2
Inhaltsverzeichnis
A) Einführung 1
B) Hauptteil 4
I) Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot 4
1) Art. 21 GG (Grundgesetz)
4
2) Das Verbotsverfahren
6
a) Antragsstellung 6
b) Vertretung 8
c) Vorverfahren 9
d) Parteienverbot 10
II) Verbotsantrag der Bundesregierung 11
1) Verfassungsfeindlichkeit der Ziele und
Aktivit äten der NPD 11
a) Angriffe der NPD gegen die freiheitliche
Grundordnung insgesamt 12
b) Äußerungen gegen einzelne Merkmale der freiheitlich
demokratischen Grundordnung 13
2
c) Abkehr vom Grundsatz der Völkerverständigung ………………….. 15
d) Wesenverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus ………………… 16
2) Aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung der NPD …….. 17
a) Strategische Konzepte ……………………………………………… 18
b) Systematische Schulungen ……………………………………….. 20
c) Sprachliche Militanz ……………………………………………… 21
d) Einstellung zur Gewalt als Mittel im politischen Streit -Strafbares Verhalten von Mitgliedern/Anhängern ……………….. 22
3) Verhältnismäßigkeit …………………………………………. 23
a) Gefahr, die von der NPD ausgeht 24
b) Geeignetheit …………………………………………………………… 25
c) Erforderlichkeit ………………………………………………………. 25
d) Angemessenheit ………………………………………………………. 26
e) Ergebnis ……………………………………………………………….. 27
f) Kritik zum Verbotsantrag der Bundesregierung ……………………. 27
3
4
III) Probleme des Versammlungsrechts gem. Art. 8 GG ... 28
1) Schutzbereich des Art. 8 GG ………………………………… 28
2) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG ………………………………… 31
3) Gesetzesvorbehalt des Art 8 Abs. 2 GG ……………………... 31
4) Probleme eines Demonstrationsverbots
gegen die NPD …………………………………………. 32
5) Lösungsansätze ……………………………………….. 37
IV) Konzeption der streitbaren Demokratie ……………… 41
1) Historische Grundlagen der Weimarer Republik ………….. 41
2) Kontroversen zum Begriff „streitbare Demokratie“ ……… 46
a) Gegner der Konzeption „streitbare Demokratie“ …………………… 47
b) Befürworter der Konzeption „streitbare Demokratie“ ……………... 50
c) Bewertung nach Loewenstein ………………………………………… 56
d) Ergebnisse und eigene Stellungnahme ………………………………. 57
4
5
V) Meinungen zum NPD-Parteiverbot …………………… 58
1) Das NPD-Parteiverbot in der Rechtswissenschaft …………. 58
a) Befürworter des Parteienverbots …………………………... 59
b) Gegner des Parteienverbots ………………………………… 63
c) Gefahren beim Verbotsverfahren (nach Grimm) …………. 71
2) Das NPD-Parteiverbot in der Politik-
und Geschichtswissenschaft …………………………………...72
a) Befürworter des Parteienverbots ………………………… 73
Bracher ……………………………………………………………………………... 73
b) Gegner des Parteienverbots ………………………………... 74
3) Ergebnisse und eigene Stellungnahme………………………. 76
5
6
VI) Die Problematik der Verdeckten Ermittler 78
1) Politisch-rechtliche Problematik von Verdeckten Ermittlern 78
2) Die Ereignisse in der V-Mann Affäre 82
3)Kritische Würdigung der V-Mann-Affäre 88
)C Schlussbetrachtung 90
6
7
A) Einführung
Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland wurde der Antrag auf ein Parteienverbot insgesamt viermal gestellt.
Parteienverbote wurden jedoch nur zweimal, nämlich durch U rteil des Bundesverfassungsgerichts vom
23.10.1952 gegen die Sozialistische Reichspartei(SRP) 1 und vom 17.08.1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 2 verhängt. Die weiteren der vor dem Bundesverfassungsgericht gestellten Anträge scheiterten daran, dass es sich bei diesen Organisationen nicht um Parteien im engeren Sinn handelte, sondern um Vereinigungen. Vereinigungen können nach Vereinsrecht von der Exekutive vom Bundesinnenminister gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Vereinsgesetz(=VereinsG) 3 oder von den Landesinnenministern gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG verboten werden.
