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Hausarbeit, 2012
9 Seiten, Note: 1,7
1. Die längerfristige Observation
2. Rechtsgrundlage
3. Abgrenzung zur kurzfristigen Observation
4. Grundrechtseingriffe
5. Rechtsfolge
6. Tatbestandsvoraussetzungen
7. Form- und Verfahrensvorschriften
8. Adressat
9. Anordnung
10. Ermessen
11.Quellenverzeichnis
Eine Observation ist eine verdeckte (getarnt, heimlich, bewusst verschleiert) oder offene, systematische Beobachtung einer Person über einen gewissen Zeitraum, um bestimmte Erkenntnisse über die Person und aus ihrem Umfeld zu gewinnen, um auf Grund der erhobenen Daten bestimmte Gefahren zu verhindern oder ihr Fortdauern zu unterbrechen oder um bestimmte Straftaten aufzuklären.[1] Dabei wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) eingegriffen, weshalb eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss.
Diese Rechtsgrundlage findet sich in der StPO zur Repression und im PolG zur Prävention:
§16a (1) PolG NRW: Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (...) (längerfristige Observation).
§163f (1) StPO: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation).
Die längerfristige Observation (§ 16a (1) PolG, § 163f. StPO) und die kurzfristige Observation (§ 16a (4) PolG, § 163 (1) S.2 StPO) unterscheiden sich in der zeitlichen Eigenschaft „länger als 24 Stunden“ und/oder „an mehr als zwei Tagen“ geplant (also vorgesehen) oder durchgeführt.[2]
Der Unterschied liegt nicht nur in der größeren Eingriffsintensität, sondern auch in einem erheblich höheren organisatorischen, personellen und sachlichen Aufwand.[3]
Des Weiteren bedarf die kurzfristige Observation nicht der Anordnung eines Behördenleiters, Richters oder Staatsanwaltes, sie dürfen von jedem Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.[4]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sobald sich die Notwendigkeit der Fristüberschreitung ergibt, ist die richterliche Anordnung nach Abs. 3 des §163f StPO einzuholen, da die längerfristige Observation sofort nach Fristüberschreitung einsetzt.5
Die richterliche Anordnung muss nicht erneut eingeholt werden, wenn eine kurzfristige Observation in nicht vorhersehbarer Weise notwendig wird, auch wenn dem eine angeordnete längerfristige Observation nach Zielerreichung voraus geht.[5]
Durch die gezielte Beobachtung der Person werden personenbezogene Daten erhoben, dadurch liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG vor.
Das RIS ist ein Abwehrrecht eines jeden Bürgers gegen den Staat.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 (1) i.V.m. 1 (1) GG besagt, insbesondere durch das Urteil des BVerfG vom 15.12.1983 zum VZG, dass jeder Mensch frei über die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten entscheiden kann. Der Datenbegriff wurde vom Gesetzgeber im § 3 BDSG legal definiert: „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“[6]. Durch die Beobachtung des Verhaltens der betroffenen Person wird der Schutzbereich stark verkürzt, somit wird in diesem Fall besonders schwerwiegend in das RIS eingegriffen.
Der Eingriff ist daher besonders schwerwiegend, da nicht nur personenbezogene Daten ermittelt werden, sondern insbesondere auch das Verhalten des Betroffenen beobachtet wird und der Betroffene keine Möglichkeit erhält selbst zur Klärung der Sache beizutragen und keine Möglichkeit hat, die Maßnahme durch Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden.[7]
Neben dem Eingriff ins RiS sollten aber auch die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und der Kernbereich privater Lebensgestaltung aus Art. 1 (1) GG beleuchtet werden. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist ein Bereich indem sich der Einzelne selbst gehört. Hier ist auch die Rede vom „Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu ausgewählten Vertrauten“. Das BVerfG geht hier von unterschiedlich intensiv zu schützenden Bereichen aus.8
Die Intimsphäre (=innere Gedanken und Gefühlswelt und der Sexualbereich), die Privatsphäre (=erfasst wird hier u.a. das familiäre Leben) und die Sozialsphäre (=Teilnahme am öffentlichen Leben). Zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören die Intimsphäre und die Privatsphäre, welcher der öffentlichen Gewalt absolut entzogen ist.[8]
[...]
[1] Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band II, 9. Auflage, Wolfgang Kay, S. 170
[2] ebd. Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band II, 9. Auflage, Wolfgang Kay, S. 171
[3] ebd. Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band II, 9. Auflage, Wolfgang Kay, S. 171
[4] http://www.rodorf.de/01_polg/15.htm#04- Seite 1
[5] vgl. Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 6 „StPO mit GVG und Nebengesetzen“, 54. Auflage, Verlag C.H. Beck, Dr. Lutz Meyer-Goßner, Dr. Bertram Schmitt, §163f, S. 820, Rdnr. 1a
[6] §3 BDSG
[7] Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band II, 9. Auflage, Wolfgang Kay, S. 171
[8] Staatsrecht Skript, A. Berning, S. 47