Untertitel: Die so genannte Zinsschranke nach §§ 4h EStG-E, 8a KStG-E zur Abwehr schädlicher Gewinnverlagerungen - eine Darstellung der Änderungen gegenüber § 8a KStG und eine verfassungsrechtliche Einordnung der Neuregelung
Seminararbeit, 2007, 26 Seiten
Autor: Daniel Drobek
Fach: Jura - Steuerrecht
Details
Institution/Hochschule: Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht und Steuerrecht)
Tags: Zinsschranke, Steuerrecht, §4h EStG
Jahr: 2007
Seiten: 26
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 20 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-00690-3
ISBN (Buch): 978-3-638-91366-9
Dateigröße: 276 KB
Andere Nutzer haben sich auch für folgende Titel interessiert:
Zusammenfassung / Abstract
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Entwurf für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27.03.2007. Zunächst soll der § 8a KStG in seiner bisherigen Form erläutert werden, danach wird aufgezeigt, warum die Zinsschranke für Deutschland notwendig ist. Schließlich wird auf die Wirkung der Zinsschranke eingegangen und deren Ausnahmeregelungen erörtert. Im Anschluss erfolgen zunächst eine verfassungsrechtliche und dann eine europarechtliche Bewertung der Zinsschranke. Anschließend wird auf Kritik und Verbesserungsvorschläge zur Zinsschranke eingegangen, um so letztendlich ein Fazit zu ziehen. Der Anhang gibt noch einige Bemerkungen zur endgültig veröffentlichten Form des Gesetzes wieder, die sich vom Entwurf in wichtigen Details unterscheidet, sowie ein Schaubild zur Funktionsweise und Rechtsfolgen der Zinsschranke.
Textauszug (computergeneriert)
Seminararbeit
Daniel Drobek
Jahrgang 2005, BWL
Zur Abwehr schädlicher Gewinnverlagerungen sehen
§§ 4h EStG-E, 8a KStG-E eine so genannte Zinsschranke
vor.
Welche Änderungen ergeben Sie hier gegenüber § 8a KStG
und wie ist die Neuregelung verfassungsrechtlich
einzuordnen?
Professur für Öffentliches Recht und Steuerrecht
Abgabe: 12.11.2007
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ... 1
I. Überblick über die Unternehmenssteuerreform 2008 ... 1
II. Gang der Untersuchung ... 3
A. Überblick bisheriger § 8a KStG ... 4
B. Notwendigkeit der Zinsschranke ... 4
I. Down-stream-Inboundfinanzierung ... 4
II. Up-stream-Inboundfinanzierung ... 5
III. Outboundfinanzierung ... 5
IV. Ähnliche Regelungen im Ausland ... 5
C. Die Zinsschranke ... 6
I. Allgemeine Wirkung ... 6
II. Ausnahmeregelungen ... 8
1. Freigrenze 1 Mio. Euro ... 8
2. Fehlende Konzernzugehörigkeit ... 8
3. Escape-Klausel ... 10
III. Zinsvortrag ... 10
IV. Auswirkungen der Zinsschranke auf die Gewerbesteuer ... 11
V. Vergleich bisheriger § 8a KStG mit der Zinsschranke ... 11
D. Verfassungsrechtliche Bewertung ... 12
I. Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz ... 12
II. Verstoß gegen objektives Nettoprinzip? ... 12
III. Rückwirkungsverbot ... 13
E. Europarechtliche Bewertung ... 13
F. Kritik und Verbesserungsvorschläge ... 15
G. Fazit ... 17
Anmerkung ... VII
Einleitung
I. Überblick über die Unternehmenssteuerreform 2008
Das Bundeskabinett beschloss am 12. Juli 2006 die Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform. 1 Am 24.05.2007 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf 2 des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 angenommen.3
Am 06.07.2007 stimmte der Bundesrat dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zu.4 Am 01. Januar 2008 tritt die Unternehmenssteuerreform in Kraft.
Die Unternehmenssteuerreform soll den konjunkturellen Aufschwung unterstützen und das Investitionsklima verbessern. Gleichzeitig soll aber auch das Steueraufkommen weiterhin gesichert werden. So sollen Beiträge geliefert werden, um die Bundesrepublik Deutschland weiter als beliebten Investitionsstandort, mit sehr guter Infrastruktur, Lehre und Forschung, auch für die Zukunft attraktiv zu erhalten.5
Die steuerliche Belastung für Unternehmen soll sich dabei wieder im europäischen Mittelfeld bewegen, um konkurrenzfähig im Kampf um Arbeitsplätze und Investitionen zu bleiben.
Nach altem Recht unterlagen Gewinne von Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer mit einem Körperschaftssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer konnte bei der gewerbesteuerlichen und der körperschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Somit ergab sich eine Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften von 38,65 %.
Eines der Hauptelemente der Unternehmenssteuerreform ist die Senkung des Körperschaftssteuersatz auf 15 %.6 Die Gewerbesteuer soll dagegen weder ihre eigene noch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer mindern. Bei der Berechnung für die Gewerbesteuer wird für alle Gesellschaftsformen die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 % auf einheitliche 3,5 % reduziert.7 So sinkt die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf 29,83 %.
Bei den Personengesellschaften ergab sich, bei einem unterstellten Spitzensteuersatz von 42 %8, durch die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mit einem Gewerbesteueranrechnungsfaktor von 1,8 somit eine Gesamtsteuerbelastung von 45,68 %.
