen von Sinti und Roma in deutschen Gebieten finden sich im frühen 15. Jahrhundert. 53 Zunächst wurden sie offenbar wohlwollend aufgenommen, da sie ihre Wanderschaft mit einer Pilgerfahrt begründeten, weswegen sie unter die Bestimmungen und Regelungen des Almosenwesens fielen, also eine bestimmte, religiös defi-
49 Goschler, Schuld und Schulden, S. 12.
50 Hockerts, Hans Günter: Wiedergutmachung. Ein umstrittener Begriff und ein weites Feld, in: Hockerts, Hans Günter; Kuller, Christiane: Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland? (Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte, Bd. 3) Göttingen 2003, S. 9f.
51 Bonillo, Marion: „Zigeunerpolitik“ im Deutschen Kaiserreich 1871-1918 (Sinti- und Romastudien, Bd. 28). Phil. Diss., Frankfurt a.M. 2001, S. 31.
52 Knudsen, S. 8-26, Schenk, S. 24f. Da Sinti und Roma keine eigene schriftliche geschichtliche Überlieferung aus der frühen Neuzeit besitzen, ist die Informationslage sehr schlecht, vgl.: Härter, S. 43.
53 Vgl. u.a. Cornerus, Hermann: Chronicon (als Handschrift ca. 1435 abgeschlossen), ediert in: Jo. Georgiua Eccardus, Corpus Historicum Medii Aevi etc. Leipzig 1735, II, 1225, abgedr. in: Gronemeyer, Zigeuner, S. 15f, oder: Dilich: Hessische Chronica. Kassel 1605. Zum Jahr 1414,
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nierte Rolle einnahmen, womit sich eine gewisse gesellschaftliche Funktion ver-band. 54 Schon bald allerdings zeigten sich erste Konflikte mit der jeweils einheimischen Bevölkerung und Vorurteile gegenüber „Zigeunern“, die sich in ersten „Zigeunerjagden“ manifestierten. 55 Immer wieder kam nun die Behauptung auf, dass die „Zigeuner“ Spione der Türken seien. Die völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung, die offenbar aus der Angst vor den Osmanen resultierte, wurde durch den Reichstag in Lindau 1496/97 benutzt, um „Zigeuner“ als „Ausspäher der Christenheit“ zu erklären. 56 Auf dem Reichstag in Freiburg 1498 wurden „Zigeuner“ sogar für vogelfrei erklärt. 57 Nun konnten sie von jedermann ohne Ahndung ermordet werden. Zwar wurden die Erklärungen der Reichstage aufgrund der deutschen Kleinstaaterei nicht konsequent umgesetzt, 58 dennoch ist dieser Vorgang in der Geschichte einzigartig:
„Keine andere ethnische, religiöse oder soziale Gruppe, auch die jüdische nicht, ist jemals kollektiv und in ihrer Gesamtheit für vogelfrei erklärt worden.“ 59
Der Rollenwechsel der Sinti und Roma setzte sich fort und führte im Zeitalter des Absolutismus zur Entstehung der sogenannten „Zigeunerfrage“. 60 Im Zuge der Auflösung der Stände während der Aufklärung und der damit einhergehenden Übertragung von immer größer werdender Verantwortung an das Individuum kam es zu zunehmend systematischeren Verfolgungen von Sinti und Roma, die nun u.a. als
abgedr. in: Ebd., S. 44. Dilichs Nennung des Jahres 1414 ist die älteste Angabe über „Zigeuner“ im deutschsprachigen Raum, sie ist aber strittig.
54 Vgl. Schenk, S. 26-28 sowie Margalit, Gilad: Germany and Its Gypsies. A Post-Auschwitz Ordeal. Madison, WI 2002, S. 25.
55 Härter, S.44f. Die Gründe für den Meinungsumschwung in der Bevölkerung sind zu komplex und zudem in der Geschichtswissenschaft zu umstritten, um in der Kürze dieser Arbeit näher darauf einzugehen, vgl. dazu: Kenrick, Donald: The Origins of Anti-Gypsyism: The Outsider´s View of Romanies in Western Europe in the Fifteenth Century, in: Saul, Nicholas; Tebutt, Susan (Ed.): The Role of the Romanies. Images and Counter-Images of `Gypsies`/Romanies in European Cultures. Liverpool 2005, S. 79-84. Auf einen interessanten Aspekt macht Thelen aufmerksam. Er weist auf die Konkurrenzsituation zu den in Zünften organisierten Handwerkern hin, die sich in ihrer beruflichen Existenz bedroht sahen und deswegen ihre „Konkurrenten“ bekämpften, s. Thelen, Peter: Der lange Weg der politischen Partizipation, in: Ders. (Hrsg.): Roma in Europa. Vom Objekt der Ausgrenzung zum Subjekt politischen Handelns. Skopje 2005, S. 18.
56 Gilsenbach, Reimar: Die Verfolgung der Sinti - ein Weg, der nach Auschwitz führte, in: Aly, Götz; August, Jochen; Chroust, Peter et.al.: Feinderklärung und Prävention. Kriminalbiologie, Zigeunerforschung und Asozialenpolitik (Beträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 6). Berlin 1988, S. 15.
57 Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I, Bd.6: Reichstage von Lindau, Worms und Freiburg 1496-1498. Bearbeitet von Heinz Gollwitzer, Göttingen 1979, S. 737. S. dazu auch Gilsenbach, Verfolgung, S. 15.
58 Knudsen, S. 30.
59 Wippermann, Porrajmos, S. 14.
60 Zimmermann, Rassenutopie, S. 43.
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„arbeitsscheu“ beschrieben wurden. 61 Gleichzeitig begannen die später oft lobend hervorgehobenen „Ansiedlungsmaßnahmen“ von Sinti und Roma durch Maria Theresia 1761, später fortgeführt von Joseph II.. 62 Die „Ansiedlungsmaßnahmen“ wurden mit „drakonischen Maßnahmen“ durchgesetzt, bei denen u.a. der Gebrauch des Romanes verboten und „Mischehen“ mit Nichtroma erzwungen wurde. 63 Daneben begannen erste „fürsorgliche“ Maßnahmen, denen ein neuer, „modernerer“ Erziehungs- und Besserungsgedanke zugrunde lag, der davon ausging, dass die „Zigeuner“ umerzogen werden müssten, um sich in die Gesellschaft eingliedern zu können. Zur Durchführung der Zwangserziehung wurden viele Kinder ihren Familien entrissen. 64 Ideologisch vorbereitet wurden die Zwangsmaßnahmen durch Heinrich Moritz Gottlieb Grellmann. Er verstand sich als Aufklärer und forderte, die „wilden“ „Zigeuner“ als Erziehungsobjekte zu wirtschaftlich nutzbaren Staatsbürgern zu machen. 65
Nach der Französischen Revolution und dem daraus hervorgegangenen neuen Staats-und Menschenbild ergab sich für die Stellung der Sinti und Roma innerhalb der Gesellschaft eine neue Ausgangslage: Nach der Losung „gleiche Rechte, gleiche Pflichten“ galt es, die Sinti und Roma durch die rechtliche Gleichstellung in die bürgerliche Gesellschaft zu assimilieren. 66 Diese neue Stellung manifestierte sich in den Emanzipationsgesetzgebungen der deutschen Länder, ohne allerdings zu positiven Veränderungen für Sinti und Roma zu führen, da sie entsprechend des Grundgedankens dieser Gesetzgebung nur die Möglichkeit hatten, sich zu assimilieren oder
61 Schenk, S. 30f. Die Ausgrenzung von Sinti und Roma wurde demnach also u.a. durch die fehlende Einbeziehung in neue Produktionsprozesse und -verhältnisse bedingt.
62 Ebd., S. 32f., s. auch Margalit, Gypsies, S. 28. Man beachte, dass die von Maria Theresia zwangsangesiedelten, burgenländischen Roma unter der nationalsozialistischen Herrschaft als besonders minderwertig stigmatisiert und verfolgt wurden, s. Zimmermann, Rassenutopie, S. 101-105. In der Geschichtsschreibung werden die Zwangsansiedlungen Maria Theresias häufig als Vorbild für die „Kolonie Friedrichslohra“ unter Friedrich II. genannt. Dem widerspricht Barbara Danckwortt, sie erkennt darin ein tradiertes Geschichtsbild. Nach ihrer Quellenrecherche kommt sie zu dem Schluss, dass die Siedlung nicht für Sinti und Roma gedacht gewesen sei, diese hätten Preußen bei Strafe gar nicht betreten dürfen. Dennoch sei die angebliche Existenz der „Zigeunersiedlung“ in Preußen von der Geschichtswissenschaft immer wieder unhinterfragt abgeschrieben worden, s. dies.: Franz Mettbach -Die Konsequenzen der preußischen „Zigeunerpolitik“ für die Sinti von Friedrichslohra, in: Dies.; Querg, Thorsten; Schöningh, Claudia (Hrsg.): Historische Rassismusforschug. Ideologen - Täter -Opfer. Mit einer Einleitung von Wolfgang Wippermann (Edition Philosophie und Sozialwissenschaften, Bd. 30). Hamburg 1995, S. 273-295.
63 Knudsen, S. 31.
64 Zu den Zwangserziehungsmaßnahmen für Sinti- und Roma-Kinder vgl. Krause, Mareile: Verfolgung durch Erziehung. Eine Untersuchung über die jahrhundertelange Kontinuität staatlicher Erziehungsmaßnahmen im Dienste der Vernichtung kultureller Identität von Rom und Sinti (Wissenschaftliche Beiträge aus Europäischen Hochschulen, Reihe 6, Erziehungswissenschaften; Bd. 1). Zugl.: Phil. Diss., Ammersbek 1989.
65 Zimmermann, Rassenutopie, S. 56. Nach Wippermann sei der Einfluss Grellmanns „gar nicht hoch genug einzuschätzen“, s. Wippermann, Antiziganismus, S. 101.
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aber außerhalb der Gesellschaft zu verbleiben. Da der Großteil von ihnen an die bislang vorhandenen, mobilen Erwerbsmöglichkeiten durch Handel etc. in Ermangelung an Alternativen gebunden blieb, konnten von der neuen Gesetzgebung nur Einzelne profitieren. 67
Solange die Sinti und Roma z.B. als fahrende Händler in ihren wirtschaftlichen Nischen verblieben, wurde ihre Rolle außerhalb der Gesellschaft geduldet; erfüllten sie ihre „Aufgaben“ innerhalb dieser Nischen nicht, erfolgte schnell die Gleichstellung „Zigeuner - Arbeitsscheuer - Landstreicher“. 68 So wurde der „frühkapitalistischen protestantischen Arbeitsethik und zunehmenden Hierarchisierung der Arbeitslasten [...] der (angeblich) reisende Müßiggänger gegenübergestellt“. 69 Dieses Problem verschärfte sich durch eine Migrationswelle von Roma aus den Balkanländern in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die dort schweren Repressionen ausgesetzt waren und auf eine Besserstellung in den deutschen Staaten hofften. Mit dieser Zuwanderung endete die vorübergehende „Toleranz“ gegenüber Sinti und Roma in den deutschen Staaten und eine neue Phase der Verfolgung setzte ein, die sich durch die zunehmende Verbindung von legislativen und exekutiven Beschränkungen auszeichnete. 70 Zusammen mit dem Wegfall der (mobilen) wirtschaftlichen Nischen durch die fortschreitende Industrialisierung und den Ausbau des Schienennetzes kam es zu einem Verelendungsprozess bei vielen Sinti und Roma. 71 Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verschärfte sich deren Situation in Deutschland drastisch. Im Vordergrund stand die äußerliche Kennzeichnung auf Wandergewerbsscheinen und Wohnwagen. 72 Schon 1899 war in München ein „Zigeunernachrichtendienst“ gegründet worden, welcher die Sammlung von unterschiedlichsten Informationen über „Zigeuner“ wie Personendaten (Geburten, Taufen, Hochzeiten, Todesdaten usw.) oder Reiserouten als Aufgabe hatte und ab 1909 die zentrale Sammlung von Fingerabdrücken begann. 73 Damit erprobte die Polizei zum ersten Mal in der Ge-
66 Schenk, S. 33.
67 Ebd., S. 34f. Verfolgt man diesen Aspekt Schenks gedanklich weiter, entsteht die Verfolgung der „Zigeuner“ im 19. und 20. Jahrhundert letztlich durch Zuschreibungen, die der Moderne und den neu entstehenden Produktionsprozessen entstammen.
68 Ebd., S. 35.
69 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 33.
70 Hohmann, Joachim Stephan: Verfolgte ohne Heimat. Geschichte der Zigeuner in Deutschland (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 1). Frankfurt a.M. 1990, S. 13.
71 Schenk, S. 36.
72 Luchterhandt, Martin: Stereotyp und Sonderrecht. Zigeunerklischees und Zigeunerpolitik vor dem Nationalsozialismus, in: Matras, Yaron; Winterberg, Hans; Zimmermann, Michael (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies: Sprache - Geschichte - Gegenwart. Berlin 2003, S. 110.
73 Margalit, Gypsies, S. 31.
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schichte die totale Erfassung und Speicherung von Daten einer ganzen Bevölkerungsgruppe. 74 Die Datensammlungen wurden nach dem Ersten Weltkrieg noch umfassender fortgesetzt. 75 Außerdem mehrten sich in der Weimarer Republik neben den Versuchen v.a. der Polizei, Sinti und Roma zu kriminalisieren, die Bemühungen um republikweit einheitliche Gesetze und Maßnahmen. 76 Am schärfsten geriet das bayerische „Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926“, 77 welches das Reisen unter behördliche Aufsicht stellte und u.a. die Einweisung in „Arbeitsanstalten“ durch die Polizei möglich machte. 78 Es war zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ gedacht und kriminalisierte Sinti und Roma pauschal, indem es einen Vorwand für das Vorgehen gegen sie schuf. 79 In einer Ausführungsentschließung wurde dabei erstmals der Begriff „Zigeuner“ in einem Gesetz „rassisch“ definiert:
„Der Begriff `Zigeuner` ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Rassenkunde gibt darüber Auskunft, wer als Zigeuner anzusehen ist.“ 80
Auf die Diskriminierung der Sinti und Roma durch dieses Gesetz bereits mit ihrer Geburt wies Werner Kurt Höhne schon 1930 in seiner Dissertation hin. Auch stellte er fest, dass es in großen Teilen verfassungswidrig war. 81 Dennoch wurde es als Vorlage für ein reichseinheitliches Gesetz gegen Sinti und Roma herangezogen, welches allerdings nicht verabschiedet wurde. 82
Mit den oben genannten Maßnahmen wurde die „Erfassung, Kontrolle und Verfolgung nach 1933“ 83 vorbereitet, so dass die Nationalsozialisten direkt an bestehende Maßnahmen gegen Sinti und Roma anknüpfen konnten. 84 Durchgeführt wurden sie
74 Gilsenbach, Reimar: Oh Django, sing deinen Zorn. Sinti und Roma unter den Deutschen. Berlin 1993, S. 77.
75 Luchterhandt, Stereotyp, S. 110.
76 Reiter, Raimond: Sinti und Roma im „Dritten Reich“ und die Geschichte der Sinti in Braunschweig. Marburg 2002, S. 29.
77 Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 17/1926, S. 359-361.
78 Art. 9, Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926. Nach Art. 12 hatten die „Untergebrachten“ für die Kosten der „Unterbringung“ selbst aufzukommen.
79 Schenk, S. 232.
80 Ministerialentschließung zur Ausführung des Zigeuner- und Arbeitsscheuen-Gesetzes vom 16. Juli 1926 des Staatsministeriums des Innern, 16.7.1926, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 17/1926, S. 361-372.
81 Höhne, Werner Kurt: Die Vereinbarkeit der deutschen Zigeunergesetze und -verordnungen mit dem Reichsrecht, insbesondere der Reichsverfassung. Jur. Diss., Heidelberg 1930, bes. S. 7-15.
82 Dabei bleibt der Grund für das Nichtverabschieden unklar, s. Schenk, S. 237.
83 Ebd., S. 239.
84 Kenrick/Puxon, Destiny, S. 56 und S. 59 sowie Bastian, Till: Sinti und Roma im Dritten Reich. Geschichte einer Verfolgung (Beck´sche Reihe, 1425). München 2001, S. 29.
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bis dahin vor allem von der Polizei. 85 Deutlich wird, dass schon vor 1933 die Diskriminierung und Verfolgung von Sinti und Roma rassistische Komponenten aufwies. 86
2.2. Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung im
Nationalsozialismus
2.2.1 Fortsetzung und Verschärfung der Diskriminierung
Direkt nach der „Machtergreifung“ Hitlers änderte sich an der bestehenden Gesetzgebung bezüglich der Sinti und Roma zunächst nichts. Da sie nur einen verschwindend geringen Anteil an der deutschen Bevölkerung ausmachten und kaum gesellschaftlichen Einfluss besaßen, wurden sie zwar nicht als „Bedrohungsfaktor“ wahrgenommen, 87 allerdings schon bald in den allgemeineren rassistischen Diskurs einbezogen. 88
Das Vorgehen der Polizei war in den ersten Jahren des Nationalsozialismus noch sehr unterschiedlich, es gab keine klaren Vorstellungen zu einer Bewertung der Gesamtgruppe der Sinti und Roma. Erst in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre entstanden Erlasse mit klaren Anweisungen zum Umgang der Polizei mit ihnen. 89 Trotzdem wurden schon in den ersten Jahren des „Dritten Reiches“ verschiedene Ländergesetze und Verordnungen verschärft und Unterstützungsleistungen für „Zigeuner“ stark reduziert. 90 So orientierte sich das „Bremische Gesetz zum Schutze
85 Zimmermann, Michael: Verfolgt, vertrieben, vernichtet. Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik gegen Sinti und Roma. Essen 1989, S.14.
86 Vgl. Bonillo. Sie liefert in ihrer Dissertation eine systematische Aufarbeitung der „Zigeunerpolitik“ zwischen 1871 und 1918, die zu dem Schluss einer aus „rassischen“ Gründen entstandenen Diskriminierung von Sinti und Roma kommt. Auch Wippermann sieht schon weit vor der NS-Zeit einen rassistisch gefärbten und „rassisch“ motivierten Antiziganismus, s. Wippermann, Antiziganismus, S. 113-115.
87 Riechert, Hansjörg: Im Schatten von Auschwitz. Die nationalsozialistische Sterilisationspolitik gegenüber Sinti und Roma. Zugl.: Phil. Diss., Münster/New York 1995, S. 6. Vgl. dazu die Aussage Schenks, dass „Zigeuner“ in Hitlers „Mein Kampf“ nicht genannt würden und somit nicht als „Weltgefahr“ empfunden worden wären, was sich auch in der auf „Mein Kampf“ als Ausgangspunkt beziehenden, spezifisch nationalsozialistischen Gesetzgebung widergespiegelt habe, s. Schenk, S. 239f.
88 Wippermann, Porrajmos, S. 26-28. Dieser allgemeinere Diskurs beruhte demnach auf der hitlerschen Entwicklung eines umfassenden Programms zur „Rassenzüchtung“ und „Rassenvernichtung“ in „Mein Kampf“. Vgl. dazu Hitler, Adolf: Mein Kampf. Zweiter Band: Die nationalsozialistische Bewegung. Ungekürzte Ausgabe, München 1936, S. 446: „Er [der ,völkische Staat’] hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Er hat für ihre Reinerhaltung zu sorgen.“
89 Schenk, S. 361f. Wippermann konstatiert „keine wesentliche Verschlechterung“ der Lage von Sinti und Roma im Jahr 1933, s. Wippermann, Das Leben in Frankfurt zur NS-Zeit II. Die nationalsozialistische Zigeunerverfolgung. Darstellung, Dokumente, didaktische Hinweise. Frankfurt a.M. 1986, S. 21. Dagegen spricht allerdings die von Riechert vertretene Auffassung der unterschätzten Bedeutung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.7.1933, s. Riechert, S. 6f. und S. 26-30.
90 Zimmermann, Rassenutopie, S. 79.
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der Bevölkerung vor Belästigung durch Zigeuner, Landfahrer und Arbeitsscheue“ vom 10.8.1933 am durch dessen Ausführungsanweisung rassistischen „Bayerischen Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“ von 1926 91 und sah die Möglichkeit einer bis zu zweijährigen Einweisung in eine Arbeitsanstalt vor, wenn von „Zigeunern“ nicht der Nachweis einer „geregelten Arbeit“ erbracht werden konnte. Außerdem wurde mit diesem Gesetz der Polizei die Möglichkeit geschaffen, „Zigeunern“ den Aufenthalt in Bremen zu verweigern und sie zur Weiterreise zu zwingen. 92 Thüringen verschärfte 1935 einen seit 1926 bestehenden Erlass, in dem bei Verstoß gegen Bestimmungen des Umherziehens und Lagerns drakonische Strafen verhängt werden konnten. 93
Einen wichtigen Schritt in der Ausgrenzung von Sinti und Roma stellte das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.7.1933 (auch „Erbgesundheitsgesetz“ genannt) dar. Es gestattete die Sterilisation von vermeintlich „Erbkranken“, wenn
„nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.“ 94 Die Bedeutung und gleichzeitige Begründung für das „Erbgesundheitsgesetz“ wurde im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht:
„[...] der fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse [muss] eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben [...]. Von weiten Kreisen des deutschen Volkes wird darum heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken.“ 95
91 Vgl. Punkt 2.1.
92 Schenk, S. 240f.
93 Thüringische Landespolizeiordnung vom 12.9.1935 über das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart wandernder Personen, nach Riechert, S. 7.
94 § 1, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: RGBl 86/1933, S. 529. Dazu sei angemerkt, dass die im Gesetz gemachten Annahmen von der Vererbbarkeit psychischer Erkrankungen keineswegs allgemein angenommen, sondern vielmehr als Theorie verstanden wurden, s. Schmacke, Norbert; Güse, Hans-Georg: Zwangssterilisiert - verleugnetvergessen. Zur Geschichte der nationalsozialistischen Rassenhygiene am Beispiel Bremen. Bremen 1984, S. 52f.
95 Begründung zum Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 172 vom 26.7.1933, S. 1. Vgl. dazu die Aussagen Hitlers: „Er [der Staat] hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit
22
Offiziell sollte die Sterilisation nach diesem Gesetz freiwillig erfolgen, wobei diese Freiwilligkeit bei einer genaueren Betrachtung des Gesetzes mehr als zweifelhaft erscheint, wenn es z.B. in § 2 heißt:
„Antragsberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll.“ 96 Beantragen konnten die Sterilisationen weiterhin Ärzte und Anstaltsleiter von Kranken-, Heil-, Pflege- und Strafanstalten. 97 Entschieden werden sollten die Anträge in einem nicht-öffentlichen Verfahren von Erbgesundheitsgerichten, die dafür neu eingerichtet wurden und aus einem Amtsrichter und zwei Ärzten bestanden. Der zu sterilisierenden Person wurde zunächst ein Beschwerderecht ein-gestanden, welches allerdings durch den erneuten Beschluss der Sterilisierung durch das Erbgesundheitsgericht ausgehebelt werden konnte. Die für die Beschwerde vorgesehene Einspruchsfrist betrug zunächst einen Monat und wurde 1935 auf 14 Tage reduziert. 98 Ad absurdum geführt wurde die „Freiwilligkeit“ der Entscheidung über eine Sterilisierung durch § 12 des „Erbgesundheitsgesetzes“: „Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.“ 99
In mehreren Ausführungsverordnungen wurde das Gesetz mit weiteren Zwangsmöglichkeiten versehen, so sah u.a. die zweite Verordnung die Möglichkeit polizeilicher Gewalt für die Vorladung betroffener Personen vor, 100 und nach der dritten Verordnung konnten „aus wichtigen Gründen“ Bevollmächtigte und Beistände der betroffenen Personen vom Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden. 101
weiter belastend ist, zeugungsunfähig zu erklären und dies praktisch auch durchzusetzen“, in: Hitler, Mein Kampf, S. 447.
96 § 2, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O.
97 § 3, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O.
98 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 26.6.1935, in: RGBl 65/1935, S. 773.
99 § 12, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O., S. 530. Nach Gisela Bock kam Polizeigewalt zur Durchführung von Zwangssterilisationen bei 3 bis 30 % der Betroffenen zur Anwendung, abhängig von Region und Jahr, s. Bock, Gisela: Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus, in: Quack, Sibylle: Dimensionen der Verfolgung. Opfer und Opfergruppen im Nationalsozialismus (Schriftenreihe der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Bd. 2). München 2003, S. 282f.
100 Art. 1, Abs. 3, Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29.5.1934, in: RGBl 62/1934, S. 475.
101 Art. 4, Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 25.2.1935, in: RGBl 22/1935, S. 289-292.
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Aufgrund dieses Gesetzes kam es offenbar zu einer „Anzeigewelle“ nicht nur, aber auch gegen Sinti und Roma. 102 Sie waren in den darauf folgenden Jahren zunächst weniger aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit betroffen, sondern vielmehr als so genannte „Asoziale“, wegen „erblichen Schwachsinns“ und - seltener - auch als „Geistesgestörte“. 103 Zunächst allerdings war dieses Gesetz aus nationalsozialistischer Sicht weder als mögliche „Lösung“ des „Zigeunerproblems“ gedacht, noch wurde es so genutzt. 104 Als solche wurde das Instrument der Zwangssterilisierung erst später entdeckt.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Einschränkungen und Unterdrückung von Sinti und Roma war zunächst - wie auch schon vor 1933 - vor allem die Polizei zuständig, die nach eigener Definition „die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihres mit ihrer staatsrechtlichen Stellung verknüpften, auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichteten Zweckes auch dann zu treffen berechtigt ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht besteht“. 105
Eine entscheidende Rolle für die Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma in Deutschland nahm im weiteren Verlauf die „Forschung“ Robert Ritters ein. 106 Er hatte ab März 1934 die „rassenhygienische“ Eheberatungsstelle im klinischen Jugendheim der Universitätsnervenklinik in Tübingen übernommen. 107 In dieser Funktion beauftragte ihn das Reichsgesundheitsamt mit erbwissenschaftlichen Forschungen. 108 Bald darauf fing er mit der „Forschung“ an „Zigeunern“ an und habilitierte sich zum Dr.med.habil. mit dem Thema „Ein Menschenschlag“, für das er
102 Riechert, S. 27. Angezeigt wurden demnach Sinti und Roma „von den zur Anzeige Verpflichteten“.
103 Schenk, S. 108, Zimmermann, Rassenutopie, S. 86f. Die Vererbung von Geisteskrankheiten bzw. von „Schwachsinn“ war eine Behauptung per Gesetz, die zu keiner Zeit wissenschaftlich erwiesen werden konnte, s. Klee, Ernst: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945. Frankfurt a.M. 2001, S. 66f.
104 Dennoch spricht Riechert von einer unterschätzten Bedeutung des „Gesetz[es] zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, s. Riechert, S. 6f. und S. 26-30. Riechert betont das Ziel der Zwangssterilisierungen, welches die „Ausrottung“ der „Zigeuner“ gewesen sei.
105 Lauer, Klaus: Die Polizei im nationalsozialistischen Staat. Hamburg 1935, S. 7.
106 Ritter war bei weitem nicht der einzige, der rassistische Forschungen an den Sinti und Roma betrieb. Ähnliche „Untersuchungen“ wurden auch am Institut für Erb- und Rassenpflege der Universität Gießen sowie am Hygienischen Institut der Universität Münster durchgeführt. Am Berliner Kaiser Wilhelm-Institut für Anthropologie und am Königsberger Rassenkundlichen Institut wurden sie „in Aussicht genommen“, s. Zimmermann, Michael: Feindschaft gegen Fremde und moderner Rassismus: Robert Ritters ,Rassenhygienische Forschungsstelle’, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland - Fremde in Deutschland. Migration in Geschichte und Gegenwart. 3., unveränderte Auflage, München 1993, S. 335f.
107 Zimmermann, Rassenutopie, S. 129.
108 Schenk, S. 39
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genealogische „Untersuchungen“ an jenischen Kindern unternommen hatte. 109 In seiner Habilitationsschrift konstatierte Ritter eine angebliche Zurückgebliebenheit großer Teile der Bevölkerung Württembergs, die er auf die „Vermischung“ mit „Zigeunermischlingen“ und „Jaunern [sic!]“ zurückführte. 110 Während seiner Zeit als Jugendarzt in Tübingen suchte er anhand von Genealogien nach Erbfaktoren, die das „Vagieren“ und eine damit verbundene Kriminalität bestimmen würden, was im Laufe von Jahrhunderten zu „asozialen Sippen“ geführt hätte, die nun den Behörden zur Last fielen. 111 Er vertrat die Position einer durch Erbdefekte ausgelösten Unfähigkeit zur sozialen Anpassung von „Vaganden“ innerhalb der Gesellschaft. Diese Unfähigkeit könne nur die „Absonderung“ und „genetische Veränderung“ der Gesamtgruppe, nicht etwa sozialpädagogische oder sonstige Maßnahmen, zur Folge haben. 112 Dadurch entindividualisierte er „die Zigeuner“, die er als „typische Primitive“ erklärte, welche sowohl „geschichtslos“ als auch „kulturarm“ seien. 113
2.2.2 Beginn der systematischen Ausgrenzung
Als Zäsur in der Diskriminierung und Verfolgung von „Zigeunern“ gelten die sogenannten „Nürnberger Gesetze“ vom 15.9.1935. 114 Durch die Einbeziehung von Sinti und Roma in das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, nach dem Eheverbote zwischen „Angehörigen artfremder Rassen“ und „Ariern“ verfügt wurden, in das „Reichsbürgergesetz“, nach dem „Reichsbürger [...] nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ sein könne, sowie in das am 18.10.1935 verkündete „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz)“ 115 , nach dem „Minderwertigen“ die
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Ritter, Robert: Ein Menschenschlag. Erbärztliche und erbgeschichtliche Untersuchungen über die - durch 10 Geschlechterfolgen erforschten - Nachkommen von „Vagabunden, Jaunern und Räubern“. Leipzig 1937.
110 Ritter, Menschenschlag, S. 80-111.
111 Ritter, Menschenschlag, S. 13-19 sowie: Ders.: Erbbiologische Untersuchungen über einen Züchtungskreis von Zigeunermischlingen und „asozialen Psychopathen“, in: Harmsen, Hans; Lohse, Franz (Hrsg.): Bevölkerungsfragen. Bericht des Internationalen Kongresses für
Bevölkerungswissenschaft, Berlin, 26. August - 1. September 1935. München 1936, S. 715, außerdem ders.: Die Asozialen, ihre Vorfahren und ihre Nachkommen, in: Fortschritte der Erbpathologie, Rassenhygiene und ihre Grenzgebiete, 5.Jg. 1941, S. 154.
112 Schenk, S. 44.
113 Zimmermann, Feindschaft, S. 336.
114 „Reichsbürgergesetz“ vom 15.9.1935 und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15.9.1935, in: RGBl 100/1935, S. 1145-1147. S. dazu Schenk, S. 243f. und S. 411, der in den „Nürnberger Gesetzen“ den Ausgangspunkt der Verfolgung von Sinti und Roma im nationalsozialistischen Deutschland sieht. S. dazu auch König, der eine Wandlung der „Außenseiterfrage“ hin zu einer „Rassenfrage“ nach 1934 sieht: König, Sinti und Roma unter dem Nationalsozialismus, S. 75.
115 „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz)“ vom 18.10.1935, in: RGBl 114/1935, S. 1246.
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Heirat verboten werden konnte, entwickelte sich eine Dynamik der (rassistischen) nationalsozialistischen Unterdrückung von Sinti und Roma. 116 Zu dieser Dynamik trug auch das bereits erwähnte „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ bei. 117 In den Gesetzeskommentaren zu den „Nürnberger Gesetzen“ wurden „Zigeuner“ explizit als „Träger artfremden Blutes“ klassifiziert, wodurch jeder „Zigeuner“ durch seine „Rassezugehörigkeit“ schon mit seiner Geburt diskriminiert wurde. 118 Ihnen konnte nun die Staatsangehörigkeit als „Reichsbürger“ verwehrt werden. Mit Verlust der Staatsangehörigkeit konnten sie u.a. auch vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.
Vereinfacht wurde die Ausgrenzung von Sinti und Roma durch die Einrichtung einer internationalen „Zentralstelle zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ 119 in Wien 1936, welche nach dem Vorbild des „Zigeunernachrichtendienstes“ in München unterschiedlichste Informationen über „Zigeuner“ sammelte und den 29 europäischen Mitgliedsstaaten dieser Zentralstelle zur Verfügung stellte. So wurde es der deutschen Polizei ermöglicht, praktisch jeden in Deutschland lebenden „Zigeuner“ zu identifizieren. 120 Nachdem Himmler zum Chef der deutschen Polizei ernannt worden war und mit ihrer Zentralisierung begonnen hatte, verschärften sich in Deutschland nun auch die polizeilichen Maßnahmen gegen Sinti und Roma. Schon seit 1935 waren verschiedene lokale Behörden dazu übergegangen, Sinti und Roma in sogenannten „Zigeunerlagern“ festzuhalten, was nun unter Himmler forciert wurde. 121 Im Juli 1936 wurden 400 bayerische Roma in das „Konzentrationslager“ Dachau geschickt. 122
Ende 1936 wurde Robert Ritter Leiter der „Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes“. 123 Seine Aufgabe bestand in „kriminalbiologischen und erbgeschichtlichen Untersuchungen über asoziale Bevölkerungsgruppen im ganzen Reich“ 124 . In diese „Untersuchungen“ bezogen Ritter und seine Mitarbeiter - darunter die schon seit seiner Tübinger Zeit
116 Zimmermann, Rassenutopie, S. 79 und 86-92..
117 Ebd., S. 79.
118 Stuckart, Wilhelm; Globke, Hans: Kommentar zur deutschen Rasssengesetzgebung, Bd. 1. München, Berlin 1936, S. 55: „Artfremden Blutes sind in Europa regelmäßig nur Juden [...] und Zigeuner“.
119 Die Zentralstelle war eine Sektion der Internationalen Kriminalpolizeikommission in Wien. Aus der Kommission ging nach dem Krieg Interpol hervor, s. Puxon, Grattan: Verschleppte Wiedergutmachung, in: Zülch, S. 157.
120 Schenk, S. 358f.
121 Wippermann, Porrajmos, S. 32-34.
122 Kenrick/Puxon, Vernichtung, S. 60.
123 Schenk, S. 40.
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für ihn arbeitende Krankenschwester Eva Justin, die später unter dubiosen Umständen und ohne studiert zu haben einen Doktortitel verliehen bekam, 125 sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin Sophie Ehrhardt - auch die „Zigeuner“ ein. Sie strebten unter anderem die Erfassung sämtlicher in Deutschland lebender Sinti und Roma in sogenannten „Rassegutachten“ an und schlossen diese auch weitestgehend ab. 126 Da die „Zigeuner“ aber paradoxerweise zu den „arischen“ Volksstämmen zählten, konzentrierte sich Ritter in seiner „Forschung“ vor allem auf so genannte „Mischlinge“, die aufgrund ihrer „Vermischung“ mit angeblich „minderwertigen Geschlechtern“ wie „Gaunern“, „Bettlern“ oder „Kriminellen“ nicht mehr zu den „reinrassigen Zigeunern“ zu zählen seien, woraus sich für ihn die Notwendigkeit der „Neuregelung der Zigeuner- und Landfahrerangelegenheiten“ ergab. 127 Dementsprechend lieferte Ritter dann die Einteilung in „Zigeuner“ und „Zigeunermischling“:
„ Als Zigeuner gilt, wer als Zigeunernachkomme wenigstens 3 stammechte Zigeuner unter seinen Großeltern zu Vorfahren hat. Weiter: a) Zigeunermischling ist, wer als Zigeunernachkomme weniger als 3 Zigeuner unter seinen Großeltern zu Vorfahren hat. b) Als Zigeunermischling gilt außerdem, wer unter seinen Großeltern mindestens 2 Zigeunermischlinge (vgl. Satz a) zu Vorfahren hat.“ 128
Damit wurden für die Einstufung als „Zigeuner“ engere Maßstäbe angesetzt als bei der Einstufung als Jude. 129 Von den „Zigeunermischlingen“, die für Ritter 90 Prozent der Gesamtpopulation der „Zigeuner“ im Deutschen Reich ausmachten, 130 sah er eine besondere Gefahr ausgehen, da sie zu einer außergewöhnlichen Kriminalität neigen und eine „ständige legale und illegale [sic!] Vermischung [...] mit Angehörigen
124 Ebd.
125 Vgl. Gilsenbach, Django, S. 97-133.
126 Ritter und seine Mitarbeiter haben bis März 1944 genau 28 833 Gutachten erstellt, von denen etwa 19 000 Personen auf das „Altreich“ entfielen. S. Ritter, Robert: Die Bestandsaufnahme der Zigeuner und Zigeunermischlinge in Deutschland, in: Der Öffentliche Gesundheitsdienst, 21/1941, S. 483 sowie die Akte R 73/14.005 im Bundesarchiv Koblenz, zit. nach Zimmermann, Vernichtungspolitik, S. 36.
127 Ritter, Robert: Zigeuner und Landfahrer, in: Der nichtseßhafte Mensch. Ein Beitrag zur Neugestaltung der Raum- und Menschenordnung im Großdeutschen Reich. In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegeben vom Bayerischen Landesverband für Wanderdienst, München 1938, S. 71-88 sowie ders.: Zur Frage der Rassenbiologie und Rassenpsychologie der Zigeuner in Deutschland, in: Reichsgesundheitsblatt 13, 1938, S. 425f, als Auszug abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 70. S. auch Schenk, S. 45 und Zimmermann, Rassenutopie, S. 135-138.
128 Ritter, Robert: Mitteleuropäische Zigeuner, ein Volksstamm oder eine Mischlingspopulation, in: Internationaler Kongreß für Bevölkerungswissenschaft, Paris 1937, S. 57, zit. nach Schenk, S. 48.
129 Schenk, S. 48f.
130 Zimmermann, Rassenutopie, S. 135, m. Verw. auf Ritter, Bestandsaufnahme, a.a.O., S. 481.
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asozialer Familien“ anstreben würden. 131 Um das angebliche Anwachsen „minderwertiger“ Bevölkerungsteile nicht weiter voranschreiten zu lassen, propagierte Ritter seit 1935 die Zwangssterilisation von „Zigeunermischlingen“, während die wenigen „stammechten Zigeuner“ ihre eigenen „Rassegesetze“ beachten sollten und der deutschen Bevölkerung der „geschlechtliche Verkehr mit Zigeunern“ gesetzlich verboten werden sollte. 132 Die rittersche Erfindung der Diagnose des „getarnten Schwachsinns“ legalisierte die Sterilisierung jener Sinti und Roma, denen ein „erblicher Schwachsinn“ auch bei einer weitestmöglichen Auslegung des „Erbgesundheitsgesetzes“ nicht nachgewiesen werden konnte. 133 So konnten nun u.a. auch normal- oder überdurchschnittlich begabte Sinti- und Roma-Kinder unter Verweis auf „getarnten Schwachsinn“ sterilisiert werden. Ende November 1937 gab Reichsjustizminister Otto Thierack die Einrichtung des „Kriminalbiologischen Dienstes“ bekannt. Dieser hatte die Aufgabe, „Persönlich-keitsforschung“ an Gefangenen zu betreiben, um „erbliche Besonderheiten“ von „Asozialen und Gewohnheitsverbrechern“ zu ermitteln, womit nun die „Erblehre“ der „Verbrechensbekämpfung“ Hilfestellung gab. 134 Ab Dezember desselben Jahres wurden Sinti und Roma nach dem „Asozialenerlass“ vom 14. Dezember 1937 135 in die „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ einbezogen, wodurch mehrere Verhaftungswellen gegen Sinti und Roma im April und Juni 1938 legitimiert wurden und was zu ihrer massenhaften Einweisung als „Asoziale“ in „Konzentrationslager“ führte. 136 Dabei genügte bei „Zigeunern“ schon der fehlende „Wille zur geregelten Arbeit“ oder eine einzige Vorstrafe, um als „Asoziale“ in ein „Konzentrationslager“ deportiert zu werden. 137 Zudem wurde 1937 im Reichsverwaltungsblatt die Sterilisierung als Lösung des „Zigeunerproblems“ erstmals öffentlich angesprochen. 138
132 Ritter, Untersuchungen, S. 717; ders.: Primitivität und Kriminalität, in: Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform. München/Berlin 1940, S. 210, sowie ders., Zigeuner, S. 87.
133 Klee, Medizin, S. 67. Der „getarnte Schwachsinn“ wird erstmals erwähnt in: Ritter, Menschenschlag, S. 19.
134 Schenk, S. 247.
135 Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei. Erlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 14. Dezember 1937 - Pol. S-Kr. 3, Nr. 1682/37 - 2098, nach: Gilsenbach, Reimar: Diagnose: ZM(-); Therapie: Gaskammer. Der Beitrag der Psychiatrie zum Völkermord an deutschen Sinti und Roma, in: Hamann, Matthias; Asbek, Hans (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale Medizin. Zu Grundlagen, Realgeschichte und Fortwirkungen der Psychiatrie im Nationalsozialismus (Beiträge zur Nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 13). Berlin 1997, S. 68.
