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Seminararbeit, 2007
18 Seiten, Note: 1,0
Geschichte Europa - Deutschland - Nachkriegszeit, Kalter Krieg
1. Einleitung
2. Die Phase der ,Autoépuration’
2.1. Aufbau des Säuberungsapparates
2.2. Ziele der ,Autoépuration’ und deren Umsetzung
2.3. Rezeptionsmuster in der Bevölkerung
3. Die Entwicklung des Spruchkammerverfahrens
3.1. Mechanismus des Spruchkammerverfahrens
3.2. Ziele des neuen Systems und deren Verwirklichung
3.3. Rezeptionsmuster in der Bevölkerung
4. Komparative Schlussbetrachtung
5. Literaturverzeichnis
6. Anhang
„Wir wollen es ohne Umschweife aussprechen: Es ist nicht Schuld, sich politisch geirrt zu haben. Verbrechen zu verüben oder an ihnen teilzunehmen, wäre es auch nur durch Duldung, ist Schuld. […] Aber politischer Irrtum – in allen Schattierungen – samt dem echten Fehlentschluss, gehört weder vor Gerichte noch vor Spruchkammern. […] Ist nicht der bisherige Versuch einer Denazifizierung Deutschlands, wie wir gesehen haben selbst voll von Fehlern, die auf irrtümliche Einschätzung von Kräften, bei besten Beweggründen, zurückgehen?“[1] So schrieb Eugen Kogon in seinem Aufsatz „Das Recht auf den politischen Irrtum“, veröffentlicht in den Frankfurter Heften vom Juli 1947.
Was war es, was den Historiker Kogon zu der Publikation einer solchen Kritik bewegte? Wie entstand seine Unzufriedenheit über die bis 1948 durchgeführten Maßnahmen zur Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone Deutschlands?
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, diese Fragen klärend zu beantworten. Durch die Betrachtung des chronologischen Verlaufs der Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone von 1945 bis 1947 soll aufgezeigt werden, in welchen Aspekten sich die zwei Entnazifizierungsmodelle der französischen Militärregierung, nämlich das der ,Autoépuration’, sowie das darauf folgende Spruchkammerverfahren, grundlegend unterschieden. Des Weiteren sollen diese Unterschiede vor dem Hintergrund der Beurteilung durch die deutsche Öffentlichkeit betrachtet werden, um Zusammenhänge zwischen Funktion und Rezeption beider Systeme aufzudecken. Um diese Fragestellung präziser zu fassen, wird sich hier auf eine strukturierte Darstellung des Aufbaus der Säuberungsapparate in beiden Phasen, sowie die Ziele und deren Umsetzung in einzelnen Modellen konzentriert. Neben einer Analyse statistischer Erhebungen, die Auskunft über die Umsetzung der Erwartungen der Entnazifizierungsmechanismen geben, werden anschließend anhand von Artikeln aus Zeitschriften Rezeptionsmuster in der Bevölkerung untersucht. Diese differenzierte Auseinandersetzung soll in der Schlussbetrachtung eine vergleichende Darstellung ermöglichen, welche mit einer Beurteilung beider Systeme im Hinblick auf deren Rezeption schließt.
Zu erwähnen bleibt, dass die betrachteten Territorien der französischen Besatzungszone in der vorliegenden Arbeit ausschließlich Baden, die Rheinprovinz, die Pfalz, sowie das Saargebiet umfassen, nicht jedoch Württemberg-Hohenzollern, da dieses Gebiet im Hinblick auf die Entnazifizierung bis Mitte 1947 einen Sonderfall darstellt. Carlo Schmidt entwickelte dort unmittelbar nach Kriegsende ein System, dass sich entscheidend von dem in den restlichen Zonenbezirken vorherrschenden Modell unterschied und deshalb in der ersten Periode von 1945 bis Mitte 1947 des untersuchten Zusammenhangs vernachlässigt werden kann.[2]
Fragestellungen zur Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone ist bereits Klaus-Dietmar Henke in seiner Doktorarbeit Politische Säuberung unter französischer Besatzung nachgegangen. Seine Untersuchung dient als wertvolle Grundlage dieser Arbeit, da sie die Funktionsmechanismen der Entnazifizierungssysteme detailliert darstellt, allerdings mit deutlichem Schwerpunkt auf Württemberg-Hohenzollern. Zudem basiert Henkes’ Werk noch ausschließlich auf deutschen Quellen, da das Archiv der französischen Besatzung in Deutschland und Österreich in Colmar erst seit 1986 Zugang zu französischen Akten aus der Zeit zwischen 1945 bis 1949 gewährt.[3] Die Öffnung der Archive bewirkte eine Wandlung der Auffassung von französischen Zielen im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen zur Entnazifizierung, hin zu positiveren Bewertungen.[4] Besonders bemerkbar macht sich dies bei den zwei Historikern, Reinhardt Grohnert und Rainer Möhler. Ersterer beschäftigte sich in seiner 1991 veröffentlichten Dissertation mit der Entnazifizierung in Baden.[5] Seine Darstellungen dienen zur Ergänzung derer Henkes und enthalten im Anhang Originaldokumente in Form von Briefen und öffentlichen Bekanntmachungen, die eine in dieser Arbeit angestrebte Bewertung der Rezeption von Entnazifizierungssystemen ermöglichen. Möhler geht in seiner ein Jahr später publizierten Monographie auf die Bedingungen der Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz, sowie dem Saarland ein.[6] Auch Clemens Vollnhals beleuchtete 1991 die politische Säuberung in allen vier Besatzungszonen Deutschlands. Ähnlich wie Grohnert verweist Vollnhals in seiner Untersuchung auf zahlreiche Quellen, vornehmlich aus Printmedien, die die Rezeptionsmuster in der Bevölkerung aufdecken. Zusätzlich bietet er durch den Einbezug von Statistiken empirisches Material, dass auch in dieser Arbeit eine Grundlage darstellt. Außerdem dienen Zeitungsartikel aus den Frankfurter Heften und Der Wandlung, erschienen während dem Zeitraum der Besatzung, als Quellen der vorliegenden Untersuchung.
