Inhalt
1 Einleitung 1
2 Sozialgeschichtliche Betrachtung von Kriminalität 2
2.1 Definition und Abgrenzung 2
2.1.1 Der natürliche Verbrechensbegriff...........................................3
2.1.2 Der strafrechtliche Verbrechensbegriff....................................3
2.1.3 Der soziologische Verbrechensbegriff.....................................4
2.2 Entwicklung der Kriminalität im 19 Jahrhundert 6
2.2.1 Situation im vorindustriellen England 6
2.2.2 Situation und Entwicklung im Deutschland des 19.
Jahrhunderts..............................................................................7
2.2.3 Kriminalität im gesellschaftlichen Wandel 10
3 Resümee 11
4 Literaturverzeichnis 13
1 Einleitung
Kriminalität begegnet uns täglich, in den Nachrichten, in Zeitungen, ob als Begriff oder in Form von Geschehnissen, die wir als kriminell bezeichnen. Als traugriger Bestandteil unserer Gesellschaft werden wir täglich mit Kriminalität konfrontiert und erleben sie schlimmstenfalls am eigenen Leib.
Nie war Kriminalität jedoch so facettenreich wie heute, sie taucht in nahezu allen Bereichen unseres Lebens auf. Meist verstehen wir sie als unrecht, im Sinne des Strafrechts. Doch auch ethisch und moralisch kann Verbrechen definiert werden. Kriminalität ist kein Phänomen unserer Zeit und unserer Gesellschaft. Wie definiert sich Kriminalität? Wie steht es um ihre Entwicklung und welche Facetten verbergen sich hinter dieser Thematik? Vor einer vertiefenden Beschäftigung mit Teilaspekten der Kriminalität müssen solche Fragen zuerst geklärt werden. Aus der Sozialgeschichte der Kriminaliät des 19. Jahrhunderts ergibt sich eine enge Beziehung mit der zu dieser Zeit einsetzenden Industrialisierung mit der sich auch das Bild der Kriminalität wandelte. Auch die Motive für Kriminalität waren in damaliger Zeit deutlicher zu erkennen als heute.
Solche Untersuchungen lassen sich sinnvollerweise nur in einem regional begrenzten Rahmen durchführen, deshalb stellt sich uns die Frage, wie sich dieser Wandel in Deutschland bzw. im damaligen Preussen zeigte?
Zwar wurde Kriminalität facettenreicher, doch bleiben gewisse Grundtendenzen bis in unsere Zeit bestehen. Vor allem der Sozialhistoriker Dirk Blausius hat sich mit der Kriminalität des 19. Jahrhunderts intensiv beschäftigt. Mit kriminellen Aktionen, “als Erscheinungen, die mit der historisch determinierten und deshalb auch historisch wandelbaren sozialen Existenz der Menschen vermittelt sind.” 1
Kriminalität als Phänomen einer Gesellschaft basiert auf sozialen, menschlichen Problemen und kann von daher als ein Thema der Soziologie gesehen werden, wenngleich versucht wird, sie in ihrer historischen Existenz zu betrachten.
1 Kriminalität im Alltag - Zur Konfliktgeschichte des Alltagslebens im 19. Jahrhundert, S.8
- 1 -
2 Sozialgeschichtliche Betrachtung von Kriminalität
2.1 Definition und Abgrenzung
Tagtäglich sind wir mit dem Phänomen Kriminalität konfrontiert, ohne uns jedoch ständig bewußt zu machen, wie heterogen deren Bedeutung und Inhalte eigentlich sind. Da die Auffassung von Kriminalität individuell variieren kann, bedarf es einer genaueren, differenzierten Beschreibung.
