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INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung. 4
1.1 Rechtsformwahl als wichtiges Entscheidungskriterium 4
1.2 Begriff der Rechtsform. 4
1.2.1 Defin ition der Rechtsform. 4
1.3. allgemeine Eingrenzung der Rechtsformen. 5
2. Kriterien der Rechtsformwahl 5
2.1 allgemeines zur Rechtsformwahl. 5
2.1.1 Definition der Nutzwertanalyse mit Bsp. 5
2.2 Kriterie n der Rechtsformwahl 6
2.2.1 Rechtsgestaltung. 6
2.2.2 Haftung. 6
2.2.3 Leitungsbefugnis 7
2.2.4 Verhältnis von Gewinn und Risiko 7
2.2.5 Finanzierung 7
2.2.6 Steuerbelastung 8
2.2.7 Publizitätsverpflichtung 8
2.2.8 Arbeitnehmermitbestimmung 8
2.2.9 Rechtformenaufwand. 9
2.3 Zusammenfassung. 9
3. die unterschiedlichen Rechtsformen. 9
3.1 allgemeine Erläuterung 9
3.2 Analyse der Rechtsformen u. Rechtsformenstruktur. 10
3.2.1 allgemeine Struktur 10
3.2.2 Analyse der bedeutendsten Rechtsformen. 11
3.2.2.1 Einzelunternehmen 11
3.2.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 12
3.2.2.3 Kommanditgesellschaft 14
3.2.2.4 offene Handelsgesellschaft (OHG) 15
3.2.2.5 Aktiengesellschaft (AG) 16
3.2.2.6 GmbH Co KG. 17
3.2.3 weitere Rechtsformen. 17
3.2.3.1 allgemeine Erläuterung. 17
3.2.3.2 öffentlich rechtliche Formen. 17
3.2.3.2.1 ohne Rechtspersönlichkeit 18
3.2.3.2.2 mit Rechtspersönlichkeit 18
3.2.3.3 Personengesellschaften (übrige) 19
3.2.3.3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 19
3.2.3.3.2 stille Gesellschaft. 19
3.2.3.4 Mischformen (übrige) 19
3.2.3.4.1 AG Co KG. 19
3.2.3.4.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 19
3.2.3.4.3 GmbH Co KGaA. 20
3.2.3.4.4 Doppelgesellschaft 20
4. Ergebnis 20
Abk ürzungsverzeichnis
Lars Hecht l
by Lars Hecht
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Abkürzung
bzw. = beziehungsweise usw. = und so weiter z.B. = zum Beispiel Bsp. = Beispiel NWA = Nutzwertanalyse GmbHG = Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz BGB = Bürgerliches Gesetzbuch GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung OHG = Offene Handelsgesellschaft EStG = Einkommenssteuergesetz MitbestG = Mitbestimmungsgesetz AG = Aktiengesellschaft GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG = Offene Handelsgesellschaft KG = Kommanditgesellschaft GmbH & Co KG = Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaft AG & Co KG = Aktiengesellschaft und Co Kommanditgesellschaft KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien GmbH & Co KGaA = Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaft auf Aktien HGB = Handelsgesetzbuch SFB = Sender Freies Berlin
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1. Einleitung
1.1 Rechtsformwahl als wichtiges Entscheidungskriterium
In der heutigen Zeit kennt fast jeder die Situation, in der er und seine Kollegen um seinen Arbeitsplatz bangen müssen, schnell kommt dann die Frage auf: „Was kann ich nun tun, um nicht in die Arbeitslosigkeit abzugleiten?“. So wird die Gründung eines eigenen Unternehmens thematisiert und diskutiert. Da ich mich auch schon im Vorfeld, als selbstständiger Gewerbetreibender, mit diesem Thema befasst habe, weiß ich, dass sich für die potentiellen Firmengründer Fragen nach rechtlichen Vorschriften, Buchführung, Steuern und der Haftung stellen. Ich möchte mich hier auf eine der ersten, wichtigen Grundfragen beschränken, auf die Frage: „Welche Rechtsform sollte beziehungsweise (bzw.) kann für den zu gründenden Betrieb gewählt werden?“.
1.2 Begriff der Rechtsform
In der von mir genutzten Literatur 1 wird festgestellt, dass jeder Betrieb, der Güter bzw. Sach-und Dienstleistungen zu Verfügung stellt, aus mehreren am Wirtschaftsprozess beteiligten Individuen besteht. Nennen möchte ich hier die drei wichtigsten, das währe als erstes die Eigentümer, die das Kapital einbringen. Als zweites die Manager, die den Betrieb im Sinne der Eigentümer leiten und als drittes die Arbeitnehmer, welche das Gut bzw. eine Leistung erstellen. Diese Beziehung ist ein reines betriebsbezogenes Verhältnis, welches als „Innenverhältnis“ bezeichnet wird. Das Ziel eines Betriebes ist auf die Erlangung von anderen Werten (Geld, Rohstoffe, Informationen usw.) ausgerichtet. Hier entsteht ein Außenverhältnis, dieses wird auch als „Austauschbeziehung“ bezeichnet. Zur Regelung der Innen- und Außenverhältnisse hat der Staat bestimmte Betriebsformen vorgesehen, welche sich durch unterschiedliche Rechte und Verpflichtungen (zum Beispiel [z.B.] Haftung, Bilanzführung, innere Struktur) in verschiedene Grundtypen einordnen lassen.