Die beiden abgelehnten Verbotsanträge betrafen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (=FAP), die am 22.02.1995 vom Bundesinnenminister verboten wurde und die Nationale Liste (=NL), die am 23.02.1995 vom Bun-desland Hamburg verboten wurde. 4 „Am 12. September 2000 hat der Bundesminister des Innern z. B. ‚Blood & Honour- Division Deutschland’ sowie ihre Jugendorganisation ‚White Youth’ verboten.“ 5
1 BVerfGE 2, S. 1 ff.
2 BVerfGE 5, S. 85 ff.
3 zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 425, S. 1 - 12
4 Sachs 1996, S. 167
5 BMI 2001, S. 36
7
8
„Noch bis Juli 2000 hatte es so ausgesehen, als ob im Jahresverlauf insgesamt mit einem Rückgang rechtsextremistischer Straftaten gerechnet werden könnte“. 6 Leider hat sich diese Prognose als falsch erwiesen. 2000 wurden 15.951 (1999: 10.037) Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund erfasst, davon 998 Gewalttaten (1999: 746) und 14.953 sonstige Straftaten (1999: 9.291). 7 Damit stieg die Zahl der Straftaten im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 58,9 %, die der Gewalttaten um 33,8 %.
„Angesichts der Serie von Gewalttaten gegen Ausländer, Obdachlose und Bürger jüdischen Glaubens hat Bayerns Innenminister Günther Beckstein nach Rücksprache mit mehreren Länderkollegen bereits im August 2000 (Anm. d. Verf.) ein Verbot der NPD verlangt“. 8 Nach der Bundesregierung, die ihren Verbotsantrag am 30.01.2001 gestellt hat 9 und dem Bundesrat hat nun auch der Bundestag seinen Antrag auf Verbot der rechtsextremistischen NPD am 28.03.2001 vorgelegt. 10 Die Pannen in Zusammenhang mit den V-Männern(= Verdeckte Ermittler)haben zusätzliche Probleme verursacht. E ine genaue Erörterung dieser Problematik folgt unter B)VI). Eine durch die Forschungsgruppe Wahlen vom 16.Oktober bis zum 19.Oktober 2000 durchgeführte Umfrage für das ZDF-Politbarometer e rgab, dass sich auch die Mehrheit der Bevölkerung, nämlich
6 BMI 2001, S. 23
7 BMI 2001, S. 23
8 Schlötzer 2000, S. 1
9 Nelles 2001a, S.2
10 vgl. Nelles 2001b, S. 2
8
9
66 Prozent für ein Parteiverbot aussprechen; nur 28 Prozent sind dagegen. 11
Ziel dieser Arbeit ist es zunächst die wesentlichen Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot vorzustellen. Der zweite Teil wird sich eingehend mit der Begründung des Verbotsantrags gegen die NPD auseinandersetzen, der am 8.November 2000 in sehr stark gekürzter Form via Internet veröffentlicht wurde. Besonders in der jüngeren deutschen Vergangenheit haben Versammlungen der NPD an symbolträchtigen Orten wie z. B. dem Brandenburger Tor oder dem Bauplatz für das Holocaust-Mahnmal in Berlin zu heftigen Kontroversen in der Rechtswissenschaft geführt. Der dritte Abschnitt wird sich deshalb mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auseinandersetzen. Der vierte Teil untersucht den Begriff „streitbare Demokratie“ unter historischen, politischen und verfassungsrechtlichen Aspekten. Im fünften Teil werden die Meinungen in der Rechtswissenschaft, der Politik- und Geschichtswissenschaft zum Parteienverbot der NPD gegenübergestellt und anschließend bewertet.
Die aktuelle Problematik der v erdeckten Ermittler (sog. „V-Männer“), die seit Ende Januar 2002 die aktuelle Diskussion um das Parteienverbot stark beeinflusst, wird im sechsten Teil erörtert, bevor a nschließend eine Schlussbetrachtung neue Aspekte aufgreift, die nicht in den Teilergebnissen vorkommen.