136 Schenk, S. 247f. Schenk spricht von „Tausenden“, die eingewiesen wurden.
137 Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“ im Nationalsozialismus. Stuttgart 1995, S. 196.
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2.2.3 Verfolgung aus „Rassegründen“
Im Oktober 1938 wurde die schon zwei Jahre vorher angekündigte „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ in München gegründet, deren Aufgabe darin bestand, alle Sinti und Roma sowie „nach Zigeunerart umherziehende Personen“ zu erfassen. 139 Mit dem Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938, nach dem die „endgültige Lösung der Zigeunerfrage“ aus „dem Wesen der Rasse heraus“ unter Zuhilfenahme der von der „rassenbiologischen Forschung“ vorgelegten Ergebnisse erfolgen sollte, begann nun die polizeiliche Verfolgung von Sinti und Roma aus „Rassegründen“. 140 Von der „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ bis hin zu den Ortspolizeistellen sollten Informationen über „Zigeuner“ gesammelt und koordiniert werden; die Polizeibehörden wurden zur Überwachung und Kontrolle von „Zigeunern“ und „nach Zigeunerart umherziehenden Personen“ verpflichtet, deren Vollzug von der „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ überwacht wurde. 141 Mit den Ausführungsanweisungen dieses Erlasses, in denen unter anderem das Ziel der „rassische[n] Absonderung des Zigeunertums vom deutschen Volkstum, sodann die Verhinderung der Rassenvermischung und schließlich die Regelung der Lebensverhältnisse der reinrassigen Zigeuner und Zigeunermischlinge“ 142
festgeschrieben wurde, bekam die bürokratische Ausgrenzung der Sinti und Roma eine neue rassistische Qualität. 143 Damit war die Zentralisierung der „Zigeunerbekämpfung“ und die Schaffung eines eigens für die „Zigeunerbekämpfung“ vorgesehenen kriminalpolizeilichen Apparates nahezu abgeschlossen. 144
138 Nach Kenrick, Donald; Puxon, Grattan: Sinti und Roma - die Vernichtung eines Volkes im NS-Staat. Göttingen 1981, S. 56.
139 RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 16.5. 1985, betr. „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“, in: MdRuPmdI, 22/1938, Sp. 883f. S. auch Schenk, S. 250f. sowie Zimmermann, Rassenutopie, S. 108f.
140 RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 8.12.1938, betr. „Bekämpfung der Zigeunerplage“, in: MdRuPmdI, 51/1938, Sp. 2105-2110. S. auch Schenk, S. 250f.
141 Zimmermann, Rassenutopie, S. 109
142 Ausführungsanweisung des Reichskriminalpolizeiamtes vom 1.3.1939 zum RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 8.12.1938, betr. „Bekämpfung der Zigeunerplage“ (Deutsches Kriminalpolizeiblatt (Sonderausgabe). Herausgegeben vom Reichskriminalpolizeiamt in Berlin 12.Jg., 20.3.1939), in Auszügen abgedr. in: Döring, S. 201-207.
143 Schenk, S. 252f.
144 Zimmermann, Rassenutopie, S. 109.
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2.2.4 Vernichtung
Mit Beginn des Krieges verschärfte sich die „Zigeunerpolitik“ des nationalsozialistischen Deutschlands weiter. 145 So wurden mehrere die Situation der Sinti und Roma noch stärker verschlechternde Erlasse veröffentlicht. Der „Festsetzungserlass“ des Reichssicherheitshauptamtes vom 17.10.1939 ordnete die Zählung und „Festsetzung“ aller in „Großdeutschland“ lebenden Sinti und Roma an. 146 Von den davon betroffenen Sinti und Roma wurden in einer ersten Deportation am 16. Mai 1940 insgesamt 2500 „Zigeuner“ aus Hamburg und anderen Städten in das „Generalgouvernement“ abtransportiert. 147
Damit begann die massenhafte Verfolgung von Sinti und Roma aus „Rassegründen“, wobei es kein reichsweites „Zigeunergesetz“ gab, welches die Verfolgung von Sinti und Roma festschrieb. 148 Zwar war die Vernichtungspolitik seit dem Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ zielgerichtet, 149 doch existierte bis Ende 1942 kein einheitlicher, zentral gelenkter Plan zur Verfolgung von Sinti und Roma, wodurch die Umsetzung der Verfolgungsmaßnahmen nicht zeitgleich erfolgte. 150 Dies äußerte sich u.a. in Abstimmungsschwierigkeiten zum weiteren Vorgehen gegenüber den „Zigeunern“ zwischen SS und Polizei einerseits und den Zivilverwaltungen im besetzten Polen andererseits. 151
Daneben begann ab Ende 1940 die „Instrumentalisierung des Sterilisationsgesetzes zur Lösung der Zigeunerfrage“ 152 . Diese wurde u.a. von dem im Reichsministerium des Innern der Gesundheitsabteilung für Eugenik und Rasse zuständigen Ministerialrat Dr. Linden und von „Rassenhygienikern“ vorangetrieben, um die „Zigeuner“ als „Rasse“ auszurotten. Dies taten sie, indem sie versuchten, die Anwendbarkeit des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ auf Sinti und Roma im Allgemeinen aufgrund ihrer „Rassezugehörigkeit“ auszuweiten. 153 Ein Runderlass von 1940 erweiterte den Begriff der „Erbleiden“ auf
145 Ebd., S. 165.
146 Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 17.10.1939 an die Staatlichen Kriminalpolizei - Kriminalpolizei(leit)stelle [sic!], betr. „Zigeunererfassung“ (sog. Festsetzungserlass), abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 80f.
147 Schnellbrief und Richtlinien des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 27.4.1940 an die Kriminalpolizei(leit)stellen Hamburg, Bremen, Hannover, Düsseldorf, Köln, Frankfurt a.M., Stuttgart, abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 82-85. S. auch Zimmermann, Rassenutopie, S. 172-175.
148 Schenk, S. 260.
149 Wippermann, Porrajmos, S. 122.
150 Zimmermann, Rassenutopie, S. 165f.
151 Ebd., S. 176f.
152 So das gleichnamige Kapitel bei Riechert, S. 68-76.
153 Ebd. Im Text findet sich kein direkter Bezug auf Ritter, doch kann davon ausgegangen werden, dass auch er zu den Befürwortern der Ausweitung der Anwendbarkeit des Gesetzes gehörte.
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„alle vererbbaren Leiden und Eigenschaften, die den Wert des Betroffenen gegenüber der Volksgemeinschaft beeinträchtigen“. 154 Zur „Vereinfachung“ der Durchführung von Zwangssterilisationen wurden in den darauf folgenden Jahren mehrere Regelungen erlassen. So konnten ab April 1943 Anträge auf Zwangssterilisationen ohne die vorgesehenen klinischen Beobachtungen der betreffenden Personen gestellt werden. Weiterhin sollte der „sozialen Anpassungsfähigkeit des Erbranken“ noch mehr Beobachtung als bislang zukommen. 155 Auch wenn dadurch eine formal juristische Erweiterung der Anwendbarkeit nicht erfolgte, lässt sich eine De-facto-Erweiterung durch den anwachsenden Verzicht auf gerichtliche Verfahren hin zu schlichten Verkündungen von Sterilisationsurteilen durch die Gerichte erkennen. 156 Mit dem Überfall auf die Sowjetunion begannen neue Deportationen, so z.B. der Abtransport von 5000 meist burgenländischen Roma in das Ghetto von Lódz, wo sie bald darauf ermordet wurden. 157 Die Vernichtungsaktionen der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in der Sowjetunion bekamen schon früh einen genozidalen Charakter, wobei auch die Wehrmacht Erschießungen durchführte. 158 Schließlich wurde von Himmler am 29.1.1943 als Reaktion auf den im November 1942 vom Reichskriminalpolizeiamt gemachten Vorschlag, alle in Deutschland lebenden „Ròm-Zigeuner“ sowie nicht angepassten „Zigeunermischlinge“ in ein „Konzentrationslager“ zu deportieren, der so genannte „Auschwitz-Erlass“ herausgegeben, in welchem festgeschrieben stand,
„Zigeunermischlinge, Ròm-Zigeuner und nicht deutschblütige Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen“. 159
154 § 2, Abs. 2, RdErl.d.RMdI vom 18.7.1940, betr. „Richtlinien für die Beurteilung der Erbgesundheit“, in: MdRuPmdI, 30/1940, Sp. 1519.
155 RdErl.d.RMdI. vom 8.4.1943, betr. „Vereinfachung der Verwaltung; hier: Vorübergehende Einschränkungen bei den Arbeiten der Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege“, in: MdRuPmdI, 15/1943, Sp.605-610.
156 Riechert, S. 76.
157 Zimmermann, Rassenutopie, S. 166.
158 Ebd., S. 234. Zu Erschießungen der Wehrmacht: Ebd., S. 265f.
159 Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 29.1.1943 an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen - oder Vertreter im Amt - betr. „Einweisung von Zigeunermischlingen, Ròm-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager“ mit drei Anlagen (Erlasssammlung des Reichskriminalpolizeiamtes Berlin - Vorbeugende Verbrechensbekämpfung), in Auszügen abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 109-114. Nach den Ausführungsverordnungen des Reichssicherheitsamtes vom 29.1.1943 zu Himmlers Erlass konnten „reinrassige Sinti und Lalleri-Zigeuner, gute Zigeuner-Mischlinge, noch zum Wehrdienst eingezogene Zigeuner und im Arbeitseinsatz der
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Mit diesem Erlass begann der letzte Abschnitt in der Verfolgung der Sinti und Roma während des Nationalsozialismus, nämlich deren Vernichtung. 160 Bis Mai 1943 wurden fast alle im Zuge der 1938 und 1939 von Ritter und seinen Mitarbeitern in ihren „Rassegutachten“ erfassten (deutschen) Sinti und Roma in das Familienlager Auschwitz B II e deportiert, 161 wo sie den schwarzen Winkel der „Asozialen“ zu tragen hatten. 162 Das so genannte „Zigeunerlager“ in Auschwitz-Birkenau existierte vom Frühjahr 1943 bis zum Spätsommer 1944. Während dieser Zeit wurden knapp 23 000 Sinti und Roma eingeliefert, die vor allem aus dem Deutschen Reich, aber zu einem kleineren Teil auch aus Westeuropa kamen. Von den in Auschwitz inhaftierten Sinti und Roma starben 83%, etwa 19 500 Personen. Der größte Teil von ihnen starb an den Lagerumständen wie Krankheit und Unterernährung. Ein weiterer großer Teil wurde in den Gaskammern ermordet. 163 Auch fielen Sinti und Roma Menschenversuchen zum Opfer, so u.a. im Zuge der sogenannten „Zwillings-forschung“ Mengeles 164 und bei Salzwasser-Versuchen im „Konzentrationslager“ Dachau. 165 Zudem mussten Sinti und Roma sowohl in Auschwitz als auch in den anderen „Konzentrationslagern“, aber auch in den Betrieben direkt Zwangsarbeit verrichten, die in vielen Fällen zum Tod durch Unterernährung, Krankheit oder Erschöpfung führte. 166
Groteskerweise äußerte Himmler - während der Großteil der deutschen Sinti und Roma nach Auschwitz deportiert und die Massenerschießungen in Osteuropa durchgeführt wurden - die Idee eines Reservates für „reinrassige Zigeuner“, welches
Rüstungsindustrie stehende Zigeuner“ zwischen einer freiwilligen Unfruchtbarmachung und der Deportation nach Auschwitz wählen. S. Neppert, Katja: Warum sind die NS-Zwangssterilisierten nicht entschädigt worden? Argumentationen der 1950er und 1960er Jahre, in: Hamann, Matthias; Asbek, Hans (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale Medizin. Zu Grundlagen, Realgeschichte und Fortwirkungen der Psychiatrie im Nationalsozialismus (Beiträge zur Nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 13). Berlin 1997, S. 204.
160 König, S. 83 sowie Schenk, S. 269f. und Kenrick/Puxon, Destiny, S. 90f. Vgl. dazu allerdings die Aussage Zimmermanns, dass die Morde der Einsatzgruppen in der Sowjetunion den Beginn der systematischen Vernichtung markiert hätten, s. Zimmermann, Rassenutopie S. 371.
161 Schenk, S. 270. Allerdings beschränkte sich der Erlass nicht auf deutsche Sinti und Roma. Ebenso richtete er sich gegen „Zigeuner“ aus Österreich, Böhmen und Mähren, den Niederlanden, Belgien und Nordfrankreich. Aber auch polnische, sowjetische und baltische Roma konnten nach Auschwitz deportiert werden, s. Zimmermann, Rassenutopie, S. 374.
162 Kenrick/Puxon, Vernichtung, S. 111.
163 Schenk, S. 135-148. Vgl. dazu Winter, Walter Stanoski: WinterZeit. Erinnerungen eines deutschen Sinto, der Auschwitz überlebt hat. Herausgegeben von Thomas W. Neumann und Michael Zimmermann. Hamburg 1999, S. 39-70.
164 Winau, Rolf: Versuche mit Menschen in Konzentrationslagern, in: Quack, Sibylle: Dimensionen der Verfolgung. Opfer und Opfergruppen im Nationalsozialismus (Schriftenreihe der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Bd. 2). München 2003, S 315f.
165 Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Bd. 5. Nürnberg 1947, S. 196.
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am Neusiedler See im heutigen Ungarn errichtet werden sollte. Die dort anzusiedelnden „Zigeuner“ sollten wie in einem Museum ausgestellt bzw. begutachtet werden können. Dieser Plan wurde allerdings schon bald durch Bormann unter dem Verweis darauf, dass Hitler nicht billigen würde, wenn ein Teil der „Zigeuner“ gewisse Freiheiten bekäme, zu Fall gebracht. 167 Allerdings hielt Himmler insofern daran fest, als dass er auch in den darauf folgenden Jahren einzelne „reinrassige Zigeuner“ von der Deportation in „Konzentrationslager“ ausnahm. 168 Die Justiz im nationalsozialistischen Deutschland, ihrer originären Funktion nach für den Schutz der Bürger vor gesetzlicher Willkür zuständig, erklärte sich mit dem Beginn der Vernichtung der Sinti und Roma als für sie nicht mehr zuständig, weswegen Sinti und Roma rechtlich völlig schutzlos der Vernichtung preisgegeben waren. 169 Ab Ende 1942 erfolgten keine gerichtlichen Strafverfahren mehr gegen Polen, Angehörige der „Ostvölker“, Juden und „Zigeuner“, so dass die Verant-wortung für die Ahndung von „Gesetzesverstößen“ dieser Gruppen an die Polizei delegiert wurde. 170
2.2.5 Das Ausmaß der Verfolgung im Nationalsozialismus
Sinti und Roma wurden auf unterschiedlichste Art und Weise verfolgt und ermordet. Fast alle deutschen Sinti und Roma wurden in „Konzentrationslager“ deportiert, wo die meisten von ihnen starben. Der weitaus größte Teil der europäischen Roma und Sinti wurde bei Massenerschießungen in Osteuropa ermordet. 171 Von den zu Beginn des Krieges etwa 20 000 bis 25 000 nach den ritterschen Kategorien als „Zigeuner“ oder „Zigeunermischling“ eingestuften Sinti und Roma in Deutschland wurden 15 000 bis 20 000 Menschen zwischen 1938 und 1945 ermordet. 172 Die Gesamtzahl der ermordeten Sinti und Roma in Europa während des Zweiten Weltkrieges zu ermitteln, ist aufgrund der schlechten Quellenlage -
166 Vgl. Rose, Romani; Weiss, Walter: Sinti und Roma im „Dritten Reich“. Das Programm der Vernichtung durch Arbeit. Herausgegeben vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma. Göttingen 1991.
167 Wippermann, Porrajmos, S. 45f. Trotzdem hat diese Episode eine enorme Bedeutung für die Frage nach der Entschädigung von Sinti und Roma gehabt und diente der Verharmlosung der Vernichtung von Sinti und Roma. Auch Zimmermann argumentiert unter Verweis auf das „Zigeunerreservat“, welches nie entstanden ist, damit, dass „reinrassige Zigeuner“ in Deutschland nicht in dem Maße verfolgt worden seien, wie „Mischlinge“. S.u.
168 Gilsenbach, Django, S. 151-158.
169 Schenk, S. 306.
170 Ebd., S. 306f. Schenk konstatiert deswegen eine Mitschuld der deutschen Justiz am Genozid an den Sinti und Roma.
171 Ebd., S. 166f.
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besonders für die Massenerschießungen in Osteuropa - außerordentlich schwierig. Dementsprechend schwanken die geschätzten Zahlen zwischen einer viertel und einer halben Million ermordeter Sinti und Roma, wobei zwischen 200 000 und 300 000 Opfer dokumentiert sind. 173
Die Zahlen für zwangsweise sterilisierte Menschen sind ebenfalls Annäherungswerte. Sie schwanken in der Regel zwischen 250 000 und 350 000 Personen. 174 Wie viele Sinti und Roma letztlich Opfer der Zwangsterilisationen wurden, ist nicht mehr zu ermitteln. 175 Dies auch deshalb, weil die Wiedergutmachungsanträge Betroffener nicht auf die tatsächliche Zahl der Opfer schließen lassen, da die Hemmschwelle, die eigene Sterilisierung in einem Wiedergutmachungsantrag zu offenbaren, bei Sinti und Roma aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes sehr hoch war und ist. 176 Offenbar machten sie aber einen überproportional hohen Anteil an den im Nationalsozialismus zwangssterilisierten Personen aus. 177 Riechert schätzt dass
„zwischen 1934 und 1945 [...] etwa jedem zehnten Sinti und Roma unter Zwang seine Fruchtbarkeit genommen [wurde].“ 178
Nimmt man an, dass diese Zahlen stimmen, so ergibt sich eine in etwa zehnmal so hohe Sterilisationsrate im Vergleich zur Gesamtbevölkerung. 179
172 Zimmermann errechnet 15 000 ermordete deutsche Sinti und Roma, s. Zimmermann, Rassenutopie, S. 381. Rose geht von 20 000 Toten aus, s. Rose, Bürgerrechte, S. 124. In der Zeitschrift pogrom werden allein 18 000 ermordete „Mischlinge“ genannt, s. pogrom 68/1979, S. 15.
173 S. Schenk, S. 171., Kenrick/Puxon, Destiny, S. 183f. und König, S. 87f. König geht von über 500 000 ermordeten Sinti und Roma aus und konstatiert ein ebenso extensives Ausmaß der Vernichtung wie bei dem Holocaust an den europäischen Juden. Die Zahl von 500 000 ermordeten Sinti und Roma ist die in der Forschung am häufigsten genannte Zahl. Das United States Holocaust Memorial Research Institute gibt neuerdings offenbar eine Spanne von einer halben Million bis eineinhalb Millionen Toten an, s. Thelen, S. 24. Zimmermann allerdings kommt zu sehr viel geringeren Zahlen. Er spricht von 50 000 zweifelsfrei nachweisbaren ermordeten Sinti und Roma und von Schätzungen von insgesamt rund 94 000 Toten, s. Zimmermann, Verfolgung, S. 137f. Jedoch gibt er nicht an, wie diese Zahlen zustande kommen. Wippermann hält Zimmermann vor, er hätte einfach die von „einigen untergeordneten deutschen Mörderbanden“ gemachten, lücken- und fehlerhaften Zahlenangaben für die einzelnen Länder übernommen, s. Wippermann, Porrajmos, S. 120f.
174 Wunder, Michael: Wieder»gut«machung - Bruch oder Kontinuität, in: Hamburger Initiative „Anerkennung aller NS-Opfer“ (Hrsg.): Wiedergutgemacht? NS-Opfer - Opfer der Gesellschaft noch heute. Hamburg 1986, S. 9; Romey, Stefan: Beginn der nazistischen Rassegesetze: Das Gesetz “zur Verhütung erbkranken Nachwuchses”, in: Hamburger Initiative „Anerkennung aller NS-Opfer“ (Hrsg.): Wiedergutgemacht? NS-Opfer - Opfer der Gesellschaft noch heute. Hamburg 1986, S. 34. Gisela Bock geht von ungefähr 360 000 Sterilisationen innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 aus, was etwa 1% der gebärfähigen Bevölkerung entsprach. Dazu kämen vermutlich 40 000 weitere Sterilisationen jenseits der Grenzen und eine beträchtliche Anzahl von Personen, die nicht nach dem Sterilisationsgesetz unfruchtbar gemacht worden sind, s. Bock, S. 280f.
175 Riechert, S. 88; Schenk, S. 114.
176 Schenk, S. 114.
177 Neppert, S. 204.
178 Riechert, S. 135.
179 Vgl. F. 174.
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Der Grad der Verfolgung in Europa hing zusammen mit der Abhängigkeit des jeweiligen Staates von Nazi-Deutschland; generell gilt: Je größer diese Abhängigkeit, desto intensiver war die Verfolgung von Sinti und Roma. 180 Zimmermann allerdings kommt zu anderen Schlüssen. Nach ihm habe ein „erheblicher“ Unterschied der „Zigeunerpolitik“ zwischen den eroberten Gebieten in West- und Osteuropa bestanden. Während Sinti und Roma in Westeuropa nicht zwangsläufig um ihr Leben hätten fürchten müssen, sondern eher in ihren Lebensmöglichkeiten eingeschränkt worden seien, sei die „Zigeunerpolitik“ in Ost- und Südosteuropa viel stärker auch auf die Vernichtung von Sinti und Roma ausgerichtet gewesen. 181 Dies begründet Zimmermann damit, dass sich die Verfolgung und Ermordung von Sinti und Roma in Deutschland vorrangig gegen so genannte „asoziale“, sesshafte „Zigeunermischlinge“ gerichtet habe, während in Ost- und Südosteuropa vor allem umherziehende „Zigeuner“ verfolgt und ermordet worden seien. 182 Diese Unterscheidung in verschiedene Grade der Verfolgung von Sinti und Roma abhängig von deren „rassischer“ Unterteilung ist allerdings insofern höchst problematisch, als dass Zimmermann dadurch das grundsätzliche Ziel der nationalsozialistischen Verfolgungspolitik, nämlich die Ermordung aller Sinti und Roma, unabhängig von deren „Reinrassigkeit“, nicht berücksichtigt und damit implizit die Systematik dieser Massenermordungen negiert. 183 Auch ist die von Zimmermann benutzte Einteilung der verfolgten Sinti und Roma nach „Rassekategorien“ nicht hinnehmbar, da sie sich nicht von dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch abhebt und so Gefahr läuft, selbst rassistisch zu werden, indem von „rassisch“ zu unterscheidenden „Zigeunern“ und „Nicht-Zigeunern“ ausgegangen wird.
181 Zimmermann, Rassenutopie, S. 233.
182 Ebd., S. 372.
183 Bonillo, S. 25. Zur Kritik an Zimmermann siehe auch Wippermann, Porrajmos, S. 118-122.
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2.3 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse
Die Verfolgung und Diskriminierung der Sinti und Roma in Deutschland begann nicht etwa erst 1933. Schon vorher waren die Weichen für die rassistische Verfolgung und Diskriminierung von „Zigeunern“ in Deutschland gestellt. Während allerdings vor 1933 vor allem die Lebensformen der „Zigeuner“ vernichtet werden sollten, wurden während der Zeit des Nationalsozialismus die Menschen selbst vernichtet. 184
In der Zeit unmittelbar nach der „Machtergreifung“ Hitlers wurde die diskriminierende und ausgrenzende Politik der Weimarer Republik fortgesetzt. Schon bald begann eine Verschärfung der Maßnahmen gegenüber Sinti und Roma, die sich u.a. in der Möglichkeit von Zwangssterilisationen äußerte. Das dem zu Grunde liegende, so genannte „Erbgesundheitsgesetz“ ist dabei klar Ausdruck der NS-Rassenideologie, da es auf die „Ausmerzung“ aller „Minderwertigen“ und „sozial Unbrauchbaren“ ausgerichtet ist. 185 Hier werden die rassistischen Ziele des Nationalsozialismus mit Gedanken des Sozialdarwinismus verbunden und nehmen so die spätere Vernichtung der Sinti und Roma als „Parasiten des Volkskörpers“ vorweg. 186 Auch wenn Unfruchtbarmachungen in der Anfangszeit offenbar nur für wenige Sinti und Roma tatsächlich angeordnet wurden, darf die generelle Bedeutung der Möglichkeit einer zwangsweisen Sterilisation nicht unterschätzt werden. Alle Sinti und Roma waren als potentielle Opfer gefährdet, was in den zwölf Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft den psychischen Druck auf sie enorm erhöht haben muss. Dies nicht allein aufgrund der Sterilisierungen selbst, sondern auch, weil solche Zwangsmaßnahmen einen erheblichen Einschnitt in das kulturelle Selbstverständnis vieler Betroffener bedeuteten, bei dem die Familie einen hohen Stellenwert besaß. 187 Insofern ist der Auffassung von Wippermann zu widersprechen, nach der es „keine wesentliche Verschlechterung“ der Lage von Sinti und Roma im Jahr 1933 gegeben hätte. 188
Der in den ersten gegen Sinti und Roma erlassenen Gesetzen enthaltene, implizite Rassismus (im Sinne der Definition von Rassismus in Punkt 1.3.3) wurde spätestens mit den „Nürnberger Gesetzen“ offen propagiert und wandte sich nun direkt gegen
184 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 98f.
185 S. „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.7.1933 sowie Deutscher Reichs-anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 172 vom 26.7. 1933, S. 1.
186 Schmacke/Güse, S. 41-44; Neppert, S. 202.
187 Freyberger, Harald J.; Freyberger, Hellmuth: Posttraumatischer Verfolgungsdruck und Bewältigungsstrategien bei ehemals durch den Nationalsozialismus verfolgten Menschen, in: Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S. 163.
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Sinti und Roma, was den Beginn der systematischen Ausgrenzung markierte. Dabei werden zwei Arten von Rassismen erkennbar, nämlich zum einen ein „kriminalpräventiver“ Rassismus, der in Anlehnung an „rassebiologische“ Untersuchungen die „rassische“ Ausgrenzung von Sinti und Roma zur Verhinderung von angeblichen Straftaten forderte, und zum anderen ein „anthropologischer“ Rassismus, vertreten und gefördert v.a. von Robert Ritter, der zusammen mit seinen Mitarbeitern die „rassebiologischen“ Begründungen für die „Minderwertigkeit“ der „Zigeuner“ und somit die wissenschaftliche „Legitimation“ für die Ermordung der Sinti und Roma lieferte.
Nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges kam es zu einer „Vernichtungspolitik“, einerseits durch Deportationen und der damit verbundenen, weiter zunehmenden Bedeutung von „Konzentrationslagern“ für die Verfolgung und Ermordung von „Zigeunern“, andererseits durch die Massenerschießungen im Osten, wodurch der größere Teil der Sinti und Roma ermordet wurde. Dort war neben dem Sicherheitsdienst und der SS auch die Wehrmacht an Massenexekutionen von „Zigeunern“ beteiligt. Diese verschiedenartigen Ausprägungen der „Vernichtungspolitik“ zeigen Unterschiede in der Verfolgung von Sinti und Roma in Europa. Ebenso gab es Ungleichzeitigkeiten in der Umsetzung der „Zigeunerpolitik“, was an den zu unterschiedlichen Zeitpunkten einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen zu erkennen ist. So begannen die Zwangssterilisierungen und die verschärfte Ländergesetzgebung schon sehr bald, während die Polizei zwar von Anfang an für die Umsetzung der ausgrenzenden Gesetze zuständig war, erst später jedoch durch verschiedene Erlasse ausdrücklich in die Verfolgung einbezogen wurde. Dies widerspricht aber keineswegs einem planmäßig praktizierten und damit systematischen Massenmord, der sich seit dem Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938, und damit schon weit vor dem „Auschwitz-Erlass“, abzeichnete und sowohl in der „wissenschaftlichen“ Tätigkeit Ritters als auch in der Legislative und Exekutive intendiert war. 189 Schließlich zielten die Verfolgungsmaßnahmen der Nationalsozialisten auf die Vernichtung der „Zigeuner“ als
188 Wippermann, NS-Zeit II, S. 21.
189 Auf die Diskussion zur Frage nach der Vergleichbarkeit mit dem Holocaust an den Juden soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu Wippermann, der darauf hinweist, dass auch der Holocaust an den Juden nicht ohne Widersprüchlichkeiten ablief und sich eine dem himmlerschen Runderlass analoge schriftliche Ankündigung einer „Mordpolitik“ an den Juden in Erlassform nicht findet. Damit will er nicht den Holocaust relativieren, sondern die These der Singularität des Holocausts mit dem Verweis auf den Völkermord an den Sinti und Roma kritisieren, der seinerseits durch die Aufrechterhaltung der Singularitätsthese relativiert werden würde. S. Wippermann, Porrajmos, S. 114-140.
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„Rasse“ ab. Deswegen fällt die Vernichtung der Sinti und Roma im Sinne der Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen klar unter die Definition von Völkermord: Aus den zunehmend koordiniert durchgeführten Verfolgungen und Ermordungen der Sinti und Roma ergibt sich die deutliche Absicht, sie als „Rasse“ zu zerstören. Dies gilt im besonderen Maße auch für die Zwangssterilisationen. Als staatliches Repressions- und Ausrottungsinstrument hatten sie das erklärte Ziel, die „Zigeuner“ als „Rasse“ „auszumerzen“.
Robert Ritters vermeintliche „Leistung“ für das Zustandekommen und die Durchführung des Völkermordes bestand darin, die traditionellen Vorurteile gegenüber Sinti und Roma durch die Herausstellung der Bedeutung der sogenannten „Zigeunermischlinge“ zu erweitern, womit er die für die nationalsozialistische „Rassenpolitik“ vorhandene Problematik der Zugehörigkeit der „Zigeuner“ zu den „arischen“ Volksstämmen umging. Die „Mischlinge“ zeichneten sich nach Ritter durch ihre besondere „Gefährlichkeit“ aus. Durch diese propagierte „Gefährlichkeit“ und die Einstufung von „Zigeunern“ und „Zigeunermischlingen“ als „primitiv“ und damit entwicklungsunfähig oder -gestört wurde eine künstliche, unüberbrückbare Kluft zur (Mehrheits-) Bevölkerung geschaffen. 190 Die Wahrung dieser Kluft und die Lösung des „Zigeunerproblems“ sah Ritter im Sinne der „Volksgesundheit“ in der Sterilisation von „Zigeunermischlingen“, um der Weiterverbreitung der „zigeunerischen Erbdefekte“ Einhalt zu gebieten, sowie in der erwähnten Absonderung der „Zigeuner“ u.a. in „Arbeitskolonien“. 191 Mit dieser Forderung nach Zwangseinweisungen in „Arbeitskolonien“ aufgrund einer „rassischen“ Einordnung nahm Ritter den erst vier Jahre später herausgegebenen „Auschwitz-Erlass“ vorweg, vorgeblich aufgrund „wissenschaftlicher“ Untersuchungen. 192 Die von Ritter und seinen Mitarbeitern erstellten „Rassegutachten“, welche die Grundlage der nationalsozialistischen Verfolgung bildeten, waren dabei „unfehlbar“; die Betroffenen konnten sie weder gerichtlich oder polizeilich überprüfen lassen, noch hatten sie die Möglichkeit, Gegengutachten erstellen zu lassen. 193
Die perfide Logik der ritterschen „Forschung“ und die von ihm und seinen Mitarbeitern geforderten Maßnahmen zur Lösung des „Zigeunerproblems“ war die des Genozids. Der Völkermord lag in der Perspektive seiner Forderungen. 194 So trägt
190 Schenk, S. 52.
191 Ebd., S. 57-60.
192 Ebd., S. 60-62.
193 Gilsenbach, Diagnose ZM(-), S. 70.
194 Zimmermann, Feindschaft, S. 344.
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Ritter eine klare Mitschuld an der Vernichtung der Sinti und Roma. Er lieferte zusammen mit seinen Mitarbeitern die „wissenschaftlichen“ Grundlagen für den Völkermord und trägt damit die intellektuelle Verantwortung. Die späteren Massendeportationen vor allem in das „Konzentrationslager“ in Auschwitz wurden anhand der von Ritter und seinen Mitarbeitern erstellten „Rassegutachten“ durchgeführt. Sie machten die Durchführung des Genozids an den deutschen Sinti und Roma möglich und leiteten sie gleichzeitig ein. 195
Die später häufig zur Verneinung einer „rassischen“ Verfolgung der Sinti und Roma gebrauchte himmlersche Idee eines „Zigeunerreservates“ für „reinrassige Zigeuner“ stellt nur eine historische Randnotiz dar. Abgesehen von der Tatsache, dass die Vernichtungspolitik der Nazis zu dieser Zeit schon längst angelaufen war, stellt sich die Frage, wie viele „Zigeuner“ bei einer Einrichtung eines solchen Reservates tatsächlich hätten überleben können, da nach Ritter keine zehn Prozent von ihnen als „reinrassig“ galten. Dass dieser Plan von Himmler schon sehr bald aufgegeben wurde und er nur vereinzelte Personen von der Vernichtung ausnahm, zeigt die Untergeordnetheit dieser Überlegung.
3. Kontinuität des „Zigeunerbildes“ nach dem Krieg
3.1 Die Ausgangssituation der Sinti und Roma nach dem Völkermord
3.1.1 Überblick
Der Völkermord an den Sinti und Roma fand mit der Befreiung vom Nationalsozialismus ein Ende. Nun standen sie zumeist vor dem Nichts und mussten sich ihre Existenz wieder von vorne aufbauen, weswegen ihre Situation stark von Pragmatismus geprägt war. Sie mussten, wie die meisten anderen Opfer des Nationalsozialismus auch, die schrecklichen, oft traumatischen Erlebnisse beiseite schieben, um zu überleben, wobei es den ehemals Verfolgten noch sehr viel stärker als der restlichen Bevölkerung an grundlegenden materiellen Dingen wie z.B. Kleidung oder einer Wohnung mangelte. 196 Doch selbst bei der „Soforthilfe“ der
195 Schenk, S. 61; Hohmann, Ritter, S. 75.
196 Asmussen, Nils: Der kurze Traum von der Gerechtigkeit. „Wiedergutmachung“ und NS-Verfolgte in Hamburg nach 1945. Hamburg 1987, S. 41-45. Zur allg. Situation der überlebenden Opfer vgl. Kestenberg, Judith S.; Kestenberg, Milton: The Experience of Survivor-Parents, in: Bergmann, Martin S.; Jucovy, Milton E. (eds.): Generations of the Holocaust. New York 1982, S. 46-61, bes. S. 56-58.
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Gemeinden erhielten Sinti und Roma von vornherein nur die niedrigsten Hilfeleistungen. 197
Von den nur etwa 2000 Sinti und Roma, die als überlebende Opfer der „Konzentrationslager“ nach dem Krieg in Deutschland blieben, 198 kehrten viele in die Dörfer oder Städte zurück, aus denen sie während des „Dritten Reiches“ ausgewiesen oder deportiert worden waren, um ihre Verwandten zu suchen. 199 Allerdings war ihre traditionell wichtigste soziale Organisationsform - die Familiezum Teil oder sogar vollständig zerstört, wodurch auch die Weitergabe ihres kulturellen Wissens an nachfolgende Generationen weitgehend unterbrochen war. 200 So zogen sich, durch die Erlebnisse in den „Konzentrationslagern“ oft traumatisiert und voller Angst, die meisten überlebenden Sinti und Roma ins Private zurück. 201 Diese Privatheit allerdings litt unter den extrem schlechten Lebensbedingungen der Überlebenden: Da Sinti und Roma zumeist von Vermietern abgelehnt wurdenwenn sie denn überhaupt über genügend finanzielle Mittel verfügten, um auf Wohnungssuche gehen zu können - wurden sie zumeist in Obdachlosenasylen, ehemaligen Wehrmachtskasernen, Wohnwagensiedlungen oder Notunterkünften untergebracht, welche vorher für andere, bereits ausgezogene Flüchtlinge benutzt worden waren. Oft wurden sie gleich an den Rändern der Städte angesiedelt, häufig direkt neben Müllkippen oder zwischen Autobahnen und in vielen Fällen ohne Strom- und Wasseranschlüsse. 202 Zumeist waren die überlebenden Sinti und Roma darauf angewiesen, in ihre traditionellen Berufe zurückzukehren, da sie im Gegensatz zu anderen Opfergruppen kaum Chancen auf eine feste Arbeit außerhalb ihrer traditionellen Gewerbe hatten, oft nicht einmal eine Arbeitserlaubnis
197 Krausnick, Michail: Der Kampf der Sinti und Roma um Bürgerrechte, in: Giere, Jacqueline (Hrsg.): Die gesellschaftliche Konstruktion des Zigeuners: zur Genes eines Vorurteils (Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts; Bd.2). Frankfurt a.M., New York 1996, S. 196; von de Knesebeck, Julia: The problems encountered by Sinti Holocaust victims seeking compensation in post-1945 Germany, S. 4, s. http://www.ezaf.org/down/IIIAZK01.pdf (Stand: 11.12.2006). S. 20.
198 Nach Margalit, Gypsies, S. 91.
199 Margalit, Gilad: Die deutsche Politik gegenüber Sinti und Roma nach 1945, in: Matras, Yaron; Winterberg, Hans; Zimmermann, Michael (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies: Sprache -Geschichte - Gegenwart. Berlin 2003, S. 156.
200 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 125. Aus dieser Zerstörung resultierte vermutlich die später folgende, starke Eigendefinition der (deutschen) Überlebenden als „Sinti“, während auf internationaler Ebene der Begriff „Roma“ gebraucht wird.
201 Widmann, Peter: Fortwirkende Zerrbilder. Sinti und Roma im Nationalsozialismus und im Nachkriegsdeutschland, in: Quack, Sibylle: Dimensionen der Verfolgung. Opfer und Opfergruppen im Nationalsozialismus (Schriftenreihe der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Bd. 2). München 2003, S. 203.
202 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 125f., Seibert, Wolfgang: Nach Auschwitz wird alles besser. Die Roma und Sinti in Deutschland. Hamburg 1984, S. 73.
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bekamen. 203 Ihre oftmals schlechte formale Bildung sowie das weit verbreitete Analphabetentum ließen kaum Möglichkeiten des sozialen Aufstiegs zu. Da ihre traditionellen Berufe kaum mehr ganze Familien ernähren konnten, waren viele Sinti und Roma auf die staatlichen Wohlfahrtprogramme angewiesen. 204
3.1.2 Auswirkungen der Verfolgung
Als Folge der menschenverachtenden Verhältnisse in den „Konzentrationslagern“ erlitten viele der überlebenden Sinti und Roma Nervenzusammenbrüche, einige begingen Selbstmord. 205 Dennoch wurden die Auswirkungen der Verfolgung für die Opfer von den akademischen Wissenschaften, vor allem von der Medizin und Psychiatrie, lange Zeit nicht beachtet oder es wurde sich gegen das Anerkennen der offensichtlich auftretenden Folgen gesträubt. 206 Zwar ging die vorherrschende Meinung davon aus, dass durch in der Verfolgungssituation entstandene Stress-faktoren psychische Störungen hervorgerufen werden konnten. Doch nach dem Ende der Stresssituation würden die dadurch möglicherweise hervorgerufenen Probleme der Gesundheit bald nachlassen oder sich zumindest so weit verringern, dass ihnen kein „Krankheitswert“ mehr zukomme. 207 Bei Sinti und Roma ging man häufig noch weiter: Ihnen wurde attestiert, dass sie aufgrund ihrer „Herkunft“ leidensfähiger als andere Häftlinge seien, weswegen ihnen keine Entschädigungen für erlittene Gesundheitsschäden zugesprochen wurden. 208 Demgegenüber bezeichnet Niederland, selbst Psychiater und Vertrauensarzt bei der Begutachtung von Opfern in Wiedergutmachungsverfahren, die psychischen und physischen Probleme der ehemals Verfolgten als „Überlebenden-Syndrom“, welches sich u.a. durch Angstzustände, eine „Überlebensschuld“, Depressionen oder apathische Zurückgezogenheit äußerte, woraus sich psychosoziale Konsequenzen auch für die nächste Generation ergeben
203
Margalit, Gypsies, S. 100f.
204 Ebd., S. 57.
205 Kenrick/Puxon, Vernichtung, S. 139.
206 Niederland, William G.: Folgen der Verfolgung. Das Überlebenden-Syndrom. Seelenmord. Frankfurt a.M. 1980, S. 7.
207 Ebd., S. 7. Niederland nennt auf der folgenden Seite das Beispiel für ein amtsärztliches Gutachten, welches den Tod eines ehemals Verfolgten, der an seinen Leiden gestorben war, als Folge der „Anlage“ dieses Kranken wertet. Hier deutet sich ein Fortwirken der rassistischen Medizinpraxis der NS-Zeit an: Dieselbe Person, die als einer „niederen Rasse“ zugehörig in die „Konzentrationslager“ verschleppt wurde, stirbt später nach Auffassung des Mediziners an der Minderwertigkeit seiner „Anlagen“.
