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Unterschiedliche Definierung des Erziehungsgedankens von KJHG und JGG
am Beispiel des Begriffes „Heim“
Inhaltsverzeichnis. 1
Abk ürzungsverzeichnis. 2
1. Einleitung. 4
2. Zum Begriff „Jugend“ 8
3. Rechtliche Rahmenbedingungen. 17
3.1. Kurze Darstellung der Entwicklung des KJHG. 17
3.2. Kurze Darstellung der Entwicklung des JGG. 25
3.3. Ursachen für Jugendkriminalität. 31
4. Zum Begriff „Erziehung“ 36
4.1. Definition nach dem Grundgesetz. 36
4.2. Definition nach dem KJHG. 39
4.2.1. Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG. 42
4.2.1.1. Ambulante Hilfen. 48
4.2.1.2. Stationäre Hilfen. 59
4.2.1.3. Hilfe für junge Volljähr ige. 64
4.3. Der Erziehungsgedanke des JGG. 67
4.3.1. Erziehungsmaßnahmen nach dem JGG. 72
4.4. Schnittstellen. 87
4.5. Zwischenb ilanz. 90
5. Zum Begriff „Heim“ 93
5.1. Der Wandel des Heimes. 93
5.2. Das Heim als Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG. 103
5.3. Das Heim als Auflage nach dem JGG. 106
5.4. Das Heim als Alternative zur Untersuchungshaft. 109
6. Exkurs: „Menschen statt Mauern“ Alternativen zur U-Haft. 114
7. Abschlussbetrachtung/ Resümee. 118
8. Literaturverzeichnis. 126
9. Eidesstattliche Erklärung 131
3
Abkürzungsverzeichnis
AFET Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe AWO Arbeiterwohlfahrt BGB Bürgerliches Gesetzbuch BSHG Bundessozialhilfegesetz BT-Dr. Bundestagsdrucksache BverfG Bundesverfassungsgericht BverfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung d.h. das heißt etc. et cetera GG Grundgesetz Hrsg. Herausgeber HzE Hilfe zur Erziehung JA Jugendamt JGG Jugendgerichtsgesetz JGH Jugendgerichtshilfe Jh. Jahrhundert JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KJFE Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz NS Nationalsozialisten o.a. oben angeführten PKS Polizeiliche Kriminalitätsstatistik RJGG Reichsjugendgerichtsgesetz RJWG Reichsjugendwohlfahrtsgesetz RStGB Reichsstrafgesetzbuch SPFH Sozialpädagogische Familienhilfe StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TOA Täter-Opfer-Ausgleich u.a.m. und andere(s) mehr u.ä. und ähnliches
4
u.U. unter Umständen vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer z.T. zum Teil
5
1. Einleitung
Zusammenarbeit, Zusammenwirken, Vernetzung, soziales Netzwerk, Kooperationsvereinbarungen, Verknüpfungen, Teamwork.: die Liste dieser Begriffe lässt sich beliebig fortführen. Sie bezeichnen alle einen nötigen Fachstandart in der sozialen Arbeit. Ohne Verbindungen untereinander ist soziale Arbeit nicht in der erforderlichen Qualität zu leisten.
Dazu gehört aber auch, dass man die gleiche Sprache spricht, auch wenn man ein bestimmtes Problem aus unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus betrachtet. Wie sieht es damit aber in der Praxis aus?
Gerade wenn wir von „Erziehung“ sprechen gehen oft die Meinungen auseinander, im privaten wie im beruflichen Alltag. Es gibt viele Begriffsbestimmungen und Erläuterungen dazu. In der öffentlichen Diskussion taucht er immer wieder verbunden mit ne uen Forderungen und Thesen auf.
Im deutschen Sprachraum gibt es seit Ausgang des 18. Jh. eine Tradition, die neben dem Erziehungsbegriff den Bildungsbegriff diskutiert, ohne dass in der pädagogischen Zunft in den gut zweihundert Jahren klare oder einvernehmliche Begriffstrennungen gelungen wären. Sowohl in der pädagogischen Alltagssprache als auch im wissenschaftlichen Diskurs werden Erziehung und Bildung oftmals nebeneinander, teilweise synonym verwandt. 1
Als jüngstes Beispiel möchte ich hier die sog. Pisa-Studie erwähnen. In der Diskussion um die Ergebnisse dieser Studie wird auch oft die Frage gestellt, ob die ange-wandten Mittel zur Erziehung und Bildung unserer Kinder und Jugendlichen ausreichend sind und wer eigentlich für diese verantwortlich ist. Die Meinungen sind dabei teilweise sehr kontrovers. Auffällig dabei ist, dass gerade in den neuen Bundeslä ndern immer wieder der Ruf nach den sog. „Kopfnoten“ 2 laut wird. Schulische Leistungen können also nur dann verbessert werden, wenn der Stand der Erziehung sichtbar und damit messbar ist?
1 Kunert, S. 57
2 Kopfnoten bedeuten jeweils eine Note für Betragen, Fleiß Ordnung und Mitarbeit. Im Zeugnis stan-
den diese Noten an erster Stelle
6
Wenn von Erziehung die Rede ist, so gehen die ersten Gedanken in die Richtung der Familie. Hier geschieht auch die erste Interaktion zwischen Mutter und Kind, es werden erste Normen und Regeln des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und Ansätze für ein Wertebewusstsein vermittelt. Ebenso wie es aber neben der traditione llen Familie (Mutter, Vater, ein oder zwei Kinder) inzwischen auch andere anerkannte Formen des Familienlebens gibt, so gibt es auch verschiedene Formen der Vermittlung, also der Erziehung. Bis spät in die 60er Jahre des 20.Jh. war Erziehung zum größten Teil von Autorität geprägt. Diese wurde für Kriege und Gewalt auf der Welt verantwortlich gemacht, und es wurde sich bewusst für die Antiautorität entschieden. Heute lächelt man darüber, weiß man doch, der einzig wahre Erziehungsstil ist der demokratische. Man wird sehen, was die Zukunft bringt.
Ist die Familie nicht gewillt oder in der Lage, ihrem Erziehungsauftrag gerecht zu werden, so wird geprüft, ob ein Eingriff seitens der Gesellschaft notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Wohl des Kindes nicht gewährleistet und seine Entwicklung gefährdet ist.
Die Definition der Gefährdung ist dabei nicht eindeutig und bietet immer wieder Anlass zu Diskussionen. Auch die Art und der Zeitpunkt eines staatlichen Eingriffs werden dabei thematisiert. Anlass für diese öffentlichen Überlegungen ist nicht selten ein spektakuläres Ereignis: eine Frau lässt ihre Kinder verhungern, ein Junge ersticht seinen Bruder, ein Jugendlicher läuft in seiner Schule Amok. Die Schuldfrage scheint schnell geklärt (im letzten Fall waren es Videos und Computerspiele mit gewaltvo llem Inhalt), es wird der Ruf nach neuen Regelungen und Gesetzen laut, das Jugendamt hätte früher reagieren müssen. Das Jugendamt stellt aber nur eine Institution dar, welche das staatliche Wächteramt verkörpern soll. Zur staatlichen Gemeinschaft gehören allerdings alle Personen, die innerhalb der Gesellschaft leben, also auch Verwandte, Freunde, Nachbarn, Lehrer.
Es wäre falsch anzunehmen, man könne sich von der Verantwortung seiner sozialen Umwelt gegenüber befreien, wenn man Erziehung einfach an staatliche Stellen weiterdelegiert. Wenn solche extremen Situationen auftauchen, genügt es nicht, einen Schuldigen ausfindig zu machen, die Gesellschaft muss sich kritisch hinterfragen, ob diese Situationen nicht auch eine Signalwirkung besitzen und auf Störungen und Mängel innerhalb der Gemeinschaft verweisen.