Die Gewerbesteuer soll nun aber weder bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer noch für die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.9 Um dies zu kompensieren wird der Gewerbesteueranrechnungsfaktor auf 3,8 % erhöht. 10 So ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 44,28 %.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2008 jedoch kommt die so genannte Reichensteuer mit dem Spitzensteuersatz von 45 % auch für gewerbliche Einkünfte zur Anwendung. Die steuerliche Gesamtbelastung steigt dann sogar auf 47,44 %.
Diese erheblich größere steuerliche Belastung der Personengesellschaften im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften soll aber durch eine Thesaurierungsbegünstigung wieder aufgehoben werden. Auf nicht entnommene Gewinne soll ein ermäßigter Steuersatz von 28,25 % 11 angewendet werden. Da auch dann eine Gewerbesteueranrechnung erfolgt, ist somit eine theoretische Gesamtsteuerbelastung von 29,77 % möglich, die fast der von Kapitalgesellschaften, mit 29,83 %, gleicht. Die Gewerbesteuer ist aber nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und muss vom Gesellschafter mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz verrechnet werden, wodurch eine Gesamtsteuerbelastung von 31,80 % anfällt. Muss der Gesellschafter dagegen die zu zahlende Gewerbesteuer aus dem Unternehmen entnehmen, ergibt sich, da entnommene Gewerbesteuer nicht unter Thesaurierungsbegünstigung fällt, eine minimale Thesaurierungsbelastung von 34,82 %.
Die ermäßigt besteuerten Gewinne werden bei späterer Entnahme mit einem Nachversteuerungssatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert.
Die Kosten für die Unternehmenssteuerreform sollen sich in einem Rahmen von 5 Mrd. Euro befinden. 12 Die Gegenfinanzierung erfolgt unter anderem durch die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, geänderte Regelungen für Abschreibungen, sowie das Verbot des Abzuges als Betriebausgaben von Fremdfinanzierungszinsen, also die so genannte Zinsschranke.
Ursprünglich war eine andere Regelung vorgesehen und deshalb findet man in der Literatur häufig den Begriff der modifizierten Zinsschranke. In dieser Arbeit wird einheitlich von der Zinsschranke gesprochen.
II. Gang der Untersuchung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Entwurf für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27.03.2007.13
Zunächst soll der § 8a KStG in seiner bisherigen Form erläutert werden, danach wird aufgezeigt, warum die Zinsschranke für Deutschland notwendig ist. Schließlich wird auf die Wirkung der Zinsschranke eingegangen und deren Ausnahmeregelungen erörtert. Im Anschluss erfolgen zunächst eine verfassungsrechtliche und dann eine europarechtliche Bewertung der Zinsschranke. Anschließend wird auf Kritik und Verbesserungsvorschläge zur Zinsschranke eingegangen, um so letztendlich ein Fazit zu ziehen. Der Anhang gibt noch einige Bemerkungen zur endgültig veröffentlichten Form des Gesetzes wieder, die sich vom Entwurf in wichtigen Details unterscheidet, sowie ein Schaubild zur Funktionsweise und Rechtsfolgen der Zinsschranke.
[...]
1 Pressemitteilung BMF Nr. 88/2006 vom 12.07.2006.
2 BT-Drs.16/4841, 16/5377.
3 BR-Drs. 384/07.
4 Pressemitteilung BMF Nr. 77/2007 vom 06.07.2007.
5 Rede des Bundesministers der Finanzen Peer Steinbrück anlässlich der abschließenden Beratung des Bundestages über den Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 25.05.2007
6 Siehe § 23Abs.1 KStG.
7 Berechnung der Gewerbesteuer: Gewerbeertrag * Steuermesszahl * Hebesatz = zu zahlende Gewerbesteuer.
8 Die Reichensteuer von 45 % Steuersatz gilt im Veranlagungszeitraum 2007 nicht für gewerbliche Einkünfte.
9 Siehe § 4 Abs. 5b EStG-E.
10 Siehe § 35 EStG-E.
11 Siehe § 34a Abs. 1 EStG-E.
12 BMF Pressemitteilung Nr. 88/2006 vom12.07.2006; sowie BR-Drs.220/07, S. 53; allerdings mit hohen Schätzrisiken, laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, aus der Stellungnahme zum Gesetzentwurf sowie Anträge zur Unternehmensteuerreform 2008 vom 20.04.2007.
13 BT-Drs. 16/4841
Kommentare
Andere Nutzer haben sich auch für folgende Titel interessiert:
Die neue Zinsschrankenregelung des § 4h EStG
Autor: Tobias SickStudienarbeit, 2007 Als PDF-Datei downloaden für 19,99 EUR
Finanzierung von Nonprofit-Organisationen
Autor: Karl-Heinz KonnerthHausarbeit, 2005 Als PDF-Datei downloaden für 4,99 EUR
Zinsschranke nach § 4 h EStG
Autor: Miriam Elisabeth Johanna ErnstDiplomarbeit, 2008 Als PDF-Datei downloaden für 34,90 EUR
Applying Game Theory in Finance
Autor: Dipl.-Kfm. Christian FunkeSeminararbeit, 2003 Als PDF-Datei downloaden für 9,99 EUR
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Bisher keine Kommentare