Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................ I
Literaturverzeichnis. V
Einleitung 1
Teil 1: Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union 2
§ 1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl 2
§ 2 Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 4
§ 3 Einheitliche Europäische Akte 5
I. Europäischer Binnenmarkt. 5
II. Europäische Politische Zusammenarbeit 6
III. Europäischer Rat 6
§ 4 Vertrag von Maastricht über die Europäische Union. 6
I. Drei-Säulen-Modell. 6
II. Abkommen zur Sozialpolitik 7
§ 5 Abkommen von Schengen, Dublin und Prüm. 7
I. Schengener Durchführungsübereinkommen 8
II. Abkommen von Dublin. 9
III. Prümer Vertrag. 9
§ 6 Vertrag von Amsterdam 10
§ 7 Vertrag von Nizza 12
I. Institutionelle Reformen. 12
II. Charta der Grundrechte der Europäischen Union 12
III. Vom Verfassungsvertrag zum Reformvertrag 13
1) Vertrag über eine Europäische Verfassung 13
2) Vertrag von Lissabon 14
I
Teil 2: Organisation und Struktur der Europäischen Union. 17
§ 8 Organisatorische Aufbau der Gemeinschaft und der Union 17
I. Europäisches Parlament 17
1) Zusammensetzung. 17
2) Aufgaben und Befugnisse 18
II. Rat der Europäischen Union 18
III. Kommission der Europäischen Gemeinschaften. 20
IV. Europäischer Gerichtshof. 21
V. Europäischer Rechnungshof. 22
§ 9 Struktur der Europäischen Union 22
I. Säulenmodell. 22
II. Europäische Gemeinschaften 23
III. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. 23
IV. Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen 24
1) Einleitung 24
2) Ziele der PJZS 24
3) Besondere Einrichtungen und Organe in der dritten Säule 26
(a) TREVI 26
(b) Europol 27
aa) Entstehung 27
bb) Organisation 29
cc) Kompetenzen. 30
dd) Intelligence-Auswertung und Analyse. 31
(c) Eurojust - Einheit für justitielle Zusammenarbeit der E.U 32
aa) Organisation 32
bb) Kompetenzen 33
(d) OLAF 34
II
(e) Europäisches justitielles Netzwerk. 35
Teil 3: Europarecht. 36
§ 10 Begriff „Europarecht“ 36
I. Europarecht im weiteren Sinne 36
1) Europarat 36
2) Europäischer Menschenrechtsschutz - EMRK 37
II. Europarecht im engeren Sinne 39
§ 11 Gemeinschaftsrecht 39
I. Primäres Gemeinschaftsrecht 39
II. Sekundäres Gemeinschaftsrecht. 40
III. Rechtsakte der ersten Säule der EU 40
1) Verordnung. 40
2) Richtlinie 41
IV. Einzelermächtigung und Subsidiarität 42
1) Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung 42
2) Subsidiaritätsprinzip. 43
§ 12 Unionsrecht 44
I. Rechtsakte im Bereich der zweiten und dritten Säule der EU 44
II. Verfahren für das Zustandekommen der Rechtsakte 44
III. Handlungsformen im Bereich der PJSZ. 45
1) Gemeinsame Standpunkte 45
2) Rahmenbeschluss 46
3) Übereinkommen 47
4) Empfehlung und Entschließung 47
Teil 4: Europäisches Strafrecht? 48
§ 13 Gemeinschaftsstrafrecht in der ersten Säule? 48
I. Europäisches Strafrecht im weiteren Sinne. 48
III
II. Kompetenzlagen in der EG 48
1) Sanktionskompetenz. 48
2) Kompetenz zur Rechtssetzung? 50
3) Anweisungskompetenz. 50
§ 14 Unionsstrafrecht in der dritten Säule? 51
I. Fehlende Rechtssetzungskompetenz 51
II. Harmonisierungskompetenz der EU 51
Schlussbemerkungen. 53
IV
Literaturverzeichnis Callies/Ruffert Callies, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.),
Diehm, Dirk Terminologische Tücken im Europarecht - ein Überblick, JuS 2007, S. 209 ff.
