1. Eigenschaften von Cannabis:
Cannabis ist der botanische Name der Hanfpflanze. Während sie früher als Nessel- oder Maulbeergewächs klassifiziert wurde, wird sie heute einer besonderen Pflanzenfamilie namens Cannabaceae zugeordnet, die lediglich zwei Gattungen umfaßt (Hanf und Hopfen). Es gibt drei verschiedene Cannabisarten: 1. Cannabis sativa L.
Sie wurde 1753 von Linné bestimmt. Obwohl sie, wie alle Cannabisarten, nur einjährige Pflanzen hervorbringt, können diese bis zu 6m,hoch werden. Sie bilden besonders lange und kräftige Fasern aus, was - bis zum Siegeszug der synthetischen Fasern- ihre enorme Verbreitung als Kulturpflanze (u.a. Textilproduktion) erklärt. Zur Haschischgewinnung (Cannabisharz) ist sie wegen ihrer geringen Harzabsonderung nicht so gut geeignet. Ihr psychoaktives Potential kann man jedoch gleichwohl nutzen, indem man aus den Spitzen der weiblichen Pflanze ein als Marihuana bekanntes Gemisch herstellt. 2. Cannabis indica Lam.
Lamarck klassifizierte 1783 die zweite Cannabisart, die wegen ihres niedrigen, pyramidenförmigen Wuchses zur Fasergewinnung weniger geeignet ist, sich jedoch aufgrund ihrer hohen Harzproduktion zur Haschischgewinnung anbietet. 3. Cannabis ruderalis J:
Sie ist die von Janischewski 1924 klassifizierte Art, die ausschließlich in der ehemaligen Sowjetunion vorkommt. Sie ist von niedrigem Wuchs und eher schmächtig, mit wenig Harz und wenigen, aber fetthaltigen Blättern und besonders reichlichen Achänen (Schließfrüchte der Korbblütler).
Cannabis nimmt unter allen halluzinogenen Pflanzen eine Sonderstellung ein, weil ihre rauscherzeugenden Wirkstoffe keine stickstoffhaltigen Stoffwechselprodukte mit alkalischen Eigenschaften sind (Alkaloide), sondern aus stickstofffreien öligen Verbindungen, den sogenannten Cannabinoiden, bestehen.
Wirksamstes Cannabinoid und somit Hauptwirkstoff ist das THC (Tetrahydrocannabinol), das bis zu maximal 12% der Blütenstände ausmachen kann.
Dieser Wirkstoff wächst überwiegend in kleinen Harzdrüsen, die die ganze Pflanze bedecken, am häufigsten die weiblichen Kelchblätter bzw. Blütenstände. Der Anteil der Wirkstoffe steigt vom fermentierten Marihuana (1,3% THC) über das harzreiche Haschisch (durchschnittlich ca. 6% THC) bis hin zum extrahierten Öl (12-60%,
durchschnittlich 20% THC). Da das THC bei Licht, Luft und Wärme relativ rasch zerfällt, variiert der THC-Gehalt beim Straßenverkauf erheblich.
Cannabis wird bei uns üblicherweise geraucht, und zwar zumeist zusammen mit Tabak als "Joint" oder aber in der Pfeife. Andere Möglichkeiten sind das Einatmen von Cannabisdampf (um Raucherschäden zu vermeiden), das Genießen von Cannabistee (Bhang in Indien), als Gewürz im Essen oder als Gebäck.
Das THC wird über die Schleimhäute aufgenommen und im Körper zu sogenannten Metaboliten verwandelt. Seine Wirkung tritt beim Rauchen so rasch ein, daß die Dosishöhe relativ einfach zu regulieren ist; beim Essen und Trinken verzögert sich die Wirkung durch den Umweg über die Leber mitunter über eine Stunde. Mit einer THC-Dosis von 2 bis l0 mg (ca. 0,5 bis l g Haschisch) erreicht man beim Rauchen eine Wirkungsdauer von etwa l-4 Stunden. Die Metaboliten werden im Körperfett gespeichert, während sie aus der Atemluft und dem Blut relativ rasch verschwinden. Sie werden dann sehr langsam mit dem Urin und Kot ausgeschieden (Halbwertzeit von 20 bis 60 Stunden).
Der Nachweis ist bis zu einer Woche nach dem Konsum unproblematisch, aber ein Rückschluß auf den Konsumzeitpunkt ist nicht möglich.
2. Herkunft und Verbreitung
Die genaue Herkunft der Cannabispflanze, ist nicht gesichert. Während die ältere Literatur von Persien und Indien sprach, nennt die neuere nördlichere Regionen (vom nördlichen Afghanistan bis zur nördlichen Mongolei).
