II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis V
Anlagenverzeichnis. VI
Abk ürzungsverzeichnis VII
1 Einleitung 1
2 Überblick über die gesetzliche Altersversorgung 3
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung 3
2.2 Die landwirtschaftlichen Alterskassen. 5
2.3 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. 6
3 Die Rürup-Rente 8
3.1 Allgemeines 8
3.2 Die Konditionen der Rürup-Rente. 8
3.3 Kosten von Rürup-Renten-Verträgen 11
3.4 Sicherheit der Rürup-Rente 12
3.4.1 Absicherung bei Arbeitslosigkeit 12
3.4.2 Absicherung bei Insolvenz. 12
4 Steuerliche Grundlagen 15
4.1 Einzahlungsphase 15
4.1.1 Steuerliche Förderung 15
4.1.1.1 Sonderausgaben 16
4.1.1.2 Altersvorsorgeaufwendungen 17
4.1.1.3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen. 22
4.1.1.4 Nichtabziehbare Vorsorgeaufwendungen. 24
4.1.2 Günstigerprüfung 24
4.2 Auszahlungsphase 25
4.2.1 Besteuerung 26
4.2.1.1 „Doppelbesteuerung“ 29
4.2.1.2 Öffnungsklausel 30
4.2.2 Rentenbezugsmitteilung 30
5 Das System der Rürup-Rente 32
5.1 Altersvorsorge 32
III
5.2 Erwerbsminderungsschutz 33
5.3 Hinterbliebenenschutz 35
5.4 Anlageformen 36
5.4.1 Die klassische Rürup-Rente 36
5.4.2 Die fondsgebundene Rürup-Rente 38
5.4.3 Die Mischform. 39
5.4.4 Variable Annuities. 40
5.5 Formen der Beitragszahlung 41
5.5.1 Zuzahlungen 41
5.5.2 Einmalbeiträge. 41
5.5.3 Beitragsfreistellung 42
5.6 Auszahlungsformen 42
5.6.1 Kapitalabfindung 43
5.6.2 Die Sofortrente. 43
6 Typische Personenkreise und deren Renditeerwartungen. 45
6.1 Allgemein. 45
6.2 Selbständige 45
6.3 Gutverdienende Arbeitnehmer. 46
6.4 Berufsständler über die Grundversorgung hinaus 47
6.5 Renditeerwartungen 47
6.5.1 Renditeerwartungen bei Verträgen mit dem Fokus auf.
Risikoschutz 48
6.5.2 Renditeerwartung bei Verträgen mit dem Fokus auf.
Altersvorsorge. 51
6.5.2.1 Rendite in Abhängigkeit vom Eintrittsalter und der
Vertragslaufzeit............................................................................ 51
6.5.2.2 Renditeerwartung vor der steuerlichen Betrachtung. 51
6.5.2.3 Renditeerwartung nach der steuerlichen Betrachtung 53
6.5.3 Die Rendite der Rürup-Rente im Vergleich mit anderen.
Produkten aus der Basisversorgung. 55
7 Fazit 56
IV
Literaturverzeichnis ...............................................................................VII Quellenverzeichnis...................................................................................X
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell.
Abbildung 2: Pfändungsschutz bei Rürup-Renten.
Abbildung 3: Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben
Abbildung 4: Untergliederung der Sonderausgaben.
Abbildung 5: Kohortenmodell für die Abziehbarkeit von Beiträgen.
Abbildung 6: Staffelung der nachgelagerten Besteuerung
VI
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Alterssicherung der Landwirte: Beitrag und Beitragszuschuss ändern sich 2009 Anlage 2: BMF-Schreiben vom 30.01.2008
Anlage 3: Insolvenzschutz für die Altersvorsorge Selbstständiger Anlage 4: Alterssicherungsbericht 2008
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung Abs. Absatz AG Arbeitgeber ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte AN Arbeitnehmer BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bAV betriebliche Altersvorsorge BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMF Bundesministerium der Finanzen Bst. Buchstabe BStBl Bundessteuerblatt BUZ Berufsunfähigkeitszusatzversicherung BVerfG Bundesverfassungsgericht d.h. das heißt EStG Einkommenssteuergesetz gem. gemäß gesetzl. Gesetzlich ggf. gegebenenfalls GRV gesetzliche Rentenversicherung i.d.R. in der Regel i.H.v. in Höhe von i.V.m. in Verbindung mit IPV Industrie-Pensions-Verein e.V. LAK landwirtschaftliche Alterskasse Lbj. Lebensjahr o.g. oben genannte/en/er/es o.V. ohne Verfasser RV Rentenversicherung (gesetzliche) Rz. Randziffer
SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannte/en/er/es u.a. unter anderem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. vergleiche VN Versicherungsnehmer ZPO Zivilprozessordnung
1 Einleitung
Bis zum 31.12.2004 gestaltete sich die Besteuerung von Renten aus der Deutschen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen unterschiedlich: Während die Renten nur mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig waren, mussten Pensionäre ihre Alterseinkünfte in voller Höhe versteuern.
