Vorwort
Case Management ist eine relativ neue Methode sozialen Handelns. Erst seit kurzem wird diese Methode in Deutschland durch Modellprojekte praktisch umgesetzt und den verschiedenen Zielgruppen in der pädagogischen Arbeit angepasst. Bei Menschen mit geistiger Behinderung gibt es noch keine praktischen Erfahrungen, die mir zum Zeitpunkt dieser Diplomarbeit bekannt sind. Durch den Mangel an entsprechender Literatur und den Mangel an Erfahrung speziell zu dieser Problemstellung stellt diese Diplomarbeit das Bemühen dar, die Erkenntnisse aus anderen Case Management-Modellen auf die Gruppe der Menschen mit geistiger Behinderung zu übertragen. Das in dieser Arbeit erwähnte Modellprojekt Unterstützter Ruhestand für Menschen mit Behinderung des Landesverbandes NRW für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., das wissenschaftlich durch die Universität Münster begleitet wird, befindet sich derzeitig noch in der Anfangsphase. Daher können und sollen hier noch keine konkreten Ergebnisse veröffentlicht werden.
Neben der fachlichen Ausbildung im Studium sind in diese Arbeit noch meine praktischen Erfahrungen in der Schwimmausbildung von Kindern und jungen Erwachsenen mit geistiger Behinderung eingeflossen.
2
Danksagung
Als erstes möchte ich mich bei all jenen bedanken, die sich, ebenso wie ich, mit großem Engagement für das Gelingen des Studiums bzw. der abschließenden Diplomarbeit eingesetzt haben.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem meine Familie, meine Eltern, meine Schwester Kerstin und meine Partnerin Pamela, die gemeinsam entscheidend zum Erfolg des Studiums beigetragen haben.
Ein besonderer Dank meinerseits gilt Frau Heeren und Frau Rommeswinkel, die mir als Coaches des Modellprojektes Unterstützter Ruhestand die Möglichkeit gegeben haben, ihre Ergebnisse aus der praktischen Arbeit in diese Diplomarbeit einfließen zu lassen. Außerdem danke ich Ihnen für die Anregungen zum Thema.
Ferner danke ich Frau Grewe sowie Frau Slump für die Betreuung dieser Diplomarbeit. Münster im Oktober 2002 Christian König
3
Inhalt
1 EINLEITUNG 6
2 MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG 9
2.1 Der Terminus „Behinderung“ 9
2.2 Geistige Störung 13
2.3 Das Phänomen Geistige Behinderung 14
2.3.1 Der medizinische Aspekt 14
2.3.2 Der psychologische Aspekt 15
2.3.3 Der pädagogische Aspekt 16
3 BEDÜRFNISSE ALS ANTRIEB ZUR SELBSTAKTUALISIERUNG 19
3.1 Grundlagen einer Motivationstheorie 19
3.2 Befriedigung der physiologischen Bedürfnisse 22
3.3 Befriedigung der sozialen Bedürfnisse 24
3.4 Erschwernisse/Barrieren, die in der Behinderung liegen 24
3.5 Erschwernisse/Barrieren, die im sozialen Umfeld liegen 26
3.6 Fazit 28
4 CASE MANAGEMENT IN DER SOZIALEN ARBEIT 30
4.1 Der Terminus „Case Management“ 30
4.2 Historische Entwicklung des Case Managements 30
4.3 Das „deutsche Modell“ 32
4.4 Das Konzept des Case Managements 33
4.4.1 Case Management als Organisations- oder Systemkonzept 34
4.4.2 Case Management als Handlungsprozess 34
4.5 Rolle des Case Managers 38
4.6 Zusammenfassung 38
5 HANDLUNGSMAXIMEN FÜR SOZIALE ARBEIT 40
5.1 Das humanistische Menschenbild 40
5.2 Lebensweltorientierung 41
5.3 Das Normalisierungsprinzip 41
5.4 Der systemtheoretische Ansatz 44
5.5 Fazit 45
6 CASE MANAGEMENT UND GEISTIGE BEHINDERUNG 46
6.1 Einleitung 46
4
6.2 Organisatorische und Kontaktaufnahme 47
6.3 Assessment und geistige Behinderung 49
6.4 Planung und geistige Behinderung 58
