Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha
1 / 4
Michael Stötzel
Stand: 13. März 2000
A
RTEN DER WASSERRECHTLICHEN
G
ESTATTUNGEN IM
F
REISTAAT
T
HÜRINGEN
1
Bewilligung
1.1
Begriff und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Bewilligung ist § 8 i.V.m. § 6 WHG. Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in
einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Demnach muss der Grundtatbestand der Benutzung (§ 3
WHG, § 15 ThürWG) vorliegen.
1.2
Tatbestandsvoraussetzungen
1.2.1
Kein Bewilligungsausschluss gegeben
Das Wasserhaushaltsgesetz sieht in § 8 Abs. 2 Satz 2 vor, dass für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 WHG), sowie für die unechte Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
WHG keine Bewilligung erteilt werden darf. Gleiches gilt nach § 15 Abs. 2 ThürWG für die landesrechtlichen
Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürWG. Wichtig ist dabei jedoch noch., dass nach § 8 Abs. 2 Satz 3
WHG dieser Bewilligungsausschluss nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser
bei Ausleitungskraftwerken gilt (in Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 WHG Wasserkraftwerke).
Sofern eine dieser Benutzungen vorliegt, darf demnach keine Bewilligung erteilt werden. Vielmehr muss in
einem weiteren Schritt geprüft werden, ob eine der schwächeren Gestattungen in Form der gehobenen Erlaubnis
bzw. der Erlaubnis erteilt werden kann.
1.2.2
Investitionsschutzbedürfnis des Antragstellers
Das Investitionsschutzbedürfnis ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG. Es dient dem Antragsteller, da die
Bewilligung zum Beispiel bei der Neueinrichtung einer wasserrechtlichen Anlage oftmals als Sicherheit bei
Banken gefordert wird. Bei der Errichtung wasserrechtlicher Anlagen, die mit hohen Investitionen bzw. Krediten
verbunden sind, ist das Investitionsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben.
1.2.3
Planmäßiges Vorgehen bei der Verwirklichung der Benutzung
Das planmäßige Vorgehen bei der Verwirklichung der Benutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG meint den
Plan für die konkrete Nutzung der Bewilligung. Wenn eine Bewilligung für die Nutzung von 10.000 Liter Was-
ser je Tag erteilt werden soll, muss aus dem Plan hervorgehen, dass man die 10.000 Liter pro Tag auch nutzen
kann. Damit will man sicherstellen, dass einerseits unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung mit der Benut-
zung begonnen wird und andererseits, dass die Bewilligung auch komplett ausgenutzt wird. Grund dafür ist die
strenge Reglementierung im Wasserrecht und die damit verbundene starke Kontrolle. Dies ist für die behördliche
Planung unumgänglich. Eine Gestattung auf Vorrat ist mithin nicht möglich. Sofern sich die Nutzungsmenge
nachträglich verringert, ist auch ein Teilwiderruf der Bewilligung hinsichtlich der Wassermenge denkbar.
1.2.4
Keine Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Rechten Dritter und keine Verletzung von Interessen
Dritter
Das bloße Vorliegen einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, man muss diese auch geltend machen. Rechts in
diesem Sinne sind absolute Recht (Rechte, die gegen jeden wirken und auch von jedem zu beachten sind), wie
zum Beispiel das Eigentum, die Fischereirechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
und nicht zu vergessen auch bereits erteilte Bewilligungen, den sie gewähren ja ein solches Recht.
Sofern man im Wege der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt und dagegen
Einwendungen erhoben worden sind, so ist die Teilprüfung beendet. Anderenfalls folgt die Prüfung einer mögli-
chen Interessenverletzung (§ 22 ThürWG), wobei auch diese bei der Behörde geltend gemacht werden muss.
1.2.5
Keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
Nach § 6 Abs. 1 WHG ist die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen wird. Man unterscheidet dabei in das wasser-
wirtschaftliches und in das außerwasserrechtliche Wohl der Allgemeinheit, wobei beide berücksichtigt werden
müssen.
