Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Umgang mit extremistischen Parteien in der
Weimarer Republik
2. Rechtliche Grundlagen des Parteienverbots
a Allgemeine Regelungen
b Das Opportunitätsprinzip in Anwendung auf
Art. 21 Abs. 2 GG
3. Das Parteienverbot in der Praxis
a Das Verbot der Sozialistischen Reichs Partei
b Das Verbot der Kommunistischen Partei
Deutschlands
4. Die praktische Anwendung der wehrhaften
Demokratie (Schlussbetrachtung)
Bibliographie
Einleitung
Bei der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland wurde, im Gegensatz zu der alten Weimarer Republik, der Schutz der Demokratie bewusst verankert. In der Erschaffungsphase des Grundgesetzes zog der Parlamentarische Rat Schlüsse aus dem Scheitern der Weimarer Republik, und schuf eine „wehrhafte Demokratie“. Durch die Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes besteht die Möglichkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Personen, Vereine oder Parteien, die sie bekämpfen wollen, zu schützen. Eine wichtige Säule dieser Wehrhaftigkeit stellt der Artikel 21 Absatz 2 des Bonner Grundgesetzes da. Der genannte Artikel ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht nach Eingang eines Verbotsantrages eine Partei als verfassungswidrig zu erklären.
Schon kurz nach Entstehen des Bundesverfassungsgerichts 1951 wurden Verbotsanträge von der Bundesregierung gegen zwei Parteien eingereicht. Verbote wurden 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Zu klären ist ob und wie sich die wehrhafte Demokratie in diesen beiden Parteienverboten zeigt. Wie wird die „Wehrhaftigkeit“ praktisch angewandt? Um dies beantworten zu können, müssen folgende Fragen geklärt werden: Welche sind die rechtlichen Grundlagen für ein Parteiverbot? Welche Organe führen es aus? Welche Gründe stehen hinter einem Verbot? Welche praktischen Folgen entstehen für die betroffene Partei?
An diesen Fragen orientiert sich auch die Gliederung der Hausarbeit. Da allerdings erst im Vergleich zu Weimar deutlich wird, warum die wehrhafte Demokratie einen so hohen Stellenwert in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist es von Nöten zu Beginn der Arbeit einen kurzen Blick auf den Umgang mit extremistischen Parteien in der Weimarer Republik werfen.
Der Arbeit liegen insbesondere Hans-Joachim Winklers „Sicherung der Parteiendemokratie, Parteiverbote und Fünfprozentklausel“ 1 , Dr. Johannes Lameyers „Streitbare Demokratie. Eine Untersuchung“ 2 , Verfassungshermeneutische Norbert Freis
„Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit“ 3 und Wolfgang Abendrots „Eine Bemerkungen zur Analyse der Politischen Funktion des KPD - Verbotes“ zu Grunde 4 .
Hauptteil
1. Umgang mit extremistischen Parteien in der Weimarer
Republik
Bei der Erschaffung der Weimarer Verfassung ging man von einem demokratischen Grundverständnis der Bürger aus 5 . Man glaubte, dass sie die neue Staatsform akzeptieren würden, und befürchtete keine Bedrohung von Links-oder Rechtsextremistischen Bewegungen. Die
Verfassungsschöpfer ahnten nicht, dass die neu geschaffene Republik sich als (Demokratie ohne Demokraten) erwies. Von Links und von Rechts gab es Putschversuche. Dieser Unterwanderung konnte Schwierig Einwand geboten werden, da ein Parteienverbot nur in Ausnahmesituationen möglich war. Die einzige Möglichkeit, den Staat vor Antidemokraten zu schützen, war nämlich durch den Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung gegeben. Alleine dem Reichspräsidenten ermöglichte es durch diese so genannten Notverordnungen sieben Grundrechte außer Kraft zu setzen, sobald er die Sicherheit und Ordnung der Republik für
1 Winkler, Hans-Joachim: Sicherung der Parteiendemokratie, Parteiverbote und
Fünfprozentklausel, Opladen 1966.
2 Lameyer, Dr. Johannes: Streitbare Demokratie. Eine Verfassungshermeneutische
Untersuchung, in: Schriften zum öffentlichen Recht (Band 336), Berlin 1978.
3 Frei, Norbert: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-
Vergangenheit, München 1996.
4 Abendroth, Wolfgang: Eine Bemerkungen zur Analyse der Politischen Funktion des KPD
- Verbotes, in: KPD - Verbot oder mit Kommunisten leben?, Wolfgang Abendroth, Helmut
Ridder, Otto Schönfeldt (Hrsg.), Hamburg 1968.
5 Vgl. Winkler, Hans-Joachim: Sicherung der Parteiendemokratie, Seite 2.
gefährdet hielt 6 . Glaubte der Reichspräsident dieses Recht anwenden zu müssen, konnte er auch die Vereinsfreiheit (Artikel 124 der Weimarerreichsverfassung) einschränken. Da Parteien in der Weimarer Republik nicht den gleichen Status inne hatten wie in der Bundesrepublik, sie galten als Vereine, konnten sie auf diese Weise über das Notverordnungsrecht verboten werden.
Diese Art des Parteienverbotes wurde vom Reichspräsidenten Ebert zwei Mal angewandt. Im Herbst 1923 versuchten KPD Funktionäre eine zweite „Oktoberrevolution“ durchzuführen. Ihr Vorhaben, welches von Russland unterstützt wurde, scheiterte jedoch, und die von ihnen initiierten Aufstände blieben w eitgehend wirkungslos. Der Reichspräsident lies daraufhin die KPD vom 20. November 1923 bis zum 1. März 1924 verbieten. Das zweite Verbot einer Partei erfolgte nach dem Scheitern des Hitler-Putsches am 9. November 1923. Nach der Verhaftung Hitlers am 11. November wurde die NSDAP vom 23. November 1923 bis zum Oktober 1924 durch Anwendung des Notverordnungsrechts verboten 7 . Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung bildete jedoch den einzigen Schutz vor Feinden der Demokratie. Hitlers Machergreifung dokumentierte jedoch die Schwäche. Der Parlamentarischen Rat gab der Reichsverfassung Weimars eine Mitschuld am scheitern der Republik 8 . Diesen Fehler wollte die Bonner Republik nicht begehen, und man veränderte die rechtliche Regelung des Parteienverbots.
2. Rechtliche Grundlagen des Parteienverbots
2.a Allgemeine Regelungen
Das ausführende Organ eines Parteienverbotes ist das
Bundesverfassungsgericht. Im Grundgesetz, Artikel 21 Absatz 2 heißt es im Wortlaut: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht“ 9 . Bevor das Gericht über die
Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden kann, muss ein
6 vgl. Hubert, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, in:
Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933 (Band 4), o.O. 1992, S. 161f.
7 Winkler, Hans-Joachim: Sicherung der Parteiendemokratie, S 3.
8 vgl. Lameyer, Dr. Johannes: Streitbare Demokratie, S. 20.
Arbeit zitieren:
Julian Voje, 2002, Das Parteienverbot in der wehrhaften Demokratie, München, GRIN Verlag GmbH
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