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Essay, 2008
22 Seiten, Note: "-"
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Individualismus der Weimarer Zeit & Kritik der Nationalsozialisten
3. Nationalsozialistische Weltanschauung
4. Rechtsauffassung
5. Rechtsquellenlehre
a. Führerbefehl
b. Volksempfinden
c. Weltanschauung
6. Der Germane bei Tacitus
7. Quellen nationalsozialistischer Begriffe
a. Jacob Grimm
b. Georg Waitz
c. Heinrich Brunner
8. Die Germanisierung
a. Das Parteiprogramm der NSDAP
b. Nürnberger Gesetze
c. Hans Frank (ein Beispiel)
9. Zusammenfassung
Bedürftig, Friedemann Drittes Reich und Zweiter Weltkrieg- Das Lexikon. Piper Verlag GmbH. München, 2002
Grimm, Jacob „Deutschen Rechtsalterthümern“ 1828 Auflage: 4. Auflage 1899
Kröschell, Karl Die Treue in der Deutschen Rechtsgeschichte, in: Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht (Berlin 1995)
Brunner, Heinrich Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte. 2. Aufl. 1905
Lund, Allan A. Germanenideologie im Nationalsozialismus. Zur Rezeption der Germania des Tacitus im „Dritten Reich“ (Heidelberg 1995)
Schwerin, Claudius v. „Der Geist des altgermanischen Rechts, das Eindringen Rechts und die neuerliche Wiedererstarkung germanischer Rechtsgrundsätze“ in Michael Stolleis, Dieter Simon, Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus: Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, 1989
Nunweiler, A. Das Bild der deutschen Rechtsvergleichung und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“, Baden-Baden 1996, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1998
J.Rückert/D.Willoweit Die deutsche Rechtsgeschichte in der NS-Zeit - ihre Vorgeschichte und ihre Nachwirkungen, Tübingen 1995
Schneider, Theodor Hermann Rauschning "Gespräche mit Hitler" als Geschichtsquelle. Westdeutscher Verlag, Opladen 1972
Dahm Georg u.a. Leitsätze über die Stellung und Aufgaben des Richters, DRW I (1936), 123-124
Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf 2003 (Entstehungsgeschichte der Nürnberger Gesetze)
Herbert Sallen Zum Antisemitismus in der Bundesrepublik Deutschland. Konzepte, Methoden und Ergebnisse der empirischen Antisemitismusforschung. Haag und Herchen, Frankfurt/Main 1977
Jahr, Christoph Die Berliner Universität in der NS-Zeit. Stuttgart 2005
Schwab Dieter Zum Selbstverständnis der historischen Rechtswissenschaft im Dritten Reich
Justizbehörde Hamburg „Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen“. Hamburg 1995
Becker, Peter Emil Wege ins Dritte Reich (Teil II). Sozialdarwinismus, Rassismus, Antisemitismus und Völkischer Gedanke. Thieme, Stuttgart/New York 1990
Hildebrandt, Heinz Rechtsfindung im neuen deutschen Staate, Berlin und Leipzig 1935
Freisler, Roland Rechtsstaat 1937 in Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich: eine Strukturanalyse, Christian Hilger, 2001
Mager, Lutz Wege völkischer Rechtserneuerung: Rechtsquellenlehre und Auslegung als Gesetzgebungsersatz (www.juracafe.de)
Schmitt, Carl Über die 3 Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, Hamburg 1934
Fuhrmann, Manfred (Übers.): Tacitus. Germania. Reclam, Stuttgart 1971
Willoweit, Dietmar Deutsche Rechtsgeschichte und „nationalsozialistische Weltanschauung“: das Beispiel Hans Frank in Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, s. 25
Online
www.documentarchiv.de (für Gesetzestexte und Verordnungen 1933-1945)
www.books.google.ch
www.zeit.de
www.geschichtswissenschaften.eu
www.juracafe.de
Ziel dieser Arbeit ist es, das Germanenbild vorerst in der nationalsozialistischen Weltanschauung und darauf aufbauend in deren Rechtsetzung und Rechtdurchsetzung näher zu betrachten, dabei wird anhand von verschiedenen Beispielen gezeigt, wie eine Begriffsinflation stattgefunden hat und es zu einer Vermischung kam zwischen einer Halbwissenschaft, Ideologie und Rhetorik.
Die Nationalsozialisten waren bestrebt, eine völkisch, uniforme Sichtweise in alle Lebensbereiche hinein zu projizieren, für den Juristen fasste Freisler diesen Umstand in einem Satz zusammen: „Nun aber ist uns das Recht (auch) etwas ganz anderes geworden“[1]. Es ist ein Anliegen dieser Arbeit zu zeigen, das die alten Rechtssätze zumindest anfänglich fortbestanden aber durch Generalklauseln, völkische Interpretation oder Rechtsbeugung im Lichte der „neuen“ Weltanschauung umgestaltet wurden.
Ein Bild benötigt ein Gegenbild um sich profilieren zu können, für den Gebrauch der Nationalsozialisten war dieses Bild der Gegensatz zwischen der germanischen Lebensweise einerseits und der proklamierten, jüdischen Rasse andererseits. Es soll gezeigt werden, dass diese Unterscheidung auf einer rhetorischen Balance beruhte, die mit immer gleichen Schlagworten (Blut, Ehre) begründet wurde.
