Seminararbeit Wirtschaftliches Prüfungswesen Jan Keiman WS 2002/03
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Überblick im Prüfungsprozess 2
3. Gesetzliche Regelungen und Standards für die Berichterstattung 3
4. Prüfungsbericht 4
4.1. Allgemeine Grundsätze zum Prüfungsbericht 5
4.2. Aufbau eines Prüfungsberichtes 6
4.2.1. Prüfungsauftrag 6
4.2.2. Grundsätzliche Feststellungen 7
4.2.3. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 8
4.2.4. Feststellungen und Erläuterungen zur
Rechnungslegung 8
4.2.5. Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem 9
4.2.6. Feststellungen aus Erweiterungen des
Pr üfungsauftrages 10
4.2.7. Bestätigungsvermerk 10
4.2.8. Anlagen zum Prüfungsbericht 10
4.3. Unterzeichnung und Vorlage eines Prüfungsberichtes 11
4.4. Sonderfälle der Berichterstattung 11
5. Bestätigungsvermerk 12
5.1. Allgemeine Grundsätze zum Bestätigungsvermerk 13
5.2. Aufbau eines Bestätigungsvermerkes 14
5.2.1. Grundbestandteile 14
5.2.2. Einleitender Abschnitt 14
5.2.3. Beschreibender Abschnitt 15
5.2.4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 15
5.2.5. Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses 17
5.2.6. Hinweis auf Bestandsgefährdungen 17
5.3. Erteilung des Bestätigungsvermerkes
bzw. Versagungsvermerkes 18
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5.4. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken 18
5.5. Übereinstimmung mit ISA 700 19
6. Weitere Kommunikationsinstrumente der Berichterstattung 20
7. Fazit und Ausblick 22
Literaturverzeichnis VI
Anlagen VII
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Seminararbeit Wirtschaftliches Prüfungswesen Jan Keiman WS 2002/03 Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz APr Abschlussprüfer BestV Bestätigungsvermerk bzw. beziehungsweise ggf. gegebenenfalls HGB Handelgesetzbuch IDW Institut der Wirtschaftsprüfer ISA International Standards on Auditing IÜS Internes Überwachungssystem KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich PrB Prüfungsbericht PS Prüfungsstandards TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz Tz. Textziffer USA United States of America vBP vereidigter Buchprüfer WP Wirtschaftsprüfer WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft z.B. zum Beispiel
-V-
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1. Einleitung
Mit der Prüfungsberichterstattung, die der Dokumentation sowie der Information dienen soll, wird die Kette der Prüfungshandlungen eines Wirtschaftsprüfers beendet. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der gravierenden gesetzlichen Veränderungen durch das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) aus dem Jahre 1998 auch dieser Bereich des Prüfungsprozesses einige Neuerungen zu verzeichnen hat.
Die Berichterstattung ist generell durch eine gestaffelte Publizität gekennzeichnet 1 , d.h. dass je nach Kommunikationsinstrument verschiedene Adressaten, die sowohl im internen, als auch im externen Bereich einer Unternehmung anzusiedeln sind, in Betracht kommen. Somit liegen verschiedene Informationsinteressen vor. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von differenzierten Informationssystemen, die die Berichterstattung aufweist. Die erstellten Unterlagen dienen ebenfalls als Rechenschaftsbericht für alle Beteiligten und als Nachweis für die Geschäftsunterlagen. Die wichtigsten Kommunikationsinstrumente der Berichterstattung sind dabei der Prüfungsbericht (PrB), der im Unternehmen verbleibt, und der Bestätigungsvermerk (BestV), der z.B. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Elementen, die bei einer Prüfung dokumentationswürdig und -pflichtig werden und wie die entsprechenden Dokumente dazu erstellt werden.
Dabei wird zunächst ein Überblick über den Stand im Prüfungsprozess gegeben. Danach erfolgt eine Aufzählung der wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Standards, die bei der Berichterstattung zu beachten sind.
Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung der Charakteristika eines Prüfungsberichtes, in der Form, dass zunächst allgemeine Grundsätze erörtert werden, bevor gemäß des Aufbaus eines Prüfungsberichtes die einzelnen Positionen erläutert und nahe gebracht werden. Im weiteren Verlauf wird ebenso auf die Unterzeichnung und Vorlage des PrB sowie auf Sonderfälle der Berichterstattung eingegangen.
1 vgl. Wysocki v.: Grundlagen des betrieblichen Prüfungswesens, 3. Auflage, München 1988, S. 298
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Im nächsten Teil werden Charakteristika des Bestätigungsvermerks in ähnlicher Weise dargelegt. Zunächst werden allgemeine Grundsätze behandelt, dann erfolgt eine konkrete Gliederung eines Bestätigungsvermerkes sowie entsprechende Inhalte der einzelnen Positionen. Aufbauend auf die unterschiedlichen Formen eines Bestätigungsvermerkes wird auf die Erteilung sowie auf deren Sonderfälle eingegangen. Ein Vergleich der Vorschriften nach den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS) mit den „International Standards on Auditing“ (ISA, insbesondere ISA 700) runden diesen Bereich ab.
Zum Abschluss werden weitere mögliche Kommunikationsinstrumente im Rahmen der Prüfungsberichterstattung vorgestellt und abschließend ein Fazit gezogen sowie ein Ausblick gegeben.
Den Ausführungen sind Anlagen angeheftet, die Beispiele und Auszüge aus Prüfungsberichten bzw. Bestätigungsvermerken darstellen 2 .
