Am 27. September 2012 hatte der BFH im Rahmen eines zu verhandelnden Falles dem BVerfG grundsätzliche Fragen bezüglich der Unternehmensbesteuerung im ErbStG vorgelegt Am 17. Dezember 2014 erklärte das BVerfG die §§ 13a und 13b i. V. m. § 19 ErbStG a. F. dann für z. T. verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verstoßen. Für eine notwendige Korrektur gab das BVerfG der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2016 Zeit. Dieser Termin ist verstrichen, ohne dass der Gesetzgeber eine Reform verkünden konnte. Erst mit Hilfe des Vermittlungsausschusses konnte am 22. September eine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat erzielt werden.
Nachdem Mitte Oktober beide Gremien offiziell ihre Zustimmung gegeben hatten, war die ErbSt- Reform 2016 schließlich beschlossen. Aufgabe der Legislative war es hierbei die Überprivilegierung von Erwerbern betrieblichen Vermögens zu beseitigen. Zwar ist deren Besserstellung gegenüber Erwerbern anderer Vermögensarten prinzipiell nicht zu beanstanden, jedoch ließ die Ausgestaltung der einzelnen Gesetzesnormen unverhältnismäßig hohe Lastenunterschiede zu, welche nicht ausreichend gerechtfertigt werden konnten. Bei der Reform wollte die Gesetzgebung minimalinvasiv vorgehen. D. h. es sollten lediglich diejenigen Punkte, welche das BVerfG kritisiert hatte, so abgeändert werden, dass sie einer erneuten Prüfung standhalten könnten, das Grundgerüst der §§ 13a und 13b ErbStG sollte dabei beibehalten werden.
Ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, anhand des BVerfG-Urteils ein nun verfassungsmäßiges ErbStG zu entwickeln, das Unternehmensnachfolger nicht übermäßig verschont, soll hier untersucht werden. Zu Regelungen, welche auch weiterhin den Anforderungen des BVerfG nicht standhalten würden, werden entsprechende Korrekturmaßnahmen vorgeschlagen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Methodik der Arbeit
2 ZurVerfassungsmäßigkeitder §§ 13a und 13b ErbStG
3 Punktuelle Verfassungswidrigkeit des ErbStG 2009 und ihre Aufhebung
3.1 Problemfeld Verwaltungsvermögen
3.1.1 Vorstellung der Gesetzesänderungen
3.1.2 Prüfung der Reformen
3.1.3 Änderungsvorschläge
3.2 Problemfeld Befreiung großer Unternehmensvermögen
3.2.1 Vorstellung der Gesetzesänderungen
3.2.2 Die Prüfschwelle bei Großerwerben
3.2.2.1 Prüfung der Reform
3.2.2.2 Änderungsvorschläge
3.2.3 Die Verschonungsbedarfsprüfung
3.2.3.1 Prüfung der Reform
3.2.3.2 Änderungsvorschläge
3.2.4 Der abschmelzende Verschonungsabschlag
3.2.4.1 Prüfung der Reform
3.2.4.2 Änderungsvorschläge
3.2.5 Der Kapitalisierungsfaktor
3.2.5.1 Prüfung der Reform
3.2.5.2 Änderungsvorschläge
3.3 Problemfeld Lohnsummenregelung
3.3.1 Vorstellung der Gesetzesänderung
3.3.2 Prüfung der Reform
3.3.3 Änderungsvorschläge
3.4 Abschlag für Familienunternehmen nach §13a Abs. 9 ErbStG
3.4.1 Vorstellung der Gesetzesnorm
3.4.2 Prüfung der Reform
3.4.3 Änderungsvorschläge
4 Resümee und Rechtskritik
Anhang
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Rechtsprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Am 27. September 2012 hatte der BFH im Rahmen eines zu verhandelnden Falles dem BVerfG grundsätzliche Fragen bezüglich der Unternehmensbesteuerung im ErbStG vorgelegt.[1] Am 17. Dezember 2014 erklärte das BVerfG die §§ 13a und 13b i. V. m. § 19 ErbStG a. F. dann für z. T. verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verstoßen. Für eine notwendige Korrektur gab das BVerfG der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2016 Zeit.
