Gliederung
Literaturverzeichnis. 3
Abk ürzungsverzeichnis 5
A.BedeutungdesInsolvenzrechtsimArbeitsrecht 6
B.Regelungsbereichdes §113InsO 7
I.GesetzlichesKündigungsrecht................................................................................. 7
II.Kündigungsfrist....................................................................................................... 8
1.GesetzlicheKündigungsfrist 8
2.Nachkündigung................................................................................................... 8
III.Schadenersatz 9
IV.Kündigungsberechtigung 10
1.VorläufigerInsolvenzverwalter 10
2.Insolvenzverwalter 11
C.K ündigungsschutzklage 11
I.Klagefrist................................................................................................................ 11
II.NachträglicheZulassung....................................................................................... 12
D.StellungdesBetriebsratsimInsolvenzfall 12
I.BeteiligungbeiKündigungen................................................................................. 12
II.BesonderheitenbeiderK ündigungvonBetriebsratsmitgliedern. 12
E.InteressenausgleichundK ündigungsschutz. 13
I.Allgemeines 13
II.VermutungdringenderbetrieblicherErfordernisse. 14
III.Voraussetzungen 14
F.DasBeschlussverfahrennach §126InsO 16
I.Allgemeines 16
II.AntragsinhaltundAntragsfrist 16
III.VerfahrensgegenstandundVerfahrensgrundsätze 17
G.SozialplaninderInsolvenz. 18
I.SozialplannachderEröffnungderInsolvenz 18
II.SozialplanvorderEröffnungdesInsolvenzverfahrens 19
H.Betriebs überganginderInsolvenz 19
I.GrundsätzederAnwendbarkeitdes§613aBGB 20
II. ÜberlagerungderallgemeinenGrundsätzedurch§128InsO. 22
III.AuswirkungendesSammelverfahrensbeimBetriebsübergang 23
IV.K ündigungdurchdenInsolvenzverwalter. 23
I.Massenentlassungen 23
J.Insolvenzgeld. 24
K Fazit 25
Literaturverzeichnis
- BAG vom 31.07.2002, Sozialplan vor Insolvenzeröffnung, NZA 23/2002, Seite 1332 - 1334
- Berscheid, Ernst-Dieter, Nachkündigung des endgültigen Insolvenzverwalters,
www.juris.de/jportal/t/1kx5/page/juriw.psml?pid=Dokumentenanz eige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1 &numberofresults=9&formdoctodoc=yes&doc.id=jpr-NLAR00000750&doc.part=S&doc.price=0,0#focuspoint, 16.05.2008
- Braun, Eberhard, Insolvenzordnung, 3. Auflage, München 2007, Beck Verlag,
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 10, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, Januar 2008
- Dieterich, Thomas, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8 Auflage München 2008, Beck Verlag
- Düwell, Franz-Josef, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Herne/Berlin 2000, Verlag für die Rechts und Anwaltspraxis
- Felser, Michael, Arbeitsentgelt in der Insolvenz, Arbeitsrecht im Betrieb 7/2004, Seite 427 - 431
- Foerste, Ulrich, Insolvenzrecht, 3. Auflage, München 2008, Beck Verlag
- Henssler, Martin, Willemsen, Heinz, Kalb, Heinz-Jürgen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Auflage, Köln 2006, Verlag Dr. Otto Schmidt
- Henssen, Ralf, Ordentliche Unkündbarkeit und § 113 Satz 3 InsO,
www.juris.de/jportal/t/1kn8/page/juriw.psml?pid=Dokumentenanz eige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3 &numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=jpr-NLAR000027707&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint, 16.05.2008
3
- Kuprat, Tino, Der Betriebsübergang nach§ 613a BGB und der Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang nach § 187 SGB III, 2005, Seite 10-21 (10-11)
- Ries, Stephan, Der Insolvenzverwalter - „Arbeitgeber“ oder nur „Organ der (Insolvenz-) Rechtspflege“?, ZIsnO 2007, Seite 414 - 420
- Richardi,Reinhard, Wlotzke, Otfried, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 2. Auflage, München 2000, Beck Verlag - Schaub, Günter, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage, Ort 2007, Beck Verlag,
- Stahlhacke, Eugen, Preis, Ulrich, Vossen, Reinhard, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, München - Wolf, Betram, Die maßgebliche Kündigungsfrist in der Insolvenz, Der Syndikus, Seite 39 - 40
4
Abkürzungsverzeichnis
Abs.: Absatz ArbGG: Arbeitsgerichtsgesetz AZ: Aktenzeichen BAG: Bundesarbeitsgericht BetrVG: Betriebsverfassungsgesetz BGB: Bürgerliches Gesetzbuch bspw.: beispielsweise EzA: Europ. Zentrum für Arbeitnehmerfragen ff.: fortfolgende GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung InsO: Insolvenzordnung KAUG: Konkursausfallgeld KO: Konkursordnung KSchG: Kündigungsschutzgesetz LAG: Landesarbeitsgericht Nr.: Nummer NZA: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rn.: Randnummer S.: Seite SGB: Sozialgesetzbuch UmwG: Umwandlungsgesetz ZPO: Zivilprozessordnung Ziff.: Ziffer ZInsO: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
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A. Bedeutung des Insolvenzrechts im Arbeitsrecht
Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens getroffen wird.