Seit Beginn der Besatzung von Teilen Süddeutschlands im Frühjahr 1945 stellte die Entnazifizierung eines der wichtigsten Ziele der französischen Besatzungspolitik dar und wurde nach Auffassungen des Leiters der Besatzungsverwaltung in Baden-Baden, Emile Laffon[7] als eine „Vorraussetzung für jedes zukunftsgerichtete Handeln und für den Neuaufbau einer demokratischen deutschen Gesellschaft“[8] betrachtet. Nachdem sich die französische Militärregierung unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges im Hinblick auf die Entnazifizierung an den Leitlinien des durch Briten und Amerikaner entwickelten SHAEF-Handbooks orientiert hatte[9] beschloss sie jedoch schon im Herbst 1945 eine Änderung des Systems der Entnazifizierung.[10] Fortan sollte diese Arbeit nicht mehr durch die französische Militärregierung selbst, sondern vielmehr durch „deutsche demokratische Kräfte“[11] durchgeführt werden. Eine solche Politik der ,Autoépuration’ wurde klar in einem Entnazifizierungsbericht der Militärregierung vom 31. Dezember 1945 umrissen, wie folgender Ausschnitt daraus zeigt:
Pour respecter le principe de l’Administration indirecte et pour pousser l’Allemagne dans la voie d’une démocratisation réelle, il a été décidé de faire effectuer par les allemands [sic] eux-mêmes l’épuration des administrations et de l’économie privée.[12]
Der Säuberungsapparat in der Phase der ,Autoépuration’ bestand aus einem zweistufigen Modell, dass sich aus Untersuchungsausschüssen und Säuberungskomissionen zusammensetzte.[13] Diese wurden aus „Vertretern des [die Entnazifizierung] betreffenden Verwaltungszweiges und aus Repräsentanten des politischen, konfessionellen und gewerkschaftlichen Milieus“[14] gebildet. Beide Instanzen arbeiteten zusammen, die Untersuchungsausschüsse auf Kreisebene und die Säuberungskomissionen auf Länderebene.[15] Zum genauen Verfahren der Entnazifizierung muss erwähnt werden, dass die im SHAEF-Handbook festgelegten Richtlinien weiter Anwendung fanden, allerdings durch die neuen Befugnisse der deutschen Ausschüsse maßgeblich ergänzt wurden. So entschieden zunächst die Untersuchungsausschüsse anhand von Fragebögen ob die betroffenen Personen unter die automatischen Entlassungskategorien des SHAEF-Handbooks fielen, falls dies nicht der Fall war konnte über den Umgang mit ehemaligen NS-Aktivisten individuell geurteilt werden.[16] Durch die Anhörung von Zeugen fand die Entscheidungsfindung dann auf Länderebene in den Säuberungskomissionen statt. Abschließend mussten die gefundenen Entschlüsse durch die französische Militärregierung akzeptiert werden.[17] Insgesamt wurden die Sanktionskategorien im Vergleich zu denen des SHAEF-Handbooks verschärft, so wurden fortan auch nur indirekt an NS-Organisationen beteiligte Personen durch Auflagen bestraft.[18] Im Bezug auf die erwähnten Sanktionen gab es vier Maßnahmen, die getroffen werden konnten: Versetzung, Zurückstufung in Dienstalter und Gehaltsklasse, Pensionierung und Entlassung ohne Pension.[19] Die getroffenen Entscheidungen konnten anschließend nicht angefochten oder revidiert werden.[20]
Als oberstes Ziel der ,Autoépuration’ sah die französische Militärregierung die Bestärkung des Charakters eines „politischen Verwaltungsverfahrens“, das durch den Einbezug politischer Parteien bei der Arbeit der Untersuchungsausschüsse ermöglicht wurde.[21] Durch die Beteiligung der Bevölkerung sollten demokratische Grundmuster in die deutsche Gesellschaft eingeführt werden[22], wie im weiter oben zitierten Ausschnitt aus dem Bericht der französischen Militärregierung bereits aufgezeigt wurde. Unter dem Aspekt der ideologischen Zielsetzung ist weiterhin zu erwähnen, dass durch die Verfeinerungen in den Abstufungen der Sanktionen, sowie durch die mehrstufigen Instanzen des Systems ein gerechteres Verfahren zur Entnazifizierung geschaffen werden sollte.[23] Faktisch plante die französische Militärregierung den Abschluss der politischen Säuberung in der öffentlichen Verwaltung bis zum Ende des Jahres 1945 um anschließend sukzessiv die freie Wirtschaft zu entnazifizieren.[24]
Das von der Militärregierung angestrebte Ziel, politische Parteien in den Entnazifizierungsprozess zu integrieren gelang größtenteils, jedoch mit regionalen Unterschieden. Im Saarland beispielsweise unterstand der Anfang 1946 eingerichtete ,Conseil Politique’ (CSE) der Militärregierung, deren direkte Kontrolle eigene Entscheidungen nur bedingt ermöglichte. In Hessen-Pfalz hingegen konnten die Parteien aktiv Einfluss auf die Entnazifizierung nehmen, da ein speziell eingerichteter Ausschuss beim Oberregierungspräsidium existierte.[25] Die faktischen Bestrebungen der Militärregierung, bis zum Ende des Jahres 1945 den gesamten öffentlichen Dienst in der Besatzungszone zu entnazifizieren, ließen sich nicht verwirklichen. Laut einer von der Militärregierung veröffentlichten Studie für den alliierten Kontrollrat wurde bis zum Januar 1946 erst ein Drittel aller Beamten entnazifiziert.[26] Dennoch durchliefen insgesamt 77 924 Personen das Verwaltungsverfahren der Entnazifizierung, von denen 27 013 (34, 6 %) aus ihren Ämtern entlassen wurden und 5 896 (7,6 %) sogar die Chance auf eine Neueinstellung verwehrt wurde.[27] Auf Grund der zu Anfang geplanten Entnazifizierung des öffentlichen Sektors lief die im Anschluss geplante Ausweitung der Entnazifizierung auf die freie Wirtschaft nur langsam an, wie ebenfalls aus dieser Studie hervorgeht. Sie besagt, dass im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1946 nur 11 304 Fälle in der freien Wirtschaft untersucht wurden, von denen 7 343 Fälle (knapp 65 %) ohne Arbeitsplatzverlust blieben.[28] Die Umsetzung des Zieles der französischen Militärregierung, die Entnazifizierung gerechter zu gestalten, wird im folgenden Absatz näher untersucht, da Erklärungen hierfür nur unter dem Ansatz der Betrachtungen von Reaktionen in der Bevölkerung gegeben werden können.
