Steuern werden in Südafrika von der Zentralregierung, den Provinzen und Gemeinden erhoben. Das Land ist in insgesamt 34 Steuerbezirke eingeteilt. Die jährlichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht werden in Südafrika traditionell vom Finanzminister in seiner Haushaltsrede (Budget Speech) im Februar eines jeden Jahres angekündigt. Auch 2009, am 11. Februar 2009, präsentierte Finanzminister Trevor A. Manuel wieder ein ganzes Paket an Steuerneuerungen für das Haushaltsjahr 2009/2010, welches 12 Monate beträgt und jeweils am 01. März eines jeden Jahres beginnt.
Die Veröffentlichung soll dem Leser das südafrikanische Steuersystem im Bezug auf die Gründung und Besteuerung der Gesellschaft und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als „private company“ in Südafrika näher bringen. Hierzu werden zur Veranschaulichung tabellarische Zusammenstellungen, Schaubilder und notwendige Formulare angefügt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Besteuerung von Körperschaften und deren Gesellschaftern als juristische Person
2.1 Subjektive Steuerpflicht
2.2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
2.3 Besteuerung von Wertzuwächsen
2.4 Besteuerung von Dividenden
2.5 Steuersätze
3 Umsatzsteuer und Zoll
3.1 Umsatzsteuer
3.2 Zoll
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang
A Normen, Gesetze und Richtlinien
A.1 Auszüge aus dem südafrikanischen Recht
A.1 Auszüge aus dem deutschen Recht
B Doppelbesteuerungsabkommen
C Formulare und Muster – Südafrika
Abkrzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Steuern werden in Südafrika von der Zentralregierung, den Provinzen und Gemeinden erhoben. Das Land ist in insgesamt 34 Steuerbezirke eingeteilt. Die jährlichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht werden in Südafrika tra-ditionell vom Finanzminister in seiner Haushaltsrede (Budget Speech) im Februar eines jeden Jahres angekündigt.[1] Auch 2009, am 11. Februar 2009, präsentierte Finanzminister Trevor A. Manuel wieder ein ganzes Paket an Steuerneuerungen für das Haushaltsjahr 2009/2010, welches 12 Monate be-trägt und jeweils am 01. März eines jeden Jahres beginnt.[2] Hierbei möchte das Finanzministerium folgende Effekte erreichen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
in Anlehnung an Budget 2009/10 - Tax Proposal 2009/10, http://www.sars.gov.za/
Tools/Documents/DocumentDownload.asp?FileID=42845, Seite 27
Unternehmerische Tätigkeiten können in Südafrika entweder als Einzelun-ternehmer (sole proprietor) oder in Form einer Körperschaft (company), Personengesellschaft (partnership) sowie eines Trading Trusts ausgeübt werden. Hier ist bei der Besteuerung von Unternehmen und deren Gesell-schaftern zunächst nach der Rechtsform[3] der vorliegenden Gesellschaft zu unterscheiden. Die vorliegende Ausarbeitung beschränkt sich auf die Be-steuerung der Gesellschaft und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als ,,private company" in Südafrika.
Besteuerung der Gesellscha~t und der Gesellscha~ter in Safrika
2 Besteuerung von K rperscha~ten und deren Gesellschaf-tern als juristische Person
Wie im deutschen Recht, lassen sich zu steuerlichen Zwecken Körperschaf-ten in ansässige und nicht-ansässige, öffentliche und private Gesellschaften unterteilen. Gesetzliche Grundlage der Körperschaft ist der mehrfach novel-lierte Income Tax Act No. 58/1962. Erfasst werden nach Section 1 u.a. Ver-einigungen (Associations), Kapitalgesellschaften (Public und Private Com-panies) sowie die Close Corporation. Personengesellschaften fallen nicht unter dieses Recht.[4]
2.1 Subjektive Steuerpflicht
Unabhängig ob die Wertzuwächse aus aktiven oder passiven Tätigkeiten stammen, unterliegen die in Südafrika ansässigen Gesellschaften (resident companies) seit 2001 grundsätzlich dem aus dem deutschen Steuerrecht be-kannten Welteinkommensprinzip. Eine Gesellschaft gilt als in Südafrika an-sässig, wenn sie entweder dort registriert ist, gegründet bzw. formiert wur-de, oder sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (place of effective management) in Südafrika befindet. Als Ort der tatsächlichen Geschäftslei-tung gilt hier nach der SARS-Richtlinie, vergleichbar mit deutschem Recht (10 AO), der Ort, wo die unternehmerischen Entscheidungen umgesetzt bzw. gefällt werden und das Tagesgeschäft geführt wird.[5]
Besteuerung der Gesellscha~t und der Gesellscha~ter in Safrika
2.2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Auch im südafrikanischen Steuersystem ist die Ausgangsbasis bei der Er-mittlung des zu versteuernden Einkommens die Gesamtsumme der Einkünf-te (gross income). Hier sind bei ansässigen Unternehmen nach dem Welt-einkommensprinzip die weltweit erzielten Einkünfte und bei nicht-ansässigen Unternehmen nur die Einkünfte aus südafrikanischen Quellen steuerpflichtig. Grundlage für die Ermittlung bildet der Jahresabschluss ei-ner Unternehmung. Hierzu wurden die South African Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) mittlerweile an die Bestimmungen des In-ternational Accounting Standards Boards (IASB) angepasst. Durch diese Anpassung entspricht die südafrikanische Bilanzierung im Wesentlichen dem internationalen Standard.