7
Auch bei der Frage nach der Erziehung von straffällig gewordenen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden gehen die Meinung oft auseinander. Häufig entsteht der Eindruck, es wird nicht mehr von Erziehung gesprochen sondern nur noch von Sanktionen und Strafen.
In Zeiten laufender Wahlkämpfe ist dies immer wieder besonders klar zu beobachten. Mit einfachen populistischen Parolen und Schlagwörtern soll verdeutlicht werden, dass die einfachste Lösung zur Kriminalitätsbekämpfung das Einsperren oder Ausweisen sei. Andere Strategien oder Überlegungen bekommen (anscheinend) erst gar keinen Raum. Auch die Frage nach der Herabsetzung der Strafmündigkeit von derzeit 14 Jahre auf 12 Jahre wird immer wieder neu diskutiert: also Erziehung durch Strafe als das Nonplusultra. Dabei ist auch diese Diskussion nicht neu.
Im Jahre 1874 debattierte der Deutsche Reichstag auf eine Initiative der „Rheinisch-Westfälischen Gefängnisgesellschaft“ über die Abschaffung der Vorschrift, wonach Kinder unter 12 Jahren strafrechtlich nicht verfolgt werden konnten. Allerdings wurde diese Petition in der Debatte verworfen. 3 1891 forderten Appelius, v.Liszt und Krohne die Heraufsetzung der Strafmündigkeitsgrenze auf 16 Jahre und schließlich wurde 1923die Untergrenze auf 14 Jahre angehoben. 4
Besonders ist auch die Rolle der Medien zu beachten. So ist es immer wieder zu beobachten, dass z.B. erlebnispädagogische Maßnahmen als eine Form der Erziehung nicht als solche erläutert sondern als „Sonderurlaub“ bezeichnet werden, welchen sich nicht straffällig gewordene Personen so nie leisten könnten. Der Staat subventioniert also strafrechtlich auffällige Lebensweisen unter dem Deckmantel der Erziehung und Pädagogik?
Oberflächlich betrachtet scheinen solche Ansichten auf fruchtbaren Boden zu fallen, und es zeigt sich hier noch ein gewisser Aufklärungsbedarf, steht doch gerade im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das JGG hat dafür eine breite Palette an so genannten Erziehungsmitteln und -maßregeln zur Verfügung. Aus diesem Grund wird das Jugendstrafrecht oft auch als „Erziehungsstrafrecht“ bezeichnet. Der Maßstab der Strafsanktion soll sich weniger an der Tat als an der
3 siehe hierzu Lukas Pieplow „Erziehung als Chiffre“ in Michael Walter (Hrsg.) „Beiträge zur Erzie-
hung im Jugendkriminalrecht“ Carl Heymanns Verlag KG, Köln Berlin, Bonn, München 1989 S.9
4 Ebenda S.10
8
Persönlichkeit des Täters ausrichten. Trotzdem ist das Jugendstrafrecht echtes Strafrecht und sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Ahndung durch eine Jugendstrafe auch in Form von freiheitsentziehenden Maßnahmen vor.
Wie unterscheidet sich nun aber die Definierung von Erziehung im Bereich der Jugendhilfe und der Justiz? Welche Gedanken, Erkenntnisse und Entwicklungen spielen dabei eine Rolle? Sind sie einander ähnlich, ergänzen sie sich oder schließen sie sich gar gege nseitig aus?
Diesen Fragen möchte ich in dieser Arbeit nachgehen, indem ich hierzu beschreibe, welcher Erziehungsgedanke hinter dem KJHG und dem JGG steht und die Unterschiede (so denn vorhanden) am Beispiel der Begriffsbestimmung „Heim“ verdeutliche.
Zuvor muss aber erklärt werden, was eigentlich heute unter Jugend als einer Lebensphase, welche in der heutigen Zeit scheinbar so selbstverständlich scheint, zu verstehen ist. Gerade die Entdeckung und Erforschung dieses Lebensabschnittes ist aber wichtig für die Bildung und Weiterentwicklung eines Erziehungsgedankens.
9
2. Zum Begriff „Jugend“
Bevor ich mich den o.a. Fragen zuwende, möchte ich zuerst auf den Begriff der „Jugend“ eingehen, ohne aber eine rein historische Abhandlung darstellen zu wo llen.
In der Fachliteratur wird der Begriff „Jugend“ immer wieder unterschiedlich definiert, hauptsächlich beim Versuch der Festlegung einer Altersgrenze. Das KJHG bezeichnet im § 7 Abs.2 Personen von 14 bis unter 18 Jahren als Jugendliche und ab 18 bis unter 27 Jahre als junge Volljährige. Laut Jugendstrafrecht wiederum werden die 14 bis unter 18 jährigen als jugendlich und die 18 bis unter 21 jährigen als junge Heranwachsende bezeichnet. 5 Nur zwei Versuche der gesetzlichen Altersbestimmung.
Das Ende der Jugend als Lebensphase ist viel schwieriger zu bestimmen, als der Beginn mit dem Einsetzen der Sexualreife. Einigkeit bestand bisher immer darüber, dass die Jugendphase dann als abgeschlossen gelten kann, wenn ein Individuum seine persönliche und soziale Identität gefunden hat. 6
Jugend ist aber mehr als nur ein Altersbegriff: Jugend ist nicht nur ein vorübergehe nder Reifungsprozess vom Kind zum Erwachsenen, sondern eine eigenständige Lebensphase, die gesellschaftlich organisiert und strukturiert wird. 7 Beim Übergang vom Status Kind zum Status Jugend wird eine schrittweise Erweiterung der Handlungsspielräume erkennbar, die eine gleichzeitige Erweiterung der Rollenvielfalt mit sich bringt. Hierdurch ist die Integration des jungen Gesellschaftsmitgliedes in ein zunehmend komplexer werdendes Netz von sozialen Erwartungen und Verpflichtungen verbunden, die mit der Herausbildung entsprechender Kompetenzen zur Teilnahme an den sozialen Interaktionsprozessen einhergeht. 8
Gemeint ist damit, dass Jugendliche unter enormen Spannungen leben. Auf der einen Seite erleben sie, dass sie ernster genommen werden, mehr Akzeptanz erfahren, plötzlich Verantwortung übertragen bekommen und ihnen selbständiges Handeln abverlangt wird. Dies steht aber im Widerspruch zu Erprobung eigener Fähigkeiten,
5 Siehe hierzu § 1 JGG
6 Schäfers, S. 29
7 Trenczek, S. 17
8 Hurrelmann, S.39
10
Möglichkeiten und Grenzen, da sie jetzt schneller für ihr Handeln rechtlich haftbar gemacht werden als vorher. Auch ist hierbei die verstärkte Leistungsanforderung unserer Gesellschaft nicht außer Acht zu lassen. Diese führt zu erhöhtem Disziplinierungs- und Anpassungsdruck, und dies führt wiederum vermehrt zu Kommunikationsproblemen und -störungen zwischen den Generationen, bis hin, dass es beiden Seiten sozusagen „die Sprache verschlägt“.