Handlungen, die Normen zuwiderlaufen gelten soziologisch gesehen als abweichend bzw. deviant. Fragt man Polizeianwärter oder Jurastudenten in den ersten Semestern nach einer Defintion von Kriminalität so bekommt man zur Antwort: “...das was verboten ist...” oder “...das was bestraft wird...” 1 Tatsächlich liegt Kriminalität in der Abweichung von Normen vor, wenn diese Normen strafrechtlich kodifiziert sind. 2
Im Strafrecht unterscheidet man zwischen:
a) Verbrechen: nach §12 StGB: ...rechtswidrige Taten, “die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe vo n einem Jahr oder darüber bedroht sind.” 3
b) Vergehen: geringere Strafandrohung Diese Differenzierung ist zwar alltagspraktisch von Bedeutung, jedoch in der wissenschaftlichen Analyse von Kriminalität eher irrelevant.
Noch weniger pönalisiert sind Ordnungswidrigkeiten bzw. Delikte (lat.: delictum = Verfehlung), die eher Verhaltensweisen mit geringem Unrechtsgehalt, wie etwa “Schule schwänzen” beschreiben und deshalb nicht mit den Straftats - Begriffen synonym gebraucht werden sollten. Sie gehören daher auch nicht mehr zur Kriminalität. Der umfassende Verbrechensbegriff (als Konstituens für den Kriminalitätsbegriff) bezieht ebenfalls Vergehen mit ein und läßt sich wiederum in drei Begriffskategorien einteilen.
1 Kriminologie - Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, S.2 2 Kriminalität, in: Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, S.382 3 Kriminologie - Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, S.2
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2.1.1 Der natürliche Verbrechensbegriff
Bereits im Jahr 1885 versuchte der italienische Jurist Raffaele Garofalo in seinem Buch “Criminologia” einen natürlichen Verbrechensbegriff zu schaffen (crimen naturale). Hinter diesem Begriff steht die Erkenntnis, dass es in der Menscheitsgeschichte Handlungen gab und gibt, “die offenbar zu fast allen Zeiten und bei nahezu allen Völkern und Kulturen als “verwerflich”, als Verbrechen, gegolten haben.” 1 Hierunter fallen z.B. Mord, Raub, Vergewaltigung und Diebstahl, als sogenannte “delicta mala per se”, Verbrechen, die in sich schlecht sind und auch ohne explizite Kodifizierung, schon aufgrund ihrer Sozialschädlichkeit zu verurteilen sind. Ob eine Handlung nun böse oder nur verboten ist, kann man ihr selbst nicht ansehen, man muss sich auf bestimmte Normen berufen. Es wäre nun anzunehmen, dass naturrechtlich verbotene Handlungen auch immer moralisch als böse angesehen werden, umgekehrt erst recht. Das Naturrecht als grundsätzliche Norm kann aber auch nicht immer eindeutig zwischen gut und böse unterscheiden.
Verabreicht man einem Menschen beispielsweise gegen seinen Willen Gift und tötet ihn somit, sagt dies noch nichts Definitives über die Qualität dieser Handlung aus. Einerseits kann es sich um die legale (ob legitim sei dahingestellt) Verabreichung einer Giftspritze zur Vollstreckung der Todesstrafe im US - Bundesstaat Texas handeln, andererseits um einen heimtückischen Giftmord, um einen unliebsamen Widersacher aus dem Weg zu räumen.
Der natürliche Verbrechensbegriff genügt also nicht, um abweichende (deviante) Handlungen einer sozialen oder rechtlichen Bewertung zu unterziehen.
2.1.2 Der strafrechtliche Verbrechensbegriff
Der strafrechtliche Verbrechensbegriff geht weiter als der natürliche, er “definiert ein Verbrechen [...] als eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte und mit Strafe bedrohte Handlung.” 2
1 Kriminologie - Eine Einführung in die Lehre vom Verbrechen, S.17
2 Kriminologie - Eine Einführung in die Lehre vom Verbrechen, S.17
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Arbeit zitieren:
Steffen Armbrust, 2002, (Sozial-)Geschichte der Kriminalität, München, GRIN Verlag GmbH
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