Für die meisten kleineren Gesellschaften endet das Steuerjahr – entspre-chend dem Veranlagungszeitraum natürlicher Personen – Ende Februar. Un-ter den gröBeren Gesellschaften hingegen gibt es eine Vielzahl verschiede-ner Zeitpunkte für das Geschäftsjahresende. Der 31. Dezember, wie im deutschen Recht, ist nicht der Regelfall.[6]
Eine Konsolidierung und demnach eine Gruppenbesteuerung (z.B. in Form der Organschaft) fand bisher keine Anerkennung im südafrikanische Recht.[7]
2.3 Besteuerung von Wertzuw hsen
Einkünfte aus VeräuBerungsgeschäften, Kapitalerhöhungen, Umwandlun-gen und Wegzügen unterliegen dem Regime der Capital Gains Tax (CGT) und flieBen i.S.d. Schedule 8 ITA zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein.
Die Ermittlung der Wertzuwächse erfolgt analog dem bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens angewendeten Verfahrens. VeräuBerungs-verluste können hier jedoch nicht vertikal mit Gewinnen aus der gewöhnli- Besteuerung der Gesellscha~t und der Gesellscha~ter in Safrika chen Geschäftstätigkeit verrechnet, sondern nur vorgetragen werden (ring-fenced losses) – horizontale Verlustverrechnung.
2.4 Besteuerung von Dividenden
In Südafrika unterliegen Dividendenausschüttungen einer zusätzlichen Be-steuerung auf die Körperschaftsteuer. Die bislang als ,,Secondary Tax on Companies" (STC) gemäB Section 64B and 64C i.V.m. Section 1 des ITA 58 von 1962 bezeichnete Besteuerung, wurde zum Oktober 2007 in ,,Dividend Tax" (DT) umbenannt und der Steuersatz von 12,5% auf 10% gesenkt.[8]
In den letzten zwei Jahren wurde vermehrt an der Anpassung der Dividen-denbesteuerung nach STC zu der nunmehr weltweit anerkannten Quellenbe-steuerung nach OECD-Musterabkommen gearbeitet. Diese soll die jetzt an-gewandte Methode zu einer echten Dividendensteuer in Form einer Quel-lensteuer umwandeln. Zurzeit ist die südafrikanische Verwaltung in den Neuverhandlungen einzelner Doppelbesteuerungsabkommen[9] mit dem Ziel, eine Mindestbesteuerung auf Dividendenzahlungen i.H.v. 5% sicherzustel-len. Steuersubjekt wird dann nicht mehr die Körperschaft sondern der ein-zelne Dividendenempfänger sein. Der Einbehalt und die Abführung der Steuer an die SARS unterliegt auch weiterhin der auszahlenden Körper-schaft. Eine Umsetzung ist jedoch nicht vor Mitte 2010 zu erwarten. Uber eine Steuerbefreiung oder Anrechnung der bisher nach STC grundsätzlich einbehaltenen Quellensteuer von 10% (Schachtelbeteiligung; 25%: 7,5%) auf Dividendenausschüttungen an Gruppenunternehmen gemäB der uns be-kannten Mutter-Tochter-Richtlinie wird nachgedacht. [10]
Das Mutterunternehmen in Deutschland als Empfänger der Dividendenzah-lung unterliegt im Inland folgender Besteuerung (8b KStG)[11]:
Eigendarstellung für das Wirtschaftsjahr zwischen dem 01. April 2009 und dem 31. März 2010 [12]
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2.5 Steuer tze
Auf Grundlage des Budget 2009/10 vom 11. Februar 2009 wurde auch die Besteuerung von Körperschaften reformiert. Nach neuem Recht ergeben sich hieraus folgende Besteuerungen auf Ebene der juristischen Person:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der südafrikanische Fiskalvertreter unterscheidet hier vor allem zwischen der sog. ,,Small Business Corporation" und der ,,Micro Businesses". Defi-niert wird eine ,,Small Business Corporation" als eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der nur natürliche Per-sonen als Gesellschafter beteiligt sind sowie der Jahresumsatz 14 Mio. Rand nicht übersteigt.[13] Das Vorliegen eines ,,Micro Businesses" wurde vom Gesetzgeber auf einen Jahresumsatz von 1 Mio. Rand be-schränkt.[14]
Besteuerung der Gesellscha~t und der Gesellscha~ter in Safrika
3 Umsatzsteuer und Zoll
3.1 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Value-Added Tax, VAT) wurde 1991 eingeführt und entspricht in ihren Grundzügen dem System der Europäischen Union. Aktu-ell gilt hier standardmäBig ein Umsatzsteuersatz von 14%.