Von der älteren Generation wird an den Jugendlichen einerseits fehlende Anpassung und mangelndes Engagement kritisiert, andererseits, dass sich ein großer Teil der heranwachsenden Generation den gesellschaftlich geltend gemachten Erwartungen entziehe. Für eine Vielzahl von Jugendlichen sind vielfältige Formen des Jugendprotests, auch das Aussteigen in eine künstliche, durch Alkohol, andere Drogen und Konserven genährte Welt ebenso kennzeichnend wie die Erfolge des religiösen Sektierertums und der politischen Rattenfänger gerade bei jungen Menschen. Zu den kennzeichnenden Symptomen gegenwärtiger „Jugend- Zeit“ gehören ferner das Phänomen der Apathie und der ritualistischen Anpassung von jugendlichen an die Leis-tungsanforderungen der Gesellschaft. 9
Diese Art von jugendzeitlichen Konflikten ist allerdings keine Erfindung der heutigen Gesellschaft. Als Beispiel sei hier genannt, dass es im Rahmen einer Debatte des Deutschen Reichstages im Jahr 1874 um das Thema der Abschaffung der Strafmündigkeitsgrenze bzw. die Möglichkeit der Strafverfolgung bei Kindern unter 12 Jahren zu einer Befragung von 185 Bürgermeistern aus dem Rheinischen kam, bei der viele „ein traur iges Bild von der verwilderten Jugend“ malten. 10 Die Aussage ist also nicht richtig, die heutige Jugend sei schlechter als die von damals. Richtig ist allerdings, dass die Entwicklung der Jugend und ihr Selbstverständnis ständigem Wandel unterliegen, welcher auch gesellschaftlich bedingt ist.
9 Trenczek, S.18
10 siehe hierzu Lukas Pieplow „Erziehung als Chiffre“ in Michael Walter (Hrsg.) „Beiträge zur Erzie-
hung im Jugendkriminalrecht“ Carl Heymanns Verlag KG, Köln Berlin, Bonn, München 1989 S.9
Es handelt sich dabei um die in der Ein leitung erwähnten Debatte. Die Bürgermeister sahen den
Grund dieser Entwicklung in der mangelnden Möglichkeit der Strafverfolgung bei Kindern unter 12
Jahren.
11
Um aber den Zusammenhang von Jugend, Bildung und Erziehung zu verdeutlichen, ist es notwendig, einen kurzen Überblick über die Entwicklung dessen, was wir heute als „Jugend“ bezeichnen, darzustellen. 11
Bei vielen Kulturen und Stammesgesellschaften der Vorgeschichte und teilweise auch noch in der Gegenwart existiert ein Lebensabschnitt „Jugend“ überhaupt nicht. Man geht hier eher von einer Dreiteilung des Lebens in Kindheit, Erwachsensein und Alter aus, wobei der Übergang von Kindheit zum Erwachsensein zwar oft verbunden war bzw. ist mit einem rituellen Akt, trotzdem aber ziemlich abrupt vollzogen wurde. Teilweise werden diese Riten heute noch vollzogen.
Eine Ausnahme bildeten dabei allerdings die Griechen, welche schon im 8. Jahrhundert v.Chr. eine Lebensphasenlehre entwickelten, welche sich an der Zahl sieben orientierte. Allerdings wurden dabei weniger Entwicklungsverläufe beobachtet und kommentiert, man orientierte sich eher an astronomischen Vorbildern. Trotzdem gab es hier schon eine Entwicklungsphase „Jugend“, welche von Aristoteles kommentiert und charakterisiert wurde. 12
Sozialgeschichtlich konnte sich eine Jugendphase erst unter den Bedingungen einer städtischen Kultur ausbilden, d.h. unter Bedingungen, die die Freisetzung eines Bevö lkerungsteils von körperlicher Arbeit ermöglichte und die in den „freien Künsten“ eine sinnvolle und auch anerkannte Beschäftigung sah. 13 Hierbei ging es aber haup tsächlich um die Schaffung künftiger Führungspersonen, welche auch über entsprechende Bildung verfügen mussten, demzufolge mit Wissen, Logik und rhetorischen Fähigkeiten ausgestattet sein sollten. Vorrangig in den griechischen Stadtstaaten wurde so gehandelt. Der Staat trennte die „Auserwählten“ im Alter von 7-20 Jahren von ihren Familien und übernahm die Erziehung, welche nach sehr harten Grundsätzen verlief. Man kann diese Form der Jugend also nicht unbedingt mit der im heutigen Sinn vergleichen. Erst später, im kunstliebenden Stadtstaat Athen, bildeten sich Grundlagen heraus, welche für die Entwicklung einer Jugend nach unserem Verständnis notwendig sind. Bedingt durch die Grundlagen des Staats- und Gesell-
11 FolgendeDarstellung beruht vorrangig auf Schäfers
12 Die Aussage von Aristoteles siehe Schäfers, S. 54
13 Schäfers, S.55
12
schaftslebens öffneten sich Verhaltensspielräume, welche für die Herausbildung relativ eigenständiger Sozialgruppen Voraussetzung sind. Von besonderer Bedeutung wurde die athenische Ephebie (Jünglingsalter), die Aristoteles in seiner Schrift über den Staat beschrieben und als Institution gefordert hat. 14 Die Auffassungen der Griechen über Jugend kommen aber vor allem durch ihre Aufnahme und Abwandlung in der römischen Welt zu historisch und geographisch weitreichender Wirkung. 15 Gerade hinsichtlich der Rechtssprechung, welche in der abendländischen Rechtsgeschichte eine vorrangige Position bezieht, war die familienzentrierte Einstellung der Römer wirkungsvoller als das Christentum, da dieses „jen-seits-orientiert“ und damit kein Lebensphasenmodell war.
In den Genuss einer Führerrolle und damit in den Genuss einer Erziehung und Bildung kamen natürlich nur die Jungen und hierbei auch nur die der oberen Schichten. Nur hier waren entsprechende Freisetzungen daseinserhaltender Arbeit möglich. Dieser Zustand hält bis zur Neuzeit (speziell bis zur Entstehung der Jugendbewegung ) an. Das dazwischenliegende Mittelalter schaffte durch die Entwicklung einer eigenen Stadtkultur entscheidende Voraussetzungen für die Entstehung stände-spezifischer Jugendgruppen. Bedingt durch das Aufblühen der Wirtschaft, Weiterentwicklung und Spezialisierung des Handwerks und der Wissenschaft kam es zu längeren Ausbildungsphasen und neuen Ordnungen, wie z.B. Wanderschaften oder Wartestand bei Knappen. Es existierten also die ersten standesmäßigen Grenzen und damit erste Formen von unterschiedlichen Jugendgruppen.
Der Übergang zur Neuzeit ist durch zwei wesentliche Prozesse bestimmt, die für immer breitere soziale Schichten die Kindheits- und Jugendphase prägend sein sollten:
- die zunehmende Familiarisierung und Verhäuslichung im Zuge der Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft und der bürgerlichen Familie;
- die zunehmende Pädagogisierung der Lebensphasen Kindheit und Jugend seit der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht (18.und 19.Jahrhundert). 16
14 Schäfers, S.55
15 Schäfers, S.56
16 Schäfers, S.57
13
Diese Tatsachen bedeuten, dass bedingt durch die Schulpflicht für immer breitere Schichten und zunehmender Familiearisierung die Kinder und Jugendlichen immer längere Zeiten in ihren Herkunftsfamilien verbrachten. Schulpflicht und Durchsetzung der Jahrgangsklassen verstärkten den Trend zur Bildung von altershomogenen Gruppen. 17
Gleichzeitig kommt es Ende des 18. Jahrhunderts zur Herausbildung eines „modernen“ Jünglings- und Jugendideals. Dieses wirkt bis in die Gegenwart fort. Zu nennen ist hier Jean Jacques Rousseau (1712-1778), der an dieser Entwicklung einen entscheidenden Anteil hatte. 18 Dadurch, dass sich die Gesellschaft am Beginn der Industrialisierung, der Pädagogisierung, der Erziehung, der Emanzipation des Individuums aus Unmündigkeit und Abhängigkeit, der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht und der politischen Mobilisierung befand, konnte sich Rousseaus Grundgedanke von einer Jugend als eigenständige Lebensphase entwickeln. Nach Rousseau ist diese Phase durch ausgedehnte Bildungsprozesse sicherzustellen, denn nur durch einen solchen Prozess sei es möglich, eine Verbesserung und Erneuerung der Gesellschaft zu garantieren.
