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Hausarbeit, 2012
13 Seiten, Note: 2,3
1. Vorbemerkung:
2. Vergleich der Regierungssysteme
2.1. Vergleich von Reichspräsident und Bundespräsident
2.2. Vergleich von Reichsregierung und Bundesregierung
2.3. Vergleich von Reichstag und Bundestag
2.4. Vergleich von Reichsrat und Bundesrat
3. Resümee
4. Quellenangaben
Bei den politischen Systemen der Weimarer Republik und der Bundesrepublik handelt es sich um die einzigen praktizierten Demokratien der deutschen Geschichte. Die beiden Staaten entstanden jeweils nach verlorenen Weltkriegen. Obwohl die Weimarer Republik 1919 seinen Bürgern die erste parlamentarische Demokratie und damit auch weitgehende freiheitliche Fortschritte bescherte, konnten in ihrem Wahlsystem Feinde der Demokratie gewählt werden und das demokratische System zu ihren Gunsten ändern und 1 933 letztlich abschaffen. Das Resultat war die grausame Zeit der NaziDiktatur bis 1945. Nach dem Ende dieser Schreckensherrschaft, entstand 1949 im ehemaligen West-Deutschland mit der Gründung der Bundesrepublik die zweite parlamentarische Demokratie der deutschen Geschichte.
Aufgrund des historischen Erbes, galt es beim Aufbau des neuen Staates die richtigen Lehren und Konsequenzen zu ziehen und eine Verfassung zu erstellen, die eine wehrhafte Demokratie ermöglichen soll. Bei der Erstellung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dürfte die Verfassung der Weimarer Republik (Weimarer Reichsverfassung) daher sowohl positives als auch negatives Beispiel gewesen sein.
Diese Hausarbeit soll die Weimarer Reichserfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Regelungen von Zuständigkeiten ihrer Verfassungsorgane untersuchen. Ziel dessen ist, Unterschiede beziehungsweise Gemeinsamkeiten der Regierungssysteme aufzuzeigen.
Um einen thematischen Vergleich zu schaffen, erfolgt ein möglichst direkter Vergleich spezifischer Kompetenzbereiche der Regierungssysteme der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird speziell die Funktion von Reichspräsident und Bundespräsident, von Reichsregierung und Bundesregierung, von Reichstag und Bundestag und von Reichsrat und Bundesrat miteinander verglichen.
Diese Hausarbeit soll eine Einführung in das Thema anbieten und verfolgt daher nicht das Ziel, die unterschiedlichen Ursachen des Scheiterns der Weimarer Republik aufzuzeigen.
Staatsoberhaupt der Weimarer Republik war der Reichspräsident, in der Bundesrepublik Deutschland ist es der Bundespräsident - beziehungsweise der Vertreter. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) belegte die Funktion des Reichspräsidenten mit umfangreichen Machtbefugnissen, welche beim Bundespräsidenten dagegen durch das Grundgesetz (GG) erheblich beschränkt sind.
Der Reichspräsident hatte erheblichen Einfluss auf die Bildung der Regierung, da er den Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister ernannte und sie entlassen konnte (Art. 53 WRV). Der Bundeskanzler wird im Gegensatz dazu auf Vorschlag des Bundespräsidenten, vom Bundestag gewählt - erreicht der Kandidat hierbei die absolute Mehrheit, wird er daraufhin vom Bundespräsidenten zum Bundeskanzler ernannt. Geschieht das nicht, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahlgang mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler wählen. Geschieht das auch nicht, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt. Erreicht ein Kandidat hierbei die absolute Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen. Erreicht ein Kandidat nur die relative Mehrheit, so hat der Bundespräsident ihn entweder innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler zu ernennen oder andernfalls die Pflicht den Bundestag aufzulösen (Art. 63 Abs. 1-2 GG). Die Auflösung des Reichstags durch den Reichspräsidenten war viel einfacher. Er wurde nur eingeschränkt, nicht zweimal aus dem gleichen Anlass den Reichstag auflösen zu dürfen (Art. 25 WRV).
Verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze waren von dem Reichspräsident auszufertigen und innerhalb einer Monatsfrist im ReichsGesetzblatt zu verkünden (Art. 70 WRV). Der Reichspräsident konnte bei einem vom Reichstag beschlossenem Gesetz binnen eines Monats bestimmen, dass die Verkündung einen Volksentscheid erfordert - er konnte auch und ausschließlich Volksentscheide über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen veranlassen (Art. 73 WRV).
Der Bundespräsident fertigt zwar auch, die nach Vorschriften des Grundgesetzes zustanden gekommene Gesetze aus (Art. 82 Abs. 1 GG), kann jedoch nicht Volksentscheide anordnen.
Die heftigsten Machtbefugnisse innerhalb der Weimarer Republik wurden dem Reichspräsidenten durch Art. 48 WRV verliehen. Demnach konnte er ein Land, welches ihm obliegende Pflichten der Reichsverfassung oder der Reichsgesetze nicht erfüllt hat, es mit Hilfe der bewaffneten Macht dazu anhalten. Bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte der Reichspräsident Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit treffen - sogenannte Notverordnungen - und auch mit Hilfe der bewaffneten Gewalt einschreiten. Er war sogar bemächtigt Grundrechte der Bevölkerung ganz oder zum Teil außer Kraft zu setzen.
Derart Befugnisse hat der Bundespräsident nicht. Polizeiliche Maßnahmen zur Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind Angelegenheit der betroffenen Bundesländer - sollten diese nicht Willens oder in der Lage sein die Gefahren abzuwehren, kann die Bundesregierung die Polizei des betroffenen Bundeslandes und auch anderer Bundesländer unter ihre Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen (Art. 91 Abs. 1u.2 GG).
Die Verwirkung der Grundrechte und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, sofern die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht wird (Art. 18 GG).
Der Reichspräsident hatte den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs (Art. 47 WRV). Der Bundespräsident hat im Gegensatz dazu keinerlei Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr.
Der Reichspräsident konnte vom ganzen deutschem Volk gewählt werden, sofern er mindestens 36 Jahre alt war (Art. 41 WRV) - wahlberechtigt waren alle Männer und Frauen, die über 20 Jahre alt waren.
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