Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. II
1 Problemstellung. 1
2 Reform des Rechnungswesens der öffentlichen Verwaltung 3
2.1 Grundzüge der Kameralistik und ihre Schwächen. 3
2.2 Anlässe und Zwecke einer Reform des Rechnungswesens. 6
3 Die Doppik als Grundlage eines neuen öffentlichen Rechnungswesens. 8
3.1 Vorteile der Doppik gegenüber Kameralistik 8
3.2 Konzeption eines neuen öffentlichen Rechnungswesens. 10
4 Untersuchung der Relevanz der Rechnungslegungszwecke nach HGB für
das öffentliche Rechnungswesen 13
4.1 Rechenschaft 13
4.2 Kapitalerhaltung. 16
5 Beurteilung der Eignung der handelsrechtlichen GoB für das öffentliche
Rechnungswesen. 18
5.1 Basisgrundsätze. 18
5.1.1 Going-Concern-Prinzip 18
5.1.2 Periodisierungsgrundsatz 20
5.2 Ansatzprinzipien 23
5.2.1 Ansatzgrundsätze für Vermögensgegenstände 23
5.2.2 Ansatzgrundsätze für Rückstellungen. 28
5.3 Bewertungsprinzipien 33
5.3.1 Anschaffungskostenprinzip. 33
5.3.2 Einzelbewertungsprinzip. 37
6 Fazit 39
7 Thesenförmige Zusammenfassung 40
Anhang IV
Literaturverzeichnis. VII
I
Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. am angegebenen Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz AktG Aktiengesetz Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage
Bd. Band Beck HdR Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung BFH Bundesfinanzhof bspw. beispielsweise BStBl. Bundessteuerblatt bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt DM Deutsche Mark DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) DSWR Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft, Recht (Zeitschrift)
ebd. ebenda EGHGB Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch etc. et cetera EU Europäische Union e. V. eingetragener Verein
f. folgende
GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
II
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoöB Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung
HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber hrsg. v. herausgegeben von http hyper text transfer protocol (Internet)
IAS International Accounting Standards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. IDW ERS IDW Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung IFRS International Financial Reporting Standards IPSAS International Public Sector Accounting Standards i. S. im Sinne i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinne IT Informationstechnologie IVR Arbeitskreis "Integrierte Verbundrechnung"
Jg. Jahrgang
KGSt Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
m. E. meines Erachtens
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen
ÖFA Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen o. J. ohne Jahrgangsangabe o. V. ohne Verfasserangabe
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
Rdnr. Randnummer Rz. Randziffer
S. Seite sog. so genannte
Tz. Textziffer
u. a. und andere u. Ä. und Ähnliches URL Uniform Resource Locator (Internet)
vgl. vergleiche VKR Verwaltungs-Kontenrahmen VOP Verwaltungsführung, Organisation, Personal (Zeitschrift) [bis 1995],
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) www world wide web (Internet)
z. B. zum Beispiel ZfbF Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen z. T. zum Teil
IV
1 Problemstellung
Das Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen befindet sich weltweit in einem Veränderungsprozess. 1 In Deutschland wird eine grundlegende Reform des Haushalts- und Rechnungswesens der öffentlichen Verwaltung vorangetrieben. Den zentralen Bestand der Reform bildet die Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2 Hintergrund dieser Entwicklung ist die Unzufriedenheit mit dem bisher verwendeten kameralistischen Rechnungswesen und die Überlegung, ob die bestehenden Defizite mit Hilfe der kaufmännischen doppelten Buchführung überwunden werden können. 3 Immer mehr Gebietskörperschaften 4 entscheiden sich für die konsequente Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, wobei eine starke Anlehnung an das Handelsgesetzbuch angestrebt wird. 5
In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in der Rechnungslegung im privaten Sek-tor wird jedoch häufig die Frage gestellt, ob das Heranziehen des HGB als Referenzmodell für den öffentlichen Sektor zeitgemäß ist. 6 Außerdem wurde bereits auf
1 Vgl. Fischer, P. Walter: Grundlegende Rechenprinzipien der kaufmännischen Buchführung. Historische Entwicklung und Anwendung als öffentliches Rechnungswesen, Brühl 2006, S. 3.
2 Vgl. Zahradnik, Stefan (2003): Von der Kameralistik zur Doppik und der Nutzen für die Kommunalpolitik, in: Klieve, Lars Martin (Hrsg.): Der doppische Haushalt - Neues kommunales Finanzmanagement, Recklinghausen 2003, S. 34-68, hier S.34.
