Gliederung:
A 153a StPO unverzichtbar oder verfassungswidrig 1
B Ausgangsprinzip: Legalität und Opportunität als Regel-Ausnahme-Prinzip 1
I Legalität ein in der Verfassung verankertes Prinzip 1
1. Begriff Legalitätsprinzip 2
2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung 2
a Rechtsstaatsprinzip Art 20 Abs 3 GG 3
aa Formelle Aspekte des Rechtsstaates 3
(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung 4
(2) Justizgewährungspflicht 5
bb Materielle Aspekte des Rechtsstaates 5
(1) Das Bestimmtheitsgebot Art 103 Abs 2 GG 6
(2) Gleichheit vor dem Gesetz Art 3 GG 6
(3) Rechtsfriedenssichernde Funktion der Legalität 7
b Ergebnis 8
II Der Opportunitätsgedanke als Einbruch in die verfassungsrechtlich
verankerte Legalität 8
1. Begriff und gesetzliche Regelung der Opportunität 9
2. Adressaten des Opportunitätsprinzip 9
C 153a Als besondere Opportunitätsvorschrift auf dem Prüfstand der
Verfassung 9
I Anwendungsbereich Entstehungsgeschichte der Norm und Intension des
Gesetzgebers 10
1. Anwendungsbereich der Norm 10
2. Entstehung Änderung der Norm 11
3. Intension des Gesetzgebers 12
a Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts
Entkriminalisierung 12
b Justizökonomie 13
c Diversion im Strafprozess 13
II 153a verfassungswidrig oder unverzichtbar 14
II
A. § 153a StPO 1 – unverzichtbar oder verfassungswidrig?
§ 153a als Opportunitätsvorschrift ermöglicht, ohne schon zu viel vor-
wegzunehmen, die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und
Weisungen. Die einen mögen dazu sagen, dass die „Methode“ die richti-
ge Antwort auf den stetigen und immer größer werdenden Anfall von
kleinerer und mittlerer Kriminalität sei. 2 So hat Kunz schon 1984 ange- merkt: “Das auf den typischen Fall schwerwiegender Kriminalität zuge-
schnittene Strafverfahren ist für Massendelikte zu schwerfällig und zu
aufwändig; Staatsanwaltschaften und Strafgerichte leiden unter einer
chronischen „Bagatellfall-Verstopfung“, die ihnen die Kraft nimmt für
die Bekämpfung gravierender sozialschädlicher Verhaltensweisen, und
die damit die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtpflege gefährdet.“ 3 Für die anderen dagegen steht § 153a im Zentrum der Kritik opportuner Ein-
stellungsvorschriften. 4 Diese Kritik entstand bereits vor der Verabschie- dung der Norm durch den Gesetzgeber und ist auch seither im rechtswis-
senschaftlichen Schrifttum, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität,
nie ganz verstummt. 5 Vorliegend sollen nun verschiedene Ansätze dieser Kritik überprüft werden, um aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte diese
Norm so schwierig gestalten und ob diese auch standfest sind.
B. Ausgangssituation: Legalität und Opportunität als Regel-
Das deutsche Strafverfahrensrecht wird von Legalität und Opportunität
als unterschiedlicher Kategorien der Rechtsanwendung geprägt. Dabei
gilt das Legalitätsprinzip als Regelfall und die Opportunität hingegen als
Ausnahme von diesem Regelfall oder als Beschränkung des Ausgangs-
prinzips. 6 Bevor auf die eigentliche, hier zu behandelnde, Opportunitäts- vorschrift des § 153a eingegangen wird, sollen beide Prinzipien kurz er-
läutert werden.
I. Legalität, ein in der Verfassung verankertes Prinzip?
Dabei soll zunächst die Reflexion über die überragende Bedeutung des
Legalitätsprinzips für ein rechtsstaatliches Verfahren, die Grundlage für
1 Nachfolgende Paragraphen ohne Kennzeichnung sind solche der StPO.
2 Vgl.: Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11.
3 Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11/12.
4 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11 m. w. N.
5 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11.
6 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.
eine sachgerechte Bewertung des opportunitätsgeprägten Einbruchs durch § 153a in die Grundsatzregelung schaffen.
