Inhalt
Einleitung 6
1. Die diversen Testatsausprägungen 7
1.1 Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB aF. und die mit ihm verbundene Kritik 7
1.2 Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB nF. und die an ihm geübte Kritik 8
1.3 Internationale Normen zum Bestätigungsvermerk 9
1.3.1 IDW PS 400 9
1.3.2 ISA 700 10
2. Aufbau und Inhalt der Bestätigungsvermerke 11
2.1 Das Testat nach §322 HGB nF 11
2.2 Der Bestätigungsvermerk nach IDW PS 400 14
3. Sonderformen des Bestätigungsvermerks 23
23
3.1 Nachtragsprüfungen
23
3.2 Bedingte Erteilung des BVm
24
3.3 Der Widerruf des Testats
4. Das Bestätigungsvermerk bei freiwilligen Abschlußprüfungen 25
4.1 Die Kleine KapG 25
4.2 Sonstige Kaufleute und TU i. S. des § 264, III HGB 25
4.3 Vermerk bei Konzernabschlüssen 26
5. Rechtsfolgen von Bestätigungvermerken für das geprüfte UN 28
28
5.1 Allgemeines
5.2 Die direkte Bedeutung des Uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für die Wirksamkeit
von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane 29
5.2.1 Änderung des JA 29
5.2.2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 29
5.2.3 Genehmigtes Kapital 30
2
6. Die "Regelungsfunktion" 31
7. Literatur 32
3
Abkürzungsverzeichnis
aF alte Fassung
AktG Aktiengesetz
AP Abschlußprüfer
BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz
BVm/VVm Bestätigungs-/Versagungsvermerk
GenG Genossenschaftsgesetz
GoA Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfung
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
IDW Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer
JA/KA Jahresabschluß/Konzernabschluß
KonTraG Gesetz für mehr Kontrolle und Transparenz im Unternehmen
Lber Lagebericht
nF neue Fassung
PublG Publizitätsgesetz
RegE Regierungsentwurf
UN Unternehmen
VFE-Lage Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
4
Abkürzungsverzeichnis
AN Arbeitnehmer
BGBl Bundesgesetzblatt
Ekfl Einzelkaufleute
evtl. eventuell
GVB Gewinnverwendungsbeschluß
GVV Gewinnverwendungsvorschlag
HFA Hauptfachausschuß
IAS International Accounting Standards
iSv im Sinne von
iVm in Verbindung mit
KapG Kapitalgesellschaften
Komm. Kommentar
PersG Personengesellschaft
PrB Prüfungsbericht
RegG Registergericht
TU Tochterunternehmen
WPH Wirtschaftsprüferhandbuch
WPO/WPK Wirtschaftsprüferordnung/-kammer
ZPO Zivilprozeßordnung
5
Einleitung
Nach geltendem Deutschen Recht ist für mittlere und große Kapitalgesellschaften nach §316 Absatz 1; 2 HGB sowie für bestimmte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs.1 HGB, die die Kriterien des §267 HGB erfüllen, als auch für Kreditinstitute nach § 340k Abs. 1 Satz 1 und Versicherungsunternehmen nach § 341k Abs.1 Satz1 sowie für Genossenschaften, die die Größenmerkmale von § 267 Abs. 3 HBG erfüllen 1 , eine Pflichtprüfung, an die sich ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HBG als Abschluß dieses Vorgangs anschließt, vorgeschrieben. Für Unternehmen, die nach dem PublG prüfungspflichtig sind gilt § 322 HGB sinngemäß. 2 Bei freiwilligen Abschlußprüfungen müssen die Voraussetzungen des §316 Abs. 1,2 HGB erfüllt sein, um einen Bestätigungsvermerk erteilen zu können sonst kann lediglich eine sogenannte Bescheinigung ausgestellt werden. Sollte es aus welchen Gründen auch immer zu einer Kündigung des Prüfungsauftrages nach § 318 Abs. 6 Satz 1 HGB kommen, so darf keine Attestierung in gewünschter Form erfolgen. Gleiches gilt für Kündigungsaufträge seitens der Prüfungsgesellschaft nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB.
