II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. II
Abbildungsverzeichnis. II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung. 1
2. Die GATT / WTO-Prinzipien 3
3. Die GATT-Konformität der EU-Handelspolitik. 5
3.1. Die EU im GATT / WTO-System 5
3.2. Die Instrumente der EU-Handelspolitik im GATT / WTO-System 7
3.2.1. Gemeinsamer Außenzolltarif 7
3.2.2. Handelspolitische Schutzinstrumente. 9
3.2.3. Die Präferenzabkommen der E.U 10
3.2.3.1. Die Präferenzpyramide der E.U 10
3.2.3.2. Auswirkungen der Präferenzsysteme 13
3.2.3.3. Die Position der EU 14
3.2.3.4. Analyse der Vereinbarkeit der Präferenzhandelsabkommen mit den
WTO -Regeln 16
4. Schluss 18
Literaturverzeichnis : V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Präferenzpyramide der EU 11
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel ASEAN Association of Southeast Asian Nations EFTA European Free Trade EU Europäischen Union EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende GATT General Agreement on Tariffs and Trade GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Hrsg. Herausgeber NAFTA North American Free Trade Area S. Seite(n) Vgl. Vergleiche WTO Welthandelsorganisation Zif. Ziffer
1
1. Einleitung
Das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), wie es im Vertragswerk von 1947/48 paraphiert wurde, sah einheitliche Rechte und Pflichten für alle Vertragsparteien vor. Die Präambel betonte, dass auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Handelshemmnisse abgebaut und die Diskriminierungen im internationalen Handel beseitigt werden sollen. 1
Während sich die Zahl der WTO-Mitgliedsstaaten stetig erhöht, steigt seit den frühen neunziger Jahren auch die Zahl der regionalen Handelsabkommen. So stellen zum Beispiel die Europäische Union (EU), die North American Free Trade Area (NAFTA) und Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) regionale Handelsabkommen dar. Die Mitgliedsstaaten der Handelsabkommen begünstigen sich gegenseitig, räumen diese Vorteile aber Drittstaaten nicht ein. Dies verstößt gegen wichtige GATT-Prinzipien. Während also die EU selbst ein wichtiges Handelsabkommen ist, entwickelte sie seit den 90er Jahren auch Handelsabkommen mit vielen Entwicklungsländern und Industrienationen zu einem bedeutenden Instrument ihrer Außenwirtschaftspolitik. 2
So muss also sowohl die EU selbst als Integrationsraum auf ihre GATT-Konformität geprüft werden, als auch ihre Handelsinstrumente. Unter den Handelsinstrumenten der EU sind im Zusammenhang mit GATT-Kompatibilität besonders die ihre präferenziellen Abkommen mit vielen Entwicklungsländern hervorzuheben. Sie sind immer wieder Gegenstand von Klagen der nichtbegünstigten Länder vor der Welthandelsorganisation (WTO). Neben der
1 Vgl. Senti, Richard / Conlan, Patricia: WTO - Regulation of World Trade after the Uruguay
Round, Zürich 1998, S. 37.
2 Vgl. Koch, Katja: Handelspräferenzen der Europäischen Gemeinschaft für Entwicklungsländer
- Typologie, Konditionierung, WTO-Konformität, Frankfurt am Main 2004, S. 19 ff.
2
Beeinträchtigung ihrer Exportmöglichkeiten, beinhaltet die Kritik vor allem auch den formalen Vorwurf mangelnder GATT-Konformität. 3
Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die wichtigsten GATT/WTO-Regeln dargestellt, um im weiteren Verlauf die Konformität der EU Handelspolitik mit den Grundprinzipien des GATT zu überprüfen.
Im folgenden Kapitel wird zunächst die GATT-Verträglichkeit der EU als regionaler Handelsblock untersucht. Kapitel 3.2 behandelt die wichtigsten Handelsinstrumente der EU und beleuchtet deren Kompatibilität mit den GATT-Prinzipien. Hierbei wird der Schwerpunkt auf dem Instrument der Präferenzabkommen liegen. Nach einer ausführlichen Analyse dieser Abkommen, wird die Kritik der Drittländer sowie die Position der EU beleuchtet. Im Anschluß wird geprüft, ob die Präferenzabkommen GATT-konform sind.
Die Arbeit schließt mit einem Fazit, dass klären soll, ob und inwieweit die EU-Handelspolitik mit den GATT-Regeln übereinstimmt.
3 Vgl. Hilpold, Peter: Die EU im GATT/WTO-System. Aspekte einer Beziehung „sui generis“,
Frankfurt am Main 2000, S. 43 ff.