6.5 Intervention und geistige Behinderung 64
6.6 Anwaltliches Handeln des Coaches 66
6.7 Monitoring und geistige Behinderung 67
6.7.1 Praktische Möglichkeiten der Kontrolle 69
6.7.2 Entscheidungsschwierigkeiten als Folge sozialer Abhängigkeit 72
6.8 Evaluation und geistige Behinderung 73
6.9 Der Ablösungsprozess 76
6.10 Re-Assessment 77
7 RESÜMEE UND AUSBLICK 79
7.1 Resümee 79
7.2 Ausblick 80
5
1 EINLEITUNG
In Deutschland waren 1995 insgesamt 9,1 Millionen Menschen im Gesundheitsbericht des Robert-Koch-Instituts als behindert genannt, davon fielen 8,9 % unter die Kategorie „geistig behindert“. Umgerechnet auf die Gesamtbevölkerung macht dies einen kleinen Teil der Gesellschaft aus. Minderheiten werden im Alltag häufig übersehen und treten nur bei besonderer Betroffenheit in unser Blickfeld. Der Lebensraum von Menschen mit geistiger Behinderung ist die Familie, aber auch ein Heim oder eine Wohngruppe. Zuweilen wird unterstellt, dass sie sich in der Obhut von Familie und/oder Fachpersonal gemäß ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln können. Ist dies wirklich so? Vielfach fehlt diesem Personenkreis die Möglichkeit, ihr Leben nach eigenen Wünschen selbstständig zu gestalten, ihre Bedürfnisse zu erkennen und umzusetzen, kurz: ein Leben wie jeder andere auch zu führen.
Durch eine gezielte Unterstützung können diese Menschen ermutigt werden, das Gefühl von Selbstverwirklichung und Gestaltung ihres eigenen Lebens zu erfahren. Dies ist besonders in Situationen, in denen sich ihr Lebenslauf verändert, von großer Bedeutung. Ausgehend von der lexikalischen Definition und semantischen Bedeutung von Behinderung in Kapitel 2 wird in dieser Arbeit eine Annäherung an das Thema über den Begriff der Behinderung geschaffen: Je nach wissenschaftlicher Disziplin wird das Phänomen der Behinderung unterschiedlich aufgefasst. Im Zusammenhang mit der genannten Themenstellung in dieser Arbeit ist besonders der pädagogische Aspekt relevant. Es soll untersucht werden, ob Menschen mit geistiger Behinderung andere Bedürfnisse haben als Menschen ohne Behinderung. Unter pädagogischem Aspekt (Feuser) ist entscheidend, dass Menschen mit geistiger Behinderung durch spezielle Förderung die Chance bekommen, ihre eigenen Bedürfnisse so zu befriedigen, wie es Menschen ohne Behinderung möglich ist.
So wird im dritten Kapitel auf die Voraussetzungen und die Schwierigkeiten der Bedürfnisbefriedigung bei dem genannten Personenkreis eingegangen. Es soll gezeigt
6
werden, dass zwar die Bedürfnisse universal sind, jedoch Barrieren und Erschwernisse bei Menschen mit geistiger Behinderung in der Befriedigung derselben bestehen. Das vierte Kapitel dieser Arbeit setzt sich mit der Methode des Case Management in der sozialen Arbeit auseinander. Die Methode wird definiert und beschrieben. Das im angloamerikanischen Raum universell anwendbare Modell des Case Managements muss auf deutsche Bedingungen und Strukturen übertragen werden. Ein Merkmal ist die Steuerung sowohl auf der Handlungs- wie auch auf der Systemebene. Um diese Methode als Konzept sozialer Arbeit in Deutschland anzuwenden, sind bei der Zielgruppe von Menschen mit geistiger Behinderung wichtige Handlungsmaximen obligat, um eine zielgruppengerechte Unterstützung zu garantieren. Diese Handlungsmaximen werden im fünften Kapitel erarbeitet. Hierbei wird auf eine besondere Hervorhebung des Begriffes der Selbstbestimmung verzichtet, diese Handlungsmaxime wird als verpflichtend vorausgesetzt.