Während sich nach 1800 in verschiedenen deutschen Universitäts-Städten die studentische Jugend mit neuem Selbstbewusstsein und Kooperationsgeist herausbildete und damit für das nationalliberale, aufstrebende Bürgertum einen Bündnispartner darstellte, blieb die nichtakademische Jugend (die Mädchen auch hier wieder mit inbegriffen) weiterhin ohne Chance auf eine eigenständige Jugendphase. Hier ging es nur darum, die Heranwachsenden so früh wie möglich an Arbeit und Mitverdienen zu gewöhnen, wobei die Lehrzeit „kein Vergnügen“ darstellen sollte. Jugend als Lebensphase zur beruflichen Qualifikation, zur Persönlichkeitsentwicklung und als sozialen Erfahrungsraum mit Gleichaltrigen gab es kaum, die Familie war der Ra um zur Sozialisation und zur Individualisierung. Verständlich, bot doch nur ein funktionierender (landwirtschaftlicher) Hof Sicherheit und Überlebensraum für mehrere Generationen gleichzeitig. Lebensgeschichtliche Wendepunkte wurden bestimmt durch die Erfo rdernisse der materiellen Versorgung der Angehörigen. Sicherlich gab es Kinder und auch Jugendliche, aber keine eigenständige Lebensphase z.B. von Jugendlichen. Der Übergang vom Kind zum Erwachsenen wurde markiert durch die Übernahme des Hofes oder des Handwerks. Der Erbe des Familienbetriebes blieb bis
17 Schäfers, S.58
18 Rousseau wird auch zu Recht der „Erfinder der Kindheit“ genannt. Vgl. dazu Schäfers, S. 58
14
zur Erbfolge als Arbeitskraft in der elterlichen Hausgemeinschaft, die anderen Söhne gingen als Dienstkräfte in andere Häuser, bis sie eine freiwerdende Vollstelle antreten und eine eigene Familie gründen konnten.
Daran änderte auch die Wende Mitte des 19.Jh. nichts, bei welcher das Bündnis von studentischem „Freischargeist“, gemeint ist die politisch aktive und fortschrittliche Jugend, zerfiel. Jugend blieb ein Privileg von Kindern der adeligen und der aufstrebenden bourgeoisen Schicht und bestenfalls noch der Jugend des Bildungsbürge rtum der höheren Beamten und der evangelischen Pfarrhäuser. Die Jahrhundertwende des 19./20. Jh. brachte im Zusammenhang mit den lebens-und kulturreformerischen Bewegungen - auch die des Wandervogels 19 - den Beginn der Jugendbewegung mit sich. Die Jugendbewegung war eine Antwort auf die Erstarrungen, Einengungen und Konventionen der bürgerlichen Gesellschaft. Bedingt durch die fortschreitende Industrialisierung und Verstädterung Deutschlands wurde die Natur verdrängt und in ein, auch ideologisches, ausbeutbares Reservoir verwandelt.
Rousseaus „Zurück zur Natur“ wurde nun nicht in einem überwiegend moralischen Sinn verstanden , sondern als Aufforderung , „aus grauer Städte Mauern“ zu entfliehen“. 20 Bedingt durch die sich verstädternde und bürokratisierende Gesellschaft wurde diese immer anonymer. Auch der Mythos der Familie schwand dahin. Diesem setzte sich ein neues Gemeinschaftsbedürfnis und -erlebnis entgegen, welches die Jugendbewegung entschieden prägte.
Wie schon erwähnt, ist in der Antike und im Mittelalter die weibliche Jugend nicht präsent. Abgesehen von sich auf Haus und Familie beziehende Sitten- und Morallehre war sie kein Thema. Erst die Jugendbewegung zu Beginn des 20. Jh. brachte mit ihren zwei-geschlechtlichen Gruppen und mit der Idee der Gleichheit der Geschlechter eine Abwendung von der bis dato eindeutig im Vordergrund stehenden männlichen Jugend.
19 Hermann Hoffmann (1875-1955), begeisterter Wanderer, leitete als Student der Berliner Universität
am Gymnasium von Steglitz einen Studienkreis für Kurzschrift, bei dem sich die Schüler auch für die
Wanderideale ihres Lehrers begeisterten und gemeinsam mit ihm immer weitere und besser organi-
sierte Fahrten unternahmen. Durch Tatkraft und Initiative eines Herrn Karl Fischer (1881-1941) wur-
de hieraus eine Bewegung und damit Grundlage der gesamten deutschen Jugendbewegung. Vgl. hier-
zu Schäfers, S. 60
20 Schäfers, S.61
15
Anders als bei der Studentenbewegung der 60er wollte die Jugendbewegung keine grundlegende Reform der Gesellschaft und ihrer Institutionen, sondern eine neue Lebensanschauung, ein naturverbundenes Körperbewusstsein, einen neuen Geist der Gemeinschaft.
„Die Jugend, bisher nur ein Anhängsel der alten Generation, aus dem öffentlichen Leben ausgeschaltet, angewiesen auf eine passive Rolle des Lernens, auf eine spielerisch nichtige Geselligkeit, beginnt sich auf sich selber zu besinnen. Sie strebt nach einer Lebensführung, die jugendlichem Wesen ent-spricht.“ 21
Die Jugendbewegung brachte aber noch mehr als einen eigenen Geist. Sie führte sozusagen zur staatlichen Anerkennung der Lebensphase Jugend. Es beschäftigten sich jetzt neben der Psychologie und der Medizin auch die Soziologie und das Recht immer mehr mit den Bedingungen und Notwendigkeiten der Jugend als ein „psychosoziales Moratorium 22 “. 23
Durch diesen Umstand kam es zu einer sozialen Besserstellung der Jugend, vor allem nach dem 1. Weltkrieg. Jugend wurde organisiert, Jugendschutz kam auf, es wurden Institutionen, welche sich mit Jugend und ihrer Umwelt, Ursprung und Förderung befassten (Jugendfürsorge, Jugendrecht, Ministerien u.a.m.), eingerichtet. Gleichze itig entwickelte sich der Trend zur räumlichen und zeitlichen Separierung der Alters-und sozialen Schichten. Aber alle diese Entwicklungen trugen zunächst dazu bei, dass die Eigenständigkeit der Jugendphase zu einer Forderung für alle Jugendlichen wurde und nicht länger ein Privileg der Gymnasiasten blieb 24 . Unbeachtet bleiben darf aber nicht die Gefahr, welche sich aus dieser Entwicklung ergab: die Gefahr der Ideologisierung und der Politisierung.
