Eberhard-Karls Universität Tübingen Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Hauptseminar: „Ausgewählte Probleme der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre“
Subventionen und Steuererleichterungen der Photovoltaik
Oliver Schieritz
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Förderprogramme und Sonderabschreibung 2
2.1. Das 100.000 Dächer -Programm 2
2.2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 3
2.3 Sonderabschreibung nach § 7g EStG. 4
3. Fragen der steuerlichen Veranlagung 6
3.1 Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 6
3.2 Herstellungskosten und Abschreibung. 7
4. Höhe der Steuerzahlungen 8
4.1. Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 8
4.2. Gewerbesteuer. 9
5. Beispielrechnung 11
5.1. Annahmen 11
5.2. Berechnung der Vorteilhaftigkeit. 12
5.2.1 Tilgungsplan 12
5.2.2 Einspeisevergütung 13
5.2.3 Abschreibungen 13
5.2.4 Einzahlungs- / Auszahlungsrechnung 15
5.2.5 Gewinn vor Steuern. 16
5.2.6 Anfallende Steuerzahlungen. 17
5.2.7 Kapitalwert nach Steuern der Investition 18
6. Fazit 19
7. Literaturliste 20
- II - Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnungsschema Gewerbesteuer S. 10 Tabelle 2: Tilgungsplan S. 12 Tabelle 3: Einspeisevergütung S. 13 Tabelle 4: Abschreibungen S. 13
Tabelle 5: Einzahlungs- / Auszahlungsrechnung S. 14 Tabelle 6: Gewinn vor Steuern S. 15 Tabelle 7: Steuerbelastung S. 16
Tabelle 8: Kapitalwert bei Anschaffung der PV-Anlage Anhang
Tabelle 9: Kapitalwert Unterlassungsalternative Anhang
1. Einleitung
Da die fossilen Energiequellen knapper werden, interessieren sich immer mehr Menschen für alternative Stromerzeugungsmethoden. Im Zuge der Diskussion um erneuerbare Energiequellen steht eine Energieform ganz oben auf der Wunschliste der Stromverbraucher: Die Solarenergie. Diese ist beispielsweise in Form von Solarthermie 1 oder Photovoltaik 2 für den Verbraucher nutzbar. Nachdem etliche Förderungs- und Unterstützungsprogramme für regenerative Energien ins Leben gerufen, und dadurch die meist hohen Investitionskosten für Solaranlagen etwas gemildert wurden, stellt sich die Frage, ob im Rahmen der heutigen Förderprogramme eine Photovoltaik-Anlage von einer reinen Liebhaberei zu einem „Rendite-Objekt“ geworden sein könnte.
Im Rahmen dieser Arbeit soll nun untersucht werden, ob eine Photovoltaik-Anlage eine vorteilhafte Investition unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen und investitionstheoretischen Überlegungen darstellt. Am Anfang dieser Betrachtung steht die Darstellung unterschiedlicher Förderungs- und Zuschussprogramme. Danach werden Fragen der steuerlichen Veranlagung beleuchtet. Den Abschluss bildet ein Rechenbeispiel bei dem eine Investition in eine Photovoltaik-Anlage der risikolosen Anlage am Kapitalmarkt gegenübergestellt wird.
1 Solarthermie = Brauchwassererwärmung und/oder Heizungsunterstützung durch Sonnenenergie.
2 Unter Photovoltaik versteht man die Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht mit Hilfe von Solarzellen.
- 2 - 2.Förderprogramme und Sonderabschreibung
Da für regenerative Energien allgemein und Solarenergie speziell unzählige Förderprogramme sowohl auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene existieren möchte ich mich im Rahmen dieser Arbeit auf die drei wichtigsten Möglichkeiten der Förderung beschränken. Im folgenden gehe ich auf das 100.000 Dächer-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein, sowie auf das Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz EEG). Des weiteren möchte ich die Möglichkeiten der Sonderabschreibung nach §7g EStG beleuchten.