208 Benz, Wolfgang: Der „Ewige Zigeuner“? Vorurteile - Mythen - Feindbilder, in: Busch, Rolf (Hrsg.): Sinti, Roma und wir. Erweiterte Dokumentation einer Fachtagung der RU-DGB-Kooperationsstelle am 27. und 28. September 1993 (Forschung und Weiterbildung für die betriebliche Praxis, Bd. 9). Berlin 1994, S. 57f. Vgl. Punkt 4.2.
41
mussten. 209 Die Geschehnisse während der Verfolgung bezeichnet er als „Seelen-mord“, viele Überlebende seien nach ihrer Befreiung zu „lebenden Toten“ geworden. 210
3.2 Erneute Diskriminierungen
3.2.1 Die Haltung von Politik und Behörden
Auch nach Kriegsende war die Haltung der Mehrheitsbevölkerung gegenüber Sinti und Roma weiterhin von Ignoranz und stereotypen Zuschreibungen geprägt. 211 Den Überlebenden wurde vorgeworfen, dass sie ihren „Verfolgtenstatus“ ausnutzen würden, um zu betrügen. 212 Schon bald gab es von Seiten der Politik und Behörden erste Versuche, Maßnahmen gegen Sinti und Roma neu zu verankern. Im Saarland wurde schon 1948 eine „Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Zigeunerplage“ erlassen, die bis 1970 Gültigkeit besaß. In Baden-Württemberg galten die „Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend das Verbot des Zusammenreisens von Zigeunern in Horden vom 22.1.1905“ und die „Verordnung über das Umherziehen von Zigeunern, Zigeunermischlingen und nach Zigeunerart wandernde Personen vom 11.1.39“ bis Ende 1976. 213 Das erste Gesetz, welches sich (implizit) gegen Sinti und Roma wandte, wurde in Hamburg am 19. Dezember 1952 als „Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg“ verabschiedet. Es regelte unter Verweis auf Gesundheitsgefahren und die Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch eine Reihe von Beschränkungen für Personen, die in Hamburg Wohnwagen aufstellen wollten, wobei Schausteller und Touristen ausdrücklich davon ausgenommen waren. 214 Dabei schränkte das Gesetz explizit Artikel 11, Absatz 2 des Grundgesetzes ein. 215 Eine Novellierung des
209 Niederland, S. 231-233.
210 Ebd., S. 229 u. 235.
211 Widmann, Zerrbilder, S. 214; Krausnick, Michail: Wo sind sie hingekommen? Der unterschlagene Völkermord an den Sinti und Roma. Gerlingen 1995, S. 195f. Krausnick schreibt an anderer Stelle von einem „mythischen ,Zigeunerbild‘“, einem „Gemisch aus althergebrachten romantischen und negativen Klischees“, welches in den Köpfen der Menschen vorgeherrscht habe, s. Krausnick, Bürgerrechte, S. 148.
212 Margalit, Gypsies, S. 59
213 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 127.
214 Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19.12.1952, in: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (HGuVbl) 60/1952, S. 275f.
215 Ebd., § 2, Abs. 2. Nach Art. 11, Abs. 2 des GG kann die Freizügigkeit u.a. zur „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, [..] zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlugen vorzubeugen“ eingeschränkt werden.
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Gesetzes von 1959 schränkte nun ausdrücklich Artikel 13 des Grundgesetzes ein. 216 Dennoch ist das Wohnwagengesetz nach einer 1999 geänderten Fassung bis heute in Kraft, wobei es noch immer das Grundgesetz einschränkt. 217 Der Bayerische Landtag beschloss am 22.12.1953 eine Neuauflage des „Bayerischen Gesetzes zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“ von 1926, welche jetzt „Landfahrerordnung“ genannt wurde. 218 Wer nun in Bayern reisen wollte, brauchte dafür eine Genehmigung in Form eines Gutachtens des Landeskriminalamtes. 219 Die „Landfahrerordnung“ gründete auf der Annahme einer generellen „Gefährlichkeit“ der Sinti und Roma: „Gefahr im Verzug kann im Hinblick auf die Landfahrereigenschaft in der Regel unterstellt werden“. 220
Auch wenn der Terminus „Zigeuner“ in der bayerischen Verordnung nicht vorkam, wurde der Begriff „Landfahrer“ ganz offensichtlich synonym verwendet: „Landfahrer im Sinn des Gesetzes ist, wer aus eingewurzeltem Hang zum Umherziehen oder aus eingewurzelter Abneigung gegen eine Sesshaftmachung insbesondere mit Wohnwagen oder Wohnkarren, oder sonst mit beweglicher Habe im Land umherzieht“. 221
Das Gesetz erfuhr keinerlei öffentliche Kritik. Andere Bundesländer zeigten sich im Gegenteil interessiert an dem ebenfalls die Grundrechte einschränkenden Gesetz und forderten dessen Übernahme in die eigene Landesgesetzgebung. 222 Nur betroffene Personen selbst versuchten, dagegen durch Beschwerden an den bayerischen Landtag, den Ministerpräsidenten und das Bundesinnenministerium vorzugehen. 223 Auch die Städte und Kommunen nahmen an der ausgrenzenden, antiziganistischen Politik teil. Sie versuchten u.a., den Zuzug von Sinti und Roma durch überhöhte Mieten, schlechte Ausstattung von Lagerplätzen für Sinti und Roma, Polizeirazzien
216
Wohnwagengesetz vom 10. Juli 1959, in: HGuVbl 34/1959, S. 107-109. Wie in dem Gesetz in § 7 selbst ausgeführt wird, verstößt es gegen Art. 13 GG., welcher die Unverletzlichkeit der Wohnung festschreibt.
217 Wohnwagengesetz vom 25. Mai 1999, in: HGuVbl 13/1999, S. 93f. In § 7 wird die Entschränkung des Art. 13 GG. Ausgeführt.
218 Landfahrerordnung vom 22. Dezember 1953, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (BGuVbl) 27/1953, S. 197f. S. auch Widmann, Zerrbilder, S. 214.
219 Landfahrerordnung, Art. 10, Abs. 2.
220 Bekanntmachung zur Ausführung der Landfahrerordnung vom 22. Dezember 1953, in: BGuVbl 27/1953, S. 199-206, hier S. 202.
221 Art. 1, Abs. 1 Landfahrerordnung. S. auch Reemtsma, Sinti und Roma, S. 127. Nach Margalit, Gypsies, S. 74, sei der Begriff „Zigeuner“ bewusst nicht gebraucht worden, um das Gesetz nicht dem Vorwurf des Rassismus auszusetzen. Dennoch sei die Zielgruppe die der Sinti und Roma gewesen.
222 So geschehen in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, nach Margalit, Gypsies, S. 75f.
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und niedrige Fürsorgeleistungen zu verhindern. 224 Oder sie wiesen „Zigeuner“ gleich wieder aus, wie beispielsweise in der Stadt Freiburg im Breisgau. Dort beschlossen Vertreter von Ämtern und Polizei 1949, „Zigeuner“ nach drei Tagen Aufenthalt per Verordnung aus der Stadt auszuweisen. 225 Das Vorgehen der Städte und Kommunen traf die überlebenden Opfer hart und in existenzieller Weise, indem es ihre soziale und wirtschaftliche Lage entscheidend (negativ) beeinflusste. 226 Dabei wurden vorher benutze Begriffe wie „Zigeunerplage“ oder „Zigeunerunwesen“ im Beamtendeutsch weiterhin verwendet. 227
Doch nicht nur die Länder und Gemeinden verstärkten die Maßnahmen gegen „Landfahrer“. Auch der Bundesinnenminister erklärte im Einvernehmen mit dem Bundesjustizminister und dem Bundeswirtschaftsminister am 21.11.1968 eine „Intensivierung der überörtlichen Fahndung“ durch die Polizei. 228 Dabei wies er auf die verstärkten Bemühungen der Kriminalpolizei um „Aufklärung der Bevölkerung“ über die „bestehenden Gefahren“ durch „Diebes- und Betrugsbanden“ hin und konstatierte „mit Befriedigung [...], dass sich in letzter Zeit auch ein Teil der Massenmedien mit Erfolg dieser Aufgabe angenommen“ habe. 229 Interessanterweise wurden die von dem „nach Landfahrerart umherziehenden Personenkreis“ verübten Straftaten nach der vom Bundeskriminalamt erstellten Polizeilichen Kriminalstatistik mit 0,5 und 0,6 Prozent angegeben, je nach „Straftatengruppe“. Im Jahr 1967 seien insgesamt 1426 „reisende“ Straftäter ermittelt worden, was einem Anteil von nur 0,1 Prozent der Gesamtzahl aller als Täter polizeilich festgestellten Personen entsprach. 230 Die Diskrepanz zwischen Intensivierung der gegen „Landfahrer“ gerichteten, polizeilichen Maßnahmen und tatsächlich festgestellten Straftaten erscheint in diesem Zusammenhang völlig unverhältnismäßig.
3.2.2 Die Haltung der Polizei
In besonderem Maße fand sich das antiziganistische Gedankengut in Polizeikreisen der Nachkriegszeit. Dort ging man gemäß einer „Haltung des prinzipiellen
223 Seibert, S. 82.
224 Zimmermann, Vernichtungspolitik, S. 84; Margalit, Gypsies, S. 60. Zu den Versuchen, die Wiederansiedlung von Sinti und Roma auch mit rechtswidrigen Mitteln zu verhindern vgl. Widmann, Peter: An den Rändern der Städte. Sinti und Jenische in der deutschen Kommunalpolitik. Berlin 2001.
225 Widmann, Zerrbilder, S. 215f.
226 Ebd., S. 215.
227 Widmann, Ränder, S. 35-37.
228 BT-Drucksache 5/3544, S. 3
229 Ebd., S. 6.
230 Ebd., S. 1.
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Verdachts“ von einer potentiellen Straftäterschaft aller Sinti und Roma aus. 231 Sie wurden auch dann als „kriminelle Elemente“ behandelt, wenn ihnen eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden konnte. 232 Diese Haltung spiegelte sich auch in zahlreichen polizeilichen Veröffentlichungen und Lehrbüchern wider. So konnte man von Hans Bodlée, dem Leiter einer Sonderkommission für „diebische Landfahrer“ in Düsseldorf, 1962 über eine „Zigeunersippe“ lesen: „Bei der zur Beobachtung zur Verfügung stehenden Personengruppe handelte es sich um [...] Zigeunermischlinge mit Elternteilen deutschblütiger, jüdischer, aber auch kombinierter Zusammensetzung, letztlich also Mischvolk aus drei Blutsstämmen, bei denen - biologisch unterstellbar - ein Konzentrat negativer Erbmasse zu verzeichnen sein dürfte (Verschlagenheit, Hinterhältigkeit, Brutalität, Trunksucht, Sebstmordneigung usw.)“ 233 Diese Haltung unterschied sich nicht von der im „Dritten Reich“ propagierten. Eine Legitimierung der Methoden zur Lösung des „Zigeunerproblems“ durch die Nazis in besonders drastischer Form lieferte der „Kriminal-Amtmann“ Hanns Eller vom Bayerischen Landeskriminalamt. Neben dem offensichtlichen Gebrauch der „Forschungsergebnisse“ der nationalsozialistischen „Rassenhygiene“ konstatierte er: „Während des Dritten Reiches wurde eine Anzahl zigeunerischer Personen wegen ihrer teils asozialen, teils kriminellen Lebensweise als polizeiliche Vorbeugungshäftlinge in Kz-Haft [sic!] genommen. [...] Inwieweit und unter welchen Umständen hierbei Zigeuner ihr Leben lassen mussten, kann mangels konkreter Unterlagen nicht festgestellt werden. Soweit jedoch bekannt, wurden auch viele Zigeuner ein Opfer von Seuchen, die zum Teil [...] auch auf die persönliche und angeborene Unsauberkeit der Betroffenen selbst zurückzuführen ist.“ 234
Ursächlich für die Verschleppungen in „Konzentrationslager“ seien also „kriminalpräventive“ Argumente gewesen. Die Gründe für die Deportationen lägen demnach bei den „Zigeunern“ selbst, die von Eller auch gleich für ihren eigenen Tod verant-wortlich gemacht werden, unter Verweis auf ihre „angeborene Unsauberkeit“.
231
Reemtsma, S. 128; Feuerhelm, Wolfgang: Polizei und „Zigeuner“. Strategien, Handlungsmuster und Alltagstheorien im polizeilichen Umgang mit Sinti und Roma. Zugl.: Jur. Diss., Stuttgart 1987, S. 294f.
232 Margalit, Gypsies, S. 106.
233 Bodlée, Hans: Landfahrer. Ein Beitrag über ihre Kriminalität, in: Kriminalistik 12/1962, S. 575.
234 Eller, Hanns: Die Zigeuner - ein Problem, in: Kriminalistik 5/1954, S. 126.
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Solche Haltungen fanden zwangsläufig ihre Entsprechung im Umgang der Polizei mit der „Problemgruppe“ der Sinti und Roma. So verfügte die „Landfahrerzentrale“ in München bis in die 1970er Jahre über eine bundesweite „Zigeunerkartei“, an die von den Landeskriminalämtern so genannte „Landfahrerkontrollmeldungen“ geschickt wurden. Vor Ort wurden die dafür nötigen Daten von „Zigeunersachbearbeitern“ gesammelt und weitere Maßnahmen veranlasst.
235
Zwischen 1952 und 1970 seien auf diese Weise über 20 000 Sinti und Roma erkennungsdienstlich behandelt worden.
236
Neben neuem Datenmaterial wurden aber auch die im nationalsozialistischen Deutschland erstellten Akten weiterhin verwendet.
237
In sogenannten „Merkmalskarteien“ wurden u.a. die in den „Konzentrationslagern“ Erwachsenen auf die Unterarme, Kindern auf die Oberschenkel tätowierten Nummern erfasst.
238
In den Landes- und Bundeskriminalblättern wurden Merkblätter zur „Kontrolle der Landfahrer“ sowie Anweisungen der Landeskriminalämter zum Umgang mit „Landfahrern“ veröffentlicht.
239
Nachdem es Anfang der 1980er Jahre zu Protesten gegen diese Praxis kam,
240
wurden die Begriffe „Landfahrer“ und „Zigeuner“ kurzerhand in „HWAO“ (Personen mit „häufig wechselndem Aufenthaltsort“) und „TWE“ („Tageswohnungseinbruchs“-Täter) umbenannt. Auch wurden nun die erfassten Daten nicht mehr an die „Landfahrerzentrale“ gemeldet, sondern an das Bundeskriminalamt.
241
Dennoch hielt Bayern bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Polizei an der Rubrik „Personentyp Sinti/Roma“ - neben der gesonderten Erfassung von „Neger, Mischling, Asiat“
242
- weiterhin fest.
243
Aufgrund des kollektiven Tatverdachts gegenüber Sinti und Roma gestalteten sich deren häufige Überprüfungen von Seiten der Polizei martialisch und oft überfallartig. Ganze Einsatzkommandos tauchten noch in der jüngsten Zeit auf von Sinti und vor allem von Roma genutzten Standplätzen - so diese denn überhaupt noch reisten - oder Siedlungen auf, aber auch in deren Wohnungen. Häufig mit Maschinengewehren bewaffnet, wurden nicht nur „verdächtige“ Personen erkennungsdienstlich behandelt, sondern auch Kinder, die offenbar ebenso dem Verdacht einer potentiellen Täter-
235
Reemtsma, Sinti und Roma S. 128f. 236 Krausnick, Michail: Die Zigeuner sind da. Roma und Sinti zwischen Gestern und Heute. Würzburg 1981, S. 162f.
237 Margalit, Gypsies, S. 66, von de Knesebeck, S. 4.
238 Knudsen, S. 62.
239 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 129.
240 Vgl. Punkt 5.4.
241 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 129; Feuerhelm, S. 139-151.
242 Rose, Bürgerrechte, S. 158.
243 Weiland, Severin: Sinti und Roma verklagen Bayern, in: taz, 29.7.1998, S. 4.
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schaft ausgesetzt waren. 244 Im Widerspruch zu der Behandlung von Seiten der Polizei stand und steht die niemals festgestellte höhere oder besondere Delinquenz von Sinti und Roma. 245
3.2.3 Aberkennung der Staatsangehörigkeit
Schwierigkeiten bereitete vielen Sinti und Roma die ungeklärte Frage ihrer Staatsangehörigkeit. Ihnen war nach den „Nürnberger Gesetzen“ die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Bei den Deportationen waren den meisten deutschen Sinti und Roma ihre Ausweispapiere abgenommen worden. 246 Zwar bekam die Mehrheit von ihnen nach 1945 unter den Besatzungsmächten zunächst ihre deutsche Staatsbürgerschaft zurück, doch nach der Gründung der Bundesrepublik erhielten viele Sinti und Roma statt einer Passverlängerung nur einen Fremdenpass, der sie zu „Ausländern“ machte, die theoretisch ausgewiesen werden konnten. 247 Behauptet wurde, dass Beweise für ihre Staatsangehörigkeit fehlen würden, dabei waren die Nachweispapiere häufig in den Wiedergutmachungs-und Finanzabteilungen vorhanden, ohne dass die Betroffenen davon wussten. 248 Für den „Nachweis“ der Staatenlosigkeit wurden von den westdeutschen Behörden auch die „Forschungsergebnisse“ Robert Ritters benutzt, vor allem die nun von Hermann Arnold verwalteten, ritterschen Genealogien. 249 Bei der Aberkennung der Staatsangehörigkeit taten sich die Stadt Köln und ihre jeweils verantwortlichen Regierungspräsidenten besonders hervor. 250 Aus Köln wurden zwischen 1950 und 1967 eine Reihe von Sinti ausgewiesen, nachdem ihnen ihre Staatsangehörigkeit entzogen worden war. 251 Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit bedeutete auch eine grundsätzliche Ablehnung der Entschädigungsanträge, da die Entschädigungsregelungen eine „Wiedergutmachung“ für ausländische Sinti und Roma nicht vorsahen. 252
244 Feuerhelm, S. 212-217; Winckel, S. 72-75 sowie Krausnick, Völkermord, S. 214.
245 Krausnick, Bürgerrechte, S. 148.
246 Milton, Sybil: Die Verfolgung der Überlebenden: Zur Kontinuität des Antiziganismus in Nachkriegsdeutschland und Österreich, in: Tebbutt, Susan (Hrsg.): Sinti und Roma in der deutschsprachigen Gesellschaft und Literatur (Forschungen zur Literatur- und Kulturgesellschaft, Bd. 72). Frankfurt a.M. 2001, S. 57.
247 Rose, Bürgerrechte, S. 96.
248 Milton, S. 58.
249 Margalit, Gypsies, S. 79. Vgl. Punkt 5.2.
250 Rose, Bürgerrechte, S. 96.
251 Zülch, S. 237-240.
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3.3 Die Aufklärung der Verbrechen
Bezeichnenderweise spielte die Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma im Nationalsozialismus in der Öffentlichkeit eine völlig untergeordnete Rolle. Bis heute ist niemand der für den Völkermord an den Sinti und Roma Hauptverantwortlichen dafür verurteilt worden. 253 Beim Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg wurden die Verbrechen an den als „Zigeuner“ verfolgten Menschen zwar erwähnt, indem sie bei Aufzählungen der Opfergruppen genannt wurden, nicht aber explizit als Prozessgegenstand betrachtet. 254 Sinti oder Roma wurden während der gesamten Nürnberger Prozesse nicht als Zeugen gehört. 255 So konnten die Prozesse auf die Lage der Sinti und Roma nach dem Krieg keinen (positiven) Einfluss nehmen. 256 Durch die Entnazifizierung wurde zwar die Struktur der nationalsozialistischen Organisationen und Partei zerschlagen. Dies änderte allerdings nichts an den tief sitzenden, antiziganistischen Vorurteilen gegenüber Sinti und Roma, die sich in der Praxis der Verwaltung und der Justiz Deutschlands niederschlugen. 257 In Deutschland gab es auch lange keine Publikationen über die Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma. 258 In wissenschaftlichen Werken über den Nationalsozialismus wurden sie - wenn überhaupt - nur am Rande erwähnt. 259
Erst sehr spät wurde der Völkermord an den Sinti und Roma explizit Gegenstand von Gerichtsprozessen. Zwar gab es einige Anklagen auch wegen der Tötung von Sinti und Roma während des Kriegs, die meisten von ihnen wurden aber entweder aus Mangel an Beweisen fallen gelassen oder die Beschuldigten waren verschollen bzw.
252 Vgl. Punkt 4.
253 Von de Knesebeck, S. 5.
254 Zimmermann, Rassenutopie, S. 23. Allerdings stimmt Zimmermanns Verweis, nach dem es während des gesamten Prozesses nur zwei Erwähnungen von „Zigeunern“ gegeben hätte, nicht. Zwar sind im Sachindex tatsächlich nur zwei Fundstellen angegeben, auf die sich Zimmermann auch bezieht; s. Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Bd. 23. Nürnberg 1947, S. 165. Übersehen aber hat er, dass neben der reinen Aufzählung auch an anderen Stellen explizit über Sinti und Roma berichtet wird, so z.B. bei der Erwähnung des „Zigeunerlagers“ in Auschwitz-Birkenau (s. Bd. 6, S. 244) oder bei dem Bericht über Salzwasser-Versuche, die auch an männlichen Sinti und Roma vorgenommen wurden (s. Bd. 5, S. 196).
255 Kenrick/Puxon, Vernichtung, S. 140.
256 Ebd., S. 141.
257 Ebd. Vgl. dazu Punkt 4.
258 1957 erschien Adler, Martha: Mein Schicksal waren die Zigeuner. Ein Lebensbericht. Herausgegeben von R.A. Stemmle. Bremen 1957. Adler lebte dreißig Jahre bei und mit „Zigeunern“. Auch wenn ihre Schreibweise naiv und dadurch äußerst problematisch ist, z.B. wenn sie vom „angeborenen Wandertrieb“ der „Zigeuner“ (S. 157) oder von der „Eigenart der Zigeunerrasse, dass sie nicht erröten können [sic!]“ (S. 168), spricht, ist ihre Biographie die erste, einer größeren Öffentlichkeit zugängliche Beschreibung u.a. des Völkermords an den Sinti und Roma. Allerdings sei das Buch nach Wippermann wenig beachtet worden, s. Wippermann, Porrajmos, S. 56.
259 Zimmermann, Rassenutopie, S. 23f.
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mittlerweile verstorben. Einige wenige Personen, zumeist Angehörige unter-geordneter Wehrmachts- oder Polizeigrade, sind verurteilt worden. Dabei ging es aber entweder um die Ermordungen Einzelner, oder Sinti und Roma wurden in Aufzählungen der Opfergruppen mit genannt. 260 Das erste Gerichtsverfahren um den Völkermord an Sinti und Roma endete im Januar 1991. Verurteilt wurde der ehemalige KZ-Aufseher Ernst-August König wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Haft. Von der Beteiligung an der Massenermordung von Sinti und Roma wurde König allerdings aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Immerhin aber hatte in diesem Prozess erstmals ein deutsches Gericht festgestellt, dass es ein „rassenpolitisches Programm“ zur „Vernichtung der Sinti und Roma“ gegeben hatte, das „ebenso systematisch betrieben“ worden war wie die Vernichtung der Juden. 261 Ein weiterer Prozess wurde gegen den ehemaligen Polizisten Michael Scheftner geführt, der angeklagt war, an einer Massenerschießung von Roma in der damals besetzten Ukraine beteiligt gewesen zu sein. Ihm war allerdings nur die Anwesenheit, nicht aber die Tatbeteiligung nachzuweisen. 262 Ein Verfahren wegen Beihilfe am Mord von 3000 Sinti und Roma gegen den ehemaligen SS-Mann Perry Broad, der im „Zigeunerlager“ in Auschwitz eingesetzt war, ist seit 1967 anhängig und wird seitdem nicht fortgesetzt. 263 In allen drei Fällen ging die Initiative zur strafrechtlichen Verfolgung von dem „Zentralrat deutscher Sinti und Roma“ aus. 264
Auch ein von der „Rom und Cinti Union e.V.“ aus Hamburg erwirktes Verfahren wegen Beihilfe zum Mord gegen Ruth Kellermann wurde eingestellt. Kellermann war eine ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin Ritters, die vor ihrer Heirat unter ihrem Mädchennamen Ruth Hesse u.a. genealogische Gutachten von Sinti und Roma aus dem Raum Hamburg angefertigt hatte, welche offenbar für deren Deportationen herangezogen worden waren. Nach dem Krieg war sie als Gutachterin bei
260 Vgl. Wiesenthal, Simon: Verfahren gegen NS-Verantwortliche wegen der Vernichtung von Zigeunern, in: pogrom 84/1981, S. 12f.
261 Markmeyer, Bettina: Kein Massenmord - aus Mangel an Beweisen, in: taz, 25.1.1991, S. 9 sowie Hehemann, Rainer: „...jederzeit gottlose böse Leute“ - Sinti und Roma zwischen Duldung und Vernichtung, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland - Fremde in Deutschland. Migration in Geschichte und Gegenwart. 3., unveränderte Auflage, München 1993, S. 277. Klingelschmitt, Klaus-Peter: NS-Prozess in Kassel eröffnet, in: taz, 18.9.1991, S. 4 sowie Winckel, S. 67f.
262
263 Broad war schon im sogenannten „Frankfurter Auschwitz-Prozess“ wegen Beihilfe zum Mord an mehr als 2000 jüdischen Häftlingen verurteilt worden, das Verfahren wegen der Ermordung von Sinti und Roma aber abgetrennt worden, s. ebd., S. 68.
264 Ebd., S. 67-69.
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Wiedergutmachungsverfahren tätig. Dennoch reichten die Beweise gegen sie - wie in so vielen Fällen - nicht aus. 265
3.4 Personelle Kontinuitäten
Fast alle an der Verfolgung der Sinti und Roma beteiligten oder verantwortlichen Wissenschaftler der NS-Zeit konnten nach dem Krieg ihre Karrieren ungehindert fortsetzen. 266 Auch in den Ämtern und Behörden arbeiteten z.T. die gleichen Beamten nach dem Krieg weiter, die vorher noch an der Umsetzung der gegen Sinti und Roma gerichteten Maßnahmen beteiligt waren. 267 Zudem wurde kein einziger Kriminalbeamter wegen der Beteiligung am Völkermord gegen Sinti und Roma verurteilt, einige arbeiteten in der Bundesrepublik sogar in den „Landfahrerzentralen“. 268 Beispielsweise wurde der in der „Zigeunerleitstelle“ des „Reichssicherheitshauptamtes“ für die Deportationen von Sinti und Roma verantwortliche Joseph Eichberger nach dem Krieg Leiter in der „Zigeuner“-Abteilung des Landeskriminalamtes Bayern. 269
Robert Ritter wurde nach dem Krieg von der Stadt Frankfurt 1947 als Leiter der Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke und der Jugendpsychiatrie eingestellt. 270 1948 wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen ihn wegen der Beteiligung an der Deportation von Sinti und Roma aufgenommen. 271 Ritter log vor Gericht, indem er behauptete, dass er nur bis Ende 1942 „Rassenforschung“ betrieben habe und deswegen mit den nach dem himmlerschen „Auschwitz-Erlass“ eingesetzten Deportationen nichts zu tun gehabt hätte. 272 Er konnte dem Gericht entlastende Aussagen seiner ehemaligen Mitarbeiter präsentieren und versuchte, Sinti und Roma als Zeugen vor Gericht zu diskreditieren, wofür er seine im „Dritten Reich“ erzielten „Forschungsergebnisse“ heranzog 273 und zu bedenken gab:
„Es handelt sich um die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit Aussagen von Zigeunern zur Grundlage richterlicher Überzeugung gemacht werden
265 Hohmann, Ritter, S. 287-291.
266 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 130; Rose, Bürgerrechte, S. 130
267 Margalit, Gypsies, S. 96f.
268 Fings, Karola; Sparing, Frank: „Regelung der Zigeunerfrage“, in: Konkret 11/1993, S. 26-28.
269 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 126.
270 Ebd., S. 130f.
271 Ebd., S. 131.
272 Rose, Bürgerrechte, S. 130. Nach Gilsenbach, Django, S. 128 ist die letzte von Ritter unterzeichnete und noch vorhandene „Rassenakte“ auf den 15.11.1944 datiert.
273 Hohmann, Ritter, S. 165-184.
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können. [...] Zahlreiche Wissenschaftler haben lange vor 1933 die Anschauung vertreten, dass Zigeuneraussagen grundsätzlich für die richterliche Überzeugungsbildung ausscheiden müssen. Diese Beurteilung stimmt im übrigen auch mit der Auffassung des Zentralamts für Kriminal-Identifizierung und -Statistik in München überein.“ 274 Die Richter folgten seiner Argumentation und lehnten die Zulassung von Sinti und Roma als Zeugen vor Gericht ab. 275 1950 wurde dann das Verfahren gegen ihn eingestellt. 276 Damit war Ritter voll rehabilitiert und konnte 1950 sogar für eine Fortsetzungsserie über „Glanz und Elend der deutschen Kriminalpolizei“ im Wochenmagazin „Der Spiegel“ als Fürsprecher für Arthur Nebe auftreten, was ihm gleichzeitig die Möglichkeit gab, sich als ehrenwerten Helfer einer im „Konzentrationslager“ Dachau inhaftierten Gruppe von Pastoren zu präsentieren, der sie aus Dachau rettete, indem er sie für seine „erbbiologischen Forschungen“ alte Zeitungen durchstöbern ließ. 277 „Der Spiegel“ präsentierte Ritter dann auch als „Leiter seines ausgezeichneten kriminalbiologischen Instituts“ und einen der „zuverlässigsten Zeugen“ zu Nebe. 278 Die Bekanntschaft mit Nebe hatte Ritter auch schon vorher ausgenutzt. Für seine Einstellung in Frankfurt 1947 hatte er sich durch den Verweis auf Nebe in die Nähe der Hitler-Attentäter vom 20. Juli 1944 gerückt, um sich und seine „Forschung“ als oppositionell zum Hitlerregime darzustellen. 279 Ritter starb 1951.
Eva Justin folgte Ritter nach ihrer Entnazifizierung, bei der sie als „nicht betroffen“ beurteilt wurde, an die Frankfurter Fürsorgestelle als Kriminalpsychologin. 280 In dem gegen Justin eingeleiteten Verfahren wegen Beteiligung am Massenmord an den Sinti und Roma trat Hermann Arnold im Juli 1959 als Entlastungszeuge auf. Er beteuerte, Justin hätte nichts mit den Verfolgungen von „Zigeunern“ zu tun gehabt,
274 Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 28. August 1950, in: Staatsanwaltschaft Köln, 24 Js 429/61, Bd. I, Bl. 35, zit. nach Spitta, Entschädigung, in Herbst/Goschler, S. 399. Dem Zentralamt für Kriminal-Identifizierung und -Statistik in München, einer Nachfolgebehörde der ehemaligen „Zigeunerzentrale“ des Reichskriminalamtes, hatte Ritter zuvor einen Teil seines im „Dritten Reich“ erstellten Materials zukommen lassen, s. Hohmann, Ritter, S. 183.
275 Ebd., S. 182f.; s. auch Margalit, Gypsies, S. 136f.
276 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 131.
277 Das Spiel ist aus - Arthur Nebe. Glanz und Elend der deutschen Kriminalpolizei, in: Der Spiegel 11/1950, S. 25-31. Die Aussagen Ritters finden sich auf Seite 28f. Bedenkt man, dass sich hinter den „erbbiologischen Forschungen“ die „Erforschung“, Kategorisierung und Erfassung der deutschen Sinti und Roma stecken, erhalten diese Aussagen einen recht makaberen Sinn, da - wenn diese Geschichte stimmt - die Pastoren so mit zur Vernichtung der Sinti und Roma beigetragen haben.
278 Ebd., S. 28.
279 Margalit, Gypsies, S. 134.
280 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 130f.
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was er aus Ritters Arbeiten habe entnehmen können. Auch von „Rassegutachten“ wisse er nichts. Im Gegenzug behauptete er, dass bei den Beschuldigungen der „Zigeuner“ gegen Justin „die Frage der Geldentschädigungen [...] eine herrschende Rolle“ spiele. 281 Entlarvt wird Arnolds wahre Haltung in einem Brief an Joseph Eichberger anlässlich des Verfahrens gegen Justin: „Gegen Frau Dr. Justin scheint man zu intregieren. Ich bin der Meinung, dass es ein riesen Unsinn ist, denn man kann nicht aus den Verhältnissen von 1958 heraus Dinge erörtern, die im Jahre 1940 geschehen sind. Schließlich ist die Zeit ein versöhnender Faktor. Und wenn über eine dumme Sache endlich Gras gewachsen ist, sollte man nicht einem Esel erlauben, es wieder wegzufressen.“ 282
Zugute kam Justin auch das Urteil des BGH von 1956, nach dem die „rassische“ Verfolgung von Sinti und Roma erst 1943 einsetzte. 283 Das Gericht ging fälschlicherweise davon aus, dass Ritter und seine Mitarbeiter die Arbeit der Erfassung sämtlicher in Deutschland lebender Sinti und Roma schon vor 1943 abgeschlossen hätten. So wurde eine direkte Verbindung zwischen ihnen und der „rassischen“ Verfolgung verneint. Justin habe nicht wissen können, dass ihre „Rassegutachten“ für die Verfolgung der Sinti und Roma gebraucht wurden. 284 Das Verfahren gegen Justin wurde im darauf folgenden Jahr eingestellt. Sie starb 1966. 285
3.5 Die „Zigeunerwissenschaft“
Dass das Jahr 1945 nicht zu einem Bruch in der Ausgrenzung von Sinti und Roma führte, zeigen die Veröffentlichungen so genannter „Zigeunerkundler“ vom Schlage eines Hermann Arnold. Geboren 1912, studierte Arnold von 1931 an Medizin und schrieb 1937 seine 14seitige Doktorarbeit zum Thema „Augenschädigungen durch Gelbkreuzkampfstoff“. 286 Unklar ist, wo sich Arnold während des Kriegs aufgehalten und was er in dieser Zeit getan hat. Allerdings gibt es beglaubigte Zeugenaussagen,
281 Nach Rose, Bürgerrechte, S. 131.
282 Zit. nach: Das falsche Wort. „Wiedergutmachung“ an Zigeunern (Sinte) in Deutschland. Ein Film von Melanie Spitta und Katrin Seybold. absolut Medien, BRD 1987.
283 Vgl. Punkt 4.2.1.
284 Margalit, Gypsies, S. 133f. Nach Margalit haben Ritter und seine Mitarbeiter auch nach 1943 noch „Rassegutachten“ ausgestellt. S. dazu auch Hohmann, Ritter, S. 256f. und F. 272.
285 Rose, Bürgerrechte, S. 131.
286 Arnold, Hermann: Beiträge zur Pathologie der Augenschädigung durch Dichlordiäthylsulfid auf Grund von Tierversuchen. Med. Diss., Berlin 1937. Spitta weist darauf hin, dass Hitler im Ersten Weltkrieg durch Dichlordiäthylsulfid (Gelbkreuzkampfstoff) verletzt wurde, s. Spitta, Arnold: Deutsche Zigeunerforscher und die jüngste Vergangenheit, in: Zülch, S. 183.
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die eine Zusammenarbeit mit Ritter bei dessen „anthropologischen Untersuchungen“ bescheinigen. 287
Nach dem Krieg galt er noch bis in die 1980er Jahre als angesehener „Zigeuner-forscher“. Er war Sachverständiger des für „Zigeunerfragen“ zuständigen Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, 288 außerdem Berater in ebendiesen Fragen für den „Deutschen Verein für Öffentliche und Private Fürsorge“ und die Caritas. 289 Seine Veröffentlichungen beruhten zum überwiegenden Teil auf den „Forschungsergebnissen“ der NS-Rassebiologie und weiterhin in besonderem Maße auf der ritterschen „Forschung“. 290 In ihnen bemühte er sich um eine moralische Rehabilitation Ritters, der kein „Schreibtischtäter“ gewesen sei und dessen „Forschungen“ nicht rassistisch wären, sondern einen „eugenischen Anspruch“ gehabt hätten. Die „Zigeunerfrage“ sei für Ritter „lediglich Teil einer darwinistisch konzipierten Kriminalpolitik“ gewesen. 291 Dementsprechend kam Arnold zu der ungeheuerlichen Behauptung,
„dass die Ergebnisse der ritterschen Forschungen nicht zur Vernichtung der Zigeuner beigetragen haben, sondern Differenzierungen der staatlichen Zigeunerpolitik zur Folge hatten, die die Vernichtung eines großen Teils der Zigeuner verzögert und wohl auch verhindert haben“. 292
Ritters Forderungen nach Zwangssterilisierungen rechtfertigte Arnold, indem er sie verharmlosend in einen gesellschaftlichen Kontext stellte: „Nicht nur war seine [Ritters] ,erbgeschichtliche‘ Forschungsrichtung zu dieser Zeit ausgesprochen aktuell, auch seine Ergebnisse (erbliche Konstanz sozial schädlichen Verhaltens) entsprachen dem Bedürfnis einer politisch bestimmten Richtung der Eugenik, die die ,Asozialen‘ an der Fortpflanzung hindern wollte.“ 293
Dabei verstand er die zwangsweisen Unfruchtbarmachungen nicht als unzulässige Maßnahmen. In der Rechtfertigung der auch von Justin geforderten Zwangssteri-
287 Hohmann, Ritter, S. 351-355.
288 Spitta, Zigeunerforscher, S. 183.
289 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 133.
290 Winter, Mathias: Kontinuitäten in der deutschen Zigeunerforschung und Zigeunerpolitik, in: Aly, Götz; August, Jochen; Chroust, Peter et.al.: Feinderklärung und Prävention. Kriminalbiologie, Zigeunerforschung und Asozialenpolitik (Beträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 6). Berlin 1988 S. 136f.
291 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 132 m. Verw. auf Arnold, in: Mitteilungen zur Zigeunerkunde, Beiheft 4, S. 7.
292 Arnold, Die Zigeuner, S. 295. Offenbar lehnte sich Arnold dabei an Döring an, der schon zuvor von einer „Differenzierung und Verzögerung“ durch die ritterschen „Untersuchungen“ sprach, s. Döring, S. 82.
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lisierungen stellte er fest, dass diese „viel mehr kriminalpolitischen als rassenhygienischen Überlegungen entsprungen“ seien. 294 Von Ritter übernahm Arnold die zentrale Annahme, dass die „Rasse“ der bestimmende Faktor von Kultur, sozialem Verhalten und der Psyche sei. 295 Grundlage der Unterschiedlichkeit der „Zigeuner“ zu anderen Menschen sei ihre „erbliche Artung“. 296 Analog zu Ritter sah er die größten Probleme in der „Bastardisierung der Zigeuner“, 297 welche sowohl durch „legitime“ wie „illegitime [sic!]“ Verbindungen der „Zigeuner“ mit der sesshaften Bevölkerung zustandegekommen sei. 298 Diese „sedimentierten Zigeuner“ stellten für ihn das eigentliche „polizeiliche“ Problem dar, schließlich seien sie krimineller als „wandernde“. 299 Die nach dem Krieg „in viel stärkerem Maße einsetzende Vermischung“ mit „Weißen“ werde nach Arnold dazu führen, dass „in absehbarer Zeit [...] vom romantischen Zigeunervolk nichts mehr übrig sein [wird] als eine sozial schwierige Mischlingsgruppe und freundlich verklärte Erinnerungen“. 300 In den 1958 von der Abteilung Gesundheitswesen des Bundesinnenministeriums herausgegebenen „Untersuchungen zum Vagantenproblem“ bescheinigte er „Zigeunermischlingen“ eine „ererbte Aggressivität“ 301 und bezeichnete „Zigeuner“ abwechselnd als „Krankheit des Volkskörpers“ 302 , „Plage“ 303 oder „schmarotzende Nomaden“ 304 . So hätte in der Vergangenheit „die Not des platten Landes“ auch eine „rücksichtslose Bekämpfung des Vagantentums“ gefordert. 305 Im Nationalsozialismus sei nach Arnold versucht worden, die „Landfahrerei“ ganz zu unterdrücken, mit dem Endziel der „Sesshaftmachung“. 306 Diese
293 Arnold, Die Zigeuner, S. 293.
294 Ebd., S. 294.
295 Reemtsma, Katrin: Exotismus und Homogenisierung - Verdinglichung und Ausbeutung. Aspekte ethnologischer Betrachtung der „Zigeuner“ in Deutschland nach 1945, s. http://www.minderheiten.org/roma/textarchiv/texte/reemtsma_exotismus.htm (Stand: 11.12.2006). Bei den genannten Überschneidungen der Aussagen Arnolds und Ritters verwundert die Aussage Romani Roses nicht, wenn er schreibt, dass sein Vater geglaubt hätte, dass „hinter dem Synonym Hermann Arnold in Wirklichkeit sich Robert Ritter“ verborgen hätte, s. Rose, Bürgerrechte, S. 89.