Vor allem der Nationalsozialismus und der verstaatlichte Marxismus sollten „vo rexerzieren“, was mit den Idealen und der Begeisterungsfähigkeit der Jugend angestellt werden konnte. 25 Jugend war empfänglich für Patriotismus und Nationalismus. Sie hinterfragte nicht, sondern nahm die vorgebeteten Botschaften an. Schließlich ging es dabei ja auch um ihre eigenen Ziele und Bedürfnisse wie Gemeinschaft, Geschlossenheit und Sicherheit. Trotzdem der 1. Weltkrieg noch nicht so lange her war,
21 Schäfers, S.63
22 Moratorium ist eine Zeit des gebilligten Aufschubs
23 Der Begriff „psychosoziales Moratorium“ stammt von dem Psychoanalytiker Erik Erikson (1902-
1994). Er versteht darunter eine Zeit, in der sich der einzelne durch Annahme verschiedener Rollen in
seiner Identität erproben kann ohne sich sofort festlegen zu müssen.
24 Schäfers, S.64
25 Schäfers, S.65
16
glaubte man den Botschaften und Phrasen der älteren Generationen und ließ sie unreflektiert.
Gerade im nationalsozialistischen Deutschland wurde die Jugend zu einem Eckpfeiler der Politik. Der Umstand der Jugendbewegung und der daraus resultierten Gruppierungen wurde ausgenutzt, bestehende Gruppen wurden zusammengeschlossen oder aufgelöst. Ziel war die Herauslösung aus dem Familienverbund, weg von der Erziehung des Individuums hin zum Gemeinschaftswesen. Sicherlich regte sich auch Widerstand. Zu nennen sei hier u.a. die Gruppe „Weiße Rose“ in München, welche mit Flugblattaktionen gegen die Nazi-Herrschaft protestierte. Die Gruppe wurde entdeckt, der größte Teil ihrer Mitglieder wurde hingerichtet, unt er ihnen die Geschwister Scholl.
Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde auch die Jugend skeptischer und betrachtete die Gesellschaft und deren Entwicklung nüchterner. Sie wurde in den Augen der Erwachsenen schwieriger, da sie es auch am erwarteten Anpassungswillen mangeln ließ. Mitte der 60er Jahre kam es dann zu den großen Studentenunruhen und Jugendprotesten in der westlichen Welt. Anders als beim Ursprung der Jugendbewegung ging es hierbei aber nicht vorrangig um eine Distanzierung von der Welt der Erwachsene n, sondern um eine Veränderung dieser. Bekanntester Sprecher der Studentenbewegung in der BRD war Rudi Dutschke (1940-1979), der diese Veränderung durch einen „langen Marsch durch die Institutionen“ forderte.
Gleichzeitig mit den Studentenunruhen entwickelte sich auch eine bunte Jugendkultur und -subkultur. Erinnert sei hier an die Bewegung der Hippies in Europa und Amerika, an die Beat-Generation bis hin zur „No Future“-Ansicht der Punkbewegung. Stellenweise bestehen diese Kulturen heute noch, bedingt durch Imagewandel und neuem Wertebewusstsein ist aber vom Ursprung nicht mehr sehr viel übrig geblieben.
Seit der Jahrhundertwende und dem beginnenden „Zeitalter des Massenkonsums“ wird der Jugendliche als Käufer und Konsument mit eigenen Teilmärkten entdeckt: Zeitschriften und Bücher, Kleidung und die in den beiden letzten Jahrzehnten ungemein wichtig gewordene jugendliche Musikkultur haben einen zentralen Stellenwert im Produktions- und Marktgeschehen. 26 Deutlich wird dies auch heute noch in den Massenmedien. Jugendliche sind werberelevante Zielgruppen, das Idol von Jugend
26 Schäfers, S.67
17
wird immer wieder vermarktet, es werden immer wieder neue Trends gesetzt und zur Nachahmung aufgefordert.
Rückblickend kann gesagt werden, dass sich die Jugendphase in den heutigen Industriegesellschaften in historischer Perspektive tiefgreifend gewandelt hat 27 . Verändert hat sich vor allem die interne Struktur, bedingt durch die Verlängerung der Schulbzw. Ausbildungszeit, dem damit verbundenen späteren Eintritt in die Berufswelt und dem längeren Aufenthalt im Elternhaus. Die Dauer des psychosozialen Moratoriums hat sich (stellenweise unfreiwillig) verlängert. Während dieser Zeit müssen Jugendliche von der Gesellschaft vorgegebene Entwicklungs- und Handlungsaufgaben bewältigen, von denen ich hier nur einige nennen möchte: das Kennenlernen der eigenen Körperlichkeit und dem Erlernen dessen effektiver Nutzung, Erwerb der Geschlechterrollen in Auseinandersetzung mit Erwartungen der Eltern, Peers und den eigenen Vorstellungen, emotionale (und letztendlich auch finanzielle) Loslösung vom Elternhaus, Qualifizierung zur eigenverantwortlichen Berufswahl, Beginn der Suche nach einem Lebenspartner zur Vorbereitung auf das spätere Familienleben (oder die Suche nach adäquaten Modellen), Aufbau eines eigene n Werte-, Ethik-und Normbewusstseins und der Aufbau eines stabilen Selbstkonzepts bzw. eines eigenen Lebensplanes.
Der Jugendliche erreicht diese Ziele durch Interaktion mit seiner primären und se-kundären Umwelt. Die Gesellschaft bedient sich dabei Institutionen und Organisationen wie die der Familie, Bildungseinrichtungen, Religion, Gesetze. Diese sind keine starren Gebilde, sie unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel. Dadurch entstehen Toleranzen und Grenzen, in denen sich der Jugendliche frei bewege n kann, ohne Sanktionen zu erfahren. Erst beim Überschreiten dieser tritt die gesellschaftliche Reglementierung ein, welche in unterschiedlichen Formen ausfallen kann. Eine davon ist, dass die Gesellschaft die Aufgabe der Erziehung übernimmt. Wie dies geschieht, welche Mittel hierbei zur Verfügung stehen und welche unterschiedlichen Grundgedanken dabei eine Rolle spielen, soll in den nächsten Kapiteln erläutert werden.
27 vgl. Hurrelmann, S.288
18
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1. Kurze Darstellung der Entwicklung des KJHG
Jugendhilferecht ist als Sozialrecht der Teil des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht), der der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dient, indem es die Entwicklung junger
Menschen fördert. 28
Wie die Jugend selbst früher und heute durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird, so unterlag bzw. unterliegt auch die Jugendhilfe und deren Gesetzgebung verschiedenen Einflüssen, welche zu Wandlung und Weiterentwicklung führen. Solche Einflussgrößen sind politische Interessen -von Regierenden und Regierten auf verschiedenen Feldern: Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Bildungs-, und Sozialpolitik, wir tschaftliche Gegebenheiten und geistige Strömungen. 29 Hochentwickelte Industriegesellschaften sind nicht nur durch Erfolg, Leistungsfähigkeit und Wohlstand geprägt, es sind auch Ausgrenzungen, soziale Probleme und Benachteiligungen Einzelner, soziale Notlagen und Armut kennzeichnend. Neben den ökonomischen Rahmenbedingungen ist es der Umgang mit den von sozialer Not betroffene n Personen, die das Ausmaß der sozialen Belastungen beeinflussen. Jedes Land hat hier seine eigene Gesetzgebung, welche sich im Hintergrund zwar ähneln, in der Umsetzung und im Ziel aber unterscheiden.
Zur Vermeidung, Abfangung und Beseitigung sozialer Notlagen, zur Versorgung, Ableistung und Regelung des sozialstaatlichen Auftrages gibt es in der BRD insgesamt 11 Sozialgesetzbücher. Das achte davon, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), befasst sich dabei u.a. mit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bietet Möglichkeiten zur Förderung der Jugendarbeit, beinhaltet gesetzliche Hilfen für Familien in besonderen Notlagen (speziell für Alleinerziehende), bietet Hilfen für Junge Volljährige, ordnet die Heimaufsicht neu und bietet einen Katalog von ambulanten, teil- und stationären Hilfen zur Erziehung.