Generell ist der Bestätigungsvermerk als ein externes Informationsinstrument der Urteilsmitteilung zu sehen, der sich, ungleich dem Prüfungsbericht an die Gesellschafter, bei börsennotierten Gesellschaften an den Aufsichtsrat, an Anlageinteressenten, Waren-und Geldkreditgeber (siehe § 18 KWG), Unternehmenserwerber, AN, Kapitalmarktteilnehmer und die interessierte Öffentlichkeit richtet, im Speziellen an die Rezipienten, die keine Zugriffsmöglichkeit auf den JA haben. 3
An ihn knüpft sich das allgemeine Vertrauen des Rechtsverkehrs.
1 Siehe hierzu § 58 Abs. 2 GenG
2 siehe hierzu §§ 6 Abs. 1Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 PublG
3 vgl. Mitschke (2002): Gliederung des Prüfungsberichts, Hildesheim, Abschnitt E, Gliederungspkt. II, 2;
Heuser (2001): GmbH-Handbuch, Lfg. 94, Köln, S. 492
6
1. Die diversen Testatsausprägungen
1.1 Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB aF. und die mit ihm ver-bundene Kritik
Er galt seit 1985 und wurde in Form eines „Formeltestats“ nach Vorgabe des § 322 HGB erteilt. Da dieses aber zu Mißverständnissen und übersteigerten Erwartungen maßgeblich bzgl. der Kongruenz des Jahresabschlusses mit den gesetzlichen Vorgaben Anlaß gab, hatte es sich nicht bewährt und es kam es schließlich 1998 mit Einführung des KonTraG 4 eine neue Fassung des § 322 HGB. Vorgeschrieben wurde hier lediglich der Kernsatz, beginnend mit: “...Sind vom Abschlußprüfer keine Einwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestätigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat...“. Kritik an der alten Fassung wurde in der Art geübt, als daß sie keine Freiräume für ergänzende Bermerkungen ließ. Es gabe zwar die theoretische Möglichkeit im Rahmen des § 322 Abs. 2 HGB aF, allerdings wurde von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch gemacht, da die Unternehmen eine solche Ergänzung als Einschränkung ansahen und vielmehr den genauen gesetzlichen Wortlaut attestiert bekommen wollten. Eine weitere Erklärung des Scheiterns der alten Formulierung sah man bereits 1997 im RegE zum KonTraG vom 06.11. in der Tatsache, daß u.a. eine Bescheibung der Prüfungsdurchführung fehlen würde. 5 Die „Erwartungslücke“ 6 ist ein weiteres Stichwort, das indiziert, daß es eine Disparität der Einschätzung dessen, was durch den Gesetzestext ausgedrückt werden sollte und dem, was die Rezipienten des Bestätigungsvermerks als realistisch damit verbanden, gab.
4 vgl. Ernst, Seibert.... (1998): KonTraG/KapAEG/StückAG/EuroEG, Düsseldorf, Artikel 2, Nr. 10,
