Inhaltsverzeichnis
A INRI : 4
B Vorpaulinische und paulinische Verwertung des Stellvertretungsmotivs bei der Deutung
des Todes Jesu im Vergleich: Rein formale Diskrepanz oder auch inhaltliche
Modifikation 6
1. Der Tod Jesu Ein Geschehen multidimensionaler Bedeutung sucht nach
terminologisch adäquater Erfassung 6
1.1. Sühne (H GESE): 6
1.2. Sühne Stellvertretung stellvertretender Sühnetod Differenzierung
impossible 8
1.3. Zwitterwesen Stellvertretung: einschließend inklusiv inkludierend vs.
ausschließend exklusiv exkludierend (O HOFIUS vs G RÖHSER) 9
1.3.1. Otfried Hofius 9
1.3.2. Günter Röhser 11
1.4. Zusammenfassung und methodische Konsequenzen 12
2. Das vorpaulinische Traditionsgut 15
2.1. Sonderrolle 1Kor 11 24 15
2.2. Vergleichende Analyse von 1Kor 15 3 Gal 1 4 und Röm 4 25 19
2.2.1. Allgemeine Vorbetrachtungen 19
2.2.2. Röm 4 25 21
2.2.2.1. Sühne oder Stellvertretung 22
2.2.2.2. Inkludierende oder Exkludierende Stellvertretung 23
2.2.2.3. Sühnemotiv 24
2.2.3. 1Kor 15 3b und Gal 1 4 26
3. Paulinische Sterben-für-Aussagen 28
3.1. 1Thess 5 10 29
3.2. 2Kor 5 14ff 31
3.3. 2Kor 5 21 35
3.3.1. Theozentrik 36
3.3.2. Zur Sünde oder zum Sündopfer gemacht 37
3.3.3. Inkludierende Stellvertretung Sühnemotiv 39
3.4. Gal 3 13 40
3.5. Röm 8 32 : Dramatische Theozentrik 42
3.6. Röm 5 6 11 44
2
3.6.1. Die menschliche Existenz extra Christum 44
3.6.2. Röm 5 9: Sühne 47
C Resumé: Die paulinische Neuformulierung des stellvertretenden Sterbens Jesu als
missionsstrategische Akkomodation: Konsequenz von Gottesbild Soteriologie und
Selbstverständnis des Apostels der Heiden 49
1. Vorpaulinisch verhält sich zu paulinisch wie implizit zu explizit 49
2. Das paulinische Novum: Universale Ausweitung des Geltungsbereiches des 51
Sterbens-für Jesu 51
2.1. Jes 52 13 53 12: Gemeinsamer Motivspender für Paulus und Tradition 51
2.1.1. Potentielle Quelle des paulinischen Universalitätsgedankens 51
2.1.2. Selektive Adaption des 4 EJL von den Trägern der vorpaulinischen Tradition:
Vorpaulinischer Heilsexklusivismus 52
3. Diskriminante Gottesbild 53
4. Konsequenzen für Soteriologie und Terminologie 54
Literaturverzeichnis: 57
Bibel Synopse Konkordanz: 57
Sekundärliteratur: 57
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A. „INRI...“:
„INRI“, Abbreviatur von „Iesus Nazarenus Rex Iudæorum“ (Joh 19,19 VUL), lautete der titulus crucis, der bekanntlich die causa mortis und damit jenes ‚Fundamentalvergehen’ be- nannte, welches nach Maßgabe der für Verurteilung und Urteilsvollstreckung Verantwort- lichen mit keiner geringeren Strafe vergeltbar, sondern einzig durch Kreuzestod adäquat zu beantworten gewesen wäre. Wie auch immer die Vollstrecker damals ihr Handeln im Detail begründeten 1 , eines steht jedenfalls fest: Die römischen Behörden kamen, in Übereinstim- mung mit dem Gros der jüdischen Autoritäten Jerusalems zu dem Schluss, dass dieser Iesus Nazarenus eine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, einen derartig intolerab-len Störfaktor für das Gemeinwohl repräsentierte, dass seine Beseitigung nicht nur legitim, sondern, als Akt der Selbstverteidigung, geradezu notwendig war. Dieser Mensch verdiente den Tod, den „Tod[.] am Kreuz“ (Phil 2, 8), dieser Störenfried musste sterben.