Dieser Unterschied führte nach der Klage eines Beamten zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002. Hierin wurde entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung nicht mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist 1 . Als Folge wurde das Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 mit einer Übergangsfrist eingeführt. Im gleichen Zuge wurde das Altersvorsorgesystem reformiert und aus dem 3-Säulen-Modell bildete sich das 3-Schichten-Modell.
Abbildung 1: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell 2
Aus dem 3-Schichten-Modell gehen, wie der Name es sagt, drei Schichten hervor: Die Basisversorgung als erste Schicht, die kapitalgedeckte
1 Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, BStBl II 2002, S. 618.
2 Quelle: http://finanzstation.expertenhomepage.de/content/pages/62/images/schichten_
modell.gif.
Zusatzversorgung als zweite Schicht und als dritte Schicht Kapitalanlageprodukte.
Während die zweite Schicht die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge umfasst, zählen zur dritten Schicht alle weiteren Produkte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, aber nicht unbedingt müssen 3 . Die folgenden Kapitel befassen sich mit der ersten Schicht, der Basisversorgung. Sie setzt sich aus den gesetzlichen Altersvorsorgesystemen und der zum 01.01.2005 eingeführten staatlich geförderten Basisrente zusammen. Die Basisrente wird auch Rürup-Rente genannt, benannt nach dem Professor Bert Rürup, der der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vorstand.
3 Vgl. Björn Harald Krieger, S.116.
2 Überblick über die gesetzliche Altersver-sorgung
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung
Eines der Pflichtversicherungssysteme der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung.
Hierin sind vor allem alle abhängig Beschäftigten, d.h. versicherungspflichtige Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden, versichert. Auch arbeitnehmerähnliche Selbständige, die nur für einen Auftraggeber arbeiten (sog. Scheinselbständige), und bestimmte selbständige Berufsgruppen sind in der GRV versichert. Dazu gehören u.a. Handwerker, Künstler und Publizisten. Außerdem umfasst die Versicherungspflicht der GRV auch sonstige Versicherte, zu denen Personen zählen, die häusliche Pflege betreiben oder Kinder erziehen.
Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich gem. §7 SGB VI freiwillig versichern. Anders herum ist bei bestimmten Berufsgruppen auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. §4 SGB VI auf Antrag möglich.
Finanziert wird die GRV durch das sog. Umlageverfahren. Hierbei werden die heutigen Rentenleistungen aus den Beiträgen der Versicherten gezahlt. Deren Renten wiederum beruhen auf den Beiträgen der künftigen Versicherten.
Diese Beiträge ergeben sich aus dem Beitragssatz, der 2009 bei 19,9% liegt, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitrags-bemessungsgrundlage ist bei abhängig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung. Allerdings wird das zugrunde liegende Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt 4 . Der ermittelte Beitrag wird bei Pflichtversicherten i.d.R. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
4 Vgl. §157 i.V.m. §162 Nr.1 SGB VI.
Aus den eingezahlten Beiträgen erbringt die GRV im Alter, bei Erwerbsminderung und im Todesfall des Versicherten eine Leistung. Auf Antrag wird dann, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten und je nach Leistungsart weitere persönliche und/oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, eine monatliche Rente gezahlt. Neben Rentenleistungen sind aber auch Rehabilitationsmaßnahmen Haupt-bestandteil der Leistungen der GRV 5 .
Die Regelaltersrente wird für Geburtsjahrgänge ab 1964 ab dem 67. Lebensjahr gezahlt. Alle vor 1947 Geborenen haben ab dem 65. Lebensjahr einen Anspruch auf die Regelaltersrente. Für die Jahrgänge zwischen den o.g. Geburtsjahrgängen gibt es eine Übergangsregelung, in der eine monatliche Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum 67. Lebensjahr stattfindet.