Die weiteren Ausführungen lehnen sich hauptsächlich eng an die Gliederungen und Vorschriften der IDW Prüfungsstandards an und beschäftigen sich mit den allgemeinen Regelungen bei Abschlussprüfungen. Auf Konzernabschlussprüfungen wird demnach nicht im Detail eingegangen.
Ausführlichere Darstellungen sind den Prüfungsstandards zu entnehmen.
2. Überblick im Prüfungsprozess
Die Urteilsmitteilung bildet zusammen mit der Berichterstattung den Abschluss des eigentlichen Prüfungsprozesses.
2 vgl. Anlagen (Seite VII ff.)
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Am Beginn des Prüfungsprozesses steht in der Regel die Auftragsannahme durch den Wirtschaftsprüfer. Nach der Prüfungsplanung schließt sich die Durchführung von verschiedenen Methoden zur Erlangung von Prüfungsnachweisen an. Bei der Durchführung der anschließenden materiellen Prüfung kommt der Prüfer zu einem Urteil, das er dann im Rahmen der Berichterstattung den entsprechenden Adressaten mitteilt.
3. Gesetzliche Regelungen und Standards für die Berichterstattung
Ausgangspunkt und gleichzeitig Grundlage bei der Beachtung gesetzlicher Regelungen der Prüfungsberichterstattung sind die Vorschriften nach den §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), die sich mit der gesetzlichen Abschlussprüfung befassen. Dabei sind insbesondere die Ausführungen zum Prüfungsbericht (§ 321 HGB) sowie zum Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) von Bedeutung.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in seinen Prüfungsstandards (IDW PS) genaue Regelungen entwickelt, an denen sich ein deutscher Wirtschaftsprüfer orientieren sollte. Abweichungen bei der Anwendung der PS müssen an den entsprechenden Stellen der Berichterstattung begründet werden. Der IDW PS 400 beschäftigt sich dabei mit den „Grundsätzen für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“, der IDW PS 450 mit den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ und der IDW PS 460 mit den „Arbeitspapieren des Abschlussprüfers“, die hauptsächlich unterstützend in Form von Anlagen bei der Berichterstattung dienen. Die ISA 700 („The Auditor’s Report on Financial Statements“) hingegen sind die europäischen Vorschriften zur Prüfungsberichterstattung und entsprechen grundsätzlich den IDW PS mit wenigen Ausnahmen.
Weiterhin anzuwenden sind Teile der Wirtschaftsprüferordnung (insbesondere die §§ 32, 48, 51b WPO), die sich mit der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken, der Siegelführung oder mit den Handakten bzw. den Arbeitspapieren des Wirtschaftsprüfers beschäftigen.
3 in Anlehnung an: Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, Stuttgart 2001, S. 141 ff.
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Die Prüfungsstandards wurden im Jahre 1998 durch das KonTraG hinreichend verändert 4 . Beispielweise besteht hiernach nun eine Pflicht zur Aushändigung des Prüfungsberichtes an jedes Aufsichtsratmitglied.
Dies hatte auch Auswirkungen auf die Ausführungen im HGB. Der Prüfungsbericht wurde völlig neu strukturiert, d.h. er unterteilt sich nun grob in einen Vorwegbericht 5 , einen Hauptteil 6 und einen Besonderen Abschnitt 7 .
Im Vorwegbericht ist eine Lagebeurteilung über den Fortbestand der Unternehmung abzugeben und wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße zu nennen. Im Hauptteil ist zu prüfen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Satzung konform sind und eventuell eine Vollständigkeitserklärung einzuholen. Im Besonderen Abschnitt sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung darzulegen und eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 HGB abzugeben. Detailliertere Unterteilungen des Prüfungsberichtes folgen im weiteren Verlauf der Seminararbeit.
Die Auswirkungen des KonTraG führten weiterhin zu gravierenden Änderungen im Bezug auf den Bestätigungsvermerk. Er ist nun nicht mehr als Formeltestat anzusehen, sondern stellt eine problemorientierte Beurteilung des Prüfungsergebnisses dar 8 .
Die Vorschriften des KonTraG wurden im Jahr 2002 durch das „Transparenz- und Publizitätsgesetz“ (TransPuG) weiter verschärft. Die problemorientierte Darbietung rückte immer mehr in den Mittelpunkt. Es besteht nun beispielweise eine Berichtspflicht für schwerwiegende Verstöße in § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB. Bisher reichte eine einfache Darstellung aus.
4. Prüfungsbericht
Der Prüfungsbericht ist ein Mittel der unternehmensinternen Berichterstattung. Der Hauptadressat des Berichtes ist dabei der Aufsichtsrat. Er stellt eine schriftliche Zusammenfassung des Gegenstandes, Art, Umfang, Feststellungen und Ergebnissen
4 vgl. Graumann, M.: Auswirkungen des Internationalisierungsprozesses auf Abschlussprüfung und Abschluss-
prüfer in: Steuer- und Bilanzpraxis 4/2002, o.O. 2002, S. 157 ff.
5 vgl. § 321 Abs. 1 HGB
6 vgl. § 321 Abs. 2 HGB
7 vgl. § 321 Abs. 3 HGB
8 vgl. Graumann ebenda
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Arbeit zitieren:
Jan Keiman, 2003, Prüfungsergebnis und Berichterstattung über die Prüfung - Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, München, GRIN Verlag GmbH
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