Europäische Kommission Europäische Kommission, Amt für amtliche
Europäische Union Europäische Union, Amt für amtliche
EUROPOL EUROPOL, Amt für Veröffentlichungen, Freiheit, Sicherheit, Recht, Europol, 2006
Fontaine, Pascal Europa in 12 Lektionen, 2007
Frevel in: Frevel, Bernhard/Asmus, Hans-
Geiger, Rolf Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Auflage 1994
Hecker, Bern Europäisches Strafrecht, 2. aktualisierte Auflage 2007 Herdegen, Matthias Europarecht, 5. Auflage 2003
Herdegen, Matthias Europarecht, 10. Auflage 2008
Jung, Heike Konturen und Perspektiven des europäischen Strafrechts, JuS 2000, S. 417 ff.
Kretschmer, Joachim Europol, Eurojust, OLAF - was ist das und was dürfen die?, JURA, S. 169 ff.
Nagel, Sven Schweizerisches Kartellprivatrecht im
internationalen Vergleich, 2007
Satzger, Helmut Internationales und Europäisches Strafrecht, 1.
Schomburg, Lagodny, Gleß, Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4.Auflage 2006
Schwarze in: Schwarze, Jürgen (Hrsg.), EU-Kommentar, 1.Auflage 2000
Streinz, Rudolf Europarecht, 5. Auflage 2001
VII
Einleitung
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagte am 29. Januar 2008 beim 11. Europäischen Polizeikongress in Berlin folgendes: „Der Rahmen, in dem der Staat für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt, ist ein anderer geworden.“ Der Zusammenhang zur Darstellung der Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist damit schnell dargestellt: Strafrechtlich relevante Sachverhalte weisen heute in vielen Fällen keine rein nationalen Bezüge auf. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Kriminalität, vor allem professionell betriebene, grenzübergreifend auftritt. Man denke an organisiert operierende rumänische Banden im Bereich des Buntmetall- und Navigationsgerätediebstahls oder an die Einfuhr von Betäubungsmitteln wie „Crystal“ aus dem tschechischen Bereich. Doch gerade die durch das Strafrecht zu gewährleistende innere Sicherheit wird vor allem von den europäischen Mitgliedsstaaten als „heilige Kuh“ gesehen, was die logische Einsicht in die Tatsache, dass mit der europäischen Grenzöffnung die Unterschiede zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen, erschwert. Immer mehr Sicherheitsaufgaben können nunmehr nicht allein auf nationaler Ebene gelöst werden und müssten gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz in europäische Verantwortung übergeben werden. Doch gerade das Strafrecht ist ein historisch gewachsener Teil eines jeden einzelnen Rechtsstaats, der stark auf Grundsätzen und Werten der jeweiligen Gesellschaft beruht und von deren Akzeptanz abhängig ist. Ein von vielen gefordertes einheitliches europäisches Strafrecht kann somit wohl erst existieren, wenn die Entstehung, und vor allem die Erweiterung Europas von den Unionsbürgern als historisch notwendig und als Teil einer internationalen Entwicklung gesehen wird. Ein Teil meiner Arbeit wird daher darin bestehen, die Entstehung und Entwicklung der EU darzustellen, um dann die umfangreichen und vielfältigen Einflüsse der EU auf unser nationales Strafrecht einordnen zu können und zu klären, warum es noch kein einheitliches europäisches Straf- bzw. Strafverfahrensrecht gibt, obwohl die Tendenzen zum „europäischen Strafrecht“ nicht zu übersehen sind. Teilweise wird bereits in den entsprechenden Abschnitten zu den Organisationen und Institutionen auf die Relevanz in Bezug auf die „Europäisierung im Straf- und Strafverfahrensrecht hingewiesen.
