Inhaltsverzeichnis
Kapitel
Abk ürzungsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Was versteht man unter Bankgeheimnis 3
3. Bankgeheimnis in Deutschland 4
3.1. Historie des Bankgeheimnisses 4
3.2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses 5
3.3 Verletzung des Bankgeheimnisses 7
3.4. Durchbrechung des Bankgeheimnisses 7
4. Bankgeheimnis in der Schweiz 9
4.1. Historie des Bankgeheimnisses 9
4.2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses 9
4.3. Verletzung des Bankgeheimnisses 11
4.4. Durchbrechung des Bankgeheimnisses 12
4.5. Das Nummernkonto als Besonderheit des Schweizer 13
Bankgeheimnisses
5. Bankgeheimnis in Österreich 14
5.1. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses 14
5.2. Verletzung des Bankgeheimnisses 15
5.3. Durchbrechung des Bankgeheimnisses 15
5.4. Nummernkonto als Besonderheit des Österreichischen 16
Bankgeheimnisses
6. Fazit und Ausblick 17
7. Literaturverzeichnis 18
2
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel AO Abgabenordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BWG Bankwesengesetz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz o. J. ohne Jahr o. O. ohne Ort OR Schweizerisches Obligationenrecht StPO Strafprozessordnung vgl. vergleiche ZPO Zivilprozessordnung
3
1. Einleitung
Durch den mit dem Bankgeheimnis verbunden Schutz der Geheimnisspähre, gerät es oft in Verruf für unrechtmäßige Zwecke missbraucht zu werden. Insbesondere Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie Geldwäscherei sollen durch das Bankgeheimnis begünstigt werden. Nicht desto trotz wurde bisher an dem Bankgeheimnis festgehalten, da es einen wichtigen Teil des Persönlichkeitsrechts darstellt. Diese Arbeit erörtert anhand der Gesetzgebung den Stellenwert des Bankgeheimnisses in den Ländern Deutschland, Schweiz und Österreich. Es wird aufgezeigt, in welchem Ausmaße das Bankgeheimnis rechtlich geschützt und verankert ist und somit auch Persönlichkeitsrechte von Bankkunden wahrt. Es werden jedoch auch rechtliche Aspekte dargestellt, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern sollen. Dabei können nicht alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis diskutiert werden, vielmehr soll der grundlegende Charakter und die Festigkeit der nationalen Bankgeheimnisse dargelegt werden.
2. Was versteht man unter Bankgeheimnis
Eine einheitliche Definition findet man in der Literatur nicht. Das Eidgenössische Finanzdepartment verwendet jedoch folgende Definition: „Das Bankgeheimnis ist die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen sie bei Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.“ 1
Es ist also kein Geheimnis der Bank, welches gewahrt werden soll, sondern ein Geheimnis des Kunden. Er ist der Geheimnisherr. Als Geheimnisträger ist nicht allein die Bank zur Geheimhaltung verpflichtet, sondern auch deren Vertreter, Personen die infolge eines Aufsichtsrechtes an relevante Informationen gelangen, sowie alle weiteren Personen, die in Folge einer geschäftlichen Beziehung mit einer Bank an Informationen über Bankkunden gelangt sind. ____________________
1 Eidgenössisches Finanzdepartment: Das Bankgeheimnis in Dokumentation Finanzplatz Schweiz; Bern 2002;
www.efd.admin.ch/d/dok/faktenblaetter/efd-schwerpunkte/205_bankgeheimn.htm. 23.10.2002
4
Unter Geheimnis versteht man Tatsachen, welche nur einer oder mehreren bestimmten Personen bekannt sind und anderen Personen nicht bekannt werden sollen. 2 Der Begriff Tatsachen verdeutlicht, dass nicht nur Informationen über Vermögen von Kunden geheim gehalten werden sollen, sondern auch sämtliche persönliche Informationen, die der Bank vom Kunde anvertraut wurden. Das Bankgeheimnis soll die Privatsphäre schützen und juristische wie auch natürliche Personen vor unberechtigten Eingriffen dritter Personen, also auch staatlicher Organisationen und Behörden, bewahren. 3
Im europäischen Raum leitet man das Bankgeheimnis, als Berufsgeheimnis der Banken, vom Art. 458, dem so genannten Hebammen-Paragraphen, des französischen Strafgesetzbuches Code Penal von 1810 ab, welcher einen Verstoß gegen die Berufsverschwiegenheitspflicht unter Strafe stellt. 4 Das Bankgeheimnis ist aber nicht nur eine Pflicht zur Verschwiegenheit, sondern auch ein Recht zur Auskunftsverweigerung.
3. Bankgeheimnis in Deutschland
3.1. Historie des Bankgeheimnis
Die Historie des Bankgeheimnisses lässt sich bis zu den ersten Anfängen der Bankgeschichte in Deutschland zurückverfolgen. Bereits hier lassen sich in einzelnen Banksatzungen Hinweise auf die Geheimhaltungspflicht finden. In der Zeit des deutschen Kaiserreiches von 1871 bis 1918 gab es bereits in der Zivilprozessordnung Regeln zum Zeugnisverweigerungsrecht. Auch waren damals Steuerbehörden nicht berechtigt im Rahmen von Steuerermittlungsverfahren bei Banken anzufragen. Nachdem Deutschland seit 1919 aufgrund hoher Nachkriegslasten seinen Staatshaushalt konsolidieren musste, wurden außerordentlich hohe Besteuerungen eingeführt. Dadurch erhielten öffentliche Behörden sehr weitgehende Auskunftsrechte, die bis 1931 jedoch wieder eingeschränkt bzw. aufgehoben wurden. ____________________
2 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 31
3 Vgl. Gisselbrecht, T. : Besteuerung von Zinserträgen in der Europäischen Union, Abschied vom
Schweizerischen Bankgeheimnis? in Basler Schriften zur europäischen Integration Nr. 50; o.O. 2000; S. 41
4 Vgl. Reich, W.: Bankgeheimnis; o.O o.J.; www.afu-net.de/steuern/oase/bankgeh.htm 11.10.2002
Arbeit zitieren:
Saskia Uhlmann, 2002, Bankgeheimnis in Deutschland, der Schweiz und Österreich, München, GRIN Verlag GmbH
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