3 Vgl. Bestgen, Reinhard: Die Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung in der hessischen Landesverwaltung - ein Werkstattbericht, in: Eibelshäuser, Manfred (Hrsg.): Finanzpolitik und Finanzkontrolle - Partner für Veränderung. Gedächtnisschrift für Udo Müller, Baden-Baden 2002, S. 81-119, hier S. 83-85.
4 Unter Gebietskörperschaften werden Bund, Länder und Gemeinden zusammengefasst. Sie sind die Träger der öffentlichen Verwaltung. Vgl. dazu Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, Baden-Baden 2005, § 6, Rdnr. 2 und 16.
5 Vgl. bspw. Vollmer-Zimmermann, Magdalene: Die geplante Bewertung des Vermögens in der kommunalen Eröffnungsbilanz in NRW, in: Der Gemeindehaushalt, 102. Jg. (2001), S. 265-270, hier S. 265.
6 Vgl. Srocke, Isabell (2002): Konsequenzen der Internalisierung für das öffentliche Rechnungswesen, in: Budäus, Dietrich/Reichard, Christoph/Schauer, Reinbert (Hrsg.): Public und Nonprofit Management: Neuere Entwicklungen und aktuelle Problemfelder, Linz/Hamburg 2002, S. 73-108, hier S. 77.
1
der internationalen Ebene ein umfangreicher Katalog von Rechnungslegungs-grundsätzen für den öffentlichen Sektor vorgelegt, von dem die deutschen Gebietskörperschaften profitieren könnten. 7
Dessen ungeachtet greift die vorliegende Arbeit die nationale Entwicklung auf und untersucht, inwieweit die im HGB kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für das neue öffentliche Rechnungswesen geeignet sind und ob die Notwendigkeit zur ihrer Modifikation besteht. Der Begriff des öffentlichen Rechnungswesens wird in dieser Arbeit als das der öffentlichen Verwaltung aufgefasst und im engeren Sinne verwendet. Hierzu zählen lediglich die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung, 8 wobei hier noch eine Einschränkung auf das Erstere erfolgt.
Die handelsrechtlichen GoB dienen ein Gefüge von Regeln, anhand derer die Be-handlung der nicht gesetzlich geregelten Vorfälle systemkonform erschlossen werden kann. Die einzelnen GoB sind zwar z. T. im HGB kodifiziert, der Gesetzgeber hat aber auf eine abschließende Aufzählung verzichtet, um eine Anpassung des somit offenen Systems an geänderte Verhältnisse oder neuere Erkenntnisse zu ermöglichen. 9 Im Nachfolgenden wird untersucht, ob die handelsrechtlichen GoB auf die Verhältnisse der öffentlichen Verwaltung übertragbar sind und ob ihr Einsatz im öffentlichen Bereich sachgerecht ist. Dabei sollen nicht die handelsrechtlichen GoB auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern ihre Anwendung auf den öffentlichen Bereich untersucht werden.
7 Vgl. Bolsenkötter, Heinz (2003): Reform des deutschen öffentlichen Rechnungswesens und internationale Reformbestrebungen, in: Der Gemeindehaushalt, 104. Jg. (2003), S. 169-178, hier S. 169.
8 Vgl. Heiling, Jens: Öffentliches Rechnungswesen, in: Eichhorn, Peter, u. a. (Hrsg.): Verwaltungslexikon, Baden-Baden 2003, S. 754.
9 Vgl. Jacobs, Dietrich: Das System der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: sind diese Prinzipien heute überholt?, Lüneburg 2004, S. 1.