Die Verbindung der Pflanze ging mit den ersten Wanderungsbewegungen von Säugetieren und Wandervögeln einher, die Schließfrüchte oder Samen an ihren Körpern oder unverdaut im Magen in neue Gegenden trugen. "Doch schon früh wurde, sie zu einem notorischen Kulturfolger, dessen vielfältige Verwendungsmöglichkeiten im Neolithikum schon durchaus bekannt waren" (Scheerer, l989).
Welche Nutzung zuerst kam, läßt sich nicht mehr rekonstruieren. Die Herstellung von Speise-und Lampenöl, Fäden, Schnüren, Seilen, Netzen und Kleidungsstücken dürfte aber ebenso wie die Verwendung des halluzinogenen Wirkstoffs zu alltagstranszendierenden Zwecken menschheitsgeschichtlich sehr weit zurückreichen. Es gilt als wahrscheinlich, daß Hanf mit zu den ersten Objekten planmäßigen Ackerbaus gehörte.
Sehr früh und vielfältig wurde die Cannabispflanze in China genutzt, wo sie schon vor 6000 Jahren Nahrung, Kleidung, Fischnetze, Lampenöl und Medikamente lieferte.
In Indien und Tibet erlangten Cannabisprodukte zusätzlich einen hohen religiösen Wert. Bestimmte religiöse Texte durften erst nach dem Genuß von Cannabis gelesen werden, was die Ablenkung des Lesers durch weltliche Gedanken verhindern sollte. Aber auch im europäischen Raum war Hanf keinesfalls unbekannt. Phönizische, griechische und römische Dichter und Schreiber nennen des öfteren die Verwendung der Cannabispflanze als Faser- aber auch als Rauschmittellieferantin.
Den Sprung nach Amerika schaffte der Hanf gleich mehrfach: Zuerst mit den ersten, aus Asien kommenden SiedlerInnen, dann durch die SpanierInnen, die den Hanf nach Chile (1545) und Peru (1554) brachten, und schließlich durch die EngländerInnen nach Kanada (1606), Virginia (1611) und Neuengland (1632):
Seit wann und in welchem Umfang Cannabis auch in Mitteleuropa als Halluzinogen benutzt wurde, liegt noch weitgehend im Dunkeln. Es gibt Spekulationen, daß Kreuzfahrer im 11. -13: Jahrhundert das Haschischrauchen zumindest vorübergehend eingeführt hätten. Obwohl in Mitteleuropa die Nutzung des Hanfs a1s Faser- und Ölpflanze dominierte, konnte z.B. in den zwanziger Jahren der Mißbrauch als Genußmittel trotz strenger Verfügungen nicht gesteuert werden. Die Einführung synthetischer Fasern, Öle und Medikamente verdrängte die Verwendung von Cannabis immer mehr und führte in Verbindung mit handelspolitischen Zielen und auf fragwürdige Belege gestützt 1925 im 2. Genfer Abkommen dazu, daß Haschisch dem Opium als gefährliche Droge gleichgestellt wurde. 1929 fand diese Regelung auch Eingang in das deutsche Recht.
Das Betäubungsmittelgesetz von 1982 schreibt eine absolute Prohibition von Cannabisprodukten in der Liste der nicht verkehrsfähigen Stoffe fest. Einfuhr-, Anbau- oder Abgabeerlaubnisse '"kann das Bundesgesundheitsamt nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen" (§3 II BtMG). Trotz Verbot erlebte Cannabis ab den 60er Jahren eine enorme subkulturelle Verbreitung in der westlichen Welt und ist bis heute das weltweit am häufigsten illegal konsumierte Rauschmittel.
3. Risiken des Cannabisgebrauchs a) Die physiologischen Risiken
sind relativ gering. Herz und Kreislauf werden nicht beeinträchtigt, wenn auch der Puls aktiviert wird. Verlängertes Lungenrauchen von Cannabisprodukten kann möglicherweise Lungenkrebs hervorrufen, insbesondere bei der üblichen Technik langanhaltender Inhalationen sowie der Wiederverwertung von Jointstummeln wegen des THC-reichen
angesammelten Kondensats. Im Vergleich zu den Risiken des Zigarettenkonsums sind die obengenannten Gefahren jedoch zweitrangig.