1.2.1 Definition der Rechtsform
Aus dem in Punkt 1.2 ausführlich beschriebenen Sachverhalt lässt sich nun eine prägnante Definition ableiten:
1 Peters, Söhnke 2002: Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Verlag 11. Auflage S. 39
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1.3. allgemeine Eingrenzung der Rechtsformen
Der Gesetzgeber hat, unter Abwägung der unterschiedlichen Vorraussetzungen und Ziele der Unternehmen, Gesetze erlassen, die auf eine Vielzahl von Unternehmen angewendet werden können, wie z.B. das Handelsgesetz.
Die „Bergrechtliche Gewerkschaft“ oder der „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ sind durch ihre spezielle Zielausrichtung nur begrenzt anwendbare Rechtsformen und sollen hier nur namentlich erwähnt werden.
2. Kriterien der Rechtsformwahl
2.1 allgemeines zur Rechtsformwahl
Bei der Rechtsformwahl ist die Kenntnis über die gesetzlichen Grundlagen, z.B.: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unerlässlich. Weiterhin ist für die Entscheidungsfindung wichtig, wie viele Eigentümer (Gesellschafter) beteiligt sein werden und ob und wie viel Kapital vorhanden ist. So ist auch zu berücksichtigen, wer die Leitungsbefugnis des Unternehmens innehaben soll und welche steuerrechtlichen Belastungen zu erwarten sind. Bei größeren Unternehmen kann auch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zur wichtigen Entscheidungsgröße werden. Jedes dieser Merkmale kann natürlich vom jeweiligen Betrachter mit einer unterschiedlichen Gewichtung versehen werden, so dass hier nur mit Hilfe der Nutzwertanalyse eine individuelle Entscheidung getroffen werden kann.
2.1.1 Definition der Nutzwertanalyse mit Bsp.
Zum besseren Verständnis, die Definition die Prof. Kronenberger in seiner Abhandlung 2 der Nutzwertanalyse zugeordnet hat:
„Die Nutzwertanalyse (NWA) ist ein allgemeines nicht-monetäres Verfahren der Alternativenbewertung. Für die NWA ist charakteristisch, dass die einzelnen Alternativen unter Berücksichtigung mehrerer Zielkriterien untersucht und entsprechend einer subjektiven Präferenzordnung bewertet werden. Die auf diese Weise ermittelten Zielerreichungsgrade werden unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung gewichtet und zu einem Gesamtwert, dem sog. Nutzwert, zusammengefasst. Dieser Nutzwert ist keine monetäre Größe, sondern ein dimensionsloser Ordnungsindex, der von den Zielsetzungen
2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Evaluierung, 2001: Kronenberger,
http://www.fh-ludwigshafen.de/fb1/kronenberger/Dokumente
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und Präferenzen der Planungs- bzw. Entscheidungsträger bestimmt wird. Von den möglichen Projektalternativen ist das Projekt am vorteilhaftesten und folglich auszuwählen, welches über den höchsten Nutzwert verfügt.“
Beispiel (Bsp.): siehe Anlage Nr. 1 Seite 1 und 2
2.2 Kriterien der Rechtsformwahl
Wie im Punkt 2.1 erwähnt, hat durch die gesetzlichen Vorschriften jede Rechtsform spezielle Merkmale, welche dem einen als Vorteil, dem anderen als Nachteil erscheinen mag. Daher habe ich aus der oben genannten Literatur die wichtigsten Kriterien herausgearbeitet. 1. Rechtsgestaltung 2. Haftung 3. Leitungsbefugnis
4. Verhältnis von Gewinn und Risiko (Verlust) 5. Finanzierung 6. Steuerbelastung 7. Publizitätsverpflichtung 8. Arbeitnehmermitbestimmung 9. Rechtsformaufwand
2.2.1 Rechtsgestaltung
Die Rechtsformen unterscheiden sich grundsätzlich in „privatrechtliche Form“ und in „öffentlich-rechtliche Form“. Die öffentlich-rechtliche Form kann nur als Unternehmensform gewählt werden, wenn das Unternehmen Eigentum der öffentlichen Hand ist. Die öffentlichrechtliche Form ist aber nicht zwingend für diese Unternehmen vorgeschrieben. Das hat zur Folge, dass Unternehmen in öffentlicher Hand zwischen „öffentlich-rechtlicher Form“ und „privatrechtlicher Form“ wählen können, allen anderen ist die privatrechtliche Form vorgeschrieben.
2.2.2 Haftung
Bei der Haftung wird rechtlich zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden. So Haftet z.B. der Einzelunternehmer „allein und unbeschränkt“, dass heißt er haftet mit seinem gesamten privaten und geschäftlichen Vermögen gegenüber seinen Gläubigern.
Arbeit zitieren:
Diplom Verwaltungswirt (FH) Lars Hecht, 2003, Rechtsformwahl, München, GRIN Verlag GmbH
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