S. 103; Baetge, J. (1999): Auswirkungen des KonTraG auf Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf,
S. 199ff.
5 vgl. Ebke, W.F. (2001): HGB Komm., §§ 238-342a, Bd. 4, München, S. 1243
6 vgl. Zimmer, D. (2002): HGB Großkomm., 4. Auflage, 3. Bd., 2. TB, Berlin-New-York, S. 1706
7
Die Rolle der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die von gesetzeswegen die Haftung für ihr unternehmerisches Handeln zu tragen hatten und haben wurde verwischt und partiell transferiert auf die Abschlußprüfer, die lediglich eine Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsvorgänge im Unternehmen vorzunehmen hatten. All dies geschah auf Grund der mißverständlichen Deutung des Textes. 7
1.2 Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB nF. und die an ihm geübte Kritik
Auf Grund der bereits erwähnten Umstände ist es mit der Initiierung des KonTraG am 27.04.1998 8 zu einer grundlegenden Neufassung des Testats gekommen, die durch Artikel 46 des EGHGB 9 spätestens auf alle Jahresabschlußprüfungen ab 31.12.1998 anzuwenden war. Sie sah kein „Formeltestat“ mehr vor sondern wie bereits erwähnt die Wahrung einer Kernformulierung, die die Option einer absoluten Freiformulierung des Urteils nicht wahrnimmt und somit eine Synthese zwischen alter Kritik und neuer Identität verwirklicht. Nun ist es so, daß auf die Übereinstimmung der Satzung nicht mehr abgezielt werden muß 10 mit Ausnahme des Absatzes 2, Satz 2. Die Prüfung der Übereinstimmung bleibt von dieser Tatsache unberührt. 11 Abs. 1, Satz 2 ist durch das BiRiliG ebenfalls neu gefaßt und trägt somit dem Ansatz des § 264 Abs. 2 HGB, der sog. „true and fair view“-Klausel Rechnung. Zusätzlich ist eine Ergänzung, die in ihrem Wortlaut vom vorgegebenen Gesetzlichen abweichen kann, im Abs. 2 eingefügt worden. Sie bezieht sich auf den Abs. 1, den sie näher erläutern soll, so daß eine allgemeinverständliche und problemorientierte Darstellung der Unternehmenssituation projeziert werden kann. Bei den Ergänzungen unterscheidet man grundsätzlich zwei verschiedene Ausprägungen:
7 vgl. ebenda
8 siehe BGBl, Jg. 1998, Teil I, Nr. 24, S.786-794
9 vgl. Der Deutsche Bundesrat (2000): Das Deutsche Bundesrecht, Artikel 46, 846. Lfg., Berlin, Fundstel-
le II D, Abschnitt 10a, S. 16
10 vgl. Herrmann (1999): HGB Komm., 2. Auflage, Bd. 3, Berlin, S.685; siehe auch §§ 167, 336, IV AktG
aF
11 siehe § 317 Abs. 1, Satz 2 HGB
8
a) Die „Vorbehalte“
b) Die „Hinweisenden Zusätze“
Zu a.) Vorbehalte sind Zusätze, die einen Positivbefund vorbehaltlich des Eintritts eines bestimmten Ereignisses feststellen. Dies können sein, z. B. ausstehende Beschlüsse des AR oder Beirats sein. Häufigste Konstellation, in der davon Gebrauch gemacht wird, ist die Prüfung sog. Sanierungsbilanzen, die beinahe grundsätzlich von genau diesen noch ausstehenden Beschlüssen ausgeht, die dem Unternehmen zum gewünschten Testat verhelfen.
Zu b.) Hinweisende Zusätze bestätigen, daß lediglich, daß nur eine Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung in Bezug aufs Gesetz vorliegt und es durch den Vermerk nicht zu einer positiven Beurteilung der VFE-Lage kommt. Paragraph 1 ist insofern nicht mißzuverstehen. Dieser Zusatz ist allerdings nur unter besonders aufklärungswürdigen Umständen geboten.
Mit diesen Änderungen meint der RegE KonTraG auf vorbildliche Weise die „Lücke“ des Verstehens schließen zu können. 12
1.3 Internationale Normen zum Bestätigungsvermerk
1.3.1 IDW PS 400
Der IDW PS 400: Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlußprüfungen ist eine fachlich gebundene wohl aber keine gesetzliche Orientierungsgröße, wenn es darum geht die notwendige Form der Verfassung des Testats festzustellen. Sie ist Richtlinie mit Empfehlungscharakter für alle Prüfer, die dem Berufsstand des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers angehören und berücksichtigt natürlich, der Kongruenz mit dem geltenden deutschen Recht Rechnung tragend,
12 vgl. Herrmann (1999), am angegebenen Ort, S. 687
9
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kffr. Melanie Müller, 2002, Der Bestätigungsvermerk in seinen Ausprägungen unter Randbetrachtung der Konsequenzen für das geprüfte Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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