1.2.5.1
Wasserwirtschaftliches Wohl der Allgemeinheit
Erste Konkretisierung des wasserwirtschaftlichen Wohls der Allgemeinheit ist dabei im Verbot der Gefährdung
der öffentlichen Wasserversorgung zu sehen (§ 6 Abs. 1 WHG). Daraus resultieren drei Prinzipien: 1. schonen-
der Umgang mit dem knappen Wasserdargebot, 2. geringst mögliche Belastung durch Schadstoffe und 3.
Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha
2 / 4
Michael Stötzel
Stand: 13. März 2000
Erhaltung der Qualität des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung. Ob diese Prinzipien eingehalten wer-
den, geht aus den entsprechenden Gutachten der Fachämter hervor.
Zweite Konkretisierung kann in den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser des § 7a WHG in Verbin-
dung mit der Abwasserverordnung gesehen werden. Demnach muss eine Anlage dem Stand der Technik
entsprechen. Die Abwasserverordnung (beachte die Übergangsvorschriften dazu) bestimmt dabei welche Stoffe
und in welcher Konzentration diese Stoffe eingeleitet werden dürfen. Die gesetzlichen Grenzwerte müssen auf
jeden Fall eingehalten werden. Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass es hier um die Einlei-
tung geht, woraus sich ergibt, dass dieser Punkt nur bei der Erlaubnis bzw. der gehobenen Erlaubnis zu prüfen
ist. Die Bewilligung ist infolge des gesetzlichen Ausschlusses für den Tatbestand Einleiten nicht zulässig (§ 8
Abs. 2 WHG).
1.2.5.2
Außerwasserrechtliches Wohl der Allgemeinheit
Ein Gesichtspunkt dieses Punktes ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen. Anderer ist der
Punkt, dass neben dem Wasserrecht bestehenden Rechtsgebiete, wie z.B. das Naturschutzrecht, das Immissions-
schutzrecht oder das Baurecht, nicht verletzt werden dürfen. Daraus resultiert die Tatsache, dass eine
wasserrechtliche Nutzung nicht gegen andere einschlägige Fachgesetze verstoßen darf und diese im Rahmen der
Gestattung entsprechend durch die Fachämter anhand des einzelnen Vorhabens zu prüfen sind.
1.2.6
Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Das Gebot der Rücksichtnahme stammt aus der Rechtsprechung und wurde aus dem Baurecht übernommen. Es
setzt sich aus den folgenden Teilkomponenten zusammen.
Es ist ein Abwehranspruch der vorhandenen Nutzer gegen neue Nutzungen, die sie unverhältnismäßig belasten.
Es verhindert somit die schutzlose Auslieferung im Hinblick auf § 2 Abs. 2 WHG und führt zu dessen Ein-
schränkung.
Mithin ist es möglich, dass bei einer Einschränkung der bisherigen Nutzung zwar keine Rechtsverletzung vor-
liegt, die neue Nutzung nach dem Gebot der Rücksichtnahme dennoch unzulässig und damit zu versagen ist.
1.2.6.1
Rücksichtnahme
Jede neue Gewässerbenutzung muss auf bereits vorhandene Gewässerbenutzungen Ricksicht nehmen.
1.2.6.2
Maß der Rücksichtnahme
Das Maß der Rücksichtnahme ergibt sich aus dem konkreten Einzelfall. Dabei gilt, je unabweisbarer die neue
Nutzung ist, desto weitergehendere Einschränkungen sind für bestehende Nutzungen möglich (Bedeutung der
neuen Nutzung). Der Umkehrfall, d.h. je unbedeutender die neue Nutzung ist, desto weniger Einschränkungen
sind für die bestehende Nutzung möglich, gilt entsprechend (Bedeutung der alten Nutzung).