296
Arnold, Hermann: Wer ist Zigeuner?, in: Zeitschrift für Ethnologie, Bd.87, Heft 1. Braunschweig 1962, S. 132-134.
297 Ebd., S. 132.
298 Ebd., S. 116. Vgl. Fußnote 131.
299 Arnold, Die Zigeuner, S. 238.
300 Arnold, Hermann: Vaganten, Komödianten, Fieranten und Briganten. Untersuchungen zum Vagantenproblem an vagierenden Bevölkerungsgruppen vorwiegend in der Pfalz (Schriftenreihe aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens, Heft 9). Stuttgart 1958, S. 10f.
301 Ebd., S. 5.
302 Ebd., S. 2.
303 Ebd., S. 4.
304 Ebd., S. 18
305 Ebd., S. 5.
306 Ebd., S. 31.
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implizite Leugnung des Völkermordes verstärkte er noch, indem er auf die „Problematik dieser ,Lösung’ der Landfahrerfrage“ mit einem Zitat Ritters einging, nach dem der „Erfolg“ der behördlichen Maßnahmen zwischen 1910 und 1940 der gewesen sei, dass die „Zigeuner“ in den Städten von ihrer „eigenen Art“ abgekommen seien, sich zunehmend vermischt und so die Zahl des „nichtsnutzigen, asozialen und kriminellen Gesindels“ vergrößert hätten. 307 Eine Verhöhnung der Opfer stellt neben diesen Ausführungen seine Beteuerung dar, es läge ihm fern, Personen oder Gruppen zu kränken. 308
Arnold beschränkte sich allerdings nicht nur auf die „Aufarbeitung“ der nationalsozialistischen „Rasseforschung“. Noch 1979 forderte er die Sterilisierung von Sinti und Roma. Da ein „unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fruchtbarkeit der Nomaden und Feindseligkeit der Mehrheitsbevölkerung“ bestehe, läge es „auch im wohlverstandenen Interesse der Zigeuner, würden sie im Zuge der neuen Eugenik zur Familienplanung angehalten“. 309 Zudem verlangte Arnold eine erneute, gesetzliche Form der Unterdrückung von Sinti und Roma: „Auch wenn polizeiliche Maßnahmen, die geeignet sind, Auswüchse der Wirtschaftsweise des Wildbeuters [von Arnold synonym gebraucht für „Zigeuner“, d. Verf.] zu unterdrücken, den Charakter von Ausnahmegesetzen haben und die Zigeuner zu diskriminieren scheinen, sollten sie ernsthaft erwogen werden.“ 310
Mit diesen antiziganistischen Behauptungen stand Arnold nicht alleine dar. Auch andere vermeintliche „Experten“ auf dem Gebiet äußerten sich ähnlich. Die in der „Katholischen Zigeuner- und Nomadenseelsorge“ tätige Sozialarbeiterin Silvia Sobeck z.B. behauptete, „Zigeuner“ könnten „nicht zwischen dem ,Ich’ und dem ,Wir’“ unterscheiden und seien „vom Wesen her wie Kinder konzipiert“. Deswegen seien sie „ohne Hautkontakt zur Sippe [...] beinah lebensunfähig und meistens verhaltensgestört.“ 311
307 Ebd., S. 105, m. Verw. auf: Ritter, Forschritte der Erbpathologie 1940, Heft 1.
308 Arnold, Vaganten, S. 1. Um niemanden zu „diffamieren“, chiffrierte Arnold die in seinem Buch gebrauchten Namen, nicht ohne allerdings darauf hinzuweisen, dass vom Leser eine Dechiffrierung angefordert werden könne, s. ebd., S. 2.
309 Arnold, Hermann: Materialien zu qualitativen Aspekten des Bevölkerungsprozesses. Erfordernisse, Bedingungen und Methoden seiner Steuerung bei pronatalistischer Bevölkerungspolitik. Landau 1979, S. 45.
310 Arnold, Hermann: Die Zigeuner - Aufgaben und Möglichkeiten, in: Caritas 6/1973, als Auszug abgedr. in: pogrom 80/81, 1981, S. 166.
311 Sobeck, Silvia: Wie sind Zigeuner? Beitrag zum 16. Deutschen Evangelischen Kirchentag, als Auszug abgedr. in: pogrom 80/81, 1981, S. 168. In derselben pogrom-Ausgabe wird auch auf das enge Zusammenwirken von Arnold und Sobeck hingewiesen, vgl. Franz, Anton; Rose, Romani;
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Aber auch Joachim Stephan Hohmann ging, trotz aller Kritik, die er u.a. an Arnold und der „Zigeunerwissenschaft“ übte, davon aus, dass „sowohl kulturelle wie religiöse und rassische Unterschiede [...] Opfergruppe und Tätergruppe voneinander [trennten]“ 312 . Zudem übernahm er die Sprache der Nationalsozialisten, wenn er von „Zigeunermischlingen“ und „reinrassigen Zigeunern“ sprach - jeweils ohne Anführungszeichen. 313 Auch seine Betrachtung der Vernichtung von Sinti und Roma im Nationalsozialismus ist höchst problematisch. Nach ihm hätten die „Zigeunerverfolgungen“ jener Zeit stattgefunden, da der „völkische Staat“ die „soziokulturell und ihrer rassischen Herkunft nach fremde Macht auf Dauer nicht dulden [wollte].“ 314 Auf diese Weise unterstellte Hohmann den Sinti und Roma eine Art Mitschuld an ihrer eigenen Vernichtung, da sie als eine „rassisch fremde Existenz“ 315 eine Bedrohung dargestellt hätten und offenbar immer noch darstellen: „[...] wir verurteilen am Beispiel des Zigeuners gerade das, was wir am ehesten als Bedrohung unseres kulturspezifischen Lebens betrachten und auch, was uns in eigenen, verborgenen und unbefriedigten Wünschen als Bedrohung kultureller und individueller Vereinbarungen erscheint.“ 316 Auf die Mitglieder des Gießener „Tsiganologie“-Projektes wird später noch näher eingegangen. 317 Dass sie allerdings mit ihrer These der Nichtintegrierbarkeit der „Zigeuner“ nicht weit entfernt waren von den Aussagen Arnolds, soll hier anhand eines Zitates von Bernhard Streck deutlich gemacht werden. Er behauptete, dass „Tausende [sic!] mitteleuropäische Zigeuner“
„als Träger von Bakterien und Viren, als „Schwachsinnige“, weil sie nicht lesen und schreiben konnten, und als Saboteure der deutschen Sache, weil sie nicht arbeiten wollten [...] einen qualvollen Tod sterben [mussten].“ 318
Brantner, Ranco: „Zigeunerseelsorge“ und Rassenideologie. Die Beziehungen der „Katholischen Zigeunerseelsorge“ und des Bundesfamilienministeriums zu dem Rassehygieniker Dr. med. Hermann Arnold. Ein Stück deutscher Geschichte, in: Ebd., S. 163-173.
312 Hohmann, Joachim Stephan: Geschichte der Zigeunerverfolgung in Deutschland. Frankfurt a.M., New York 1981, S. 182. Die „Zigeuner“ sind für Hohmann also eine „fremde Rasse“ (ohne Anführungszeichen benutzt in: Hohmann, Verfolgte, S. 8).
313 Hochmann, Zigeunerverfolgung, S. 198. Auch den von ihm häufig gebrauchten Begriff „Wirtsvolk“ als Kennzeichnung der Gesellschaften, in denen Sinti und Roma leben - offenbar parasitär, denn das impliziert dieser Begriff - gebraucht er an mindestens einer Stelle ohne Anführungszeichen, s. S. 210.
314 Ebd., S. 7.
315 Ebd., S. 7.
316 Ebd., S. 9.
317 S. Punkt 5.5.
318 Streck, Bernhard: Die nationalsozialistischen Methoden zur „Lösung des Zigeunerproblems“, in: Tribüne, 78/1981, S. 53-77.
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Auffallend ist, dass Streck sich nur von dem Vorwurf der „Schwachsinnigkeit“ gegenüber Sinti und Roma durch Anführungszeichen distanziert. Er übernimmt den Vorwurf vom „Zigeuner“ als angeblichen Viren- und Bakterienherd und unterstellt, sie seien aufgrund ihrer Unlust, zu arbeiten, ermordet worden. Wie später noch herauszustellen sein wird, ist für Streck ebenso wie für die anderen Mitglieder des Gießener „Projekts“ der den Sinti und Roma seit jeher unterstellte „Müßiggang“ eine untrennbar mit dem „Zigeuner“ verbundene Eigenschaft. 319
3.6 Zwischenfazit
Sinti und Roma wurden nach dem Krieg auf allen Ebenen der Gesellschaft diskriminiert, kontrolliert und ausgeschlossen. Die starken personellen Kontinuitäten ließen einen Neuanfang der Beziehungen zwischen der bundesdeutschen Mehrheitsbevölkerung und der Minderheit der Sinti und Roma nicht zu. Weder wurden die an ihnen verübten Verbrechen geahndet, noch die Auswirkungen der Verfolgung anerkannt. Zum Teil wurde ihnen die Staatsbürgerschaft verweigert oder sogar entzogen.
Die oben aufgeführten Beispiele der Diskriminierung machen deutlich, dass auch nach 1945 noch von besonderen, „eingewurzelten“, also genetisch-biologisch bedingten und damit „rassischen“ Eigenschaften der Sinti und Roma ausgegangen wurde, was vor allem durch die Veröffentlichungen und die Tätigkeit von Hermann Arnold noch gefördert wurde. Aus dieser Haltung resultierte auch die generelle Unterstellung, dass die Verfolgung der „Zigeuner“ im Nationalsozialismus zwar möglicherweise übertrieben, im Kern allerdings doch aus „kriminalpräventiven“ Gründen richtig gewesen sei. 320 Diese Überzeugung bekamen die überlebenden Sinti und Roma auf doppelte Weise zu spüren: Einerseits durch die erneuten Versuche seitens der Städte und Kommunen, eine Ansiedlung von ihnen zu verhindern, und auf der anderen Seite bei der ihnen versagten Entschädigung. 321 Auch die Gesetzgebung erschwerte die Sicherung der eigenen Existenz und verstärkte in den 1950er Jahren ohnehin vorhandene Verelendungstendenzen, indem Sinti und Roma an der Ausübung von reisenden Erwerbstätigkeiten gehindert wurden, ohne ihnen Alternativen einzuräumen. 322 Dadurch gab es für sie kaum die Möglichkeit eines sozialen Aufstiegs. Wie schon zuvor trat die Polizei beim „Umgang“ mit Sinti und
319 Vgl. Punkt 5.5.
320 Widmann, Zerrbilder, S. 215.
321 Ebd. Vgl. Punkt 4.
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Roma in den Vordergrund, sie wurde „zu einem zentralen Instrument der obrigkeitsstaatlichen Abschreckungspolitik“. 323
4. Die „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts
4.1 Entschädigungsregelungen vor Gründung der Bundesrepublik
4.1.1 Erste Überlegungen zur Wiedergutmachungsfrage
Schon recht früh setzten auf alliierter Seite erste Überlegungen nicht nur zur Bestrafung der NS-Täter, sondern auch zur Entschädigung der Opfer ein. 324 Allerdings interessierten sich die Alliierten zunächst nur am Rande für die Frage nach Wiedergutmachung, da sie selbst unter unterschiedlich großen Zerstörungen zu leiden hatten und dementsprechend die Frage der Kriegsreparationen Priorität besaß. Dennoch gab es Überlegungen nicht nur zur äußeren, sondern auch zur inneren Restitution, also bezüglich der Frage nach Rückerstattungen auch innerhalb Deutschlands entzogenen Vermögens. 325 Eine gemeinsame Politik von Großbritannien, den USA und der Sowjetunion bezüglich der Wiedergutmachungsfrage setzte dann im Januar 1944 ein. Gemeinsam beschlossen sie, dass aus rassischen, religiösen und politischen Gründen verfolgte NS-Opfer nach dem Krieg durch deutsche Behörden betreut werden sollten. 326 Allerdings dürfen diese Überlegungen auch nicht überbewertet werden, denn letztlich bestimmten nicht Entschädigungs-, sondern Sicherheitsfragen die alliierte Politik am Ende des Kriegs und in der unmittelbaren Nachkriegszeit, worin die Planungen zu Reparationszahlungen nur mit einbezogen wurden. Dabei erschien die Frage nach „Wiedergutmachung“ für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung zweitrangig und wurde den Fragen nach der politischen und wirtschaftlichen Zukunft Deutschlands untergeordnet. 327 Insbesondere die Frage der expliziten Entschädigung oder Rehabilitation von Sinti
322 Seibert, S. 86.
323 Ebd., S. 92.
324 Goschler, Schuld und Schulden, S. 48. So debattierte die Roosevelt-Regierung schon Anfang 1943 die materielle Entschädigung von NS-Verfolgten.
325 Ebd., S. 52.
326 Ebd., S. 53f., m. Verw. auf: Minutes of the Seventh Fromal Meeting of the European Advisory Commission, London, 25.7.1944. Dieser Beschluss wurde dann am 20. September in der Proklamation Nr. 2 bezüglich der zusätzlich an Deutschland gestellten Forderungen in einer erweiterten Fassung bekannt gegeben, s. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nr. 1, 29.10.1945, S. 18, Abs. 42a, 43.
327 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 70-72.
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und Roma seitens der Alliierten wurde nicht gestellt. Diese Opfergruppe kam in ihren Überlegungen nicht vor. 328
Zwar stellte auch die deutsche Opposition Überlegungen zur Entschädigung von NS-Opfern an. Doch sie setzte den Schwerpunkt auf die Entschädigung von politisch Verfolgten und Juden. 329 Schon hier deutete sich damit eine Ungleichgewichtung der künftigen Wiedergutmachung an.
4.1.2 Erste Gesetzeserlasse und Maßnahmen
Der erste Gesetzeserlass der Alliierten, das „Gesetz Nr. 1 vom 20.9.1945, bezüglich der Aufhebung von Nazi-Gesetzen“ 330 hob explizit das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ sowie das „Reichsbürgergesetz“ auf. 331 Außerdem wurde verfügt, dass
„[k]eine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, [...] gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden [darf] in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, [...] dadurch, dass [...] irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde.“ 332 Auch die aus rassischen, religiösen und politischen Gründen erfolgten Verurteilungen sollten aufgehoben werden. 333 Somit konnten, wenn auch nicht explizit genannt, die überlebenden Sinti und Roma auf eine volle rechtliche und moralische Rehabilitierung hoffen. 334
Entsprechend der alliierten Überlegungen von 1944 wurden die ehemals Verfolgten zunächst von deutschen Behörden betreut, in Bayern etwa wurden Sinti und Roma z.T. durch das „Bayerische Hilfswerk für die von den Nürnberger Gesetzen
328 Margalit, Gypsies, S. 61f.
329 Goschler, Schuld und Schulden, S. 57. Diese Aussage impliziert keine Kritik an der Entschädigung von Juden oder politisch Verfolgten, sondern gibt nur den Tatbestand der Nichtbeachtung von Sinti und Roma wieder.
330 Gesetz Nr. 1 vom 20.9.1945, bezüglich der Aufhebung von Nazi-Gesetzen, in: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nr. 1, 29.10.1945, S. 6-8.
331 Ebd., S. 6, Art. I.
332 Ebd., S. 7, Art. II
333 Proklamation Nr. 3 bezüglich der Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege, in: Ebd., S. 22f.
334 S. auch Margalit, Politik, S. 166. Allerdings deutete sich hier schon die Schwierigkeit des Kriteriums der Verfolgung als „Rasse“ an. Schließlich wurde genau diese Verfolgung in der Öffentlichkeit stets verneint. Zudem erscheint der Terminus „Rasse“ problematisch, entsprach aber dem damaligen Sprachgebrauch.
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Betroffenen“ unterstützt. 335 Andere deutsche Länder zogen mit der Zeit nach und schufen zentrale Behörden zur Betreuung von ehemals Verfolgten, welche zunächst „Soforthilfe“ leisteten. Damit wurde versucht, elementare Grundbedürfnisse zu befriedigen, wobei die Möglichkeiten allerdings recht begrenzt waren. 336 So stellten sie vor allem Ausweise aus, organisierten Nahrungsmittel, Kleidung und Unterkünfte. 337 Zunächst gab es in den behördlichen Richtlinien zum Umgang mit den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung keine Aufforderungen zu einem speziellen Umgang mit Sinti und Roma. Das nach Margalit erste Dokument, welches explizit auf Sinti und Roma verwies, ist eine Richtlinie von 1946. 338 In dieser wurden Sinti und Roma neben Juden als „rassisch“ Verfolgte aufgelistet. Dennoch besaß schon dieses erste Dokument einen restriktiven Charakter, da die Anerkennung als Verfolgte mit einem festen Wohnsitz und fester Arbeit verknüpft war. 339 Dadurch wurden paradoxerweise gerade die durch die Betreuung zu erreichenden Ziele -Wohnung und Arbeit - zu Zulassungsvoraussetzungen für die Unterstützung gemacht. 340 Trotzdem wurde die Bedingung eines festen Wohnsitzes zur Erlangung von Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen bis 1947 von allen westdeutschen Wohlfahrtsverbänden und Behörden übernommen. 341 Auch auf diese Weise wirkten die alten Vorurteile gegen Sinti und Roma fort.
Nach kurzer Zeit wurden eine Reihe von provisorischen Regelungen auf der Ebene der Länder in den verschiedenen Besatzungszonen vereinheitlicht. Dabei zeigte die amerikanische Militärregierung ein starkes Engagement, was sich allerdings weniger aus der Bedürftigkeit der Opfer ableitete, als vielmehr einer gesellschaftspolitischen Konzeption entsprach, nach der versucht werden sollte, die Gruppe der Verfolgten entweder in die Nachkriegsgesellschaft zu integrieren oder auswandern zu lassen, um einen dauerhaften Opferstatus zu vermeiden, der sich gesellschaftlich etablieren könnte. 342
Das 1947 für Bayern erlassene „Sonderfondsgesetz“ war dementsprechend als eine Art Starthilfe gedacht, welches zwar die Ansprüche der NS-Opfer aufwertete,
335 Goschler, Constantin: Der Fall Philipp Auerbach. Wiedergutmachung in Bayern, in: Herbst/Goschler, S. 83.
336 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 206-209; Asmussen, Gerechtigkeit, S. 26f, 28f.
337 Goschler, Schuld und Schulden, S. 68f. Trotz der Ausweise ist z.T. die deutsche Staatsangehörigkeit Sinti und Roma nachträglich wieder aberkannt worden. Vgl. dazu Punkt 3.2.3.
338 Richtlinien zur Durchführung der politisch Verfolgten des Naziregimes im Gebiet der Landesstelle Württemberg-Baden. Stuttgart, 21. März 1946, nach: Margalit, Gypsies, S. 97f.
339 Ebd., S. 98.
340 Goschler, Schuld und Schulden, S. 80.
341 Margalit, Gypsies, S. 99.
342 Goschler, Schuld und Schulden, S. 70f.
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gleichzeitig aber durch die Herausnahme der Verfolgten sowohl aus der allgemeinen Fürsorge wie auch aus den entstandenen, eigenen Organisationen der Opfer für deren Ausschaltung sorgte. 343 In der britischen Besatzungszone ging man anders vor, indem man versuchte, stärker im Hintergrund zu bleiben und die Lösung der Probleme den Deutschen selbst zu überlassen. So blieben die finanziellen Hilfen von außen bescheiden und sollten zudem nicht durch die Vermögen von belasteten Nationalsozialisten, sondern aus den Gemeindehaushalten geleistet werden. 344 Die französischen Besatzer trieben von Anfang an eine stärkere Verknüpfung der Frage nach einer ersten Fürsorge und der nach Entschädigung voran. 345 In der sowjetischen Besatzungszone folgten auf erste Fürsorgemaßnahmen bald Bestimmungen, die ständige Leistungen wie Hinterbliebenenrenten, Steuerermäßigungen oder bevorzugte Arbeits- und Wohnungsvermittlung festlegten. 346 Dementsprechend sieht Margalit die sowjetisch besetzte Zone als Vorreiter der Entschädigungsgesetzgebung, auch weil das erste spezifische Gesetz zur Hilfe von Opfern des Nationalsozialismus 1946 in Thüringen verabschiedet wurde. 347 Allerdings lag das Gewicht in der sowjetischen Besatzungszone auf der Hilfe für ehemalige „Kämpfer“ gegen den Nationalsozialismus. 348
In allen Besatzungszonen konnten auch Sinti und Roma prinzipiell Entschädigung verlangen. Schon bald allerdings kam es aufgrund der unterschiedlichen und nur unzureichenden Entschädigungsregelungen in allen vier Besatzungszonen zu der bis heute andauernden „Konkurrenz der Opfer“ 349 , indem sich die verschiedenen Opfergemeinschaften voneinander abgrenzten und vor allem die „gewöhnlichen Kriminellen“ und die „Asozialen“, unter welche auch ein Teil der im Nationalsozialismus verfolgten Sinti und Roma fällt, von den anderen Überlebenden als Verfolgte des Nationalsozialismus nicht anerkannt wurden. 350 Sinti und Roma sahen sich in den für
343 Gesetz Nr. 75 über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 1.8.1947, in: BGuVbl 13/1947, S. 164f. S. auch Goschler, Schuld und Schulden, S. 72.
344 Hennig, Regina: Entschädigung und Interessenvertretung der NS-Verfolgten in Niedersachsen 1945-1949 (Hannoversche Schriften zur Regional- und Lokalgeschichte, Bd. 4). Bielefeld 1991, S. 25.
345 Hudemann, Rainer: Anfänge der Wiedergutmachung. Französische Besatzungszone 1945-1950, in: Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft. 13. Jg. 1987, S. 184f.
346 Goschler, Schuld und Schulden, S. 75.
347 Margalit, Gypsies, S. 86.
348 Goschler, Schuld und Schulden, S. 76.
349 Vgl. Chaumont, Jean-Michel: Die Konkurrenz der Opfer. Genozid, Identität und Anerkennung. Lüneburg 2001.
350 Goschler, Schuld und Schulden, S. 77. Allein die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes nahm zumindest einzelne Sinti und Roma als Mitglieder auf, s. Margalit, Gypsies, S. 90.
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die Entschädigung zuständigen Ämtern mit Vorwürfen konfrontiert, dass sie wegen krimineller Machenschaften inhaftiert worden seien, sich in den „Konzentrationslagern“ vor Arbeit gedrückt hätten und unsolidarisch gegenüber den anderen Häftlingen gewesen seien. Ebenso hätten sie diese bestohlen. Auch bei den anderen ehemaligen Häftlingen also fanden sich die in der Gesellschaft weit verbreiteten Vorurteile z.T. wieder, was dazu führte, dass sich vor allem die ehemaligen „Politischen Häftlinge“ von den Sinti und Roma abgrenzten. 351 Auch wurden sie von den anderen Opfergruppen nicht mit in die Ansprüche der von ihnen geforderten, kollektiven Wiedergutmachung einbezogen. 352 Dazu trugen, neben der verständlichen Konzentration auf die jeweils eigene Opfergruppe, vermutlich auch vorhandene Vorurteile bei, zumindest bei einigen der Verfolgtenorganisationen. Aber auch die Unterscheidung in „Kämpfer“ gegen den Nationalsozialismus und „Opfer“ des Nationalsozialismus, die sowohl von einigen Opfergruppen als auch von anderen gesellschaftlichen Kräften wie z.B. der SPD getroffen wurde, führte zu einer Entsolidarisierung der KZ-Häftlinge untereinander. So schlossen die meist von politisch Verfolgten dominierten Betreuungsstellen „zur Betreuung Unwürdige“ von Hilfsleistungen aus, was die meisten als Homosexuelle, „Asoziale“ und eben auch „Zigeuner“ verfolgten Opfer traf. 353 Doch nicht nur die Konkurrenz zwischen den Opfern, sondern auch der „äußere Wettbewerb“ mit den Ansprüchen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen wie die der Vertriebenen oder die der Bombengeschädigten führte zu einer Stimmung der Feindseligkeit, 354 die sich insbesondere für Sinti und Roma negativ auswirken sollte.
4.1.3 Weitergehende Maßnahmen
Bei der Frage nach über Soforthilfen hinausgehenden Entschädigungsmaßnahmen setzten ab 1946 länderübergreifende Beratungen in der amerikanischen Besatzungszone ein, die 1949 zu einer zoneneinheitlichen Rechtslage führten, welche später Pate stand für die bundeseinheitliche Entschädigungsgesetzgebung. 355 Dabei kam die Frage auf, ob Maßnahmen zur Entschädigung als Teil der deutschen Reichsschulden oder als vorrangige moralische Verpflichtung anzusehen waren.
Allerdings war auch die VVN nicht immer frei von antiziganistischem Denken gegenüber Sinti und Roma, s. ebd., S. 93.
351 Margalit, Gypsies, S. 92-94.
352 Schenk, S. 315.
353 Goschler, Schuld und Schulden, S. 79f.
354 Ebd., S. 81
355 Van Bebber, S. 37; Pawlita, Wiedergutmachung, S. 209.
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Deutlich wurden starke Bedenken gegenüber einer Einbeziehung bestimmter Opfergruppen, so etwa die der Zwangssterilisierten oder der „Asozialen“, 356 aber auch der Sinti und Roma. 357 Aus finanziellen Gründen, tradierten Vorurteilen und z.T. auch der Abgrenzung von Seiten der überlebenden Juden und politisch Verfolgten wurden sie von Entschädigungsregelungen ausgeschlossen. 358 Anspruchsberechtigt waren „rassisch“, politisch und religiös Verfolgte, allerdings auch nur solche mit deutschem Pass. Sinti und Roma galten demnach nicht als „rassisch“ verfolgt. Als Entschädigungsleistung wurden 150 DM pro vollem Monat KZ-Haft festgelegt, wobei dieser Betrag „später unverändert in das Bundesentschädigungsgesetz übernommen und niemals erhöht“ wurde. 359 Diese in der US-Zone vorgenommen Trennung in „entschädigungswürdige“ und „entschädigungsunwürdige“ Opfer wurde später auch von den beiden anderen westlichen Besatzungszonen vorgenommen. 360 Die sowjetisch besetzte Zone und die spätere DDR verlangten von einer Reihe von Verfolgtengruppen, darunter auch die der Sinti und Roma, eine „antifaschistisch-demokratische“ Haltung als Bedingung für Entschädigung. 361 Auch bekamen antifaschistische Widerstandskämpfer eine 10% höhere Rente als die als „Opfer“ eingestuften Personen. Allerdings war die Opferrente unabhängig von der in „Konzentrationslagern“ verbrachten Haftzeit, und es wurden keine Unterscheidungen von „Unrecht“ getroffen, die sich auf die Renten hätten auswirken können. 362
4.2 Die Bundesentschädigungsgesetzgebung
4.2.1 Das Bundesergänzungsgesetz (BErG)
Mit der Gründung der Bundesrepublik ging die bislang weder in allen Ländern vorhandene, noch aufeinander abgestimmte Gesetzgebung der Wiedergutmachung 363 auf den Bund über, womit juristisch gesehen der Weg für eine bundesweit
356 Goschler, Schuld und Schulden, S. 88.
357 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 216.
358 Ebd., S. 216f.; Goschler, Schuld und Schulden, S. 87f. Goschler nennt, im Gegensatz zu Pawlita, Sinti und Roma nicht explizit als ausgeschlossene Opfer.
359 Ebd., S. 89.
360 Ebd., S. 92.
361 Ebd., S. 99.; Pawlita, Wiedergutmachung, S. 229. Goschler bezeichnet diese Regelungen als „Wohlverhaltensprämie“ einer paternalistischen Betreuung.
362 Margalit, Gypsies, S. 87. Die Höhe der Opferrente konnte von mir nicht in Erfahrung gebracht werden.
363 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 231.
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einheitliche Regelung frei wurde. 364 Obwohl jedoch schon bald nach Gründung der Bundesrepublik NS-Verfolgte nach einer bundesweiten Regelung der Entschädigungsleistungen verlangten, wurde die Vereinheitlichung der verschiedenen Landesgesetze nur langsam vorangetrieben. Schwierigkeiten gab es insbesondere bei der Frage nach der Finanzierung der Entschädigung, weswegen die Bundesregierung im Einklang mit den Bundesländern eine einheitliche Regelung hinauszögerte 365 und am 30. Januar 1951 beschloss,
„vorerst [...] von einer die Wiedergutmachungsgesetze der Länder abändernden oder sie erübrigenden Bundesgesetzgebung abzusehen“. 366 Diese Haltung der Bundesregierung wurde zunächst auch außenpolitisch gestärkt, indem beim Londoner Schuldenabkommen Reparationsforderungen von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft stark eingeschränkt und auf den Abschluss eines förmlichen Friedensvertrages mit den Alliierten vertagt wurden. 367 Durch den „Vertrag über die Beziehungen zu der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzabkommen“, den sogenannten Deutschlandvertrag, welchen die Bundesrepublik mit den drei westlichen Besatzungsmächten am 26. Mai 1952 abschloss, verpflichtete sich die Bundesrepublik u.a., „Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, eine angemessene Entschädigung sicherzustellen.“ 368
Zwar versuchte die Regierung Adenauer trotzdem, ein vereinheitlichendes Bundesgesetz auf die nächstfolgende Wahlperiode zu verschieben, stimmte aber unter dem Druck der SPD-Opposition, der Jewish-Claims-Conference und des Bundesrates, welcher sich eine Abwälzung der durch die Entschädigungen entstehen-
364 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 74, Abs. 1, Nr. 9; s. auch van Bebber, S. 35.
365 Goschler, Schuld und Schulden, S. 181-183; Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S. 22. Zu den Gründen für die Haltung der Bundesregierung s. auch Pawlita, Wiedergutmachung, S. 236-238.
366 Booms, Hans (Hrsg.): Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung. Bd. 4 - 1951. Bearbeitet von Ursula Hüllbüsch. Boppard am Rhein, 1988, S. 122f.
367 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 238-244. Auf das Londoner Schuldenabkommen, was insbesondere für die (nicht erfolgte) Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeitern eine große Bedeutung besaß, kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu Körner, Klaus: „Der Antrag ist abzulehnen“. 14 Vorwände gegen die Entschädigung von Zwangsarbeitern. Eine deutsche Skandalgeschichte 1945-2000. Hamburg 2001, S. 54-60.
368 Vertrag über die Beziehungen zu der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzabkommen. Vierter Teil, Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Abs. 1, in: BGBl 3/1954, S. 194.
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den finanziellen Belastungen auf den Bund erhoffte, einem bundesweiten Gesetz zu, welches
„in einem in der Parlamentsgeschichte einmaligen Verfahren [...] Ende Juni/Anfang Juli 1953 [...] in nur einer Woche durch alle drei Lesungen im Bundestag gepeitscht [wurde], wobei wie [von den einzelnen Fraktionen] verabredet keine Abänderungsanträge gestellt wurden.“ 369 Betont wurde dabei, dass das Gesetz ein Provisorium sei, welches in der darauf folgenden Legislaturperiode überarbeitet werden müsse. 370 Mit dieser Einschränkung trat das „Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (auch „Bundesergänzungsgesetz“ oder kurz: BErG) dann am 1. Oktober 1953 in Kraft. Es versprach Entschädigung für Personen, die „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung (Verfolgungsgründe) durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden [waren] und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in [ihren] beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten [hatten].“ 371 Entschädigungsberechtigt waren demnach nur ehemals verfolgte Personen, denen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ein Schaden an bestimmten Rechtsgütern entstanden war. Darüber hinaus mussten die Verfolgten gemäß des sogenannten „Territorialitätsprinzips“ eine Beziehung zum Deutschen Reich und zu der Bundesrepublik nachweisen. Diese konnte durch einen festen Wohnsitz vor der Verfolgung im „Deutschen Reich“ in den Grenzen von 1937, die deutsche Staatsbürgerschaft und entweder durch einen festen Wohnsitz am 1. Januar 1947 in der Bundesrepublik oder durch den Tod, die Auswanderung, die Deportation oder die Ausweisung der verfolgten Person vor dem 1. Januar 1947 nachgewiesen werden. 372 Die Entschädigungen konnten unterschiedlich aussehen, wobei es sich in der Regel um finanzielle Leistungen handelte, die entweder durch eine Einmalzahlung oder durch eine monatliche Rente abgewickelt wurden. Dabei betrug die Entschädigung
369 Goschler, Schuld und Schulden, S. 189. Für die einzelnen Gründe zum Zustandekommen des Gesetzes s. ebd. S. 183-190.
370 So wurde es nachträglich dann auch als „Frühgeburt“ bezeichnet, s. Westernhagen, Dörte von: Wiedergutgemacht?, in: Die Zeit 41/1984, S. 34. Diese Einschätzung wird geteilt von Heßdörfer, Karl: Die Entschädigungspraxis im Spannungsfeld von Gesetz, Justiz und NS-Opfern, in: Herbst/Goschler, S. 233.
371 BErG, §1 Abs. 1. Deutlich wird hier die Nähe zu der Formulierung im sogenannten Deutschlandvertrag, s.o.
372 BErG, § 8; von de Knesebeck, S. 9.
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für Freiheitsentziehung pauschal 150 DM pro vollem Monat Haft. 373 Weitere Möglichkeiten waren u.a. durch Darlehensvergabe, bevorzugte Arbeitsvermittlung oder die Zulassung zur Kassenpraxis gegeben. 374
Grundsätzlich war das BErG eher als Möglichkeit der Kompensation für materielle Güter denn als Entschädigungsinstrument für Gesundheitsschäden gedacht, weswegen die Summen für ökonomische Schäden - so genannte „Existenzschäden“sehr viel höher waren und bis zu 25 000 DM betragen konnten. Somit wurden vormals Vermögende und ehemalige Gutverdiener gegenüber einkommensschwachen Opfern bevorzugt. Entschädigungen für Gesundheitsschäden wurden nur gezahlt, wenn eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gegeben war. 375 Da es kein zentrales Bundesamt für „Wiedergutmachung“ gab, welches zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Entschädigungspraxis hätte führen und damit Missstände und Fehlentwicklungen hätte verhindern können, 376 waren die Bundesländer für die Entschädigungsanträge zuständig. Also mussten die Anträge an das jeweils zuständige Land gestellt werden; die örtliche Zuständigkeit ergab sich durch den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Antragsstellers, an dem er sich entweder am 1. Januar 1947 (oder zu seinem Tod vor diesem Datum) oder nach dem 1. Januar 1947 aufgehalten hatte. 377
Nach der Verabschiedung des Gesetzes ergaben sich eine ganze Reihe von Schwierigkeiten für Sinti und Roma bezüglich der Entschädigungsleistungen. Unter anderem wurde das für die Entschädigung wichtige Kriterium des „nationalsozialistischen Unrechts“, welches den Antragstellern angetan worden sein musste, sehr restriktiv ausgelegt. So wurde z.B. von den Antragsstellern der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten „Rasse“ verlangt. 378 Auch das „Territorialitätsprinzip“ stellte für Sinti und Roma eine oft nicht zu überwindende Hürde dar. Denn den meisten waren von den Nazis ihre Dokumente abgenommen worden, die sie nach dem Krieg z.T. nicht wieder bekommen hatten, wodurch sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr beweisen konnten. 379 Hilfe konnten Sinti und Roma dabei kaum bekommen. Da es für sie zunächst noch keine Interessenvertretungen der auf Bundesebene gab, die ihnen Unterstützung hätten geben können, waren sie auf
373 BErG, § 17.
374 Van Bebber, S. 42f.
375 Von de Knesebeck, S. 6f.
376 Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S. 25f.
377 BErG, § 89 Abs. 2.
378 Goschler, Schuld und Schulden, S. 195.
379 Von de Knesebeck, S. 10. Vgl. Punkt 3.2.3.
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sich gestellt. Klagten sie gegen ablehnende Bescheide der Behörden, musste für die Anerkennung eines Anspruches ein für das Gericht nachvollziehbarer, kausaler Verfolgungsgrund vorliegen, der aus Gründen der „Rasse“ hervorzugehen hatte. Dieser wurde oft allerdings zugunsten angeblich „kriminalpräventiver“ bzw. kriegsbedingter Gründe der Verfolgung verneint. 380
Zwar konnten nach § 1, Abs. 3 Verfolgte auch dann entschädigt werden, wenn die Vermutung vorlag, dass sie einem Personenkreis angehörten, „den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.“
Doch auch diese Vermutung wurde, wie van Bebber für das LG Detmold nachweist, bei Klagen von Sinti und Roma nur für die Zeit ab 1943 angewendet. 381 In der Regel gingen die Entschädigungsgerichte davon aus, dass die NS-Gesetze gegen „jedermann“ gerichtet gewesen seien, nicht gegen rechtstaatliche Grundsätze verstoßen hätten und deswegen auch nicht als „typisch nationalsozialistisch“ zu gelten hätten, letztlich also frei von nationalsozialistischen Zielen gewesen seien. Somit bildeten „ordnungsgemäße“ KZ-Einweisungen und „normale“ Zwangssterilisationen noch keinen Entschädigungsgrund. 382 Zu dieser Form der Rechtsprechung hat sicherlich der Kommentar zum BErG von Ingeborg Becker, Harald Huber und Otto Küster beigetragen, die in der Anmerkung 6e zum § 1 des BErG von „den Zigeunern eigenen Eigenschaften (Asozialität, Kriminalität, Wandertrieb)“ sprachen, die „Anlass zu ihrer Bekämpfung“ gegeben hätten. 383 Auch nahmen die Autoren das spätere Grundsatzurteil des BGH (s.u.) vorweg, indem sie darauf hinwiesen, dass erst mit dem sogenannten „Auschwitz-Erlass“ die „rassische“ Verfolgung der „Zigeuner“ begonnen habe: „Diese Maßnahmen [des Auschwitz-Erlasses] waren nicht mehr auf die Bekämpfung derjenigen Zigeuner beschränkt, die sich als asozial erwiesen
380 Van Bebber, S. 134-136.
381 Van Bebber, S. 140, 142f. Die Autorin erkennt darin allerdings eine eher wohlmeinende Interpretation des BErG durch das LG Detmold, der ich mich nicht anschließen kann, vgl. Punkt 4.8.
382 Van Bebber, S. 360. S. auch Blessin, Georg: Wiedergutmachung. Bad Godesberg 1960, S. 86: „Ist die Sterilisierung jedoch nicht aus rassischen, sondern aus eugenischen Gründen (Pflege des Erbgutes), insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 vorgenommen worden, so liegen keine Voraussetzungen vor, die aus den obenerwähnten Verfolgungsgründen einen Anspruch nach dem BEG rechtfertigen. Es handelt sich dann nicht um ein typisch nationalsozialistisches Unrecht, weil auch einige andere Rechtsstaaten die Sterilisierung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren kennen.“
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hatten. Aus rassischen Gründen sollten jetzt auch persönlich nicht zu beanstandende Zigeuner ausgeschaltet werden.“ 384
Gestärkt wurde diese Ansicht einer „ordnungsgemäßen Bekämpfung“ der „Zigeuner“ durch die Nazis von dem skandalösen, antiziganistischen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Januar 1956, welches sich mit den Zwangs-deportierungen von 1940 beschäftigte und in dem es u.a. hieß, dass: „nicht die Rasse als solche der Grund für die darin [im „Auschwitz-Erlass“, d. Verf.] getroffenen Anordnungen bilde, sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlass gegeben hatten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen.“ 385
Deswegen hielten sich die „im Erlass vorgesehenen Maßnahmen [...] noch im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen.“ 386 Man habe im nationalsozialistischen Deutschland „lediglich die durch die Zigeuner hervorgerufenen Missstände auf einer einheitlichen Basis“ bekämpfen wollen. 387 Insofern seien die „Umsiedlungsaktionen“ von 1940 legitim gewesen, genauso wie das Verbot des „Umherziehens“, welches erlassen worden sei, „um der daraus sich möglicherweise ergebenden Gefahr der Spionage durch Zigeuner vorzubeugen“. 388 Weiterhin erfolgte im Urteil die Festlegung des Beginns der generellen Verfolgung der Sinti und Roma im „Dritten Reich“ auf das Inkrafttreten des „Auschwitz-Erlasses“, also den 1. März 1943. 389 Damit machten sich die Bundesrichter die Vorstellung der Nazis zu eigen, dass von den „Zigeunern“ tatsächlich eine Gefahr ausgegangen sei, da sie vor dem 1. März 1943 aus „kriminalpräventiven“ oder sonstigen, „kriegswichtigen“ Gründen verfolgt worden wären. 390 Die „Zigeuner“
383 Becker, Ingeborg; Huber, Harald; Küster, Otto: Bundesentschädigungsgesetz. Bundesergänzungs-gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953. Kommentar. Berlin, Frankfurt a.M. 1955, S. 48.
384 Ebd., S. 49f.
385 Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht (RzW) 4/1956, S. 114. Von dieser Rechtsprechung rückte der BGH erst 1963 wieder ab, wobei er sich nicht eindeutig von der ihr zugrunde liegenden Argumentation abgrenzte, sondern nur die prozessrechtlichen Vorgaben änderte, nach denen der Beginn der Verfolgung von Sinti und Roma aus mitursächlichen, „rassenpolitischen Beweggründen“ seit 1935, zumindest aber seit 1938 erfolgt sei. S. BGH, in: RzW 15/1964, S. 209-211.
