FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL
Karl-Scharfenberg-Fakultät
Verkehr Sport Tourismus Medien
Hausarbeit
,,50+1 Regelung" des DFB
und Multi-Club Ownership-Beschränkungen
Veranstaltung:
Sport- und Vereinsrecht, SS 2008
Von: Sascha Ernst
Thomas Schmidt
Manuel Wagner
Salzgitter, 04.04.2008
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus folgende Verpflichtungen
des Vereins 1
2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem Idealverein 2
2.2 Die ,,50+1 Regelung" und Multi-Club Ownership- Beschränkungen 3
2.3 Bindung des Vereins an die Verbandssatzung 6
3 Bevorzugte Rechtsformen 8
3.1
Aktiengesellschaft 8
3.1.1 Allgemein 8
3.1.2. Vorteile der AG 9
3.1.3. Nachteile der AG 9
3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 10
3.2.1. Allgemein 10
3.2.2. Vorteile der GmbH 11
3.2.3. Nachteile der GmbH 11
3.3.
Kommanditgesellschaft auf Aktien 12
3.3.1. Allgemein 12
3.3.2. Vorteile der KGaA 13
3.3.3. Nachteile der KGaA 14
3.4 Zwischenfazit 15
4. Argumente der Befürworter der ,,50+1 Regelung" 16
4.1 Keine Fremdbestimmung durch unseriöse Investoren 16
4.2 Glaubwürdigkeit bzw. Wettbewerbsintegrität 17
4.3 Sporttypizität der ,,50+1 Regelung" 18
4.4 Sichere Teilnahme an internationalen Wettbewerben 19
5. Multi-Club Ownership in Deutschland 19
5.1 Allgemeine Situation 19
5.1.1 Meinungsstand von Experten 20
5.1.2 Hauptargument der Gegner der ,,50+1Regelung" 22
5.2 Rechtliche Zulässigkeit in Deutschland 24
II
5.2.1 Abschaffung bzw. Änderung der Klausel durch den DFB 24
5.2.2 Rechtsungültigkeit der Klausel durch deutsches Recht 25
6 Multi-Club Ownership in Europa 25
6.1 Vergleich mit anderen europäischen Ligen 25
6.2 EU-rechtliche Zulässigkeit der ,,50+1 Regelung" 27
6.2.1 Zur Anwendbarkeit des EG-Vertrages auf den Sport 27
6.2.2 relevante Paragraphen des EU-Vertrages 28
a Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff EGV 28
b Freier Kapitalverkehr gemäß Art. 56 29
c Wettbewerbsbestimmungen nach Art. 81 und 82 EGV 29
6.3 Klage gegen die UEFA-Regelung 29
6.3.1 Ausgangslage 29
6.3.2 Klage der ENIC 30
6.4. Die ,,50+1 Regelung" unter Betrachtung des EGV 31
6.4.1 Vereinbarkeit mit europäischem Kartellrecht 31
a Zwischenstaatlichkeitsklausel 31
aa Handel zwischen Staaten 31
bb Eignung zur Handelsbeeinträchtigung 32
cc Spürbarkeit 32
b Tatbestandsmerkmal des Art. 81 EGV 32
aa Unternehmen und Unternehmensvereinigung 33
bb Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen 33
cc Zweck oder Wirkung zur Wettbewerbsbeschränkung 34
c Freistellung vom Kartellrecht 35
d Ergebnis 36
6.4.2 Verstoß gegen Art. 82 EGV 36
a Marktbeherrschung 36
b Missbräuchliche Ausnutzung 37
6.4.3 Verhältnismäßigkeit 37
7 Fazit 38
7.1 Zusammenfassung 38
7.2 Handlungsempfehlung 39
Literaturverzeichnis IV
Webverzeichnis VII
Eidesstattliche Erklärung VIII
Gesetzestexte, Satzungen, Ordnungen
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. -
Absatz
AG -
Aktiengesellschaft
AktG -
Aktiengesetz
Art. -
Artikel
BGB -
Bürgerliches
Gesetzbuch
bspw. -
beispielsweise
bzw. -
beziehungsweise
CAS -
Court of Arbitration for Sport
DEL -
Deutsche Eishockey Liga
DFB -
Deutscher Fußball Bund
DFL -
Deutsche Fußball Liga
d.h. -
das
heißt
EG -
Europäische
Gemeinschaft
EGV -
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU - Europäische
Union
EuGH -
Europäischer Gerichtshof
e.V. -
eingetragener
Verein
GG -
Grundgesetz
GmbH -
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG -
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung -
i.S.d. -
in Sinne des
i.V.m. -
in Verbindung mit
HGB -
Handelsgesetzbuch
KGaA -
Kommanditgesellschaft auf Aktien
lit. Buchstabe
LO -
Lizenzordnung
sog. -
so
genannten
u.a. -
unter
anderem
UEFA -
Union Européenne de Football-Association
z.B. -
zum
Beispiel
Ziff. -
Ziffer
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Sollte sich die Bundesliga für Investoren öffnen 20
Abbildung 2: Fußballinvestoren in England 23
V
1 Einleitung
Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des Ligaverbandes § 8 Abs. 2 verankert. Dieser weicht vom Wortlaut nur minimal vom § 16c Abs. 2 der DFB Satzung ab und besagt, dass der Mutterverein bei einer solchen Ausgliederung mindestens 50% plus einen weiteren Stimmanteil an der Kapitalgesellschaft halten muss.