2
2 Reform des Rechnungswesens der öffentlichen Verwaltung
2.1 Grundzüge der Kameralistik und ihre Schwächen
Das traditionelle Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen ist die Kameralistik, 10 die ihren Ursprung im historischen Kameralismus im 17. Jahrhundert hat. Der Begriff Kameralismus stammt vom lateinischen camera principis und bedeutet fürstliche Schatzkammer. 11 Kameralistischer Rechnungsstil wurde von Beratern der Landesfürsten in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entwickelt, 12 um unkontrollierte und unerlaubte Zugriffe der Verwalter auf die fürstliche Kasse zu vermeiden. 13 Seither fand niemals eine bewusste und rationale Entscheidung hinsichtlich der instrumentellen Basis öffentlicher Rechnungslegung statt. 14
Charakteristisch für die Kameralistik ist demnach ihre stark finanzwirtschaftliche Orientierung. Aufbauend auf dem vom Parlament verabschiedeten Haushaltsplan liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Erfassen und Verarbeiten von Geldbewegungen. Die Rechnungslegungszwecke der Kameralistik sind hauptsächlich die Überwachung des ordnungsmäßigen Vollzugs des Haushaltsplans und der Haushaltsgesetze sowie die Überwachung der kassenmäßigen Liquidität und die Dokumentation der rechtmäßigen Mittelverwendung. 15 Ziel ist dabei einen sog. Deckungserfolg bzw. einen Haushaltsausgleich zu erreichen, d. h. in jeder Haushaltsperiode sollen die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden. 16 Da die einzelnen Einnahmen und Ausgaben weitgehend ohne Bezug zu dem von der Verwaltung erbrach-
10 Indieser Arbeit wird der Begriff Kameralistik auf die Verwaltungskameralistik eingeschränkt. Unterschiedlich hierzu ist die Betriebskameralistik, die ihre Anwendung in öffentlichen Betrieben findet. Vgl. dazu Eisele, Wolfgang: Buchhaltung, Kameralistische, in: Busse von Colbe, Walther/Pellens, Bernhard (Hrsg.): Lexikon des Rechnungswesens, 4. Aufl., München 1998, S. 147-151, hier S. 149.
11 Vgl. Sell, Friedrich L.: Kameralistik, in: Voigt, Rüdiger/Walkenhaus, Ralf (Hrsg.): Handwörterbuch zur Verwaltungsreform, Wiesbaden 2006, S. 190-193, hier S. 190f.
12 Vgl. Hessisches Ministerium der Finanzen (1999): Methodenkonzept - Budgetierung und betriebswirtschaftliche Steuerungselemente für die Landesverwaltung Hessen, Wiesbaden 1999, S. 12.
13 Vgl. Brixner, Helge C./Harms, Jens/Noe, Heinz W.: Verwaltungs-Kontenrahmen, München 2003, Kapitel: A. Haushalts- und Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltung, Rdnr. 30.
14 Vgl. Freudenberg, Dierk: Das Elend mit der Kameralistik. Nichts Neues seit Puechberg. Ein erneutes Plädoyer für die Einführung der kaufmännischen Buchführung in der Staatsverwaltung, in: VOP, 16. Jg. (1994), S. 404-411, hier S. 409; Hessisches Ministerium der Finanzen (1999): a. a. O., S. 12.
15 Vgl. Abeln, Bernd: Haushaltsausgleich und Budgetierung, in: WPg-Sonderheft, 57. Jg. (2004), S. 51-55, hier S. 51f.; Eisele, Wolfgang: a. a. O., S. 149.
16 Vgl. Wiesner, Herbert/Westermeier, Antonius: Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 7. Aufl., Augsburg 2005, S. 49.
3
ten Output geplant und abgerechnet werden, spricht man auch von einer Inputorientierung der Kameralistik. 17
Die Defizite der Kameralistik sind seit langer Zeit bekannt. Das Kernproblem liegt darin, dass das kameralistische Rechnungswesen nur den Geldverbrauch der Verwaltung dokumentiert und keine Informationen über den zahlungsunwirksamen Ressourcenverbrauch liefert. 18 So finden z. B. die Abnutzung und der Verbrauch öffentlichen Vermögens im Geldverbrauchskonzept keine Berücksichtigung. 19 Auch Pensionsansprüche der heute in der öffentlichen Verwaltung aktiven Beamten sowie zukünftige Instandhaltungskosten aus Investitionen werden nicht erfasst, so dass insgesamt nur begrenzte Informationen über zukünftige Belastungen aus gegenwärtigen Entscheidungen zur Verfügung stehen. Damit werden Fehlentscheidungen begünstigt, die nicht zuletzt zur Ineffizienz und zu einem großen Wohlstandsverlust künftiger Generationen führen. 20 So kann der Grundsatz der Generationengerechtigkeit, der im Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG verankert ist und den Ersatz der von einer Generation verbrauchten öffentlichen Ressourcen durch Abgaben fordert, 21 nur begrenzt verwirklicht werden. 22
Darüber hinaus fehlt im kameralistischen Rechnungswesen eine vollständige Vermögensrechnung, die eine zwangsläufige Erfassung und Fortschreibung von Vermögen und Schulden erlaubt. Ohne diese kann kein zutreffender Ressourcenverbrauch z. B. in Form von Abschreibungen ermittelt werden. 23 Ferner kann ohne eine Vermögensrechnung kein vollständiges und den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
17 Vgl.Bolsenkötter, Heinz (2000): Integriertes öffentliches Rechnungswesen - Konzeption einer Neugestaltung der Rechnungslegung und des Rechnungswesens öffentlicher Gebietskörperschaften, Frankfurt am Main 2000, S. 12.