Dieser Termin ist verstrichen, ohne dass der Gesetzgeber eine Reform verkünden konnte. Erst mit Hilfe des Vermittlungsausschusses konnte am 22. September eine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat erzielt werden. Nachdem Mitte Oktober beide Gremien offiziell ihre Zustimmung gegeben hatten, war die ErbSt- Reform 2016 schließlich beschlossen.
Aufgabe der Legislative war es hierbei die Überprivilegierung von Erwerbern betrieblichen Vermögens zu beseitigen. Zwar ist deren Besserstellung gegenüber Erwerbern anderer Vermögensarten prinzipiell nicht zu beanstanden, jedoch ließ die Ausgestaltung der einzelnen Gesetzesnormen unverhältnismäßig hohe Lastenunterschiede zu, welche nicht ausreichend gerechtfertigt werden konnten.
Bei der Reform wollte die Gesetzgebung minimalinvasiv vorgehen.[2] D. h. es sollten lediglich diejenigen Punkte, welche das BVerfG kritisiert hatte, so abgeändert werden, dass sie einer erneuten Prüfung standhalten könnten, das Grundgerüst der §§ 13a und 13b ErbStG sollte dabei beibehalten werden.
Ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, anhand des BVerfG-Urteils ein nun verfassungsmäßiges ErbStG zu entwickeln, das Unternehmensnachfolger nicht übermäßig verschont, soll hier untersucht werden. Zu Regelungen, welche auch weiterhin den Anforderungen des BVerfG nicht standhalten würden, werden entsprechende Korrekturmaßnahmen vorgeschlagen.
1.2 Ziel und Methodik der Arbeit
Die Arbeit möchte die Verfassungsmäßigkeit der neuen ErbSt-Regelungen prüfen. Ausgangspunkt wird das reformierte ErbStG sein, welches gemäß § 37 Abs. 12 ErbStG rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Nichts destotrotz soll ggf. auch auf Vorüberlegungen aus dem Gesetzgebungsverfahren kurz eingegangen werden, wenn es dem Ziel der Arbeit förderlich erscheint.
Es werden die lt. Urteil vom 17. Dezember 2014 verfassungswidrigen Regelungen und ihre in der Reform beschlossenen Lösungen einer Prüfung unterzogen. Diese sind die Verwaltungsvermögensgrenze, die Befreiung großer Unternehmensvermögen und die Lohnsummenregelung. Die Neuregelung der Stundung in § 28 ErbStG n. F. wird dabei bewusst vernachlässigt, da sie die Steuerschuld in der Höhe nicht beeinflusst, sondern nur ihre Fälligkeit hinauszögert. Somit ist sie für die Frage der Privilegierung nur von untergeordneter Bedeutung.
Da die Bundesregierung lediglich das Gesetz aus dem Jahr 2009 überarbeitet hat, blieb die Zielsetzung im Gesetzgebungsverfahren erhalten. Diese wurde bereits im Verfahren des BVerfG erörtert und akzeptiert. Aus diesem Grund wird hier nicht mehr auf die Verfassungsmäßigkeit der Zielsetzung und ihrer Begründetheit eingegangen.
Vielmehr widmet sich diese Arbeit der Frage, ob die Einzelnormen geeignet und erforderlich sind, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen, sowie ihrer Verhältnismäßigkeit sowohl im Vergleich zu nicht begünstigungsfähigen Vermögensarten, als auch im Binnenvergleich mit anderen Erwerbern begünstigten Vermögens. Hier werden etwaige Kritikpunkte und Mängel des Gesetzesentwurfes deutlich gemacht. Dies stellt die Basis für die anschließende Entwicklung von notwendigen Nachbesserungen und Korrekturen der Reformen dar, um die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 2016 zu gewährleisten.
Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung, die noch einmal kurz darlegen wird, aus welchem Grund bei welchen Vorschriften noch Änderungsbedarf besteht, so- dass das Gesetz einem möglichen erneuten Verfahren vor dem BVerfG standhalten könnte.
