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Referat (Ausarbeitung), 2012
10 Seiten, Note: 1,7
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
A. Einleitung
B. Überblick
B. I. Wahlfunktion
B. II. Kontrollfunktion
B. III. Debattenfunktion
B. IV. Repräsentations- und Artikulationsfunktion
B. V. Gesetzgebungsfunktion
C. Machtverlust der Landesparlamente?
C. I. Kompetenzverschiebungen im Bund-Länder-Verhältnis
C. II. Kompetenzverschiebungen im Verhältnis Legislative – Exekutive
C. III. Parlamentarische Kompetenzverluste in der Europapolitik
D. Perspektiven
Literaturverzeichnis
Der deutsche Länderparlamentarismus wird symptomatisch als Stiefkind der Politikforschung bezeichnet[1], denn die Bandbreite an umfassenden Publikationen ist schmal. Dabei lohnt sich der Blick auf die Landesparlamente, da sie in Analogie zum Bundestag vielfältige Funktionen erfüllen, darüber hinaus jedoch geradezu symptomatisch Grenzen, Chancen und Probleme des Föderalismus aufzeigen.
Im Folgenden werde ich einen Überblick über die Funktionsweise der Landesparlamente anhand ihrer einzelnen Aufgaben geben und dabei insbesondere auf den schleswig-holsteinischen Landtag eingehen.
Die Reihe der 16 deutschen Landesparlamente stellt sich auf den ersten Blick heterogen dar. Je nach Bundesland variiert die Größe – von 51 Sitzen im Saarland bis zu 187 Sitzen in Bayern. Sie tragen in den Flächenländern die Bezeichnung „Landtag“, in den Stadtstaaten davon abweichend „Bürgerschaft“ (Bremen, Hamburg) und „Abgeordnetenhaus“ (Berlin). Angesiedelt in den jeweiligen Hauptstädten bilden sie die Volksvertretung der Länder.
Grundlage des Länderparlamentarismus bildet das jeweilige Landesrecht, dass durch Art. 28 Abs. 1 GG dem Homogenitätsgebot unterliegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die fundamentalen Grundsätze des Grundgesetzes – betreffend Verfassungs- und Wahlrecht – entsprechend in den Ländern umgesetzt werden. Konkrete Forderungen an den Typus der Staatsform sind daran nicht geknüpft, alle Länder haben sich jedoch parlamentarisch-republikanisch organisiert und die Verhältniswahl mit Fünf-Prozent-Klausel angenommen. In der konkreten Ausgestaltung der Rechtsgrundzüge unterscheiden sich die Länder, bspw. durch verschiedene Wahlsysteme (D‘ Hondt, Hare/Niemeyer, Sainte-Laguë) und –perioden (vier bzw. fünf Jahre), die Benennung der Institutionen (Senat/Ministerrat statt Landesregierung etc.) uvm. bis hin zu Detailregelungen. Manche Verfassungen sehen die Möglichkeit direktdemokratischer Abstimmungsverfahren vor.
Die Landesparlamente üben fünf essentielle Funktionen aus: Wahlfunktion, Kontrollfunktion, Debattenfunktion, Repräsentations- und Artikulationsfunktion, Gesetzgebungsfunktion.
Jedem deutschem Landesparlament obliegt es, den Regierungschef des jeweiligen Landes zu wählen. Einzelne Länder haben Sonderregelungen diesbezüglich getroffen[2]. Außerdem werden die Landesverfassungsrichter per Wahl bestimmt. Alle Landesparlamente haben das Recht auf Selbstauflösung.
Die Parlamente der Länder verfügen über verschiedene Instrumente zur Kontrolle der Regierung. Fragen an die Landesregierung können in Schleswig-Holstein in unterschiedlicher Weise bearbeitet und beantwortet werden. Aktuelle Stunden im Parlament machen Themen öffentlichen Interesses zum Gegenstand der Diskussion. Fragestunden werden abgehalten, um Fragen eines einzelnen Abgeordneten auf der Tagesordnung zu beantworten. Schriftliche Beantwortung in Form einer Erklärung der Regierung finden Kleine und Große Anfragen, welche von einzelnen Abgeordneten (Kleine Anfrage) bzw. einer Fraktion (Große Anfrage) eingebracht werden. Wie auf Bundesebene steht in jedem Bundesland (außer Bayern) der Misstrauensantrag mit anschließendem (konstruktivem) -votum zur Verfügung, um einer Regierung bei erfolgreicher Abstimmung das Vertrauen zu entziehen.
Auch auf der Ebene der Länder besteht die Möglichkeit, Untersuchungsausschüsse zur Klärung bestimmter Sachverhalte einzusetzen. In Schleswig-Holstein wurden Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUA) in jüngerer Vergangenheit mehrfach angewandt, bspw. in der Barschel-Affäre, zur Klärung der Umstände der Pallas-Havarie und im Nachklang der HSH-Nordbank-Verluste durch die Finanzkrise. Wird die Regierung im Ausschuss angehört, ist sie zur Auskunft verpflichtet- bei Zuwiderhandeln drohen dem Einzelnen Ordnungsgeld und –haft.
[...]
[1] EISELE 2006, S.26.
[2] Der Regierungschef muss in NRW zwingend dem Parlament entstammen. In einigen Ländern muss das Parlament der Regierung zustimmen: BW, Bayern, HH, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland .
In Bremen werden alle Regierungsmitglieder einzeln gewählt.
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