So eindeutig das Urteil der Opposition Jesu war, so klar ihre Sicht der todforcierenden Kausalzusammenhänge – seine Anhänger konnte diese Argumentation nicht im geringsten befriedigen. Im Gegenteil: Für sie war die profan-juridische Todesurteilsbegründung, als Erklärung des kläglichen Endes Jesu, unannehmbar. Ihr rechtzugeben hätte nichts weniger als das Ende des Christentums bedeutet! Die brennenden Fragen angesichts des Skandalon des Kreuzes schrieen also nach alternativen Antworten. Wie konnte es angehen, dass der Bote der Basileia, der Menschensohn, der Messias, der doch das Himmelreich auf Erden zu errichten versprochen, ja aufzurichten begonnen hatte, inmitten seiner Heilsbringung auf so schändliche Weise zu Fall gebracht worden war? Warum musste Jesus sterben, wenn er wirklich Christus war? Wenn das Kreuz Jesus nicht als Blender entlarvte, seine Botschaft nicht annullierte, seine Sendung nicht widerlegte, wenn an seiner geglaubten Identität festgehalten werden wollte, musste sein Tod als integraler Teil der gottgewollten Heils-geschichte verständlich gemacht werden. Dass dies seiner, angesichts des Kreuzes – „ex enantias autoû“ 2 – schockierten Anhängerschaft nicht ohne weiteres gelang, eine hinrei-chend befriedigende Erklärung ihr also offensichtlich nicht vorgegeben war, vermag die „Jüngerflucht“ 3 zu belegen: Die erste Antwort, die Karfreitag fand, war der Rückzug. Erst Ostern - und später Pfingsten – scheinen dem Kreis derer, die Jesus noch „gekannt haben nach dem Fleisch“
1 Zur Frage der Todesurteilsbegründung vgl. etwa: GNILKA, Jesus, 304-308; sowie THEISSEN / MERZ, Der Historische Jesus, § 14 2 Vgl. BACKHAUS, Lösepreis, 114 3 Vgl. FREY (Probleme, 44f), der aus dem „Faktum der Jüngerflucht (Mk 14,50; vgl. Joh 16,32)“ (ebd. 44, kursiv im Original) schließt, „daß sich ein hinreichendes Verständnis des Todes Jesu offenbar nicht aus dem Wirken Jesu, seiner Verkündigung oder seiner Jüngerlehre gewinnen ließ“(a.a.O., 45)
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(2Kor 5, 16), mit der nötigen Kraft und Argumenten ausgerüstet zu haben, die sie befähigten, dem Tod ihres ‚Hirten’ eine Bedeutung beizumessen, die die profan-geschichtlichen Zusammenhänge transzendierte, die von ihnen aufgeworfenen Fra-gen heils-geschichtlich einbettete und so Zweifel durch Gewissheit ersetzte. Den frühesten, uns überlieferten Deutungsversuchen des Todes Jesu, ist dabei das für die Konstituierung, den Ausbau und die Erhaltung der Christengemeinde Unverzichtbare gelungen: Wurde zu-nächst 4 das schockierende, durchweg negative ‚Jesus Christus ist gestorben’ mit den Oster-geschehnissen um das Freudenzeugnis seiner Auferweckung ergänzt und damit bereits fun-damental aufgewertet, so leistete die „Einsicht in die Notwendigkeit des Sterbens Jesu“ 5 , der Nachweis der Schriftgemäßheit seines Geschickes, einen weiteren bedeutenden Beitrag zur positiven Reinterpretation des Kreuzestodes. Die Botschaft des gottgewollten, schrift-gemäßen Sterbens und Auferstehens des Menschensohnes per se, vermochte wohl bereits als Basis für die Gewinnung neuer Anhänger der Sache Christi dienen. Es dürfte aber erst die revolutionäre Beantwortung der Frage nach den „Finalursachen“ 6 , dem ‚Wozu?’, bzw. ‚Wofür?’ des Kreuzestodes Jesu gewesen sein, die dem Christentum in seinen Anfängen Missionspotential verlieh und bis in die heutige Zeit seine ‚Attraktivität’ auch ‚für uns’ maßgeblich mitbestimmt: Dieser Jesus von Nazaret hat in seiner Auferstehung nicht nur den eigenen Tod überwunden, und damit sein Heil erlangt; beides, sein Sterben, wie sein Auferstehen hatten mit uns zu tun! Sie erfolgten υπερ ηµων, hatten in uns ihren Grund und ihr Ziel, ihre Ursache und ihren Adressaten.
Christi Sterben als ‚Sterben-für’ zu verstehen, verlieh diesem Geschehen eine soteriologi-sche Relevanz, deren Tragweite das individuelle Heil des so Gestorbenen transzendierte, indem es der Interpretation die Motive der Stellvertretung und Sühne eröffnete. Ob es einen sachlich signifikanten Unterschied macht, als Objekt dieses ‚Pro-Todes’ vorpaulinisch „unsere Sünden“ (1Kor 15,3), oder aber paulinisch „uns ... (als wir noch Sünder waren)“ (Röm 5,8) anzusehen und - falls dem so ist - zu klären, ob die paulinische Modifikation als Addition oder Subtraktion zur ursprünglichen Formelgestalt zu gelten hat, soll im Folgen-den erörtert werden.