Bereits im Herbst 1946, also knapp ein Jahr nach den ersten Umstellungen der Entnazifizierung auf das System der ,Autoépuration’ riefen die Maßnahmen der Militärregierung Kritik in der Öffentlichkeit hervor.[29] Der verschärfte Sanktionenkatalog wurde, vor allem von Beamten, als „durchweg zu hart empfunden“[30] und es gestaltete sich zunehmend schwieriger Personal für die Arbeit in den Ausschüssen zu gewinnen.[31] Diese kritischen Reaktionen in der Bevölkerung konzentrierten sich auf zwei Hauptpunkte, die als Ursache angesehen wurden, nämlich einerseits die schlechte, sowie langsame Zusammenarbeit von Untersuchungsausschüssen und Säuberungskomissionen und andererseits das Ausbleiben der Bestrafung hoher Beamter, die während der NS-Zeit wichtige Posten im öffentlichen Dienst innehatten.[32]
Ersterer Punkt zeigt sich dadurch bestätigt, dass die von Untersuchungsausschüssen vorgeschlagenen Sanktionen gegenüber zu entnazifizierenden Personen oft von den Säuberungskomissionen nicht angenommen wurden.[33] Stattdessen erfolgten im Gegenteil, je nach Lage des Falles, entweder härtere oder nachsichtigere Bestrafungen. So wurde beispielsweise von einem Untersuchungsausschuss in Baden-Baden empfohlen, den Lederwarenhändler Albert H., der seit 1936 aktives NSDAP-Mitglied war und sich als Fachschaftleiter betätigte, in Gruppe B einzustufen, die solche Personen umfasste, denen in der Partei führende Aufgaben zugeteilt wurden. Außerdem empfahl der Untersuchungsausschuss ein Berufsverbot zu verhängen. Die Freiburger Säuberungskomission urteilte letztendlich sehr viel milder, indem sie lediglich den Einzug von 25% des seit 1936 erworbenen Vermögens forderte.[34] Diese Zustände wurden auch von der französischen Militärregierung in einem Bericht vom 28. November 1946 bestätigt, in dem es heißt: „Les sanctions prises par la Commission d’épuration de Fribourg, ne tiennent en général pas compte des propositions de sanctions faites par la Délégation, et sont trop sévères“[35]. Zusätzlich zu den Unterschieden in ihrer Beurteilung wurde die Entnazifizierung bis 1947 durch das erforderte Durchlaufen eines jeden Antrages der zwei Stufen des Modells in der Bevölkerung als zu langsam empfunden.[36] Neben den Mängeln bei der Koordination der Arbeit von Untersuchungsausschüssen und Säuberungskomissionen, kritisierte die Bevölkerung auch die fehlende Entnazifizierung höherer Beamten.[37] Dies kann an dem Beispiel einer in der Zeitschrift Neue Zeitung veröffentlichten Karikatur[38] aufgezeigt werden. Diese stellt einen höheren NS-Aktivisten dar, der vor einem Drachen steht, welcher ikonisch den Prozess der Entnazifizierung verkörpern soll. Dem Beamten werden im Untertitel der Zeichnung die Worte „Mir tut er nicht mehr! Der ist längst von den kleinen satt“ in den Mund gelegt. Die zynische Botschaft der Karikatur weist auf eine Unzufriedenheit in der Bevölkerung hin, die damit eindeutig die fehlende Beachtung von Beamten in hohen Verwaltungspositionen bei der Entnazifizierung anprangert.