18 Vgl. Lüder, Klaus (2001): Neues öffentliches Haushalts- und Rechnungswesen: Anforderungen, Konzept, Perspektiven, in: Schriftreihe Modernisierung des Öffentlichen Sektors, Bd. 18, Berlin 2001, S. 11f.
19 Vgl. Budäus, Dietrich (1995): Doppik versus Kameralistik - Sinn und Unsinn einer Kontroverse, in: Die innovative Verwaltung, o. J. (1995), Heft 4, S. 19-24, hier S. 20.
20 Vgl. Noe, Heinz/Hofmann, Kai: Verwaltungsreform in Hessen. Die Einführung einer Neuen Verwaltungssteuerung mit doppelter Buchführung, in: Finanzwissenschaftliche Arbeitspapiere der Universität Gießen, Arbeitspapier Nr. 69-2004, Gießen 2004, S. 4. Online im Internet: URL: http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2004/1542/, [Stand: 15.10.2006].
21 Vgl. Lüder, Klaus (1995): Konturen eines neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungsmodells aus wissenschaftlicher und internationaler Sicht, Speyerer Arbeitshefte 103, Speyer 1995, S. 1.
22 Vgl. Bolsenkötter, Heinz (2005): Öffentliche Verschuldung und neues (integriertes) öffentliches Rechnungswesen, in: Goldbach, Armin, u. a. (Hrsg.): Entwicklungslinien und Problemschwerpunkte der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre. Festschrift für Helmut Brede zu seinem 70. Geburtstag, Frankfurt am Main 2005, S. 165-180, hier S. 176.
23 Vgl. IDW (2001): Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (IDW ERS ÖFA 1), in: WPg, 54. Jg. (2001), S. 1405-1416, Tz. 2. Online im Internet: URL: http://www.idw.de/idw/generator/property=Inhalt/id=300970.pdf, [Stand 15.10.2006].
4
chendes Bild der Finanz- und Vermögenslage einer Gebietskörperschaft gewonnen werden. Hinzu kommt noch die fehlende Konsolidierungsfähigkeit der kameralistischen Jahresrechnung, so dass kein Überblick über die Gesamtlage einer Gebietskörperschaft unter Einbeziehung der ausgegliederten, kaufmännisch rechnenden öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe, ermöglicht werden kann. 24 Ebenfalls fehlt bisher auf Landes- und Bundesebene die Möglichkeit zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse. 25
Des Weiteren ist bei der kameralistische Rechnungslegung die mangelnde Transparenz über die finanzielle Lage der öffentlichen Verwaltung für die breite Öffentlichkeit zu bemängeln. So handelt es sich bei den Haushaltsrechnungen um lange Zahlenkolonnen, die Tausende von Seiten füllen 26 und für die allgemeine Öffentlichkeit kaum verständlich und verfügbar sind. 27 Die Rechenschaft gegenüber der steuerzahlenden Öffentlichkeit sollte aber an erster Stelle stehen. 28
Als letztes ist noch zu bemängeln, dass das kameralistische System aufgrund seines Inputbezugs nur unzureichend Informationen über die Effizienz des Handelns der Verwaltung liefert. Demzufolge ist keine sachgerechte politische und parlamentarische Steuerung möglich. 29 Ferner kann dadurch das Gebot der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandels aus Art. 114 Abs. 2 GG de facto nicht verwirklicht werden. 30
Seit Anfang der 90er Jahre ist die Kameralistik aufgrund geänderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen 31 zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik
24 Vgl. Lüder, Klaus (2001): a. a. O., S. 10f.
25 Vgl. Vogelpoth, Norbert (2004): Vergleich der IPSAS mit den deutschen Rechnungslegungs-grundsätzen für den öffentlichen Bereich, in: WPg-Sonderheft, 57. Jg. (2004), S. 23-40, hier S. 24; Abeln, Bernd: a. a. O., S. 55.
26 Vgl. Lüder, Klaus (1991): Konzeptionelle Grundlagen für die Ausgestaltung des staatlichen Rechnungswesens, in: Lüder, Klaus (Hrsg.): Staatliches Rechnungswesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund neuerer internationaler Entwicklungen, Berlin 1991, S. 165-181, hier S. 165.