In den letzten Jahren geriet diese sog. ,,50+1 Regelung" immer mehr in Kritik. Fußballfunktionäre streiten sich über den tatsächlichen Nutzen der Regelung. Juristen streiten sich über die tatsächliche Rechtsgültigkeit der Satzung vor staatlichem bzw. internationalem Recht.
In dieser Abhandlung soll nur erörtert werden, ob der § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes tatsächlich rechtsgültig ist, bzw. auf welchem aktuellen Stand die Rechtsprechung sich befindet.
2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus folgende Verpflichtungen des Vereins
Die in § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes und im nahezu wortgleichen § 16c DFB-Satzung formulierten Beschränkungen der Drittbestimmung finden ausschließlich auf die als Kapitalgesellschaften ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen der Vereine der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga Anwendung. In diesem Abschnitt soll verdeutlicht werden, aus welchem Grund Vereine eine solche Ausgliederung vornehmen. Der Hergang der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft soll dabei explizit nicht Gegenstand dieser Arbeit sein. Weiterhin werden die Bindung des Vereins an Verbandssatzungen und die Inhalte der sog. ,,50+1
1
Regelung" als notwendig erscheinende Folge der Umstrukturierung des deutschen Profifußballs betrachtet.
2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem Idealverein
Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen erhält ihre verbandsrechtliche Grundlage aus der Änderung der Statuten des DFB, die auf dem 36. DFB-Bundestag am 24.10.1998 beschlossen wurde.
Die Lizenzspielerabteilung könne somit aus dem eingetragenen Verein auf einen externen Rechtsträger ausgegliedert werden, welcher durch die Statutenänderung nunmehr berechtigt ist, Mitglied des DFB und Teilnehmer an den Lizenzligen zu werden. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang der § 16c der Satzung des DFB sowie § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes, die im weiteren Verlauf dieser Arbeit einer ausführlichen Analyse unterzogen werden.
Ausgangspunkt für die Zulassung von Kapitalgesellschaften an den Lizenzligen war die Diskussion, ob die Rechtsform des eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins mit der anhaltenden Kommerzialisierung des Fußballs und der damit verbundenen wirtschaftlichen Ausrichtung der Vereine vereinbar sei, oder vielmehr eine Rechtsformverfehlung vorliege. 1 Durch eine Ausgliederung bliebe der Verein weiterhin ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB.2
Des Weiteren können auch andere Gründe aufgeführt werden, die für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft sprechen. Den unterschiedlichen Anforderungen des wirtschaftlichen bzw. ideellen Teils des Vereins kann durch eine solche Trennung Rechnung getragen werden. Zudem kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Lizenzspielerabteilung durch Professionalisierung der Führungsstrukturen, durch hauptamtliche
1 Vgl. Zacharias, Going Public, 1999, S 172.
2 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 126.
2
Geschäftsführer bzw. Vorstände und durch obligatorische Einrichtungen von Überwachungsorganen wie einem Aufsichtsrat, vorangebracht werden.3
Darüber hinaus ergibt sich der positive Effekt, dass sich nunmehr die Mitgliederversammlung nicht mehr aus allen Mitgliedern des Vereins, also auch Mitgliedern anderer Sportabteilungen, zusammensetzt, wodurch diese nicht mehr über die Handlungen der Lizenzspielerabteilung mitbestimmen können.4
Durch den Rechtsformwechsel wurde der Zugang zu den öffentlichen Kapitalmärkten ermöglicht. Hierin kann der wesentlichste Vorteil der Ausgliederung gesehen werden.
