1. Einleitung. 3
1.1 Einleitung: Qualitätsdiskussion im Betreuungswesen. 3
2. Qualitätsmaßstäbe 5
2.1 Qualitätsmaßstäbe im Betreuungsrecht selbst 5
2.2 Qualität - eine Frage der richtigen Einstellung? 5
2.3 Qualität durch Ausbildung. 6
2.4 Qualitätsentwicklung im Sozial- u. Gesundheitswesen. 7
2.5 Qualitätsnormen in Anlehnung an DIN ISO 9000 7
3. Qualitätsnachweis durch Qualitätsregister 8
3.1 Qualitätsanforderungen aus dem Berufsbild der Berufsverbände 8
3.2 Qualitätsregister 8
4. Praxisnahe Evaluation 10
4.1 Bedeutung von Evaluation bei Prozess- u. Ergebnisqualität 10
4.2 Erarbeitung einer auf Evaluationsprozesse basierenden Methode. 10
4.3 Qualitätskriterien für die Arbeit als rechtlicher Betreuer. 12
5. Beispielhafte Indikatoren und Prüfinstrumente für die Bewertung der
Arbeit anhand ausgewählter Qualitätskriterien. 14
5.1 Kriterium Strukturqualität am Beispiel „Dokumentation“ 14
5.2 Kriterium Prozessqualität am Beispiel „Betreuungsplanung“ 14
5.3 Kriterium Ergebnisqualität am Beispiel „Zufriedenheit des Betreuten“ 15
Schlussbemerkungen. 16
Literaturverzeichnis 17
Zeitschriftenartikel 17
Internetquellen 17
1. Einleitung
1.1 Einleitung: Qualitätsdiskussion im Betreuungswesen
Rund 1 Million Menschen in Deutschland sind derzeit auf Betreuung angewiesenihnen stehen rund 10.000 Betreuer/-innen zur Verfügung. Und der Bedarf steigt. Denn: Das durchschnittliche Alter wächst, Familienstrukturen lösen sich auf und soziale Einrichtungen können aufgrund finanzieller Einschränkungen weniger leisten. Rechtliche Betreuung ist demnach aus dem sozialen Sicherungssystem und Versorgungssystem nicht mehr wegzudenken.
Gemessen an anderen freien Berufen ist Betreuung ein sehr junger Beruf, der sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt hat. Grundlage ist das Betreuungsrecht, welches 1992 anstelle des überholten Vormundschaftsrechts eingeführt und 2005 reformiert wurde. Das Gesetz ermöglicht alten, kranken und behinderten Menschen bei welchen ein betreuungsrechtlicher Fürsorgebedarf besteht, ein weitgehend selbst bestimmtes Leben und achtet die Würde des Menschen.
„An der Qualitätsdiskussion im Betreuungswesen kommt niemand mehr vorbei“ - so formulieren viele die mit dem Qualitätsbegriff ausgelösten Debatten und Aktivitäten in der sozialen Arbeit und ihre Auswirkungen auf die Betreuungsarbeit. Bei Betrachtung des mittlerweile erreichten Standes der Diskussion, muss man jedoch konstatieren, dass die Akteure im Bereich der gesetzlichen Betreuung sich gegenüber den Qualitätsdebatten, die in anderen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit intensiviert wurden, über eine lange Zeit sehr zurückhaltend verhalten haben.
Damit soll nicht gesagt sein, dass es zur Qualität in der gesetzlichen Betreuung gar keine Beiträge gegeben hätte, jedoch war die Qualitätsdebatte hier im Vergleich zu anderen Arbeitsfeldern nicht besonders ausgeprägt. In vielen Beiträgen war sie auf die interpretative Verarbeitung des gesetzlichen Rahmens begrenzt und insbesondere sind hier wenig methodische Vorschläge aus dem Qualitätsmanagement in der sozialen Arbeitaufgenommen worden. Ein Grund dafür mag in der andersartigen Artikulation des Qualitätsthemas innerhalb der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsfelder liegen.