386 RzW 4/1956, S. 114.
387 Ebd., S. 114.
388 Ebd.
389 Ebd., S. 113.
390 Spitta, Arnold: Entschädigung für Zigeuner? Geschichte eines Vorurteils, in: Herbst/Goschler, S. 393 sowie Pawlita, Cornelius: Der Beitrag der Rechtsprechung zur Entschädigung von NS-Unrecht und der Begriff der politischen Verfolgung, in: Hockerts, Hans Günter; Kuller,
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selbst seien also letztlich Schuld an ihrer „Bekämpfung“, da sie die Missstände erst verursacht hätten, welche die Nationalsozialisten beseitigen wollten. Der BGH diskriminierte Sinti und Roma damit kollektiv als kriminell und asozial und erklärte die Erlasse und Verordnungen der Nazis vor dem 1.3.1943 als rechtlich nicht zu beanstanden. Um dieser Argumentation noch mehr Gewicht zu verleihen, griff der BGH auch das jahrhundertealte Klischee des „spionierenden Zigeuners“ auf. Dass nach einer solchen antiziganistischen Einschätzung des höchsten deutschen Gerichts das Ansehen der Sinti und Roma nicht gerade gesteigert wurde, liegt auf der Hand. Die höchstrichterliche Feststellung der „Asozialität“ und „Kriminalität“ der „Zigeuner“ musste eine ganze Reihe von negativen Assoziationen bei den Lesern des Urteils, darunter Juristen, Richter und auch Beamte in den Entschädigungsämtern, hervorrufen oder sie in ihren ohnehin vorhandenen, antiziganistischen Überzeugungen bestärken. Weiterhin implizierte die eben genannte Festlegung des Beginns der generellen Verfolgung, dass eine Verfolgung aus Gründen der „Rasse“ vor dem 1. März 1943 als nicht gegeben angenommen wurde, weswegen die Klagen von Sinti oder Roma regelmäßig abgewiesen wurden, wenn diese vor März 1943 in Haft genommen worden waren. 391 Das Urteil rief bis auf eine Ausnahme keine Kritik hervor. Nur der damalige Senatspräsident von Frankfurt, Franz Calvelli-Adorno wies darauf hin, dass die „rassische“ Verfolgung der Sinti und Roma schon vor dem sogenannten „Auschwitz-Erlass“ begonnen hatte. 392
Aber nicht nur dieser auf einen sehr späten Zeitpunkt festgelegte Beginn der Verfolgung aus „Rassegründen“ bereitete vielen Sinti und Roma größte Schwierigkeiten. Auch musste bei einem Antrag auf Kompensation der „Existenzschäden“ eine feste Arbeitsstelle und die dazugehörigen Lohnnachweise für mindestens drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung im Nationalsozialismus erbracht werden. Diese konnten viele Sinti und Roma - vor allem diejenigen mit Reisegewerbe - nicht erbringen. Einen zusätzlichen Ablehnungsgrund für die Entschädigung von materiellen Gütern spielten vermutlich die verbreiteten Vorurteile von faulen und „arbeitsscheuen“ „Zigeunern“, die keiner legalen Arbeit nachgegangen sein konnten. 393 Aber auch die für die Grundlage eines Anspruches auf Entschädigung für Gesundheitsschäden geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit
Christiane: Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland? (Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte, Bd. 3) Göttingen 2003, S. 89.
391 Van Bebber, S. 142-144.
392 Calvelli-Adorno, Franz: Die rassische Verfolgung der Zigeuner vor dem 1. März 1943, in: RzW 12/1961, S. 529-537.
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von mindestens 30 Prozent, welche ärztlich festgestellt werden musste, 394 verursachte oft Schwierigkeiten. Denn sie war nicht nur medizinisch gesehen äußerst problematisch, sondern
„bedeutet[e] für die Opfer im Grunde eine unerträgliche Banalisierung und Abwertung ihres Leidens, besonders die zahlenmäßige Festlegung der Differenz zwischen verfolgungsbedingter und nichtverfolgungsbedingter Schädigung.“ 395
Vor allem Sinti und Roma bekamen häufig eine Erwerbsminderung von 20 Prozent bescheinigt, was folgerichtig zu einer Ablehnung des Anspruches auf Entschädigung führte. 396 Psychologische Schäden wurden in aller Regel gar nicht erst als entschädigungswürdig anerkannt. 397 Zwar hätte der äußerst problematischen Praxis der Gerichte, „Experten“ für medizinische Gutachten über die Antragssteller zu Rate zu ziehen, nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes Einhalt geboten werden können, nach dem Antragssteller das Recht auf die Benennung eines Mediziners als Sachverständigen besaßen, womit sie Einfluss auf die medizinische Gutachten hätten nehmen können. 398 Dementsprechenden Anträgen seitens der Kläger sei aber so gut wie nie stattgegeben worden. 399
Dazu kam oft noch das häufig schwer belastete Verhältnis der Opfer zu deutschen (Wiedergutmachungs-) Behörden und Ärzten 400 , das zum Teil aus der Angst vor zukünftigen Verfolgungen resultierte und zu einer bestenfalls zögerlichen Bereitschaft, persönliche Daten für die Entschädigungsanträge mitzuteilen, führte. 401 Diese Sorge war nicht abwegig, schließlich wurden Sinti und Roma weiterhin wie Kriminelle behandelt. So kamen die schon in der Kaiserzeit begonnenen Fingerabdruckssammlungen in den Entschädigungsverfahren zum Einsatz, indem sie mit den Finderabdrücken der antragsstellenden Sinti und Roma abgeglichen wurden. 402 Auch wurde ihnen unterstellt, dass sie versuchen würden, sich Entschädigungs- 393 Von de Knesebeck, S.6f.
394 BErG, § 15, Abs. 2.
395 Gross, Jan: Psychische Leiden von NS-Verfolgten vor Gericht, in: Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S. 175.
396 Heßdörfer, Entschädigungspraxis, S. 245. Heßdörfer war Präsident des bayrischen Landesentschädigungsamtes.
397 Von de Knesebeck, S. 17f.
398 Sozialgerichtsgesetz § 109 [Anhörung eines bestimmten Arztes], s. Sozialgerichtsgesetz. Kommentar von Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan. 8., neubearbeitete Auflage. München 2005, S. 591-604.
399 Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S.32.
400 Heßdörfer, Entschädigungspraxis, S. 238.
401 Puxon, Wiedergutmachung, S. 151.
402 Ebd., S. 107.
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zahlungen zu erschleichen, indem sie falsche Angaben machen und unter falschem Namen an mehreren Orten Anträge auf Entschädigung stellen würden. 403 Zudem waren viele Sinti- und Roma-Paare nicht nach dem Gesetz, sondern „nur“ nach traditionellen Bräuchen verheiratet, weswegen deren Kinder oder die Hinterbliebenen der ermordeten (Ehe-) Partner die erforderlichen Nachweise nicht erbringen konnten. 404 Zusätzlich hatten sie unter einer besonders perfiden Art der „Beweisführung“ gegen sich zu leiden: Nicht nur, dass vor Gericht auf NS-„Rasseakten“ 405 sowie auf Gerichtsurteile der NS-Justiz zurückgegriffen wurde, um die Unbegründetheit des Antrages „nachzuweisen“. Auch wurden ehemalige „Rassenforscher“ - darunter auch Eva Justin 406 - vor Gericht als Zeugen geladen, um gegen Sinti oder Roma auszusagen. 407 Ebenso sagten Polizeibeamte vor Gericht als „Sachverständige“ aus. 408 Durch die gegenseitige Weiterempfehlung den Gerichten gegenüber schufen sie so eine Art Netzwerk, mit dessen Hilfe Entschädigungsansprüche von Sinti und Roma abgelehnt werden konnten. Gleichzeitig diente es dazu, die eigene Verantwortung für Verbrechen während des Nationalsozialismus zu decken. 409 Diese Probleme galten insbesondere auch für diejenigen Sinti und Roma, die zwangssterilisiert worden waren und sich nun der Abweisung ihrer Klagen vor Gericht ausgesetzt sahen. Unter Zwang unfruchtbar gemachte Personen waren zwar nicht explizit von Entschädigungsmaßnahmen ausgeschlossen und konnten prinzipiell entschädigt werden, wenn auch für sie die Voraussetzungen des § 1 im BErG (und später im BEG bzw. BEG-SchlG), also die Verfolgung aus „rassischen“, religiösen oder politischen Gründen, galten. Jedoch wurden diese Verfolgungsgründe nicht anerkannt, wie anhand unterschiedlicher, dementsprechender Klagen an den Landgerichten Münster, Arnsberg und Detmold deutlich wird, die allesamt zurückgewiesenen wurden. 410 Daraus lässt sich folgern, dass Sterilisationen unter Zwang grundsätzlich nicht entschädigt worden sind. Dazu beigetragen hat - sowohl im BErG als auch in den später folgenden Novellierungen - das Problem der Nachweislast, welches bei den betroffenen Personen lag. Diese mussten nicht nur die
403
Justizministerium von Baden-Württemberg: 202 Entschädigungsgesetz vom 22. Februar 1950, S. 1330, nach Margalit, Gypsies, S. 108 sowie von de Knesebeck, S. 5f.
404 Ebd., S. 8.
405 Fings/Sparing, S. 26-29, Krausnick, Zigeuner, S. 163.
406 Nach: Das falsche Wort.
407 Goschler, Schuld und Schulden, S. 196.
408 S. u.a. Seible, Theresia: Sintezza und Zigeunerin, in: Ebbinghaus, Angelika (Hrsg.): Opfer und Täterinnen. Frauenbiographien im Nationalsozialismus (Schriften der Hamburger Stiftung für Sozialgeschichte des 20. Jahrhundert, Bd. 2). Nördlingen 1987, S. 309.
409 Fings/Sparing, S. 28.
410 Van Bebber, S. 287-289.
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Sterilisation im „Dritten Reich“ beweisen können, sondern auch die ärztliche Nach-sorge nach dem Krieg. Da viele Sinti und Roma nicht langfristig an einen Ort gebunden waren, z.T. Ärzte gerade aufgrund der Sterilisationen mieden und zudem nicht lesen oder schreiben konnten, hatten sie nicht die Möglichkeit, der Nachweispflicht nachzukommen. 411 Stützen konnten sich die Gerichte zudem auch auf § 79, Absatz 3, Nr. 7 des BErG, in dem ein Härtefallausgleich für diejenigen Zwangssterilisierten vorgesehen wurde, die nicht nach § 1 zu entschädigen seien, aber ohne vorheriges Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden waren. Diese „Härtefallregelung“ führte nun im Umkehrschluss dazu, dass Klagen von Zwangssterilisierten unter dem Hinweis darauf, sie hätten im „Dritten Reich“ ein gerichtliches Verfahren bekommen, abgelehnt wurden. 412 Dabei spielte es keine Rolle, ob die jeweiligen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden waren. Allein entscheidend war die Frage, ob die Sterilisierungen aus Verfolgungsgründen durchgeführt worden waren. Diese wurde aber von den Gerichten verneint. 413 Zwangssterilisationen wurden also nicht als „rassische“ Verfolgung gewertet, sondern seien aus den im sogenannten „Erb-gesundheitsgesetz“ genannten - dadurch legitimierten -, „erbhygienischen“ und/oder „kriminalpräventiven“ Gründen erfolgt. 414 Damit wurden den Erbgesundheits- und Erbobergesundheitsgerichten gleichzeitig eine „rechtmäßige Durchführung frei von nazistischen Zielen“ bestätigt. 415 Folgerichtig galten Zwangssterilisierungen für sich genommen weder im BErG noch später im Bundesentschädigungsgesetz oder im Bundesentschädigungs-Schlussgesetz als entschädigungswürdige Verfolgungsmaßnahmen.
4.2.2 Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Trotz der vorherigen Bekundungen im Bundesrat und Bundestag, eine sofortige Novellierung des Gesetzes in der nachfolgenden, zweiten Legislaturperiode des Bundestages anzustreben, zog sich diese mehrere Jahre hin, verzögert durch das
411 Von de Knesebeck, S. 8.
412 Van Bebber, S. 289.
413 Ebd., S. 291f., m. Verw. auf mehrere Urteile. Van Bebber hält diese Argumentation für „rechtstechnisch korrekt“, da sie allein von den Verfolgungsgründen ausgehe, die zu der zwangsweisen Sterilisation geführt haben, unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses, s. ebd., S. 292.
414 Ebd., S. 291 u. 296. S. dazu auch Wunder, S. 4 sowie Goschler, S. 196f. Hierfür spricht auch, dass das Gesetz bei den Nürnberger Prozessen zunächst nicht in die Reihe der „Rassegesetze“ eingeordnet wurde, s. Schmacke/Güse, S. 137.
415 Romey, Rassegesetze, S. 35.
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Bundesfinanzministerium und den sich mit der unpopulären Materie nur widerwillig befassenden Bundestag. 416 Erst eine erneute Initiative des Bundesrates führte zu einem Arbeitskreis, bestehend aus Angehörigen der Legislative und der Exekutive, welche 1954 die Arbeit zur Weiterentwicklung des BErG aufnahm. 417 Die darauf folgende Neugestaltung des Gesetzes sollte „objektive Hindernisse“ aus dem Weg räumen und die aufgeführten Probleme des „Geistes“, also die durchgehend vor-handene Abwehrhaltung gegenüber den Ansprüchen der Opfer, verhindern. Deshalb wurde die Rolle der Legislative bei der Novellierung stärker, die der Exekutive schwächer als bei der Formulierung des BErG. 418 Das überarbeitete Gesetz wurde am 6. Juni 1956 als „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (auch „Bundesentschädigungsgesetz“ oder kurz BEG) einstimmig angenommen. Es führte z.T. zu Verbesserungen für die im Nationalsozialismus verfolgten Menschen, u.a. bezog es sich nun auf das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 und nicht mehr, wie noch zuvor, nur auf das Gebiet der damaligen Bundesrepublik. Die im BErG festgelegte Erwerbsminderung von 30% als Bedingung für eine Rente wurde auf 25% heruntergestuft. 419 Weiterhin sollte durch Verbesserungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften eine schnellere Abwicklung der Durchführung gewährleistet werden. Ziel war es, bis 1962 alle Entschädigungsanträge abgewickelt zu haben. Diese Korrekturen führten dazu, dass nun Hunderttausende von NS-Opfern Anträge auf Entschädigung stellen konnten. 420
Doch auch das BEG führte für Sinti und Roma nicht zu Verbesserungen, da die angepriesenen Verfahrens- und Beweiserleichterungen kaum umgesetzt wurden. 421 Während die mögliche Höchstsumme für „Existensschäden“ auf 75 000 DM erhöht wurde, wurden die Summen für Gesundheitsschäden nicht angehoben. 422 Auch änderte sich nichts an der oben angedeuteten, „verheerenden medizinischen Gutachterpraxis“, 423 die schon zuvor den meisten Sinti und Roma eine Erwerbsunfähigkeit von unter 25% bescheinigt hatte, weswegen die neue 25%-Klausel ihre Anspruchsmöglichkeiten nur theoretisch erweiterte. Dass die für Sinti
416 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 298f.
417 Ebd., S. 299 sowie Goschler, Schuld und Schulden, S. 200.
418 Ebd., S. 198.
419 BEG, §31, Abs. 1.
420 Goschler, Schuld und Schulden, S. 200-203.
421 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 299.
422 Von de Knesebeck, S.6.
423 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 299.
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und Roma als Antragssteller sehr wichtigen „Rasseakten“ von den Polizeidienststellen oder gar von den „Rassenhygienikern“ selbst unter Beschluss gehalten und gegen die Antragssteller verwendet wurden, unterschlug nicht nur deren eigene Verantwortlichkeit, sondern erschwerte zudem die Entschädigung der Sinti und Roma enorm. Denn die „Rasseakten“ hätten einen Beweis für ihre Verfolgung aus „rassischen“ Gründen darstellen können. Auch fehlende Unterlagen wie Personalpapiere, die den Sinti und Roma im Nationalsozialismus entzogen worden waren, oder Meldebescheinigungen, die ihnen nach dem Krieg nicht oder nur sehr ungern ausgestellt wurden, stellten weiterhin ein Problem dar. 424 Denn da ihnen solche Dokumente fehlten, waren sie gezwungen, mündliche Aussagen vor Gericht zu machen. Diese aber wurden offenbar grundsätzlich als nicht beweiskräftig angesehen. 425 Die eigentlich nach § 176 des BEG den Verfolgten gewährte Beweiserleichterung, nach der in bestimmten, verfolgungsbedingten Fällen allein die Angaben des Antragsstellers ausreichend sein sollten, 426 wurde unter Rückgriff auf § 7, der Entschädigungen bei „mit unlauteren Mitteln“, „vorsätzlich oder grobfahrlässig“ unrichtig gemachten Angaben versagen oder entziehen konnte, 427 häufig und in zunehmendem Maße gegen die Antragssteller angewendet. 428 Weiterhin konnten sich die Behörden und Gerichte auf das BGH-Urteil vom 7.1.1956 berufen, welches kurz vor der Verabschiedung des BEG gesprochen worden war. Somit wurde auch dieses Gesetz restriktiv umgesetzt, was durch „fiskalpolitische Horrorszenarien des Bundesfinanzministeriums“ noch unterstützt wurde. 429 So trug die
„wachsende Kluft zwischen Gesetzesnorm und -praxis [...] dazu bei, dass der Ruf nach einer erneuten Novellierung des BEG [...] immer lauter wurde“. 430
Um der stärker werdenden Kritik an der Entschädigungspraxis vor allem von Seiten der Jewish-Claims-Conference Herr zu werden, trat die Bundesregierung die „Flucht nach vorn“ an, indem sie von Vizekanzler Erhard eine Regierungserklärung verlesen ließ, in welcher der Erlass eines „Wiedergutmachungs-Schlussgesetzes“ für die
424 Schenk, S. 315f.
425 Fings/Sparing, S. 27.
426 BEG § 176, Abs. 2.
427 BEG § 7.
428 Kestenberg, Milton: Discriminatory Aspects of the German Indemnification Policy: A Continuation of Persecution, in: Bergmann, Martin S.; Jucovy, Milton E. (eds.): Generations of the Holocaust. New York 1982, S. 65-67.
429 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 300.
430 Goschler, Schuld und Schulden, S. 258.
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nächstfolgende Legislaturperiode angekündigt wurde, bei dem allerdings keine substantiellen Veränderungen, sondern vor allem Ergänzungen und Änderungen technischer Art vorgenommen werden sollten. 431 Für Sinti und Roma war daher schon abzusehen, dass auch das dritte Entschädigungsgesetz kaum Besserungen bringen würde.
4.2.3 Das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-SchlG)
Zusätzlich zu der oben genannten Kritik an der Entschädigungspraxis wurde durch Flüchtlings- und Auswanderungsbewegungen aus Osteuropa nach 1953 zunehmend das „Territorialprinzip“ in Frage gestellt, 432 welches sowohl für das BErG als auch für das BEG galt. Da sich die ökonomischen Bedingungen der Bundesrepublik seit 1953 bzw. 1956 stark verbessert hatten, konnten finanzielle Überlegungen für die Novellierung des BEG keine so entscheidende Rolle mehr spielen, wie noch in der Entschädigungsgesetzgebung in den Jahren zuvor. 433 Trotzdem stießen neue Wieder-gutmachungsforderungen vor allem von Seiten der Verfolgtenverbände zunächst auf deutliche Kritik in Bonn, schließlich hatte das Bundesfinanzministerium einen starken Rückgang der Ausgaben für Entschädigungsleistungen vorgesehen und die freiwerdenden Gelder schon verplant. 434 So herrschte in der Diskussion im Bundestag zu Beginn der 1960er Jahre dann auch eine absolute „Schlussstrichmentalität“ vor, die durch selbstgefällige Äußerungen zu den beeindruckenden Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik geprägt war und sich auch später deutlich in der Bezeichnung „Bundesentschädigungs-Schlussgesetz“ widerspiegelte. 435 Zudem wurde mit dem 31. Dezember 1969 eine Antragsschlussfrist gesetzt. Nach diesem Zeitpunkt konnten keine neuen Anträge gestellt werden. 436 Diese Fristsetzung galt nur für die Entschädigungsgesetzgebung, andere Sozialgesetze enthielten keine solchen Fristen. 437
431 BT-Berichte, 4. WP, 29.11.1961, S. 29. S. dazu auch Goschler, Schuld und Schulden, S. 258-261.
432 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 313f.
433 Ebd., S. 315.
434 Goschler, Schuld und Schulden, S. 261.
435 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 315. Hervorhebung im Original nicht vorhanden.
436 Romey, Stefan: Der Antrag von Frau R. muss abgelehnt werden. Demütigung statt Entschädigung vor bundesdeutschen Behörden und Gerichten, in: Ebbinghaus, Angelika (Hrsg.): Opfer und Täterinnen. Frauenbiographien im Nationalsozialismus (Schriften der Hamburger Stiftung für Sozialgeschichte des 20. Jahrhundert, Bd. 2). Nördlingen 1987, S. 332.
437 Ders.: Entschädigungspraxis am Beispiel Hamburgs (Hamburger Geschichte der Entschädigung an Roma und Sinti). Vortrag auf dem III. Internationalen Antiziganismuskongress am 3.12.2006 in der KZ Gedenkstätte Neuengamme. Der Vortrag wird in Kürze auf www.ezaf.org veröffentlicht werden.
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Weitreichender als bislang wurde die Thematik der Entschädigung von Zwangssterilisierten erörtert. Zwar hatten die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium schon Ende der 1950er Jahre Forderungen von Teilen der CDU/CSU-Fraktion nach einer Entschädigung von Zwangssterilisierten 438 mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass es sich bei zwangsweisen Unfruchtbarmachungen um keine spezifisch nationalsozialistischen Maßnahmen gehandelt habe. 439 Dennoch rückte die Entschädigungsfrage bei den Diskussionen um das BEG-SchlG wieder auf die Tagesordnung. Zur Klärung der Frage, ob die Sterilisierungen unter Zwang im Nationalsozialismus als ein eigentliches Unrecht anzusehen seien oder nicht, wurden 1961 vom Bundestagsausschuss für Wiedergutmachung eine Reihe von „Experten“ eingeladen. Diese „Experten“, allen voran die drei schon im nationalsozialistischen Deutschland tätigen Professoren Hans Nachtsheim, Werner Villinger und Helmut Ehrhardt, lehnten wie die Bundesregierung eine Entschädigung von zwangsweise Sterilisierten fast durchweg ab. 440 Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ wurde von ihnen nicht als ein „typisch“ nationalsozialistisches Gesetz angesehen, auch sei es überwiegend verantwortungsvoll umgesetzt worden: „Es sind die erdenklichsten Anstrengungen gemacht worden [...] mit diesen Kranken und Abartigen selber und mit ihren Angehörigen zu sprechen, so eingehend zu sprechen, dass auch sämtliche Familienmitglieder alles vorbringen konnten, was sie auf dem Herzen hatten.“ 441 Überhaupt sei die Unfruchtbarmachung eine „Wohltat“ für die Betroffenen gewesen. 442 Villinger wies als ehemaliger Beisitzer im Erbgesundheitsobergericht sogar auf seine persönlichen Erfahrungen hin und bestätigte den korrekten Ablauf
438
Goschler, Schuld und Schulden, S. 273. Diese
Forderungen entstanden vermutlich aufgrund der für die beiden christlichen Parteien hohen Stellung der Familie, welche für zwangssterilisierte Personen nicht zustande kommen konnte, sieht man von Adoptionen ab.
439 Ebd. Dabei bezogen
sich Regierung und Finanzministerium offenbar ausschließlich auf das „Erbgesundheitsgesetz“ und vergaßen, dass Zwangssterilisationen auch außerhalb dieses Gesetzes vorgenommen wurden, so z.B. aufgrund des sogenannten „Auschwitz-Erlasses“.
440 Zur Rolle der „Experten“ s. Schmacke/Güse, S. 157-164. S. auch Neppert, S. 210-214.
441 Villinger, in: Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode/ 7. Ausschuß, Protokoll der 34. Sitzung des Ausschusses für Wiedergutmachung am 13.4.1961 zur Frage der Entschädigung für Zwangssterilisierte, S. 13-16, zit. nach Goschler, Schuld und Schulden, S. 273.
442 Villinger, in: a.a.O., nach Neppert, S. 210. Dieser zynischen Bemerkung stehen die sehr deutlichen Untersuchungs- und Forschungsergebnisse von Freyberger und Freyberger entgegen, die vor oder während der Pubertät zwangssterilisierten Sinti und Roma „ausgeprägte depressive Beschwerdebilder“ attestieren und von „massiven [psychischen] Einbrüchen“ berichten, s. Freyberger/Freyberger, S. 163.
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der Verfahren. 443 Dazu sei angemerkt, dass alle drei genannten „Experten“ als aktive Teilnehmer an der eugenischen Praxis des NS-Regimes 444 ein Eigeninteresse daran hatten, das Gesetz nachträglich als legitim darzustellen. Auch der 1962 als weiterer „Experte“ eingeladene Pastor von Bodelschwingh, Leiter der gleichnamigen und bis heute existierenden Anstalten in Bethel, sprach sich gegen eine Entschädigung aus, indem er darauf verwies, dass ansonsten nur „neues, schweres Leid“ über die Opfer gebracht werden würde, da sie nicht fähig seien, „diese Dinge“ zu übersehen und deswegen die Vorstellung einer unbedingten Entschädigung entwickeln würden. 445 Damit gab er allerdings implizit auch zu, dass die Sterilisationen ein „schweres Leid“ für die Betroffenen bedeutet hatten. Zusätzlich zu der Stützung durch solche „Expertenmeinungen“ erteilte das Bundesfinanzministerium aufgrund von Bedenken verwaltungstechnischer und finanzieller Art der Entschädigung zwangsweise sterilisierter Personen eine Abfuhr, indem es auf die große Zahl der Betroffenen verwies und weiter anmerkte, dass bei einer Anspruchsberechtigung „bis zu 60 % der Entschädigungen an Geisteskranke, Schwachsinnige und schwere Alkoholiker“ gezahlt werden müssten. 446 Das BEG-SChlG vom 14.9.1965 als Ergebnis der Diskussionen war keine Neukonzeption der bisherigen Entschädigungsgesetzgebung, sondern lediglich eine in Teilen erweiterte Fassung des BEG, welche vor allem Details des „Territorialprinzips“ ergänzte, 447 aber auch zu Verschlechterungen der Rechtslage führte. 448 So stellte der Wortlaut von „der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis“ Angehörenden eine sprachliche Neufassung dar, welche die bisherige Bezeichnung der „deutschen Volkszugehörigkeit“, also das bisher ethnische durch ein sprachlich kulturelles Kriterium ablöste. 449 Trotz der Zugehörigkeit des Romanes zur indoeuropäischen Sprachfamilie, der auch das Deutsche angehört, wurden die osteuropäischen Roma durch dieses Kriterium (bis heute) von der Entschädigung ausgeschlossen, da sie als
443
Villinger, a.a.O., S. 15, nach Neppert, S. 210. Villinger war Beisitzer am
Erbobergesundheits-gericht Hamm und gleichzeitig Chefarzt der Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel. Von den etwa 3500 Bewohnern der Anstalt brachte er bis September 1936 genau 2854 zur Anzeige. S. Klee, Medizin, S. 63f.
444 Goschler, Schuld und Schulden, S. 273. Vgl. dazu Klee, Medizin.
445 Goschler, Schuld und Schulden, S. 274, m. Verw. auf: Villinger, a.a.O., S. 17. Überdies rechtfertigt Bodelschwingh die eigene Haltung im „Dritten Reich“, wo sich in Bethel nicht gegen das Gesetz „gesträubt“ wurde, damit, dass man vom „zwei Übeln das kleinere gewählt“ habe und weiter, dass „[für] die Regelung [...] vor allem bei Schwachsinnigen ein Bedürfnis bestanden“ habe.
446 ORR Eckelmann (BMF), Unterausschuss BEG des BT-Ausschusses für Wiedergutmachung, 21.1.1965, S. 8, nach Goschler, Schuld und Schulden, S. 275.
447 Pawlita, Wiedergutmachung, S. 313.
448 Vgl.: Cebulka, Heinrich: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des BEG-Schlussgesetzes, in: RzW 12/1965, S. 529-534.
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dem „deutschen Sprach- und Kulturkreis“ nicht zugehörig betrachtet wurden. 450 Deutsche Sinti und Roma waren oft vor das Problem gestellt, dass die Zugehörigkeit zum „deutschen Sprach- und Kulturkreis“ u.a. durch Sprachtests nachgewiesen werden musste. Die hohe Analphabetenrate unter ihnen führte dieses Kriterium ad absurdum. 451
Obwohl im Wiedergutmachungsausschuss neben der Debatte um die Zwangssterilisierten auch intensiv über Sinti und Roma und weitere Verfolgte diskutiert worden war, die bislang von Entschädigungszahlungen ausgenommen waren, wurden ihnen im Gesetz keine verbesserten Ansprüche eingeräumt. 452 Immerhin hatte sich die Rechtsprechung des BGH seit 1963 insofern geändert, als dass bei der Verfolgung von Sinti und Roma mindestens seit 1938 „rassenpolitische Beweggründe“ „mitursächlich“ gewesen seien. 453 Damit konnten auch diejenigen Verfahren auf Antrag der Betroffenen wieder aufgenommen werden, deren Ablehnung wegen einer vor 1943 liegenden Verfolgung erfolgt war. Dennoch folgte daraus nicht die Anerkennung, dass die Gesamtgruppe der Sinti und Roma „rassisch“ verfolgt worden war. Auch ergab sich dadurch keine volle Rehabilitierung; frühere Internierungen in „Konzentrationslagern“ oder „Zigeunerlagern“ blieben bei der Entschädigungsfrage ausgeschlossen. 454 Überhaupt galt die Internierung in einer Reihe von „Zigeunerlagern“ grundsätzlich nicht als Verfolgung. 455 Viele Sinti und Roma scheuten aber auch einen erneuten Antrag auf Entschädigung. Sie gingen davon aus, dass sie auch dieses Mal nicht entschädigt werden würden und wollten die ganze Prozedur nicht noch einmal ertragen müssen. Stellten sie ihn trotzdem und wurde er im Einzelfall positiv beschieden, ergab sich eine zentrale Benachteiligung für Sinti und Roma aus der Verrechnung von gezahlten Entschädigungssummen mit anderen staatlichen Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe, so dass am Ende oft sogar gar keine Auszahlungen stattfanden. 456
449 § 150 BEG und BEG-Schlussgesetz. S. dazu Goschler, Schuld und Schulden, S. 278.
450 Wippermann, Porrajmos, S. 57. Im Gegensatz dazu konnten osteuropäische Juden entschädigt werden, da das Jiddische eng mit dem Deutschen verwandt ist, s. ebd.
451 Von de Knesebeck, S. 10f.
452 Unterausschuss BEG des BT-Ausschusses für Wiedergutmachung, 16.4.1964, 17.12.1964 u. 14.1.1965, nach: Goschler, Schuld und Schulden, S. 279.
453 Vgl. F. 385.
454 Milton, S. 56f.
455 Schenk, S. 316.
456 Seibert, S. 75; Seible, S. 310.
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4.3 Weitere Entschädigungsmöglichkeiten
Neben den Bundesentschädigungsgesetzen kamen im Laufe der Zeit noch weitere Möglichkeiten der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus hinzu. Doch waren diese stets an Einzelfallentscheidungen gebunden. Somit wurde die Anerkennung ganzer Opfergruppen, die „nicht in die Systematik des BEG hineinpassten“ 457 , vermieden.
Die erste Gruppe, für die eine Sonderregelung getroffen wurde, war diejenige der Opfer medizinischer Menschenversuche, unter denen sich auch Sinti und Roma befanden. Auf Druck sowohl des UNO-Generalsekretärs wie auch der Alliierten Hohen Kommission traf der Bundestag im Juli 1951 eine Regelung, durch die von 1951 bis 1960 insgesamt 3,2 Millionen DM für einmalige Zahlungen bereitgestellt wurden. 458 Gleichzeitig führte diese als freiwillig und humanitär verstandene Maßnahme aber zu keinerlei rechtlicher Anerkennung von Ansprüchen. Auch kam es dadurch zu keiner Rehabilitierung der Gesamtgruppe der Opfer medizinischer Versuche, da Zahlungen nur für einzelne Opfer vorgesehen waren. Aufgrund der restriktiven Handhabung des Bundesfinanzministeriums bei Antragsstellungen wurden die Gelder auch nur zu einem Teil ausgegeben und wenn, dann zumeist auf öffentlichen Druck oder als Reaktion auf die Sorge vor Rückschlägen bezüglich außenpolitischer oder wirtschaftlicher Interessen. 459 Über die Entschädigungsleistungen nach dieser Sonderregelung für Sinti und Roma als Opfer medizinsicher Versuche gibt es keine Übersicht. Doch kann aufgrund der niedrigen Ausstattung dieses Fonds davon ausgegangen werden, dass nur einzelne Sinti und Roma von den Zahlungen profitiert haben, bzw. dass eventuell geflossenen Summen nicht hoch ausgefallen sein können.
Eine weitere Möglichkeit der Entschädigung wurde durch das 1957 in Kraft getretene „Allgemeine Kriegsfolgengesetz“ 460 , kurz AKG, geschaffen. Auch das AKG sah Einmalzahlungen an Opfer des Nationalsozialismus vor, die nicht durch das BEG entschädigt werden „konnten“, da sie nicht unter die dortigen Kategorien
457 Goschler, Schuld und Schulden, S. 212.
458 Kabinettsprotokolle, a.a.O., S. 566. Dort wird als Beschlusstag der 10.7.1951 genannt. S. auch Blessin, S. 100, er nennt den 16.7.1951.
459 Ebd., m. Verw. auf Baumann, Stefanie: Entschädigung für Opfer von Humanexperimenten. Ein unrühmliches Kapitel in der Wiedergutmachungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. MA, LMU, München 1992, S. 29f. u. 41. Inwiefern auch Sinti und Roma entschädigt worden sind, erwähnt Goschler nicht.
460 „Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)“, in: BGBl 59/1957, S. 1747-1777.
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fielen bzw. nicht fallen sollten. Zu diesen Opfern gehörten u.a. „Landstreicher“ und „Asoziale“, die in KZ-Haft gewesen waren, sowie Betroffene von Zwangssterilisierungen und medizinischen Menschenversuchen, welche nicht die Kriterien als „Verfolgte“ im Sinne des BEG erfüllten. 461 Sinti und Roma kamen als Gesamtgruppe auch im AKG nicht vor. Da die Leistungen nach dem AKG mit keinerlei Anerkennung als Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes einhergingen, wurde ihnen von den Betroffenen auch kein so hoher symbolischer Stellenwert beigemessen, es handelte sich bei den Leistungen des AKG gewissermaßen um eine „Entschädigung zweiter Klasse“. 462 Zur Rechtfertigung der bisherigen „Wiedergutmachung“ wies die Bundesregierung indes noch 1986 in ihrem Bericht vom 31.10. 463 auf den § 5 des AKG hin 464 . Eine dritte Möglichkeit der Entschädigung außerhalb des BEG wurde durch die sogenannten Härtefallregelungen geschaffen. Diese werden in Punkt 4.5 besprochen.
4.4 Das Ende der „Wiedergutmachung“?
Die Zeit nach der Verabschiedung des Bundesentschädigungs-Schlussgesetzes war durch deutliche Widersprüche geprägt. Einerseits galt der gesellschaftliche Konsens, dass das „Ende der Nachkriegszeit“ - wie Erhard 1965 verkündet hatte 465 angebrochen sei. Dieser wurde noch verstärkt durch die 1966 folgende Große Koalition und deren bewusst „nach vorn“ gerichteten Blick. Dabei setzte Helmut Schmidt 1974 in seiner Regierungserklärung den vorläufigen Schlusspunkt dieser Position, indem er den Komplex der Kriegsfolgelast als abgeschlossen bezeichnete, wozu für ihn auch die „Wiedergutmachung“ zählte. 466 Andererseits wurde
- versinnbildlicht durch den Kniefall Willy Brandts am 7.12.1970 in Warschau - die Selbststilisierung der deutschen Mehrheitsbevölkerung als eigentliche Opfer des
462 Goschler, Schuld und Schulden, S. 214. Goschler spielt mit diesem Terminus offenbar auf die Bezeichnung „Opfer zweiter Klasse“ an.
463 BT-Drucksache 10/6287: „Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht sowie über die Lage der Sinti, Roma und verwandter Gruppen“. Zum AKG s. S. 39-41, unter der Überschrift: „Gruppen von NS-Geschädigten, die nach deren eigenen Darstellung bisher ganz oder teilweise von der Entschädigung oder von Härtelistungen ausgeschlossen waren“ Vgl. Punkt 4.5.
464 § 5, Abs. 2, Nr. 2 des AKG nennt unter der Überschrift „Versorgungs- und Schadensersatzansprüche“: „Zu erfüllende Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlungen von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.“
465 Erhard, Ludwig: Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung, in: BT-Berichte, 5. WP, 10.11.1965, S. 17.
466 BT-Berichte, 7. WP, 17.5.1974, S. 6602.
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Krieges auch in Frage gestellt und dadurch die grundsätzliche Möglichkeit der politischen Anerkennung der NS-Verfolgten geschaffen. 467 Allerdings änderte sich mit der Übernahme der Regierungsverantwortung seitens der SPD deren nach außen gerne verkündete, grundsätzliche Ausrichtung als Fürsprecher der Opfer des Nationalsozialismus. Die Haushaltsschwierigkeiten der sozialliberalen Koalition, die sich durch deren Reformprojekte auftaten, führten zu einem kleiner werdenden Spielraum bei der Finanzierung des nach wie vor unpopulären Projekts der „Wiedergutmachung“. 468 Gleichzeitig blickte eine neue, jüngere Generation von Politikern in zunehmend historisierter Sichtweise und mit wenig Empathie - so sie denn vorher in Bezug auf Sinti und Roma jemals vorhanden war - auf die Verfolgungen im Nationalsozialismus, was auch zu einer distanzierteren und abstrakteren Betrachtung der Entschädigungsfragen führte. 469
4.5 Neue Ansätze der Rehabilitation in den 1980er Jahren
Nach 1965 änderte sich die Gesetzeslage für Sinti und Roma als Opfer des Nationalsozialismus für eine lange Zeit nicht mehr. Somit gab es weiterhin keine gesetzliche Grundlage für eine Globalentschädigung von Sinti und Roma. Allerdings wurden im letzten Abschnitt der Verhandlungen der Bundesregierung mit der Jewish-Claims-Conference „Härtefallregelungen“ für nichtjüdische Verfolgte beschlossen. Nachdem 1980 ein Fonds eingerichtet worden war, der jüdische NS-Opfer entschädigen sollte, welche die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des BEG nicht erfüllten, folgte am 26.8.1981 ein „Härtefonds“ für nichtjüdische Opfer. 470 Er wurde mit 100 Millionen DM ausgestattet, von denen der Regierungspräsident in Köln 80 Millionen und das Bundesfinanzministerium 20 Millionen DM verwalteten. 471 Damit sollten die Ansprüche an Entschädigung von Seiten der Sinti und Roma gedeckt werden, die seit Ende der 1970er Jahre eine massive Öffentlichkeitskampagne durchführten. 472 Sie konnten nur - neben anderen
467
Goschler, Schuld und Schulden, S. 293f.
468 Ebd., S. 295.
469 Ebd.
470 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26.8. 1981, in: Bundesanzeiger 160/1981, S. 1.
471 Pross, S. 280. Die vom Finanzministerium verwalteten 20 Millionen DM waren für Opfer vorgesehen, die besonders lange in KZ-Haft sitzen mussten und sich in einer außergewöhnlich schweren Notlage befanden.