Insolvenzen sind die Folgen von offenkundigen krisenhaften Entwicklungen, welche insbesondere durch wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen. Ein stetiger Begleiter dieser Misswirtschaft sind die Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Bei der Insolvenz eines Unternehmens sind in der Regel neben finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder geschäftspolitischen Maßnahmen auch Entscheidungen erforderlich, die die Belegschaft des Unternehmens betreffen. Diese Personalfreisetzungen werden auch dann als gängig angesehen, wenn an Stelle einer Liquidation des Unternehmens eine Sanierung durch Unter-nehmensreorganisation erfolgen soll.
Bei der Liquidation oder der Sanierung kann es notwendig sein, durch anzeige- und interessenausgleichspflichtige Massenentlassungen gemäß §§ 17 ff. KSchG oder sozialplanpflichtigen Personalabbau gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG Arbeitsplätze einzusparen.
Will man die insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit messen, so stehen dafür kaum verlässliche Angaben zur Verfügung. Eine Statistik zur Schaffung eines bundeseinheitlichen amtlichen Vergleichsmaßstabs besteht nicht. So variiert die Schätzung über insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark.
Im Folgenden werden die insolvenzrechtlichen Besonderheiten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgezeigt, um so einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben.
6
B. Regelungsbereich des § 113 InsO
I. Gesetzliches Kündigungsrecht
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das ist nicht ausdrücklich gesetzlich klargestellt, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang. § 108 Abs.1 InsO stellt das Fortbestehen der vom Schuldner eingegangenen Dauerschuldverhältnisse fest. Deshalb sind trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers die Arbeitnehmer verpflichtet, weiterhin die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Der Insolvenzverwalter übernimmt mit seiner Bestellung kraft Amtes den gesamten Pflichtenkreis des Arbeitgebers 1 .
Der Regelbereich des § 113 InsO erleichtert allerdings sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Insolvenzverwalter das Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen und Tarifnormen zum Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung zu beenden 2 . Daraus ergibt sich, dass insbesondere Arbeitsverhältnisse von befristeten und Langzeitbeschäftigten von der Regelung des §113 Abs.1 InsO betroffen sind. Denn der Zweck des Gesetzes liegt u.a. darin, eine ausgewogene Personalstruktur zu schaffen und dies ist mit der Unkündbarkeit von Dienstverhältnissen nicht zu ermöglichen 3 . Betroffen sind alle Arten von Dienstverhältnissen gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Dazu gehören auch Dienstverhältnisse mit Mitgliedern der Organe juristischer Personen, bspw. der Geschäftsführer einer GmbH. Allerdings ist zwischen der Organstellung und dem Angestelltenverhältnis zu unterscheiden 4 . Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter beendet nur das Dienstverhältnis und nicht das Organverhältnis 5 .
1 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S. 1440, Rn.: 19
2 Wolf, Die maßgebliche Kündigungsfrist in der Insolvenz
3 Kündigung & Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Vossen, S. 853, Rn.: 2153
4 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S. 1442 , Rn.: 24
5 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S. 1442 , Rn.: 24
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II. Kündigungsfrist
1.Gesetzliche Kündigungsfrist
Die unter Punkt I. aufgeführten Möglichkeiten zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Insolvenzverfahren werden durch die Einführung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten mit dem Kündigungstermin zum Monatsende hin vereinfacht 6 . In Umkehrschluss bedeutet dies natürlich nicht, dass kürzere Kündigungsfristen verlängert werden, diese bleiben unberührt und werden durch die Regelung des § 113 Satz 2 InsO ersetzt. Diese gesetzliche Regelung geht als lex specialis anderen längeren Regelungen vor, ebenso wie möglichen Kündigungsfristen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen 7 . Es handelt sich hierbei also nicht um eine Regelfrist, sondern um eine Höchstfrist, so dass jede kürzere Kündigungsfrist Vorrang hat. Dies bedeutet gleichzeitig, dass es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelt, sondern um eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8 . § 113 InsO beinhaltet keinen Kündigungsgrund 9 , was die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes während des Insolvenzverfahrens zur Folge hat. Dies liegt daran, dass die Insolvenz an sich keinen eigenständigen Grund für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung bildet 10 .