Die Phase der ,Autoépuration’ wurde gefolgt von einem Entnazifizierungsverfahren, dass auf den Entscheidungen von Spruchkammern beruhte.[39] Dieses neue System ging auf Entwicklungen der Amerikaner zurück, die in ihrer Besatzungszone den Entnazifizierungsprozess schon seit dem 5. März 1946 durch das Spruchkammerverfahren gestalteten.[40] Auf Grund der Verabschiedung einer Kontrollratsdirektive, führte auch die französische Militärregierung am 21. Mai 1947 die neue ,Landesverordnung für politische Säuberung’, basierend auf der Kontrollratsdirektive Nr. 38, ein[41] und änderte das Entnazifizierungsverfahren damit grundlegend in der gesamten Besatzungszone, einschließlich der Württemberg-Hohenzollerns.[42]
Die grundlegende Idee des Spruchkammerverfahrens geht darauf zurück, dass aus einem reinen Verwaltungsakt, wie sich die Entnazifizierung in der Phase der ,Autoépuration’ darstellte, ein gerichtsähnliches Verfahren entstehen sollte.[43] Durch den Einsatz von Richtern entschieden die Spruchkammern fortan über jede zu entnazifizierende Person individuell und es bestand die Möglichkeit Urteile zu revidieren. Vor die Spruchkammern vorgeschaltet fanden sich weiterhin Untersuchungsausschüsse, wie sie in der Phase der ,Autoépuration’ existierten. Im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Funktion kam ihnen ab Mitte 1947 jedoch lediglich die Aufgabe zu, Empfehlungen bezüglich der Entnazifizierung auszusprechen.[44] Die Organe der Spruchkammern bestanden aus einem von der Landesregierung zu ernennenden Landeskommissars für die politische Säuberung, dem ein Landesbeirat zugeordnet wurde, der aus Parteien- und Gewerkschaftsvertretern bestand. Diese politischen Organe überwachten die eigentliche Spruchkammer, die sich aus Vertretern der Parteien und Gewerkschaften, sowie einen zum Richteramt befähigten Vorsitzendem zusammensetzte.[45] Der Sanktionenkatalog aus der Phase der ,Autoépuration’ wurde abgelöst durch eine neue Kategorisierung der zu entnazifizierenden Personen in Hauptschuldige, Belastete[46], Minderbelastete, Mitläufer und „aufgrund beigebrachter Beweise als nichtschuldig Einzustufende“.[47] Bleibt zu erwähnen, dass die französische Militärregierung immer noch die oberste Entscheidungsbefugnis behielt, das heißt Urteile bestätigte oder gegebenenfalls ablehnte.[48]
Durch die Einführung des Spruchkammerverfahrens strebte die französische Militärregierung eine Vereinheitlichung des Entnazifizierungsverfahrens an, da die so genannte Kontrollratsdirektive Nr. 38 alle Zonengebiete, inklusive Württemberg-Hohenzollern betraf.[49] Durch die Vereinheitlichung des Systems sollte gleichzeitig eine verbesserte Akzeptanz in der Bevölkerung hervorgerufen werden, da man hoffte Ungerechtigkeitsgefühle, wie sie während der Phase der ,Autoépuration’ herrschten, zu beseitigen.[50] Auch der justitielle Charakter des neuen Verfahrens hatte, neben dem Aspekt einer Vereinheitlichung, die Legitimation der Entnazifizierungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit zum Ziel. In diesem Zusammenhang ist die Option eines Berufungsverfahrens als Reaktion auf unbefriedigende Urteile von großer Wichtigkeit, diese Funktion ermöglichte der Bevölkerung eine aktive Beteiligung am Entnazifizierungsprozess.[51] Zudem erhoffte sich die französische Militärregierung durch die Einführung der Spruchkammern eine generelle Beschleunigung der Entnazifizierung, da die faktischen Ziele des Systems der ,Autoépuration’, wie unter Punkt 2.2 näher erläutert, nicht verwirklicht wurden.[52]
Die Umsetzung der formulierten Ziele des Spruchkammerverfahrens erfolgte im Bezug auf die jeweiligen Gebiete sehr unterschiedlich. Die zonenweite Vereinheitlichung der Entnazifizierung wurde umgesetzt, denn nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung der Spruchkammern in den Bezirken Baden, der Pfalz, dem Saarland und den Rheinprovinzen am 21. Mai 1947, trat das Gesetz in Württemberg-Hohenzollern ebenfalls am 1. Juli des selben Jahres in Kraft.[53] Dem Wunsch nach einer Beschleunigung der Entnazifizierung kamen die Spruchkammern durchaus nach, wie die Betrachtung einer Bilanz vom Dezember 1948, die die Summe von 609.540 abgeschlossenen Verfahren in der gesamten französischen Besatzungszone angibt, zeigt.[54] Das Ziel, dem Volk auf Grund der Möglichkeit zur Revision ein ausgeprägteres Gerechtigkeitsgefühl zu verschaffen konnte nur teilweise erlangt werden, worauf im nächsten Absatz noch näher eingegangen wird. Faktisch muss allerdings erwähnt werden, dass von dem Recht gegen Urteile in Berufung zu ziehen stark gebraucht gemacht wurde. Durch das neue Gesetz wurden sogar bereits abgeschlossene Fälle aus der Phase der ,Autoépuration’ neu aufgerollt und nach den Kriterien des Spruchkammerverfahrens bewertet.[55] Diese Tatsache führte zu einer immensen Rehabilitierungswelle, da ebenfalls zu beobachten war, dass die Urteile allgemein milder als in dem vorigen System ausfielen.[56] Die neue Kategorisierung erleichterte die Einstufung als „Mitläufer“, wie es eine Statistik von 1950 bestätigt. Darin heißt es, dass von insgesamt 669 068 behandelten Fällen in der französischen Besatzungszone nur 13 Personen zu „Hauptschuldigen“ erklärt wurden, und 938 Personen als „Belastete“ eingestuft wurden.[57] In einer Bilanz vom Dezember 1947, die die Entnazifizierungsergebnisse in Rheinland-Hessen-Nassau betrifft wurde, neben einem Anteil von 82,5% als „Mitläufer“ oder „Entlastete“ Eingestuften, keine einzige Person in die Kategorie der „Hauptschuldigen“ eingestuft.[58]