1
Teil 1: Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union
§ 1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Das Ende des Zweiten Weltkrieges verschob die Kräfteverhältnisse in Europa, was zur Folge hatte, dass die eigentlichen Gewinner des Weltkrieges, die USA und die Sowjetunion, über das weitere Schicksal Europas und die Teilung des besiegten Deutschlands mitzuentscheiden beanspruchten. Nicht nur Deutschland, alle europäischen Staaten, hatten ihre Vormachtstellung als europäische Großmächte verloren. Das Bemühen um eine dauerhafte Integration der Staaten Europas unter der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nahm feste Gestalt an. 1 Winston Churchill forderte in seiner Zürcher Rede am 19. September 1946 die „Neugründung der europäischen Familie“. Es galt nun, die Staaten Europas dauerhaft zusammenzuführen, um ihnen ihre ursprüngliche weltpolitische und wirtschaftliche Bedeutung zurückzugeben. Im Einzelnen wurden drei Ziele definiert: der Wiederaufbau im wirtschaftlich industriellen Bereich, die Überwindung der totalitären Ideologien des Faschismus und des Nationalsozialismus und die Wiedergewinnung einer durch die Niederlage verlorengegangenen Eigenständigkeit der europäischen Staaten. Hinzu kam der sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnende Ost-West-Konflikt, der auf Grund der verschiedenen Grundeinstellungen der Siegermächte dazu führte, dass die Verwirklichung der Europapläne in Ost- und in Westeuropa getrennt verlaufen musste, aber in Westeuropa ein gemeinsames „Abwehrziel“ aufzeigte.
Konkret wurden 1951 mit der Schaffung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) oder „Montanunion“ Hoheitsrechte einzelner europäischer Staaten auf eine zwischenstaatliche Organisation übertragen. Intension war, die Produktion von Kohle und Stahl Deutschlands und Frankreichs unter ein gemeinsames Dach zu stellen und die Aufnahme weiterer beitrittswilliger europäischer Staaten zu diesem Zusammenschluss zu ermöglichen und zu fördern. Da es sich speziell im Bereich Kohle und Stahl um einen wirtschaftlichen und militärischen Schlüsselfaktor handelt, wurde die Aufsicht über dieses Gebiet einem unabhängigen supranationalen Organ übertragen.
Der Vertrag von Paris vom 18. April 1951, der 1952 in Kraft trat, gründete die EGKS mit den Mitgliedsländern Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg und der Niederlande.
1 HERDEGEN, Rn. 40.
2
Die Gründungsländer verstanden den Vertrag als eine Grundlage für eine weitere Integration der europäischen Staaten, um durch eine gleichberechtigte Zusammenarbeit und Kontrolle den Frieden zwischen Siegern und Besiegten in Europa zu sichern. Die Präambel des EGKS-Vertrages bekräftigt die Entschlossenheit zur Verwirklichung europäischer Ziele 2 :
Obwohl der vorrangige Zweck des Vertrags die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl war, handelte es sich bei der „Montanunion“ um eine internationale Organisation, der wichtige Hoheitsrechte der Mitgliedsstaaten übertragen wurden und damit wegweisenden Charakter für ein zukünftiges Gemeinschaftssystem hatte. Die Organisationsstruktur bestand aus einem Gremium aus unabhängigen Mitgliedern, das dem Gemeinschaftsinteresse verpflichtet war, der Hohen Behörde 3 , einem Rat 4 aus Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt, dem Gerichtshof und der Parlamentarischen Versammlung 5 .
Trotz hoher Ziele und der Absicht, den Frieden in Europa zu sichern, hatten die Regelungen in der EGKS vorwiegend Interventionen im wirtschaftlichen Bereich zum Inhalt: z.B. Preisregelungen (Art.60 ff.) oder Kontrolle von Zusammenschlüssen (Art. 66). 6
2 HERDEGEN, Rn. 40
3 (jetzt: „Kommission“).
4 (jetzt: „Ministerrat“).
5 (jetzt: „Europäisches Parlament“).
6 HERDEGEN, Rn. 42.
3
Die Vertragsdauer belief sich auf 50 Jahre (Art. 97 EGKS). Mit dem Auslaufen im Jahre 2002 ist der Bereich der „Montanunion“ in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags überführt worden.