Die Modifikation der Methode des Case Managements als Konzept sozialer Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung ist Inhalt des sechsten Kapitels. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Kapitel soll untersucht werden, wie diese Modifikation gelingen kann, um ein optimales Ziel der Unterstützung zu erreichen. Besonders hervorgehoben werden soll die Erkenntnis, dass die praktische Arbeit Entwicklungsprozessen unterliegt, die sowohl vom Nutzer wie auch vom Coach ein hohes Maß an ständiger Neuorientierung fordert. Neben einem Resümee werden im letzten Kapitel spezielle Fragestellungen aufgeworfen, die sich erst aus dieser Arbeit entwickelt haben, die gleichzeitig den Erfolg der praktischen Arbeit entscheidend beeinflussen. Als Stichwort sollen hier die Qualifikation der Mitarbeiter, die Bedeutung eines sozialen Netzwerkes sowie die Nachhaltigkeit genannt werden. Ohne eine Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen kann ein Ausblick sicherlich nicht gelingen. Durchgehend wird abweichend vom Titel dieser Arbeit von Menschen mit Behinderung gesprochen, um einer Ontologisierung entgegenzuwirken. Außerdem wird zur Bezeichnung einer Personengruppe die männliche Form verwendet (Nutzer, Coach).
7
Damit sind jeweils beide Geschlechter gemeint. Begriffe aus dem angloamerikanischen Raum sind im Original übernommen. Die Begriffe Coach und Case Manager sowie Klient und Nutzer werden synonym verwendet.
8
2 MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG
2.1 Der Terminus „Behinderung“
Bereits die Definition von Behinderung der Brockhaus-Enzyklopädie lässt erkennen, wie umfangreich der Begriff „Behinderung“ gefasst werden kann. Die Ursachen, Erscheinungsformen wie auch die Folgen können sehr vielseitig sein. Nach der allgemeinen Definition der Brockhaus-Enzyklopädie ist Behinderung eine „körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die irreversibel oder von langer Dauer und so ausgeprägt ist, dass sie körperliche, psychische oder soziale Folgen hat“ (Brockhaus-Enzyklopädie). Diese umfassende Definition akzentuiert die Einteilung der Beeinträchtigungen, die Dauer und die Folgen von Behinderung. Die vielseitigen Dimensionen von Behinderung werden allerdings erst bei der Betrachtung weiterer Definitionsansätze verständlich.
Eine Definition, die globale Gültigkeit erlangt, lässt sich nicht entwickeln, da jede Kultur nach eignen Maßstäben individuelle Schwerpunkte legt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führte 1980 ein dreistufiges Konzept für den Umgang mit dem Begriff Behinderung ein, das laufend weiterentwickelt wurde und wird (vgl. Hensle/Vernooij 2000, 14).
• impairment (Schädigung)
• disability (Beeinträchtigung)
• handicap (Behinderung)
9
Wenn man die drei Begriffe aufgreift, wird man die drei Ebenen verschiedenen wissenschaftlichen Ansätzen grob zuordnen können.
• „impairment“ als medizinische Annäherung bezieht sich auf Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen.
• „disability“ als psychologische Annäherung legt eine Funktionsbeeinträchtigung oder den Funktionsmangel aufgrund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unumgänglich machen, zugrunde. Wichtiges Vergleichskriterium ist ein nicht geschädigtes Individuum des gleichen Alters, Geschlechts und gleichem kulturellen Hintergrund.
• „handicap“ als soziologische bzw. sozialpolitische Annäherung meint die Nachteile einer Person auf der sozialen Ebene, die aufgrund der Behinderung durch die Gesellschaft erfahren wird.
In Deutschland wird der Begriff „Behinderung“ von verschiedenen wissenschaftlichen Theorien beleuchtet und dementsprechend konkretisiert. Bleidick beschreibt, dass Personen als behindert gelten, welche „infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert wird“ (Bleidick 1981, 9). Ursächlich muss demnach eine solche Schädigung vorliegen, aus der die Teilnahme am allgemeinen Leben erschwert wird. Diese Schädigung ist diagnostizierbar bzw. mit instrumentellen Mitteln nachweisbar. Oft ist es allerdings schwer eine Schädigung nachzuweisen. So lässt sich eine Lernbehinderung zwar als Behinderung beschreiben, dennoch muss nicht unbedingt eine medizinisch diagnostizierbare Schädigung erkennbar sein. Dieser sonderpädagogische Ansatz Bleidick’s setzt in seinem Begriff von Behinderung die Schädigung, den Mangel oder den Defekt des Menschen als primäre Ursache in den Fokus des Betrachters. Auch der Zusatz, dass Beeinträchtigungen folgenreich sind, „die der Behinderte im sozialen Feld erfährt und die seine Eingliederung in das öffentliche
10
Leben [...] erschweren“ (Bleidick 1981, 10), entkräftet diese Ontologisierung des behindert seins nicht.