1.2.6.3
Nachbarschutz
Das Gebot der Rücksichtnahme ist nachbarschützend für alle Nutzer, die von der neuen Nutzung qualifiziert und
individualisierbar betroffen sind.
1.2.6.3.1
Qualifizierte Betroffenheit
Die Beeinträchtigung muss messbar und merklich sein, d.h. bei ca. 20 - 30 % Minderung (Richtwert) bzw. bei
starker Einschränkung der Benutzung. Eine Wertlosigkeit (d.h. Rechtsverletzung vorhanden) der bestehenden
Bewilligung ist nicht erforderlich.
1.2.6.3.2
Individualisierbare Betroffenheit
Der Kreis der qualifiziert betroffenen Nutzer muss abgrenzbar sein, d.h. es muss erkennbar sein, welche Nutzer
genau betroffen sind.
1.3
Rechtsfolge
Sofern eine der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegt, ist die Bewilligung nach § 6 Abs. 1 WHG zu versa-
gen. Hierbei handelt es sich um eine gebunden Entscheidung. Einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung
auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen besteht nicht (BVerfG Entscheidung vom 15.07.1981, AZ:
1 BvL 77/78). Es handelt sich um ein repräsives Verbot, woraus eine rein behördliche Ermessensentscheidung
resultiert.
1.4
Nebenbestimmungen
Nach § 4 WHG sind Benutzungsbedingungen und Auflagen grundsätzlich möglich. § 16 ThürWG enthält Rege-
lungen zu dieser Problematik. Bei einer solchen Auflage handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36
Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha
3 / 4
Michael Stötzel
Stand: 13. März 2000
ThürVwVfG. Bedingungen in o.g. Sinne hingegen sind keine Bedingungen im Sinne des § 36 ThürVwVfG,
sondern verstehen sich eher als eine Art Inhaltsbestimmung (Benutzungsbedingungen).
Darüber hinaus sind Bewilligungen nach § 8 Abs. 5 WHG zu befristen, wobei die Frist nur ausnahmsweise län-
ger als 30 Jahre sein darf. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit Nebenbestimmungen zu treffen, sind in
der Bewilligung weder der Widerrufsvorbehalt, noch eine auflösende Bedingung möglich. Grund dafür ist in der
Natur der Bewilligung zu sehen - sie gewährt ein Recht und ist nicht bloß eine einfache Erlaubnis.
1.5
Rücknahme und Widerruf
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung erfolgt mangels Spezialvorschrift nach § 48 ThürVwVfG. Ein
Widerruf einer Bewilligung kann nur über die Spezialnorm des § 12 WHG erfolgen. Der Widerruf kann nur für
den Fall erfolgen, dass sich der Betroffenen nicht an die Regelungen der Bewilligung hält.
1.6
Verfahren
Nach § 9 WHG muss ein solches Verfahren durchgeführt werden, indem sowohl Bürger als auch Behörden Ein-
wendungen gegen ein Vorhaben einbringen können. Das Land Thüringen hat dafür im § 115 Abs. 2 ThürWG das
Planfeststellungsverfahren gewählt. Dazu wurden jedoch etliche Ausnahmen (§ 115 Abs. 1 und 2 ThürWG)
vorgesehen. Hingewiesen sei dabei auch auf die Tatsache, dass das Planfeststellungsverfahren nicht mit einem
Planfeststellungsbeschluss, sondern mit der Erteilung der Bewilligung endet. Mithin kann man wohl eher von
einem stark verkürzten Planfeststellungsverfahren sprechen.
1.7
Sonstiges
Die Bewilligung geht auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, es wurde in der Bewilligung ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Bewilligung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und wird nur auf Antrag erteilt.
2
Erlaubnis
2.1
Begriff und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Erlaubnis sind die § 7 WHG i.V.m. § 6 WHG. Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche
Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Dem-
nach muss der Grundtatbestand der Benutzung (§ 3 WHG, § 15 ThürWG) vorliegen. Wichtig ist, dass die
Erlaubnis nur eine Befugnis und kein Recht gewährt. Sie ist das schwächste Instrument der wasserrechtlichen
Gestattungsarten.