Die Reaktionen der Bevölkerung beschränkten sich hauptsächlich auf die Ergebnisse des Spruchkammerverfahrens, nämlich die hohe Zahl der „Mitläufer“ und die nachträglichen Rehabilitierungen bereits verurteilter Personen. Als Ursache dieser Entwicklung wurde einerseits die Solidarität innerhalb des Volkes gesehen, da sich besonders in ländlichen Gegenden die Bevölkerung wehrte gegeneinander auszusagen, was die Praxis des gerichtsähnlichen Verfahrens jedoch gerade vorsah.[59] Andererseits galten die justizförmigen Spruchkammern auch als Auslöser für Aversionen innerhalb der Bevölkerung, da sie neben dem Solidaritätseffekt gleichermaßen Antipathien provozierten.[60] Genau solche dynamischen Entwicklungen, die sich aus dem neuen System ergaben, wurden von der Öffentlichkeit stark kritisiert. Dabei handelte es sich bei den Kritikern nicht automatisch um Gegner einer politischen Säuberung im Allgemeinen, sondern es wurde explizit das vorherrschende Spruchkammerverfahren kritisiert.[61] So bezeichnete beispielsweise Karl Heinrich Knappstein in der Monatszeitschrift Die Wandlung vom August 1947, dass „die falsche Methode bei der äußeren Denazifizierung“[62] zu einer „bedauerlichen Renazifizierung“[63] geführt hatte. Knappstein beschreibt in eben diesem Aufsatz des Weiteren die Solidarisierungseffekte innerhalb der Bevölkerung, indem er meint, „dass fast jede Familie ihren „Nazi“ hat, und alle Familienmitglieder und Freunde, auch wenn sie selbst nicht betroffen oder „Antinazis“ sind, es aus einer falschen Solidarität ablehnen, gegen den „Nazi“ einer anderen Familie auszusagen.“[64] Der Autor schließt seinen Absatz über die Problematik der zahlreichen, als Mitläufer eingestuften, Personen mit einer sehr kritischen Bewertung des Spruchkammerverfahrens, wie der folgende Auszug deutlich belegt:
Von hier [dem Spruchkammerverfahren] ging und geht eine Welle der Ablehnung und des stillen Widerstandes gegen alles aus, was Politik und Demokratie oder Regierung oder Besatzung heißt. Von hier gehen auch jene zahlreichen bösen Gerüchte und Parolen aus („Die wollen uns ja vernichten!“), die heute die öffentliche Meinung – oder besser: Stimmung vergiften. Die Partei der Spruchkammer-Angeklagten […] ist ein großes Hindernis für ein neues politisches Leben. [65]
Dieses Zitat beweist, dass Knappstein das neue Entnazifizierungssystem auf Grund seiner ambivalenten Urteilspraxis in Bezug auf die Sanktionen als „Unruhestifter“ innerhalb der Öffentlichkeit ansieht. Er geht sogar noch weiter und erklärt den Mechanismus der Entnazifizierung dafür verantwortlich, die Entstehung eines „neuen politischen Lebens“, basierend auf einer demokratischen Grundhaltung, zu verhindern.
Solche Zweifel an dem Spruchkammerverfahren fand man nicht nur in Zeitungsartikeln, sondern sie spiegelten sich auch in schriftlichen Dokumenten der Kirche wieder. Hierbei handelte es sich also um eine weitere Institution, die ebenfalls die öffentliche Meinung bestimmte und nicht der medialen Sphäre zugeordnet wurde. Der Aufruf zum Boykott des Spruchkammerverfahrens in einer Kanzelabkündigung vom 1. Februar 1948 der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau betonte den Unmut in der Bevölkerung. Die Tatsache, dass das Volk gegeneinander aussagen musste wurde nicht akzeptiert, da dieser Mechanismus laut der Abkündigung die Zukunft eines friedlichen Deutschlands gefährde. Dieser, schon bei Knappstein angeführte Aspekt, findet sich demnach auch in dem vorliegenden Zusammenhang bestätigt. Dies zeigt ein Auszug aus der Kanzelabkündigung:
Heute ist die völlige Katastrophe offenbar. Unser Volk ist nicht auf den Weg der Versöhnung geführt worden, sondern auf den Weg der Vergeltung, und die gesäte Saat neuen Hasses ist üppig aufgegangen. […], wirkt an dieser Sache, die soviel Unrecht im Gefolge hat nicht länger mit! Oder ihr kommt in die Gefahr, das Amt der Versöhnung zu verraten, das euch aufgetragen ist.[66]
Zusammenfassend kann vergleichend festgehalten werden, dass das faktische Ziel einer schnellen Abwicklung der Entnazifizierung, deren Beendigung für den Sektor des öffentlichen Dienstes schon Ende 1945 gefordert wurde, in der Phase der ,Autoépuration’ nicht eingehalten werden konnte. Insgesamt wurden 42,2 % aller untersuchten Personen aus ihrem Amt entlassen oder ihnen wurde eine Neueinstellung verwehrt. Im Gegensatz hierzu zeigt das Ergebnis des Spruchkammerverfahrens laut einer Bilanz von 1950 nur noch einen Anteil von 0,14%[67], der als „hauptschuldig“ und „belastet“ eingestuften Personen. Während der ,Autoépuration’ ergibt sich folglich eine deutlich ausgewogenere Zahl, die die in der Öffentlichkeit wahrgenommene milde Entnazifizierungspraxis gegenüber höheren NS-Aktivisten demnach nicht bestätigt.[68] Gleichzeitig rechtfertigt der Kontrast beider Anteile jedoch die Kritik des Volkes an den Spruchkammerverfahren als „Mitläuferfabriken“[69].