4 Obige Rekonstruktion der verschiedenen Etappen der Deutung des Todes Jesu beanspruchen weder Voll- ständigkeit, noch soll damit eine chronologische Entwicklung postuliert werden, da heute kaum mehr aus- zumachen ist, „welchen Modellen der Todesdeutung die Priorität zukommt.“ (so FREY, Probleme, 47, der ebd. 47f weitere potentiell frühe Deutemodelle problematisiert) 5 KNÖPPLER, Sühne, 128 vgl. 124; nicht unplausibel auch die KNÖPPLER’sche Chronologie der Motivbildung im Deuteprozess des Todes Jesu, derzufolge das Stellvertretungsmotiv „erst hinzu[trat], als die ersten Christen im Anschluß an ihre Einsicht in die Notwendigkeit des Sterbens Jesu die soteriologische Relevanz dieses Todes bedachten.“ (ebd.) 6 WEIHS, Deutung, 520
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B. Vorpaulinische und paulinische Verwertung des Stellvertretungsmotivs bei der Deutung des Todes Jesu im Vergleich: Rein formale Diskrepanz oder auch inhaltliche Modifikation?
1. Der Tod Jesu – Ein Geschehen multidimensionaler Bedeutung sucht nach terminologisch adäquater Erfassung
Um den analytischen Vergleich von vorpaulinischer Formeltradition und genuin paulini-schen Formulierungen in sinnvoller Weise gewinnbringend durchführen zu können, emp-fiehlt es sich, angesichts der vielerseits diagnostizierten ‚Begriffsverwirrung’ bei der Be-nennung der Bedeutungsdimensionen des Todes Jesu, vorab diese so geläufigen, wie um-strittenen terminologischen Setzungen zu beleuchten und auf ihren Wert hin zu befragen. Bereits bei einer oberflächlichen Durchsicht der diesbezüglichen Literatur kristallisieren sich indessen die Kategorien ‚Sühne’ einerseits‚ sowie ‚Stellvertretung’ andererseits, als offensichtlich unverzichtbare Schlüssel dieses Interpretationsprojektes heraus. In Ermange-lung allgemein akzeptierter Begriffsbestimmungen, lässt sich dabei in den entsprechenden Abhandlungen unterschiedlicher Autoren, ein heterogener Begriffsgebrauch konstatieren: Der selbe Terminus kann also zur Bezeichnung unterschiedlicher Sachverhalte herange-zogen werden. Da nun mit HARTMUT GESEs 7 Explikation der Sühne ein Entwurf vorliegt, der sich – ob in explizit zustimmendem, oder aber schroff ablehnendem Rekurs – als besonders anschlussfähig erwiesen hat, soll nun zunächst die GESE’sche Sühnekonzeption vorgestellt werden.
1.1. „Sühne“ (H. GESE):
Die von GESE anhand von alttestamentlichen Belegen konstruierte Sühnekonzeption er- schließt sich am deutlichsten in der Gegenüberstellung der existentiellen Situationen des in den Genuss von Sühne geratenden Menschen vor, bzw. nach eben diesem Sühnegeschehen. Den Sühnebedürftigen kennzeichnet demnach eine gänzlich ‚verwirkte Existenz’, welche durch individuelle oder kollektive, „das Leben selbst umgreifende Verschuldung“ 8 inaugu- riert worden war und seither den Menschen von Gott trennt. 9 Diese „Gottferne“ 10 , die den Betroffenen gleichsam zum verdienten Tode verurteilt, wäre dabei human „irreparabel“ 11 ,
7 GESE, H., Die Sühne, in: DERS., Zur biblischen Theologie, Tübingen 3 1989, 85-106 8 GESE, a.a.O., 87 9 Vgl. GESE, a.a.O., 86f 10 GESE, a.a.O., 100 11 GESE, a.a.O., 86 u. ö.
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d.h. aus menschenmöglicher Kraft nicht ‚wiedergutmachbar’. Der ‚Versühnte’ hingegen, habe die verwirkte Existenz abgelegt, die Gottesdistanz über- wunden und erfreue sich so einer neuen Seinsweise in „Gottesgemeinschaft“ 12 . Wie aber vollzieht sich diese Totaltransformation, wenn doch der menschliche Part zu Passivität, die von ihm initiierten Rettungsversuche zur Ineffizienz verurteilt sind? GESEs Antwort lautet: Einzig und allein im Institut der kultischen Sühne vermag sich die „Lebens- rettung“ 13 zu verwirklichen, das „Zu-Gott-Kommen“ 14 , das „der Mensch erstrebt und Gott ermöglicht“ 15 . Lk 18, 27 16 scheint anzuklingen, wenn in der Argumentation wiederholt be- tont wird, dass „kultische, heiligende Sühne“ 17 „nicht vom Menschen (...), sondern von Gott“ 18 ausginge: „[D]er Mensch erbittet sie“ 19 zwar, letztlich wäre es aber Gott selbst, der „zu uns die Verbindung her[stellt]“ 20 . 21 Konkreter Ort dieses Geschehens sei das (Sühn-)- Opfer; sühnerelevante Akte hierin stellten vor allen Dingen die rituelle Handaufstemmung, sowie der Blutritus dar.