6 BAG, Urteil vom 13.05.2004 EZA § 102 BetrVG, AZ: 329/03
7 BAG, Urteil vom 16.06.1999 EZA § 113 InsO, AZ: 191/98
8 Kündigung & Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Vossen, S. 854, Rn.: 2155
9 Arbeitsrechtskommentar, Annuß, S. 2306, Rn.: 1
10 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S. 1444, Rn.: 29
8
Da bei der Nachkündigung ein anderer Beurteilungszeitpunkt gegenüber der früheren Kündigung vorliegt, sind die Merkmale einer unzulässigen Wiederholungskündigung, welche vorliegt, wenn sich zwei Kündigungen auf denselben Kündigungsgrund stützen 11 , nicht erfüllt und die restliche Kündigungsfrist erfolgreich verkürzt 12 .
III. Schadenersatz
Kündigt der Insolvenzverwalter unter Anwendung der dreimonatigen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis vorzeitig, kann der Dienstverpflichtete Schadenersatz nach § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO verlangen 13 . Ein direkter Anspruch auf Entschädigung aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes ist dadurch nicht begründet, sondern es ist der „Verführungsschaden“ 14 zu ersetzten. Dies ist der Schaden, der durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist 15 . Nach Auffassung des BAG ergibt sich die Auslegung von § 113 Satz 3 InsO, dass der Schadenersatzanspruch bei der Durchbrechung einer vereinbarten Unkündbarkeit auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne Vereinbarung einschlägigen Kündigungsfrist beschränkt ist 16 .
Bei der Berechnung des Schadenersatzes muss sich der Arbeitnehmer dasjenige anrechnen lassen, was er anderweitig erwirbt oder zu erwerben unterlässt (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die nach dem Abzug dieser Anrechnungspunkte noch offenen Restposten kann der Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO gegen seinen alten Arbeitgeber geltend machen 17 .
11 Berscheid, Nachkündigung des endgültigen Insolvenzverwalters
12 Kündigung & Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Vossen, S. 855, Rn.:2156
13 Kündigung & Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Vossen, S. 856, Rn.:2159
14 ErfK/Müller-Gölge, S. 2040 Rn.:31
15 Insolvenzrecht, Foerste, S.125, Rn.: 251
16 Henssen,Ordentliche Unkündbarkeit und § 113 Satz 3 InsO
17 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Berkowsky, S. 390, Rn.: 20
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IV. Kündigungsberechtigung
Im Regelfall wird die Kündigung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber ausgesprochen. Im Insolvenzfall kann dies allerdings abweichen, da der Insolvenzverwalter kraft Amtes die Arbeitgeberfunktion 18 übernommen hat. Bei der Kündigungsbefugnis ist allerdings zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und den Insolvenzverwalter zu unterscheiden.
1. Vorläufiger Insolvenzverwalter
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter tritt immer dann auf, wenn der Insolvenzantrag schon gestellt wurde, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht ein Verwalter gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO bestellt wurde, um insbesondere die vorhandenen Vermögensmassen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Er hat also die Funktion eines Sequesters. Zu unterscheiden ist zwischen einem vorläufigen Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und einem Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Eine Berechtigung Dienstverhältnisse zu kündigen hat der vorläufige Insolvenzverwalter nur, wenn ihm das Insolvenzgericht zugleich ein allgemeines Verfügungsgebot nach § 22 Abs. 1 InsO zugeteilt hat. Hierdurch gehen die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnisse und damit auch das Kündigungsrecht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Somit werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter alle Arbeitgeberfunktionen übernommen, wodurch er zur Prozesspartei kraft Amtes wird. Wird ein solches allgemeines Verfügungsverbot nicht ausgesprochen, verbleibt die Kündigungsbefugnis als Arbeitgeberfunktion beim Schuldner. Dieser wurde in seinen Möglichkeiten allerdings so eingeschränkt, dass er bei Verfügungen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt 19 .
18 Ries, Der Insolvenzverwalter - „Arbeitgeber“ oder nur „Organ der (Insolvenz-)
Rechtspflege“?