Auch die Summen aller entnazifizierten Personen in den zwei betrachteten Phasen müssen in diesem Zusammenhang gegenübergestellt werden. Auf Grund der Zahl von 609.540[70] bearbeiteten Fällen durch die Spruchkammern wurden innerhalb eines dem der ,Autoépuration’ vergleichbaren Zeitraumes von zwei Jahren nahezu die achtfache Anzahl an Personen entnazifiziert wie in der vorangehenden Phase, deren Bilanz 77.924[71] Personen aufzeigt. Diese enorme Differenz muss dennoch kritisch bewertet werden, da während dem Spruchkammersystem alte Verfahren häufig neu aufgenommen wurden. Effektiv bleibt die Zahl der tatsächlich bearbeiteten Entnazifizierungsfälle während dem Spruchkammersystem also deutlich geringer. Die schlechte Rezeption in der Bevölkerung, die während der ,Autoépuration’ das langsame Vorgehen bei der Entnazifizierung bemängelte, ist demnach relativiert zu betrachten.
Das Ziel, demokratische Grundmechanismen in die Gesellschaft zu implementieren konnte durch die schlechte Reaktion auf die Entnazifizierung während der Phase der ,Autoépuration’ nur schwer verwirklicht werden. Auf Grund der teilweise willkürlich ausgesprochenen Sanktionen, die sich innerhalb der verschiedenen Instanzen des Säuberungsapparates unterschieden und deren tatsächlich Existenz sowohl durch spezifische Fälle aus Akten des Archivs in Colmar, als auch durch Berichte der französischen Militärregierung nachgewiesen wurden, können in diesem Punkt die negativen Reaktionen der Bevölkerung als gerechtfertigt betrachtet werden. In der Phase des Spruchkammerverfahrens zeigten die Reaktionen der Bevölkerung noch deutlicher, dass demokratische Grundeinstellungen durch den gerichtsähnlichen Mechanismus des Verfahrens nicht übernommen wurden. Nicht nur die Gesellschaftsstruktur des deutschen Volkes, sondern auch die undifferenzierten Urteile der Spruchkammern sind als Gründe dieser Entwicklung aufzuführen.
Um auf die Rezeption beider Entnazifizierungssysteme in der deutschen Bevölkerung zurückzukommen kann abschließend festgehalten werden, dass beide Phasen von verschiedenen Milieus in der Öffentlichkeit ähnlich kritisch bewertet wurden. Sowohl Intellektuelle, als auch Journalisten und Meinungsträger der evangelischen Kirche stellen in diesem Kontext einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Öffentlichkeit dar. Im Hinblick auf einen Vergleich zwischen Funktion und Rezeption beider Verfahren bleibt zu erwähnen, dass die faktischen Ergebnisse der ersten Phase der ,Autoépuration’ nur bedingt mit der schlechten Rezeption der Öffentlichkeit übereinstimmen. Die Bilanzierung des Spruchkammerverfahrens erlaubt jedoch den Schluss, negative Reaktionen der Öffentlichkeit als gerechtfertigt zu betrachten. Um auf das Eingangszitat dieser Arbeit zurückzukommen, findet sich im untersuchten Zusammenhang die durch Eugen Kogon aufgestellte These einer fehlerhaften Entnazifizierung während des Spruchkammerverfahrens folglich bestätigt.
Monographien/Sammelbände:
Fürstenau, Justus, Entnazifizierung. Ein Kapitel deutscher Nachkriegspolitik, Neuwied/Berlin 1969.
Grohnert, Reinhard, Die Entnazifizierung in Baden 1945-1949. Konzeptionen und Praxis der „Epuration“ am Beispiel eines Landes der französischen Besatzungszone, Stuttgart 1991. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B: Forschungen Bd. 123).
Henke, Klaus-Dietmar, Politische Säuberung unter französischer Besatzung. Die Entnazifizierung in Württemberg-Hohenzollern, Stuttgart 1981.
Henke, Klaus-Dietmar; Woller, Hans (Hrsg.), Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991.
Hudemann, Rainer, Frankreichs Besatzung in Deutschland: Hindernis oder Auftakt der deutsch-französischen Kooperation?, in: Von der Besatzungszeit zur deutsch-französischen Kooperation, hrsg. v. Joseph Jurth, Freiburg 1993. S. 237-255.
Möhler, Rainer, Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952, Mainz 1992. (Veröffentlichungen der Kommission des Landtages für die Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz, Bd. 17).
Rödel, Volker, Die Entnazifizierung im Nordteil der französischen Zone, in: Rheinland-Pfalz entsteht. Beiträge zu den Anfängen des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz 1945-1951, hrsg. v. Franz-Josef Heyen, Boppard am Rhein 1984, S. 261-283. (Veröffentlichungen der Kommission des Landtages für Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz, Bd. 5).
Vollnhals, Clemens (Hrsg.), Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1995-1949, München 1991.
Willis, F. Roy, The French in Germany 1945-1949, Stanford 1962.
Zeitschriften:
Kogon, Eugen, Das Recht auf den politischen Irrtum, in: Frankfurter Hefte, Zeitschrift für Kultur und Politik, Heft 7, II (1947), S. 641-655.
Knappstein, Karl Heinrich, Die versäumte Revolution, in: Die Wandlung, Heft 8, II (1947), S. 661-677.
