Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Gebühren: Definition und Abgrenzung 4
2.1 Definition des Begriffs Gebühren 4
2.2 Verwaltungsgebühren 5
2.3 Benutzungsgebühren 6
3. Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen 7
3.1 Die Kommune als Gebührennormgeber 7
3.2 Grundsätze der Gebührenbemessung 8
4. Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken 10
5. Die Entwicklung der Fachdiskussion seit Anfang der 80er Jahre 12
5.1 Die Einführung von Benutzungsgebühren und ihre Ursachen 16
5.2 Die wirtschaftlichen und bibliothekspolitischen Aspekte 19
5.2.1 Wirtschaftlichkeit von Benutzungsgebühren 19
5.2.2 Zusätzlicher Personal- und Verwaltungsaufwand 20
5.2.3 Benutzer- und Ausleihrückgänge 22
5.2.4 Mißbrauch von Benutzungsausweisen und Verfälschung von statistischen
Daten 25
5.3 Der Gesamtvertrag zur Bibliothekstantieme und der Sammelrevers als
Argumente für die Benutzungsgebührenfreiheit 26
5.4 Die kultur , bildungs- und gesellschaftpolitischen Aspekte 28
5.4.1 Die öffentliche Bibliothek als kulturelle Einrichtung 28
5.4.2 Grundrecht auf freien Informationszugang 30
5.4.3 Chancengleichheit 32
5.4.4 Leseförderung durch öffentliche Bibliotheken 36
5.4.5 Unterstützung der Aus , Fort- und Weiterbildung 39
5.5 Einfluß elektronischer Informationsdienste auf die Gebührenfrage 40 6. Ein aktuelles Beispiel: Einführung von Benutzungsgebühren in der
Stadtbibliothek Viersen (Nordrhein-Westfalen) 45 7. Schlußbetrachtung 49
Vorwort
Die vorliegende Arbeit kann sich wegen der begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit nur auf die wesentlichen Aspekte der Diskussion beschränken. Die rechtlichen Begriffe werden für ein besseres Verständnis der in der Diskussion immer wieder vorkommenden rechtlichen und gesellschaftspolitischen Aspekte in den ersten Kapiteln ausführlich erläutert.
Das Wort >Benutzungsgebühren< wird in dieser Arbeit häufig durch das Wort >Gebühren< ersetzt. Dies liegt in meiner Absicht begründet, Wortwiederholungen sparsam zu verwenden.
Desweiteren entschloß ich mich für die Kleinschreibung des Adjektivs >öffentlich< in der Institutsbezeichnung >öffentliche Bibliothek<. Die Großschreibung dieses Adjektivs drückt meiner Meinung nach nicht in genügendem Maße die Zuständigkeit der öffentlichen Bibliothek für alle Bürger aus. Durch sie kann eher der Eindruck erweckt werden, die öffentliche Bibliothek sei vornehmlich eine Behörde und erst dann eine Einrichtung für alle Bürger.
Schließlich möchte in mich an dieser Stelle bei allen Mitarbeitern der Stadtbibliothek Viersen bedanken, ohne deren engagierte Unterstützung das Kapitel 6 nicht zustande gekommen wäre. Mein besonderer Dank gilt der Leiterin der Stadtbibliothek, Frau Edeltraud Spee, und Herrn Arno van Rijn.
Abkürzungsverzeichnis
Abl. Amtsblatt AfB Arbeitsstelle für das Bibliothekswesen Art. Artikel
ASB Allgemeine Systematik für öffentliche Bibliotheken BD Bibliotheksdienst
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BuB Buch und Bibliothek
BVerfG Bundesverfassungsgericht DBI Deutsches Bibliotheksinstitut
DBS Deutsche Bibliotheksstatistik DBV Deutscher Bibliotheksverband DST Deutscher Städtetag
ebd./ Ebd. et al. und andere GG Grundgesetz GO
IFLA IuD KGSt MB NRW
1
1. Einleitung
Im Jahre 1982 wurde in einigen Kommunen der Bundesrepublik Deutschland die Einführung bzw. die Wiedereinführung von Benutzungsgebühren für öffentliche Bibliotheken erwogen. Dies hatte eine überwiegend in bibliothekarischen Fachzeitschriften stattfindende Diskussion über die Auswirkungen von Benutzungsgebühren zur Folge.
Die Ursache für die Diskussion war die fortschreitende Finanzmisere der Länder infolge der rückläufigen Einnahmen bei der Gewerbesteuer und beim Anteil der Gemeinden an der Einkommenssteuer sowie ein Richtungswechsel der Länder hinsichtlich ihrer Finanzzuweisungspolitik. 1 Hinzu kam auf der Ausgabenseite eine starke Progression der Ausgaben für die sozialen Aufgabenbereiche. 2 Die Städte waren gezwungen nach Einsparungsmöglichkeiten zu suchen. Zum Ende der achtziger Jahre flachte die Diskussion wieder ab. Die Rückgänge der Benutzer und der Entleihungen führte dazu, daß in vielen Kommunen entschieden wurde, die Benutzungsgebühren wieder abzuschaffen.