19 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S 1440, Rn.:19 - 22
10
2. Insolvenzverwalter
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Auf den Insolvenzverwalter ist hierdurch die Amtstheorie anzuwenden, wodurch dieser die Rechtsstellung eines Organs zur Durchführung des Insolvenzverfahrens kraft Amtes hat. Er tritt also die Nachfolge des Arbeitgebers an. Dadurch handelt er auf eigenes Recht, auf eigenen Namen. Er ist also nicht nur der gesetzliche Vertreter der insolventen Gesellschaft, sondern ist allen Insolvenzbeteiligten gegenüber verantwortlich 20 . Daher ist er auch berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, bzw. Änderungsverträge, Sozialpläne oder ähnliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat abzuschließen.
C. Kündigungsschutzklage
I. Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung des Insolvenzverwalters geltend machen, so muss er in Abweichung von § 13 Abs. 3 KSchG die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes binnen drei Wochen geltend machen. § 113 Abs.2 InsO stellt somit einen ausgedehnten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG auf alle Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung eines Dienstverhältnisses dar, um die im Insolvenzverfahren auftretenden Streitigkeiten schnellst möglich zu klären. Eine Unterscheidung, wann § 113 Abs. 2 InsO und wann § 4 Satz 1 KschG anzuwenden ist, wurde mit Wirkung vom
20 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Düwell, S 1440, Rn.:21
11
01.01.2004 überflüssig, da § 4 Satz 1 KSchG seitdem auf alle möglichen Kündigungsgründe Anwendung findet 21 .
II. Nachträgliche Zulassung
Nach Einführung einer allgemeinen drei-wöchigen Kündigungsfrist in § 4 KSchG gelten diese Regeln über die Zulassung verspäteter Klagen und des Laufes der Klagefrist, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf 22 .
D. Stellung des Betriebsrats im Insolvenzfall
I. Beteiligung bei Kündigungen
Der Betriebsrat ist gemäß § 102 BetrVG vor jeder beabsichtigten Kündigung des Insolvenzverwalters anzuhören und zu beteiligen. Dies bedeutet, dass auch im Insolvenzverfahren die Stellung des Betriebsrats sich im Wesentlichen nicht verändert und daher eine Kündigung ohne Betriebsratsbeteiligung auch im Insolvenzverfahren unwirksam ist 23 .
II. Besonderheiten bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
In erster Linie gilt auch für Betriebsratsmitglieder, dass sie nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entlassen werden können. Allerdings ist eine Kündigung nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG nach allgemeinen Grundsätzen möglich, wenn die Betriebsabteilung oder auch der ganze Betrieb stillgelegt werden soll und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist 24 .
21 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 918, Rn.: 82
22 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 918, Rn.: 83
23 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Berkowsky, S. 401, Rn.: 75
24 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Berkowsky, S. 401, Rn.: 76
12
E. Interessenausgleich und Kündigungsschutz
I. Allgemeines
§ 125 InsO regelt die Möglichkeit, dass zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich stattfinden kann. In dieser Auflistung werden die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet, denen gekündigt werden soll. Es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Zudem ist die soziale Auswahl im Hinblick auf die drei Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachzuprüfen. Bei Schaffung und Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur ist die soziale Auswahl nicht als grob fehlerhaft anzusehen 25 . Durch den hohen Spezialisierungsgrad des § 125 InsO werden die allgemeineren Bestimmungen des § 1 Abs. 5 KSchG im Insolvenzverfahren verdrängt. Die dadurch vorgenommenen Einschnitte in den Kündigungsschutz sollen es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, einen Personalabbau zu
Sanierungszwecken zu er-leichtern, ohne willkürliche Kündigungen zuzulassen. Dies geschieht zum einen dadurch, dass der Insolvenzverwalter keine inner- oder außerbetrieblichen Gründe angeben muss, welche zu der Entlassung des Arbeitnehmers geführt haben. Zum anderen wird die gerichtliche Kontrolle der Sozialauswahl inhaltlich stark eingeschränkt und in diesem Zusammenhang eine erweiterte Berücksichtigung der „ausgewogenen Personalstruktur“ als berechtigtes Interesse zugelassen 26 . Besteht zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, sich auf einen Interessenausgleich zu einigen, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, ein Beschlussverfahren nach § 126 InsO einzuleiten 27 .
25 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 858, Rn.: 2165
26 LAG Hamm, Urteil vom 28.05. 1998, § 125 InsO, AZ: 76/98
27 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Berkowsky, S. 392, Rn.: 31,32
13
II. Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse
Nach dem wirksamen Zustandekommen des Interessenausgleichs wird aufgrund des Individualprozesses nach § 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Durch die Vermutung in § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden die allgemeinen Beweislastregeln des § 1 Abs. 2 KSchG geändert. Der Arbeitnehmer muss Tatsachen vortragen und sie ggf. beweisen, die gegen das Vorliegen von Gründen sprechen, welche eine betriebliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter muss sich jedoch im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu den betriebsbedingten Gründen erklären, soweit die Tatsachen ausschließlich zu seinem Wahrnehmungsbereich gehören oder vom Arbeitnehmer zumindest nicht mit zunehmbarem Aufwand ermittelt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast ist demzufolge abgestuft 28, 29 .