11 vgl. SZ-Redaktion 2000c S. 11
9
10
B) Hauptteil
I) Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot
1) Art. 21 GG 12
Art. 21 GG (= Grundgesetz) regelt die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien an zentraler Stelle, nämlich unmittelbar im Anschluss an die Staatsfunda-mentalnorm des Art. 20 GG. „Das GG hat die Parteien als „verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben“(BVerfGE 41, 399/416). 13
Der Begriff der Parteien in § 2 Abs. 1 Satz(=S.) 1 Parteiengesetz (= ParteiG 14 ) entspricht dem des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG und wird näher definiert als „Vereinigungen von Bürgern die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag teil nehmen wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation , nach Zahl ihrer Mitglieder und nach Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. “Voraus-
12 Artikeldes Grundgesetzes werden nach der Grundgesetztextausgabe der Bayerischen Landeszentrale für poli-
tische Bildungsarbeit zitiert
13 Jarass/Pieroth 1992, S. 395
14 zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 58, S. 1 - 20
10
11
setzung für ein Parteienverbot gem. Art. 21 Abs. 2 GG ist, dass die Vereinigung als Partei „anerkannt“ ist.
Gem. Art. 21 Abs. 2 S.1 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den B estand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden verfassungswidrig. Eine ausdrückliche Definition des Begriffes der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ sucht man im Grundgesetz vergebens. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im SRP-Urteil 15 die freiheitlich demokratische Grundordnung grundlegend wie folgt u mschrieben:
„Die freiheitlich demokratische Grundordnung lässt sich „als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf die Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die
15 BVerfGE 2, S. 1 ff.
11
12
Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“. 16
Einige dieser Aspekte finden sich auch in der Begründung des Verbotantrages der Bundesregierung wieder, auf die unter B) II) noch näher eingegangen wird. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei besitzt gem. Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Man spricht daher auch vom Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts. 17 Solange eine Entscheidung darüber nicht vorliegt, genießt die Partei als legitimierte Verfassungsinstitution(s. o.) „eine erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie (sog. Parteienprivileg)“ 18 , d. h. sie kann bis
zum endgültigen Verbot ihre Arbeit als politische Partei ungehindert fortsetzen.
2) Das Verbotsverfahren
Für das Verfahren über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei v or dem Bundesverfassungsgericht verweist Art. 21 Abs. 2 GG ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgericht, so dass das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (=BVerfGG) 19 zur Anwendung kommt.
16 vgl. BVerfGE 2, S. 1; 12/13
17 vgl. Ipsen 1999 , S. 851 (Art. 21 Rd. 145);vgl. Zirn 1988, S. 132
18 vgl. Zirn 1988, S. 131
19 zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 40, S. 1 - 28
12
13
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungswidrigkeit von Parteien zu entscheiden, ergibt sich aus § 13 Nr. 2 BVerfGG. Das Verbotsverfahren wird in den §§ 43 - 47 BVerfGG geregelt.
a) Antragsstellung
Gem. § 43 BVerfGG kann der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, vom Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Die Bezeichnung „kann“ im Wortlaut des § 43 BVerfGG deutet darauf hin, dass es im Ermessen des jeweiligen Verfassungsorgans steht, einen Verbotsantrag zu stellen.
Allerdings ist auch eine Fallkonstellation denkbar, in der aus der Ermessensentscheidung eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Antragsstellung wird. „Diese Situation ist dann gegeben, wenn die verfassungsfeindliche Partei objektiv zu einer konkreten Gefahr für das politische Gemeinwesen geworden ist und wenn nach Abwägung aller Gesichtspunkte die schnelle Einleitung eines Verbotsverfahrens als einzige Möglichkeit übrig bleibt, um die entstandene Gefahr noch erfolgreich abzuwehren“. 20 Für die Einleitung des Verfahrens reicht schon der Antrag eines Verfassungsorgans aus.Dass im Falle des aktuellen NPD-Verbotsantrags alle drei Verfassungsorgane einen (eigenen) Antrag gestellt haben, könnte
20 Stollberg 1976, S. 76
13
14
mehrere Gründe haben:
Zum einen soll Einigkeit aller drei Verfassungsorgane demonstriert werden und zwar unabhängig von den in Bundestag und Bundesrat vertretenen Parteien und auch von der Bundesregierung.