3
2. Die GATT / WTO-Prinzipien
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das seine Tätigkeit 1948 mit ursprünglich 23 Vertragsparteien aufnahm und sich hauptsächlich der Verhandlung von Zollsenkungen widmete, hat sich zum multinationalen Handelssystem der WTO weiterentwickelt. Die WTO wurde 1994 gegründet setzt sich aus mehr als 130 Staaten zusammen und umfasst praktisch alle Formen des Welthandels, inklusive des Dienstleistungsverkehrs, des Textilbereichs, der Landwirtschaft 4 und dem internationalen Schutz von Patent-und Urheberrechten. 5
Das GATT-Abkommen legt die Weltwirtschaftsordnung in wichtigen Punkten fest und verfolgt das Hauptziel, „durch den Abbau des Zollschutzes und anderer handelsbeschränkender Maßnahmen einen optimalen Einsatz der
Produktionsfaktoren, höhere wirtschaftliche Effizienz und allgemeine Wohlstandsmehrung zu bewirken“ 6 . Die Präambel des Vertrages deutet darauf hin, dass die Ziele Vollbeschäftigung und wirtschaftliches Wachstum mit den Mitteln der Handelspolitik verfolgt werden sollen. Folgende drei Grundprinzipien bilden den Kern des Vertrages und umschreiben das Freihandelsprinzip des GATT: 7
• das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität),
• das Prinzip der Liberalisierung (Abbau von Handelshemmnissen),
• das Prinzip der Nichtdiskriminierung.
4 Im Rahmen dieser Arbeit wird die Landwirtschaft nicht thematisiert, da dieser Bereich
Kompetenz der Gemeinsamen Agrarpolitik ist, jedoch nicht der Gemeinsamen Handelspolitik
der EU.
5 Vgl. Yüksel, Ali Sait: Welthandelsorganisation WTO (GATT) - Aufgaben, Aktivitäten, EU-
Beziehungen, Frankfurt am Main 2001, S. 25 ff.
6 Hummer, Waldemar / Weiss, Friedl: Vom GATT ´47 zur WTO ´94 - Dokumente zur alten und
zur neuen Welthandelsordnung, Wien 1997, S. XXXI.
7 Vgl. Jawara, Fatoumata / Kwa, Aileen: Behind the scenes at the WTO - The real world of
international trade negotiations, London 2003, S. 7 f.
4
Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit müssen zwei Staaten im gleichen Umfang ihre Märkte öffnen, sich also die gleichen Zugeständnisse machen. Nimmt also ein Land Handelsvergünstigungen in Anspruch, so muss es zu gleichartigen bzw. gleichwertigen Gegenleistungen bereit sein. 8 Liberalisierung fordert den Abbau von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen. Des Weiteren dürfen die Vertragsparteien bestehende Handelsbarrieren nicht verschärfen oder neue einführen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung besteht aus dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländerbehandlung. Nach der Meistbegünstigungsprinzip ist ein Mitgliedsstaat verpflichtet, jeden einem Dritten zugestandenen Vorteil bezüglich Marktzugang oder Behandlung auf dem Markt unverzüglich und ohne weitere Bedingungen den gleichartigen Produkten aus allen anderen Mitgliedsstaaten zugute kommen zu lassen, ohne Rücksicht auf Gegenrecht und besondere bilaterale Beziehungen. Inländerbehandlung bedeutet, dass ausländische Waren sowie deren Anbieter nicht schlechter behandelt werden dürfen als inländische. 9
Abgesehen davon, dass die Bestimmungen des GATT-Vertrages in der handelspolitischen Praxis unterwandert werden, sieht das Abkommen eine Reihe von wichtigen Ausnahmen von den drei Grundprinzipien vor. Neben regionalen Handelsvereinbarungen wie Freihandelszonen und Zollunionen bilden Sonderregeln für Entwicklungsländer die größten Ausnahmebereiche. Außerdem wurde den vertragsschließenden Parteien zugestanden, dass die vor Inkrafttreten des GATT-Abkommens abgeschlossenen Präferenzabkommen geduldet werden. Diese Bestimmungen und Sonderregeln bilden auch die Rahmenbedingungen für die gemeinsame Handelspolitik der EU. 10
8 Vgl. Milner, Chris / Read, Robert: Trade Liberalization, Competion and the WTO, Cheltenham
Glos 2002, S. 4.
9 Vgl. Glasstetter, Werner: Außenwirtschaftspolitik - Problemorientierte Einführung, München
1998, S. 320 f.
10 Vgl. Kösters, Wim: Handelspolitik, in: Klemmer, Paul (Hrsg.): Handbuch Europäische
Wirtschaftspolitik, München 1998, S. 819 f.
Arbeit zitieren:
Hüsrev Akaslan, 2006, Ist die EU Handelspolitik WTO-konform?, München, GRIN Verlag GmbH
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