III. Voraussetzungen
Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 InsO ist zum einen nur gegeben, wenn dringende betriebliche Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung im Betrieb unmöglich machen und zum anderen, wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, welche vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen stellen sich wie folgt dar:
1. Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG 2. (positive) namentliche Bezeichnung der zu Kündigenden 28 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 858, Rn.. 2165
29 ErfK/Kiel, S. 2018, Rn.: 8
30 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 859, Rn.: 2168
14
3. Schriftform und
4. Wirksam zustande gekommener Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat 30 .
1. Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
Wie oben aufgelistet, ist das Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung eine Wirksamkeitsvoraussetzung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO 31 . Also ist es unschädlich, wenn sie später nicht durchgeführt wird. Im Gegensatz dazu reicht ein (Teil-) Betriebsübergang oder ein „freiwilliger“ Interessenausgleich als Voraussetzungserfüllung nicht aus 32 .
2. Namentliche (positive) Bezeichnung der zu Kündigenden
Die zu kündigenden Arbeitnehmer sind in einer Positivliste aufzuführen, welche diese namentlich bezeichnet. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck des Gesetzes folgt, dass Insolvenzverwalter und Betriebsrat sich mit jedem Arbeitnehmer, der gekündigt werden soll, zumindest insoweit auseinander gesetzt haben müssen, dass dessen Name auf der Liste erscheint 33 . Dies ist die so genannte „Namensliste“ 34 .
3. Schriftform
Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf der Interessenausgleich der Schriftform, der Unterschrift des Betriebsrats und des Insolvenzverwalters. Bei der Namensliste reicht es aus, wenn sie unterschrieben wurde und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genom-men wird 35, 36 .
30 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 859, Rn.: 2168
31 LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2007 § 613 a BGB, AZ: 1844/06
32 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 859, Rn.: 2169
33 BAG, Urteil vom 22.02.2007, § 1 KSchG, AZ: 22.02.2007
34 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 860, Rn.: 2170
35 LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2005, § 1 KSchG, AZ: 773/05
36 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 860, Rn.: 2171
15
4. Wirksam zustande gekommener Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat
Das Zustandekommen des Interessenausgleichs setzt voraus, dass es in dem insolventen Betrieb einen Betriebsrat gibt. Ist dies nicht der Fall, steht dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit nach § 125 Abs. 1 Nr.1 InsO nicht offen 37 .
F. Das Beschlussverfahren nach § 126 InsO
I. Allgemeines
Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag benannter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die Sozialauswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden 38, 39 (§ 126 Abs. 1 InsO).
II. Antragsinhalt und Antragsfrist
Ähnlich wie beim Interessenausgleich hat der Insolvenzverwalter eine „Positivliste“ zu erstellen, welche die zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer durch mindestens Vor- und Nachname bestimmt und bezeichnet.
37 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 861, Rn.: 2173
38 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 866, Rn.: 2179
39 Arbeitsrechtskommentar, Annuß, S. 2331, Rn.: 5
16
Mit Blick auf eine mögliche Überprüfung der getroffenen sozialen Auswahl sind außerdem die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu berücksichtigenden Merkmale aufzuführen.
Bei den Antragsfristen ist zwischen Betrieben ohne und Betrieben mit Betriebsrat zu unterscheiden. Im ersten Fall ist es so, dass erst nach dem erfolglosen Ende des drei-wöchigen Verhandlungszeitraumes zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter den Antrag nach § 126 Abs. 1 InsO beim Amtsgericht stellen kann. Im zweiten Fall fällt diese drei Wochen Frist weg, da durch das Fehlen des Betriebsrats der Verhandlungspartner des Insolvenzverwalters fehlt 40 .
III. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgrundsätze
Der vom Amtsgericht zu prüfende Antrag nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO ist auf das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für die insolvenzbedingten bereits ausgesprochenen bzw. beabsichtigten Kündigungen als auch auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen. Ein auf diese Norm gestützter Feststellungsantrag ist nur erfolgreich, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KschG vorliegen und außerdem die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG fehlerfrei ist 41 . Während des Beschlussverfahrens entscheidet das Amtsgericht nach § 126 Abs.1 Satz 1 ausschließlich über die Sozialwidrigkeit der Kündigung der freizusetzenden Arbeitnehmer. Andere Kündigungsgründe werden nicht betrachtet. Für das Verfahren gelten nach § 126 Abs. 2, 1. Halbsatz InsO die Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß §§ 80 ff. ArbGG entsprechend 42, 43 .