1. Entscheidungen über die Entnazifizierung verschiedener Personen in der Phase der ,Autoépuration’, bei denen die Empfehlungen der Untersuchungsausschüsse in Baden-Baden und die Entscheidungen der Säuberungskomissionen in Freiburg stark voneinander abwichen:[72]
I. Ausgewählte Urteile, bei denen die Empfehlungen der Untersuchungsausschüsse durch die Säuberungskomissionen in mildere Entscheidungen umgewandelt wurden:
a) Lederwarenhändler Albert H.
Er war NSDAP-Mitglied seit 1936 und Fachschaftsleiter der Lederwarenhändler. H. profitierte persönlich von der Schließung jener Geschäfte, deren Inhaber nicht Parteimitglieder gewesen waren. Beim Bau des Westwalls hatte er sich besonders engagiert.
Empfehlung des Untersuchungsausschusses:
Einstufung in Gruppe B [diese umfasste jene Personen, denen führende Rollen in der NSDAP zugeordnet wurden]. Verbot sich als Unternehmer zu betätigen.
Entscheidung der Säuberungskomission:
Entzug von 25% des seit 1936 erworbenen Vermögens.
b) A.N.
Elektromeister bei den Stadtwerken. Notorischer Aktivist, der sich bereits 1932 als Betriebsobmann aufstellen ließ. Er übte diese Funktion auch nach 1933 aus und wurde für seinen Einsatz mit der Beförderung zum Betriebsmeister belohnt, ohne die entsprechende Prüfung abgelegt zu haben. Bis zum Kriegsende erwies er sich als überzeugter Nazi. Noch im April 1945 drohte er einem Vorarbeiter, der sich abfällig über die NSDAP geäußert hatte.
Empfehlung des Untersuchungsausschusses:
Entlassung auf Grund der Beurteilung durch die gesamte Belegschaft der Stadtwerke.
Entscheidung der Säuberungskomission:
Wiedereinstellung von N., gleichzeitig Rückstufung um vier Gehaltsklassen.
II. Ausgewählte Urteile, bei denen die Empfehlungen der Untersuchungsausschüsse durch die Säuberungskomissionen in härtere Entscheidungen umgewandelt wurden:
a) Restaurantbesitzer Eduard H.
Er war NSDAP-Mitglied seit 1939, betätigte sich allerdings nicht in der Partei. H. ließ in seinem Lokal sogar Versammlungen von NS-Gegnern zu.
Empfehlung des Untersuchungsausschusses:
Einstufung in Gruppe A [diese enthielt diejenigen Personen, die durch den Untersuchungsausschuss keinerlei Sanktionen zu befürchten hatten]. Zahlung einer Geldbuße.
Entscheidung der Säuberungskomission:
Entlassung aus dem Restaurantbetrieb, als Arbeiter zu beschäftigen. Konfiszierung von 75% des Vermögens, was H. seit 1933 erworben hatte.
b) Kurt F.
Angestellter F. gehörte vor 1933 der sozialistischen Arbeiterjugend an. 1932 wurde er nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit Anhängern der NSDAP verhaftet. Von 1933 bis 1935 agierte er zusammen mit dem späteren Gewerkschaftssekretär Matthias Schneider zusammen im Untergrund gegen die Nazis. 1935 wurde er festgenommen und zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Nach seiner Freilassung weigerte sich sein ehemaliger Arbeitgeber, der Allgemeine Konsumverein, zunächst ihn wiedereinzustellen, bevor er sich schließlich doch bereit fand, F. als Hilfsarbeiter zu beschäftigen. 1942 wurde F. zur Wehrmacht eingezogen.
Empfehlung des Untersuchungsausschusses:
Keine Sanktion.
Entscheidung der Säuberungskomission:
Konfiszierung eines Teils seines Vermögens [die genaue Prozentzahl war im Original, laut Anmerkung von Grohnert, nicht zu entziffern], das er seit 1940 erworben hatte.
2. Karikatur aus Neue Zeitung vom 16. September 1948[73]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3. Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone (Stand: Dezember 1948)[74]
[...]
[1] Kogon 1947: 649/650
[2] Henke 1981: 80
[3] Hudemann 1993: 250
[4] Möhler 1992: 1; ähnlich Jurth 1993: 250
[5] Grohnert 1991: 2
[6] Möhler 1992: 7
[7] Möhler 1992: 1
[8] Möhler 1992: 29
[9] Dieses ,Handbook for Military Government in Germany’ wurde ohne französische Beteiligung bereits 1944 von dem anglo-amerikanischen Alliierten Oberkomando entworfen und enthielt genaue Richtlinien zum Entnazifizierungsverfahren bestimmter Personenkategorien. Es stand den Franzosen in übersetzter Fassung zur Verfügung, da diese auf Grund der kurzen Vorbereitungszeit keine ausführlichen Pläne zur Besatzungspolitik entwickelt hatten. Vgl. Henke 1981: 21, ebenso Möhler 1992: 54.
[10] Möhler 1992: 30; Vollnhals 1991: 36; in Abgrenzung zu Henke 1981: 21
[11] Möhler 1992: 30
[12] Aus dem Archiv der französischen Besatzung in Deutschland und Österreich in Colmar stammenden Bericht: „Épuration du personnel allemand, Rapport général au 31 décembre 1945“ zitiert nach Möhler, 1992: 30 [Hervorhebungen durch die Verfasserin].