2 Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 13b ErbStG
Die in Frage stehenden §§ 13a und 13b ErbStG a. F. wurden eingeführt, um kleine und mittelständische Unternehmen voreinergroßen Liquiditätsbelastung durch die ErbSt im Fall des Betriebsübergangs zu schützen.[3]
Unter Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG a. F. - fünfjährige Behaltensfrist, Verwaltungsvermögensanteil kleiner 50 % und bei mehr als 20 Beschäftigten Einhaltung der Mindestlohnsumme - wurde deshalb eine großzügige Steuerfreistellung gewährt. Lediglich 15 % des erworbenen betrieblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unterlag der Besteuerung, während 85 % über § 13a Abs. 1 i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG 2009 freigestellt wurden. Gerade i. V. m. weiteren Privilegien - wie dem Abzugsbetrag aus § 13a Abs. 2 und der Tarifbegünstigung in § 19a ErbStG a. F. - führte dies bei eigentlich gleicher Vermögensmehrung zu einer enormen Besserstellung[4] gegenüber Erwerbern anderer Vermögensarten, die nicht als begünstigungswert angesehen werden und deshalb in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen.
Somit verursachen die §§ 13a und 13b ErbStG durch ihre bloße Existenz eine Ungleichbehandlung. Es ist dem Gesetzesgeber jedoch gestattet, bestimmte Sachverhalte zu begünstigen, soweit eine ausreichende Veranlassung hierfür vorliegt.[5] Diese wird im Schutz der Unternehmen selbst, sowie der dort geschaffenen Arbeitsplätze gesehen.[6] Beides sind unstrittig wichtige Ziele für die deutsche Wirtschaft und Gesellschaft, weshalb die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen gegenüber anderen Vermögensarten, grundsätzlich zu akzeptieren ist.
Indem die einzelnen Normen der §§ 13a und 13b ErbStG 2009 i. V. m. den nach §19 ErbStG anzuwendenden Steuersätzen teilweise eine sehr hohe Entlastung zuließen, überschritten die Lastenunterschiede allerdings ein verfassungskonformes Maß.[7] Genau diese punktuellen Ausgestaltungen des Gesetzes bemängelte das BVerfG in seinem Urteil.
3 Punktuelle Verfassungswidrigkeit des ErbStG 2009 und ihre Aufhebung
3.1 Problemfeld Verwaltungsvermögen
Ein Kritikpunkt des BVerfG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 betraf die Vorgaben zum Verwaltungsvermögen. Die prinzipielle Abgrenzung zwischen begünstigungsfähigen und nicht begünstigungsfähigen Vermögensarten wurde vom Gericht hierbei nicht in Frage gestellt. Begünstigungsfähig waren nach § 13b Abs. 1 ErbStG 2009 land- und forstwirtschaftliches oder betriebliches Vermögen sowie Anteile an KapGes ab einem Beteiligungswert von 25 %.
Auch die Intention hinter der Verwaltungsvermögensnorm wird als richtig erachtet. Es soll produktives, als begünstigungswert eingestuftes Betriebsvermögen von solchem unterschieden werden, welches v. a. der risikolosen Renditeerzielung dient und kaum einen volkswirtschaftlichen Nutzen erbringt.[8] Dieses sog. Verwaltungsvermögen wird als nicht förderungswürdig angesehen.
Betrug dieses Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % des Betriebswerts, so kam es zusammen mit dem produktiven Vermögen in den Genuss des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 %. Andernfalls wurde das gesamte grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen nicht begünstigt und auch die Privilegierungen nach den §§ 13a Abs. 1 oder Abs. 2 und 19a ErbStG a. F. entfielen komplett. Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip verurteilte das BVerfG als fehlgeleitet, da es das mit der im Vorhinein ermittelten Abgrenzung verfolgte Ziel völlig verfehlte.[9]
Die Norm verursachte somit in zweierlei Hinsicht eine erhebliche Ungleichbehandlung. Sowohl im Vergleich zu Erwerbern nicht begünstigungsfähiger Vermögensarten, als auch im Binnenvergleich tritt eine Bevorzugung auf, die vom Gesetzgeber nicht begründet werden konnte und nicht mit Art. 3 GG vereinbar war.[10]
Darüber hinaus widersprach die 50%-Schwelle der eigentlichen Typisierung, die davon ausging, dass in jedem Betrieb Verwaltungsvermögen von 15 % vorliegt,[11] welches dann durch die Regelverschonung von 85 % aus der Begünstigung ausgenommen wurde.