40 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 869, Rn.: 2184, 2185
41 ErfK/Kiel, S. 2021, Rn.: 3
42 Kündigung & Kündigungsschutz, Vossen, S. 869, Rn.: 2186-2188
43 ErfK/Kiel, S. 2022, Rn.: 6
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G. Sozialplan in der Insolvenz
Nach §§ 123, 124 InsO ist zwischen zwei Arten von Sozialplänen zu unterscheiden:
I. Sozialplan nach der Eröffnung der Insolvenz
In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des KSchG) vorgesehen werden (§ 123 Abs. 1 InsO). Dies bildet auch gleichzeitig die absolute Obergrenze der Sozialplanleistungen. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass in der Regel jeder gekündigte Abreitnehmer diesen Betrag auch voll erhält. Es ist nach § 112 Abs. 5 BetrVG stets die Situation des Arbeitnehmers, aber auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Insbesondere werden dann niedrigere Abfindungen gezahlt, wenn es möglich ist, eine Sanierung des Unternehmens vorzunehmen.
Desweitern ist eine relative Obergrenze gemäß § 123 Abs. 2 InsO zu beachten. Hiernach darf die Höhe der Sozialplanforderungen nicht ein Drittel des Wertes der Insolvenzmasse, die ohne einen Sozialplan für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen würde, übersteigen. Wird diese relative Obergrenze allerdings überschritten, werden die Sozialplanleistungen anteilig gekürzt.
Die entstehenden Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan nach der Eröffnung eines Sozialplans stellen Masseforderungen gemäß § 123 Abs. 2 InsO dar. Allerdings werden die Sozialplangläubiger aufgrund der relativen Obergrenze nur nachrangig behandelt und nur dann befriedigt, wenn alle anderen vorrangigen Insolvenzgläubiger voll befriedigt wurden 44 .
44 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 924, Rn.: 124
18
II. Sozialplan vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der nicht vor drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, vom Insolvenzverwalter aber auch vom Betriebsrat rechtswirksam widerrufen werden. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, im Falle eines Widerrufs des Sozialplans werden sie allen anderen Arbeitnehmern, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Berücksichtigung finden sollen, gleichgestellt. Dadurch wird zum einen der angespannten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung getragen, aber zum anderen verschlechtert sich die Stellung der Arbeitnehmer, da ihre Forderungen aus der Insolvenzmasse gezahlt werden 45 . Allerdings können aufgrund des Interesses an der Rechtsicherheit gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 InsO einmal gezahlte Leistungen, welche an Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wurden, nicht wieder aufgrund des Widerrufs zurückgefordert werden. Diese bereits gezahlten Leistungen sind allerdings bei der Aufstellung des neuen Sozialplans zu berücksichtigen. Wird der Sozialplan nicht widerrufen, so sind die Forderungen Insolvenzforderungen 46 . Es besteht allerdings für den Betriebsrat und den Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Umwandlung der Altforderung in Masseforderungen 47, 48 .
H. Betriebsübergang in der Insolvenz
Die in der § 613a BGB geregelte Vertragsübernahme ist für die arbeitsrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
45 LAG Köln, Urteil vom 02.03.2001, § 124 InsO, AZ: 1467/00
46 BAG, Urteil vom 31.07.2002, NZA 2002, S. 1332-1334 (S. 1332)
47 BAG, Urteil vom 12.06.2002, AZ: 323/01
48 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 924, Rn.: 122
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verfolgt. Mit Betriebsteil bezeichnet man im Betriebsverfassungsrecht eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbstständigte Einheit, bei der mindestens eine Person existiert, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt 49 . Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Der Betriebsübergang an sich tritt mit dem Inhaberwechsel des Betriebs ein.
I. Grundsätze der Anwendbarkeit des § 613a BGB
Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils als unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB nur anzunehmen ist, wenn allein die Tatsache eines Betriebsübergangs der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist. Es genügt also nicht, dass der Betriebsübergang nur der äußerliche Anlass der Kündigung war, vielmehr muss das Motiv der Kündigung im wesentlichen durch den beabsichtigten oder durchgeführten Betriebsinhaberwechsel bedingt sein. Die bedeutendste Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Kündigungen, die die Aufrechterhaltung eines notleidend ge-wordenen Betriebs mit verminderter Beschäftigungszahl bezwecken 50 .