In Kraft trat dieses Gesetz 1991 in der gesamten BRD 30 und löste damit das Jugendwohlfahrtsgesetz ab.
28 Kunkel, S.13
29 Jordan, S.18
19
Aktiv wurde der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Jugendhilfe erstmals im 19.Jh. mit dem „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ (1839) und mit Regelungen über die Zwangserziehung strafunmündiger Kinder. Be ide Regelungen hatten jedoch weniger die Erziehung des Kindes zum Ziel, vielmehr die Sicherung des Rekrutennachwuchses durch eine gesunde Jugend und im Falle der Zwangserziehung den Schutz der Bürger vor Straftaten von Kindern 31 . Vor dieser ersten Initiative war es hauptsächlich die Kirche, welche sich um die Armen- und Krankenpflege kümmerte und damit auch „Jugendhilfe“ leistete. Als im Zuge der Reformation die Reichsstädte sich der Aufgabe annahmen, entstanden neben Institutionen und Organisationen der Selbsthilfe, Schul- und Bildungseinrichtungen auch die der Armenpolizei, welche Arme und Obdachlose von der Straße holte und in sog. Zucht- und Arbeitshäuser steckte und zur Zwangsarbeit anwies. Auch die Jugendlichen fielen darunter, vorrangig zum Schutz der Bürger vor „arbeitsscheuen Bettlern, gerichtlich abgeurteilten Verbrecher, aufsässige Kinder, gebrechliche Alte, verarmte Witwen, Waisenkinder und Prostituierte“ 32 . In den Zucht- und Arbeithä usern entdeckten die Landesherren aber auch ein hohes wirtschaftliches Potential, nämlich in Form aller möglichen Produktionsstätten, hauptsächlich die der Textilfabrikanten. 33
Sozialpädagogische Ziele wurden zunächst nur von Privatleuten verfolgt, wie z.B. August Herrmann Francke, Begründer der noch heute existenten Stiftung in Halle/Saale, welche sich aus einem Waisenhaus, einer Armenschule, einer Bibelanstalt und einem Siechenheim zusammensetzte. Als Vorläufer der heutigen Erziehungsheime wurden Rettungshäuser eingerichtet, z.B. 1833 das Rauhe Haus von Johann Hinrich Wichern. 34
In der Praxis dieser frühen Kindesvorsorge sind schon die beiden noch heute bestehenden Grundformen der Ersatzerziehung, die Familienpflege und die Anstaltserziehung, angelegt. 35 Allerdings beschränkte sich die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen nur auf die Versorgung. Von Erziehungszielen oder gar einer Ausbildung kann hier keine Rede sein. Sobald die Kinder selbständig betteln konnten, wurden sie
30 Bedingt durch den Einigungsvertrag trat das KJHG am 3.10.1990 in den neuen und am 1.1.1991 in
den alten Bundesländer in Kraft
31 Kunkel, S.10
32 siehe Jordan, S.20
33 Aus diesem Grund ist auch häufig von Spinn- und Arbeitshäusern die Rede.
34 Kunkel, S.9
35 Jordan, S.19
20
aus dem Heim entlassen. Und die Erziehung war hart: „Erziehung ist als die Vorbereitung des erbsündenbelasteten Kindes zu seiner Bekehrung aufzufa ssen.“ 36 Bis zum Ende des 19.Jh. war die öffentliche Erziehung nur vereinzelt Pflichtaufgabe der Armenpflege der einzelnen Bundesstaaten. Zu dieser Armenpflege gehörte u.a. die Aufsicht über Ziehkinder (heute Pflegekinder)und die Vormundschaft in Form von Berufs- und Amtsvormundschaft.
Die Reichsverfassung von 1871 regelte die Gesetzgebungskompetenz der Bundesstaaten für die Kinder- und Jugendfürsorge. 37 Das Preußische Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (1900) hat zum ersten Mal das Wort „Zwangserziehung“ durch „Fürsorge“ ersetzt und wurde damit auch zur Grundlage für die spätere Regelung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG). Weitere Grundlagen waren das sächsische (1918) und das Württembergische (1919) Jugendamtsgesetz sowie der Entwurf eines Preußischen Jugendfürsorgegesetztes von 1918. 38 Im Jahr 1922 wurde schließlich das RJWG verabschiedet, nachdem zwei Jahre zuvor der erste Versuch auf Grund mangelnder Finanzierungsmöglichkeiten scheiterte. Das RJWG stellte einen ersten Ansatz zu einer umfassenden Jugendhilfegesetzgebung dar. Die entscheidenden Ansatzpunkte waren:
- der in § 1 geregelte Anspruch auf Erziehung: „Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüc htigkeit“;
- die Zusammenfassung von Jugendpflege und Jugendfürsorge für alle Altersgruppen unter dem Oberbegriff Jugendhilfe (§ 2);
- die Konzentration der örtlichen (öffentlichen) Jugendhilfe im Jugendamt, das in allen Stadt- und Landkreisen eingerichtet werden sollte;
- die Regelung des Verhältnisses öffentlicher und freier (freiwilliger) Jugendhilfe (§ 9), wo nach das Jugendamt freie Vereinigungen (Wohlfahrts- und Jugendve rbände, Kirchen, private Zusammenschlüsse) an der Ausführung zu beteiligen hatte. Die Abstimmung und Planung sollte sich im Jugendamt selbst vollziehen. 39
Das RJWG war mehr ein Jugendfürsorgegesetz als ein Jugendpflegegesetz, was die Kritik an dem Gesetz schon bald in den 20er Jahren wachsen ließ.
36 Jordan, S.22
37 Kunkel, S.10
38 Ebenda
39 Kunkel, S.11
21
Dabei versuchte das RJGW bereits bestehende Fürsorgeinstitutionen neu zu regeln, gab den Jugendämtern nur ein Mitwirkungsrecht und übertrug die Ausführung den überörtlichen Trägern. Trotz des programmatischen § 1 war das RJWG kein eigentliches Leistungsgesetz, es war eher ein Organisationsgesetz, in welchem verschiedene Leistungen eingestreut waren.
Peukert bezeichnete es eher als ein Jugendamtsgesetz 40 . Folgende Leistungen wurden u.a. durch die Schaffung der Institution Jugendamt gebündelt: Befugnisse der Amtsvormundschaft, Behörde für die Durchführung der Fürsorgeerziehung, Förderung oder eigene Durchführung von Jugendpflegemaßnahmen. Darüber hinaus wurde im § 4 des RJWG geregelt, dass das Jugendamt auch für Beratung der Jugendlichen und dem Mutterschutz vor und nach der Geburt verantwortlich ist, dieses aber nicht selbst erfüllen muss, sondern diese Aufgaben auch delegieren kann. Zeitgenössische und ne uere Kommentare bezeichnen das RJWG als eine für seine Zeit außerordentlich fortschrittliches Gesetz. 41 Trotzdem beinhaltete es einige selbst auferlegte Mängel und Spannungen, welche zu den schon erwähnten Kritiken führte.
Während der Zeit des Nationalsozialismus erfuhr das RJGW einen entscheidenden Wandel in seiner Auslegung. Zwar wurden keine großartigen Gesetzesänderungen vorgenommen, man ging eher den Weg der großzügigen Interpretation und extens iven Nutzung der vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten. Nur die Organisation wurde 1939 dahin geändert, dass jetzt nicht mehr eine kollektive Leitung die Geschäftsführung, sondern eine Einzelperson wie der Bürgermeister oder Landrat die Leitung inne hatte (Einführung des „Führerprinzips“). Das Jugendamt wurde also sozusagen seiner Verfassung beraubt.