Zudem förderte die Vorschrift unerwünschte steuerliche Gestaltungen. So war zu erwarten, dass Unternehmer eigentlich private Vermögensgegenstände bis hin zu dieser 50%-Grenze als gewillkürtes Betriebsvermögen klassifizieren würden, um diese über die Verschonung zu 85 % steuerfrei zu stellen.[12] Des Weiteren konnte durch eine Konzernstruktur ein sog. Kaskadeneffekt erzielt werden, durch den betriebliches Vermögen mit einem Verwaltungsvermögensanteil weit über 50 % von der ErbSt freigestellt werden konnte.[13]
3.1.1 Vorstellung der Gesetzesänderungen
Während die Definition des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG unverändert erhalten bleibt, entfällt die 50%-Grenze für Verwaltungsvermögen in der Reform. An ihre Stelle tritt der Abzug des Nettoverwaltungsvermögens vom festgestellten gemeinen Betriebswert. Der danach verbleibende Saldo ist begünstigtes Vermögen und unterliegt der Regel- bzw. Optionsverschonung. Unabhängig davon sind Betriebsvermögen vollständig nicht mehr begünstigt, wenn ihr Verwaltungsvermögensanteil 90 % übersteigt. Für die Vollverschonung darf das Verwaltungsvermögen zudem nicht mehr als 20 % des Betriebswerts ausmachen, § 13aAbs. 10 Satz 2 ErbStG.
Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich gemäß § 13b Abs. 6 ErbStG durch den anteiligen Abzug der noch nicht im Zuge der Verwaltungsvermögensermittlung verrechneten Schulden vom gemeinen Wert desselbigen. Das um diesen Nettowert gekürzte Betriebsvermögen wiederum ist Ausgangspunkt für das sog. unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG. Dieses beträgt 10 % des saldierten Wertes und wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel, welche dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind hiervon ausgenommen und werden wie bisher stets als Verwaltungsvermögen behandelt.
Auch die Gegenstände, welche zum Verwaltungsvermögen zählen, stimmen mit dem Katalog aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a. F. überein. Lediglich ihr Ansatz ändert sich teilweise. So reduziert sich gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG n. F. der erlaubte Finanzmittelanteil am Gesamtvermögen von 20 % auf 15 %. Zudem wird eine Gesellschaft, an der eine Beteiligung besteht, nicht mehr selbst der 50%- Regel unterworfen, sondern nach § 13b Abs. 9 ErbStG werden die anteiligen Vermögensgegenstände angesetzt.
Neu eingeführt wird in § 13b Abs. 3 ErbStG ein Ausnahmetatbestand für Vermögensgegenstände, die „ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen [...] Gläubiger entzogen sind.“ Sie zählen soweit sie die Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen nicht übersteigen nach nicht zum Verwaltungsvermögen.
Ebenso kann bei Übergang von Todes wegen eigentliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 5 ErbStG rückwirkend innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen unqualifiziert werden, sofern es in begünstigungswertes Vermögen investiert wird. Voraussetzung hierfür ist ein vorgefasster Plan des Erblassers, den der Erbe nur noch umsetzt. Gleiches gilt für Finanzmittel, wenn sie bei saisonalen Schwankungen für die Zahlung der Lohnsummenvergütung verwendet werden.
3.1.2 Prüfung der Reformen
Die Abgrenzung von begünstigtem zu nicht begünstigtem Vermögen ist zweifellos erforderlich. Da das BVerfG die Kataloge über begünstigungsfähiges und Verwaltungsvermögen der §§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG a. F. nicht in Frage gestellt hat, war ihre Beibehaltung richtig.