Zum anderen hängt dies auch mit den unterschiedlichen Anträgen und den d azugehörigen Beweismitteln zusammen, denn scheitert (wider Erwarten) einer der drei Anträge, so ist das Verfahren noch nicht beendet weil immer noch ein anderer Antrag „erfolgreich“ sein könnte.
„Der Antrag des deutschen Bundestags konzentriert sich im Gegensatz zur übergreifenden Klageschrift der Bundesregierung auf einen speziellen Aspekt, nämlich auf die Parallelen zwischen der NPD und Adolf Hitlers NSDAP. 21
Alle drei Anträge zusammengenommen bedeuten ein Mehr an Beweisen, vor allem ist dabei an das regionalspezifische Beweismaterial aus den einzelnen Bundesländern zu denken.
Das könnte eine Beschleunigung des Verfahrens bedeuten nach dem Motto: „Je stärker die Beweise, umso schneller das Verfahren“. 22
b) Vertretung
Gem. § 44 S. 1 BVerfGG bestimmt sich die Vertretung der Partei nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung.
21 Nelles 2001b, S. 2
22 Prantl 2000, S. 4
14
15
Der Schriftsatz wurde von den drei Prozessbevollmächtigten der Antragssteller gemeinsam erarbeitet: für die Bundesregierung von Professor Hans Peter Bull und Rechtsanwalt Karlheinz Quack (Berlin); für den Bundestag von den Professoren Wolfgang Löwer (Bonn) und Günter Frankenberg (Frankfurt); für den Bundesrat von Rechtsanwalt Dieter Sellner (Berlin). 23 „Die NPD wird vor Gericht durch den ehemaligen RAF-und jetzigen Neonazi-Anwalt, Horst Mahler, vertreten“. 24
c) Vorverfahren
Nach Maßgabe des § 45 BVerfGG ist ein sog. Vorverfah ren durchzuführen.
Dem Vertretungsberechtigten (§ 44 BVerfGG) wird Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist gegeben. Das Bundesverfassungsgericht b eschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist. „Das Vorverfahren dient dem Schutz der inkriminierten Partei und soll verhindern, dass es allein in der Hand der Antragsteller liegt, ob ein Verbotsverfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung durchgeführt wird“. 25
Die NPD hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Parteienverbotsantrag der Bundesregierung fristgerecht
23 Prantl 2002a, S, 2
24 Prantl 2001, S.2
25 Ipsen 1999, S. 858 (Art. 21 Rdn. 179)
15
16
am 20.04.2001 26 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. „Zu den Ende März eingegangenen Verbotsanträgen konnte die Partei noch bis zum 1. Juni 2001 Stellung nehmen.“ 27
d) Parteienverbot
§ 46 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, dass sofern sich der Antrag als begründet erweist, das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die politische Partei verfassungswidrig ist.
Mit dieser Feststellung ist gem. § 46 Abs. 2 BVerfGG die Auflösung der Partei, sowie das Verbot, eine Er-satzorganisation zu schaffen zu verbinden. Das Verbot von Ersatzorganisationen stellt sich als notwendige Rechtswirkung der Entscheidung dar, weil anderenfalls die für verfassungswidrig erklärte Partei stets unter anderem Namen erscheinen und wiederum die Schutzwirkung des Art. 21 GG beanspruchen könnte. 28 Außerdem verlieren die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mandate (§ 46 Abs. 1 Nr.5 Bundeswahlgesetz 29 ), was jedoch im Falle der NPD keine Rolle spielt.
Das Bundesverfassungsgericht kann darüber hinaus die Einziehung des Parteivermögens zugunsten des Bundes oder Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen (§ 46 Abs. 3 S. 2 BVerfGG), was beispielsweise beim Verbot der KPD auch vollzogen wurde.