Der Aspekt des behindert werdens wird durch Jantzen ausdrücklich genannt. "Behinderung kann als nicht naturwüchsig entstandenes Phänomen betrachtet werden. Sie wird sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn Merkmale eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Bezug gesetzt werden zu gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten. Indem festgestellt wird, dass ein Individuum aufgrund seiner Merkmalsausprägung diesen Vorstellungen nicht entspricht, wird Behinderung offensichtlich. Sie existiert als sozialer Gegensatz erst von diesem Augenblick an“ (Jantzen 1987, 18). Es ist bei diesem ökologischem Ansatz nicht die Beeinträchtigung, die den Menschen zum „Mensch mit Behinderung“ macht, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit den anderen „Normalen“ gemacht wird. Der Mensch mit Behinderung kann die Ansprüche nicht erfüllen, die von der Gesellschaft erwartet werden. Wenn die Definition von Jantzen auch schon im Gegensatz zu Bleidick den Gedanken aufgreift, der Behindertenbegriff entstehe durch Feststellung, dass jemand nicht die Leistung vollbringen könne, die erwartet wird, so ergänzt die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates den pädagogischen Aspekt der Förderung in Ihrer Idee. Demnach gelten alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen als behindert, „die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten soweit beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft wesentlich erschwert ist. Deshalb bedürfen sie besonderer pädagogischer Förderung. Behinderungen können ihren Ausgang nehmen von Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, der Sprache, der Stütz- und Bewegungsfunktionen, der Intelligenz, der Emotionalität, des äußeren
Erscheinungsbildes sowie von bestimmten chronischen Krankheiten“ (Deutscher Bildungsrat 1974, 13).
Der juristische Aspekt bildet den Rechtsrahmen für jegliches Tun und Lassen, das in Verbindung mit Menschen mit Behinderung steht. In der Bundesrepublik Deutschland sind die entscheidenden Merkmale und Kriterien für Behinderungen und besondere
11
Regelungen für Menschen mit Behinderung u. a. in folgenden Gesetzen und Verordnungen festgelegt (vgl. BMA 1 2002):
• Grundgesetz (GG)
• Sozialgesetzbücher (SGB I, III, V, VI, VII, VIII, IX, X)
• Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (BGG)
• Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
• Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO)
• Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
• Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
• Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG)
• Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV)
• Wahlordnung Schwerbehindertenverordnung (SchwbVWO)
• Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
• Werkstättenverordnung (WVO)
• Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
• Schwerbehindertenausweisverordnung
• Nahverkehrszügeverordnung
Im BSHG 2 ist im § 124 Abs. 4, Satz 1-4 ist Behinderung festgeschrieben als “eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf andere Ursachen beruht. Weiterhin liegen Behinderungen bei einer nicht nur vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeiten und bei einer erheblichen Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte vor“. Ein wichtiger neuer Aspekt bei dieser Definition ist der zeitliche Aspekt. Es wird nicht nur das Vorhandensein einer Schädigung determiniert, sondern die Dauer dieser Schädigung ist entscheidend für die Berechtigung, von Behinderung sprechen zu dürfen. Während im BSHG noch von einer „nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung“ gesprochen wird, ist im Schwerbehindertengesetz in § 3 Abs. 1 ein fester Zeitraum von 6 Monaten genannt. „Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich." Jede Definition, aus welchem wissenschaftlichen Grundverständnis sie auch kommt, spiegelt die verschiedenen Schwer- und Ansatzpunkte wieder, wie sie auch in den
1 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
2 Bundessozialhilfegesetz
12
multiplen Wissenschafts-Theorien beheimatet sind. Es kann keine Definition geben, die sämtliche nur denkbaren Ideen verbindet, die als Summe des Ganzen steht. Die facettenreiche Erscheinungsweise und die vielfältigen Ursachen wie „Behinderung“ erlebt und gelebt wird, geben den Anstoß, nicht mehr nur von dem Begriff Behinderung zu sprechen, sondern von dem Phänomen Behinderung.
Um die Zielgruppe dieser Diplomarbeit einzugrenzen, ist es mir, bevor ich auf das Phänomen geistige Behinderung eingehe, wichtig, eine Abgrenzung von geistiger Behinderung zur geistigen Störung vorzunehmen.
