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Seite
A. Einleitung. 7
B. Rechtliche Haftgründe. 8
I. Entstehungsgeschichte der Haftgründe. 8
II. Flucht und Fluchtgefahr. 9
III. Verdunkelungsgefahr. 11
IV. Schwere der Tat. 12
V. Wiederholungsgefahr. 13
VI. Zwischenergebnis. 14
C. Tatsächliche (apokryphe Haftgründe) 15
I. Ausübung eines Geständnisdrucks. 15
II. Ermittlungserleichterung. 15
III. Verfahrenserleichterung. 16
IV. Förderung der Kooperationsbereitschaft. 16
V. Krisenintervention. 17
VI. Förderung der Therapie- und Behandlungsbereitschaft. 17
VII. Erzieherische Maßnahme. 17
VIII. Vorweggenommene Strafe. 18
IX. Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen. 19
X. Druck der öffentlichen Meinung. 19
XI. Konzession an die Ermittlungsbehörde. 19
XII. Zwischenergebnis. 20
D. Überschneidung gesetzlicher und apokrypher Haftgründe. 20
E. Empirische Nachweisbarkeit apokrypher Haftgründe. 21
F. Stellungnahme. 21
Anlage I 22
Anlage II 24
Anlage III 25
Anlage IV 26
Anlage V 27
Untersuchungshaft (U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes 1 . Zweck der Haft ist nach Rechtsprechung und Literatur, die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und die Gewährleistung der sich dem Verfahren u. U. anschließenden Strafvollstreckung 2 . Der Gesetzgeber führt in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO aus, dass die U-Haft dem Zweck diene, durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
Demgegenüber muss aber bedacht werden, das die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt tief in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (persönliche Freiheit) einschneidet und eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt 3 . Deshalb ist ein solches Sonderopfer nur unter strenger Abwägung der jeweils betroffenen Rechte zulässig und nur dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der U-Haft die Rechte des Betroffenen im Einzelfall überwiegt 4 .
Gesetzlich geregelt ist die U-Haft in den §§ 112 ff. StPO 5 . Formelle Voraussetzung für eine solche ist die schriftliche Anordnung durch den Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw., bei Nichterreichbarkeit derselben und Gefahr im Verzuge, von Amts wegen (§§ 224 Abs. 1, 125). Die Zuständigkeit für die Anordnung ist in § 125 Abs. 1 geregelt: Demnach ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter, d. h. der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, zuständig (Abs. 1). Nach Klageerhebung hingegen ist gemäß § 125 Abs. 2 das mit der Sache befasste Gericht örtlich zuständig.
Die materiellen Voraussetzungen der U-Haft sind in § 112 Abs. 1 geregelt. Demnach darf sie angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegen und der Haftbefehl nicht unverhältnismäßig ist. Dabei werde unter einem dringenden Tatverdacht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bzgl. der Täterschaft und Schuld des Beschuldigten verstanden 6 . Die vier Haftgründe sind in §§ 112 f. abschließend aufgezählt. Dabei wird unter Flucht und Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3), Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3) und Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1) unterschieden. Als letztes ist für die Anordnung der U-Haft die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 112 Abs. 1 S. 2 notwendig 7 . Dieser setzt voraus, dass die U-Haft ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellt. Ersteres liegt vor, wenn die U-Haft geeignet sei, den mit ihr angestrebten Erfolg zu erreichen; Erforderlichkeit bedeutet, dass unter mehreren gleichermaßen geeigneten Maßnahmen die am geringsten belastende auszuwählen sei. Angemessen sei die U-Haft schließlich, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck stehe 8 .
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, darf die U-Haft angeordnet werden. Die tatsächliche Anordnung unterliegt folglich dem Ermessen des Ermittlungsrichters bzw. des Gerichts.
1 Löwe-Rosenberg-Hilger, Vor § 112, Rdnr. 44.
2 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 112, Rdnr. 5; BVerfGE 19, 342 (348 f.).
3 Gebauer, S. 24; BVerfGE 19, 342 (347).
4 BVerfGE 19, 342 (347); Jehle, S. 13.
5 Alle folgenden, nicht näher bezeichneten §§ sind solche der StPO.
6 Löwe-Rosenberg-Hilger, § 112, Rdnr. 17; Roxin, Nr. 100, S. 73; BGHSt 38, 278 (278); Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112, Rdnr. 5.
7 Cornel, StV 1994, S. 204 (206).
8 Degenhart, Rdnr. 326.
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Dr. Stefanie M. Bausch, 2000, Rechtliche und tatsächliche (apokryphe) Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft, München, GRIN Verlag GmbH
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