27 Vgl. Beyer, Lothar/Kinzel, Hans Georg: Öffentliches Rechnungswesen: Kameralistik oder Doppik?, in: Blanke, Bernhard, u. a. (Hrsg.): Handbuch zur Verwaltungsreform, 3. Aufl., Wiesbaden 2005, S. 351-360, hier S. 354.
28 Vgl. Feit, Armin: Beitrag in Podiumsdiskussion. Zwecke des Rechnungswesens und der Rechnungslegung von Gebietskörperschaften, in: Lüder, Klaus (Hrsg.): Staatliches Rechnungswesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund neuerer internationaler Entwicklungen, Berlin 1991, S. 52-54, hier S. 53.
29 Vgl. Beyer, Lothar/Kinzel, Hans Georg: a. a. O., S. 354.
30 Vgl. Kirchhof, Ferdinand: Das Haushaltsrecht als Steuerungsressource - Neue Steuerungstechniken im Staatshaushalt zum Abbau eines strukturellen Defizits -, in: DÖV, 50. Jg. (1997), S. 749-757, hier S. 751.
31 Vgl. Noe, Heinz/Hofmann, Kai: a. a. O., S. 3.
5
geraten und wird „gelegentlich schon gar als ‚Karnevalistik’ verspottet“ 32 . Die Hintergründe dieser Entwicklung werden im Folgenden dargestellt.
2.2 Anlässe und Zwecke einer Reform des Rechnungswesens
Die intensive Diskussion über die Gestaltung des öffentlichen Rechnungswesens ist nicht zuletzt durch die besorgniserregende Entwicklung der öffentlichen Finanzen ausgelöst worden. 33 Die deutsche Wiedervereinigung war eine der Ursachen des dramatischen Anstiegs der Verschuldung der öffentlichen Haushalte. 34 Außerdem führten die ständig steigenden Ansprüche der Bürger an das öffentliche Gemeinwesen zu einer immer stärkeren Belastung der öffentlichen Hand. 35 Die Situation wurde dabei noch durch die Einnahmenausfälle der öffentlichen Haushalte aufgrund einer lang anhaltenden Rezession in Deutschland verschärft. 36 Der Staat reagierte auf diese Entwicklung mit einer Ausdehnung seiner Verschuldung, 37 wodurch bereits mehrmals in Folge das Stabilitätskriterium des Maastricht-Vertrags über die maximal zulässige Defizitquote verfehlt wurde. 38 Die mit der Staatsverschuldung verbundenen Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigen einerseits die finanzielle Leistungsfähigkeit und somit die laufende Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaften, 39 wodurch das verfassungskodifizierte Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung nicht verwirklicht werden kann. 40 Andererseits wird dadurch der Handlungsspielraum künftiger Generationen eingeschränkt, da diesen eine Belastung zur Abdeckung vergangener Großzügigkeit ohne eine Gegenleistung zugemutet wird. 41 Hinzu kommen noch zusätzliche Belastungen, die sich vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung aufgrund von Renten- und Pensionsansprüchen heutiger Arbeitnehmer und Beamte ergeben. 42
32 Beyer, Lothar/Kinzel, Hans Georg: a. a. O., S. 351.
33 Vgl. Lüder, Klaus (2001): a. a. O., S. 12.
34 Vgl. Harms, Jens: Reformen der staatlichen Rechnungslegung in Deutschland - Entwicklungen und Anforderungen, in: WPg-Sonderheft, 57. Jg. (2004), S. 18-23, hier S. 18.
35 Vgl. Kirchhof, Ferdinand: a. a. O., S. 750.
36 Vgl. Brede, Helmut (1994): Die Reform des Öffentlichen Rechnungswesens - eine Notwendigkeit, in: VOP, 16. Jg. (1994), S. 88-91, hier S. 88.
37 Vgl. Kirchhof, Ferdinand: a. a. O., S. 750; Noe, Heinz/Hofmann, Kai: a. a. O., S. 4.
38 Vgl. Hessisches Ministerium der Finanzen (2005): Finanzplan des Landes Hessen für die Jahre 2005 bis 2009, Wiesbaden 2005, S. 12.
39 Vgl. Frischmuth, Birgit: Reform des Gemeindehaushaltsrechts - Zum Beschluss der Innenministerkonferenz -, in: Der Gemeindehaushalt, 105. Jg. (2004), S. 97-101, hier S. 97.