2.2 Geistige Störung
Bach bezeichnet eine Störung in Abgrenzung zur Behinderung als „partielle, weniger schwere und/oder behebbare bzw. in absehbarer Zeit vorübergehende Beeinträchtigung“ (Bach 1979, 3). Diese Störungen lassen sich in fast allen Fällen diagnostizieren und genau benennen. So werden in der klinischen Psychologie die psychischen Störungen im ICD-10 3 wie auch im DSM-IV 4 der American Psychiatric Association (APA) weitgehend übereinstimmend festgelegt. Störungen äußern sich in der Regel nur in bestimmten Teilbereichen, Behinderungen hingegen betreffen mehrheitlich verschiedene Bereiche des Organismus. Diese Unterscheidung wird am Beispiel zwischen Trisomie 21 und der Minimalen Cerebralen Dysfunktion (MCD) deutlich. Das Down-Syndrom tritt nach außen als erstes durch die auffällige Kopf- und Gesichtsbildung auf. Diese nach dem britischen Arzt Langdon-Down 1866 erstmalig beschrieben Krankheit ist gekennzeichnet durch die „mongolische Augenstellung (deswegen auch umgangssprachlich als „Mongolismus“ bekannt)“ sowie häufig weitere äußere Kennzeichen (plattes Gesicht, breite Nase, grobe und gefurchte Zunge) und innere Fehlbildungen (Herzfehler, Magen-Darm-Anomalien). Erst auf den zweiten Blick wird die mehr oder weniger gravierende Form geistiger Behinderung deutlich. Trotz der organischen Auffälligkeiten wird das Down-Syndrom dem Formenkreis der geistigen Behinderung zugeordnet.
3 International Classification of Diseases von 1993
4 Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen von 1996
13
Im Gegensatz zur geistigen Behinderung stellt eine „Störung“ nur eine Minderentwicklung einzelner Entwicklungsbereiche dar.. Das MCD-Syndrom setzt sich aus einer Reihe anlagebedingter oder durch Störfaktoren in ihrer Funktion beeinträchtigende informationsverarbeitende Strukturen zusammen, dessen primären Folgen z. B. Konzentrationsschwäche, einzelne Störungen der zentralen Kontrolle motorischer Abläufe sind. Daraus resultierende sekundäre Symptome sind dann z. B. eine hohe Ablenkbarkeit oder Hyperaktivität, die wie die Störung selbst reversibel sind (vgl. Pflüger 1993, 189f).
2.3 Das Phänomen Geistige Behinderung
So vielschichtig die Definitionen von Behinderung sind, so facettenreich sind die Erscheinungsbilder der geistigen Behinderung. Der Begriff der geistigen Behinderung ist unscharf. „Er umschreibt weder exakt die Besonderheiten der geistig Behinderten, noch grenzt er eindeutig gegenüber anderen Behinderungsformen ab“ (Fengler/Jansen, 1994, 131). Wichtig ist auch hier zu erwähnen, dass ein Großteil der Menschen mit geistiger Behinderung mehrfachbehindert sind.
2.3.1 Der medizinische Aspekt
Die wahrscheinlich älteste Annährung ist der Versuch der Medizin, geistige Behinderung einzuordnen. Nach Speck bestimmt die „Ätiologie, insbesondere die organisch-genetischen Bedingungsfaktoren“ das Ausmaß der Behinderung. Als häufigste Ursachen für eine geistige Behinderung gelten (Speck 1984, 36):
• Chromosomenanomalien und Genmutationen
• Fehlbildungs-Retardierungssyndrome
• Embryoapathien (Virusinfektionen, Stoffwechselerkrankungen)
• Pränatale, Perinatale und postnatale Schädigungen wie Sauerstoffmangel, Hirnblutungen
Ein Problem stellt bei dieser Definition die nicht immer diagnostizierbare Ursache der geistigen Behinderung dar. So fällt auch eine Lernbehinderung in die Kategorie „geistig behindert“, obwohl keine Schädigung neurologischer Strukturen nachweisbar ist.
14
2.3.2 Der psychologische Aspekt
Die Psychologie legt eine Intelligenzminderung zur Kategorisierung der geistigen Behinderung zugrunde. Diese Intelligenzminderung kann psychodiagnostisch durch verschiedene Tests nachgewiesen werden. Aus sozialmedizinischer Sicht soll dann die Bezeichnung geistige Behinderung verwendet werden, wenn die IQ-Abweichung durchschnittlich unter 70 liegt (vgl. Hensle 1979, 109). So unterscheidet die „Association of Mental Deficiency“ (AAMD - 1959) fünf Stufen, die jeweils eine Standardabweichung (d. h. 15 Punkte) der Intelligenzverteilung umfassen (vgl. Hensle/Vernooij 2000, 131f.).