Ziel der Nationalsozialisten war es weiterhin, die rechtlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass eine „Erziehung im nationalsozialistischen Sinne“ gesichert werden konnte. Um dies auch in der Praxis erreichen zu können, wurden ab 1933 Erlasse, Verordnungen und Parteianweisungen ausgerufen, welche den Auf- bzw. Ausbau eigener Organisationen ermöglichen sollten.
Mit der ersten Nachkriegsnovelle zum RJWG im Jahre 1953 erhielt das Jugendamt seine alte Verfassung wieder; der Katalog aus dem § 4 wurde bestätigt, die Bildung
40 Jordan, S.45
41 Jordan, S.46
22
von Jugendämtern und Landesjugendämtern wieder vorgeschrieben.. Darüber hinaus wurde mit dieser Novelle das Subsidiaritätsprinzip der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber freien Trägern bekräftigt.
Als 1961 mit der 2. Nachkriegsnovelle zum RJWG das JWG geschaffen wurde, ging es wieder um den Nachrang gegenüber der freien Jugendhilfe. Da außerdem noch das Erziehungsrecht der Eltern gestärkt und der Elternwille verstärkt an die Jugendhilfe gebunden wurde, kritisierte man es dahingehend, dass es eher eine Konfessionalisierung als eine Kommunalisierung der Jugendhilfe bringe. Einige Kommunen und Bundesländer befürchteten unangemessene Eingriffe in ihre Handlungsmöglichkeiten und klagten 1962 vor dem Bundesverfassungsgericht. 1967 erklärte das Gericht die zur Diskussion stehenden Punkte aber für verfassungskonform. Neben diesen gesellschaftspolitisch akzentuierten Verschiebungen hinaus hat die Nove lle von 1961 folgende Veränderungen der gesetzlichen Grundlage gebracht:
- Erweiterungen der Pflichtaufgaben des Jugendamtes durch die Einführung des § 5 JWG (Spezifizierung der jugendpflegerischen und vorbeugend jugendfürsorgereschen Aufgaben),
- Wiederherstellung der Zuständigkeit des Jugendamtes für Gewährung des Lebensunterhaltes bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses,
- Einführung der Erziehungsbeistandschaft (statt der bisherigen Schutzaufsicht),
- Erweiterung des Pflegekinderschutzes,
- Verankerung der Heimaufsicht,
- Bundesrechtliche Grundlage für die freiwillige Erziehungshilfe,
- Gesetzliche Einführung des Bundesjugendkuratoriums zur Beratung der Bundesregierung in allen Fragen der Jugendhilfe 42 .
Schon zu Beginn der 70er Jahre zeichneten sich grundlegende gesellschaftliche Veränderungen wie die Zunahme von Ein-Kind-Familien, hohe Scheidungsrate, Zuna hme Alleinerziehender, verändertes Rollenverständnis zwischen Mann und Frau ab, welche eine Überarbeitung der bestehenden rechtlichen Regelungen notwendig werden ließ. Zwar war mit dem § 5 JWG ein weiter Handlungsspielraum für die Ent-
42 Jordan, S.61
23
wicklung neuer Hilfen gegeben, da das JWG aber eher ordnungs- als leistungsrechtlich orientiert war, entfernte es sich immer mehr von seiner Grundlage.
Eine grundlegende Reform des Jugendhilferechts leitete die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme zum 3. Jugendbericht von 1972 ein, in der sie die Zielvorstellungen für ein neues Jugendhilfegesetz formulierte. Schwerpunkte der Neuregelungen waren u.a.:
- Jugendhilfe als förmliches und einklagbares Leistungsrecht
- Ausbau familienergänzender und familienunterstützender Hilfen
- Ausgestaltung der Jugendhilfe zu einem selbständigen, die Erziehung und Bildung in Elternhaus, Schule, Beruf unterstützenden Erziehungsträger
- Einführung eines konkretisierten Leistungskatalogs für alle Bereiche der Jugendhilfe
- Ausbau von Erziehungshilfen im Vorfeld der Heimerziehung
- Rechtliche Neuordnung des Komplexes „Heimerziehung“, u.a. durch eindeutigere Vorschriften im Blick auf Heimgruppendifferenzierungen sowie durch Abbau veralteter Terminologien, die der Verwirklichung zeitgemäßer Erziehungsformen hinderlich sind
- Stärkere Befähigung der Jugendämter zur verantwortlichen Planung und zur Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen für die Jugendhilfe bedeutsamen Institutionen
- Überprüfung von Aufgabe, Zuständigkeit und Verfahren der Jugendbehörden mit dem Ziel der Ausrichtung auf die Ausgaben in der Gesellschaft von morgen
- Verankerung der Forderung, dass die Aufgaben in allen Bereichen der Jugendhilfe von fachlich qualifizierten Mitarbeitern zu leisten sind, deren systematische Fortbildung gesichert werden muss
- Festlegung konkreter Regeln für die Zusammensetzung und Verteilung der durch die Jugendhilfe erwachsenen Lasten
- Klärung der Frage, inwieweit die im Jugendgerichtsgesetz geregelten erzieherischen Hilfen für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende sowie
- das Verfahren gegenüber minderjährigen Straftätern in einem umfassenden Jugendhilfegesetz geregelt werden können 43 .
43 Dritter Jugendbericht 1972. bericht der Bundesregierung über Bestrebungen und Leistungen der
Jugendhilfe. Deutscher Bundestag. 6.Wahlperiode. Drucksache VI/3170 unter VIII.
24
Es sollte noch 18 Jahre dauern, bis aus diesen Reformvorstellungen das KJHG hervor ging. Zwar wurde 1980 schon ein Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet, vom Bundesrat jedoch abgelehnt und ein 1984 vorgelegter Referentenentwurf zur Änderung des JWG aus Zeit- und Kostengründen nicht weiter verfolgt. Die wichtigsten Neuregelungen des KJHG sind bei Kunkel 44 ausführlich dargestellt, ich nenne hier nur einen Teil:
- Jugendhilfe als Leistungsrecht
- Die Eltern als Adressaten der Leistung
- Das staatliche Wächteramt
- Das Subsidiaritätsprinzip
- Verbesserung der Hilfen für Familien in besonderen Lebenslagen
- Gesetzliche Verankerung ambulanter und teilstationärer erzieherischer Hilfen neben den klassischen Formen der Pflegefamilie und der Heimerziehung
- Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige
- Vorrangige Zuordnung seelisch behinderter junger Menschen zur Jugendhilfe
- Zusammenfassung aller Einzelhilfen auf der Ebene des örtlichen Jugendamtes
- Verankerung der Jugendhilfeplanung als gesetzliche Aufgabe der Jugendämter und der Landesjugendämter
- Einordnung in das Sozialgesetzb uch
Am 1.4.1993 trat die als „Reparaturnovelle“ bezeichnete Gesetzesänderung in Kraft, in welcher die Zuständigkeits- und Kostenbestimmung korrigiert wurden. Bestimmte vorher rationalistisches, ordnungsrechtliches Eingriffshandeln die Arbeit des Jugendamtes, so wurden mit der Gesetzesneuregelung Möglichkeiten für präve ntive und familienorientierte Leistungsangebote in den Vordergrund gerückt. Die örtliche Jugendhilfe besitzt keinen eigenständigen Erziehungsauftrag, ihr Ziel ist es eher Hilfe für Familien zu leisten, damit sie ihren originären Erziehungsauftrag erfüllen kann. Durch die ausgewählte Hilfeform soll die Entwicklung des Kindes gefö rdert, vorhandene Störungen rückentwickelt oder eingedämmt werden. Weiterhin ist durch das KJHG sichergestellt, dass an der Planung und Durchführung von Hilfeformen nicht nur das Jugendamt und die durchführende Institution sondern alle Beteiligte mitwirken.