2.2
Tatbestandvoraussetzungen
2.2.1
Keine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit
Nach § 6 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträch-
tigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen wird. (vgl. Ausführungen bei Bewilligung)
2.2.2
Keine wesentliche Beeinträchtigung der Gewässergüte
Nach § 18 Abs. 1 ThürWG darf die Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentli-
che Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist. Wichtig ist hierbei, dass diese
Voraussetzung nur bei der Erlaubniserteilung für eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG, d.h. für
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, in Betracht kommt und zu prüfen ist.
2.2.3
Keine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers in seiner Gesamtheit
Nach § 18 Abs. 2 ThürWG darf die Erlaubnis für die landesrechtlichen Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1
ThürWG nur dann erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Gewässern nicht zu besorgen ist.
2.2.4
Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Das Gebot der Rücksichtnahme wurde durch die Rechtsprechung entwickelt und ist immer zu berücksichtigen.
(vgl. Ausführungen bei der Bewilligung)
2.3
Rechtsfolge
Sofern eine der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegt, ist die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 WHG zu versagen.
Hierbei handelt es sich um eine gebunden Entscheidung. Einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis auch bei
Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen besteht nicht (BVerfG Entscheidung vom 15.07.1981, AZ: 1 BvL
Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha
4 / 4
Michael Stötzel
Stand: 13. März 2000
77/78). Es handelt sich um ein repräsives Verbot, woraus eine rein behördliche Ermessensentscheidung resul-
tiert.
2.4
Nebenbestimmungen
Nach § 4 WHG sind Benutzungsbedingungen und Auflagen grundsätzlich möglich. § 16 ThürWG enthält Rege-
lungen zu dieser Problematik. Bei einer solchen Auflage handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36
ThürVwVfG. Bedingungen in o.g. Sinne hingegen sind keine Bedingungen im Sinne des § 36 ThürVwVfG,
sondern verstehen sich eher als eine Art Inhaltsbestimmung (Benutzungsbedingungen).
2.5
Rücknahme und Widerruf
Da im WHG und im ThürWG keine Regelungen über die Rücknahme bzw. den Widerruf einer wasserrechtli-
chen Erlaubnis enthalten sind, finden die §§ 48, 49 ThürVwVfG entsprechende Anwendung. Demnach ist die
Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis nach § 48 ThürVwVfG möglich. Der Widerruf einer rechtmäßigen
Erlaubnis erfolgt nach § 49 Abs. 2 Ziff. 1 ThürVwVfG, da die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG kraft Ge-
setz widerruflich ist. Der Widerruf ist hierbei eine Ermessensentscheidung. Nach h.M. ist der Widerruf der
Erlaubnis auch dann möglich, wenn ein Grund des § 12 Abs. 2 WHG vorliegt. Grund hierfür ist die Tatsache,
dass wenn schon die (qualitativ hochwertigere) Bewilligung widerrufbar ist, dann muss die (schwächere) Er-
laubnis erst recht widerrufbar sein.
2.6
Verfahren
Nach § 108 i.V.m. § 115 ThürWG richtet sich das Verfahren nach dem ThürVwVfG. Da kein bestimmtes Ver-
fahren (besonderes Verwaltungsverfahren / Planfestellungsverfahren) vorgegeben ist, kann nur das einfache
Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 9 bis 30 ThürVwVfG gemeint sein.
2.7
Sonstiges
Die Erlaubnis geht auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, es wurde in der Erlaubnis ausdrücklich ausge-
schlossen. Die Erlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt und wird nur auf Antrag erteilt.
3
Gehobene Erlaubnis
Das Thüringer Wassergesetz sieht zudem noch die Gehobene Erlaubnis als Zwischenstufe zwischen der Erlaub-
nis und der Bewilligung vor.
0 Kommentare