Mit der Weimarer Republik erhielt Deutschland seine erste Verfassung, die durch ein frei gewähltes Parlament beschlossen wurde und praktische Wirkung erlangte[2], hier wurden wesentliche Grundzüge des Rechtsstaates niedergelegt, so die Gewaltenteilung oder die Unabhängigkeit der Justiz. Ziel war es, die Freiheit des Individuums gegenüber staatlicher Willkür zu schützen, dazu wurde die staatliche „Gewaltausübung“ begrenzt und Gesetze konnte nur über die Gewaltenteilung beschlossen werden. Darüber hinaus wurde von einem Naturrecht ausgegangen, das besagt, dass ein Individuum schon auf Grund der Tatsache eben dieses zu sein bestimmte Rechte hat,[3] aus dieser Betrachtung und dem Entstehungsprozess entsprang auch die Deckungsgleichheit von Recht und Gesetz.
Hier war auch ein Ansatzpunkt der Nationalsozialisten, der Anlass zur Kritik bot, aus Gesetzen könne kein Recht entstehen, ein Gesetz sei nur eine Hülle „ohne jede Wertung“[4] Dies begründet sich auch mit der Konzeption, dass der Zweck, den das Individuum zu erfüllen hat ein Leben für die Gemeinschaft ist und nicht mehr der Selbstverwirklichung individueller Ziele dienen sollte.
In der nationalsozialistischen Weltanschauung ist letzterer Begriff zugleich oberste Maxime des Rechts, die Weltanschauung ist Grundlage des Normgefüges. Diese Weltanschauung basiert zum einen auf dem nationalen Gedanken, dass es verschiedene Rassen und darunter verschiedene Völker gibt, die mit einer Wertigkeit versehen sind. Zum anderen auf dem sozialistischen Gedanken, dass das Individuum der Masse dient.
Aus dieser relativ einfachen Konzeption ergeben sich verschiedenste Ansätze, die den gesamten Lebensbereich des deutschen Volkes bestimmen sollten. Grundpfeiler dieser Anschauung waren der Rassegedanke, die völkische Lebensweise basierend auf dem Rassegedanken und der Sozialdarwinismus.
Heute ist abzugrenzen zwischen Weltanschauung und Ideologie, im nachhinein stellt sich die vermeintliche Weltanschauung mehr als eine Sammlung von verschiedensten Schlagworten dar, die eben nicht voll umfänglich gewesen ist. An verschiedenen Stellen dieser Arbeit wird deutlich, welchen Einfluss der damals übergeordnete Begriff der Weltanschauung auf das Recht und dessen Interpretation hatte.
Die momentane Gesetzgebung eines Staates reflektiert das Wertebild, dass zu einer bestimmten Zeit vorherrschend ist.
Während der Weimarer Republik stand das Individuum im Zentrum der Gesetzgebung, durch die Verfassung sollte es vor Eingriffen von Seiten des Staates geschützt werden indem ihm positive Rechte garantiert wurden.
Nach der nationalsozialistischen Weltanschauung änderte sich dieser Grundgedanke nun gravierend, Ausgangspunkt der Überlegung war nicht mehr das Individuum und seine Freiheit, sondern ein Leben für die völkische Gemeinschaft. Demnach muss aus der gemeinschaftlichen Lebensweise auch das Recht entstehen. Andererseits durfte Recht bzw. das Gesetz nicht der völkischen Lebensweise widersprechen, Mager bemerkt dazu: „die völkische Lebensordnung war Richtschnur aller Gerechtigkeit“[5]
Neben der klassischen Rechtsquellenlehre wurden im nationalsozialistischen Deutschland die Quellen des anwendbaren Rechts erweitert um der neu entstandenen Rechtsauffassung Wirkung zu verleihen.
Auf verschiedene neue Quellen muss an dieser Stelle kurz eingegangen werden, da sich in ihnen eine neu gefundene Rolle des Rechts widerspiegelt, zum einen das Führerprinzip.
Der sog. Führerbefehl oder Führererlass wurde z.B. zu einer Rechtsquelle erhoben, zumindest ging er dem Gesetz vor oder diente diesem als Grundlage.[6] Beispiele sind zahlreiche vor allem während des Krieges anzutreffen, wo der Befehl praktisch zur höchsten Rechtsquelle erhoben wurde, dazu heißt es im Reichsgesetzblatt:
„Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein muss der Führer– ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei ...“[7]
Roland Freisler erklärte das Volksempfinden zu einer Quelle geltenden Rechts, das stets anzuwenden ist, der „einzigen letzten Quelle des Rechts, aus der unmittelbar das Recht zu schöpfen nicht nur erlaubt, sondern auch geboten ist“[8] Basis für diese Betrachtungsweise ist die Annahme der Rassentheorie[9], dass bestimmten Blutgruppen von Menschen bestimmte Charaktereigenschaften innewohnen.
[...]
[1] Freisler, Nationalsozialistisches Recht und Rechtsdenken, S. 53.
[2] Die Paulskirchenverfassung 1848 wird geschichtlich als gescheitert angesehen. Heute finden sich Formulierung im Grundgesetz Deutschlands aus der Weimarer Reichsverfassung in Teilen wieder vgl. Art. 140 GG.
[3] vgl. Schmitt, Über die 3 Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, s. 37.
[4] Mager s. 3.
[5] Mager s. 4.
[6] vgl. Hildebrandt s. 36.
[7] RGBl. 1942 s. 247.
[8] Freisler, s. 157 in Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich: eine Strukturanalyse s. 131.
[9] auf die Rassentheorie und ihre Auswirkungen wird in Punkt 8 a eingegangen.
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
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Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
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