RWTH Aachen Historisches Institut Lehrstuhl für Mittlere Geschichte
Proseminar: Die Anfänge der Ketzerinquisition im 12. und 13. Jahrhundert
ENTSTEHUNG DES INQUISITIONSVERFAHRENS & BEKÄMPFUNG DER
Inhaltsverzeichnis Seite
Einleitung 3
2 Entwicklung des mittelalterlichen Strafprozessrechts 4
2.1 Römisches Strafprozessrecht 4
2.2 Die Kirche als neue Jurisdiktionsgewalt 5
2.3 Die verschiedenen Prozessformen nach dem Verfall des Römischen Reiches 6
2.3.1 Das Sendgerichtsverfahren gegen Laien 6
2.3.2 Das Infamationsverfahren gegen Geistliche 8
3 Die strafrechtliche Verfolgung der Häresie 9
3.1 Häresie als crimen laesae maiestatis und daraus entstehende Folgen 9
3.2 Die Einführung der bischöflichen Ketzerinquisition: ad abolendam 11
3.2.1 Inhalte der Dekretale 12
3.2.2 Auswirkungen und Einschätzungen der doppelten Gesetzgebung 15
3.3 Die Entstehung des Inquisitionsverfahrens unter Papst Innocenz III. 16
4 Resümee 18
5 Quellen- und Literaturverzeichnis 20
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1 Einleitung
Die Inquisition des Mittelalters wird heute in weiten Kreisen als ein emotional-düsteres Thema aufgefasst, das automatisch mit Unrecht, Folter und Gewalt assoziiert wird. Im Volksmund verkörpert sie ein grausames Strafverfahren gegen Andersgläubige wie Ketzer oder Hexen. Doch dass der ursprüngliche Inquisitionsprozess kaum etwas mit der Verbrennung von Ketzern auf Scheiterhaufen zu tun hat, sondern sogar eine grundlegende Verbesserung des damals vorherrschenden Prozessrechts darstellte, ist heute gemeinhin unbekannt.
Aus diesem Grund wird sich diese Hausarbeit mit der Entstehung der Inquisition und ihrem eigentlichen Charakter befassen. Weiterhin soll der Zusammenhang zwischen dem Inquisitionsverfahren unter Innocenz III. und den summarischen Ketzerprozessen des Spätmittelalters herausgestellt werden. Somit wird einhergehend mit der chronologischen Darstellung der Entwicklung der Inquisition das prozessuale Vorgehen gegen die Häresie behandelt. Wie kam es zu den summarischen Ketzerprozessen? Welche Rolle spielte hierbei die Entstehung des Inquisitionsverfahrens? Eine zentrale Quelle zu diesem Themenbereich stellt die Dekretale ad abolendam aus dem Jahre 1184 dar. Die doppelte Gesetzgebung von Papst Lucius III und Kaiser Friedrich I. Barbarossa repräsentiert eine erste Systematisierung der Ketzerverfolgung und Konkretisierung im strafrechtlichen Vorgehen gegen die Häresie.
Das erste Kapitel des Hauptteils beschäftigt sich mit der Frage, woraus sich das Verfahren der Inquisition entwickelt hat. Als Grundlage werden Prozessformen des Römischen Rechts sowie die Etablierung der katholischen Kirche als neue Jurisdiktionsgewalt kurz dargelegt. Daraufhin folgt eine Skizzierung der zwei wesentlichen Verfahrensweisen, derer man sich nach Verfall des Römischen Reiches bediente: das Sendgerichts- und Infamationsverfahren.
Das zweite Kapitel des Hauptteils thematisiert die Verbreitung der Häresie, die sich als zunehmendes Problem in den Augen der Kirche erwies. Dabei sind sowohl das rechtliche Verständnis des häretischen Verbrechens als auch erste strafrechtliche Reaktionen auf geistlicher Ebene von Interesse. Inwieweit die ketzerische Bewegung die Entstehung der Inquisition einleitete, wird anhand der doppelten Gesetzgebung Papst Lucius und Kaiser Friedrich I. Barbarossas untersucht. Inhalte, Auswirkungen sowie der Beitrag der Dekretale zur Entstehung der bischöflichen Ketzerinquisition dienen diesbezüglich als Lösungsansätze. Letztlich soll die Rolle des Papstes Innocenz III. hinsichtlich der endgültigen Festlegung des Inquisitionsprozesses herausgestellt und auf Kennzeichen und
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Unterschiede im Gegensatz zu den bislang bekannten Verfahrensweisen eingegangen werden. Die Darlegung des aktuellen rechtshistorischen Forschungsstandes soll eine Erklärung für die eingangs dargelegte, negative Auffassung des Inquisitionsverfahrens bieten.
Als Ziel der Hausarbeit kann die Darstellung der Entstehungsgeschichte der Inquisition gesehen werden. Auf diese Weise soll der Fortschritt im mittelalterlichen Prozessrecht, der mit der Einführung des Inquisitionsverfahrens verbunden war, deutlich werden. Schwerpunktmäßig werden die Zusammenhänge mit dem strafrechtlichen Vorgehen gegen die Häresie akzentuiert und besonders anhand der Dekretale ad abolendam verdeutlicht. Somit soll die Hausarbeit die Frage nach dem Ursprung der summarischen Ketzerprozesse des 13. Jahrhunderts beantworten.