Die Testgruppen mit Ergebnissen von über 55 Punkten werden dabei den Lernbehinderten zugeordnet und nicht den Menschen mit geistiger Behinderung. Aufgrund empirischer Untersuchungen mit dem Standfort-Binet-Test kam die AAMD (wurde später zum AAMR) 1992 zu der bis heute gebräuchlichen Einteilung geistiger Behinderung:
Bei der Annahme der Definition geistiger Behinderung als Intelligenzminderung, kann man einen Bezug zur allgemeinen Definition des Begriffes „Intelligenz“ herstellen. Nach Groffmann ist „Intelligenz die Fähigkeit des Individuums, anschaulich oder abstrakt in sprachlichen numerischen und raum-zeitlichen Beziehungen zu denken; sie ermöglicht erfolgreiche Bewältigung vieler komplexer und mit Hilfe jeweils besonderer
15
Fähigkeitsgruppen auch ganz spezifischer Situationen und Aufgaben“ (vgl. Erlemeier 1994, 53). Ergänzt man die Definition von Groffmann um die Aussage von Wechsler, „Intelligenz ist die zusammengesetzte oder globale Fähigkeit des Individuums, zweckvoll zu handeln, vernünftig zu denken und sich mit seiner Umgebung wirkungsvoll auseinanderzusetzen“ (vgl. Erlemeier 1994, 53), so ist daraus zu schließen, dass geistige Behinderung nicht nur Auswirkungen auf kognitiver Ebene hat, sondern verschiedene Bereiche der Wahrnehmung, des Denkens und Handelns betrifft. Ein weiterer wichtiger psychologischer Aspekt ist die Feststellbarkeit einer Entwicklungsverzögerung, die nach Bach „insofern und solange gilt, als ihr (der Personen) Lernverhalten nicht nur vorübergehend wesentlich hinter der am Lebensalter orientierten Erwartung liegt und durch ein Vorherrschen des anschauendenvollziehenden Aufnehmens, Verarbeitens und Speicherns von Lerninhalten [...] zurückbleibt“ (Bach 1979, 3). Alle genannten Aspekte, ob medizinisch, psychodiagnostisch oder
entwicklungspsychologisch beurteilt und bewertet, stellen die IQ-Retardierung in den Vordergrund. Der Mensch wird etikettiert als „behindert“. Es besteht die Gefahr, dass aus dieser Etikettierung eine dauerhafte Festschreibung resultiert. Dem steht der pädagogische Aspekt entgegen.
2.3.3 Der pädagogische Aspekt
Der deutsche Bildungsrat hat mit seiner Definition und zugleich Forderung zum Phänomen „geistige Behinderung“ den Wandel in der Haltung zur geistigen Behinderung mitgefördert. „Als geistig behindert gilt, wer infolge einer organischgenetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so sehr beeinträchtigt ist, dass er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit der kognitiven Beeinträchtigung gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklung einher. Eine „untere Grenze“ sollte weder durch Angabe von IQ-Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen Bildungsfähigkeit angenommen werden muss“ (Deutscher Bildungsrat 1974, 13). Wenn auch der Bildungsrat eine Beeinträchtigung in der Gesamtentwicklung annimmt, so wird gleichzeitig die Bildungsfähigkeit eines jeden Menschen
16
vorausgesetzt. Diese Annahme schafft die Voraussetzung, den Menschen mit Behinderung in seiner Entwicklung zu fördern. Diese Förderung wird nicht nur als möglich angesehen, sondern auch als notwendig postuliert. Bach bezeichnet diese Fähigkeit als Bildbarkeit, die er in diesem Zusammenhang mit Erziehbarkeit gleichsetzt. Es ist „also von außerordentlicher Bedeutung, die Erziehbarkeit des geistig behinderten Menschen aufzuspüren, freizulegen und selbst die winzigsten Ansätze durch unermüdliches Engagement hervorzulocken“ (Bach 1984, 7). Die Erfordernis, dass diese Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung lebenslang notwendig ist, wird durch Feuser schon in seiner Definition von geistiger Behinderung impliziert. „Als geistigbehindert gilt, wer [...] derart beeinträchtigt ist, dass er angesichts der vorliegenden Lernfähigkeit zur Befriedigung seines besonderen Erziehungs- und Bildungsbedarfes voraussichtlich lebenslanger spezieller pädagogischer und sozialer Hilfe bedarf“ (Feuser 1981, 123 f.). An anderer Stelle ergänzt Feuser hierzu, dass Erziehung „die Ausbildung des Bedürfnisses des Menschen nach dem Menschen und auf dieser Basis die Strukturierung der Tätigkeit des Menschen mit dem Ziel größter Realitätskontrolle“ und „Bildung das Gesamt der Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungskompetenzen eines Menschen im Sinne seiner aktiven Selbstorganisation“ meint (Feuser 1995, 140). Bei dieser Ergänzung wird deutlich, dass für Feuser die Erziehung und Bildung Mittel sind, um das Ziel der Autonomie zu erreichen.