1. Begriff Legalitätsprinzip
Anknüpfungspunkt des Legalitätsprinzips ist § 152 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung. Danach unterliegen die Strafverfolgungsbehörden der Pflicht, jede Straftat, auf die das deutsche Strafrecht anwendbar ist, zu ermitteln und, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, sämtliche Straftäter ohne Ansehen der Person der gerichtlichen Aburtei-
lung zuzuführen. 7 Daraus lassen sich eine doppelte Verpflichtung 8 bzw. zwei Hauptpflichten 9 der Staatsanwaltschaft herleiten. Zum einen die
Ermittlungspflicht, also die Strafverfolgungspflicht im engeren Sinne, sowie die Pflicht, wenn sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichen-
den Tatverdacht verdichtet hat, eine Abschlussentscheidung zu treffen. 10
Diese doppelte Handlungsanweisung kann daher insoweit mit der In-
haltsumschreibung „Ermittlungs- und Anklagepflicht“ belegt werden. 11
Der Staat wird somit in Ansehung des Legalitätsprinzips verpflichtet, durch die zuständigen Behörden und Gerichte Straftäter zu verfolgen und gegebenenfalls zu bestrafen. Bei „Legalität“ handelt es sich folglich um einen umfassenden Befehl an die staatlichen Strafverfolgungsorgane zur
lückenlosen Erledigung der Kriminalität. 12 Bevor auf eine etwaige ver-
fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips eingegangen wird, kann abschließend festgehalten werden, dass das Prinzip unsere Straf-
rechtspflege wie kaum ein anderes geprägt hat. 13 Es stellt somit den Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Strafrechts dar. 14
2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung
Weiterhin wichtig ist es festzustellen, ob das Legalitätsprinzip als verfas- sungsrechtliches Leitprinzip aus dem, in den Art. 20 und 28 GG verfas- sungsrechtlich abgesicherten, Rechtsstaatsprinzip, welches für die Aus- gestaltung des Strafverfahrens von weitreichender Bedeutung ist, herge-
7 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.
8 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.
9 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26. 10 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45/46; Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.
11 Weigend, Anklagepflicht und Ermesses, S. 17.
12 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28. 13 Waller, DRiZ 1986, S. 50.
14 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28.
leitet werden kann, 15 bzw. ob es seinen Ursprung in diesem staatsrechtli- chen Legalitätsprinzip hat. 16 Wäre das der Fall und hätte folglich das
Legalitätsprinzip ein verfassungsrechtliches Fundament, hätte das zur Folge, dass jede Einschränkung, so zum Beispiel durch § 153a, an der
Verfassung selbst zu messen wäre. 17
a. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG 18 wird ausdrücklich nur in Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes genannt. 19 Nach den Worten des Bun-
desverfassungsgerichts enthält es „keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach sachlichen Gege- benheiten bedarf, wobei allerdings fundamentale Elemente des Rechts- staates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen. Ob gesetzliche Regelungen rechtsstaatlich unbedenklich sind, kann nur
die Prüfung des Einzelfalls ergeben“. 20 Art. 20 Abs. 3 GG bindet dabei alle staatliche Gewalt, folglich auch die strafverfolgende Gewalt, 21 an
Gesetz und Gerechtigkeit. In Art. 28 Abs. 1 GG ist weiterhin festgelegt, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder „ den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen“ muss. 22 Auch wenn das Rechtsstaats-
prinzip danach nicht eindeutig definiert ist, sind dennoch Grundelemente und Wesenszüge allgemein anerkannt, so dass sich aus diesen eine ver-
fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips ergeben könnte. 23
aa. Formelle Aspekte des Rechtsstaats
Vorliegend können formelle (Staat, im Sinne von Gesetzesstaat 24 ) und materielle (Staat, im Sinne von Gerechtigkeitsstaat 25 ) Aspekte des Rechtsstaates unterschieden werden. 26 Bei den formellen Aspekten ste-
hen technisch-organisatorische Vorkehrungen zur Disziplinierung der
15 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 70; Horstmann, Präzisierung und Kontrol- le von Opportunitätseinstellungen, S. 29.
16 Pott, Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 84.
17 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29. 18 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29. 19 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 294.
20 BVerfGE 7, 89 (92f.).
21 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30. 22 Vgl.: Art 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG.
23 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30. 24 Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.
25 Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.
26 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
Staatsgewalt im Vordergrund. 27 Dabei handelt es sich u. a. um die Be-
grenzung und Kontrolle staatlicher Macht durch das Gewaltenteilungs-
prinzip 28 , sowie die Selbstbindung des Staates an die Rechtsordnung. 29
Vorliegend soll nur anhand ausgewählter Aspekte überprüft werden, ob
eine Legalitätsverpflichtung der Staatsorgane begründet werden kann.