49 Kuprat, Der Betriebsübergang nach § 613a BGB
50 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1553, Rn.: 23
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§ 613a BGB unterscheidet drei verschiedene Möglichkeiten:
(1) Der Insolvenzverwalter trifft im Vorfeld Sanierungsmaßnahmen, um den Betrieb wieder rentabel zu machen. (2) Der Insolvenzverwalter trifft Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem potentiellen Betriebserwerber. (3) Der Betriebserwerber nimmt nach der Betriebsübernahme die Sanierungsmaßnahmen selbst vor 51 .
Bei Punkt (1) und Punkt (3) kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Insolvenzverwalters respektive des Betriebserwerbers nicht im Betriebsübergang liegt und somit auch die durchgeführten Kündigungen rechtens sind. Dies gilt allerdings nur, wenn ein nachvollziehbares Sanierungskonzept vorliegt und die Kündigungen dadurch bedingt sind. Bei der Sozialauswahl werden Unterschiede gemacht. Während bei Punkt (1) nur die Arbeitnehmer des insolventen Betriebs in die soziale Auswahl einzubeziehen sind, sind bei Punkt (3), durch die Zusammenführung bedingt, auch die Arbeitnehmer der anderen Betriebe mit einzubeziehen. Ist dies der Fall, handelt es sich um betriebsbedingte Kündigungen 52 .
Bei Punkt (2) kann es allerdings zu Unstimmigkeiten kommen. Nach Auffassung des BAG 53 liegt eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs dann vor, wenn das Motiv der Kündigung wesentlich durch den Betriebsinhaberwechsel bedingt ist, d.h., wenn der Betriebsübergang nicht nur der äußere Anlass, sondern der tragende Grund, also der Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei deren Zugang abzustellen 55 . Die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen müssen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder bereits feststehen oder zumindest
51 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1552, Rn.: 22
52 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1553, Rn.: 23
53 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1553, Rn.: 23
54 BAG, Urteil vom 31.05.1985, AZ: 530/83
55 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1553, Rn.: 23
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greifbare Formen angenommen haben 56 .Liegt kein Sanierungskonzept vor, so entsteht ein Kündigungsmotiv während des Betriebsübergangs bereits dann, wenn der zukünftige Erwerber die Betriebsübernahme davon abhängig macht, ob bestimmte oder mehrere Arbeitsverhältnisse wirksam aufgelöst werden. Anders stellt es sich dar, wenn eine Kündigung aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt, um die Verkaufschancen zu verbessern, da diese in der Regel zu den betriebsbedingten Kündigungsgründen zählen 57 .
II. Überlagerung der allgemeinen Grundsätze durch § 128 InsO
Voraussetzung für die Anwendung des § 128 InsO ist es, dass sich der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter auf einen Interessenausgleich verständigen können und die zu kündigenden Arbeitnehmer in einer Namensliste aufgeführt werden oder dass der Insolvenzverwalter das Sammelverfahren nach § 126 InsO durchführt. Eine Betriebsänderung, die erst nach der Veräußerung des Betriebes statt finden soll, ist nach § 128 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen. Diese Betriebsänderungen können unter Berücksichtigung der §§ 125 bis 127 InsO auch durch den Erwerber durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Kündigungen auch ein Sanierungskonzept des Erwerbers stützen kann. Der Insolvenzverwalter kann die Kündigung für den Erwerber aussprechen; es kommt nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können 58 . Bestreitet ein durch die Namensliste im Sinne des Interessenausgleichs namentlich bezeichneter Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die soziale Rechtfertigung der Kündigung, so trägt der Insolvenzverwalter nach § 1 Abs. 2 KSchG die Darlegungs-und Beweislast, dass die Kündigung nicht aus Gründen des Betriebsübergangs erfolgt 59, 60 .
56 BAG, Urteil vom 22.01.1998, AZ: 358/95
57 Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hanau/Berscheid, S. 1553, Rn.: 23
58 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 921, Rn.: 98
59 BAG, Urteil vom 05.12.1985 § 613 a BGB, AZ: 2/85
60 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, s. 921, Rn.: 98
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III. Auswirkungen des Sammelverfahrens beim Betriebsübergang
Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Dienstverhältnis und bei zusätzlicher Einleitung des Sammelverfahrens gemäß § 126 InsO hat der § 128 Abs. 2 InsO nur eine klarstellende Funktion. Kann der Insolvenzverwalter schlüssig darstellen, dass es sich bei den ausgesprochenen Kündigungen um nicht zu verhindernde betriebsbedingte Kündigungen mit einer korrekten Sozialauswahl handelt, wird zugleich durch § 128 InsO klargestellt, dass es sich nicht um Kündigungen wegen Betriebsübergang handelt 61 . Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so ist der § 126 Abs. 1 InsO also das Sammelverfahren nicht anzuwenden. § 128 InsO bleibt hier allerdings weiter zu prüfen 62 .