Durch die Handelbarkeit von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft besteht die Möglichkeit der finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Einbindung Dritter, so dass eine zusätzliche Kapitalzufuhr in das Unternehmen eröffnet wird.5
2.2 Die ,,50+1 Regelung" und Multi-Club Ownership-Beschränkungen
Die in Punkt 2.1 beschriebene Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf Kapitalgesellschaften birgt aber gerade durch die Beteiligungsmöglichkeit die Gefahr der Fremdbestimmung durch Dritte. Investoren könnten auf sportliche Entscheidungen Einfluss nehmen und somit Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Um derartige Gefahren zu verhindern, hat der DFB in seiner Satzung die Einflussnahmemöglichkeit Dritter auf die ausgegliederte Kapitalgesellschaft eingegrenzt. Ausschlaggebend war dabei eine von der UEFA erlassene Regel, nach der mehrheitlich vom gleichen Investor beherrschte Fußballmannschaften nicht am gleichen Wettbewerb teilnehmen dürfen.6
Ziel der UEFA bzw. DFB Regelung ist es, die Integrität und Glaubwürdigkeit des Fußballs zu erhalten.
3 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 94.
4 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.81.
5 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 5.
6 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.91.
3
Die deutsche Regelung ist in den §§ 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes und 16c der Satzung des DFB niedergelegt. Kapitalgesellschaften erhalten demnach nur dann eine Berechtigung für die Teilnahme an den Lizenzligen und die Mitgliedschaft im Ligaverband, wenn ein Verein (Mutterverein) mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt.7 Dazu ist es erforderlich, dass der Verein in der Versammlung der Anteilseigner über 50% der Stimmanteile plus mindestens einen weiteren Stimmenanteil verfügt.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die KGaA, bei der der Verein oder eine vom ihm zu 100% beherrschte Tochtergesellschaft die Stellung des Komplementärs einnehmen muss. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3,4 ist in diesem Fall auch ein Stimmenanteil von unter 50% zulässig, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verein eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter.
Eine weitere Ausnahme findet für Unternehmen Anwendung, die den Fußballsport des Vereins seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich gefördert haben. In diesem Fall entscheidet der DFB auf Antrag des Ligaverbandes, ob sich das Unternehmen mehrheitlich an dem Lizenznehmer beteiligen darf. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen den Amateurfußball auch zukünftig wie im bisherigen Umfang unterstützt und Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiter veräußert oder nur kostenlos an den Verein rückübereignet. 8 Betroffen von dieser Regelung sind z.B. der TSV Bayer Leverkusen, bei dem die Bayer AG zu 100% beteiligt ist, sowie der VfL Wolfburg, wo 90% der Beteiligungen in Besitz der Volkswagen AG sind.9
Des Weiteren wird es, zum Schutz vor Spielabsprachen, lizenzierten Kapitalgesellschaften bzw. Vereinen verboten, sich mittelbar oder ummittelbar an anderen Gesellschaften der höchsten drei Spielklassen beteiligen. Als mittelbare Beteiligung der
7 Vgl. § 8 Abs. 2 S 1 Ligaverband-Satzung.
8 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 12 Ligaverband-Satzung.
9 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 90.
4
Kapitalgesellschaft ist auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen Kapitalgesellschaften zu betrachten.10
Eine weitere von den Vereinen und deren Tochterunternehmen zu beachtende Vorschrift ist, dass, sollte eine ausgegliederte Vermarktungsgesellschaft Verträge ohne vorherige Zustimmung des Lizenznehmers schließen können, dieser an der Vermarktungsgesellschaft mehrheitlich beteiligt sein muss.11
Darüber hinaus schreibt die Lizenzordnung des Ligaverbandes (LO) in § 4 Ziff. 4 LO vor, dass in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Bewerbers um eine Lizenz sichergestellt sein muss, dass ,,Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein dürfen" 12 . Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers dürfen nach dieser Vorschrift keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.13
Außerdem weißt § 4 Ziff. 10 LO bei Kapitalgesellschaften ausschließlich dem Mutterverein das Recht zu, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden. Nach gleicher Vorschrift muss der Mutterverein in jedem Kontrollorgan mehrheitlich vertreten sein.14Die Lizenz kann überdies auch verweigert oder entzogen werden, wenn Bewerber oder Lizenznehmer und die mit ihnen verbundenen Unternehmen durch den Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten den ordnungsgemäßen Spielablauf gefährden.15 Gleiches gilt, wenn Lizenznehmer in vertraglicher Beziehung zu Unternehmen stehen, [...]
10 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 6 Ligaverband-Satzung.
11 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 8f Ligaverband-Satzung.
12 § 4 Ziff. 4 LO.
13 Vgl. § 4 Ziff. 4 LO.
14 Vgl. § 4 Ziff. 10 LO.
15 Vgl. § 10 Ziff. 2 lit. d) LO.
5
Arbeit zitieren:
T. Schmidt, S. Ernst, M. Wagner, 2008, "50+1-Regelung" des DFB und Multi-Club Ownership-Beschränkungen, München, GRIN Verlag GmbH
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