40 Vgl. IDW (2001): a. a. O., Tz. 11.
41 Vgl. Kirchhof, Ferdinand: a. a. O., S. 750.
42 Vgl. Ederer, Peer/Schuller, Philipp: Geschäftsbericht Deutschland AG, Stuttgart 1999, S. 56.
6
Darüber hinaus trägt die zunehmende Sensibilisierung der Bevölkerung für das staatliche Finanzgebaren und die wachsenden Ansprüche der Bürger nach mehr Rechenschaft über die öffentlichen Finanzen dazu bei, dass in der Politik zunehmend über eine Reform des öffentlichen Rechnungswesens nachgedacht wird. 43 Die Debatte über die Gestaltung des öffentlichen Rechnungswesens wurde letztlich aber auch wegen der aus dem Ausland nach Deutschland vorgedrungenen Verwaltungsreformideen ausgelöst worden sein. 44 Zudem erhöhte eine starke Bestrebung zur Harmonisierung der öffentlichen Rechnungssysteme international und insbesondere innerhalb der EU den Reformdruck auf Deutschland. So knüpfen z. B. die Vergabekriterien für Mittel aus dem europäischen Fonds an Informationen des Rechnungswesens über die finanzielle Lage der Länder an. 45 Die Kameralistik kann hierzu keine Informationen und somit keine überzeugende Verhandlungsgrundlage bereitstellen. 46
Vor dem Hintergrund der skizzierten Anlässe wurde in Deutschland eine Reform des öffentlichen Rechnungswesens ins Rollen gebracht, die der Forderung nach einem effizienteren Verwaltungshandeln und nach mehr Transparenz des öffentlichen Finanzgebarens gerecht werden soll. Im Wesentlichen geht es bei der Reform darum, in der öffentlichen Verwaltung ein Rechnungswesen einzurichten, das den heutigen Informations- und Transparenzanforderungen genügt. 47 Dies erfordert insbesondere eine Abkehr von der Geldverbrauchsrechnung der Kameralistik zu einer Ressourcenverbrauchsrechnung. 48 Dabei soll zugleich ein Wechsel von der bisherigen Steuerung über die Inputgrößen zur Ziel- und Ergebnisorientierung stattfinden. 49
Um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden, wird von Seiten der Forschung und Lehre empfohlen, die Technik der in kaufmännischen Betrieben üblichen doppelten Buchführung, kurz auch Doppik genannt, 50 zur Grundlage für das neue öffent-
43 Vgl.Brede, Helmut (1994): a. a. O., S. 88.
44 Vgl. Lüder, Klaus (2001): a. a. O., S. 12.
45 Vgl. Lüder, Klaus (2003): Internationale Harmonisierung des öffentlichen Rechnungswesens?, in: Blüme, Ernst-Bernd, u. a. (Hrsg.): Öffentliche Verwaltung und Nonprofit-Organisationen. Festschrift für Reinbert Schauer, Wien 2003, S. 341-357, hier S. 343-346.
46 Vgl. Brede, Helmut (1994): a. a. O., S. 90.
47 Vgl. Lüder, Klaus (2001): a. a. O., S. 12f.
48 Vgl. Bals, Hansjürgen: Die zentrale Rolle des Haushalts- und Rechnungswesens für Verwaltungs-reform und Haushaltskonsolidierung, in: Der Städtetag, 51. Jg. (1998), S. 785-791, hier S. 787f.
49 Vgl. Mahnkopf, Rudolf: Rechnungswesen auf kaufmännischer Basis für Kommunen - Voraussetzung für wirtschaftliches Verwaltungshandeln, in: Die innovative Verwaltung, o. J. (1995), Heft 4, S. 25-31, hier S. 27.
50 Vgl. Brixner, Helge C./Harms, Jens/Noe, Heinz W.: a. a. O., Kapitel: A. Haushalts- und Rechnungswesen öffentlichen Verwaltungen, Rdnr. 77.
7
Arbeit zitieren:
Irina Üstündag-Suchanow, 2006, Die handelsrechtlichen GoB als Grundlage für das Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen , München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Das interne Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung
Hausarbeit, 23 Seiten
"Brünings Konzept der Reichsreform"
Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik
Seminararbeit, 17 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Irina Üstündag-Suchanow's Text Die handelsrechtlichen GoB als Grundlage für das Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Irina Üstündag-Suchanow hat den Text Die handelsrechtlichen GoB als Grundlage für das Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen veröffentlicht
Irina Üstündag-Suchanow hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare