Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV
unter besonderer Berücksichtigung des Microsoftfalls
I
Kapitel A Einleitung 1
Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag 2
I. Grundlagen des Koppelungsgeschäfts 2
II. Praktische Beispiele 3
Kapitel C Der Fall Microsoft 5
III. Das Verfahren 5
IV. Missbrauch der beherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EG-Vertrag 6
1) Formelle Zuständigkeit 6
2) Anwendbarkeit des Art. 82 EG-Vertrag 6
3) Missbrauch der beherrschenden Stellung 8
a) Weigerung der Offenlegung der Schnittstelleninformationen 8
b) Koppelung des Betriebssystems mit dem Windows Media
Player 10
(1) Problematik des Vorliegens zweier separater Produkte 12
(2) Eignung den Wettbewerb zu beeinträchtigen 12
(3) Rechtfertigung der Koppelung 13
4) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 14
5) Ergebnis 14
V. Abhilfemaßnahmen 15
VI. Weitere Entwicklung 16
Kapitel D Fazit 18
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Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV
unter besonderer Berücksichtigung des Microsoftfalls
ò
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EG Europäische Gemeinschaften EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EuG Europäisches Gericht (1. Instanz) EuGH Europäischer Gerichtshof EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht f folgende ff fortfolgende GRUR Zeitschrift zum Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Mio. Millionen MMR Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Nr. Nummer PC Personal Computer Rn. Randnummer S. Seite Tz. Textziffer US United States v. vom VO Verordnung WUW Zeitschrift für Wirtschaft und Wettbewerb
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Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV
unter besonderer Berücksichtigung des Microsoftfalls Einleitung
Kapitel A Einleitung
Grundlage unserer Wirtschaftsordnung ist das Prinzip des freien Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht setzt den rechtlichen Rahmen dafür, dass dieser freie Wettbewerb herbeigeführt oder erhalten wird, wenn es um Sachverhalte geht, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten. Art. 3 g) EGV sieht vor, dass es Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen. Eine solche Verfälschung ist beispielsweise in der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen. Somit bildet Art. 82 EGV, der diese missbräuchliche Ausnutzung verbietet, einen Kernbestandteil des europäischen Kartellrechts.
Eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens liegt in der Koppelung zweier Produkte, um künstlich den Absatz des gekoppelten Produkts zu erhöhen. Die Prüfung dieses Tatbestands war Teil des Verfahrens gegen den Softwarehersteller Microsoft vor der Europäischen Kommission. Der Fall Microsoft, der in der Öffentlichkeit große Beachtung fand, wurde am 22. Oktober 2007 - mit dem Verzicht Microsofts Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG einzulegen - endgültig abgeschlossen. Die von der Europäischen Kommission auferlegten Abhilfemaßnahmen und das Bußgeld von etwa 497 Mio. Euro bleiben somit im Endergebnis bestehen.
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die allgemeinen Grundlagen des Koppelungsgeschäfts gemäß Art. 82 EGV eingegangen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt allerdings in der Darstellung des Microsoftfalls, wobei besonderes der Missbrauch durch Koppelung dargestellt wird. Abschließend wird kurz auf die weitere Entwicklung nach dem Beschluss der Europäischen Kommission im Jahre 2004 eingegangen, bevor am Ende ein Fazit gezogen wird.
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Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV
unter besonderer Berücksichtigung des Microsoftfalls Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag
Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag
I. Grundlagen des Koppelungsgeschäfts
Art. 82 EGV verbietet einem marktbeherrschenden Unternehmen, seine Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes in irgendeiner Weise auszunutzen, sofern dies den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen kann. Somit untersagt Art. 82 EGV nicht das Erlangen einer marktbeherrschenden Stellung, sondern nur deren Missbrauch.
Art. 82 Abs. 2 EGV listet mehrere Beispielstatbestände auf, die angeben, unter welchen Bedingungen solch eine Ausnutzung der beherrschenden Stellung vorliegen kann. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, sodass ein Missbrauch auch unter der Generalklausel in Art. 82 Abs. 1 EGV subsumiert werden kann. 1
Der letzte Beispielstatbestand unter Art. 82 II d) EGV besagt, dass eine Koppelung von Waren oder Dienstleistungen ohne sachlichen Zusammenhang durch einen Anbieter mit beherrschender Stellung ein Missbrauch im Sinne von Art. 82 EGV darstellt. Damit soll der Vertragspartner nicht dazu gezwungen werden, eine Leistung abzunehmen, an der dieser nicht interessiert ist, die er jedoch abnehmen muss, um die gewünschte Hauptleistung zu erhalten. 2 Lässt sich der
Abnehmer nicht auf das Zusatzgeschäft ein und verweigert den Vertragsabschluss, ist Art. 82 Abs. 2 d) EGV nicht erfüllt. 3 Allerdings kann dann ein Missbrauch im
Sinne der Generalklausel in Absatz 1 einschlägig sein.
Durch eine Koppelung eines beherrschenden Unternehmens wird der Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts verfälscht. Die Marktmacht des Unternehmens erleichtert es diesem, dem Vertragspartner das Zusatzgeschäft aufzuzwingen. 4 Der Absatz des gekoppelten Produkts wird künstlich in die Höhe ge-
trieben, obwohl dieses möglicherweise qualitativ schlechter ist als die Konkur- 1 Frenz, Handbuch Europarecht - Europäisches Kartellrecht, Rn. 1344 f.
2 Schröter in: v. d. Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Rn. 237.
3 Frenz, Handbuch Europarecht - Europäisches Kartellrecht, Rn. 1330.
4 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Rn. 202.