472 S. Punkt 5.2. Bei der näheren Betrachtung der Entschädigungsberechtigten schreibt Goschler von „Sinti, Roma und Zigeuner[n] anderer Herkunft“. Unabhängig davon, dass der Begriff „Zigeuner“ hier von Goschler nicht in Anführungszeichen benutzt wird, stellt sich die Frage, wer mit „Zigeuner
81
Verfolgtengruppen - eine einmalige Beihilfe von bis zu 5000 DM erhalten. 473 Allerdings lief die Antragsfrist auf Beihilfe nach dem Fonds zum 31.12.1982 aus. 474 Zudem wurde die Vergabe von Mitteln aus dem 80-Millionen Fonds vom Regierungspräsidenten Kölns alleine entschieden und sehr restriktiv gehandhabt. 475 So verlief die Praxis der Mittelvergabe nach wie vor zögerlich. Zwar gab es im Zuge der Einrichtung von „Härtefonds“ auch für Opfer von Zwangssterilisationen, die nicht nach dem BEG-SchlG oder dem AKG entschädigt worden waren, die Möglichkeit, Einmalzahlungen von 5000 DM und eine monatliche Zahlung von 100 DM zu beantragen, allerdings nur dann, wenn sie nicht schon andere Leistungen bekommen hatten. Dabei änderte die Bundesregierung aber ihre Haltung, nach der das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ kein spezifisch nationalsozialistisches Gesetz gewesen sei, nicht, weswegen keinerlei Rechtsansprüche auf Zahlungen aus dem „Härtefonds“ bestanden. 476 Auch brauchte es oft Jahre, bis ein Antrag positiv beschieden wurde. 477
Die Regierungsübernahme durch die CDU 1982 führte ihrerseits nicht zu einer neuen Beschäftigung mit dem Thema. Entsprechend der von Helmut Kohl proklamierten, „geistig moralischen Wende“ wurde nach positiven identitätsstiftenden Elementen in der deutschen Geschichte gesucht, um damit „ein Gegengewicht zu einer vor allem auf Auschwitz basierenden negativen Identität“ zu schaffen. 478 Dennoch begann zu dieser Zeit eine öffentliche Auseinandersetzung um die Frage, wer als wiedergutmachungswürdiges Opfer des Nationalsozialismus gelten konnte und wer nicht, wobei zunehmend auch die bisher von Entschädigungen weitgehend ausgenommenen Opfergruppen, darunter die der Sinti und Roma, in das Licht der Öffentlichkeit gerieten. Ausgehend von den „Härtefallregelungen“, die zusehends auf Kritik stießen, da sie den Ansatz verfolgten, einerseits eine (geringe) materielle Entschädigung zu leisten, andererseits aber die bedachten Personen nicht in den Kreis der offiziell Verfolgten aufzunehmen, wurden die Forderungen immer lauter, diese „vergessenen Opfer“ nicht nur als „echte“ Verfolgte anzuerkennen, sondern sie
anderer Herkunft“ gemeint sein soll, zumal dann, wenn er an dieser Stelle nichts über die „Herkunft“ der Sinti und Roma schreibt. S. Goschler Schuld und Schulden, S. 348.
473 Bundesanzeiger 160/1981, S. 1, s. auch Pross, S. 280f.
474 Schenk, S. 329.
475 Ebd., S. 281.
476 BT-Drucksachen, 10/6287, S. 37. Klee bezeichnet diese Leistungen aus dem „Härtefonds“ als „Almosen“, s. Klee, Ernst: Deutscher Menschenverbrauch, in: Die Zeit 49/1997, S. 56.
477 Krausnick, Völkermord, S. 219.
478 Goschler, Schuld und Schulden, S. 299.
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auch dementsprechend finanziell zu entschädigen. 479 Seit Mitte der 1980er Jahre lässt sich ein neuer Politikansatz der „Wiedergutmachung“ feststellen, der sich zunächst durch das Unverständnis gegenüber den Entschädigungsregelungen der Nachkriegszeit auszeichnete. 480 Dabei kam den Grünen und den Alternativen Listen, die sich mittlerweile in verschiedenen Landtagen und auch auf Bundesebene politisch etabliert hatten, eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend ihres damaligen Selbstverständnisses als bewusst nicht dem „politischen Establishment“ zugehörig machten sie sich zu Fürsprechern derjenigen Opfergruppen des Nationalsozialismus, die sich bislang von der Entschädigungspraxis ungerecht oder benachteiligt behandelt fühlten, so auch die Gruppe der im Nationalsozialismus verfolgten Sinti und Roma und deren Angehörigen. Dies führte zu mehreren neuen parlamentarischen Initiativen, die sich mit den neu entstandenen Bürgerbewegungen verbanden. 481 Rudko Kawczynski von der Hamburger „Rom und Cinti Union e.V.“ (RCU) wurde von Bündnis 90/Die Grünen als Spitzenkandidat für die Europawahl 1989 aufgestellt. 482 Da er allerdings nur einen „Fremdenpass“ und nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besaß, wurde ihm sowohl im Vorwege als auch nach seiner Wahl zum Abgeordneten des Europaparlamentes die Einreise nach Frankreich verweigert. 483
Neben Bündnis 90/Die Grünen schloss sich die auf Bundesebene nun nicht mehr regierende SPD prompt den Initiativen an. 484 In Berlin, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen wurden Stiftungen gegründet und Landesregelungen getroffen, die Hilfe für die „vergessenen Opfer“ zum Ziel hatten und ähnlich den „Härtefallregelungen“ in Einzelfällen (geringe) Entschädigungssummen nach unterschiedlichen Kriterien leisteten. 485 In
479 Ebd. S. 349.
480 Ebd. S. 303, ebenso Pawlita, Wiedergutmachung, S. 449f. und Hockerts, Hans Günther: Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945-2000, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 49/2001, S. 199.
481 Goschler, Schuld und Schulden, S. 350. Goschler bezeichnet hier diese neuen Initiativen als „Reparlamentisierung der Wiedergutmachung“. Durch die Verbindung von Politik und Bürgerrechtsbewegungen sei es außerdem zu einer Mobilisierung der Zivilgesellschaft gegen die Exekutive gekommen. Vgl. dazu auch Punkt 5.2 und 5.3.
482 Kurzprogramm der GRÜNEN zur Europawahl ´89, S. 11, s.
www.boell.de/downloads/gedaechtnis/1989_Europa_Kurzprogramm.pdf (Stand: 7.12.2006).
483 Scheuer, Thomas: Grüne Heißluft strömt nach Europa, in: taz, 6.12.1988, S. 5 sowie o.Autor: Frankreich verweigert grünem Europafunktionär die Einreise, in: taz, 11.8.1989, S. 2. S. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Rudko_Kawczynski (Stand: 11.12.2006)
484 Goschler, Schuld und Schulden, S. 303f.
485 Hutter, Jörg: Zum Scheitern der Politik individueller Wiedergutmachung, in: Jellonnek, Burkhard; Lautmann, Rüdiger (Hrsg.): Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle. Verdrängt und ungesühnt. Paderborn, München, Wien, Zürich 2002, S. 339-355. Ein tabellarischer Überblick über die Regelungen der einzelnen Länder findet sich auf S. 350f.
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Hamburg beispielsweise wurde 1988 die „Hamburger Stiftung für NS-Verfolgte“ gegründet, welche laufende und einmalige Zahlungen auf niedrigem finanziellen Niveau bewilligen konnte und kann. Voraussetzung dafür war und ist, dass die Antragssteller in Hamburg gemeldet sind. Der Stiftung gehören auch Vertreter der RCU an. 486 Für die Antragsstellung von Leistungen aus der Stiftung gab und gibt es
- im Gegensatz zur Entschädigungsgesetzgebung des Bundes - keine Antragsschlussfristen. Stefan Romey, Vorstandsmitglied der „Hamburger Stiftung für NS-Verfolgte“ nennt die Zahl von insgesamt über 2000 durch die Stiftung entschädigte Personen, darunter auch Sinti und Roma. 487 Zu dieser Zeit gab es zudem eine Reihe von Veröffentlichungen und Veranstaltungen, welche die „vergessenen Opfer“ zum Thema machten und an die Öffentlichkeit brachten. Laute Kritik wurde dabei an der bisherigen Entschädigungspraxis geäußert, welche als „zweite Verfolgung“ gewertet wurde. 488 Neu aufgestellte Forderungen verlangten einen völligen Neuansatz der „Wiedergutmachung“ unter Berücksichtigung bisher nicht oder nur unzureichend entschädigter Opfer. 489 Die Auseinandersetzungen um dieses Thema im Bundestag zwischen Regierung und Opposition nahmen mit zwei von Christian Ströbele für die Grünen gestellten Anträgen ihren Anfang. 490 Darin wurden die Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus sowie die Entschädigung der Zwangsarbeiter der deutschen Wirtschaft während des Kriegs gefordert, unabhängig von deren Wohnort. Mit diesem Antrag wurde erstmals das Territorialprinzip in Frage gestellt. 491 Auch die SPD lieferte einen eigenen Vorschlag, in dem sie die Gründung einer Stiftung „Entschädigung für NS-Unrecht“ forderte. 492 Im Gegensatz zu den Grünen stellten die Sozialdemokraten die bisherige Entschädigungspraxis dabei allerdings nicht grundsätzlich in Frage und hielten am „Territorialprinzip“ der Entschädigung fest. 493 Am 1. November 1986 legte die Bundesregierung einen Bericht zur Wiedergutmachung vor, nach dem Sinti und Roma seit Beginn der „Wiedergutmachung“ als
486 Matras, Yaron: Roma und Cinti in Hamburg. Hrsg. vom Ausländerbeauftragten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. Hamburg 1991, S. 29.
487 Romey, Entschädigungspraxis.
488 S. u.a. Greußing, Fritz: Das offizielle Verbrechen der zweiten Verfolgung, in: Zülch, S. 192-
198. Der erste, der von einer „zweiten Verfolgung“ gesprochen hat, ist meines Wissens nach Vinzenz Rose in einem 1974 gegebenen Interview, dass erst fünf Jahre später abgedruckt wurde, s. pogrom 68/1979, S. 24.
489 Goschler, Schuld und Schulden, S. 305.
490 BT-Drucksachen, 10/4040 und 10/4640
491 Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute (Beck´sche Reihe; 1416). München 2001, S. 95.
492 BT-Drucksachen, 10/6415.
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„rassisch Verfolgte“ anerkannt worden seien und bei der Umsetzung der Bundesentschädigungsgesetze und der Härtefallregelungen keinerlei Benachteiligungen erlitten und dementsprechend durch hohe Summen entschädigt worden seien. Auch habe das BGH-Urteil von 1956 nur „verhältnismäßig geringe Auswirkungen gehabt“. 494 Angesichts des praktisch fast völligen Ausschlusses der Sinti und Roma von der bisherigen Entschädigungspraxis stellte dieser Bericht für die noch lebenden Opfer selbst ein Unrecht dar. Im Verlauf der darauf folgenden Debatten unterstellten vor allem die Grünen der Bundesregierung eine „Verschleppungstaktik“, die sie anwende, um keine Entscheidungen mehr in der laufenden Legislaturperiode treffen zu müssen. 495 Tatsächlich wurden in der 10. Wahlperiode keine weiteren Entscheidungen getroffen, so dass Grüne und SPD in der darauf folgenden Legislaturperiode ihre jeweiligen Gesetzesvorschläge erneut einbrachten. 496 Eine erstmals seit 1964 stattfindende Anhörung von NS-Verfolgten sorgte außerdem für eine stärkere Sensibilisierung der Abgeordneten, woraus zwar nicht die Annahme der Gesetzesvorlagen der Opposition resultierte, aber immerhin die Bereitstellung von 300 Millionen DM für einen weiteren „Härtefonds“. 497 Dieser wurde von der Bundesregierung sogleich als „endgültiges Ende der Wiedergutmachungsregelungen; eine Art Schlussregelung“ ausgelegt. 498 Zwar folgten auch in den darauf folgenden Jahren mehrere Gesetzesinitiativen und Anträge zur Verbesserung der Situation der Opfer sowohl der Grünen als auch der SPD. 499 Aber auch diese scheiterten. 500
4.6 Neue Ansätze der Entschädigung nach 1990
Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik 1990 hätte eigentlich die Sachlage für viele bislang nicht entschädigte Gruppen ändern können, die mit dem Verweis auf einen fehlenden Friedensvertrag zwischen Deutschland und den alliierten Kriegsmächten keine Kompensation erhalten hatten, darunter die nicht entschädigten Roma aus Osteuropa. Doch schaffte es die deutsche Regierung auch im Zuge der „Wiedervereinigung“, einen förmlichen Friedensvertrag zu „verhindern“, der die Entschädi- 493 Goschler, Schuld und Schulden, S. 352f.
494 BT-Drucksachen 10/6287, S. 34-36.
495 So der Grünen-Abgeordnete Ströbele, s. BT-Berichte, 10. WP, 13.11.1986, S. 19066.
496 BT-Drucksachen, 11/223 (Gesetzesvorschlag der SPD) sowie 11/141 und 11/142 (Gesetzesvorschläge der Grünen).
497 Goschler, Schuld und Schulden, S. 353f. Zur Anhörung der Opfer vgl. die Aussagen von Schmidt, SPD, im Bundestag: BT-Berichte, 11. WP, 3.12.1987, S.3194.
498 So der Unions-Abgeordnete Gerster vor dem Bundestag, s. ebd. S. 3198.
499 S. BT-Drucksachen 11/4704; 11/4820 (für die Grünen) und BT-Drucksachen 11/4838; 11/4841 und 11/5176 (für die SPD). S. auch Pawlita, Wiedergutmachung, S. 453f.
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gungsdebatte völlig neu entfacht hätte. 501 Es wurde eine „abschließende völkerrechtliche Regelung“ getroffen, 502 die traditionelle Elemente eines Friedensvertrages, welche auch Entschädigungs- und Wiedergutmachungsregelungen beinhaltet hätten, ausklammerte. 503 Deshalb besaß die Entschädigungsfrage in den frühen 1990er Jahren nur eine eher geringe Bedeutung. 504 Ab Mitte der 1990er Jahre änderte sich dies allerdings mit der Debatte um das so genannte „Raubgold“, welches u.a. in den vom „Deutschen Reich“ besetzten Staaten während des Kriegs und von der SS in „Konzentrationslagern“ (z.B. als Zahngold) erbeutet worden war. Dieses Gold war damals vor allem an die Schweiz verkauft worden, wo es sich zum größten Teil noch immer in einigen Großbanken befand. Nachdem dies bekannt geworden war, sahen sich die Schweizer Banken einer Reihe von Klagen in den USA ausgesetzt, die zusammen mit Boykottdrohungen seitens der Anwälte der Kläger den Druck auf die Banken so sehr erhöhten, dass sich diese im Dezember 1997 in einer Konferenz in London bereit erklärten, einen Entschädigungsfonds mit 1,25 Milliarden Dollar auszustatten. 505 Von diesem Fonds, der auch die Entschädigung der Anspruchsberechtigten der sogenannten „ruhenden Konten“ v.a. der ermordeten Juden zum Ziel hatte, wurden zwar nur 100 Millionen Dollar für geraubte Vermögen veranschlagt. 506 Dennoch hatten Sinti und Roma nun erstmals die Möglichkeit, Restitutionen für die ihnen oder ihren Angehörigen geraubten Goldwerte zu bekommen. Die Höhe der Entschädigung lag bei 1750 Schweizer Franken und ist standardisiert vergeben worden. 507
In Deutschland änderte sich die Sachlage nach der Regierungsübernahme von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Jahr 1998. Während der vorangegangene Bundeskanzler Kohl stets versucht hatte, erneute Diskussionen über die „Wiedergut- 500 Goschler, Schuld und Schulden, S. 356.
501 Ebd. S 413f.
502 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in: BGBl. II, 38/1990, S. 1317-1390.
503 Goschler, Schuld und Schulden, S. 430.
504 Zwar wurde die Bundesrepublik mit bislang aufgeschobenen Forderungen vor allem aus Osteuropa konfrontiert, diese wurden aber durch Einzelverträge mit einigen mittel- und osteuropäischen Staaten auf einem niedrigen Niveau gehalten. Zugleich konnte die Bundesrepublik so den Anschein freiwilliger Lösungen wahren. S. ebd., S. 431-436.
505 Ausführlich besprochen wird dieser recht komplexe Zusammenhang bei Eizenstat, Stuart E.: Unvollkommene Gerechtigkeit. Der Streit um die Entschädigung der Opfer von Zwangsarbeit und Enteignung. München 2003, S. 67-237. Zur Kritik an der von Eizenstat geäußerten Kritik an der Schweiz vgl. Albers-Schönberg, Heinz: Hat die Schweiz den Krieg verlängert? Handels-, Gold-, und Verkehrspolitik gegenüber Deutschland im Zweiten Weltkrieg. Zürich 1999.
506 Eizenstat, S. 228. Der größte Teil des Fonds, 800 Millionen Dollar, wurde demnach für die Auszahlung der „ruhenden Konten“ verwendet.
507 Nach Knudsen (Interview am 17.11.2006) hätten Sinti und Roma traditionell Gold als Wertanlage gesehen, da sie zumeist über keine Bankkonten verfügten.
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machung“ zu blockieren, 508 kamen nun zwei Fraktionen in die Regierungsverant-wortung, die sich in den 1980er Jahren noch für weitgehende Entschädigungsregelungen ausgesprochen hatten. Tatsächlich hatte die rot-grüne Regierung auch die Einrichtung einer Bundesstiftung „Entschädigung für NS-Unrecht“ zugunsten der sogenannten „vergessenen Opfer“ in ihrem Koalitionsvereinbarungen vorgesehen. 509 Doch über die bald entstehende Frage nach der Entschädigung der Zwangsarbeiter wurde sie offenbar vergessen oder zugunsten des am 6. Juli 2000 verabschiedeten „Stiftungsgesetzes“ 510 und der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zur Entschädigung noch lebender NS-Zwangsarbeiter aufgegeben. Diese kamen zustande, da der Entstehungsprozess des Schweizer Fonds Schule machte. Nun sah sich auch die deutsche Wirtschaft mit Sammelklagen konfrontiert, weswegen die Einrichtung der Stiftung und die Verabschiedung des Gesetzes folgten. 511 Aber auch die mit 10 Milliarden DM ausgestattete Stiftung entsprach eher den als humanitäre Gesten verstandenen „Härtefallregelungen“, als dass sie den ehemaligen Zwangsarbeitern tatsächliche, einklagbare Rechte einräumte. 512 Zwar verlangten Sinti und Roma eine Gleichbehandlung zur Jewish-Claims-Conference, die selbst für die Verteilung der Stiftungsgelder für jüdische Zwangsarbeiter zuständig war. Eine dementsprechende Verfassungsbeschwerde seitens der RCU wurde aber von allen sich damit befassenden deutschen Gerichten abgewiesen. So blieb die für die Verteilung der Gelder an nicht staatengebundene KZ-Häftlinge zuständige „Internationale Organisation für Migration“ (IOM) auch für die Auszahlung an Sinti und Roma zuständig. Dies war dieselbe Organisation, die im Auftrag des Innenministeriums dafür zuständig ist, osteuropäische Roma zur „freiwilligen Rückkehr“ in ihre Heimatländer zu bewegen. 513
508 Goschler, Schuld und Schulden, S. 417.
509 Ebd., S. 452.
510 S. „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft’“, BT-Drucksachen 14/3206.
511 Goschler, Schuld, S. 450. Auf die genaueren Umstände der Einrichtung und der Gesetzesverabschiedung kann hier aufgrund des begrenzten Rahmens und der für Sinti und Roma geringen Bedeutung nicht eingegangen werden. Vgl. dazu Eizenstat sowie die von der Stiftungsinitiative in Auftrag gegebene und dadurch stark in deren Sinne gefärbte Arbeit von Spiliotis, Susanne-Sophia: Verantwortung und Rechtsfrieden. Die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft. Frankfurt a.M. 2003.
512 Körner, S. 127f.
513 Knudsen, S. 61f. S. auch von Appen, Kai: Benachteiligung beklagt, in: taz, 24.3.2001, S. 9 sowie Kleffner, Heike: Umzugsparty für Abschiebehelfer, in: taz Berlin lokal, 11.10.2002, S. 24. Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen: I BvR 491/01 des Bundesverfassungsgerichts geführt.
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4.7 Die finanzielle Dimension der Entschädigung
Ungefähr 1,5 Millionen Personen haben Anträge auf Entschädigung nach den Bundesentschädigungsgesetzen gestellt, von denen etwa eine Million auch Entschädigungsleistungen zugesprochen bekamen. Nicht enthalten sind darin diejenigen Personen, die Leistungen aus den eingerichteten Sonderfonds erhielten. 514 Dabei sind zwei Drittel der Leistungsbezieher im nationalsozialistischen Deutschland in Lagern oder Ghettos inhaftiert gewesen, das übrige Drittel bestand aus emigrierten Personen. Die Entschädigungssumme lag seit Mitte der 1950er Jahre jährlich bei etwa 2 Milliarden DM, wobei die Zahlungen seit Mitte der 1980er Jahre abnehmen. 515 Die Gesamtsumme der bisherigen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz lag 1999 bei 79,648 Milliarden DM. 516 Wie hoch die an Sinti und Roma geflossenen Entschädigungssummen sind, ist nicht zu ermitteln, da sie - wie geschildert - nicht als Gesamtgruppe berücksichtigt worden sind. Da es für sie keine Globalentschädigung gab und gibt, sind auch keine bundesweiten Statistiken zu ihrer Entschädigung erstellt worden. Allein die Länder führten bzw. führen z.T. Statistiken über die Entschädigung von Sinti und Roma. So habe die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen 1985 noch in 462 Fällen Entschädigungsrenten an Sinti und Roma gezahlt, das Bayerische Landesentschädigungsamt etwa in 500 Fällen. 517 Die Bundesregierung schätzte 1986, dass mindestens 1200 Sinti oder Roma nach den Bundesentschädigungsgesetzen Entschädigungsrenten und mindestens 4000 Sinti oder Roma Empfänger von Krankenversorgungen nach dem BEG gewesen seien, einschließlich der Ehegatten und Kinder. 518 Dabei machte sie allerdings keine Quellenangaben, anhand derer die Zahl hätte überprüft werden können.
Die Bürgerrechtsvereine der Sinti und Roma haben keine Gesamtübersichten zu der Entschädigung. 519 Allein zu der Zahl der nicht entschädigten Sinti und Roma gibt es eine Schätzung. Demnach sollen Anfang der 1980er Jahre nach Angaben der „Internationalen Romani Union“ noch etwa 12 000 Nicht-Entschädigte gelebt
514 Heßdörfer, Karl: Die finanzielle Dimension, in: Herbst/Goschler, S. 55.
515 Ebd.
516 Statistik des Bundesfinanzministeriums, Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Übersicht - ,Stand: 1. Januar 1999, Bl. 1, nach van Bebber, S. 14 Nach einem Schreiben von Thierse vom 2.12.1998 seien über 100 Mrd. DM geleistet worden, s. Blätter für deutsche und internationale Politik, I/1999, S. 125.
517 BT-Drucksache 10/6287, S. 368.
518 Ebd.
519 Interview mit Marko D. Knudsen am 16.11.2006.
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haben. 520 In einem Interview von 1981 gab Romani Rose, zu der Zeit Vorsitzender des „Verbandes Deutscher Sinti“, die Zahl der nichtentschädigten Sinti mit 80 Prozent an. 521 Marko D. Knudsen vom „Europäischen Zentrum für Antziganismus-forschung“ geht davon aus, dass zumindest in Hamburg der Großteil der heute noch lebenden Opfer der Verbrechen an den Sinti und Roma nach den Härtefall- bzw. den Länderregelungen oder aus dem „Raubgold“-Entschädigungsfonds Gelder bekommen haben, die allerdings zumeist gering ausfielen. Ihm ist kein einziger Fall bekannt, nach dem die komplette Entschädigungssumme der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ bereits ausgezahlt wurde. Allenfalls seien Teilbeträge geflossen. Die IOM verweigert den Bürgerrechtlern die Akteneinsicht. 522 So lässt sich abschließend konstatieren, dass die an Sinti und Roma geflossenen Summen angesichts der Gesamtausgaben für „Entschädigung“ von untergeordneter Bedeutung sind, was im Hinblick auf die Opferzahlen unter den Sinti und Roma die Marginalität der „Wiedergutmachung“ für diese Opfergruppe noch unterstreicht. 523
4.8 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse
Die Praxis der Entschädigung auf der Grundlage der „Wiedergutmachungsgesetze“ ist sehr widersprüchlich. Während einige Verfolgtengruppen relativ schnell entschädigt worden sind, mussten andere, später als „vergessene Opfer“ bezeichnete Gruppen, lange oder sogar vergeblich auf Entschädigungen warten. Nach dem Krieg war die Ausgangslage zunächst von dem großen Mangel an Unterstützung für NS-Verfolgte gekennzeichnet. Die einsetzende Entschädigungspraxis war zumeist lokal begrenzt und durch Soforthilfe geprägt. Sinti und Roma wurden von Beginn an benachteiligt, indem sie sowohl von den Behörden als z.T. auch von anderen Opfergruppen ausgegrenzt wurden. Zudem zeigten die Alliierten kein Interesse an den spezifischen Problemen oder an einer speziellen Hilfestellung zur Rehabilitation und Integration der Sinti und Roma.
Nach der Gründung der Bundesrepublik änderte sich die Entschädigungspraxis nicht grundlegend. Die 1953 im Bundesergänzungsgesetz festgehaltenen Entschädigungsmaßnahmen entsprachen eher einer Zusammenfassung der bisherigen Leistungen denn eines neuen Ansatzes der Entschädigung. Auch das 1956 verabschiedete
520
Krausnick, Zigeuner, S. 164.
521 Interview mit Romani Rose, in: Ebd., S. 194.
522 Interview mit Marko D. Knudsen am 16.11.2006.
523 Damit soll allerdings keinesfalls behauptet werden, dass die Summen für andere Opfergruppen zu hoch ausgefallen wären.
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Bundesentschädigungsgesetz brachte für die Sinti und Roma keine wesentlichen Verbesserungen.
1965 schließlich wurde das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz erlassen. Damit wurde der Entschädigungsprozess von der bundesdeutschen Politik als weitestgehend abgeschlossen betrachtet, nur noch sehr eingeschränkt erweiterbar durch technische oder bürokratische Veränderungen.
Als Zäsur kann die Ende der 1970er/Anfang der 1980er entstandene Debatte um die Entschädigung der sogenannten „vergessenen Opfer“, unter ihnen auch die Gruppe der bislang nicht entschädigten Sinti und Roma, gelten. Hier deutete sich ein Werte-wandel an, der eine rein auf finanzielle Fragen reduzierte Form der „Wiedergutmachung“ ablehnt und zugunsten einer weitergehenden, moralischen Rehabilitation der NS-Verfolgten aufgab. Auch wenn sich dieser Wandel letztlich nicht durchsetzen konnte, bot er doch auch den bisher ungehörten Opfern des nationalsozialistischen Deutschlands die Möglichkeit, ihre Interessen offen zu artikulieren und dabei erstmals auch wahrgenommen zu werden.
Den Endpunkt der Entschädigungsleistungen markiert die Gründung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, mit deren Hilfe erneut ein Schlussstrich zu ziehen versucht wurde und wird, indem die materiellen Aspekte der Auseinandersetzung mit der deutschen NS-Vergangenheit beendet und zu einer symbolischeren Form des Umgangs mit der eigenen Geschichte gefunden werden soll. 524 Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass sowohl die Entschädigungsregelungen als auch Verbesserungen in der Entschädigungspraxis nur aufgrund von äußerem Druck vorangetrieben wurden. Aus Sicht der jeweiligen Bundesregierung bestand offenbar kein Handlungsbedarf. Auch wurde - vor allem vom Bundesfinanzministeriumstets versucht, die getroffenen Regelungen möglichst restriktiv zu handhaben, um die finanziellen Belastungen gering zu halten. Vorstöße von einzelnen Bundestagsfraktionen in Bezug auf die Entschädigung von Sinti und Roma sowie der anderen, „vergessenen Opfer“ lassen deutlich auf Stimmenfang schließen, was sich an der Tatsache festmachen lässt, dass diese Initiativen zumeist von Oppositionsparteien ergriffen wurden, die, wenn sie später an der Regierung waren, jegliche Initiative vermissen ließen. 525 So wurde der Opferstatus der „vergessenen Opfer“ politisch instrumentalisiert.
524 Goschler, Schuld und Schulden, S. 25.
525 S. u.a. Hockerts, Begriff, S. 25.
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Zusammenfassend lassen sich eine ganze Reihe von Bedingungen feststellen, wegen derer Sinti und Roma nicht oder nur unzureichend entschädigt worden sind. So hat es für sie, anders als für die Opfergruppe der Juden, niemals ein globales Entschädigungsabkommen gegeben, welches alle oder auch nur einen Großteil der als „Zigeuner“ verfolgten Personen entschädigt hätte. Die Entschädigungsgesetze waren so konzipiert, dass sie der Opfergruppe der Sinti und Roma keinen besonderen Status zukommen ließen. Die fehlende Lobby und die z.T. erfolgte Abgrenzung durch andere Opfervertretungen trugen weiterhin ihren Teil dazu bei. Vor allem aber machten bestehende Vorurteile, sowohl von Seiten der (Mehrheits-) Bevölkerung, als auch der Entscheidungsträger in der Politik eine Globalentschädigung oder auch nur die Debatte darüber unmöglich. Überhaupt ließen personelle Kontinuitäten und der auf allen Ebenen der Justiz, der Polizei und z.T. auch in der Politik vorhandene Antiziganismus einen Neuanfang in der Beziehung zwischen Sinti, Roma und der übrigen Bevölkerung in der Nachkriegszeit nicht zu. Bei den Einzelfallentschädigungen der „Wiedergutmachungsgesetzgebung“ untergruben die ehemaligen Täter durch Fehlurteile, Gutachten und die Abstempelung der Opfer als „Verbrecher“, „Asoziale“ oder „Kriminelle“ das Recht auf Entschädigungen für deren erlittenes Unrecht. Zudem führte auch das Fortwirken der (rassistischen) Stereotype regelmäßig zu der Abweisung ihrer Klagen. Offenbar war die Entschädigungspraxis also auch von der gesellschaftlichen Position und den Vorurteilen gegenüber der jeweiligen Verfolgtengruppe abhängig. Da „Zigeuner“ auch nach 1945 als kriminell und „asozial“ galten, waren die Verbrechen im „Dritten Reich“ auch für viele legitim, weil sie aus „kriminalpräventiven“ Gründen erfolgt wären. Anders lässt sich für mich das „Vergessen“ von Sinti und Roma nicht erklären. Verstärkt und legitimiert wurde diese Haltung durch das skandalöse Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Januar 1956, welches Sinti und Roma als minderwertig darstellte, und in dem der BGH die seit Jahrhunderten immer wieder geäußerte Behauptung der angeblich „spionierenden Zigeuner“ übernahm. Deutlich wird, dass die bundesdeutsche Justiz in weiten Teilen von einem in sich geschlossenen und damit frei von nationalsozialistischer Ideologie befindlichen System der Gesetzgebung und Rechtsprechung des „Dritten Reiches“ ausging. Deswegen wurden die (gesetzlichen und juristischen) Verfolgungsmaßnahmen gegen Sinti und Roma nicht als illegitim gedeutet. Das Fortwirken von NS-Unrecht auch nach 1945, z.B. durch die gutachterliche Praxis, erkannten die Richter offenbar nicht oder wollten es nicht erkennen. Dies lässt sich zum Teil sicherlich insofern erklären, als dass viele der
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Angehörigen bundesdeutscher Gerichte ihre Vorgeschichte in der NS-Justiz besaßen. 526 Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Überzeugung, nicht alle NS-Urteile und -Gesetze seien unrechtmäßig gewesen, zutrifft, kann daraus nicht folgen, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter NS-Gesetze, wie des „Erbgesundheitsgesetzes“, gar nicht erst in Frage gestellt wurde, wie es die Praxis der Gerichte nahe legt.
Neben der Verneinung einer „rassischen“ Verfolgung vor 1943 ist die, vor allem für Sinti und Roma sich sehr nachteilig auswirkende, engstirnige Auslegung der Entschädigungsgesetze zu bemängeln. Auch die Festlegung von Fristen für die Antragsstellung aus Gründen der „Rechtssicherheit“ 527 hat für viele Sinti und Roma zum Ausschluss aus der Entschädigungspraxis geführt, da ihnen meist Anlaufstellen fehlten und die Kommunikation untereinander durch die im Krieg auseinandergerissenen Familien erschwert war. 528 Abgesehen von dem fehlenden Vertrauen in die deutschen Nachkriegsbehörden verhinderte auch die hohe Analphabetenquote unter den Sinti und Roma für viele die Möglichkeit, sich ausreichend über die „Wiedergutmachung“ zu informieren, Anträge zu stellen 529 und die erforderlichen Dokumente und (schriftlichen) Nachweise zu erbringen. 530 Wenn überhaupt Entschädigungsleistungen für Sinti und Roma gezahlt wurden, dann ausschließlich für Gesundheitsschäden, wobei größte Schwierigkeiten bei der Feststellung von physischen oder psychischen Spätfolgen auftraten. Die überwiegende Mehrzahl der Entschädigungsanträge von Sinti und Roma ist aber abgewiesen worden. 531
Geraubtes Eigentum war für Sinti und Roma in der Regel nicht wieder zu beschaffen. Dessen Verbleib ist zum größten Teil bis heute ungeklärt. 532 Restitutionsforderungen auf enteignete, materielle Güter wie Wohnungen oder Betriebe wurden ausnahmslos nicht zugelassen. 533
527 Fischer-Hübner/Fischer-Hübner, S. 28.
528 Schenk, S. 315.
529 Goch, Stefan: „Mit einer Rückkehr nach hier ist nicht mehr zu rechnen“. Verfolgung und Ermordung von Sinti und Roma während des „Dritten Reiches“ im Raum Gelsenkirchen (Schriftenreihe des Instituts für Stadtgeschichte, Beiträge, Bd. 8). Essen 1999, S. 239.
530 Von de Knesebeck, S. 8.
531 Puxon, Wiedergutmachung, S. 151; Rosenberg, S. 61.
532 Margalit, Gypsies, S. 57.
533 Milton, S. 57.
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Mittlerweile sind die meisten Sinti und Roma, welche die nationalsozialistische Verfolgung überlebt haben, verstorben. 534
So lässt sich abschließend konstatieren, dass die Entschädigung der Opfergruppe der Sinti und Roma erschwert bzw. versagt wurde. Deswegen ist Spitta Recht zu geben, wenn er schreibt, die bundesdeutsche Gesellschaft hätte sich nicht für die „Wiedergutmachung“ von Sinti und Roma, sondern „wider die Gutmachung“ entschieden. 535
5. Die Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma in der
Bundesrepublik
5.1 Anfänge der Bewegung
Nach dem Krieg und im Zuge der fortwährenden Diskriminierungen waren die wenigen Überlebenden nur sehr selten in der Lage, ihre Ansprüche und Interessen wirkungsvoll zu vertreten. Eine Organisation, die etwa Forderungen nach einer globalen Entschädigung der Sinti und Roma hätte stellen können, gab es zunächst nicht. 536
Die erste Interessenvertretung für die überlebenden Opfer der Sinti in Deutschland war der 1952 von den beiden Brüdern Oskar und Vinzenz Rose zusammen mit anderen Sinti gegründete „Verband Deutscher Sinti“ (VDS). 1956 entstand das „Zentralkomitee der Zigeuner“ sowie der ebenfalls von Oskar und Vinzenz Rose gegründete „Verband rassisch Verfolgter nichtjüdischen Glaubens“. 537 Das Hauptanliegen dieser Vertretungen bestand in der Entschädigung der überlebenden Opfer, in der gesellschaftlichen Integration der Sinti 538 und in der Bestrafung der Täter des Völkermords. 539 Doch wurden sie in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen und erfuhren keinerlei Unterstützung. Auch konnten sie nicht viele Sinti zur Mitarbeit gewinnen. 540 1971 gründete Vinzenz Rose dann das „Zentralkomitee der Sinti
534 Puxon, Wiedergutmachung, S. 151.
535 Spitta, Arnold: Wiedergutmachung oder wider die Gutmachung, in: Zülch, S. 161-168.
536 Krausnick, Völkermord, S. 203.
537 Seibert, S. 76.
538 Spitta, Arnold: Der „Verband der Sinti Deutschlands e.V.“. Ein Interview mit Herrn Vinzenz Rose, Verbandspräsident, Klaus Norbert Herzog, Vizepräsident und Anton Kutscher, Bundesgeschäftsführer, in: pogrom 68/1979, S. 23.
539 Seibert, S. 76.
540 Seibert spekuliert über die zögerliche Unterstützung durch Sinti. Demnach hätten viele sich vor einem offensiven Eintreten für ihre Belange gescheut, da sie nicht zum Politikum werden wollten, s. Seibert, S. 76. Dies würde zu dem in Punkt 3.1.1 beschriebenen Rückzug in das Private passen. Vinzenz Rose selbst hingegen vermutet, dass die Angst vieler Sinti vor einer erneuten „Registrierung“
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Westdeutschlands“. Nachdem ein Jahr später ein Sinto von einem Polizisten erschossen worden war, kam es zu einer ersten Protestdemonstration, an der zahlreiche Sinti teilnahmen. Im Anschluss daran wurde das „Zentralkomitee der Sinti Westdeutschlands“ als „Verband der Sinti Deutschlands“ neu konstituiert. 541 Doch auch dieser Verband stieß auf kein großes Interesse in der Öffentlichkeit. Willy Brandt z.B. lehnte ein Treffen mit einer Delegation des Verbandes aus „Zeitgründen“ ab, Bundespräsident Gustav Heinemann verweigerte ein Treffen mit dem Hinweis, die Delegation sei ihm „nicht repräsentativ“ genug. 542 Auch wurde der Verband nicht finanziell von der Bundesregierung unterstützt. 543 1974 wurde von Vinzenz Rose im ehemaligen „Zigeunerlager“ in Auschwitz-Birkenau ein von ihm privat finanziertes Mahnmal in Gedenken an den Völkermord an den Sinti und Roma errichtet. Dieses war das weltweit erste, welches daran erinnerte. 544 1978 erhielt Vinzenz Rose für seine Anstrengungen für Aussöhnung und Verständigung das Bundesverdienstkreuz. 545
Im Unterschied zu den deutschen Sinti konzentrierten sich die Roma, von denen damals nur wenige in Deutschland lebten, vor allem auf die für sie wichtigen Themen der ungeklärten Staatsangehörigkeit und des unsicheren Aufenthaltsstatus´ in Deutschland. Um 1959 versuchte ein aus Polen eingewanderter Roma, der selbsternannte „Zigeunerkönig“ Kwiek, auf die Probleme der in Deutschland lebenden Roma aufmerksam zu machen. Doch scheiterte dieser Versuch u.a. aufgrund der negativen Berichterstattung in der Presse. 546 1968 gründete Rudolf Karway die „Internationale Zigeunerrechtskommission“ in Hamburg. Diese arbeitete für Roma mit Aufenthaltsproblemen. 547
Die oben genannten Anfänge der Organisationsbildung gaben den Anstoß für die weitere Entwicklung, auch wenn sie in der Artikulation ihrer Interessen noch nicht besonders erfolgreich waren, was neben der Zurückgezogenheit vieler Sinti und Roma wohl vor allem auf das allgemeine Desinteresse an deren Verfolgungsschicksal zurückzuführen ist. Erst ein Generationswechsel auf der Täter- wie auch der Opferseite führte zu einem neuen Verantwortungsbewusstsein auf der Seite der
durch die Mitgliedschaft in dem VdS sie davon abgehalten habe, einzutreten, s. pogrom 68/1979, S. 22.
541 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 137.
542 Rose, Bürgerrechte, S. 89.
543 Pogrom 68/1979, S. 23.
544 Wippermann, Porrajmos, S. 76.
545 Rose, Bürgerrechte, S. 89.
546 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 137.
547 Ebd.
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Sinti und Roma und - zumindest ansatzweise - auch auf der Seite der Mehrheitsgesellschaft. Waren die überlebenden Opfer oft alt, krank und auch resigniert angesichts der mangelnden Anerkennung in Deutschland, fand die nachfolgende Generation der Sinti und Roma neue Wege, um in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, indem sie die Strategien der internationalen Menschenrechtsbewegung übernahm, um gegen Rassismus und Diskriminierung vorzugehen. 548
5.2 Generationswechsel in der Bürgerrechtsbewegung
Ab Ende der 1970er Jahre setzte eine neue Phase in der Bürgerrechtsarbeit ein. Die „Internationale Romani Union“ (IRU), welche 1971 als erste internationale Roma-Organisation gegründet worden war, begann ab 1979 die Planung einer systematischen Öffentlichkeitsarbeit in der Bundesrepublik, zusammen mit dem VDS und der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ (GfbV). 549 Letztere hatte 1978 Kontakt zum VDS aufgenommen und sollte den Bürgerrechtlern die nötige öffentliche Aufmerksamkeit verschaffen. Auch wenn die Beweggründe für das Interesse der GfbV und insbesondere ihres Leiters, Tilman Zülch, umstritten sind, 550 war die Zusammenarbeit sehr erfolgreich. 551 Zülch und die GfbV unterstützten die nach 1945 geborene Generation derjenigen Sinti und Roma, die keine nationalsozialistische Verfolgung mehr erlitten hatten und in der Bundesrepublik sozialisiert worden waren. Diese engagierten sich ab Ende der 1970er Jahre zunehmend in der Bürgerrechtsarbeit und veränderten sie damit. Aber auch einige neu entstandene, regionale Organisationen der Sinti und Roma beteiligten sich an der Öffentlichkeitskampagne, in der die im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen an den Sinti und Roma und das nach 1945 fortwirkende Unrecht an den Opfern thematisiert wurde. 552
548 Rosenberg, S. 62.
549 Rose, Bürgerrechte, S. 89f. Vgl. dazu pogrom 68/1979.
550 Mit der Zusammenarbeit und den Beweggründen für die Mitglieder der GfbV, allen voran Tilmann Zülch, setzt sich Margalit sehr kritisch, zum Teil polemisch, auseinander. U.a. bezichtigt er Zülch des revanchistischen Denkens, s. Margalit, Gypsies, S. 180-188. Seine häufig wiederholten Antisemitismusvorwürfe scheinen aber übertrieben. So unterstellt er Zülch, er hätte den Holocaust durch den Völkermord an den Sinti und Roma bewusst relativiert. Auch den Grünen wirft Margalit Antisemitismus vor, deren Engagement sei gegen „die Juden“ als „agents of capitalism“ - eine Definition, die „common in leftist circles“ sei - gerichtet. S. ebd., S. 193f. Zülch leitet die GfbV bis heute.