2 Entwicklung des mittelalterlichen Strafprozessrechts
Bevor eine Charakterisierung der gängigen Prozessformen des Mittelalters erfolgt, werden antike Verfahrenstypen und das römisch-religiöse Rechtsverständnis skizziert. Im Mittelalter, vor allem während des Investiturstreits, vollzog sich eine Art Rekurs auf das Römische Recht und dessen Bestimmungen fanden erneute Anwendung innerhalb des Strafwesens. 1 Die römischen Prinzipien gingen in die berühmte Rechtssammlung Gratians, das Decretum Gratiani, und in die frühe Kanonistik ein. Überdies legten die gerichtlichen Verfahrensweisen des Römischen Rechts den Grundstein für die prozessualen Vorgehensweisen des Mittelalters. Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit entstand bereits in der Antike die kirchliche Jurisdiktion, deren Herkunft ebenfalls geklärt werden soll.
2.1 Römisches Strafprozessrecht
Das römische Strafprozessrecht unterschied zwischen einem Offizialverfahren, dem Cognitialverfahren, und einem Zivilprozess, dem Akkusationsverfahren. Als Cognitialverfahren wurde ein öffentlicher Strafprozess nach dem Offizialsprinzip bezeichnet, in welchem der Staat das prozessuale Vorgehen einleitete und bestimmte. Voraussetzung für das Eingreifen des staatlichen Akteurs war ein Delikt, welches sich durch eine Schädigung des Gemeinwesens auszeichnete. Dem Staat oblagen zweierlei Anwendungsformen des Strafrechts: das weltliche und das sakrale Strafrecht. Bedrohte eine Untat den Frieden der Bevölkerung und ihrer Individuen, so griff das weltliche
1 Vgl.: Lothar Kolmer, Christus als beleidigte Majestät, in: Hubert Mordek (Hrsg.), Papsttum, Kirche und Recht im Mittelalter, Tübingen 1991, S. 7.
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Strafrecht. Der Gebrauch des sakralen Strafrechts war erforderlich, sofern eine „Missetat das Land befleckt und die Gottheit beleidigt“ 2 . In der Regel verlangte es die Todesstrafe des Schuldigen als Gottesopfer. Die Denunziation eines Vergehens konnte eine informelle Anklage ersetzen, die der Magistrat in der Rolle des Gemeindevertreters verhandelte. Die Rechtsstellung des Beklagten kann hinsichtlich seines staatlich-autoritären Gegenübers als recht gering eingeschätzt werden. Das Römische Recht unterschied überdies zwischen Bürgern und Unfreien. Den Unfreien konnte beispielsweise die Zeugnisfähigkeit abgesprochen werden, im Beweisverfahren wurde das Mittel der Folter zulässig. Im Gegensatz hierzu nahm innerhalb des Akkusations- oder Anklageverfahrens eine nicht juristische Privatperson die Rolle des Klägers ein. Der Kläger war zur eigenen Beweisermittlung, der inscriptio, gezwungen und wurde bei fehlerhafter Beweisfindung selbst angeklagt oder mit der sogenannten Talionsstrafe belegt. 3 Der Kläger erwartete hierbei die gleiche Strafe, die für den Angeklagten vorgesehen war. Der Prozess entstand aus dem zivilrechtlichen Schiedsgericht der Frühzeit. Als urteilssprechender Richter agierte der Magistrat in der Form eines Geschworenengerichts. Beide Verfahrensweisen verdeutlichen die Ausschließlichkeit einer staatlichen Jurisdiktion, die auch religiöse Vergehen verhandelte. Doch im Laufe der Jahre trat eine weitere Jurisdiktionsgewalt neben die weltliche Gerichtsbarkeit: die Kirche.
2.2 Die Kirche als neue Jurisdiktionsgewalt
Das Römische Recht setzte die Römische Religion, vielmehr den „Glauben an die Existenz der Götter aus der Natur der Sache“ 4 , als Gesetzesreligion fest. Abweichungen von der Reichsreligion wurden in einem Akkusationsverfahren verfolgt. In der vorkonstantinischen Zeit galt der christliche Glaube als Majestätsverbrechen, da er eine Vernachlässigung der vom Staat geforderten religiösen Pflichten verkörperte. Erst unter Kaiser Galerius und Konstantin erfuhr die Kirche zunehmende Anerkennung. Die zunehmende Etablierung des christlichen Glaubens beendete die Verfolgung seiner Anhänger. Zur Amtszeit des Kaisers Theodosius I., also zwischen 379 und 395, erlangte die katholische Kirche den Status der Reichskirche. Darüber hinaus erkämpfte sich die immer mächtiger werdende Institution die staatliche Anerkennung ihrer Strafgewalt und forderte die Vollstreckung ihrer Urteile
2 Rudolf His, Geschichte des deutschen Strafrechts bis zur Karolina, München-Berlin 1928, S. 49.
3 Vgl.: Winfried Trusen, Von den Anfängen des Inquisitionsprozesses zum Verfahren bei der inquisitio haereticae pravitatis, in: Peter Segl (Hrsg.), Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter, Köln-Weimar-Wien 1993, S. 49. (erneute Zitation an anderem Ort)
4 Hubertus Zilkens, Entwicklung und Verfahren der Inquisition, in: HZ, Nr. 6 (1999). Online im Internet: URL: http://die-neue-ordnung.de/Nr61999/HZ.html, S. 2. (erneute Zitation an anderem Ort)
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Arbeit zitieren:
Anke Sißmeier, 2002, Entstehung des Inquisitionsverfahrens und Bekämpfung der Häresie, München, GRIN Verlag GmbH
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