26 vgl. Ramelsberger 2001, S. 13
27 SZ-Redaktion 2001, S. 1
28 Ipsen 1999, S. 859 (Art. 21 Rdn. 187
29 zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 30, S. 1 - 24
16
17
Der nun folgende Abschnitt wird sich mit relevanten Teilen des Verbotsantrags der Bundesregierung befassen, zumindest mit dem Teil, der am 27.10.2000 im Internet 30 veröffentlicht wurde.
II)Verbotsantrag der Bundesregierung
Die Begründung des Verbotsantrags der Bundesregierung ist in zwei Hauptkapitel, I) und II)gegliedert. Abschnitt I) 31 erläutert v.a. den Sachverhalt des Parteienverbots, Entwicklung der Mitgliederzahlen, F inanzen sowie Parteiorganisation und die Parteieigenschaft.
Abschnitt II) 32 enthält die eigentliche Begründung des Verbotsantrags und ist somit Gegenstand dieser A rbeit.
Der Inhalt kann aufgrund des Umfangs des Verbotsantrags nur stark gekürzt wiedergegeben werden und es müssen Schwerpunkte gesetzt werden. Aufbau und Struktur des Verbotantrags werden jedoch im Wesentlichen beibehalten.
1) Verfassungsfeindlichkeit der Ziele und Aktivitäten der NPD
30 Bundesministerium des Inneren (=BMI) 2000, S. 1 - 74
31 in der Begründung des Verbotsantrags ohne Titelangabe, BMI 2000, S. 2 ff.
32 in der Begründung des Verbotsantrags ohne Titelangabe, BMI 2000, S. 14 ff
17
a) Angriffe der NPD gegen die freiheitliche Grundordnung insgesamt Die NPD kämpft gegen das System, womit sie die freiheitliche Ordnung in Deutschland meint. 33 Dies belegen v.a. Äußerungen des NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt und anderen hohen Parteifunktionären auf öffentlichen Parteiveranstaltungen.
Aber auch Parteiprogramme, Flugblätter und parteieigene Publikationen demonstrieren die systemfeindliche Haltung der NPD.
So findet sich beispielsweise in der von NPD/JN (=Junge Nationale; Nachwuchsorganisation der NPD) herausgegebenen „ Südwest-Stimme“, Ausgabe Nr. 2/98, S.3 folgende Textpassage:
„Nicht Mitregieren wollen wir, keine Beteiligung an der Macht streben wir an, von Reformen reden wir schon gar nicht, sondern wir wollen die absolute Macht in Deutschland, um unsere Politik zum Wohle des deutschen Volkes zu verwirklichen und um das liberalkapitalistische System durch unsere nationale, solidarische Volkswirtschaft zu ersetzen. Das und nichts anderes, ist die deutsche Revolution“. 34 Darüber hinaus werden auch die Grundprinzipien von Volkssouveränität und Parlamentarismus abgelehnt, was
33 BMI 2000, S. 16
34 BMI 2000, S. 19
18
19
der JN-Bundesvorsitzende Sascha Rossmüller im April 1998 deutlich machte:„Die Mitglieder der Bundesregierung gehörten an die Wand gestellt - man sollte sie erhängen!“. 35
b)Äußerungen gegen einzelne Merkmale der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung
Die NPD missachtet wesentliche Menschenrechte. Dies zeigt sich in ihrem völkischen Kollektivismus, dem Antisemitismus sowie in einer rassistischen und fremdenfeindlichen Grundhaltung. aa) Völkischer Kollektivismus „Die hier gemachten Äußerungen weisen eindeutige Parallelen zu der von der NSDAP propagierten Blut- und Schicksalsgemeinschaft auf, in der die Interessen des Einzelnen bedingungslos der Gemeinschaft der Volksgenossen untergeordnet wurden“. 36 In einer Rede auf einer Schulungsveranstaltung der NPD 1999 erläuterte ein hoher JN-Funktionär, Volk sei ein biologischer Begriff und bedeute deshalb auch „Volksgemeinschaft“. „Dieser Gemeinschaft könne man nur durch Geburt angehören. Das Individuum sei also ‚eingebunden in den Blutstrom’, es könne sich diesen ‚nur blutmäßig aneignen’. Als Individuum wachse das Individuum ‚nur aus der Gemeinschaft heraus’“. 37 bb) Antisemitismus