44 Kunkel, S.17-25
25
Dagegen ist es nicht Ziel der Jugendhilfe, Kinder und junge Menschen mit Rechtsansprüchen auszustatten, die sie unabhängig vom Willen der Eltern und auch gegen diese durchsetzten können. 45 Allerdings sollen die Kinder und Jugendlichen das Recht und die Möglichkeit besitzen, sich unabhängig und ohne das Wissen ihrer Eltern oder Personensorgeberechtigten beraten und über ihre Ansprüche aufklären zu lassen, bzw. auf ihre Bedürfnisse aufmerksam machen.
Im Bewusstsein der Menschheit im industriellen Zeitalter haben Nutzen, Planbarkeit und Störungsfreiheit hohe Priorität. Die Bedürfnisse von Kindern bei Planungen kommen dabei immer wieder zu kurz. Hier hat das Jugendamt durch das KJHG eine Anwaltsfunktion übertragen bekommen.
Jeder Kommunalpolitiker und jedes Mitglied eines Jugendhilfeausschusses muss deshalb bereit sein, für die Interessen der Kinder, Jugendlicher und ihrer Eltern im kommunalen Zuständigkeitsbereich zu kämpfen. Im Jugendhilfeausschuss müssen die allgemeinen Problemlagen der Familien ständig auf der Tagesordnung stehen. 46
Neben familienunterstützenden Angeboten müssen auch familienergänzende stehen, da die Familie die Grundlagen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes in der Regel nicht allein vermitteln kann, begründet aus den schon erwähnten sich veränderten Lebenslagen innerhalb unserer Gesellschaft. Der Wesenskern des Erziehungsgedankens der Eltern darf dabei aber nicht verletzt werden.
Nur wenn Eltern ihrem Erziehungsauftrag nicht mehr gerecht werden können, greift der Staat in seiner Funktion als Wächter ein und fungiert mit familienersetzenden Leistungen, welche das Einverständnis der Eltern benötigen. Im Gegensatz zum JWG kennt das KJHG keine Eingriffstatbestände, nur das Vormundschaftsgericht hat die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu beschneiden, aber nur dann, wenn der Tatbe-stand des §1666 BGB 47 erfüllt ist.
45 Kunkel, S. 30
46 Kunkel, S. 31
47 Gefährdung des Kindeswohl
26
3.2. Kurze Darstellung der Entwicklung des JGG
Jugendkriminalität ist keine Domäne unserer Gesellschaft, es gab sie schon in der Vergangenheit und wird sie auch in der Zukunft geben. Wie schon beschrieben, ist die Entwicklungsphase Jugend mit eigener seelischer Struktur und selbständigem Anspruch erst zu Beginn dieses Jahrhunderts richtig bekannt worden. Entsprechend hat das Jugendstrafrecht noch keine lange Geschichte. Während im Kaiserreich jugendliche Delinquenten noch als „kleine Erwachsene“ nach dem Allgemeinen Strafrecht behandelt wurden, beginnt die Geschichte einer selbständigen jugendstrafrechtlichen Gesetzgebung erst mit dem JGG von 1923, erfährt eine Fortschreibung mit den Neuauflagen des RJGG von 1943 und des JGG von 1953.
Darüber hinaus gab es in früheren Strafgesetzbüchern aber schon eigene Regelungen für junge Täter, die zumeist in einer milderen Bestrafung bestanden und wenigstens hier der mangelnden Reife der Kinder und Jugendlichen Rechnung trugen.
Zu nennen sind hier insbesondere die Constitutio Criminalis Carolina (1532), das Preußische Allgemeine Landrecht und die Partikulargesetze des 19. Jh.. Das RStGB von 1871 setzte die „relative Strafmündigkeit“ zwischen 12 und 18 Jahren fest, d.h. der über Zwölfjährige konnte bei Vorliegen des entsprechenden Einsichtvermögens bestraft werden. 48
Die Carolina enthielt eine eigene Regelung nur für „junge Diebe“ unter 14 Jahren. Anstelle der sonst üblichen Todesstrafe sollte eine Leibesstrafe (meist in Form einer Züc htigung) treten. Bei schwerem Diebstahl konnte allerdings auch die Todesstrafe vollstreckt werden. Für andere Delikte sah die Carolina keine eigenen Regelungen vor, es sollte nur die Frage geklärt werden, ob bei Jugendlichen Tätern genauso verfahren werden soll wie bei Tätern, welche geistig nicht voll zurechnungsfähig waren.
Das führte dazu, dass die strafrechtliche Behandlung jugendlicher Straftäter haup tsächlich durch die Wissenschaft bestimmt wurde. Man unterschied drei Altersgrup-
48 Hemmer, S. 49
27
pen: die infantes (bis zum 7. Lebensjahr), die impuberes (vom 7. Bis zum 14. Lebensjahr) und die minores (vom 14. Bis zum 25. Lebensjahr). Gleichzeitig entwickelte man den Begriff „doli capacitas“, welcher die Vorstufe zur heutigen Schuldunfähigkeit darstellte.
Bei den infantes fehlte grundsätzlich die Schuldfähigkeit. Nur in Ausnahmefällen sollte eine leichte Züchtigung angeordnet werden. Diese Züchtigungen sollten dann auch weniger als Strafe sondern mehr als Erziehungsmaßregel angesehen werden.
Die impuberes galten als bedingt schuldfähig. Als Kriterium für die Frage, ob ein Kind „pubertati proximus“ 49 sei, wurde neben dem Alter auch schon auf den Reifegrad, die Einsicht in die Folgen der Tat und eine besonders schlaue und arglistige Ausführungsweise abgestellt 50 .
Im vollen Umfang strafrechtlich verantwortlich waren die minores. Straftäter diesen Alters wurden in der Regel wie Erwachsenen behandelt. Nur bei geringer Überschreitung des 14. Lebensjahres war die Strafe zu mildern. Dies galt besonders dann, wenn das Strafmaß die Todesstrafe wäre.
Erste Ansätze einer humaneren und zugle ich auf Erziehung bedachten Reaktion auf kleinere Jugendstraftaten ermöglichten die in Amsterdam (1595) entstandenen, in den beiden folgenden Jahrhunderten in zahlreichen anderen Städten nachgeahmten Zucht- und Spinnhäuser, deren Insassen freilich nicht nur verwahrloste Jugendliche, sondern auch erwachsene Land- und Stadtstreicher sowie sonstige Asoziale und Arbeitsscheue waren. 51
Im Jahre 1703 gründete Papst Clemens XI. in Rom die Erziehungsanstalt San Michele und legte damit den Grundstein für einen selbständigen Jugendstrafvollzug. Allerdings war der Weg bis zur gesetzlichen Herausbildung des Jugendstrafrechts noch sehr weit.
Das in die Zeit der Aufklärung zu legende Preußische Allgemeine Landrecht, sonst minutiösen Charakters, brachte als strafrechtliche Sonderbestimmung heraus, dass
49 Bedingte Schuldfähigkeit
50 Schaffstein, S. 19
51 Ebenda
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