Diese Definition Feusers spiegelt genau das wieder, was den pädagogischen Anspruch (und den Anspruch des Case Managements, auf das ich später noch zu sprechen komme) ausmacht. Auf der einen Seite steht das Kriterium, das die Hilfe nötig macht, auf der anderen Seite definiert er den pädagogisch optimistischen Anspruch an den Helfer, um nicht ein Defizit auszugleichen, sondern das persönliche Wohlbefinden des Hilfesuchenden zu fördern. Folgende Ansprüche stellt Feuser dabei in den Mittelpunkt: • Nicht die Gesellschaft determiniert Behinderung und legt einen Hilferahmen fest, sondern ausschließlich der Betroffene bestimmt, in welchem Rahmen er Hilfe benötigt. Ausschlaggebend ist hierbei die Hilfe zur Befriedigung des
17
persönlichen Erziehungs- und Bildungsbedarfs. Diese Hilfe soll „speziell pädagogischen und sozialen“ Anforderungen entsprechen.
• Der Erziehungs- und Bildungsbedarf ist „ein besonderer“. Er liegt über dem Bedarf eines Menschen ohne Behinderung.
Aus diesen Hauptaussagen von Feuser ergeben sich Fragen, deren Beantwortung Feusers Forderungen stärken und begründen.
• Hat ein Mensch mit geistiger Behinderung andere Bedürfnisse als ein Mensch ohne Behinderung?
• Was weist den Erziehungs- und Bildungsbedarf als einen Besonderen auf? Diese Fragen lassen sich auf Grundlage eines humanistischen Menschenbildes beantworten (vgl. Kapitel 5.1).
18
Arbeit zitieren:
Christian König, 2002, Das Konzept des Case-Management in der Begleitung von Menschen mit geistiger Behinderung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Tageseinrichtungen für Kinder als Aufgabenfeld der Kinder- und Jugendh...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 93 Seiten
Klientenzentrierte Gesprächsführung nach Rogers
Psychologie - Beratung, Therapie
Seminararbeit, 27 Seiten
Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bed...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Seminararbeit, 17 Seiten
Casemanagement für die Kinderkrankenpflege - Neue Anforderungsprofile ...
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Diplomarbeit, 103 Seiten
Kindheit heute - ein modernes Verständnis von Kindererziehung
Hausarbeit, 68 Seiten
Soziale Ungleichheit im und durch das deutsche Schul- und Bildungssyst...
Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
Möglichkeiten pädagogisch-therapeutischer Förderung bei Kindern mit ze...
Examensarbeit, 102 Seiten
Das soziale Netzwerk im Betreuten Wohnen - eine empirische Studie form...
Magisterarbeit, 100 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Grundlagen und Methoden der psychoanalytischen Sozialarbeit
Hausarbeit, 14 Seiten
Kommunikation nach Watzlawick – der systemische Aspekt und der Nutzen ...
Pädagogik - Erwachsenenbildung
Referat (Ausarbeitung), 22 Seiten
Konfliktregionen: Indien - Pakistan
Politik - Internationale Politik - Region: Südasien
Hausarbeit, 16 Seiten
Ressourcenorientierte Beratung - ein Ansatz für alte Menschen?
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Hausarbeit, 23 Seiten
Familien mit einem Kind mit Behinderung - Zur Situation der Mütter, Vä...
Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik
Examensarbeit, 80 Seiten
Christian König hat den Text Das Konzept des Case-Management in der Begleitung von Menschen mit geistiger Behinderung veröffentlicht
Christian König hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare