Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Literaturverzeichnis IV
I. Einführung unter Skizzierung der wesentlichen Problemstellungen. 1
II. Der objektive Tatbestand des § 263a StGB. 6
1. Gegenstand der Tathandlungen 6
a) Daten. 6
b) Datenverarbeitung/Datenverarbeitungsvorgang 7
(1) Begriffsbestimmung 7
(2) Einschränkung auf automatische Datenverarbeitung. 7
(3) Erfordernis einer elektronischen Datenverarbeitung („EDV-Systeme“) 8
2. Die einzelnen Tathandlungen. 8
a) Die unrichtige Gestaltung des Programms 8
b) Die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten. 9
c) Die unbefugte Verwendung von Daten. 11
d) Die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. 13
3. Zwischenerfolg: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. 14
4. Taterfolg: Vermögensschaden. 15
III. Missbrauch beim „electronic cash“ - die sog. Bankomatenfälle 16
1. Der Missbrauch durch den berechtigten Karteninhaber. 16
2. Überschreitung der Innenvollmacht durch Dritte 19
3. Der Missbrauch durch den nichtberechtigten Karteninhaber 20
IV. Das „Leerspielen“ von Geldspielautomaten. 21
V. Das „Abtelefonieren“ gefälschter Telefonkarten 22
VI. Die „Piraterieakte“ gegen verschlüsselte Pay-TV-Dienste 23
VII. Missbrauch eines Geldwechselautomaten durch Einführung eines mit Tesafilm
pr äparierten Geldscheines 25
II
VIII. Strafbarkeit des Telefonierens mit einem fremden Handy 26
IX. Exkurs: Strafprozessuale Grundlagen bei der Verfolgung 27
1. Durchsuchungen im EDV-Bereich, §§ 102 ff. StPO 27
2. Durchsicht von Papieren, § 110 StPO 28
3. Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO. 29
4. Sonderproblem: Ermittlungen mit Auslandsbezug. 29
X. Zusammenfassung und Ausblick. 30
III
Literaturverzeichnis
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IV
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V
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VI
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Fischer, Thomas Otto Schwarz (1.-22. Aufl.)/fortgef. von
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50., neubearbeitete Auflage;
München 2001
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VII
I. Einführung unter Skizzierung der wesentlichen Problemstellungen
Über 15 Jahre ist es her, als am 15. Mai 1986 die Vorschrift des § 263a Strafgesetzbuch 2 durch Art. 1 Nr. 9 des 2. WiKG 3 eingeführt worden ist. Hieraus lässt sich in der Tat ableiten, dass es sich zwar nicht unbedingt bei der Wirtschaftskriminalität, aber insbesondere bei dem Typus „Computerkriminalität“ im speziellen um ein, vergleichsweise betrachtet, noch relativ junges und mithin unterschätztes Thema in der deutschen Strafrechtswissenschaft handelt. Bei der nunmehr versuchten zielstrebigeren Bekämpfung der Computerkriminalität (vgl. die auch neu eingefügten Sondervorschriften der §§ 152a, 202a, 266b, 269, 270, 303a und 303b) kommt dem Tatbestand des Computerbetrugs dabei nach Auffassung des Gesetzgebers neben
§ 269 ( Fälschung beweiserheblicher Daten) die zentrale Bedeutung zu 4 , ja sogar vom „Kernstück in dem Katalog der neuen Strafvorschriften gegen die Computerkriminalität“ 5 ist die Rede.
§ 263a ist seither inhaltlich nicht verändert, lediglich durch Art. 1 Nr. 59 des 6. StrRG im Absatz 2 geändert worden. Dennoch wird in den nachfolgenden Ausführungen ein Auge darauf
1 Protokoll der öffentlichen Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages.
2 §§ ohne weitere Gesetzesangabe verstehen sich als solche des Strafgesetzbuches.
3 Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, abgedruckt in Bundesgesetzblatt 1986, Band I, S. 721 ff..
4 Aufschluss über die Motive insbes. BT-Drucks. 10/119 (SPD-Entwurf zum 2. WiKG), BT-Drucks. 10/318 (Regierungsentwurf zum 2. WiKG, siehe hier MÖHRENSCHLAGER, RegE, 201 ff.) und den in Fußn. 1 genannten Titel; vgl. dazu TRÖNDLE/FISCHER, StGB, § 263a Rn. 1.
5 LENCKNER/WINKELBAUER, CR, 654, 654.
1
gerichtet bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit noch weiterer Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers besteht.
Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 2000 des BKA 6 wurden für das laufende Jahr 56.699 Fälle von Computerkriminalität erfasst. Gegenüber dem Vorjahr 1999 bedeutet dies eine Steigerung von 25%. Über vier Fünftel aller Fälle entfällt auf den Computerbetrug nach § 263a mit 53.082 Fällen. Dem muss jedoch hin- zugefügt werden, dass diese Norm bisher und nahezu über-wiegend in nur zwei großen Fallkonstellationen auftrat: dem Betrug mittels rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten (sog. „Bankomaten-„ oder auch „Codekartenmissbräuche“) und zudem dem Missbrauch von Geldspielautomaten 7 . Innerhalb dieser Gruppe machte wiederum der Computerbetrug in Form der Codekartenmissbräuche mit 44.284 bekanntgewordenen Fällen den größten Anteil aus.
Diese Bilanz wirkt noch um so erschreckender, wenn ihr gerade frühere Zahlen zugrunde gelegt werden: 1989 wurden 5.171 Fälle des Computerbetrugs erfasst, davon allein 3.625 dieser Codekartenmissbräuche; 1990 blieb es annähernd gleich mit 5.004 / 3.936 erfasster Fälle. 8
6 Vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2000, S. 242 f..
7 HILGENDORF, JuS, 130, 130 (li. Sp.).
8 Nachweis bei OTTO, Jura, 612, 613.
2
Die entsprechenden Zahlen z.B. für 1994 sind: 20.111 / 17.375 und für 1995: 26.890 / 23.315 Fälle 9 . Ohne weiteres lässt sich somit die statistische Aussage feststellen, dass sich, ungeachtet anderer Computerstraftaten, die Fälle des Computerbetrugs in dem Zeitraum 1995 - 2000 mehr als verdoppelt haben. Wird berücksichtigt, dass angesichts der rasanten technischen Weiterentwicklung zukünftig noch ungeahnte Handlungsformen i.S. von neueren Manipulationstechniken unter die in § 263a normierten Tatbestandsmerkmale fallen könnten, so wird deutlich, dass sich somit die Zahl der erfassten Fälle in den kommenden Jahren sicher erhöhen dürfte. Dem Computerbetrug wird dabei freilich eine noch weitaus größere Bedeutung in Wissenschaft und Praxis zukommen und auch zukommen müssen.
Erörterungsbedürftig bleibt abschließend, wie sich der Computerbetrug in einem System der verschiedenen Computerstraftaten einordnen ließe bzw. welche individuelle Rolle ihm dabei bereits zugeschrieben ist. Zur ersten Einarbeitung sei kurz darauf verwiesen, welche Straftat(gruppen) nach heutigem allgemeinem Verständnis unter den Begriff der Computerkriminalität i.e.S. gefasst werden 10 : (1) Computermanipulation, (2) Daten-/Computerspionage, (3) Datenlöschung/Computersabotage sowie
9 Nachweis bei SK-GÜNTHER, StGB, § 263a Rn. 2.
10 Gliederung findet sich schon bei MÖHRENSCHLAGER, wistra, 321, 322.
3
Arbeit zitieren:
Ass. iur. Sascha Kische, 2002, Grundprobleme des Computerbetrugs (§ 263a Strafgesetzbuch), München, GRIN Verlag GmbH
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