Auch in den Bereichen der Fortpflanzung und der vorgeburtlichen Entwicklung gibt es keine überzeugenden Belege für Schädigungen durch Cannabis. Dies gilt in gleicher Weise für männliche und weibliche Fortpflanzungshormone, Spermienzahl, Spermienbeweglichkeit, sowie für den Immunbereich.
b) Die psychologische Risikoebene:
Die in den 70er Jahren hochgespielte These von den "groben Hirnstörungen" gilt heute als widerlegt. Der Einfluß von Cannabis ist lediglich während der "Highphase" im EEG nachweisbar und zeigt sich in einer Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses, des Lernens und der Aufmerksamkeit. Entsprechende Langzeitschäden bei Dauerkonsumenten wurden jedoch nicht festgestellt.
Eine entscheidende psychische Störung durch Cannabisgebrauch sehen CannabiskritikerInnen im sogenannten amotivationalen Syndrom, welches diese durch Apathie, Passivität und Euphorie gekennzeichnet sehen und politisch zum Bild des "arbeitsscheuen Cannabisabhängigen" hochstilisieren. In amerikanischen Langzeituntersuchungen hat sich jedoch herausgestellt, daß CannabiskonsumentInnen schon vor dem erstmaligen Konsum weniger karriereorientiert waren, während es sich bei Nicht- bzw. AntikonsumentInnen um eher strebsame Personen handelte.
In deutschen Untersuchungen zu diesem Thema wurde festgestellt, daß zumindest der sozial integrierte Konsum keine negative Vergesellschaftung nach sich zieht.
c) Das Problem der Abhängigkeit:
Es gibt zwei verschiedene Formen von Abhängigkeit, die körperliche und die seelische. Auf körperlicher Ebene kann man folgende drei Momente unterscheiden: Die Entzugserscheinungen beim Absetzen der Droge, die Toleranzbildung, d.h. das Schwinden der Wirkung bei gleicher Dosis sowie die entsprechende Notwendigkeit der Dosissteigerung. Letztere treffen bei Cannabis nicht zu. Entzugserscheinungen können bei übermäßigem Gebrauch etwa in der gleichen Weise wie beim Absetzen der täglichen Kaffeedosis als leichte Schlafstörung, Irritierbarkeit oder innere Unruhe auftreten (und sind in keiner Weise mit den beim Alkohol, bei Barbituraten oder bei Opiaten beobachtbaren Erscheinungen zu vergleichen).
Die Gefahr seelischer Abhängigkeit besteht lediglich in einer Form wie z.B. beim abendlichen Bier, beim üblichen Morgenkaffee und zeigt sich in einer "Leere, die entsteht, wenn man das Rauchen aufgibt, wenn der Fernsehapparat repariert werden muß, die Tageszeitung wegen
Streiks fehlt". (Scheerer und Vogt, l989). Sie basiert lediglich darauf, daß jeder Mensch positive Erfahrungen gerne wiederholt.
4. Das Lübecker Urteil - 2NS (K1.167/90) ,
Hierbei handelt es sich um den Beschluß des Landgerichts (LG) Lübeck unter dem Vorsitz des Richters Neskovic vom 19.12.1991, aus dem hervorgeht, daß sich das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbaren läßt. Das LG sah sich nicht imstande, eine verfassungskonforme Auslegung des BtMG zu finden und hat deshalb das Verfahren gemäß Art.l00 I GG (s. Anhang) ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.
Der zu verhandelnde Sachverhalt war folgender: Am 17.04.1990 besuchte die Angeklagte ihren Ehemann in der Justizvollzugsanstalt in Lübeck. Bei der Begrüßung umarmte die Angeklagte ihren Ehemann und übergab ihm in diesem Augenblick ein Briefchen, daß Haschisch enthielt. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §29 I l BtMG wurde die Angeklagte von einem Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren stellte das LG nun fest, daß §29 I 1 BtMG nicht mit Art. 1 I, Art 2 I und Art.3 I GG (s. Anhang) zu vereinbaren ist. Begründung:
a) Verstoß gegen Art.3 I GG (Gleichheitsgrundsatz):
Die Strafbarkeit gemäß §29 I 1 BtMG hängt davon ab, ob die Handlungen sich auf Stoffe beziehen, die in den Anlagen I bis III zu §1 I BtMG aufgeführt sind. In diesen Anlagen sind weder Alkohol noch Nikotin, hingegen aber Cannabis (Marihuana) und Cannabisharz (Haschisch) aufgeführt.
Die Kammer ist der Auffassung, daß das Aufführen von Cannabisprodukten und das Nichtaufführen von Alkohol und Nikotin in den obengenannten Anlagen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 I GG verstößt. Dieser "verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln" (NJW 1992, S.1571).
Durch das BtMG soll als Rechtsgut die Volksgesundheit geschützt werden: "- Die körperlichen Auswirkungen übermäßigen Alkoholkonsums erreichen fast alle Organe und Organsysteme und können diese schwer schädigen oder sogar
zerstören, während Cannabisprodukte nur geringfügige körperliche Wirkungen herbeiführen.