Im neuen Gesetz finden sich in § 13b Abs. 5 ErbStG zwei rückwirkende Umqualifizierungen von Verwaltungsvermögen im Erbfall, die Reinvestitions- und Investitionsklausel. Beide finden nur im Erbfall Anwendung, weil eine Schenkung planbar und die dort beschriebenen Härtefälle damit umgangen werden können.[14] Somit kann die Regelung als verhältnismäßig gewertet werden im Vergleich der Begünstigung zwischen Erbe und Beschenktem, die hiermit gleichgestellt werden sollen. Auch die Verhältnismäßigkeit zu Erben von nicht begünstigungsfähigem Vermögen ist eingehalten, obwohl auch diese theoretisch nach einem Plan des Erblassers Vermögen in begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG investieren könnten. In diesem Fall aber erhält das geerbte Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung ohne Zweifel kein begünstigungswürdiges Vermögen,[15] weshalb seine Förderung ausgeschlossen ist.
Prinzipiell mag diese Vorschrift geeignet sein Betriebsvermögen zu verschonen. Die Verschonung künftigen Betriebsvermögens widerspricht jedoch klar der ErbSt- Systematik, welche auf dem Stichtagsprinzip aus § 11 ErbStG beruht.[16] Ob die angedachten Härtefälle - die geplante Investition, sowie die saisonale Liquiditätsschwankung - ausreichen einen solchen Bruch zu legitimieren, bedarf einer tieferen Erörterung, welche den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen, stellen den Anspruch der Vorsorgenehmer sicher. Diese Ansprüche sind betriebliche Schulden. Vermögen zur Deckung dieser Schulden ist damit ebenfalls betriebsnotwendiges und förderungswertes Vermögen. Seine Begünstigung ist insbesondere zu befürworten, da es dem Zugriff des Betriebserwerbers sowie der Unternehmensgläubiger entzogen ist.[17]
Der reformierte Ansatz von Beteiligungen nach ihrer quotalen Zusammensetzung, statt vollständig als Verwaltungs- bzw. begünstigtes Vermögen, ist notwendig, um nach dem eigenen Verwaltungsvermögen auch dasjenige von der Verschonung auszunehmen, an dem nur indirekt ein Eigentum besteht. Hierdurch wird der vom BVerfG kritisierte Kaskadeneffekt bei Konzernstrukturen wirksam unterbunden.[18]
Des Weiteren bewirkt die Saldierungsvorschrift in § 13b Abs. 2 ErbStG, dass das nicht als begünstigungswürdig eingestufte Verwaltungsvermögen nicht mehr privilegiert, sondern besteuert wird. Denn es ist über ein gewisses Maß hinaus nicht mehr entschuldbar, als nicht begünstigungswürdig angesehenes Vermögen nach seiner Feststellung weiterhin zu fördern, wie es im ErbStG 2009 geschehen war. Die Vorschrift ist geeignet diese ungerechtfertigte Mitverschonung abzuschaffen. Das unschädliche Verwaltungsvermögen kann hiervon ausgenommen werden, da es der Kapitalstärkung und Unternehmenssicherung dient.[19]
Auf den ersten Blick erscheint es deshalb nicht ganz schlüssig, weiterhin nur einen Regelabschlag von 85 % zu gewähren, obwohl ausschließlich produktives Betriebsvermögen - inklusive jenem geringen Anteil unschädlichen Verwaltungsvermögens - der Verschonung unterliegt. Die Typisierung aus BT-Drs. 16/7918 S. 36 kann dies nicht mehr begründen, da das Verwaltungsvermögen ja bereits abgezogen wurde. Ebenso wenig kann das unschädliche Verwaltungsvermögen gemeint sein, das gemäß § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG ausdrücklich wie begünstigtes Vermögen behandelt werden soll. Demnach wäre es eigentlich konsequent, das nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigte Vermögen gänzlich von der Steuer zu befreien.
Bei näherem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass die verkürzte Behaltensfrist und die verringerte Mindestlohnsumme für den Regelabschlag verantwortlich sind. Wer weniger anspruchsvollen Vorgaben unterliegt, kann auch nur einen geringeren Steuervorteil erhalten. Dadurch wird er nicht unangemessen schlechter gestellt als einer, der im Rahmen der Optionsverschonung höhere Anforderungen erfüllt.