2.1. Das 100.000 Dächer -Programm
Das 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm soll „der langfristigen Finanzierung von Investitionen in die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen zu einem besonders attraktiven Festzinssatz“ 3 dienen. Förderwürdig im Sinne des 100.000 Dächer-Programms sind neu installierte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) ab einer Leistung von 1 kWp, jedoch keine gebrauchten Anlagen. Der Förderbetrag setzt sich aus den Investitionskosten der Anlage, den Installationskosten, den Kosten für die Messeinrichtung und den Planungskosten zusammen. Anlagen, die auf der „grünen Wiese“ errichtet werden sind explizit von der Förderung ausgenommen um zu vermeiden, dass Grünflächen mit Kollektoren verbaut werden. Neben Privatpersonen sind auch Freiberufler, sowie kleinere und mittlere private gewerbliche Unternehmen antragsberechtigt. Für die Unternehmen gelten klare Größenkriterien 4 .
Die Förderung im Rahmen des Programms besteht in der Gewährung von Darlehen mit vergünstigten Konditionen. Der Zins dieser Darlehen liegt um bis zu 4,5 Prozentpunkte unter dem Marktzins, was diesen Kredit vorteilhaft werden lässt. Zur Zeit liegt der Zins des 100.000 Dächer Programms bei 1,90% pro Halbjahr. 5 Die Laufzeit des Kredits, der zu 100%
3 Vgl.: KfW: Informationsblatt 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm.
4 Ebd.: Unternehmen müssen weniger als 250 Personen beschäftigen, der Jahresumsatz muss weniger als 40 Mio Euro betragen und die Bilanzsumme darf 27 Mio Euro nicht übersteigen um die Förderung noch zu erhalten.
5 Vgl.: Homepage der KfW: www.kfw.de .
- 3 -ausgezahlt wird, beträgt 10 Jahre. Die Tilgung erfolgt halbjährig in gleich hohen Tilgungsraten, wobei zu Beginn maximal zwei Jahre tilgungsfrei bleiben können.
Für Privatpersonen gelten folgende Förderbeträge: Bei Anlagen mit bis zu 5kWp Leistung wird ein Förderbetrag von 6230 je 1kWp installierter Leistung bereitgestellt. Über 5kWp hinausgehende Anteile werden noch mit 3.115 je 1 kWp installierte Leistung gefördert.
Die Förderhöchstgrenze im Rahmen des Programms liegt derzeit bei 500.000 . Eine Kumulation mit anderen Zuschuss-Förderprogrammen ist prinzipiell möglich 6 Werden Förderbeträge von Bund, Land oder Kommunen gewährt, so mindern diese die maximale Kreditsumme. Sie sind also vorrangig vor dem KfW-Kredit in Anspruch zu nehmen.
Der Kredit wird von der Hausbank des Antragstellers bei der KfW gestellt. Für Anlagen, bei denen die Einspeisevergütung über der Mindestvergütung für Solarstrom nach §8 (1) EEG liegt, wird kein Darlehen gewährt.
2.2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das EEG, das zum 1.4.2000 in Kraft trat, umfasst nicht nur Regelungen zur Solarenergie, sondern es werden auch eine Vielzahl weiterer regenerativen Energiequellen betrachtet. Im Rahmen dieser Arbeit soll jedoch nur auf die Regelungen eingegangen werden, die sich auf die Photovoltaik beziehen. Ziel des Gesetzes ist laut §1 des EEG den „Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 [zu] verdoppeln“ 7 . Erfasst werden Anlagen bis zu einer Spitzenleistung von 5 MW, bei freistehenden Anlagen sinkt die Erfassungsgrenze auf 100 kW 8 . Dies soll verhindern, dass Grünflächen unter Solaranlagen verschwinden, was auch schon in den
6 Die Gesamtförderung darf die Investitionskosten jedoch nicht übersteigen und die vorgesehene weitere Förderquelle darf eine Kumulation nicht ausschließen.
7 EEG §1.
8 Vgl.: EEG §2 Abs.2.
- 4 -Zielen des 100.000 Dächer-Programms verankert ist. Laut §3 (1) EEG sind Netzbetreiber verpflichtet die Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den angebotenen Strom vorrangig (auf Wunsch des Anlagenbetreibers auch vollständig) abzunehmen.