- Nach dem Absetzen von Alkohol treten bei Alkoholabhängigen schwere körperliche Entzugserscheinungen auf, während bei Cannabisprodukten praktisch keine körperliche Entzugserscheinungen beobachtet werden.
- Übermäßiger Alkoholkonsum kann schwere psychische Schäden bewirken, während bei Cannabisprodukten keine gravierenden psychischen Störungen zu erwarten sind und allenfalls mit einer geringfügigen psychischen Abhängigkeit gerechnet werden muß.
- In der Bundesrepublik gibt es eine Vielzahl von Verbänden, speziellen Krankenhäusern und speziellen Therapien, die sich mit Alkoholerkrankungen und Alkoholabhängigen beschäftigen, während es weder eine spezielle Therapie für Cannabiskonsumenten noch spezielle Krankenhäuser oder Verbände gibt, die sich um Cannabiskonsumenten kümmern
- In der Bundesrepublik einschließlich der neuen Bundesländer wird die Anzahl der Alkoholtoten auf 40.000 im Jahr geschätzt, während kein Fall (auch weltweit) bekannt ist, bei dem der Tod einer Person auf übermäßigen Konsum von Haschisch zurückzuführen ist. Es gibt keine letale Dosis für Haschisch.
- Die wirtschaftlichen Folgekosten aufgrund des Alkoholkonsums werden in der Bundesrepublik auf jährlich 50 Milliarden DM geschätzt, während bei Cannabisprodukten entsprechende Zahlen nicht existieren.
- Der Alkoholkonsum hat erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz (Arbeitsunfälle, Kündigungen, Krankheitsfälle, Einstellungen von Suchtberatern), während bei Cannabisprodukten entsprechende Beobachtungen und Schätzungen nicht existieren.
- Der Anteil von tödlichen Unfällen, die im Zusammenhang mit Alkohol stehen, wird in der Bundesrepublik auf 50% geschätzt und die Zahl der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluß mit Personenschäden auf gut 30.000 pro Jahr, während bei Cannabisprodukten auf keine entsprechenden Beobachtungen oder Schätzungen
zurückgegriffen werden kann.
- Nach der polizeilichen Kriminalitätsstatistik des Bundeskriminalamtes aus dem Jahre 1990 wurden in diesem Zeitraum mehr als 140.000 Tatverdächtige (knapp 10% aller Tatverdächtigen) registriert, die nach polizeilichem Erkenntnisstand bei der Tatausführung unter Alkoholeinfluß standen. Im Bereich der Gewaltdelikte (z.B. Totschlag, Vergewaltigung, Sexualmord) liegt der Anteil der Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluß über 36%, während bei Cannabisprodukten entsprechende statistische Erhebungen nicht durchgeführt werden." (NJW 1992, S.1572)
(Was die körperlichen und psychischen Schäden betrifft, gilt auch für das Verhältnis von Cannabisprodukten zum Nikotin.) Alkohol und Nikotin sind somit für den einzelnen als auch gesamtgesellschaftlich evident gefährlicher als Haschisch und Marihuana. "Medizinisch gesehen, dürfte der Genuß von einem bis zwei Joints Marihuana pro Tag unschädlich sein, zumindest aber weniger schädlich sein, als der tägliche Konsum von Alkohol oder von 20 Zigaretten." (Binder im Dt. Ärzteblatt, l981, S.124). Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß die individuellen und gesamtgesellschaftlichen Wirkungen von Cannabisprodukten denkbar gering sind.
b) Verstoß gegen Art.2 I GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) Zu den grundlegenden Sektoren menschlicher Selbstbestimmung, die über Art.2 I GG geschützt werden, gehört auch die individuelle Wah1 der Nahrungs-, Genuß- und Rauschmittel. Rauschmittel sind mit der menschlichen Geschichte untrennbar verbunden. Sie sind so alt wie die Menschheit selbst. Dem Kulturmenschen sind Drogen seit Jahrtausenden bekannt, Wildpflanzen wie der Cocastrauch, Hanf und Schlafmohn wurden zu Kulturpflanzen domestiziert.
Außerdem gehört der Rausch, wie Essen, Trinken und Sex zu den fundamentalen Bedürfnissen des Menschen. Je technisierter, schneller und funktionaler eine Gesellschaft aufgebaut ist, desto stärker wird das Bedürfnis, aus dieser Umklammerung auszubrechen. In einer Konsumgesellschaft ist der Wunsch nach dem Rausch auch eine Folge der gesellschaftlichen Bedingungen und Freiheiten.
Die Kammer ist daher der Auffassung, daß das "Recht auf Rausch" durch Art.2 I GG im Rahmen der freien Entfaltung der Persönlichkeit als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung geschützt ist.
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt aber, gerade wenn er in Verbindung mit der allgemeinen Freiheitsvermutung zugunsten des Bürgers gesehen wird, wie sie gerade in Art. 2 I GG zum Ausdruck kommt, daß der/die einzeln(e) vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt verschont bleibt. Ist ein solcher Eingriff in Gestalt eines gesetzlichen Gebots oder Verbots aber unerläßlich, so müssen seine Voraussetzungen möglichst klar für den Bürger/die Bürgerin umschrieben sein. Außerdem müssen die Mittel des Eingriffs zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet sein und dürfen den/die einzelne(n) nicht übermäßig belasten.
Anders ausgedrückt: Grundrechtsbegrenzungen dürfen nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen. Das BtMG zielt im §29 darauf ab, mit Hilfe des Strafrechts den Umgang mit Drogen zu kontrollieren.
Die Bestrafung von CannabiskonsumentInnen ist aber nach Überzeugung des LG Lübeck sogar kontraproduktiv. Sowohl in den Niederlanden, als auch in Italien, und in einigen Staaten der U.S.A. hat die Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis nicht zu einer Ausweitung des Konsums geführt. In den Niederlanden hat sich die Zahl von Konsumenten seit der Entkriminalisierung im Jahre 1976 sogar deutlich zurückgebildet. So betrugen die Zahlen der l8jährigen NiederländerInnen, die Cannabis konsumierten, 1976 noch 10%, dagegen 1984 nur noch 4,2% und fielen 1990 auf lediglich 2%. In Deutschland steigen die KonsumentInnenenzahlen jährlich an.
Ein weiteres Anzeichen für das Versagen der bisherigen Strafverfolgungspolitik zeigt sich in einer Statistik des nationalen Rauschgiftbekämpfungsplans der Bundesregierung. Als Grund für die Beendigung des Drogenkonsums ist darin die Aussage, "ich wollte das Mittel einmal kennenlernen, aber jetzt weiß ich Bescheid", mit 65% am stärksten vertreten. Die Aussage "die Wirkung entspricht nicht den Erwartungen" ist von 19 auf 27% gestiegen (nationaler Rauschgiftbekämpfungsplan der BReg. 1990, S.13). Diese Umfrage belegt, daß zumindest für die Frage der Beendigung des Drogenkonsums eine mögliche Bestrafung keine relevante Rollte spielt.
Nach Auffassung der Kammer ist die Bestrafung auch nicht erforderlich, um den Verkehr mit Cannabisprodukten zu regulieren. Angesichts der geringen Gefährlichkeit der Cannabisprodukte ist der Bestrafung, um die Restgefährlichkeit in einer für den/die einzelne(n) ausreichenden Weise zu verdeutlichen, eine entsprechende Aufklärung als weniger einschneidende, verhältnismäßige Maßnahme vorzuziehen.
Ebenso unverhältnismäßig erscheint der Aufwand, den Polizei und Justiz leisten müssen, um Cannabiskonsumenten zu verfolgen.
Bundesweit waren z.B. im Jahre 1989 94.000 Verstöße gegen das BtMG registriert. Hiervon entfielen 33.251 Verstöße auf den Cannabiskonsum. Nach den Feststellungen der Hamburger Justizbehörde sind die ohnehin schon knappen Ressourcen der dortigen Staatsanwaltschaft durch Bagatellverfahren gegen Drogenkonsumenten in Höhe von 20% gebunden. Nach Ansicht der Kammer verstößt es weiterhin gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber "weiche" und "harte" Drogen auf eine Stufe stellt, obwohl unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit eine offensichtliche qualitative Unterscheidung vorzunehmen ist:
Während bei Haschisch kein Todesfall bekannt ist, betrug die Anzahl der Drogentoten, die Heroin und Kokain konsumiert hatten, im letzten Jahr ca. 2.OOO. Darüber hinaus führt der Konsum von Kokain und Heroin zu einer körperlichen Abhängigkeit und in vielen Fällen auch zu einer sozialen Verelendung. Auch die Aidsgefahr ist wegen der Applikationsform des Spritzens bei Heroin- und Kokainabhängigen naheliegend, während sie bei den Cannabisprodukten nicht gegeben ist.