Im Falle der Handauflegung ließe, dem Autor zufolge, der alttestamentliche Befund ein- zig den Schluss zu, dass hier im Zuge eines Identifikationsgeschehens des Opfernden mit dem Opfer „Subjektübertragung“ 22 stattfände. Damit sei aber gleichzeitig die These von einer bloßen „Objektbeladung“ in Form von „Sündenabladung mit darauffolgender Straf- tötung des Sündenträgers“ widerlegt. 23 Während letzterer Beladungsvorgang nämlich zu- recht als „Eliminationsritus“ 24 (Vgl. Lev 16,21f), als „nur ausschließende Stellvertre- tung“ 25 zu charakterisieren wäre, zeichne sich die alttestamentliche Sühnekonzeption ge- rade dadurch aus, dass hier „durch die Lebenshingabe des in der Handauflegung mit dem Opferherrn identifizierten Opfertieres“ 26 „eine den Opferer einschließende Stellvertre- tung“ 27 von statten ginge.
Diese im Gestus der Handauflegung fundierte Identifikation bildet nun die Voraussetzung für die sachgemäße Interpretation auch des Blutritus: Wenn nämlich das als „Lebensträ- ger“ 28 aufzufassende Blut des Opfers an den Altar (bzw. am Yom Kippur an das Allerhei- ligste) gesprengt wird, käme qua Identifikation nicht nur dieses selbst, sondern darüber hinaus gleichzeitig auch der im Namen Israels agierende Opferherr in „Kontakt mit dem
12 GESE, Die Sühne, 99
13 GESE, a.a.O.,87 14 GESE, a.a.O., 104 15 GESE, a.a.O., 87 16 „Was bei den Menschen unmöglich ist, das ist bei Gott möglich“ (Lk 18,27) 17 GESE, a.a.O., 104 18 GESE, a.a.O., 105 19 GESE, a.a.O., 87 20 GESE, a.a.O., 105 21 Deutlich wird hier also jegliches satisfaktorische Sühneverständnis im Sinne einer „Wiedergutmachung durch Ersatzleistung“ (GESE, a.a.O., 87) disqualifiziert 22 GESE, a.a.O., 96 23 GESE, a.a.O., 97 24 GESE, a.a.O., 96 25 GESE, a.a.O., 97 26 Ebd.
27 Ebd.
28 GESE, a.a.O., 98
7
Heiligen“ 29 . Die hier stattfindende „Weihe an das Heilige“ 30 wäre aber Synonym für genau jenes ‚Zu-Gott-Kommen’ auf das jede Sühnehandlung abzielt.
Aus der Skizzierung des GESE’schen Sühnekonzepts sollte zweierlei deutlich geworden sein: Erstens besteht offensichtlich ein enger Zusammenhang zwischen den Kategorien von Sühne und Stellvertretung, da der Autor erstere nicht ohne Rückgriff auf letztere zu konzi-pieren bereit zu sein scheint, wenn hier ‚Sühne’ letztlich als ‚einschließende Stellvertre-tung’ expliziert wird. Zweitens erweist sich das Stellvertretungsmotiv GESEs Ausführungen zufolge als eine Art ‚Zwitterwesen’, welches in zwei nicht deckungsgleichen Arten vor-liegt: „einschließende“ versus „ausschließende“ Stellvertretung. In einem nächsten Schritt soll deshalb der Frage nachgegangen werden, ob diese Differenzierung Sinn macht, und wie die Relation der beiden Parameter zueinander, sowie gegenüber der Kategorie der ‚Sühne’ zu bestimmen ist.
1.2. „Sühne“, „Stellvertretung“, „stellvertretender Sühnetod“ – Differenzierung
impossible?
Hatte bereits GESE die auf alttestamentlicher Textbasis gewonnene Sühnekonzeption zum unverzichtbaren Deuteschlüssel des dem Neuen Testament zugrunde liegenden Verständ- nisses des Todes Jesu erklärt, 31 so sollten dieser Prämisse nicht wenige Exegeten folgen 32 . Die explizite Adaption GESE’schen Gedankenguts (bzw. implizite Anlehnung an seine Po-sition) konkretisierte sich dabei in unterschiedlicher Weise: Die einen sahen sich vom dort synonymen Gebrauch von ‚Sühne’ und ‚einschließender Stellvertretung’ offensichtlich da-zu inspiriert, beide Momente als untrennbar zusammengehörig auf- und daher zu einer übergeordneten Kategorie zusammenzufassen, wie die Rede vom „stellvertretenden Sühne-
29 GESE, a.a.O., 97
30 GESE, a.a.O., 99 31 Vgl. GESE, a.a.O., 105: „Die Heilsbedeutung des Todes Jesu ist nur mit dem Sühnegedanken zu fassen“ 32 Als ‚Erbe’ des GESE’schen Sühneverständnisses, samt des Postulates seiner Zentralität und Unverzicht- barkeit bei der Deutung des Todes Jesu gibt sich neben O. HOFIUS, dessen Position sogleich Betrachtung finden wird, insbes. PETER STUHLMACHER zu erkennen (Vgl. etwa: DERS., Zur Predigt am Karfreitag, in: SORG / STUHLMACHER, Das Wort vom Kreuz. Zur Predigt am Karfreitag, Calwer Taschenbibliothek 52, Stuttgart 1996; DERS., Biblische Theologie des Neuen Testaments I: Grundlegung. Von Jesus zu Paulus, Göttingen 1992)Vgl. hierzu auch die bei FREY, Deutung, 4, A.: 16 genannten Autoren; eine solche „Unver- zichtbarkeit der Sühneaussage“ wurde auch für die paulinische Soteriologie ebenso diagnostiziert (GAU- KESBRINK, Sühnetradition, 283), wie bezweifelt: KNÖPPLER erachtet es zunächst als „fraglich“, ob „die Heilsbedeutung des Todes Jesu bei Paulus nirgends ohne den Sühnegedanken ausgesagt wird“ (DERS., Sühne, 112, A.: 1. 4.); wenn er dann aber schließt, dass die paulinischen „Belege für das Stellvertretungs- motiv“ selbst bereits „das Geschehen der Sühne zur Sprache [bringen], eben weil das Stellvertretungsmotiv ein konstituierendes Moment des Sühnegedankens bildet“ (DERS., a.a.O. 166) scheinen diese Zweifel aus- geräumt
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tod“ 33 , oder gar „stellvertretenden Sühne- und Versöhnungstod“ 34 bzw. von „sühnender Stellvertretung“ 35 , zu veranschaulichen mag. Einem derart undifferenzierten Begriffsge- brauch ist mit FREY allerdings entgegenzuhalten, dass eine solche Vermengung der beiden Parameter weder einem Erkenntnisgewinn zuträglich, noch unter traditionsgeschichtli-chem 36 , sowie exegetischem Gesichtspunkt legitim ist. 37 Nicht ausgesagt ist damit freilich, dass die Motive von Stellvertretung und Sühne inkompatibel wären, einander wechselseitig ausschlössen und etwa im gedanklichen Gesamtgebäude eines neutestamentlichen Autors nicht in enger Verbindung koexistieren und einander durchdringen könnten. Wie zu zeigen sein wird, verbinden sich gerade bei Paulus „beide Aspekte zu einem übergreifenden Deu- tungszusammenhang“ 38 .
1.3. „Zwitterwesen“ Stellvertretung: „einschließend/inklusiv/inkludierend“ vs.
„ausschließend/exklusiv/exkludierend“ (O. HOFIUS vs. G. RÖHSER) Bemerkenswerter Weise lud die GESE’sche Gleichsetzung von ‚Sühne’ und ‚einschließen-der Stellvertretung’ aber nicht nur zu einebnender Motivsynthese ein, sondern katalysierte gleichzeitig auch weiterführende Differenzierungsversuche, welche ihrerseits kontrovers diskutiert wurden. Namentlich stehen sich hierbei die Positionen von OTFRIED HOFIUS und GÜNTER RÖHSER gegenüber.
1.3.1. Otfried Hofius
HOFIUS 39 nimmt die von GESE vorbereitete Differenzierung von einschließender versus
ausschließender Stellvertretung auf und folgt seiner Vorlage soweit, dass auch er es allein dort für legitim erachtet von ‚Sühne’ zu sprechen, wo Stellvertretung in inkludierender Form vorliegt. Dies sei nun aber Jes 53 gerade nicht der Fall, da hier aufgrund von man-gelnder
33 Vgl. etwa: SÖDING, SdSt, 375f.386 u.ö.; KNÖPPLER, Sühne, 134.137 u.ö.; erneut weist FREY (DERS., Deutung, 7, A.: 31) auf weitere Vertreter dieser Position hin 34 Zu dieser ‚trinitarischen’ Aussage gelangt KNÖPPLER (DERS., Sühne, 166), da ihmzufolge Paulus in den christologisch-soteriologisch entscheidenden Passi 2Kor 5, 14-21, sowie Röm 5, 6-11 die Motive von „Stellvertretung, Sühne und Versöhnung“ „in äußerster Dichte miteinander [verwebt]“ (DERS., a.a.O. 134) 35 KNÖPPLER, Sühne, 157, A.:228 (mit Verweis auf GNILKA, Theologie, 79) 36 Als „traditionsgeschichtlich differenzierbare[.] Einzelaussagen“ im paulinischen Gesamtkonzept identi- fiziert FREY folgende Elemente: „[K]ultische Sühne, nichtkultisches Sterben „für unsere Sünden“, Sterben „für uns“, Dahingabe, Versöhnung, Rechtfertigung, Loskauf usw.“ (FREY, Probleme, 41 m. A.: 178) 37 Vgl. FREY, Deutung, 7f (mit Verweis auf JANOWSKI, „Hingabe“ oder „Opfer“?, in: R. WETH (Hg.), Das Kreuz Jesu, 40, A.: 107): „Wo Stellvertretung ausgesagt ist, muß nicht notwendigerweise der Sühnegedan- ke impliziert sein; auch wenn umgekehrt das Motiv der (kultischen) Sühne nur im Rahmen einer gewissen Vorstellung von Stellvertretung verständlich wird.“; Vgl. DERS., Probleme, 13-26 (20f) 38 FREY, Deutung, 8; Vgl. KNÖPPLER, Sühne, 134.166 39 Im folgenden beziehe ich mich auf HOFIUS, Das vierte Gottesknechtslied in den Briefen des Neuen Testaments, in: JANOWSKI / STUHLMACHER (Hg.), Der leidende Gottesknecht, FAT 14, Tübingen 1996, 107-128
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„Einsicht in das Wesen der Sünde“ 40 eine „zwischenmenschliche[.]“ 41 Übertrag-barkeit
derselben postuliert und davon ausgehend ein „stellvertretendes Tragen der Straf-folge unserer Sünden“ 42 nachgezeichnet würde, das „den Sünder selbst als Person“ 43 aus-schließt, „ihn in seinem Sein“ 44 nicht betrifft. Solche, als ‚exkludierend’ zu charakterisie-rende Stellvertretung, wie sie noch für die vorpaulinische Formeltradition vorauszusetzen sei, 45 verdiente genaugenommen nicht nur das Prädikat der Sühne nicht 46 , sie wäre darüber hinaus schon allein „theologisch nicht nachvollziehbar“ 47 . Ein tiefergehendes Sündenver-ständnis 48 ,
welches HOFIUS dann Paulus und anderen neutestamentlichen Briefautoren zu-gesteht, gebiete es nämlich die Existenz ausnahmslos jedes Menschen als ein Sein in unab-lösbarer „Person- Sünde“ 49 zu erkennen. Für den Gottesknecht, als Menschen, habe dies dann konsequenter
Weise gleichermaßen zu gelten. Damit aber scheitere dieser an der Grundvoraussetzung wirksamen Stellvertretungshandelns: Der Sündlosigkeit. „[T]heologisch undenkbar“ sei exkludierende Stellvertretung also letzten Endes deshalb, weil sie als „menschliche Stellvertretung“ gar nicht möglich ist. 50 ‚Mögliche Stellvertre-tung’ – was im HOFIUS’schen
Verständnis nichts anderes heißt als ‚mögliche Sühne’ – habe Gott zum Subjekt, da nur „Gott selbst, der Schöpfer, den Sünder von seiner Sünde zu be-freien vermag“ 51 , „damit dieser eine ‚neue Kreatur’ (...) werde“ 52 : Inkludierende Stellver-tretung, als „Sühne und Versöhnung schaffende Heilstat Gottes selbst“ 53 , sei „göttliche Stellvertretung“ 54 (welche sich ihrerseits als „Neuschöpfung“ 55 realisiere). Zu einer solchen fähig aber könne nur Einer sein: „[D]er
präexistente und menschgewordene Gottessohn“ Jesus Christus, „der die heilvolle ‚praesentia
40 HOFIUS, GKL, 112 41 Ebd.
42 HOFIUS, a.a.O., 125 43 HOFIUS, a.a.O., 114 44 Ebd.
45 Vgl. HOFIUS, a.a.O., 118.120-123; ähnlich auch KNÖPPLERs Urteil zum vorpaulinischen Traditionsgut, der allerdings nicht explizit von ‚exkludierender Stellvertretung’, sondern von „Sündentilgung“ (DERS., Sühne, 145), bzw. „Sündenbeseitigung“ (a.a.O. 112, A.1 u.ö.) u. „Verurteilung der Sünde“ (a.a.O. 154) spricht 46 „Der Gedanke der „Sühne“ liegt im vierten Gottesknechtslied nicht vor!“ (HOFIUS, GKL, 110, A.: 19 [Hervorhebung HOFIUS]); ebenso KNÖPPLER, Sühne, 112, A.: 1.3.
47 HOFIUS, GKL, 114 48 Vgl. KNÖPPLER, der Paulus ein, gegenüber den von diesem übernommenen Traditionsstücken, „vertieftes Sünden- und Heilsverständnis“ (Ders. Sühne, 145) attestiert 49 HOFIUS, a.a.O., 113 (mit Verweis auf WEBER, O., Grundlagen der Dogmatik (2Bde.), 1962, Bd. 2, 654) 50 HOFIUS, a.a.O., 114 (Hervorhebung: HOFIUS) 51 HOFIUS, a.a.O., 116 52 HOFIUS, a.a.O., 113 53 HOFIUS, a.a.O., 117 (Hervorhebung: HOFIUS) 54 HOFIUS, a.a.O., 116 (Hervorhebung: HOFIUS) 55 HOFIUS, a.a.O., 113.116.122f; Enge motivische Liaison von ‚Sühne’, ‚inklusiver Stellvertretung’ und ‚Neu- schöpfung’ im Bezug auf die paul. Deutung von Tod und Auferstehung Jesu, sieht auch KNÖPPLER, der zu dieser Trias noch die Aspekte der ‚Versöhnung’ und ‚Rechtfertigung’ addiert (DERS., Sühne, 166f m. A.: 289; Vgl. a.a.O. 131.137f.142.145.148.152 - 154 m. A.:199f.158); ähnlich: STUHLMACHER (Biblische Theologie I, 193), der sich dagegen ausspricht „bei der Rede vom stellvertretenden Sühnetod Jesu Sühne, Sühnopfer, Stellvertretung, Todesgericht, Neuschöpfung und Sündenvergebung auseinanderzudividieren.“
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Dei’ selber ist“. 56 Vorbehalten bliebe ihm dieses Exklusivrecht deshalb, weil er in seiner Menschwerdung dennoch nicht zugleich auch zum Sünder wurde, von der dem menschlichen Sein als solchem eignenden, „totalen und radikalen Sündenverfallenheit“ 57 trotz seiner Inkarnation also verschont blieb. Da nun die neutestamentlichen Briefe von alledem Zeugnis ablegen würden, müsse ‚inkludierende Stellvertretung’ und damit ‚Sühne’ als leitende Deutekategorie der darin dargelegten So-teriologie herangezogen werden. 58 Unübersehbar sprengt HOFIUS hier die Grenzen einer um Objektivität bemühten, historisch- kritischen Exegese, indem er deutlich wertend, und von nahezu missionarischem Eifer be- seelt, die Konzepte von Inklusion und Exklusion gegeneinander ausspielt. An seinen dies- bezüglichen subjektiven Präferenzen lässt er den Leser denn auch bereitwillig teilhaben, wenn er „allein die inkludierende Stellvertretung als ‚eigentlich’ christliche“ 59 propagiert.
1.3.2. Günter Röhser
Als in dieser Hinsicht nicht weniger problematisch entfaltet sich aber auch die Argumenta- tion der Gegenposition:
Die formale Differenzierung von exkludierender und inkludierender Stellvertretung begeg-net auch bei GÜNTER RÖHSER 60 . In kritischer Auseinandersetzung mit der von GESE einge-führten und durch HOFIUS ausgearbeiteten Sühnevorstellung gelangt dieser aber zu einer alternativen Konzeptualisierung, derzufolge „’Stellvertretung’ (...) letztlich nur ‚exklusiv’ (oder ‚substitutiv’), nicht aber ‚inklusiv’ gedacht werden“ 61 könne. Angewandt auf den alt- testamentlichen Kontext ergäbe sich daraus in etwa folgendes Modell: Ein stellvertretendes Sterben könne unmöglich zugleich auch inklusiver Natur sein, da bei ersterem A (= Opfer- tier) anstelle von B (= Opferherr) in den Tod gehe, B selbst aber am Leben bliebe; 62 wo hingegen Inklusion vorliege, dort wäre ein „realsymbolisch[es]“ 63 Mitsterben ausgesagt, bei welchem B sich derart mit A identifizieren, dass es gleichsam an dessen Tod partizipie-ren
56 HOFIUS, a.a.O., 115
57 HOFIUS, a.a.O., 113 58 Um ‚Sühne’ zum Deuteschlüssel neutestamentl. Soteriologie avancieren lassen zu können, bedurfte es frei- lich bei Definition ders. eines Verzichts auf das Kultische, als eines notwendigen Phänomenbestandteils 59 So die Beurteilung von FREY (Probleme, 24; Vgl. DERS., Deutung, 5f.), der pointiert die Problematik „sachlich-theologische[r] Werturteile“ (DERS., Deutung, 3) beim Projekt der Deutung des Todes Jesu im Hinblick auch auf andere Deutemodelle herausstreicht und die „’impliziten Axiome’, die das argumentative Interesse leiten und die historisch-exegetischen Ergebnisse beeinflussen“ (DERS., Probleme, 6 mit Verweis auf: D. RITSCHL, Zur Logik der Theologie, München 1984) hinter den jeweiligen Positionen entlarvt 60 Im folgenden beziehe ich mich auf: RÖHSER, „Inklusive Stellvertretung“? Überlegungen am Beispiel von Röm 6 und 2 Kor 5, in: VON DOBBELER u.a. (Hgg.), Religionsgeschichte des Neuen Testaments, Tübingen / Basel 2000, 237-253 61 RÖHSER, Inklusive St.?, 239 62 Solche ‚exkludierende Stellvertretung’ liegt RÖHSER zufolge nicht nur den priesterlichen Schriften zugrun- de, sondern darüber hinaus auch dem vierten Gottesknechtslied (Vgl. RÖHSER, Inklusive St.?, 251) 63 RÖHSER, Inklusive St.?, 238.241 u.ö.