Als nächstes hatte die Bundesregierung zutreffend erkannt, dass eine Verwaltungsvermögensgrenze für die Optionsverschonung keinen Sinn mehr ergibt,[20] da dieses durch die Neuregelung stets der Besteuerung unterliegt. Trotzdem wird in § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG als Voraussetzung für die Optionsverschonung verlangt, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Hier verliert die Vorschrift ihre Verhältnismäßigkeit im Binnenvergleich. Denn sowohl der Unternehmer, welcher die 20 % einhält, als auch derjenige, der sie überschreitet, unterwirft sein schädliches Verwaltungsvermögen vollständig der Besteuerung. Dennoch ist es nur einem von beiden gestattet, sein begünstigungswertes Vermögen zu 100 % von der ErbSt freizustellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die ErbSt-Erhebung Vorsorge für den Verlustfall eines Betriebs[21] treffen muss. Dies ist Aufgabe des Unternehmers und nicht des Fiskus.
3.1.3 Änderungsvorschläge
Im Wesentlichen hat die Bundesregierung zielführende Reformen bei der Überarbeitung der Verwaltungsvermögensgrenze gefunden. Jedoch ist wie oben dargelegt die 20%-Grenze für Erlangung der Optionsverschonung nicht angemessen, da sie eine unbegründete Ungleichbehandlung von Unternehmen mit verschiedenen Verwaltungsvermögensanteilen verursacht, obwohl dieses nicht mehr der (Voll-)Verschonung unterliegt. Deshalb sollte diese Vorschrift wie bereits im RegE vom 7. September 2015 vorgesehen ersatzlos gestrichen werden.[22]
3.2 Problemfeld Befreiung großer Unternehmensvermögen
Das BVerfG kritisierte in seinem Urteil auch, dass zwar in der Begründung des ErbStG von 2009, festgehalten ist, dass v. a. KMU gefördert werden sollen,[23] der Gesetzeswortlaut aber keinerlei Einschränkungen für größere Betriebe vorsah. Folglich konnten diese bisher in gleichem Maß von der Begünstigung profitieren.[24]
Denn der Gesetzgeber unterstellte Unternehmen generell eine hohe Bindung von Kapital in Form von Anlagevermögen, weshalb die anfallende ErbSt nicht kurzfristig aus laufenden Erträgen und liquiden Mitteln bewältigt werden könne.[25] Dies könnte in extremen Fällen zu Kreditaufnahmen und Anlagenverkäufen bis hin zur Unternehmensveräußerung führen, was eine Unterstützung erforderlich macht.
Allerdings kann bei zunehmender Unternehmensgröße eine prinzipielle Gefährdungsvermutung nicht mehr so einfach hingenommen werden.[26] Deswegen legte das BVerfG dem Gesetzgeber eine Erwerbsschwelle und eine Bedarfsprüfung für darüberhinausgehende Erwerbe nahe.[27] Denn auch Großbetriebe tragen in entscheidendem Maß zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei, weshalb ihre erbschaftsteuerliche Förderung allgemein anerkannt ist.[28]
3.2.1 Vorstellung der Gesetzesänderungen
Große Betriebsvermögen sollen vom regelmäßigen Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % ausgenommen werden. Aus diesem Grund wird durch § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG eine Erwerbshöchstgrenze von 26 Mio. Euro eingeführt. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bleibt dabei unverändert erhalten. Um auch für einen Erwerb über dieser sog. Prüfschwelle eine Verschonung zu erlangen, bieten sich zwei Möglichkeiten.
Zum einen kann über eine Verschonungsbedarfsprüfung, geregelt in § 28a ErbStG, ein Steuererlass für den Teil der Steuer erreicht werden, der auf das begünstigte Vermögen entfällt. Ein Erlass wird nur in dem Umfang gewährt, in dem das verfügbare Vermögen nicht ausreicht, die Steuerschuld zu decken. Zum verfügbaren Vermögen nach § 28a Abs. 2 ErbStG gehören 50 % des nicht begünstigten Vermögens des Erwerbers, welches er bereits im Erwerbszeitpunkt besitzt oder beim Erwerb miterhält. Der Erlass wird nach § 28a Abs. 4 ErbStG rückwirkend widerrufen, wenn gegen die verlängerten Bedingungen der Behaltensfrist oder der Mindestlohnsumme nach § 13a Abs. 10 ErbStG verstoßen wird.