Letztlich verweist die Kammer abschließend darauf, daß die Rechtsprechung und auch die verfassungsrechtliche Literatur ohne nähere Begründung - wie selbstverständlich - davon ausgehen, daß z.B. ein generelles Rauch- oder Alkoholverbot verfassungswidrig wäre. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 30.04.1987 die Auffassung vertreten, daß ein generelles Rauchverbot mit Art.2 I GG unvereinbar wäre. Berücksichtigt man die hier bereits festgestellte Gefährlichkeit der Cannabisprodukte, die deutlich unter den individuellen und gesamtgesellschaftlichen Gefahren des Rauchens oder des Alkoholgenusses liegt, dann wird die Irrationalität des strafbewehrten Verbotes, das auch Handlungen unterbinden will, die lediglich auf den einmaligen Konsum abzielen, besonders deutlich.
c) Verstoß gegen Art.2 II 1 GG (körperliche Unversehrtheit des Menschen) Das in Art.2 II 1 GG enthaltene Grundrecht erschöpft sich nicht nur in Abwehrrechten gegenüber dem Staat, sondern begründet eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut, deren Vernachlässigung von den Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Nach der Auffassung der Kammer liegt ein Verstoß gegen Art.2 II 1 GG vor, weil der Bürger, der sich im Rahmen seines grundrechtlich geschützten "Rechts auf Rausch" gem. Art.2 II 1 GG berauschen will, durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigengebrauch zu erwerben, in die
gesundheitsschädlichere Alternative, nämlich in den nicht strafbewehrten Alkoholkonsum gezwungen wird. Geht man, von den anfangs festgestellten Gefährlichkeitsgraden der Cannabisprodukte und
des Alkohols aus, dann ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Behandlungsweise des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt des Art.2 II 1 GG folgende absurde und verfassungswidrige Alternative: Wer sich berauschen will, hat die Wahl zu treffen, ob er es legal, aber gefährlich oder weniger schädlich, dafür aber illegal tut. Die Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit des Menschen tritt hierbei offen zutage. Es ist ein mit Art.2 II 1 GG nicht zu vereinbarender Tatbestand, wenn der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung untersagt, das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche Rauschmittel im Verhältnis zu anderen legalen Rauschmitteln zu nehmen.
5. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - 2BvL 43/92
Im Beschluß vom 09.03.1994 erklärt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des LG Lübeck als uneingeschränkt zulässig, weist jedoch alle Kritikpunkte als unbegründet zurück:
a) Art.2 I GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. "Ein Recht auf Rausch, das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es mithin nicht" (NJW 1994,S.1578).
b) Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: "Wird Freiheitsstrafe angedroht, so ermöglicht dies einen Eingriff in das durch Art.2 II 2 GG geschützte Grundrecht der Freiheit der Person" (NJW 1994, S.1578).
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. "Das BVerfG kann dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat" (NJW 1994, S.1579). Es hat lediglich darüber zu wachen, daß die
Strafvorschrift im Einklang mit der Verfassung steht.
Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sind die von dem Genuß von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren erheblich. Das BVerfG nennt hierzu die Regierungsvorlage des BtMG von 1971(!), deren ursprüngliche Einschätzung es jedoch heute als umstritten bezeichnet. "Weitgehende Übereinstimmung besteht darin, daß Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit hervorrufen [. . .] und keine Toleranzbildung bewirken. [...] Auch werden die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß als eher gering angesehen" (NJW 1994, S.1580). Dem entspricht die hohe Zahl der unauffälligen GelegenheitskonsumentInnen, sowie der VerbraucherInnen, die sich auf Haschisch beschränken.
Überwiegend abgelehnt wird die Auffassung, Cannabis habe eine "Schrittmacherfunktion" auf härtere Drogen. Dieser "Umsteigeeffekt" wird vielmehr auf die Einheitlichkeit des Drogenmarktes zurückgeführt (der/die CannabisverbraucherIn bezieht Haschisch in der Regel bei DealerInnen, die auch mit harten Drogen handeln). Obwohl sich danach die Gefahren des Gebrauchs von Cannabisprodukten geringer darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat, hat die Gesamtkonzeption des Gesetzes vor der Verfassung Bestand. "Denn für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative" (NJW 1994, S.1581).
Das selbe gilt auch für das Übermaßverbot. Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten umfassend zu verbieten, verstößt nicht gegen jenes. Das Verbot beruht lauf BVerfG auf einleuchtenden und sachgerechten Erwägungen, und außerdem ist es Sache des Gesetzgebers, diese Verstöße als strafwürdig und strafbedürftig einzuordnen.
Es gibt drei verschiedene Formen des Verstoßes:
1. Das Handeltreiben. Es begründet eine Gefährdung fremder Rechtsgüter und stellt schon von daher die gefahrintensivste Form des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln dar. Im Blick darauf erscheint nicht nur das Verbot des Handeltreibens, sondern auch die es bewährende Strafandrohung als verhältnismäßig.
2. Die unentgeltliche Abgabe. Auch die Abgabe führt zu einer Weiterverbreitung von Cannabisprodukten und bewirkt damit eine Gefährdung fremder Rechtsgüter. 3. Der unerlaubte Erwerb/Besitz. Auch sie gefährden fremde Rechtsgüter schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte eröffnen.
Für die beiden letzteren ist, wenn es sich um geringe Mengen handelt, das öffentliche Interesse an einer Bestrafung entsprechend gering. "Die Verhängung von Kriminalstrafe gegen ProbiererInnen und GelegenheitskonsumentInnen kleiner Mengen von Cannabisprodukten kann in ihren Auswirkungen auf den einzelnen Täter zu unangemessenen und spezialpräventiv eher nachteiligen Ergebnissen führen" (NJW, 1994, S.1582). Doch selbst unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen verstößt die generelle Strafandrohung nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch genügt, daß er es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, im Einzelfall von Strafe oder Strafverfolgung abzusehen (§29 V und §31a BtMG). Da es sich bei §31a BtMG um rechtlich gebundene Entscheidungen handelt, wäre es allerdings bedenklich, wenn es weiterhin bei
einer stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe. "Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen. [...] Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene, speziell auf Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene Tatbestand des §31a BtMG zu einer im wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung in diesem Rechtsbereich führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind" (NJW 1994, S.1583).
c) Art.2 II 1 GG schützt den/die einzelne(n) vor hoheitlichen Eingriffen in sein/ihr Leben und seine/ihre körperliche Unversehrtheit. Da das Verbot des Verkehrs mit Cannabisprodukten niemanden dazu zwingt, auf andere, nicht dem BtMG unterliegenden Rauschmittel wie z.B. Alkohol zurückzugreifen, liegt ein hoheitlicher Eingriff in die durch Art.2 II 1 GG geschützten Rechtsgüter nicht vor.
d) Gleichheitssatz (Art.3 I GG): Es ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den/die einzelne(n), wie auch für die Gemeinschaft mit sich bringt, welche die des Konsums von Cannabisprodukten übertreffen, aber es ist nicht geboten, daß das Maß der Gesundheitsgewährung das einzige Kriterium für die Aufnahme in die Positivliste (Anlage §1 II, III BtMG) bildet.
"Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleiche ansehen will" (NJW 1994, S.1584).
6. Zusammenfassung, Folgerungen und Alternativen
Das BVerfG hat die Verfassungsklage des LG Lübeck wie beschrieben abgelehnt. Es hat zwar die differenzierte Argumentation des LG größtenteils bestätigt, aber Punkt für Punkt festgestellt, daß die Strafverfolgung des Umgangs mit Cannabisprodukten mit der Verfassung vereinbar ist, beruft sich aber ähnlich wie bei der Entscheidung um §218 StGB auf "Halblegalitäten", wonach der Umgang mit geringen Mengen von Cannabis zwar verboten ist, aber nicht mehr strafverfolgt werden soll. Außerdem überläßt es jede Entscheidung über Änderungen bestehenden Rechts dem Gesetzgeber.
Wie könnte aber eine andere, nicht auf Verbote begründete Cannabispolitik aussehen? Für potentielle KonsumentInnen, ist es ein wichtiges Ziel, ernstzunehmende Aufklärung über Vorteile und Probleme des Cannabiskonsums zu erhalten. Für KonsumentInnen kommt noch hinzu, gutes Cannabis zu angemessenen Preisen zu bekommen und es in einer Weise konsumieren zu können, die Risiken weitgehend ausschließt (neben Strafverfolgung u.a. Schulverweise, Gesundheitschädigungen und "Horrortrips").
International werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, Stephan Quensel (in: Scheerer und Vogt, l989) nennt vier verschiedene Konzepte, die sich eventuell stufenweise realisieren lassen:
l.) Die Lizenzoption, die bei uns weitgehend im Bereich der Medikamente gilt. Ihr Kern besteht darin, Verkauf und Kauf nur unter ganz bestimmten Erlaubnisbedingungen zuzulassen, alle anderen Wege jedoch unter Strafe zu halten (Verschreibung durch Ärzte). Eine solche Lizenzoption besitzt den Vorteil relativ hoher Kontrollierbarkeit von KäuferInnen, Verkäuferinnen, Menge und Qualität, sie erfordert jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand, kann zu Datenschutzproblemen führen und durch "Schwarzmarktstrategien" unterlaufen werden.