551 Wippermann, Porrajmos, S. 78.
552 Rose, Bürgerrechte, S. 89-93.
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Einen wichtigen Schritt hin zu einer größeren öffentlichen Wahrnehmung stellte 1979 eine in Zusammenarbeit veranstaltete erste internationale Gedenkveranstaltung im ehemaligen „Konzentrationslager“ Bergen-Belsen dar, welche unter dem Motto „In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt“ am 27. Oktober stattfand. Neben anderen Amtsträgern der Bundesrepublik und der evangelischen Kirche sprach auf der Veranstaltung auch die damalige Präsidentin des Europaparlaments, Simone Veil, die als Jüdin das „Konzentrationslager“ Bergen-Belsen selbst überlebt hatte. Vor allem ihr Auftritt führte zu der Aufmerksamkeit durch die Medien und damit zu einer erstmalig weltweiten Beachtung des bislang fast vollständig vergessenen oder verdrängten Völkermordes an den Sinti und Roma. 553 Damit stellte diese Gedenk-kundgebung einen „entscheidenden Durchbruch“ dar, durch die darüber hinaus eine große Öffentlichkeit auf die damalige Lage der Sinti und Roma aufmerksam gemacht wurde. 554 Auch wurde dort erstmals ein Maßnahmen- und Forderungskatalog vorgestellt, der die Anerkennung des Völkermordes, die „Wiedergutmachung“ des Unrechts und die Beendigung der Diskriminierungen von Sinti und Roma thematisierte. Gefordert wurde außerdem ein Treffen mit dem damaligen Bundeskanzler Schmidt, welches allerdings zunächst nicht zustande kam. 555 In dem Maßnahmen- und Forderungskatalog wurde ausdrücklich betont, dass es den Sinti und Roma in Deutschland nicht um eine Sonderstellung in der Gesellschaft ging. Verlangt wurde allein eine konsequente Anwendung der Verfassung auch für Sinti und Roma. Sie sollten als Minderheit anerkannt werden, die seit Jahrhunderten in Deutschland lebt, und die Bundesregierung und die Länder sollten Zusammenschlüsse und kulturelle Aktivitäten der Sinti und Roma fördern. Damit, so hofften sie, würde ihnen eine bessere Zukunft ermöglicht werden. 556 Nach dieser Gedenkveranstaltung erschien der gleichnamige Sammelband „In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt“, herausgegeben durch Tilmann Zülch für die GfbV, welcher „zum wichtigsten Buch für den Beginn der neuen Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma in der Bundesrepublik“ wurde. 557 Der Titel wurde zugleich zum Slogan der sich neu formierenden Bürgerrechtsbewegung. 558 Auch führte die Veröffentlichung zu Auseinandersetzungen u.a. der Medien mit dem
554 Krausnick, Völkermord, S. 216.
555 Rose, Bürgerrechte, S. 93.
556 Rosenberg, S. 63f.
557 Rose, Bürgerrechte, S. 93.
558 Margalit, Gypsies, S. 187.
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Thema und markierte so den nächsten Schritt hin zu einer größeren Aufmerksamkeit. 559
Internationales Aufsehen erregte der Hungerstreik in der Gedenkstätte Dachau über Ostern 1980. Die ihn durchführenden zwölf Sinti vom VDS wollten damit die bayerische „Landfahrerzentrale“ und deren Wirken öffentlich bekannt machen und vom Innenminister Bayerns über den Verbleib der NS-„Rasseakten“ des „Rassenhygieneinstituts“ informiert werden. 560 Vor allem der Ort des Hungerstreiks selbst und die in diesem Zusammenhang entstandenen, öffentlichkeitswirksamen Bilder waren entscheidend für die außerordentliche Bedeutung der Aktion. Die besondere, symbolische Bedeutung der KZ-Gedenkstätten, die erst seit wenigen Jahren existierten und in denen bislang in der Bundesrepublik noch keine größeren Gedenkveranstaltungen stattgefunden hatten, wurde von den Bürgerrechtlern als erstes erkannt und für ihre Anliegen genutzt. 561
Die Berichterstattung in der deutschen Presse war durchweg positiv, die meisten deutschen Zeitungen berichteten ebenso wie alle Agenturen und Fernsehanstalten täglich über den Hungerstreik. Auch die internationale Presse veröffentlichte Berichte und Fotos. 562 Zahlreiche Telegramme von prominenten Unterstützern wie Yul Brunner, 563 Heinrich Böll, Willy Brandt bestärkten die Hungerstreikenden. 564 Der Streik führte zum ersten Mal überhaupt zu einer großen Anteilnahme der Öffentlichkeit an der Situation der Sinti und Roma. Er durchbrach die bisherige Opferrolle, indem deutlich wurde, dass Sinti und Roma für ihre Zukunft kämpfen würden, 565 was auch die Einrichtung des sogenannten „Härtefonds“ förderte. 566 Zudem wurde durch diese Aktion der Bekanntheitsgrad des Vorsitzenden des VDS, Romani Rose, der den Streik mit organisiert und durchgeführt hatte, enorm gesteigert. 567
559 Vgl. u.a. „Bei Hitler waren wir wenigstens Deutsche“. Zigeuner in der Bundesrepublikimmer noch verfolgt?, in: Der Spiegel 43/1979, S. 97- 112. Dieser Artikel markiert zugleich den letzten positiv berichtenden Artikel über Sinti und Roma dieses Magazins, danach wurden sie praktisch nur noch in negativen Zusammenhängen genannt. Eine Auswahl an Medienberichten findet sich in: Gesellschaft für bedrohte Völker (Hrsg.): Sinti und Roma im ehemaligen KZ Bergen-Belsen am 27. Oktober 1979. Göttingen 1980.
560 Rose, Bürgerrechte, S. 95f.
561 Wippermann, Porrajmos, S. 78f.
562 Rose, Bürgerrechte, S. 93-95.
563 Brunner war ein sich offen bekennender Roma.
564 Krausnick, Völkermord, S. 218; Rosenberg, S. 64.
565 Rosenberg, S. 64.
566 Vgl. Punkt 4.3.
567 Margalit, Gypsies, S. 199.
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Beendet wurde der Hungerstreik nach sieben Tagen, als der bayerische Innenminister einlenkte und eine mit den drei Landtagsparteien gemeinsame Erklärung abgab, in der eingestanden wurde, dass „der notwendige Abbau von Vorurteilen und Diskriminierungen gegenüber den Sinti nicht erreicht worden“ sei. 568 Ungeachtet dessen gab das bayerische Innenministerium allerdings noch bis 1984 falsche Auskünfte über den Verbleib der „Rasseakten“, die angeblich schon 1970 vernichtet worden seien, tatsächlich aber 1964 an Arnold gegangen waren. 569 Eine Diskussion im Bayerischen Landtag über die Situation der Sinti und Roma anlässlich des Hungerstreiks brachte in aller Deutlichkeit die vorherrschenden, antiziganistischen Klischees zutage. So erklärte der CSU-Abgeordnete Dr. Alois Hundhammer, jeder Abgeordnete im Landtag sehe das, was „Zigeunern“ im „Dritten Reich“ angetan worden sei, als Unrecht an. Da sie aber die Kriterien der Entschädigungsgesetzgebung nicht erfüllt hätten, seien „die Zigeuner“ auch nicht entschädigt worden. Überhaupt seien sie nicht unschuldig an ihrer Situation, da sie sich dem „sesshaften“ Lebensstil verweigert hätten. Auch für die schlechte Bildung ihre Kinder seien „die Zigeuner“ selbst verantwortlich. 570 Im Gegensatz zu den Christdemokraten erkannte die SPD - zunächst in Bayern, dann bundesweit - die Möglichkeit, sich mit der öffentlichen Unterstützung für Sinti und Roma zu profilieren und ernannte sich zu deren Fürsprecher. 571 Nach dem Hungerstreik kam es im September 1981 zu einer weiteren, spektakulären Aktion. Dabei ging es wieder um die „Rasseakten“ sowie um das „Forschungsmaterial“ der „Rassenhygienischen Forschungsstelle“. Beides war von Ritter noch während des Kriegs beiseite geschafft worden. Nach seinem Tod waren die von ihm widerrechtlich aufbewahrten „Rasseakten“ zunächst an Eva Justin gegangen, die sie dann Arnold vermacht hatte, der ihren Nachlass nach eigener Aussage übernommen hätte, „als ihn keiner haben wollte“. 572 Dazu hatte Arnold 1964 noch die „Rasseakten“ des Bayerischen Landeskriminalamtes bekommen. Nach seiner Pension im Jahr 1974 übergab er diese Dokumente nicht etwa an das Bundesarchiv in Koblenz, sondern lagerte es in der Universität Mainz ein, um es „in einer Nacht-und Nebelaktion“ zu Sophie Ehrhardt zu schaffen, die nach dem Krieg in der
568
Krausnick, Bürgerrechte, S. 151.
569 S.u.
570 Verhandlungen des Bayerischen Landtags, 9. Wahlperiode. Stenographische Berichte Nr. 65-84, 66. Sitzung, 17.7.1980, 4:4152ff., nach Margalit, Gypsies, S. 197f.
571 Margalit, Gypsies, S. 195-197. Auch die FDP versuchte demnach, politisches Kapital aus dem Hungerstreik zu erlangen.
572 Nach Rose, Bürgerrechte, S. 122.
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Anthropologischen Abteilung der Universität Tübingen eine Stelle gefunden hatte. 573 Dort hatte Ritter schon kurz nach Ende des Kriegs den anderen Teil seiner Dokumente, nämlich sein „Anthropologisches Material“, untergebracht. Mit dessen Hilfe verfasste Ehrhardt ihre Habilitationsschrift zum Thema „Morphologischgenetische Untersuchungen an Hautleistensystemen der Hand“, 574 wofür sie offenbar auch die von Arnold aufbewahrten „Rasseakten“ gebrauchen konnte. Nachdem diese Vorgänge von den Bürgerrechtlern recherchiert worden waren, kam es am 1.9.1981 zu einer Spontanaktion einer kleinen Gruppe Sinti. Sie besetzten den Keller des Universitätsarchivs in Tübingen und konnten durch mediale und internationale Unterstützung den Abtransport der Akten in das Bundesarchiv nach Koblenz erwirken, wobei allerdings die für die Entschädigungsprozesse sehr wichtigen „Rassegutachten“ fehlten. 575 In der Folgezeit sorgten die Bürgerrechtler zusammen mit der GfbV durch Zeitungsberichte und Presseerklärungen über das rassistische Wirken Arnolds dafür, dass er seiner „beratenden Funktionen“ enthoben wurde. 576 Trotzdem konnte er weiterhin Artikel in medizinischen Fachzeitschriften veröffentlichen. 577
Ebenfalls 1981 wurde mit Hilfe der GfbV der III. Roma-Weltkongress in Göttingen abgehalten. 578 Gastgeber war der VDS, Veranstalter die IRU. Die gemeinsame Durchführung des Kongresses beschleunigte den Zusammenschluss der damals neun vorhandenen deutschen Sinti- und Roma-Vereine, die sich im Februar 1982 zum „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma“ verbanden 579 und von nun an auf die Hilfe der GfbV verzichteten. 580 Der Zentralrat, welcher von Romani Rose geleitet wurde, war hinsichtlich der finanziellen und politischen Ziele vom „Zentralrat der Juden“
573 Ebd., S. 122-124.
574 Nach Reemtsma, Sinti und Roma, S. 131.
575 Ebd., S. 124. Die „Rassegutachten“ blieben auch weiterhin unauffindbar, s. Single, Erwin: Völkermordakten beiseite geschafft? Sinti und Roma verlangen Aufklärung über in Karlsruhe gelagerte Deportationslisten aus der Nazizeit, in: taz, 6.4.1990, S. 4.
576 Vgl. pogrom 80/81, 1981, S. 163-173. Schon 1979 war von einer „Aktionsgruppe deutscher Zigeuner“ ein Farbanschlag gegen Arnolds Wohnhaus verübt worden, bei dem es mit den Worten „Arnold, du Zigeunermörder“ und „Du Hitlerbastard“ beschriftet worden war, s. ebd., S. 163. S. auch Rose, Bürgerrechte, S. 119-122.
577 Ebd., S. 119f. Eine Klage des Zentralrates gegen Arnold wegen falscher eidesstattlicher Erklärung zu den „Rasseakten“ wurde 1990 abgewiesen, da die Straftat der falschen Erklärung mittlerweile verjährt war, s. Koch, Luitgard: Skandal um NS-Vergangenheitsbewältigung. Sinti und Roma kämpfen seit zehn Jahren um Aufklärung über verschwundene NS-Völkermordakten, taz, 21.9.1990, S. 7.
578 Vgl. dazu die pogrom-Sonderausgabe 80/81 von 1981, die den Kongress zum Thema hat.
579 Nach Wippermann, Porrajmos, S. 80 orientierte sich die Namensgebung einerseits an dem „Zentralrat der Juden in Deutschland“ und verwies damit auf die Vergleichbarkeit des Schicksals von Sinti, Roma und Juden, machte aber andererseits deutlich, dass Sinti und Roma sich als deutsche Minderheit fühlten.
580 Margalit, Gypsies, S: 199.
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inspiriert. Auch er hatte das Ziel, mit der Bundesregierung zu einem globalen Entschädigungsabkommen zu gelangen und die negative öffentliche Meinung über Sinti und Roma zu thematisieren und zu verbessern. 581 Daneben stand zudem die Aufklärung über den Völkermord. 582
Im Gegensatz zu den Bürgerrechtlern der ersten Generation gingen die jüngeren Sinti und Roma mit ihrer Identität offener um und versuchten nicht, sie aus Angst vor Diskriminierung zu verstecken. Den Forderungen der bundesdeutschen Öffentlichkeit nach Assimilation und Integration traten sie mit der Forderung nach bürgerlicher Gleichbehandlung bei gleichzeitiger Wahrung ihrer kulturellen und ethnischen Eigenheiten entgegen. Diese Ziele wurden in Anlehnung an die 1968er Studentenbewegung durch provokative Aktionen wie den oben genannten Hungerstreik, dem mehrere andere folgten (s.u.), zu erreichen versucht. Bald schon übernahmen die Medien größtenteils das Begriffspaar Sinti und Roma, welches den zumeist pejorativ gebrauchten Begriff „Zigeuner“ ersetzte. 583 Besonders die charismatischen „Führer“ der Bürgerrechtsbewegung - Romani Rose auf Seiten der Sinti und Rudko Kawczynski als Vertreter der Roma in Deutschland - entwickelten sich zu „Lieblingen“ der liberalen Medien und der politischen Linken. Rose überzeugte durch seine oft pathetische, zuweilen mit romantischen Anklängen versehene Kritik an der bundesdeutschen, von materialistischen Interessen geleiteten Kultur, welcher er die eigene, sich auf grundlegende Werte zurückbesinnende Kultur entgegensetzte. Kawczynski hingegen formulierte keinerlei romantische Perspektiven. Er kritisierte die Asylpolitik der deutschen Regierung, in welcher er „Nazi-Mentalitäten“ entdeckte. Aber auch die zu Beginn der 1990er Jahre durchgeführten Großdemonstrationen gegen die Anschläge auf Asylbewerberheime oder Wohnhäuser verurteilte er, da er durch sie die Gesellschaft sich selbst von verbindlichen Maßnahmen zur Hilfe von Flüchtlingen entpflichten sah. 584 Erste nachhaltige, politische Erfolge der Bürgerrechtsarbeit stellten sich schon bald ein. So wurde mit Hilfe von Bundesmitteln im September 1982 die Geschäftsstelle des „Zentralrats Deutscher Sinti und Roma“ in Heidelberg eröffnet, 585 auch wurden
581 Margalit, Gypsies, S. 199.
582 Wippermann, Porrajmos, S. 80f.
583 Margalit, Gypsies, S. 199f. „Der Spiegel“ allerdings hielt noch lange an der fast durchgehend diskriminierend benutzten Bezeichnung „Zigeuner“ fest.
584 Margalit, Gypsies, S. 200f. Vgl. das Interview mit Rose, in: Krausnick, Zigeuner, S. 192-207, bes. S. 204-206 sowie das Streitgespräch von Rudko Kawczynski und Hamburgs damaligem Innensenator, Werner Hackmann, in: Der Spiegel 46/1989, S. 82-98.
585 Damals noch in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses, s. Wippermann, Porrajmos, S. 80.
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im Laufe der Zeit immer mehr Länderbüros eingerichtet, die den von Diskriminierung seitens unterschiedlicher Institutionen wie Ämter und Behörden bedrohten und betroffenen Sinti und Roma Hilfestellung gaben. 586 Ebenfalls wurde neben der schon bestehenden Geschäftsstelle im August 1983 mit Bundesmitteln eine Soziale Bundesberatungsstelle in Heidelberg eingerichtet. Diese hatte die Aufgabe, sowohl in Entschädigungsfällen zu beraten als auch Fälle von Diskriminierung zu bearbeiten. Daneben diente sie der Koordinierung der Beratungsstellen in den Ländern. 587 Die Länderbüros und der Zentralrat betreuten und betreuen Sinti und Roma in bürgerrechtlicher und sozialer Hinsicht, um die Aufgaben der Wohlfahrtsverbände zu ergänzen, ohne dass deren Arbeit jedoch ersetzt werden sollte. Sie reagierten damit auf das Versagen der großen Wohlfahrtsverbände und Behörden, welche es jahrzehntelang nicht geschafft hatten, die Lage der betroffenen Sinti und Roma zu verbessern, und sich stattdessen auf „eine soziale Betreuung im Elend“ beschränkt hatten. 588 Die von den Länderbüros betriebene Unterstützung bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wurde dabei immer stärker zu einem „Wettlauf mit der Zeit“, da die Überlebenden des Völkermords zumeist schon sehr alt waren. 589 Immerhin konnten sie durch ihre Arbeit die (Einzel-) Entschädigung „einiger hundert Sinti“ erreichen. 590 Eine für den weiteren Verlauf der Bürgerrechtsarbeit wichtige Rolle spielte die schon erwähnte RCU. Sie war September 1981 in Hamburg aus der Motivation heraus, „Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten und als Sprachrohr der Minderheit der Roma und Cinti in Hamburg zu fungieren“, 591 gegründet worden. Bald schon wurde vor allem deren erster Vorsitzende, Rudko Kawczynski, zum Sprecher der Roma in Deutschland, welche sich durch die RCU vertreten sahen. In das Licht der Öffentlichkeit geriet die RCU durch die Äffäre um die „Landfahrerakten“, die in Hamburg von der Kriminalpolizei aufbewahrt und 1980 von dort an das Hamburger Staatsarchiv übergeben wurden. 592 Die RCU, die von den Akten erfuhr, verlangte daraufhin Akteneinsicht in die betreffenden Dokumente, die ihnen aber verweigert wurde. 593 Der nun folgende Konflikt zwischen dem Verein und der Stadt Hamburg wurde offen in den Medien ausgetragen und fand seinen Höhepunkt in einem
586
Rose, Bürgerrechte, S. 95.
587 Ebd., S. 109.
588 Ebd.
589 Rosenberg, S. 65.
590 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 135.
591 Matras, Hamburg, S. 35.
592 Ebd. S. 31.
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Hungerstreik von Mitgliedern der RCU im „Dokumentenhaus“ der KZ-Gedenkstätte Neuengamme am 8.9.1983. Er begann mit einer Kranzniederlegung an dem Mahnmal der Gedenkstätte, nach der die Roma das Dokumentenhaus besetzten. Der damalige Gedenkstättenleiter, Dr. Ludwig Eiber, verzichtete darauf, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Ebenso entschied sich seine Vorgesetzte, die Hamburger Kultursenatorin Helga Schuchardt, die Konfrontation mit Hilfe der Polizei zu vermeiden. Schon am nächsten Tag erklärte sich der damalige Bürgermeister, Klaus von Dohnanyi, bereit, mit den Streikenden zu sprechen, woraufhin eine einvernehmliche Einigung getroffen wurde, so dass die RCU ihren Hungerstreik abbrach und später die geforderte Akteneinsicht nehmen konnte. 594 Eine Folge der Aktensichtung war die Strafanzeige gegen Ruth Kellermann wegen Beihilfe zum Mord. 595
Auch wenn die Bürgerrechtsbewegung eine ganze Reihe von Erfolgen aufweisen konnte, wurde sie von unterschiedlicher Seite kritisiert. Vor allem die „Zigeuner-forscher“ erklärten die Bürgerrechtsarbeit als illegitim, Hermann Arnold und Silvia Sobeck sahen durch die Aktivisten ihre „Arbeit“ bedroht. 596 Aber auch danach noch wurde und wird deutliche Kritik an der Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma geäußert. So jüngst auch von Constantin Goschler. Er unterstellt einerseits den Sinti und Roma explizit einen „partikularistischen Identitätsdiskurs“ durch eine „Politik der Viktimisierung“, wodurch „die Entpolitisierung von Konflikten mit Hilfe der Selbst- beziehungsweise Fremddeklaration als ,Opfer‘“ entstanden sei. Damit habe die Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma zu einem „Funktionswandel der Wiedergutmachung“ geführt, indem die Individualentschädigung aus dem Blick geraten sei und das Thema der Wiedergutmachung durch den „Opferstatus, dessen Kontinuität bis in die Gegenwart hinein behauptet wurde“ zur Abstellung „gruppenbezogener Ungleichheit“ benutzt und als „wirksames Vehikel aktueller gesellschaftlicher Anerkennungs- und Positionskämpfe“ gebraucht wurde. Andererseits
593 Seibert, S. 93-101.
594 S. dazu die von Katrin Herold, studentische Mitarbeiterin der KZ-Gedenkstätte Neuengamme, verfasste, unveröffentlichte Magisterarbeit: Die Erinnerung wird besetzt. Bleiberechtsproteste der Rom & Cinti Union an der KZ-Gedenkstätte Neuengamme. Universität Bremen 2006, S. 27f.
595 Vgl. Punkt 3.3.
596 Vgl. Punkt 5.5. Silvia Sobeck sagte 1979 bei einem Musikfest in Darmstadt, sie lasse sich ihr „Lebenswerk“ durch Romani Rose „nicht kaputt machen“, nach Franz/Rose/Brantner, S. 169. Arnold reagierte auf die Kritik der Bürgerrechtler mit einer Reihe von Anzeigen wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, s. ebd., S. 172.
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konstatiert Goschler eine Überlagerung des vorangegangenen, „monetären Entschädigungsdiskurses“ durch einen „Anerkennungsdiskurs“, der durch das „Streitigmachen der bisherigen Vorrangstellung der jüdischen NS-Verfolgten“ zu einer „Entlastung deutscher Schuldkomplexe“ führen konnte. 597 Damit impliziert er zum einen eine Konzentration der Sinti und Roma auf ihren Opferstatus, der unbegründet bzw. zu anderen Zwecken als der reinen Entschädigung missbraucht worden sei. Zum anderen seien die Bürgerrechtler schuld daran, dass die „eigentliche“ Bestimmung der „Wiedergutmachung“, nämlich die individuelle Entschädigung, aus dem Blick geraten sei. Dass Sinti und Roma ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung der unbestreitbaren Ungleichbehandlung der Opfer nationalsozialistischer Verbrechen in der Bundesrepublik haben könnten, wird von Goschler nicht in Betracht gezogen, ebenso wie die von ihm vorher in seiner Arbeit noch herausgearbeitete Ungleichbehandlung und Entsolidarisierung der Opfer hier keine Rolle mehr spielt. Es scheint sich bei der Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma für ihn um eine illegitime Form der gesellschaftlichen Auseinandersetzung zu handeln, die ausschließlich dem Eigennutz auf Kosten anderer Opfergruppen dient und - schlimmer noch - verantwortlich ist für die Entlastung der Deutschen von ihren Schuldkomplexen und folglich abzulehnen sei.
5.3 Anerkennung des Unrechts und neue Zielsetzungen in der Bürgerrechtsarbeit
Die Arbeit der Bürgerrechtler sowie das seit Ende der 1970er Jahre neu erwachte Interesse der bundesdeutschen Öffentlichkeit an der NS-Vergangenheit führten über mehrere Stationen zu einer Umwälzung bezüglich der öffentlichen und politischen Wahrnehmung der Sinti und Roma und des an ihnen begangenen Unrechts. So empfing 1981 der damalige Bundespräsident Karl Carstens als erster ranghoher Vertreter der Bundesrepublik eine Delegation der damals noch nicht zusammengeschlossenen Sinti- und Roma-Verbände. Nach der Gründung des Zentralverbandes fand auch der damalige Bundeskanzler, Helmut Schmidt, Zeit für ein Treffen mit Vertretern des Verbandes im März 1982. Auf diesem erklärte er:
597 Alle Zitate in: Goschler, Schuld und Schulden, S. 300-302. Z.T. werden die Vorwürfe noch einmal auf S. 347f. wiederholt oder weiter ausgeführt.
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„Den Sinti und Roma ist durch die NS-Diktatur schweres Unrecht zugefügt worden. Sie wurden aus rassischen Gründen verfolgt. Diese Verbrechen sind als Völkermord anzusehen.“ 598
Diese Sätze bildeten die erste Anerkennung des Völkermordes eines politischen Repräsentanten der Bundesrepublik. Damit markierte dieses Treffen einen Meilenstein in der Geschichte der Sinti und Roma in Deutschland. 599 Die konservative Opposition wollte der Regierung die Rolle als Fürsprecher der Sinti und Roma nicht überlassen, weswegen der damalige Oppositionsführer im Bundestag, Helmut Kohl, die Anerkennung als nationale Angelegenheit betrachtete 600 und sie zwei Tage später bei einem Treffen mit Bürgerrechtlern ebenfalls bestätigte. 601 Mit Hilfe solcher Kontakte zu hohen Politikerkreisen konnte sich der Zentralrat zu einer Organisation entwickeln, die nicht mehr, wie noch zuvor der VDS, nur eine bestimmte, zahlenmäßig kleine Klientel vertrat, sondern nun als Vertretung aller Sinti und Roma in der Öffentlichkeit wahrgenommen und akzeptiert wurde. So wurde der „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma“ zur offiziellen Repräsentation der gesamten Minderheit in Deutschland. 602 Bei den Feierlichkeiten im Bundestag zum vierzigsten Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges wurden Sinti und Roma vom damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker zum ersten Mal öffentlich in die Aufzählung der Opfer des Nationalsozialismus aufgenommen, wenn sie in seiner Aufzählung auch erst an hinterer Stelle genannt wurden. 603
Erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik debattierte der Bundestag am 7. November 1985 über die Situation der Sinti und Roma, in der nicht nur die im nationalsozialistischen Deutschland an ihnen verübten Verbrechen, sondern auch das in der Bundesrepublik fortwährende Unrecht thematisiert wurde. Bundeskanzler Kohl und der SPD-Vorsitzende Hans-Jochen Vogel lieferten auf Bitte des Zentralrates eigene, persönliche Redebeiträge ab, die Vorurteile der Bevölkerungsmehrheit abbauen und Schritte der Aussöhnung und Verständigung
598 Helmut Schmidt in seiner unveröffentlichten Rede vom 17. März 1982, in: Rose, Bürgerrechte, S. 101.
599 Dementsprechend ist auf der Startseite der Internet-Homepage des Zentralrates noch heute ein Foto eben dieses Treffens abgebildet, s. http://zentralrat.sintiundroma.de/ (Stand: 11.12.2006).
600 Margalit, Gypsies, S. 202.
601 Rose, Bürgerrechte, S. 101.
602 Margalit, Gypsies, S. 202.
603 Vgl. dazu Grix, Rolf; Knöll, Wilhelm: Die Rede zum 8.Mai 1945. Texte zum Erinnern, Verstehen und Weiterdenken. Oldenburg 1987, bes. S. 32f.
104
erleichtern sollten. 604 Kohl bekannte nun auch öffentlich, dass Sinti und Roma Opfer eines Völkermordes waren. 605 Die von Kohl vertretene Auffassung entsprach dabei auch seinem Anspruch, im Sinne seiner „geistig-moralischen Wende“ zu einem positiven Verhältnis der Deutschen zu ihrer Geschichte zu gelangen. 606 Insofern war seine Anerkennung des Völkermordes zweischneidig, weil sie zwar einerseits für die Sinti und Roma und ihren Kampf gegen die Vorurteile der Mehrheitsgesellschaft sehr hilfreich waren, andererseits auch der Historisierung der NS-Vergangenheit Vorschub leistete. 607
Zwei Tage zuvor war dem Zentralrat vom damaligen Bundestagspräsidenten Philip Jenniger spontan die Möglichkeit einer Ausstellung zur Information und von Kunst-handwerk neben dem Plenarsaal im Bundeshaus während der Debatte gegeben worden. Die Debatte wurde von der „Tagesschau“ an erster Stelle genannt. Auch berichtete das ZDF und die „gesamte deutsche und weite Teile der europäischen Presse“. 608 Zudem lief kurz vor der Bundestagsdebatte der Dokumentarfilm „Das lustige Zigeunerleben“ von Lea Rosh im Fernsehen, in welchem die Diskriminierung der Sinti und Roma in Deutschland thematisiert wurde. 609 Der nun anerkannte Genozid an den Sinti und Roma erweiterte zwangsläufig auch den politischen Spielraum für die Bürgerrechtler. Daher konnte der Zentralrat durch seine Öffentlichkeitsarbeit Ende der 1980er Jahre auch die am 16. Dezember jährlich stattfindene Durchführung einer Gedenkveranstaltung im Bundestag in Erinnerung an Himmlers „Auschwitzerlass“ erreichen. 610
Nachdem die Debatte über den Völkermord an den Sinti und Roma mit deren politischer Anerkennung als rassisch Verfolgte abgeebbt war, richtete sich das Augenmerk der Sinti- und Roma-Verbände nun verstärkt auf die Durchsetzung ihrer
604 BT-Berichte, 10. WP, 7.11.1985, S. 12808-12820.
605 Ebd., S. 12808. Allerdings sprach er auch von „Verirrungen und Verwirrungen“ in der Rechtsprechung, die „glücklicherweise längst korrigiert“ seien, s. S. 12809.
606 Vgl. Punkt 4.5.
607 Margalit, Gypsies, S. 206f. Allerdings gelangt Margalit bei der Spekulation über die persönlichen Gründe Kohls zu der Vermutung, dass dessen Anerkennung des Völkermordes an den Sinti und Roma eine Antwort auf die harsche Kritik seitens jüdischer Vertreter an seinem gemeinsamen Besuch des Friedhofs in Bitburg mit US-Präsident Reagan gewesen sei.
608 Rose, Bürgerrechte, S. 106.
609 Margalit, Gypsies, S. 208.
610 Wippermann, Porrajmos, S. 81. Diese Angabe konnte allerdings nicht überprüft werden. Eine von mir gestellte Anfrage an den Bundestag bezüglich der Gedenkveranstaltung wurde nicht beantwortet. Zumindest im Bundesrat aber scheint es eine jährliche Gedenkveranstaltung zu geben, s. http://landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Archivordner/StK/Rede/PDF/2005/ 051221_stk_bundesrat_sinti_roma,property=pdf.pdf. Demnach sei es „eine wichtige Tradition, dass der Bundesrat seit 1994 alljährlich in einer letzten Sitzung vor Weihnachten ein Zeichen der Erinnerung setzt“ in Bezug auf den Völkermord an den Sinti und Roma.
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bürgerlichen Rechte. 611 Seit der Wiedervereinigung wurde von der Bürgerrechtsbewegung die Anerkennung der Sinti und Roma als deutsche Minderheit gefordert. Auch ihnen müsse der Minderheitenschutz und die Volksgruppenförderung zukommen, analog zu den dänischen, friesischen und sorbischen Minderheiten in Deutschland. 612 Ein bedeutender Fortschritt auf diesem Weg war die Unterzeichnung des Rahmenabkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten am 11. Mai 1995 durch die Bundesrepublik. Nach diesem Abkommen sollte das Minderheitenrecht auch für Sinti und Roma in Deutschland international verbindlich garantiert werden. 613 Zwei Jahre später ratifizierte Deutschland das Rahmenabkommen. 614
5.4 Kampf gegen Vorurteile in Ministerien und Behörden
In ihrem Kampf um Anerkennung und Rechte konzentrierten sich die Bürgerrechtler auch auf Vorurteile in den Innenministerien der Länder und insbesondere bei der Polizei. Nach einigen gescheiterten Versuchen der Verständigung mit den Innenministern der Länder bescheinigte der Zentralrat ihnen im Oktober 1984 eine neue Art der „Rassenbekämpfung“, die sich gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma richte. Diese entstehe durch „aufgebauschte, rassendiskriminierende Berichte der Polizei an die Presse über angeblich besonders typische ,Zigeuner’- oder ,Landfahrer‘-Kriminalität“, die für massive Vorurteile auf Seiten der Bevölkerung sorgen würden. 615 Den Polizeibehörden wurde vorgehalten, dass sie in ihren Meldungen die Ethnizität der Sinti und Roma herausgestellten. Außerdem beklagte der Zentralrat die ständigen Polizeirazzien, welche die Ausübung der traditionellen Reisegewerbe vieler Sinti und Roma behinderten und dadurch auch ihre kulturellen und sozialen Eigenständigkeiten zerstörten. 616 Doch trotz der Zunahme von Gewaltanschlägen auf Wohnungen von Sinti und Roma Anfang der 1980er Jahre taten sich die Innenminister mit deren bürgerlicher Gleichbehandlung schwer. Sie versuchten beispielsweise, den gleichbedeutend für „Zigeuner“ benutzten Ausdruck „Landfahrer“ zu rechtfertigen, indem sie darauf hinwiesen, dass der Begriff keineswegs synonym gebraucht werde, sondern ganz neutral eine nach soziologischen
611 Margalit, Gypsies, S. 201.
612 Krausnick, Völkermord, S. 220.
613 Krausnick, Bürgerrechte, S. 152f.
614 O. Autor: Sinti und Roma als Minderheit anerkannt, in: taz, 11.9.1997, S. 2.
615 Rose, Bürgerrechte, S. 134.
616 Ebd., S. 134f.
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Merkmalen definierte Lebensweise bezeichne. 617 So wurde er in den einzelnen Bundesländern auch weiter verwendet, obwohl er angeblich 1980 aus der polizeilichen Kriminalstatistik und aus dem INPOL-System, dem Zusammenschluss der Polizei-Computer, gestrichen worden war. Auch das Kürzel „ZN“ („Zigeunername“) behielten die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt bei, mit Berufung auf „polizeiliche Erfordernisse“. 618 1983 wurden beide Bezeichnungen dann durch „HWAO“ für „häufig wechselnder Aufenthaltsort“, ersetzt, allerdings offiziell nicht als Ersatz, sondern als Antwort auf ein angeblich „völlig neues kriminologisches Problem“. 619 Genau definiert war die Bezeichnung HWAO nicht, bei einem Gespräch des Zentralrates mit dem nordrhein-westfälischen Innenminister äußerte dieser, die Feststellung des Kriteriums „häufig wechselnd“ läge im Ermessen der jeweiligen Polizeibeamten. Auch eine Definition des „Aufenthalts“-Begriffes gab es nicht, weswegen sowohl der „Lebensmittelpunkt“ als auch die Wohnung als Aufenthaltsort verstanden werden konnten. 620 Ad absurdum geführt wurde die „HWAO“-Bezeichnung dadurch, dass bei 75% der so gekennzeichneten Akten in Nordrhein-Westfalen der zusätzliche Vermerk, dass es sich bei den so bezeichneten Personen um Sinti oder Roma handele, vorhanden gewesen sein soll. 621 Die synonyme Verwendung wurde auch von der Gewerkschaft der Polizei bestätigt. 622
5.5 Die Auseinandersetzung mit den „Zigeunerforschern“ und das Auflehnen gegen die Unmündigkeit
Die zunehmenden Erfolge der Bürgerrechtsbewegung sowie eine neue Generation von Wissenschaftlern führten ab Ende der 1970er Jahre zu einer wissenschaftlichen Beschäftigung mit Sinti und Roma vor allem unter ethnologischen Gesichtspunkten. 623 Diese allerdings blieb sehr widersprüchlich und problematisch, was vor allem bei der Analyse der Arbeit des Soziologen Reimer Gronemeyer und des von ihm geleiteten, interdisziplinär arbeitenden „Projekt für Tsiganologie“ deutlich wird. Dieses Projekt wurde ab Ende der 1970er Jahre am Institut für Soziologie der Universität Gießen begonnen und von der „Deutschen Gesellschaft für Friedens- und
617 Ebd., S. 135.
618 Ebd., S. 136f.
619 Ebd., S. 135-139, das Zitat befindet sich auf S. 139.
620 Ebd., S. 139f. m. Verw. auf ein nicht veröffentlichtes Gespräch mit Innenminister Schnoor in Düsseldorf am 21.1.1985.
621 Ebd., S. 140.
622 Ebd., S. 141.
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Konfliktforschung“ gefördert. In den Veröffentlichungen von Gronemeyer und weiteren Mitarbeitern wurde die These vertreten, dass Sinti und Roma einen Gegensatz zur bürgerlichen Gesellschaft darstellen bzw. in einem „Widerspruch“ zu ihr stehen würden, also auch nicht integrierbar seien. 624 Zudem wurde ihnen eine Art von „kultureller Opposition“ unterstellt. Diese Behauptung wurde so weit vorangetrieben, dass z.B. die hohe Analphabetenrate unter den Sinti und Roma als eine Form des kulturellen Widerstandes gewertet wurde: „Man kann sagen, dass der bewusste Verzicht auf das Schriftliche ein Teil der positiven ethnischen Identität für viele Zigeuner ist.“ 625 Auch wenn die Schulsituation der Sinti und Roma in Deutschland tatsächlich nicht unproblematisch war, 626 stand die Darstellung eines gewollten Analphabetentums als Bestandteil der ethnischen Identität doch im deutlichen Widerspruch zu den Forderungen der Bürgerrechtsbewegung nicht nur in Deutschland. 627 In einem unveröffentlichten Referat des „Zentralrats Deutscher Sinti und Roma“ zur Schulproblematik vom 14. Mai 1982 stellte Romani Rose klar: „Analphabetismus ist für Sinti und Roma kein Abwehrmittel gegen eine fremde Umgebung, sondern Benachteiligung, die weitere Benachteiligungen in unserer Gesellschaft nach sich zieht.“ 628
Einen Tag später nahm Gronemeyer als „Sachverständiger für die Ausbildung in Schule und Lehre von Sinti- Roma-Kindern und Jugendlichen in der BRD“ an einem Expertengespräch des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung teil. 629 Im Verlauf des Projekts kam es zu heftigen Auseinandersetzungen von Bürgerrechtlern und den Projektmitarbeitern. Vor allem die behauptete Nichtintegrierbarkeit erschien den Bürgerrechtlern dabei als die mit anderen Argumenten
623 Reemtsma, Exotismus.
624 Münzel/Streck, S. 7. S. auch Reemtsma, Sinti und Roma, S. 50f.
625 Rakelmann, Georgia: Zigeuner in der Schule - Regulierung durch Pädagogik, in: Münzel/Streck, S. 173.
626 Vgl. Krause, bes. S. 103-106. So ging zu dieser Zeit etwa ein Viertel der Kinder nicht regelmäßig zur Schule, überproportional viele Sinti und Roma waren auf der Sonderschule und viele gingen ohne Abschluss von der Schule. Die Gründe hierfür lagen zum einen in den traditionellen Reisegewerben der Sinti und Roma und dem dadurch erschwerten Zugang zur Institution Schule. Zum anderen war vor allem die häufig grundsätzliche Einstufung von Sinti- oder Roma-Kindern als „lernbehindert“ auf die geringe Förderung und die Vorurteile von Seiten der Lehrerschaft zurückzuführen. Außerdem fühlten sich viele Sinti- und Roma-Kinder sowohl von Lehrern als auch von Mitschülern (und deren Eltern) benachteiligt.
627 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 49f.
628 Nach Krause, S. 107.
629 Vorwort von Romani Rose, in: Martins-Heuß, Kirsten: Zur mythischen Figur des Zigeuners in der deutschen Zigeunerforschung. Mit einem Vorwort von Romani Rose (Forum für Sinti und Roma, Bd. 1). Frankfurt a.M. 1983, S. 10.