Zum anderen kann nach § 13c Abs. 1 ErbStG n. F. derVerschonungsabschlag um 1 % je 750.000 Euro abgeschmolzen werden, um die der Erwerbswert die Prüfschwelle übersteigt. Auf diese Weise gibt es einen verringerten Verschonungsabschlag bis zum Übergang von 89,75 Mio. Euro. Die verringerte Vollverschonung wird ab 90 Mio. Euro Erwerbswert nicht mehr gewährt. Bei Verstoß gegen Lohnsumme oder Behaltensfrist, wird der Abschlag mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend gekürzt, §§ 13cAbs. 2 Satz 1 i. V. m. 13a Abs. 3 und 6 ErbStG.
Bei den vorgenannten Regelungen werden nach §§ 13a Abs. 1 Satz 3, 13c Abs. 2 Satz 2 und 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG n. F. die Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengezählt. Die Bedarfsprüfung und der abschmelzende Verschonungsabschlag schließen sich über §§ 13c Abs. 2 Satz 6 und 28a Abs. 8 ErbStG gegenseitig aus.
Zusätzlich erfährt auch § 203 BewG eine Anpassung. Der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren für Bewertungen ab dem 1. Januar 2016 wird auf 13,75 festgeschrieben.
[...]
[1] vgl. BFH Beschluss v. 27.09.2012, BStBl II 2012, S.899.
[2] vgl. BMF-Eckpunkte, 02/2015, S.1.
[3] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 20.01.2008, S.33.
[4] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.235.
[5] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.121 und 125.
[6] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 20.01.2008, S.33.
[7] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.118.
[8] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 28.01.2008, S.35f.
[9] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.231 und 244.
[10] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.243.
[11] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 28.01.2008, S.36.
[12] vgl. BVerfGv. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.246.
[13] vgl. Anlage 1.
[14] vgl. BT-Drs. 18/8911 v. 22.06.2016, S.43; s. a. Zipfel/Lahme in Neun Vorschläge, DStR 2015 S.2041 (2045t).
[15] vgl. BT-Drs. 18/8911 v. 22.062016, S.42.
[16] vgl. R E 13b8 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2012; Höne in Alles wird gut, EV 2016, S.267 (269).
[17] vgl. BT-Drs. 18/8911 v. 22.06.2016, S.40f; s. a. Verbandschreiben v. 08.10.2015, S.16; Stalleiken in Länderentwurf, DB 2015, S.2296 (2299).
[18] vgl. Anlage 1.
[19] vgl. BT-Drs. 18/8911 v. 22.06.2016, S.43; DStG-Schreiben v. 08.10.2015, S.6; s. a. Stift FamUv. 08.10.2015, S.18; Verbandschreiben v. 08.10.2015, S.19; Wachter in Entwurf, DB 2015, S.1368 (1371); Eisele in Detail, NWB 2015, S.1905 (1907); a. A. BR-Drs. 353/1/15 v. 15.09.2015, S.19.
[20] vgl. BT-Drs. 18/6277 v. 08.10.2015, S.6; s. a. Höne in Alles wird gut, EV 2016, S.267 (270); IDW-Schreiben v. 18.08.2016, S.2; Verbandschreiben v. 08.10.2015, S.34; a. A. Erkis in Neuregelung, DStR 2016, S.1441 (1443); DStG-Schreiben v. 08.10.2015, S.2.
[21] vgl. BR-Drs. 353/1/15 v. 15.09.2015, S.20.
[22] vgl. BT-Drs. 18/8923 v. 07.09.2015, §13a Abs. 10 ErbStGE; Höne in Alles wird gut, EV 2016, S.336 (337); IDW-Schreiben v. 18.08.2016, S.2.
[23] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 20.01.2008, S.33.
[24] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.136.
[25] vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 20.01.2008, S.33.
[26] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.172.
[27] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.170.
[28] vgl. BVerfG v. 17.12.2014, BStBl II 2015, S.50 Rn.171; Zipfel/Lahme in Neun Vorschläge, DStR 2015, S.2041 (2041); BMF-Eckpunkte, 02/2015, S.2.