[13] Möhler 1992: 78; Grohnert 1991: 60
[14] Möhler 1992: 78 [Anmerkungen durch die Verfasserin]; ähnlich Grohnert 1991: 60
[15] Möhler 1992: 79
[16] Möhler 1992: 78
[17] Möhler 1992: 79; Rödel 1984: 271
[18] Laffon führt in diesem Zusammenhang in seinem bereits weiter oben erwähnten Bericht vom 31, Dezember 1945 zum Beispiel die Möglichkeit der Bestrafung von Personen auf, die NS-Aktionen materiell, oder „durch ihren Namen“ unterstützen, auf. Vgl hierzu Möhler 1992: 78
[19] Vollnhals 1991: 36
[20] Vollnhals 1991: 36
[21] Möhler 1992: 230
[22] Möhler 1992: 230
[23] Möhler 1992: 231
[24] Vollnhals 1991: 37; Rödel 1984: 273
[25] Möhler 1992: 231
[26] Vollnhals 1991: 38
[27] Vollnhals 1991: 38
[28] Vollnhals 1991: 38; Im Vergleich zu den Zahlen, die die freie Wirtschaft betreffen, liegt die Anzahl der Entnazifizierungen im öffentlichen Dienst mit insgesamt 77 924 Personen also fast sieben Mal so hoch.
[29] Möhler 1992: 195
[30] Möhler 1992: 195
[31] Möhler 1992: 195; Möhler zieht diese Schlüsse in seiner Arbeit durch das Heranziehen von Meldungen von Landräten an die Regierungspräsidien, in denen diese mehrfach die genannten Probleme beklagen.
[32] Grohnert 1991: 144 ff.; Henke, Woller (Hrsg.) 1991: 43
[33] Grohnert 1991: 146; Henke, Woller (Hrsg.) 1991: 43
[34] Grohnert 1991: 146; Detaillierte Angaben zu diesem und weiteren Fällen, in denen sich die Urteile der Säuberungskomissionen von den Empfehlungen der Untersuchungsausschüsse stark absetzten, werden im Anhang unter Punkt Eins aufgeführt.
[35] Grohnert 1991: 269; Entnommen aus einer Originalquelle, deren Abbildung Grohnert im Anhang seiner Arbeit beifügt. Es handelt sich dabei um einen Bericht über die Gründe der Entlassung des Untersuchungsausschusses für die Wirtschaft in Konstanz. [Hervorhebung durch die Verfasserin].
[36] Willis 1962: 160
[37] Grohnert 1991: 87
[38] Die Karikatur ist im Anhang unter Punkt Zwei beigefügt, aus: Vollnhals 1991: 305.
[39] Vollnhals 1991: 259
[40] Vollnhals 1991: 259
[41] Rödel 1984: 275
[42] Henke 1981: 180
[43] Vollnhals 1991: 259
[44] aus einem Schreiben von Dr. Süsterhenn an den Minsiterpräsidenten Dr. Boden vom 14. April 1947, zitiert nach: Brommer 1985: 396.
[45] Rödel 1984: 276
[46] Hiermit sind aktive Mitglieder nationalsozialistischer Vereinigungen gemeint, aber auch allgemeine Profiteure der NS-Regierung.
[47] Rödel 1984: 276
[48] Rödel 1984: 278
[49] Rödel 1984: 276
[50] Möhler 1992: 242
[51] Rödel 1984: 276
[52] Rödel 1984: 276. Diese Aussage bezieht sich vor allem auf die Ziele in de Entnazifizierung des öffentlichen Dienstes, deren Beendigung für Ende 1945 angestrebt wurde, jedoch zum Zeitpunkt der Einführung des Spruchkammerverfahrens noch nicht abgeschlossen war.
[53] Henke 1981: 149
[54] Möhler 1991: 298. Die komplette Tabelle ist im Anhang unter Punkt 3 beigefügt.
[55] Henke; Woller (Hrsg.) 1991: 44
[56] Vollnhals 1991: 260
[57] Fürstenau 1969: 228
[58] Möhler 1992: 344
[59] Vollnhals 1991: 260
[60] Vollnhals 1991: 260
[61] Vollnhals 1991: 260
[62] Knappstein 1947: 672
[63] Knappstein 1947: 672
[64] Knappstein 1947: 672 [Hervorhebung durch die Verfasserin].
[65] Knappstein 1947: 672
[Ergänzungen in den eckigen Klammern und Hervorhebungen durch die Verfasserin].
[66] Aus einer Kanzelabkündigung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 1. Februar 1948. Zitiert nach Vollnhals 1991: 316 [Hervorhebungen durch die Verfasserin].
[67] Dieser Anteil ergibt sich aus den in einer Statistik von Justus Fürstenau angegebenen Zahlen, nach denen von 669.068 bearbeiteten Fällen bis 1950, lediglich 951 Personen in die Kategorien der „Hauptschuldigen“ und „Belasteten“ eingestuft wurden. Fürstenau 1969: 228
[68] Henke, Woller (Hrsg.) 1991: 42
[69] Der Begriff war in der öffentlichen Presse schon in der amerikanischen Besatzungszone verbreitet und wurde später auch in der französischen Zone übernommen. Vollnhals 1991: 259
[70] Hier wird auf die Werte der im Anhang unter Punkt Drei beigefügten Tabelle Bezug genommen, entnommen aus: Möhler 1992: 298.
[71] Vollnhals 1991: 38
[72] Grohnert 1991: 146; Die Beispiele sind vollständig (lediglich gekürzt) aus dem Werk von Grohnert übernommen, der diese im Archiv der französischen Besatzung in Deutschland und Österreich in Colmar, der Akte Bade No. A-2507 entnommen hat. [Anmerkungen und Hervorhebungen durch die Verfasserin].
[73] Vollnhals 1991: 305
[74] Möhler 1992: 298
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