Anders als die anderen Bereiche der sozialen Arbeit, deren Handlungsfelder in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) verankert sind und für die in den entsprechenden Regelungen des SGB Anforderungen in Richtung
„Qualitätssicherung“, „Qualitätsüberprüfung“ oder “Qualitätsentwicklung“ ausdrücklich genannt werden, fand das Qualitätsthema in den gesetzlichen Regelungen für die Betreuungsarbeit keinen ausdrücklichen Niederschlag. Zwar werden in den gesetzlichen Regelungen zur Betreuung Anforderungen benannt, die die Art der Arbeit betreffen und im weitesten Sinne „auch qualitätsrelevant“ sind, jedoch werden weder ausdrückliche Qualitätskriterien noch Verfahren zur systematischen
Qualitätsbewertung von Betreuern oder Betreuungsvereinen gefordert. Akteure in einem Handlungsfeld, die nicht unmittelbar durch Gesetz oder Finanzierungsträger dem Zwang unterworfen werden, ein Thema aufzugreifen, werden sich verständlicherweise gegenüber neuen thematischen Anforderungen zunächst über längere Zeit zurückhalten. Die zurückhaltende Haltung der Akteure in der
Betreuungsarbeit gegenüber dem Qualitätsthema ist daher durchaus nachvollziehbar.
An der Qualitätsdiskussion im Betreuungswesen kommt jedoch niemand mehr vorbei. Die Frage ist nur, welche Bedeutung ihr zugemessen wird, auf welche methodischen Grundlagen sie sich bezieht und wie ein Gedankenaustausch zwischen den verschiedenen Professionen zu Stande kommen kann.
Diese Hausarbeit soll Elemente der Qualitätsdiskussion darstellen, insbesondere möchte ich das Element „Praxisnahe Evaluation“ als Bestandteil von Qualitätsentwicklung in der Betreuungsarbeit näher betrachten.
2. Qualitätsmaßstäbe
2.1 Qualitätsmaßstäbe im Betreuungsrecht selbst
Die erste Frage ist: Gibt das Betreuungsrecht selbst schon Qualitätsmaßstäbe vor? Es gehört zu den Vorzügen gerade dieses Gesetzes, dass es Ziele und Grundsätze beschreibt, die eine hohe Qualität im Umgang mit behinderten Menschen garantieren sollen.
Kurz zusammengefasst sind dies gemäß § 1901 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Primat des Selbstbestimmungsrechts - desBetreuten
das Handeln des Betreuers zum Wohl des Betreuten - dieOrientierung an den Wünschen des Betroffenen - diePflicht zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten mit dem Betreuten - diePflicht des Betreuers, im Rahmen seiner Aufgaben zur Rehabilitation des - Betreutenbeizutragen.
Konrad Stolz hatte schon 1996 in seinem Artikel „Sind Qualitätsstandards in der Betreuungsarbeit erforderlich?“ 1 Kriterien für die Qualität der Beziehung zwischen Betreuern und betreuten Personen benannt: Menschenwürde wahren und Recht auf Individualität und Akzeptanz des Betreuten. Stolz leitet daraus ab die Notwendigkeit einer akzeptierenden Beziehung zwischen Betreuer und Betreutem und nennt als Qualitätskriterien der Beziehung positive Wertschätzung, Echtheit und Selbstkongruenz sowie Empathie. Dies sind Kategorien, die aus der humanistischen Psychologie und dem sich daraus entwickelnden klientenzentrierten Ansatz nach Rogers bekannt sind. 2 Bienwald beschreibt persönliche Vorraussetzungen des Betreuers für eine dem Gesetz entsprechende Betreuung: „Kontaktfreudigkeit; persönliche Reife; Bereitschaft, für behinderte Menschen tätig zu sein; Belastbarkeit; hohe Frustrationstoleranz; Selbstregulation der eigenen Psychohygiene;
Kritikfähigkeit; …, Bereitschaft zu Aus- und Weiterbildung“. 3
2.2 Qualität - eine Frage der richtigen Einstellung?
Hier taucht die erste Schwierigkeit auf. Reicht es für die Beschreibung von Betreuungsqualität aus, neben den gesetzlichen Anforderungen einen allgemeinen Tugendkatalog für Betreuer zu entwickeln? Wahrscheinlich nicht. Albert Mühlum, Sabine Bartholomeyczik und Eberhard Göpel haben 1997 in einer vergleichenden Darstellung der Sozialarbeitswissenschaft, Pflegewissenschaft und Gesundheits-
1 KonradStolz, Sind Qualitätsstandards in der Betreuungsarbeit erforderlich?, BtPrax1996, 46-50.
2 Mees-Jacobi /Stolz, Rechtliche und psychologische Aspekte einer Betreuung entsprechend den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten, BtPrax 1994, 83-85.
3 Bienwald, Kommentar zum Betreuungsgesetz, zitiert bei Konrad Stolz, a. a. O. S. 48.
Arbeit zitieren:
Rainer Ulrich, 2007, Qualitätsentwicklung im Betreuungswesen, München, GRIN Verlag GmbH
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