(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßi-
ge Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz
und Recht gebunden. 30 Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden
Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung bzw. der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lassen sich die Grundsätze vom Vor-
rang und Vorbehalt des Gesetzes ableiten. Das bedeutet, dass die Verwal-
tung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen tätig werden darf. 31 So-
mit wird ausgeschlossen, dass die Anwendung der betroffenen Gesetze in
das Belieben der jeweiligen staatlichen Organe fällt 32 und zugleich den
rechtsstaatlichen Anforderungen der Berechenbarkeit des Rechts und der
Rechtssicherheit Rechnung getragen. 33 Damit wurde jedoch noch nicht
beantwortet, ob dies auch zwingend eine Forderung nach legalitätsgelei-
tetem Staatshandeln nach sich zieht, sondern nur, dass jegliches Staats-
handeln, das aufgrund eines Gesetzes erfolgt, rechtstechnisch „legal“
ist. 34 Daher zwingt dieser Grundsatz nur zur Beachtung des Legalitäts-
prinzips und der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, soweit es gesetz-
lich ausgeformt ist. 35 Somit könnten auch solche Rechtssätze Beachtung
finden, welche der Pflicht zur Anwendung von materiellen Strafrechts-
sätzen entgegenwirken oder diese sogar aufheben. 36 Folglich ist der rein
formale Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein nicht in der
Lage eine Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns zu sichern, aber den-
noch zunächst ausreichend, um den Grundsatz der Legalität als in Art. 20
Abs. 3 GG verankert anzusehen. 37
27 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
28 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 15.
29 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 37.
30 Bohnert, Die Abschlußentscheidung des Staatsanwalts, S. 229.
31 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 297.
32 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 32. 33 Badura, Staatsrecht, S. 321.
34 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33. 35 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.
36 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.
37 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33.
(2) Justizgewährungspflicht, Art. 19 Abs. 4 S. 1 G Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, als eine weitere rechtsstaatliche Ausprägung, bestimmt, dass jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Dieser Grundsatz beschränkt sich jedoch nicht nur auf Grundrechtsverletzungen, sondern auf alle Rechtsverletzungen, so auch auf Verstöße gegen einfache Gesetze,
Rechtsverordnungen, Satzungen etc. 38 Somit wird vom Staat die Auf-
rechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege verlangt, ohne die
der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. 39 Wenn
man nun die gesamte Rechtssphäre des Bürgers als wehrfähiges Recht im Sinne dieser Vorschrift auffasst, „ist die Nichtverfolgung von Straftaten gegenüber dem durch die Tat Verletzten eine Versagung der Justizge-
währung und damit ein Verfassungsverstoß“. 40 Folglich liegt daher eine
Verpflichtung der staatlichen Gewalt im Bereich der Strafrechtspflege bzgl. des Legalitätsprinzips insoweit vor, als das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe grundsätzlich durchzuset-
zen ist. 41 Somit kann eine Wurzel des Legalitätsprinzips in der Justizge- währungspflicht gesehen werden. 42
bb. Materielle Aspekte des Rechtsstaates
Nach der Prüfung ausgewählter formeller Aspekte des Rechtsstaates und deren Tendenz zu legalitätsorientierten Staatshandeln, sollen nachfolgend die materiellen Aspekte und deren Bezug zum Legalitätsprinzip erläutert werden. Bei den materiellen Aspekten wird die staatliche Gewalt vorab an oberste Rechtswerte oder Rechtsgrundwerte als gebunden erachtet. Grundpfeiler dieses materiellen Rechtsstaates „sind die Gewährleistung und unmittelbare Geltungskraft der Grundrechte, die verfassungsrechtli- che Konstituierung des Rechtsstaates als sozialer Rechtsstaat und die in der Rechtssprechung des BVerfG immer wieder betonte Betrachtung der
Verfassung als Werteordnung“. 43 Anhand einiger ausgewählter Aspekte
soll nachfolgend wieder geprüft werden, ob ein legalitätsorientiertes Ver- halten auch in Bezug auf die materiellen Aspekte des Rechtsstaates als geboten erscheint.
38 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 23.