Die Vergütung für den eingespeisten Strom ist in den §§ 4-8 EEG geregelt. Der „Strom aus solarer Strahlungsenergie“ 9 , sprich der Solarstrom, wird in § 8 EEG abgehandelt. Nach diesem Paragraphen gilt für Anlagen, die in den Jahren 2000 und 2001 ans Netz gingen eine Mindestvergütung von 0,506 kWh . Seit dem 01.01.2002 ist eine Senkung der
Mindestvergütung um 5% jährlich vorgesehen, sodass für Anlagen, die im Jahr 2002 ans Netz gehen die Mindestvergütung 0,481 kWh beträgt. Die Mindestvergütung wird im § 9 Abs.2
S. 1 EEG für 20 Jahre zzgl. des Jahres der Inbetriebnahme, also für 21 Jahre, garantiert. Bemerkenswert ist noch die Tatsache, dass die Mindestvergütung entfällt, wenn in der BRD Anlagen mit einer Gesamtleistung von 350 MW am Netz sind. Der Deutsche Bundestag ist laut § 8 Abs.2 EEG verpflichtet vor Wegfall der Mindestvergütung eine Anschlussvergütungsregel sicherzustellen.
2.3 Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung und in den 4 folgenden Jahren neben den regulären Abschreibungen gemäß §7 Abs.1 und Abs.2, Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu insgesamt 20% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Stillschweigend wird hierbei vorausgesetzt, dass es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt. Die degressive Abschreibungsmethode ist entgegen §7a Abs.4 gemäß §7g Abs.1 zulässig. In Absatz 2 des Paragraphen 7g werden vier Voraussetzungen angegeben, die alle erfüllt sein müssen, damit die Sonderabschreibung vorgenommen werden kann: Zum einen darf das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs am Ende des Vorjahres der Anschaffung nicht mehr als 204.517 betragen haben. 10 Bei Betrieben die den Gewinn nach §4 Abs.3 EStG ermitteln, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass das Wirtschaftsgut nach der Herstellung bzw. Anschaffung mindestens 1 Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleiben. 11 Im Hinblick auf die Anschaffung
9 EEG §8.
10 Vgl.: §7g Abs.2 Nr.1a. EStG.
11 Vgl.: §7g Abs.2 Nr.2a EStG.
- 5 -einer Photovoltaik-Anlage ist dies allerdings unproblematisch. Die dritte Voraussetzung besagt, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich (oder fast ausschließlich, d.h. die private Nutzung liegt unter 10% 12 ) betrieblich genutzt wird. Die vierte Bedingung, an die die Sonderabschreibung geknüpft ist, besteht darin, dass für die Anschaffung bzw. Herstellung eine Rücklage gemäß §7g Abs. 3-7 EStG gebildet worden sein muss. Nach §7g Abs.3 S.1 darf für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines den Kriterien des Abs.1 genügenden Wirtschaftsgutes eine Rücklage, die sogenannte Ansparabschreibung, gebildet werden, die den Gewinn mindert. Als Höchstgrenze für die Rücklage wird 40% der Anschaffungs- oder Herstellkosten angegeben 13 . Eine weitere Obergrenze findet sich in §7g Abs.3 S.5 EStG. Dort ist geregelt, dass die Rücklage je Betrieb nicht mehr als 154.000 betragen darf. Dies bedeutet, dass sich der Maximalbetrag der Rücklage als das Minimum aus diesen beiden Obergrenzen ergibt. Außerdem soll das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird, voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden 14 . Die Bildung der Rücklage ist auch möglich, wenn dadurch ein Verlust entsteht, oder sich ein bereits bestehender Verlust erhöht 15 . Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können 16 . Wird der Gewinn nach §4 Abs.3 EStG ermittelt, so ist dies entsprechend anzuwenden. In diesem Fall ist geregelt, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und die Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist 17 . Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen 18 . Ist zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres die Rücklage noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen 19 .
12 Vgl.: R83 Abs. 7 EStR.
13 Vgl.: §7g Abs.3 S.2 EStG.
14 Vgl.: §7g Abs.3 S.2 EStG.
15 Vgl. §7g Abs.3 S.4 EStG.
16 Vgl. §7g Abs.3 S.3 EStG.
17 Vgl. §7g Abs.6 EStG.
18 Vgl. §7g Abs.4 S.1 EStG.
19 Vgl §7g Abs.4 S.2 EStG.
Arbeit zitieren:
Oliver Schieritz, 2002, Subventionen und Steuererleichterungen der Photovoltaik, München, GRIN Verlag GmbH
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