§ 2 Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Schon bald nach der Gründung der Montanunion nahmen Bemühungen um eine umfangreichere Integration auf politischem Gebiet Konturen an. Am weitesten fortgeschritten war das „Projekt“ der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG-Vertrag). In der Bundesrepublik Deutschland wurden diesbezüglich heftige innenpolitische Debatten geführt, letztendlich scheiterte der Vertrag 1954 in der Französischen Nationalversammlung und warf damit die Bemühungen um eine umfassende politische Integration empfindlich zurück. Damit war klar, dass die politischen Ziele in Europa nur schrittweise zu erreichen waren und eine Konzentration auf die wirtschaftliche Integration eine politische zwangsläufig nach sich ziehen werde (funktionalistischer Ansatz, „Spill-over-Effekt“). 7 Die sechs Mitgliedsstaaten der Montanunion gründeten mit den „Römischen Verträgen“ vom 25. März 1957 (in Kraft seit 1.Januar 1958) zwei weitere funktionalistisch wirtschaftliche Gemeinschaften: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom). Gründungsmitglieder waren wie bei der Montanunion Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Mit diesen ersten drei Verträgen wurde die europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffen, die seit dem Maastrichter Unionsvertrag von 1992 den schlichten Namen Europäische Gemeinschaft trägt und mit der ein System der gemeinsamen Entscheidungsfindung geschaffen wurde.
Im Kern bildet die EG eine Zollunion (Art.23 Abs.1 EG). Damit sollte ein einheitlicher Wirtschaftsraum durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes geschaffen werden. Konkret besteht ein solcher Markt aus einem durch gemeinsame Zoll- und Handelspolitik gegenüber Drittstaaten abgegrenzten Wirtschaftsraum, in dem Marktfreiheit herrscht (freier Warenverkehr durch Verbot von Binnenzöllen und mengenmäßigen Beschränkungen) und in dem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Unternehmer sowie die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert sind. Die Zuständigkeit für die
7 STREINZ, Rn. 18
4
allgemeine Wirtschafts- und Währungspolitik blieb bei den Mitgliedsstaaten, insoweit bestand jedoch eine Koordinierungspflicht.
Der Beitritt zur Union und damit die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften steht grundsätzlich weiteren Staaten offen, wenn sie über die folgenden Voraussetzungen verfügen:
• Es muss sich um europäische Staaten handeln.
• Der Beitrittsbewerber muss den Anforderungen einer freiheitlich-demokratischen Staatsform genügen
• Die Achtung der Menschenrechte muss garantiert sein.
• Ein Beitritt zur Union umfasst zugleich die Mitgliedschaft in den drei Europäischen Gemeinschaften. Ein Beitritt allein zu diesen ist nicht möglich 8 .
§ 3 Einheitliche Europäische Akte
Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 17./28. Februar 1986 (in Kraft seit 1.Juli 1987) änderte die Verträge von Rom, um dem europäischen Einigungsprozess eine neue Dynamik zu geben und die Verwirklichung des Binnenmarktes abzuschließen. Die Akte überarbeitete die Funktionsweise der europäischen Institutionen und erweiterte die Zuständigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt und gemeinsame Außenpolitik. 9 Sie stellte einen Schub in der Fortentwicklung der europäischen Einigung in drei Bereichen dar:
I. Europäischer Binnenmarkt
Die EEA schuf vertragliche Grundlagen zur Beschleunigung des Ausbaus eines gemeinsamen Marktes sowie weiterer Gemeinschaftspolitiken („wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“, „Umwelt“). Des weiteren schrieb sie punktuell eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in das Rechtssetzungsverfahren vor. 10
8 GEIGER, S. 197.
9 http://europa.eu/scadplus/treaties/singleact_de.htm#INSTITUTIONS
10 Legaldefinition des Binnenmarktes gemäß Art. 8a Abs. 2 EWGV (jetzt Art. 7a Abs. 2 EGV).
5
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Susann Neuber, 2008, Einflüsse des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das Straf- und Strafverfahrensrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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