IV. Kündigung durch den Insolvenzverwalter
§ 323 Abs. 1 UmwG, wonach im Falle einer Unternehmensspaltung sich die kündigungsschutzrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, steht eine Kündigung durch dem Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung eines abgespaltenen Unternehmens nicht entgegen 63 .
I. Massenentlassungen
Massenentlassungen im Insolvenzfall unterscheiden sich nur sehr geringfügig von in der Praxis sonst vorkommenden Massenentlassungen. Auch hier sind insbesondere die §§ 17, 18 KSchG anzuwenden. Da der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten aus der Arbeitgeberfunktion übernommen hat, obliegt auch ihm die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Er muss auch den Betriebsrat schriftlich informieren und sich im ihm gemäß § 17 Abs. 2 KSchG
61 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 921, Rn.: 100
62 Arbeitsrechtshandbuch, Schaub, S. 921, Rn.: 101
63 BAG, Urteil vom 22.09.2005, AZ: 365/04
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beraten. Auch die Mitbestimmungsfunktion bleibt vom Insolvenzverwalter bei Kündigungen bzw. Änderungskündigungen zu berücksichtigen. Allerdings wird durch den Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs.1 S.1 InsO die Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ersetzt 64 .
J. Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es soll ebenso wie früher das Konkursausfallgeld die weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichteten Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls schützen, wenn am Ende der Arbeitgeber insolvent wird.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 183 ff des SGB III. Danach wird Insolvenzgeld gewährt bei
N Eröffnung des Insolvenzverfahrens
N Abweisung eines Antrages mangels Masse
N vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt ist.
Der Zahlungszeitraum umfasst grundsätzlich drei Monate vor dem Eröffnungs- oder Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes. Die Betriebstätigkeit muss vollständig und auf Dauer beendet worden sein, eine Unterbrechung mit dem Ziel die Betriebstätigkeit in baldiger Zukunft wiederaufzunehmen, zählt nicht als vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Die Höhe der Insolvenzgeldzahlung ist begrenzt. Grundsätzlich werden die nicht gezahlten Entgelte und die Beiträge der Sozialversicherung der letzten drei Monate durch das Insolvenzgeld ausgeglichen. Seit 2004 wird das Insolvenzgeld höchstens auf Grundlage eines Bruttogehalts von 5150,00 Euro (West) und 4350,00 Euro (Ost) berechnet 65 .
64 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Berkowsky, S. 403, Rn.: 86-89
65 Felser, Arbeitsentgelt in der Insolvenz
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Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig, bei welcher eine Ausschlussfrist von zwei Monaten zu beachten ist. Das heißt, dass der betroffene Arbeitnehmer zwei Monate zur Stellung des Antrags Zeit hat 66 .
K. Fazit
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz trifft man auf viele Besonderheiten, welche zum einen die Arbeit des Insolvenzverwalters nicht immer erleichtern und zum anderen stellen diese auch einen keinen wirksamen Schutz bzw. keine wirksame soziale Abfederung für die von der Personalfreisetzung betroffenen Arbeitnehmer dar. Das liegt daran, dass durch den Gesetzgeber versucht wurde, beiden Seiten, also den Arbeitnehmern und dem Insolvenzverwalter, mögliche Unbequemlichkeiten zu ersparen.
Entweder werden die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters erweitert, um so eine schnellere Abwicklung bzw. Sanierung des insolvent gewordenen Unternehmens zu ermöglichen oder es werden die Arbeitnehmerrechte im Insolvenzfalle weiter gestärkt. Die Stärkung der Rechte des Insolvenzverwalters ist meiner Meinung nach die praktischere Lösung, da die Forderungen der Arbeitnehmer für ausgefallene Arbeitslöhne gemäß § 38 InsO nur einfache Insolvenzforderungen darstellen. Dies hat zur Folge, dass eine Befriedigung in voller Höhe sehr unwahrscheinlich ist. Desweiteren stehen auch lange Kündigungschutzprozesse einer möglichen Sanierung respektive einer Umstrukturierung des insolventen Unternehmens entgegen und verhindern somit den Aufbau neuer Arbeitsplätze.
66 Merkblatt 10, Insolvenzgeld für AN, Dienste der BA
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Michael Pohlmann, 2008, Besonderheiten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Insolvenzfall, München, GRIN Verlag GmbH
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