Gegenstand der Umsatzbesteuerung sind nach VAT Act 89 of 1991 Liefe-rungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Rahmen einer Unter-nehmereigenschaft gegen Entgelt. Eine Unternehmereigenschaft entsteht mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, der Registrierung und dem Uberschreiten der Liefer-Freigrenze von 1 Mio. Rand. Eine Option auf um-satzsteuerliche Re]gistrierung ähnlich dem deutschen Recht ist ebenso mög-lich.
Die Anrechnung der in Rechnung gestellten Vorsteuer (,,input VAT") auf die Umsatzsteuer erfolgt nach dem uns bekannten europäischen System, wie folgender Entscheidungsbaum verdeutlicht.[15]
[...]
[1] Vgl. South African Revenue Service (SARS), http://www.sars.gov.za/home.asp?pid=292, vom 08. März 2009
[2] Vgl. SARS, http://www.sars.gov.za/Tools/Documents/DocumentDownload.asp?FileID= 42769, vom 08. März 2009
[3] Hierzu Lexadin, http://www.lexadin.nl/wlg/legis/nofr/oeur/lxwezaf.htm, vom 19.03.2009
[4] Vgl. IWB Nr. 1 vom 09.01.2008, Fach 7 Südafrikanische Republik Gr. 2, Seite 134
[5] Vgl. IWB Nr. 1 vom 09.01.2008, a.a.O., Seite 134
[6] Vgl. IWB Nr. 1 vom 09.01.2008, a.a.O., Seite 135
[7] Vgl. IWB Nr. 1 vom 09.01.2008, a.a.O., Seite 137
[8] Vgl. IWB Nr. 1 vom 09.01.2008, a.a.O., Seite 136 und Füsser, Rechtskompakt: Südafri-ka – Informationen zum Wirtschaftsrecht in Südafrika, Januar 2009, Seite 7
[9] Siehe auch Anhang B, Doppelbesteuerungsabkommen und BMF, http://www.bundes-finanzministrum.de/nn318/DE/WirtschaftundVerwaltung/Steuern/Internationales Steuerrecht/StaatenbezogeneInformationen/Suedafrika/node.html?nnn=true, vom 25.03.2009
[10] Vgl. Budget 2009/10 - Tax Proposals 2009/10, http://www.sars.gov.za/Tools/Documents/ DocumentDownload.asp?FileID=42845, vom 09.03.2009, Seite 7
[11] Siehe auch BMF, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn74978/DE/Wirtschaft undVerwatung/Steuern/InternationalesSteuerrecht/StaatenbezogeneInformatio- nen/Suedafrika/0021,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, vom 19.03.2009
[12] Vgl. Budget 2009/10 – Tax Pocket Guide 2009/10, http://www.sars.gov.za/Tools/Docu-ments/DocumentDownload.asp?FileID=42846, INCOME TAX
[13] Vgl. Sanlam, http://www.sanlam.co.za/eng/solutionsforyou/cobalt/startingasmallbusi-ness/legalissues/incometax/income+tax.htm, vom 09. 03. 2009
[14] Vgl. SARS, http://www.sars.gov.za/home.asp?pid=43122, vom 09.03.2009
[15] Vgl. SARS, http://www.sars.gov.za/home.asp?pid=194, vom 09.03.2009