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würde. 64 Beide Parameter zu verbinden, scheitere an den Gesetzen der Logik, da ein mitgestorbenes B nicht gleichzeitig am Leben bleiben könne. 65 Für den neutestamentlichen Kontext habe das Gesagte dann zur Folge, dass die Kategorie der ‚inklusiven Stellvertretung’ für die Deutung des Todes Jesu ausfällt, wobei wichtig ist anzumerken, dass mit Suspendierung dieser Kategorie auch eine sühnetheologischen In- terpretation verworfen wird. Eine kritisch differenzierende Textanalyse fördere stattdessen zu Tage, dass zwischen den Konzepten von ‚Inklusion / Partizipation / Identifikation’ ei-nerseits und ‚Exklusion / Stellvertretung’ andererseits deutlich unterschieden wird, je nach-dem „ob dem Menschen das Sterben als Unheilsfolge bzw. Strafe für die Sünde ‚zugemutet’ wird“ 66 , wie dies beim „Mit-Sterben in der Taufe“ 67 der Fall sei, „oder ob es ihm erspart wird (weil es ein anderer, ein ‚Stellvertreter an seiner Stelle auf sich nimmt)“ 68 .
Möglich und nötig wäre im Zuge solcher Differenzierung denn auch eine getrennte Be- trachtung solcher neutestamentlicher Belege, die das Sterben Jesu als „ein Geschehen ‚für’, ‚zugunsten der’ Menschen“ 69 vorstellten, und anderer, welchen dieser ‚Vorteils-Aspekt’ mangelte, da dort lediglich ein stellvertretendes Sterben angezeigt sei.
1.4. Zusammenfassung und methodische Konsequenzen
War für HOFIUS die Vorstellung einer exkludierenden Stellvertretung theologisch undenk-bar, so kann nach RÖHSER das Konzept einer inkludierenden Stellvertretung nicht gedacht werden. Deutlich sollte bei dieser Gegenüberstellung aber nicht nur geworden sein, dass eine allgemein anerkannte Definition der die Deutung des Todes Jesu tragenden Termini vorerst ein Desiderat bleibt, sondern auch, wie weitreichende Konsequenzen solche kon-zeptuelle Setzungen mit sich bringen: Mit der Festlegung der definitorischen Weite eines Begriffes entscheidet sich nämlich bereits seine ‚relative Bedeutung’, d.h. je offener und breiter Begriff
X gefasst wird, umso mehr Phänomene lassen sich unter ihn subsumieren, für umso mehr
64 „[D]ann wäre und bliebe der Mensch tot“ (RÖHSER, Inklusive St.?, 239), wie ja auch „das getötete Opfer- tier [...] nicht wieder auf[lebt], sondern [...] endgültig (und exklusiv!) dem Tode verfallen [bleibt]“ (a.a.O., 241); deshalb ließe sich auch „der Gedanke der ‚Inklusivität’ bei der“ in altl.Texten beschriebenen „stell- vertretenden Sühne [...] gar nicht konsequent durchführen“ (Ebd.); Beachte aber die m. E. vernichtende Kritik bei KNÖPPLER, Sühne, 166f. A.: 289) 65 Vgl. RÖHSER, Inklusive St.?, 239 66 DERS., a.a.O., 252 67 DERS., a.a.O., 253 68 DERS., a.a.O., 252 69 DERS., a.a.O., 244
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Arbeit zitieren:
Andrea Mesicek, 2006, "gestorben ... für unsere Sünden" (1Kor 15,3) - "für uns gestorben ..., als wir noch Sünder waren" (Röm 5,8), München, GRIN Verlag GmbH
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