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weitergeführte Behauptung der „rassischen Andersartigkeit“ von Sinti und Roma. 630 Die von den „Tsiganologen“ immer wieder hervorgehobenen, sich angeblichen einander ausschließenden Möglichkeiten von Integration oder Segregation wurde von Rose zurückgewiesen:
„Es geht für uns Sinti nicht um die angesprochene Alternative zwischen einem autonomen ethnischen Dasein oder einem Sich-Öffnen gegenüber, Zugehen auf die Mehrheitsgesellschaft. Wir leisten seit Jahrhunderten beides, nämlich als eigenständiges Volk und als Deutsche zu leben, vor allem zu überleben.“ 631
Während die „Tsiganologen“ Sinti und Roma wie Unmündige behandelten, beschränkten sich die karitativen Einrichtungen der Kirchen, wie z.B. die von der Katholischen Kirche betriebene „Zigeuner- und Nomadenseelsorge“, die „schlimmste Not“ der „Zigeuner“ zu lindern. Eine Hilfe zur Selbsthilfe wurde nicht angestrebt. Sinti und Roma wurden als „verlorene Schäflein der Leistungs- und Wohlstandsgesellschaft“ angesehen und dementsprechend in „liebevoller Umklammerung und Bevormundung“ versorgt. 632 Eine ähnliche Haltung zeigte sich auch bei Sozialarbeitern, die oft von „ihren Zigeunern“ redeten. 633 Die Bürgerrechtler wehrten sich vehement gegen die von den selbsternannten „Tsiganologen“, den Kirchen und Sozialverbänden eingenommene, paternalistische Haltung, nach der Sinti und Roma als exotische Objekte erforscht, bevormundet und betreut wurden. Dieser Paternalismus wurde deswegen so stark abgelehnt, weil er das althergebrachte, romantisierende „Zigeunerbild“ stärkte und damit die Unmündigkeit der Betroffenen förderte. Demgegenüber nahmen sie eine selbstbewusste und -bestimmte Haltung bei der Vertretung eigener Interessen ein und verlangten nach einer Gleichbehandlung als deutsche Staatsbürger. 634 Genau diese Haltung stieß sowohl bei der „Zigeuner- und Nomadenseelsorge“ wie auch beim Gießener „Tsiganologie“-Projekt auf Widerstand.
Die „Katholische Zigeuner- und Nomadenseelsorge“, die zwar einzelnen Sinti geholfen hatte, sich vor allem aber neben ihrem Paternalismus auch durch den unkritischen Umgang mit Arnold und den NS-„Rasseforschern“ auszeichnete,
630 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 51.
631 Rose, Vorwort, S. 16.
632 Krausnick, Zigeuner, S. 166. Vgl. O.Autor: Kirchliche Betreuung und kirchliche Bewährungshilfe, in: Rom und Cinti Union e.V. (Hrsg.): Bleiberecht. November 1988 - November 1990. Chronologie - Dokumentation - Berichte. Hamburg 1990, S. 237-243.
633 Krausnick, Zigeuner, S. 166.
634 Rosenberg, S. 63; Krausnick, Bürgerrechte, S. 149.
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befürchtete, ihre Klientel zu verlieren. 635 Ihr Anspruch, alleiniger Vertreter der „Zigeuner“ sein zu wollen, wurde durch die für sich selbst sprechenden Aktivisten in Frage gestellt, weswegen sich vor allem Silvia Sobeck mit Hilfe von Diffamierungen gegen die Bürgerrechtler zu wehren versuchte. 636 Doch hatten ihre Bemühungen keinen Erfolg. Die „Katholische Zigeuner- und Nomadenseelsorge“ wurde 1986 von der Katholischen Kirche aufgelöst und Sobeck somit um ihr „Lebenswerk“ gebracht. 637
Für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des „Tsiganologie“-Projekts passte offenbar die von den Bürgerrechtsaktivisten verlangte Gleichbehandlung nicht mit der von ihnen propagierten Nichtintegrierbarkeit der „Zigeuner“ überein. Deswegen versuchten sie, die Bürgerrechtsbewegung und die sie damals unterstützende „Gesellschaft für bedrohte Völker“ zu diskreditieren. In einem Schreiben an die GfbV warf der Ethnologe Bernhard Streck ihr vor, sie betreibe eine „Verstaatlichung nichtstaatlicher Gesellschaften“ und nähme „Eingriffe in die Autonomie des Subjektes“ vor, deren Folgen die Sinti zu tragen hätten. 638 Am schärfsten geriet die Kritik von Mark Münzel. Er stellte der Bürgerrechtsarbeit und deren Unterstützern den „Stamm“ und die „Kumpania“ gegenüber. Die „Zigeuner“ hätten sich demnach traditionell eines „Stammeswiderstandes“ bedient, der kulturelle Alternativen aufgezeigt habe. Da sie sich in vorübergehenden Zusammenschlüssen mehrerer Familien, den „Kumpanias“, organisiert hätten und „segmentär“ seien, könne der von der Bürgerrechtsbewegung forcierte Zusammenschluss in Verbänden mit dem Ziel der Durchsetzung eigener Interessen nicht die angemessene Widerstandsform der „Zigeuner“ sein. Insofern seien die Bemühungen der Bürgerrechtsbewegung nur der (temporäre) Versuch einer Angleichung zweier unterschiedlicher Kulturen. Da der Zusammenschluss der „Zigeuner“ in der Bürgerrechtsbewegung letztlich aber den „zigeunerischen“ Organisationsformen von „Stamm“ und „Kumpania“ untergeordnet seien, würden sie nur zu einer vorübergehenden Anpassung führen können, da sich letztlich die den „Zigeunern“ eigenen Formen der Zusammenschlüsse durchsetzen würden. 639
635 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 138.
636 Franz/Rose/Brantner, S. 166-169.
637 Rose, Bürgerrechte, S. 167. Vgl. F. 596.
638 Schreiben von Streck an die GfbV vom 22.1.1980, zit. nach Reemtsma, Sinti und Roma, S. 139.
639 Münzel, Mark: Zigeuner und Nation, Formen der Verweigerung einer segmentären Gesellschaft in: Münzel/Streck, S. 13-67.
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Zwar zogen sich die meisten Beteiligten schon nach kurzer Zeit aus dem „Tsiganolige“-Projekt zurück, 640 dennoch stießen die Thesen der Gießener „Zigeunerforscher“ in der Folgezeit auf ein vor allem in wissenschaftlichen Nachwuchskreisen reges Interesse, wohl aufgrund ihrer Anknüpfungspunkte zu den tradierten „Zigeunerbildern“, was dazu führte, dass ihre Darstellungen zum Wesen der „Zigeuner“ immer wieder abgeschrieben und vereinfacht wurden. 641 Reemtsma konstatiert eine daraus entstandene, „nachhaltige Beschädigung des Verhältnisses zwischen Wissenschaft und Minderheit“. 642
5.6 Rückschläge für die Bürgerrechtsbewegung und ihre Ausdifferenzierung
Der Systemwechsel in Osteuropa führte zu einer dramatischen Verschlechterung der Situation der Sinti und Roma in ganz Europa. Vor allem in den osteuropäischen Staaten entlud sich die Frustration über die schlechten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse häufig in Pogromen gegen Roma. 643 Viele Roma versuchten daraufhin, nach Westeuropa und auch nach Deutschland zu flüchten. Trotz des von der Bürgerrechtsbewegung bislang erreichten Ziels der politischen Anerkennung des Völkermords führte die „Wende“ auch in Deutschland zu neuen Spannungen mit der Mehrheitsgesellschaft, die ihre Vorurteile gegenüber „Zigeunern“ nicht abgebaut hatte, was durch ihre Ablehnung der Roma-Flüchtlinge besonders deutlich wurde. Die europaweit vorhandene antiziganistische Stimmung schlug sich auch in den deutschen Medien nieder, häufig unter Rückgriff auf von der Polizei herausgegebene Pressemeldungen. Unter ständiger Hervorhebung ihrer Ethnizität tauchten die „Zigeuner“ vermehrt in fast ausschließlich negativen Berichten von Zeitungen und
640 Steck, mittlerweile Professor und Leiter des Instituts für Ethnologie der Universität Leipzig, gibt allerdings immer noch die „Tsiganologie“ als einen Forschungsschwerpunkt an, s. Streck, Bernhard (Hrsg.): Ethnologie und Nationalsozialismus (Veröffentlichungen des Instituts für Ethnologie der Universität Leipzig, Reihe: Fachgeschichte, Bd. 1). Gehren 2000, S. 228. Über Münzel wird in einer ihm gewidmeten Festschrift berichtet, er sei „Ende der 1970er Jahre [...] an einem Projekt mit Zigeunern in Deutschland beteiligt“ gewesen, s. Kraus, Michael: Volle Kraft zurück -Feldforschung als Tastversuch jenseits der Illusionen, in: Wilde Denker. Unordnung und Erkenntnis auf dem Tellerrand der Ethnologie. Festschrift für Mark Münzel zum 60. Geburtstag (Reihe Curupia, Bd. 14). Bamberg 2003, S.14. Nach meiner Kenntnis war das Gießener „Tsiganologie“-Projekt allerdings zu keiner Zeit ein Projekt mit „Zigeunern“, sondern ausschließlich ein Projekt über „Zigeuner“, ganz in der Tradition der „Zigeunerforschung“.
641 Reemtsma, Exotismus.
642 Ebd.
643 Krausnick, Bürgerrechte, S. 154f. S. u.a. auch Verseck, Keno: Die Kirchenglocken läuten zum Pogrom, in: taz, 11.1.1995, S. 2.
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Zeitschriften auf. 644 So malten sie in maßloser Überschätzung der tatsächlichen Anzahl von in Deutschland asylsuchenden Roma „Horrorszenarien“, in denen von „Überflutungen“ durch „Zigeuner“ die Rede war, welche als notorische Diebe und Kriminelle dargestellt wurden. 645 Dabei wurde das gängige Bild des „Zigeuners“ als „Nomade“ und damit das Bild der Heimatlosigkeit immer wieder reproduziert. Offenbar war dieses Klischee für die bundesdeutsche Gesellschaft so selbstverständlich, dass es in der Berichterstattung nicht einmal mehr erklärt werden musste. 646
Einen beispielhaften Höhepunkt der antiziganistischen Berichterstattung stellte der Artikel „Hier steigt eine Giftsuppe auf“ dar, der 1991 im Spiegel erschien. 647 Darin wurde über den „Terror“ von jugendlichen „Romabanden“ im Hamburger Karolinenviertel berichtet. Die bislang dort „sesshaften“ Sinti und Roma seien durch „riesige Sippen“ osteuropäischer Roma ergänzt worden, die nun „mit Scharen von Kindern“ die Plätze des Viertels bevölkerten. Die „Rabiatheit“ der Roma-Kinder habe sich „infizierend auf die Kinder bereits integrierter Roma“ ausgewirkt, so dass sich die anderen Anwohner kaum noch aus dem Haus trauten. Dies aus guten Gründen, schließlich würden die „frühpubertierenden Roma-Jungen“ stehlen, Frauen und Mädchen belästigen, auf ältere Damen urinieren und mit Haschisch dealen. Auch wenn die „Zigeunerkinder“ nach Aussage der Autorin nur gebrochen Deutsch sprächen, obwohl sie in Deutschland geboren seien, verstand sie sie offenbar gut, schließlich wurden die „Plagegeister“ ausgiebig zitiert und berichteten stolz über die von ihnen verübten Taten. Hierzu kommentierte der Leiter des örtlichen Penny-Marktes:
„Die Gedanken sind frei. Was kann ich dafür, dass bei mir beim Anblick dieser Zigeunergören der Gedanke an Gasöfen kommt.“ 648 Dieser Ausspruch wurde von der Autorin des Artikels nicht kommentiert oder gar kritisiert. Im Gegenteil, die hoffnungslose „Bedrohung“ durch „Zigeuner“ im Karolinenviertel wurde in eine Bedrohung für die Gesellschaft schlechthin
644 So lieferte z.B. „Der Spiegel“ im September 1990 unter der Titelschlagzeile „Asyl in Deutschland? Die Zigeuner“ einen vor antiziganistischen Verallgemeinerungen durchzogenen Bericht ab, in dem u.a. den „Zigeunern“ selbst die Schuld an der Ablehnung durch die Bevölkerung zugeschoben wurde: „Hauptursache für die Zigeuneraversionen von Bürgern wie Behörden ist das Sozialverhalten der Fahrensleute“, s. Der Spiegel 36/1990, S. 53. Zur Berichterstattung in den Medien nach 1990 s. Winckel, Antiziganismus S. 108-180.
645 Wippermann, Porrajmos, S. 81f. S. auch Winckel, v.a. S. 108-117.
646 Winckel, S. 170.
647 Barth, Ariane: „Hier steigt eine Giftsuppe auf“. Spiegel-Redakteurin Ariane Barth über Konflikte mit Roma-Kindern im Hamburger Karolinenviertel, in: Der Spiegel 42/1991, S. 118-143.
648 Ebd., S. 134.
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umgedeutet. Scharf kritisiert wurde der Bericht und dessen Entstehung vom Journalisten Oliver Tolmein, der ihn überprüfte, indem er u.a. mit den von Barth interviewten Personen sprach und einen Artikel unter der bezeichnenden Überschrift „Die rassende Reporterin“ veröffentlichte. 649
Die antiziganistische Stimmung erreichte auch die Grünen, die sich bislang noch für Sinti und Roma eingesetzt hatten. In einem - unkommentierten - Interview mit der taz sprach sich Hucky Heck, grüner Ortsamtsleiter Mitte/Östliche Vorstadt in Bremen, für die Abschiebung der in Bremen asylsuchenden, heimatlosen Roma aus Osteuropa aus. Dabei widersprach er vehement dem Argument einer besonderen Verantwortung gegenüber Sinti und Roma aufgrund der nationalsozialistischen Verbrechen:
„Was mich richtig ärgert, das ist die bigotte, verlogene Art von Leuten, die jetzt kommen mit ihrem humanistischen Getue, liberal bis dorthinaus, und sagen: Die sollen bleiben bis hin zu dem Argument der deutschen Schuld von damals. Mit der hab’ ich beim besten Willen nichts zu tun. Ich bin nicht verantwortlich dafür, dass Jesus ans Kreuz geschlagen worden ist und für die Ereignisse von 1933 bis 45 fühle ich mich auch nicht schuldig. Ich fühle mich verantwortlich für das, was heute passiert.“ 650
Überhaupt sei ihm nicht klar,
„was das [die nationalsozialistischen Verbrechen an den Sinti und Roma, d. Verf.] mit dem vorliegenden Fall zu tun hat. Es gab auch mal Saurier hier...“. 651
Die Historisierung der Geschichte und der unerhörte Vergleich von Sinti und Roma mit Dinosauriern wurde von der Mehrheit der Leserschaft offenbar hingenommen. Neben einem Protestbrief von Rudko Kawczynski wurden nur drei weitere Leserbriefe veröffentlicht, die sich gegen die Äußerungen von Heck richteten. 652 Mit solcher Art von Berichten wurde die ohnehin vorhandene, antiziganistische Stimmung in der deutschen Bevölkerung angeheizt. So wurden Sinti und Roma während der Diskussionen um das Recht auf Asyl zu einer Zielscheibe der Gewalt. Auf der Suche nach Sündenböcken für soziale und wirtschaftliche Probleme fanden
649 Tolmein, Oliver: Die rassende Reporterin, in: Konkret 12/1991, S. 20-25.
650 Interview: „Kein Kulturgut, das schützenswert ist“, in: taz Bremen lokal, 6.8.1990, S. 22.
651 Ebd.
652 S. taz Bremen lokal, 7.8.1990 S. 22; 9.8.1990, S. 22 sowie 1.9.1990, S. 31. Die taz selbst rühmte sich später in einer „Eigenlobeshymne“, sie hätte u.a. mit diesem Artikel eine Debatte entfacht, s. o. Autor: Geschichten, die die taz-Bremen schrieb, in: taz Bremen lokal, 30.9.1991, S.23.
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die Täter auch Sinti und Roma - dabei spielte keine Rolle, ob ihre Familien schon seit Jahrhunderten in Deutschland lebten oder sie gerade erst als Flüchtlinge angekommen waren. 653
Die gesellschaftlichen Vorurteile gerade gegenüber Sinti und Roma bestätigte auch eine 1991 vom Meinungsforschungsinstitut Emnid für das Magazin „Der Spiegel“ durchgeführte Umfrage. 654 Darin wurde „Zigeunern“ (ohne Anführungszeichen) der niedrigste Sympathiewert aller abgefragten „Völker“ zugeordnet. Mit dieser Umfrage allerdings trug „Der Spiegel“ selbst zu einer antiziganistischen Stimmung bei, indem Sinti und Roma als „Zigeuner“ sowie pauschal als „Ausländer“ bezeichnet wurden. Schon der Titel, „Fremde als Sündenböcke“ ist problematisch, schließlich kann von einer „Fremdheit“ aller Sinti und Roma keine Rede sein, lebten und leben sie doch z.T. seit Jahrhunderten schon in Deutschland. Außerdem stellen sie keine homogene Gruppe dar, sondern unterscheiden sich, wie andere Deutsche auch, in Bezug auf sozialen Status, Bildung, Wohnsituation usw. 655 Die Lage der osteuropäischen Roma-Flüchtlinge wurde in der Folgezeit in zahlreichen Resolutionen und Empfehlungen europäischer und internationaler Gremien thematisiert. Eine davon war die Resolution 65 der UN-Menschenrechtskommission zum „Schutz der Roma“. 656 Ihr zufolge sollten „alle Formen von Diskriminierung gegenüber Roma (Zigeunern)“ abgeschafft werden. 657 Bei der Abstimmung über diese Resolution am 5. März 1992 enthielt sich ausgerechnet die Vertretung der Bundesrepublik der Stimme. Die Bundesregierung begründete dies unter anderem damit, dass sie nicht eine diskriminierte Gruppe unter mehreren bevorzugen wolle. 658
So lag es allein bei den Bürgerrechtlern, sich für die Verbesserung der Lage der Flüchtlinge einzusetzen. Deshalb erhoben einige Bürgerrechtsinitiativen Forderungen nach einem Bleiberecht für die betreffenden Roma. 659 Dabei kam der Hamburger RCU eine Schlüsselrolle zu. Sie schlug in der Folgezeit einen vom Zentralrat
653 Rosenberg, S. 67-70
654 Der Spiegel Spezial 1/1991, S. 47-49.
655 Tebbutt, Susan: Sinti und Roma: Von Sündenböcken, Stereotypen und Selbstverwirklichung, in: Dies. (Hrsg.): Sinti und Roma in der deutschsprachigen Gesellschaft und Literatur (Forschungen zur Literatur- und Kulturgesellschaft, Bd. 72). Frankfurt a.M. 2001, S. 1-9.
656 Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen,Resolution 65/1992: Schutz der Roma, in Auszügen abgedr. in: Roma National Congress (Hrsg.): Roma und Deutschland. Situation der Roma in Europa und Deutschland seit der Wiedervereinigung. Hamburg 1993, S. 39.
657 Ebd.
658 BT-Drucksache 12/2367: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Agbeordeten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste.
659 Krausnick, Bürgerrechte, S. 153.
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unabhängigen politischen Kurs ein, welcher stärker auf die öffentliche Konfrontation mit der Problemlage der Flüchtlinge gerichtet war. Aber auch andere Vereine und Verbände begannen nun, eine eigenständige politische Arbeit zu verfolgen. Ebenso wie die RCU unterschieden sie nicht in Flüchtlinge und deutsche Sinti und Roma. 660 Organisatorisch bedeutete dies eine „Dezentralisierung von Strukturen und politischen Anliegen“. 661 Die Forderungen nach einem Bleiberecht für Roma-Flüchtlinge aus Osteuropa wurden offensiv vertreten, u.a. durch Besetzungen von Gedenkstätten 662 und Kirchen 663 oder durch so genannte „Bettelmärsche“ 664 , mit denen sich Roma aus Osteuropa gegen die drohende Abschiebung zu wehren versuchten. 665 Damit grenzten sie sich vom „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma“ ab, der sich ihrer Meinung nach zu stark auf die Rechte der deutschen Sinti konzentrierte und zu wenig für die zugezogenen osteuropäischen Roma einsetzte. 666 So beschleunigte die Flüchtlingsproblematik die Ausdifferenzierung der Bürgerrechtsbewegung, die sich bis heute erhalten hat: Der Zentralrat als offizielle Vertretung der Sinti und Roma in der Bundesrepublik konzentriert sich hauptsächlich auf die Klientel in Deutschland, während die internationale Zusammenarbeit mit den europäischen Roma-Organisationen vor allem von der RCU und den anderen, unabhängigen Vereinen und Verbänden getragen wird.
5.7 Zwischenfazit
Im Gegensatz zu anderen Bürgerrechtsbewegungen außerhalb Deutschlands entstand die Bewegung in Deutschland nicht aus einem wissenschaftlichen Interesse an der Geschichte oder der Kultur der Sinti und Roma, sondern als Basisbewegung von zunächst einzelnen Personen, die für ihre Menschen- und Bürgerrechte und eine gerechte Entschädigung eintraten. Zwar waren die ersten Sinti- und Romaorganisationen noch nicht besonders erfolgreich in der Vertretung der Opfer auf nationaler Ebene. Sie markierten aber den Weg für die folgende Generation der Bürgerrechtler und erzielten durchaus Erfolge auf lokaler und regionaler Ebene.
660
Interview mit Marko D. Knudsen am 16.11.2006.
661 Matras, Yaron: Die Entstehungsgeschichte der Bürgerrechtsbewegung der Roma in Deutschland 1945-1996, in: Tebbutt, Susan (Hrsg.): Sinti und Roma in der deutschsprachigen Gesellschaft und Literatur (Forschungen zur Literatur- und Kulturgesellschaft, Bd. 72). Frankfurt a.M. 2001, S. 75
662 So wurde u.a. im Februar und März 1989 die KZ-Gedänkstätte Neuengamme fast drei Wochen lang besetzt, s. Neß, Oliver: Sinti und Roma weiter im Hungerstreik, in: taz, 7.3.1989, S. 5.
663 S. Dreger, Thomas: Roma besetzen Münsteraner Dom, in: taz, 1.11.1991, S. 6.
664 Markmeyer, Bettina: „Bettelmarsch“ gegen drohende Abschiebung, in: taz, 12.1.1990, S. 3.
665 Ausführlich dokumentiert in: Rom und Cinti Union e.V. (Hrsg.): Bleiberecht.
666 Wippermann, Porrajmos, S. 82.
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Der Generationswechsel in der bürgerrechtlichen Arbeit brachte zumindest in Teilen eine Wende. Der Kampf gegen Personen und Institutionen, die den Überlebenden und ihren Nachkommen keine Selbständigkeit einräumten, sondern aus rassistischen bzw. antiziganistischen Beweggründen versuchten, sie in der nach dem Krieg geschaffenen Abhängigkeit zu behalten, war z.T. schon nach kurzer Zeit erfolgreich. Mit Hilfe von öffentlichkeitswirksamen Aktionen schafften es die Aktiven, erstmals ein positives Echo vor allem in den Medien hervorzubringen. Trotzdem traten, vor allem nach dem Systemwechsel in Osteuropa, antiziganistische Vorurteile auch in der deutschen Gesellschaft wieder hervor. Zudem führten junge Wissenschaftler wie Gronemeyer und seine Gießener Forschungskollegen, die sich selbst als Fürsprecher für Sinti und Roma stilisierten und dabei angeblich einen Bruch mit der bisherigen „Zigeunerforschung“ vollzogen, das tradierte Bild der Nichtintegrierbarkeit und die auch schon im Nationalsozialismus behauptete, „rassische Andersartigkeit“ mit kulturellen Argumenten fort. 667 Auch Hohmann schaffte es trotz seiner Verdienste, welche vor allem in der Aufdeckung der nach dem Krieg anhaltenden Kontinuitäten in der Diskriminierung und dem damit fortgesetzten Unrecht lagen, nicht, sich in seinen Veröffentlichungen von der antiziganistischen Vorstellung der „Zigeuner“ als „rassisch fremder Existenz“ zu lösen.
Eng verbunden war der Generationswechsel in der Bürgerrechtsarbeit in Deutschland mit der Person Romani Rose als Hauptvertreter der nach dem Krieg geborenen Sinti und Roma. Doch blieb er keineswegs unumstritten. Insbesondere wurde ihm als Vorsitzender des Zentralrates eine „deutsche Gesinnung“ zum Vorwurf gemacht, die zu einer Konzentration auf die deutschen Sinti und Roma geführt hätte. 668 Von der als zu einseitig empfundenen Haltung Roses und des Zentralrates in Bezug auf die Flüchtlingsproblematik Anfang der 1990er Jahre grenzten sich verschiedene Gruppen von Bürgerrechtlern ab, wobei die RCU aus Hamburg unter Vorsitz von Rudko Kawczynski dabei als Vorreiter fungierte. Dies führte zu einer Ausdifferenzierung der Bürgerrechtsarbeit in der Bundesrepublik. Unbegründet erscheint die von Goschler geäußerte Kritik an der Bürgerrechtsbewegung. Offensichtlich wehrt er sich gegen eine andere Form der „Wiedergutmachung“ als die der rein finanziellen Individualentschädigung, indem er auf einen Status quo der Schuldkomplexe abhebt. Dieser habe bislang durch die hauptsächlich auf materieller Ebene stattgefundene Entschädigung, die es
667 Reemtsma, Sinti und Roma, S. 56f. Vgl. Reemtsma, Exotismus sowie Rose, Vorwort.
668 Wippermann, Porrajmos, S. 82.
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festzuschreiben gelte, Bestand gehabt und sei durch die Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma verletzt worden. Damit aber verkennt Goschler die Zusammenhänge, die gerade in Bezug auf die Gruppe der überlebenden Sinti und Roma und deren Nachkommen unbedingt zu beachten wären. Schon der Begriff der „Wiedergutmachung“ ist nur sehr eingeschränkt auf Sinti und Roma anwendbar, impliziert dieser doch einen vorangegangenen Status, bei dem alles „gut“ gewesen sei. Einen solchen Status hat es für Sinti und Roma in Deutschland aber nie gegeben, wie es diese Arbeit veranschaulicht, auch wenn die Vernichtung im Nationalsozialismus über die vorangegangene Verfolgung in eklatanter Weise hinausging. Dazu kommt, dass Sinti und Roma als Gesamtgruppe anhand rassistischer Kriterien verfolgt worden sind. Ihnen hätte ebenso wie den jüdischen Opfern eine Globalentschädigung und eben nicht nur eine Einzelfallabwägung zukommen müssen. Dies ist nicht geschehen, weswegen sich die Bürgerrechtler gegen die daraus resultierende Ungerechtigkeit vorgingen. Insofern kann die finanzielle Entschädigung sowie die juristische und moralische Rehabilitation nicht von der Bürgerrechtsarbeit getrennt werden. Denn es bestand ein Zusammenhang zwischen der ungenügenden Entschädigungspraxis und der anhaltend katastrophalen Situation dieser Minderheit auch noch nach dem Krieg. Dieser wurde durch den anhaltenden Antiziganismus in der deutschen Gesellschaft geschaffen. Den Zusammenhang aufzuzeigen und gegen die anhaltende Ungerechtigkeit vorzugehen war und bleibt das Ziel der Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma in Deutschland. Zudem kann wohl kaum ausgerechnet den Bürgerrechtlern vorgeworfen werden, dass die Anerkennung der Sinti und Roma als Opfer der NS-Verfolgung gleichzeitig der von Kohl vorangetriebenen „Normalisierung“ der Geschichte dienen konnte. 669 Auch ist nicht verständlich, wieso die Erinnerung an den an Sinti und Roma begangenen Völkermord den Holocaust relativieren und damit die Deutschen von ihren Schuldgefühlen entlasten soll, wie von Goschler formuliert. Die Tatsache, dass es nicht einen, sondern zwei Völkermorde während des Nationalsozialismus gegeben hat, kann wohl kaum zu einer Entlastung von Schuldgefühlen führen, sondern macht die Schuld im Gegenteil größer.
669 Wie Wippermann feststellt, habe auch im sogenannten „Historikerstreit“ um die Singularität des Holocausts der nationalsozialistische Völkermord an den Sinti und Roma keine Rolle gespielt, Vergleiche seien nicht gezogen worden, s. Wippermann, Porrajmos, S. 95.
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6. Abschlussbetrachtung
Die Geschichte der Verfolgung von Sinti und Roma in Deutschland setzte nicht erst mit der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ ein, sondern begann schon im 15. Jahrhundert. Insofern hat der Antiziganismus in Deutschland eine lange Tradition. Schon bald nach ihrer Ankunft in Deutschland wurden „Zigeuner“ für „vogelfrei“ erklärt, waren also auch in ihrer physischen Existenz bedroht. Ebenso waren die Ausgrenzungen und Verfolgungen zum Teil schon vor 1933 von rassistischen Überlegungen geprägt. Dennoch blieb das Ziel der Mehrheitsgesellschaft bis zum Ende der Weimarer Republik vor allem, Sinti und Roma an ihren (Über-) Lebensformen, welche zumeist im Reisen bestanden, zu hindern. Dies änderte sich allerdings nach 1933. Zwar knüpften die Nazis zunächst an die traditionelle, seit Anfang des 20. Jahrhunderts auch systematisch betriebene Ausgrenzung und Verfolgung von Sinti und Roma an. Doch unterschied sich die Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung der Sinti und Roma vor 1933 von der Zielsetzung im nationalsozialistischen Deutschland, welche die „Reinigung des Volkskörpers“ von „rassisch niederen Elementen“ vorsah. Diesem Ziel gemäß wurden Sinti und Roma in den allgemeinen rassistischen Diskurs eingeordnet.
Die Lage verschärfte sich für sie sehr bald, indem Sinti und Roma zunehmend in den Blick der rassistischen Gesetzgebung gerieten und durch unterschiedliche Erlasse, die im Wesentlichen von der Polizei als Vollzugsorgan der staatlichen Gewalt umgesetzt wurden, immer stärker aus der Gesellschaft gedrängt wurden. Nachdem schon ab Mitte der 1930er Jahre mit der Einrichtung der sogenannten „Zigeunerlager“ die Festsetzung der Sinti und Roma unter Zwang vorangetrieben wurde, ging es spätestens ab 1938 um ihre Auslöschung als „Rasse“ und damit um ihre physische Vernichtung. Dies äußerte sich in Zwangssterilisierungen und gipfelte nach dem Beginn des Kriegs in einem Völkermord, der mit Hilfe von Massenerschießungen und Deportationen in „Konzentrationslager“ durchgeführt wurde. Dadurch wurde der überwiegende Teil der deutschen Sinti und Roma ermordet. Eine wichtige Bedingung für den Genozid war die Erfassung fast aller im „Reich“ lebenden Sinti und Roma, welche von Ritter und seinen Mitarbeitern anhand der eigens aufgestellten „Kriterien“ durchgeführt wurde. Nach dem Ende des Kriegs wurde der Völkermord weder von den Alliierten erkannt, noch auf lange Zeit in der Bundesrepublik als solcher angesehen oder auch nur
thematisiert. Die Hauptursache dafür war - neben dem Scheitern des Prozesses der „Entnazifizierung“ - das Fortwirken der alten Stereotype, die auch nach 1945 noch rassistische Komponenten aufwiesen. Auch die hohe personelle Kontinuität bei Behörden, Polizei und Justiz trug ihren Teil dazu bei. Wer vorher als Polizeibeamter in der „Zigeunerzentrale“ tätig war, konnte nun nicht selten in den „Landfahrerzentralen“ unterkommen. Gesetze und Erlasse auf kommunaler wie auf Landesebene wandten sich auch nach der eigentlichen Verfolgung noch gegen Sinti und Roma. Die allgemeine Einstufung von Sinti und Roma als „gefährlich“ und „kriminell“ tat ihr Übriges, um sie zu diskreditieren, als „Problemgruppe“ zu definieren und dementsprechend mit ihnen von behördlicher Seite aus umzugehen, u.a. mit „erkennungsdienstlichen Behandlungen“ ganzer Familien, einschließlich der Kinder. Bezeichnenderweise konnte ein Rassist und Antiziganist wie Arnold als bekanntester und anerkannter „Zigeunerexperte“ der Bundesrepublik unwidersprochen in Erscheinung treten. Nur die von ihm diffamierte Personengruppe wies auf sein rassistisches Wirken hin.
Sinti und Roma wurden in keiner Weise rehabilitiert, sondern wörtlich genommen weiterhin an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Für sie gab es kaum die Möglichkeit, sich aus dieser Lage zu befreien, da ihnen von der Mehrheitsgesellschaft keine Chancen zu einer Verbesserung ihrer Lebenssituation eingeräumt wurden. Die ihnen als „rassisch“ Verfolgte eigentlich zustehenden Entschädigungszahlungen im Zuge der bundesdeutschen „Wiedergutmachung“ wurden aus unterschiedlichen Gründen verweigert. Einerseits wurden sie in der Gesamtgruppe nicht als verfolgt anerkannt, weswegen es für sie keine Globalentschädigung gab. Auf der anderen Seite führten die in Behörden und Justiz weiterhin geltenden Vorurteile gegenüber dieser Opfergruppe dazu, dass auch die Individualentschädigung für Sinti und Roma weitestgehend ausgeklammert wurde. Zudem sorgte ein Netz aus ehemaligen Verfolgern dafür, dass auch im Einzelfall die Klagen meist abgewiesen wurden. Hilfe erhielten sie dabei von „Experten“, die Sinti und Roma zuvor noch erforscht, zwangssterilisiert oder sie sogar durch die Erstellung der „Rassegutachten“ in die „Konzentrationslager“ gebracht hatten. Wenn überhaupt Entschädigungen gezahlt wurden, dann für Gesundheitsschäden. So wurde auch nach 1945 das Unrecht noch fortgesetzt. Gestützt und gefestigt wurden die extrem schlechten Ansichten über Sinti und Roma durch die Medien, welche an alten Stereotypen festhielten und häufig Pauschalurteile über „die Zigeuner“ fällten, die oft direkt den Pressemitteilungen der Polizei entnommen waren.
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Der Zusammenschluss der Sinti und Roma zu Bürgerrechtsgruppen erscheint in diesem Zusammenhang als logische Folge der Diskriminierung in der Bundesrepublik. Zwar waren die ersten Versuche der Interessenvertretung für Sinti und Roma noch nicht sehr erfolgreich, da sie weder auf ein großes Interesse bei den oft sich ins Private zurückgezogenen Sinti und Roma stießen, noch die richtigen Strategien anwandten, um gegen die dramatisch schlechte öffentliche Meinung ihnen gegenüber anzugehen. Dies änderte sich aber, als die nachfolgende Generation von Sinti und Roma in den 1970er und 1980er Jahren begann, sich für ihre Interessen einzusetzen. Sie war erst nach dem Krieg und damit nach der nationalsozialistischen Verfolgung geboren und brachte ein anderes Selbstbewusstsein und andere Wert-vorstellungen mit, wodurch eine offenere Auseinandersetzung mit der Mehrheitsgesellschaft möglich wurde. Zunächst stand die Entschädigung der wenigen noch lebenden Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen im Vordergrund. Allerdings wiesen die Bürgerrechtler von Beginn an immer wieder auf die anhaltend schlechten Lebensbedingungen von Sinti und Roma in der Bundesrepublik hin und verbanden die Forderung nach Entschädigungen mit der Forderung nach Verbesserungen der derzeitigen Lebensbedingungen. Für sie bestand ein Zusammenhang zwischen dem bewussten „Vergessen“ der Opfergruppe bei der Entschädigung und ihrer Verdrängung an den gesellschaftlichen Rand, denn beides geschah für sie aufgrund der augenscheinlich weiterhin vorherrschenden antiziganistischen Vorurteile. Dies aufzuzeigen war das erklärte Ziel der sich moderner, öffentlichkeitswirksamer Methoden bedienenden Bürgerrechtler. Die Fokussierung nur auf die Entschädigungsfrage konnte für sie nicht das Ziel sein. Allein eine Gesellschaft, die eine Minderheit wie die Sinti und Roma nicht nur duldet, sondern auch anerkennt, wäre zu einer echten „Wiedergutmachung“ fähig. Erste Erfolge der Arbeit brachten solche öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie die Hungerstreiks in Dachau oder Hamburg oder die Gedenkveranstaltung in Bergen-Belsen: Zum ersten Mal seit Bestehen der Bundesrepublik wurde verständnisvoll und positiv über Sinti und Roma und ihre Belange in den Medien berichtet. Durch die gezielte politische Arbeit konnten sie die öffentliche Anerkennung als Verfolgte erreichen. Trotzdem blieben sie von der Entschädigungsgesetzgebung als Gesamtgruppe weiterhin unberücksichtigt, da die Abschlussfristen zur Antragsstellung seit Jahrzehnten abgelaufen waren und auch nach dem „Stiftungsgesetz“ nur Einzelpersonen entschädigt wurden. Allenfalls „Härtefallregelungen“ wurden ihnen zugestanden.
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Die Ausdifferenzierung der Bürgerrechtsbewegung Anfang der 1990er Jahre folgte der neuen Herausforderung für die Sinti- und Roma-Verbände und -Vereine, die durch die Flüchtlinge aus Osteuropa entstand. Vor allem die nicht dem Zentralrat angehörenden Vereine kritisierten dessen ihrer Meinung nach zu einseitig auf die deutschen Sinti orientierte Politik. Sie solidarisierten sich stärker mit den Flüchtlingen, die in den Medien und von der Öffentlichkeit fast ausschließlich negativ betrachtet wurden. Damit sollte auch den Roma-Flüchtlingen eine Stimme verliehen werden.
Unter Berücksichtigung der in dieser Arbeit aufgezeigten Zusammenhänge zwischen Verfolgung und Vernichtung, der - zumeist nicht erfolgten - Entschädigung sowie der Bürgerrechtsbewegung wird deutlich, dass die Bezeichnung „vergessene Opfer“ die Situation der Sinti und Roma nach 1945 nicht hinreichend fassen kann. Vieles spricht dafür, dass insbesondere die nationalsozialistischen Verbrechen an den Sinti und Roma nicht „vergessen“, sondern von der Gesellschaft verdrängt worden sind. Doch das gesellschaftliche Verdrängen des Geschehenen und der Schuld ist nicht allein verantwortlich für die fehlende Anerkennung und Entschädigung. Denn auch von Seiten der offiziellen Staatsorgane der Bundesrepublik, also von behördlicher, juristischer und politischer Seite aus gesehen kann die Verweigerung der Anerkennung des Verfolgtenstatus´ nicht einfach als „Vergessen“ bezeichnet werden. Das skandalöse Urteil des Bundesgerichtshofes von 1956 ist mehr als nur ein „Vergessen“. Es steht für den Ausschluss der Opfer von Entschädigung, indem die Nazi-Terminologie gebraucht und vorbehaltlos auf die traditionellen, antiziganistischen Bilder vom spionierenden, stehlenden, letztlich „asozialen“ „Zigeuner“ zurückgegriffen wurde.
Sinti und Roma wurden von offizieller Seite nicht „vergessen“, sondern aktiv diskriminiert. Trotz ihres Verfolgungsschicksals wurden sie bewusst nicht in den Kreis der „entschädigungswürdigen“ Opfer aufgenommen. Insofern handelte es sich nicht um ein wie auch immer zustande gekommenes Versehen seitens der Staatsorgane, aufgrund dessen Sinti und Roma nicht entschädigt oder anerkannt wurden. Im Gegenteil, die Verbrechen an den Sinti und Roma wurden auch im Zuge der Entschädigungsgesetzgebung thematisiert, aber bewusst nicht als entschädigungswürdig anerkannt. Dies geschah aufgrund von finanziellen Überlegungen, vor allem aber aufgrund der weiterhin herrschenden, antiziganistischen Stereotype.
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Sinti und Roma wurden nicht vergessen, sondern ausgeschlossen. Sie wurden ausgeschlossen von vielen sozialen Fürsorgeleistungen, von der gleichberechtigten Partizipation am gesellschaftlichen Leben, weitgehend von der „Wiedergutmachung“ und bis in die 1980er Jahre von der Anerkennung als Opfergruppe. Sinti und Roma sind keine „vergessenen“, sondern „ausgeschlossene Opfer“.
122
Abkürzungen:
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• BEG: Bundesentschädigungsgesetz BEG-SchlG: Bundesentschädigungs-Schlussgesetz BErG: Bundesergänzungsgesetz BGBl: Bundesgesetzblatt
• BGuVbl: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
• BT: Bundestag GfbV: Gesellschaft für bedrohte Völker
• GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
• HGuVbl: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
• MdRuPMdI: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern
• RCU: Rom und Cinti Union e.V. RGBl: Reichsgesetzblatt
• RFSSuChdDtPol. im RMdI: Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern
• RdErl.: Runderlass
• RdErl. d. RMdI: Runderlass des Reichsministerium des Innern
• RzW: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht
• taz: die tageszeitung
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Jan Knittermeier, 2006, Sinti und Roma: Vergessene Opfer?, München, GRIN Verlag GmbH
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