Die Höhe der Renten aus der GRV richtet sich vor allem nach den bis zum Leistungsfall eingezahlten Beiträgen. Aber auch die jährlichen Rentenanpassungen, die sich nach der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung richtet, tragen zu unterschiedlich hohen Renten bei. Gem. §10 Abs.1 Nr.2a EStG können die Beiträge zur GRV als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € (bei Ehegatten bis zu 40.000 €) steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen seit 2005 die Bezüge aus der GRV auch versteuert werden.
Näheres zur steuerlichen Förderung und der Besteuerung von Altersbezügen aus der Basisversorgung wird in Kapitel 4 erläutert. Da die steuerlichen Hintergründe in der Basisversorgung gleich sind, wird in den Unterpunkten 2.2 und 2.3 nicht mehr darauf eingegangen und ebenfalls auf Kapitel 4 verwiesen.
5 Vgl. Björn Harald Krieger, S.119.
2.2 Die landwirtschaftlichen Alterskassen
Auch für Personen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Beruf arbeiten, gibt es ein Pflichtversicherungssystem: die landwirtschaftliche Alterskasse.
Zu dem in diesem System versicherten Personenkreis gehören z.B. Land-, Forst-, Teichwirte und Obstbauern. Ob eine zu dem o.g. Personenkreis gehörende Person in der LAK versichert wird, hängt von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs ab. Allerdings unterscheiden sich die Vorgaben für die Größe des Betriebs von Region zu Region 6 . Die LAK wird wie die GRV über Beiträge finanziert. Im Jahr 2008 betrug der Beitrag in den alten Bundesländern 212 € und in den neuen Bundesländern 180 €. Diese Beträge wurden ab dem 01.01.2009 auf 217 € und 183 € erhöht.
Übersteigt das jährliche Gesamteinkommen von verheirateten Landwirten nicht 31.000 € und bei allein stehenden nicht 15.500 €, besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach dem Jahreseinkommen (siehe Anlage 1). Anders als in der GRV ist in der LAK auch der Ehegatte des Versicherten pflichtversichert, da er laut Gesetz als Landwirt gilt. Dies sieht die Vorschrift sogar dann vor, wenn er nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet 7 .
Allerdings können sich Mitglieder der LAK gem. §3 Abs.1 ALG von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie z.B. außerhalb ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein regelmäßiges Arbeitsentgelt beziehen, das jährlich 4.800 € überschreitet.
Die Leistungen der LAK ähneln der GRV. Auch hier werden im Alter, im Fall einer Erwerbsminderung und im Todesfall geleistet und Rehabilitationsmaßnahmen erbracht.
Die Altersgrenzen für die Altersrente aus der LAK entsprechen ebenfalls der der GRV.
6 Vgl. Isabell Pohlmann, S.40.
7 Vgl. §1 Abs.3 ALG.
2.3 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Selbständige in freien Berufen, und zwar mit Kammerzugehörigkeit, sind in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert. Zu diesen Berufen gehören u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Dabei sind sowohl selbständige als auch angestellte Berufsstandsangehörige versichert 8 .
Auch in dieser Pflichtversicherungseinrichtung ist wie in der GRV eine freiwillige Versicherung von Berufsstandangehörigen möglich. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen finanzieren sich ähnlich wie die GRV über einkommensbezogene Beitragserhebung, allerdings nicht über das Umlageverfahren, sondern sie können zusätzlich Vermögenserträge aus Vermögensanlagen zur Abdeckung der Leistungsausgaben verwenden 9 . Dies bedeutet, dass die Versorgungswerke ähnlich wie private Versicherungen wirtschaften, obwohl sie öffentlich-rechtliche Institutionen sind.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Versorgungswerke. Allerdings muss bei einem von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten angestellten Berufsständler der Beitrag mindestens so viel betragen wie er in der GRV betragen hätte 10 . Die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen entsprechen denen der GRV. Sie unterscheiden sich aber in Art und Umfang. Z.B. wird eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann gezahlt, wenn die betroffene Person zu 100% berufsunfähig ist und ihre Zulassung zurückgegeben hat.
Auch wird in einigen Versorgungswerken keine Wartezeit von 60 Kalendermonaten wie in der GRV gefordert bevor eine Rente ausgezahlt wird.
8 Vgl. Winfried Boecken in: v. Bernd Maydell/ Franz Ruland/ Ulrich Becker, S.1007.
9 Vgl. Winfried Boecken in: v. Bernd Maydell/ Franz Ruland/ Ulrich Becker, S.1012.
10 Vgl. Isabell Pohlmann, S.47.
Arbeit zitieren:
Laura Voßler, 2009, Die Rürup-Rente als Teil der Basisversorgung für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz, München, GRIN Verlag GmbH
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