39 Vgl.: BVerfGE 33, 367 ( 383).
40 Schmidt-Jortzig, NJW 1989, S. 133.
41 Rieß, FS Dünnebier, S. 157.
42 Vgl.: Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 36. 43 Bunke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
(1) Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG 44
So ist zunächst aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die Bestimmtheit
gesetzlicher Regelungen zu beachten. 45 Nach dem Bestimmtheitsgebot,
welches nicht nur im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, sondern zudem
ausdrücklich in Art 103 Abs. 2 GG festgelegt wurde 46 , müssen strafrech-
tliche Normen den Umfang und die Grenzen der Strafbarkeit eindeutig und bestimmt festlegen. Es darf mithin für den Bürger kein Zweifel blei-
ben, was strafbar ist und was nicht. 47 Aus dem Postulat der Bestimmtheit
staatlichen Handelns folgt ebenfalls die Rechtssicherheit, welche durch die Beschränkung staatlicher Macht und dem Schutz vor der Willkür
staatlicher Behörden zum Ausdruck kommt. 48 Von der Rechtssicherheit mit umfasst sind noch die Berechenbarkeit 49 , sowie die Voraussehbar- keit 50 staatlichen Handelns. Folglich ist der Bestimmtheitsgrundsatz eine der wichtigsten Einzelausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips. 51 Auch wenn dieser Grundsatz auf das Strafprozessrecht erstreckt wird, 52 kann
darin dennoch noch keine verfassungsrechtliche Verankerung des Legali- tätsprinzips in der Verfassung gefunden werden können. „Denn auch Art. 103 Abs. 2 GG setzt der gesetzlichen Umschreibung der Strafbarkeits- voraussetzungen nur einen bestimmten Rahmen, dessen Weite mit der
Schwere der angedrohten Sanktion variiert.“ 53 Auch ein breiter Ermes-
sensspielraum der Strafverfolgungsbehörden, als Gegensatz zu einem strengen Anklagegrundsatz, ändert nichts am eindeutig bestimmten Ver-
botensein eines inkriminierten Tuns oder Unterlassens. 54
(2) Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG
Weiterhin stellt sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3,
1 Abs. 3 GG, unter der Herrschaft des Grundgesetzes als ständige Auf-
gabe dar. 55 Aus diesem Grundsatz ergibt sich vor allem die Pflicht des
44 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.
45 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 303.
46 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34. 47 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.
48 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34. 49 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 47.
50 Vgl.: BVerfGE 17, 67 (82).
51 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34. 52 Vgl.: BVerfGE 32, 373 (383): „Das Grundrecht äußert seine Wirkung bereits inner- halb der bestehenden Gesetze des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird.“
53 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
54 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
55 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
Staates zur Gewährleistung der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person. 56
Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift muss zudem besonders spürbar im
Bereich der Strafverfolgung werden, denn gerade hier kann besonders
intensiv in die Rechtsspähre des einzelnen eingegriffen werden. 57 Der
Staat muss somit seine Gesetze gleichheitswahrend halten und folglich
jeden Gesetzesverletzer gleich behandeln. 58 Der Rechtssaat erhält da-
durch einen zusätzlichen materiellen Gehalt, der darin liegt, durch
Gleichheit Gerechtigkeit zu verbürgen. 59 Dieser Gehalt könnte durch das
verfassungsrechtliche Leitprinzip in Form des Legalitätsprinzips im
Strafverfahren zum Ausdruck kommen. Denn dieses „stellt das notwen-
dige Gegengewicht zu der allein der Staatsanwaltschaft eingeräumten
Befugnis zur Erhebung der öffentlichen Klage dar“. 60 Damit verhindert
es eine zur Ungerechtigkeit führende willkürliche Strafrechtspflege. 61
Somit gebietet erst dieses Prinzip im Falle eines Strafverfahrens eine von
der Person des Verdächtigen unabhängige Strafverfolgung. 62 Folglich
setzt das Legalitätsprinzip, durch die Verpflichtung der Strafverfol-
gungsorgane zur gleichmäßigen Anwendung der Strafrechtsnormen, die
Forderung nach Gerechtigkeit in das Strafverfahren um. 63 Auch das
BVerfG hat das Legalitätsprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetz bezeichnet. 64 Somit sind folglich die Strafver-
folgungsorgane gehalten, ihre Verfolgungspflicht ohne Ansehen der Per-
son und frei von jeder Willkür nachzukommen. 65 Im Ergebnis kann also
festgehalten werden, dass zwischen dem Legalitätsprinzip und dem ver-
fassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zunächst
einmal eine Verbindungslinie besteht. 66
(3) Rechtsfriedenssichernde Funktion der Legalität
Schließlich verknüpft das Bundesverfassungsgericht die rechtsstaatliche
Notwendigkeit einer effektiven Strafrechtspflege mit der Eigenschaft des
Staates als Friedens- und Ordnungsmacht, welche die Institution Staat
56 Vgl.: BVerfGE 20, 162 (222); Eckl, ZRP 1973, S. 139; Willms, JZ 1957, S. 465. 57 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74f.
58 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 37. 59 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 37. 60 Waller, DRiZ 1986, S. 50.
61 Waller, DRiZ 1986, S. 50.
62 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 38. 63 Waller, DRiZ 1986, S. 50.
64 Vgl.: BVerfGE 20, 162 (222); 38, 105 (115); 46, 214 (223); 51, 324 (343).
65 BVerfGE 20, 162 (222); Eckl, ZRP 1973, S. 140.
66 Vgl.: Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 38.
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Marina Bock, 2009, § 153a StPO - unverzichtbar oder verfassungswidrig?, München, GRIN Verlag GmbH
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