2.) Ein gemischtes Alkohol/Tabakmodell. Strafandrohung in bestimmten Bereichen (z.B. Straßenverkehr, Werbung, Abgabe an Jugendliche) werden beibehalten. Als Steuerungsmittel dient hier das Steuermonopol. Eigenanbau ist nicht ausgeschlossen, jedoch bei zureichendem Angebot überflüssig.
3.) Das Koffeinmodell. Kaffee und Tee unterliegen bestimmten Steuer- und Monopolmechanismen, die auch in Bezug auf Cannabis eine ausreichende Kontrolle garantieren. Entsprechende Importbeschränkungen könnten auch ohne inländisches Konsumverbot aufrechterhalten werden.
4.) Selbst eine freie Lebensmitteloption würde keinen Verzicht auf staatliche Kontrolle bedeuten. Importkontrollen, Subventionen, Abnahme- und Preisgarantien, sowie staatliche Qualitäts- und Gesundheitskontrollen und konkurrenzbedingte Marktkontrolle würden als Steuerungsmechanismen ohnehin ausreichen.
Faßt man diese vier Möglichkeiten kurz zusammen, zeigt sich, "daß selbst bei Fortfall der BtMG-Strafbestimmungen eine Fülle staatlicher Kontrollmaßnahmen bliebe, die in mindestens gleich effizienter bzw. besser differenzierter Weise Art und Ausmaß des Cannabiskonsums beeinflussen könnten. So ließe sich mit Hilfe von Zoll- und Einfuhrbestimmungen, wie mit dem Mittel der Besteuerung Menge, Art und Konsumform des Cannabis lenken [...] und über die relativ hohen Steuereinnahmen gezielte Aufklärungsprogramme finanzieren" (Quensel in: Scheerer und Vogt, l989). Der wichtigste Aspekt einer wirksamen Drogenpolitik ist jedoch, frei von Ideologie und auf sachliche Argumentation begründet vorzugehen.
Dem hat das BVerfG in seinem Urteil entgegengewirkt, indem es keine konkreten Aussagen über mögliche Alternativen (oder einheitliche Grenzwerte) gewagt und jede Verantwortung an den Gesetzgeber, also an die ideologisch geprägte Parteipolitik weitergereicht hat. Es hat somit eine Entscheidung auf nicht vorhersehbare Zeit verschoben. Bleibt nur zu hoffen, daß die vom BVerfG angesprochenen Politiker durch eine sachliche Diskussion und frei von Parteipolitik eine Lösung finden, die einen nicht geringen Anteil der Bevölkerung entkriminalisieren würde.
Glaubt man der Prognose von Berndt-Georg Thamm, und einige Vorstöße aus SPD-regierten Bundesländern in Richtung Legalisierung zeigen dies, so wird Cannabis ohnehin die gleiche Entwicklung vollziehen wie Tabak und Kaffe, die nach ihrer Einführung in unseren Kulturkreis zuerst einer Prohibition unterlagen, trotzdem verbreitet konsumiert wurden und schließlich unter steuermonopolistischen Aspekten als Genußmittel eingestuft, also legalisiert wurden.
7. Anhang Grundgesetz: Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. Betäubungsmittelgesetz §29
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1,2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. §31a
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach §29 Abs. 1,2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge abbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
8. Literaturangabe
"Gesetze für Sozialberufe"; Nomos-Verlagsgesellschaft; Baden-Baden 1994 NJW 1992, Heft 24, S.1571- 1577 NJW 1994, Heft 24, S.1577- 1590
Scheerer, Sebastian und Vogt, Irmgard: "Drogen und Drogenpolitik: ein Handbuch"; Campus Verlag; Frankfurt/Main 1989
Täschner, Karl-Ludwig: "Das Cannabisproblem - Haschisch und seine Wirkungen"; Deutscher Ärzteverlag; 3. Auflage; Köln 1986
Thamm, Berndt-Georg: "Drogenfreigabe Kapitulation oder Ausweg?"; Verlag Dt. Polizeiliteratur; Hilden, Rheinland 1989
Arbeit zitieren:
Stephanie Junkers, 1998, Die Legalisierung von Cannabis-Produkten, München, GRIN Verlag GmbH
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Duki
Canabis- Eine heilige Pflanze!.
Ihrem Text über die Folgen von Canabis und Alkohol Konsum, kann ich nur zustimmen.
Ich als Konsument von Canabisprodukten sehe keine reale Gefahr beim Genuß von Mariuhana.
Setzen Sie ihren Kampf, soweit es ein Kampf ist, für die Legaliesierung fort, den die Welt würde dadurch nur ein Stück besser werden.
Sie ´sind nicht allein.
am Friday, December 28, 2001-