Die NPD verbreitet antisemitische Propaganda und bietet Antisemiten ein Forum für ihre Agitation auf Par-
35 BMI2000, S. 28
36 BMI 2001, S. 51
37 BMI 2000, S. 22
19
20
teiveranstaltungen. 38
Das folgende Beispiel zeigt eindringlich mit welcher Deutlichkeit antisemitische Einstellungen geäußert werden. Es steht stellvertretend für die Vielzahl solcher Äußerungen, die hier aus Platzgründen nicht eingehender dargestellt werden können: „Anläßlich einer Mitgliederversammlung des NPD-Kreis-verbandes Rosenheim erklärte der JN-Pressesprecher Michael Praxenthaler im November 1999 zum Thema „Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland: ‚Dieses verjudete Bonner System (...)Manchmal denke ich mir, eines Tages stehe ich früh auf, ziehe meine schwarze Uniform an und dann ist es so, als ob nichts gewesen ist und ich gehe nach - Dachau’“. 39
cc) Rassismus/Fremdenfeindlichkeit
„Fremden- und Ausländerfeindlichkeit sind elementarer Bestandteil der NPD-Parteiideologie vom ‚lebensrichtigen Menschenbild’“ 40 . So wird Fremdenfeindlichkeit als „legitimes Mittel der Arterhaltung bezeichnet, als ein biologisches und verpflichtendes Grundprinzip“. 41 In einer Rede auf einer Schulungsveranstaltung der Partei b ezeichnet ein hoher Funktionär Ausländerfeindlichkeit als „normale“ Verhaltensweise durch die sich das Volk gegen eine „innere biologische Heimatvertreibung“ wehre. 42
38 vgl. BMI 2001, S. 23
39 BMI 2000, S, 22
40 BMI 2000, S. 24
41 BMI 2000, S. 24
42 BMI 2000, S. 24
20
21
Eine in ihrer Deutlichkeit nicht zu überbietende Äußerung findet sich in der Beilage zum Parteiorgan „Deutsche Stimme“(Nr. 10/03-2000, S. 1): „Rassenvermischung ist gegen die Natur und Völker-mord“. 43
c) Abkehr vom Grundsatz der Völkerverständigung Die Mitglieder der NPD richten sich in ihrem Programm gegen die elementaren Prinzipien von Völkerverständigung und friedlichem Zusammenleben. Die Art und Weise wie die NPD eine Revision der Grenzen anstrebt, verstößt gegen die Idee einer Partnerschaft zwischen verschiedenen Völkern. So verlangte der NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt anlässlich des Bundesparteitages 1998 laut Mitteilungsblatt des NPD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern „Der Kamerad“ (Nr.1/98, S. 11) den „Aufbau des Deutschen Reiches“, das sich „von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt“ erstrecken soll. 44
Obwohl die Leugnung des Völkermord an ca. 6 Millionen Juden gem. § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch 45 (=StGB) strafbar ist, werden Verbrechen des Nationalsozialismus teils verharmlost, geschönt, relativiert oder gänzlich geleugnet.
In diesem Zusammenhang wird im NPD-Organ „Deutsche Stimme“ (Nr10/99, S.2) folgendes ausgeführt: „Aus Anlass des Beginn des 2. Weltkrieges hat sich Bundespräsident Rau (SPD)in der Hansestadt Danzig vor
43 BMI 2000, S. 26
44 BMI 2000, S. 33
45 zieiert nach Schönfelder, 2000 Ordnungsnummer Nr. 85 , S. 1 - 142
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Arbeit zitieren:
Frank F. Maier, 2002, Die aktuelle Diskussion um das NPD-Parteienverbot aus politikwissenschaftlicher und juristischer Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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