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renzprodukte. Der Leistungswettbewerb wird nahezu ausgeschalten. Zudem wird damit Marktmacht von dem Markt des Hauptprodukts auf den Markt des gekoppelten Produkts übertragen (Hebelwirkung), sodass die Gefahr besteht, dass das beherrschende Unternehmen seine Stellung auf weitere Märkte ausdehnt. 5 Des-
weiteren wird die Entscheidungsfreiheit des Abnehmers beeinträchtigt, indem dieser gezwungen wird, ein zusätzliches, unerwünschtes Produkt abzunehmen. 6
Die Prüfung, ob ein Koppelungsgeschäft gegeben ist, setzt zunächst einen Koppelungssachverhalt voraus. 7 Demnach muss der Vertragspartner zur Abnahme
einer zusätzlichen Leistung gezwungen worden sein, wobei diese Maßnahme geeignet sein muss, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dann wird geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen besteht, ob ein Handelsbrauch vorliegt oder ob sonstige Gründe eine Koppelung rechtfertigen.
Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ergänzt die VO 1/2003 die materiellen Wettbewerbsregeln in Art. 81 und Art. 82 EGV. 8 Diese neue Durchführungsver-
ordnung ersetzt die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, die zuvor das Verfahren zu Art. 81 und Art. 82 EGV regelte. 9
Ein Verstoß gegen Art. 82 EGV kann jedoch nicht nur verwaltungsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Rechtsfolgen haben. 10 Die Kommission und die
Kartellbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß der VO 1/2003 missbräuchliches Verhalten sanktionieren und Untersagung anordnen. Hinzu kommen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche beispielsweise nach § 823 Abs. 2 BGB.
II. Praktische Beispiele
Wichtige Rechtsprechung im Bereich der Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV stellen die Urteile Hilti und Tetra Pak II dar.
Die Hilti AG mit Sitz im Fürstentum Lichtenstein ist der größte europäische Hersteller von Bolzenschussgeräten und der dafür benötigten Treibladung (wie
5 Eilmansberger in: Hirsch/Montag/Säcker, Münchner Kommentar, Rn. 283.
6 Schröter in: Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Rn. 237.
7 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Rn. 205.
8 Rittner/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Rn. 9.
9 VO 1/2003, ABl. 2003 L 001, S. 1.
10 Bechtold/Brinker/Bosch/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Rn. 66.
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Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV
unter besonderer Berücksichtigung des Microsoftfalls Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag
Bolzen, Kartuschen und Kartuschenstreifen). Hilti zwang die Abnehmer von Kartuschenstreifen - worauf Hilti ein Patent hat - dazu, das einsprechendes Sortiment an Hilti-Bolzen abzunehmen, woraufhin sich unabhängige Hersteller von Bolzen bei der Europäischen Kommission beschwerten. Diese hatten nun Schwierigkeiten, ihre eigenen Bolzen, die mit den Hilti-Bolzenschussgeräten kompatibel sind, abzusetzen. 11 Der EuGH bestätigte in seiner Entscheidung die Kommission
und das EuG, welche die Verhaltensweise von Hilti als missbräuchlich im Sinne des Art. 82 Abs. 2 d) EGV ansahen. 12 Damit stellt diese Entscheidung fest, dass
auch der Inhaber eines Patents dem Koppelungsverbot des Art. 82 Abs. 2 d) EGV unterliegt. 13
Tetra Pak ist ein Unternehmen, welches auf Anlagen spezialisiert ist, die zur Herstellung von Kartons für flüssige oder halbflüssige Nahrung benötigt werden. Im Fall Tetra Pak II war ein Koppelungsgeschäft gemäß Art. 82 Abs. 2 d) EGV darin zu sehen, dass Tetra Pak die Abnehmer der Verpackungsmaschinen dazu zwang, eine Alleinbezugsverpflichtung über die zur Herstellung nötigen beschichteten Kartons mit Tetra Pak zu vereinbaren. Den Abnehmer wurde somit die Wahl zwischen verschiedenen Bezugsquellen verwehrt. Eine Rechtfertigung aufgrund technischer Bedingungen oder aufgrund von Sicherheitsaspekten war nicht ersichtlich. 14 Auch der EuGH bestätigte das Ergebnis des EuG und wies die Berufung gegen das Urteil zurück. 15
In einem weiteren Fall hatte Michelin eine Bonuszahlung für den Kauf von schweren Reifen an den Kauf von leichten Reifen gekoppelt. Während die Europäische Kommission darin ein missbräuchliches Verhalten gemäß Art. 82 Abs. 2 d) EGV sah, ermäßigte der EuGH die Geldbuße, weil dieser eine Koppelung als nicht gegeben ansah. Schwere und leichte Reifen sind demnach nicht substituierbar und somit nicht dem gleichen Markt zuzuordnen. Der EuGH bejahte allerdings die Vorwürfe gegen Michelin aufgrund der Generalklausel in Art. 82 Abs. 1 EGV. 16
11 Kling/Thomas, Kartellrecht, § 5 Rn, 96.
12 Urteil des EuGH v. 02.03.1994, Rs. C-53/92, Hilti/Kommission.
13 Heinemann, GRUR 2006 Heft 9 Rn. 709.
14 Urteil des EuG v. 06.10.1994, Rs. T-83/91, Tetra Pak/Kommission.
15 Urteil des EuGH v. 14.11.1996, Rs. C-333/94, Tetra Pak II.
16 Urteil des EuGH v. 09.11.1981, Rs. 322/81, Michelin/Kommission.
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Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber, 2009, Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berücksichtigung des Microsoft-Falls, München, GRIN Verlag GmbH
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