Doch daß die Thematik nicht an Aktualität und insbesondere an bildungs- und gesellschaftspolitischer Brisanz verloren hatte, bewies das Wiederaufleben der zum Teil kontrovers und auch polemisch geführten Diskussion zu Beginn der neunziger Jahre. Mittlerweile war die Einheit Deutschlands verwirklicht worden. Die frühere DDR stand wirtschaftlich vor dem Bankrott. Um die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen der neuen Bundesländer für eine Integration in die Gesamtbundesrepublik zu schaffen, mußten Bund, Länder und somit auch die Gemeinden gemeinsam finanzielle Anstrengungen in Milliardenhöhe unternehmen. Die ohnehin schon durch die Rezession und die hohe Arbeitslosigkeit als eine ihrer Konsequenzen stark verschuldeten Gemeinden hatten nun zusätzlich die Lasten der deutschen Einheit mitzutragen. Die kommunalen Haushaltskassen leerten sich zunehmend.
Auch im Jahr 1995 überlegen die Verantwortlichen in den Kommunalverwaltungen, wie die Haushalte durch Einsparungsmaßnahmen saniert werden können. Die Rede ist von Einsparungen insbesondere im sozialen und kulturellen Bereich. Doch während die sozialen Einrichtungen und Leistungen sowie die Grund- und Hauptschulen zu den kommunalen Selbstverwaltungspflichtaufgaben gehören, wird der kulturelle Bereich, zu dem neben den kommunalen Theatern und Museen auch die öffentlichen Bibliotheken gehören, immer noch
Vgl. Finanzausschuß des DST, S. 558 1
Stadtpolitik bei knappen Kassen, S. 65 Vgl. Finanzausschuß des DST, S. 558 2
2
zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gerechnet. 3 Dies hat zur Konsequenz, daß allenthalben Kommunalpolitiker nicht nur restriktive Maßnahmen im Kulturbereich erwägen, sondern sie auch trotz der geäußerten Bedenken von bibliothekarischer Seite realisieren.
Für zahlreiche öffentliche Bibliotheken bedeutet dies: Schließungen ihrer Zweigstellen, Kürzungen ihrer Erwerbungsetats, Personaleinsparungen und die Einführung bzw. Wiedereinführung von Benutzungsgebühren. Wie diese Arbeit an späterer Stelle aufzeigen wird, sind die Kommunen als Gebührennormgeber durchaus legitimiert, Benutzungsgebühren auch für die von ihnen unterhaltenen und verwalteten öffentlichen Bibliotheken zu erheben.
Die häufig vertretene Meinung der bibliothekarischen Seite, die Kämmerer sähen zumeist nur den durch die Gebührenerhebung erwarteten Einnahmegewinn, ist sicher zu kurzsichtig. Dabei wird folgendes übersehen: Auf der einen Seite die Unterhaltung von Theatern, Museen und öffentlichen Bibliotheken, von öffentlichen Einrichtungen also, die für das kulturelle Leben der Stadt von großer Bedeutung sind; auf der anderen Seite die Unterhaltung von Kindergärten und Schulen sowie die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt, von öffentlichen Einrichtungen und Leistungen mithin, deren Notwendigkeit außer Zweifel steht.
Auch in jüngster Zeit wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Benutzungsgebühren wieder von vielen Bibliothekaren die Verabschiedung eines Bibliotheksgesetzes gefordert. 4 Außer Maßgaben für den Ausbau eines Bibliotheksnetzes und für Bestandsmindestgrößen wären in einem solchen Gesetz wahrscheinlich auch einheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung bestimmt. Doch abgesehen von dem badenwürttembergischen >Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens< in der Fassung vom 20. März 1980 mit Änderung vom 4. Juli 1983 ist derzeit kein Bibliotheksgesetz in Kraft. Hierin sind lediglich Förderungsgrundsätze des Landes Baden-Württemberg schriftlich fixiert, jedoch keine Gebührentatbestände. 5
Die vorliegende Arbeit soll die Entwicklung der Fachdiskussion über die Erhebung von Benutzungsgebühren sowie die Auswirkungen auf die Benutzung aufzeigen. Die Beantwortung der Gebührenfrage ist von großer bildungs- und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Denn keine andere öffentliche Einrichtung hat eine solche Breitenwirkung wie die öffentliche Bibliothek. 6 Nach Art. 5 GG muß sie für jedermann zugänglich sein. Aus diesem
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Gemeindeordnung-Kommentar, § 8
3
Handbuch zur kommunalen Selbstverwaltung, S. 152 f.
Vgl. Regionale Bibliothekskonferenz Niederrhein : Bericht der Arbeitsgruppe „Gebühren“, Punkt 4 4
Vgl. Baden-Württemberg: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens 5
Vgl. Bibliotheken '93 : Strukturen, Aufgaben, Positionen, S. 3 6
3
Grund werden die bildungs- und gesellschaftspolitischen Aspekte in der vorliegenden Arbeit eingehend behandelt.
Die öffentliche Bibliothek ist im Wandel begriffen. Von der Stätte der Lesekultur, in der das Lesen als eine Kunst betrachtet wurde, entwickelt sie sich immer mehr zu einer Informationsvermittlungsstelle. Die elektronische Datenverarbeitung macht auch vor den Toren der öffentlichen Bibliothek nicht Halt. Immer weniger ist die Rede von Büchern: Informationen stehen im Vordergrund. Für die Vermittlung von Informationen werden von Informationsmaklern mittlerweile hohe Preise verlangt. Das heißt aber, daß Informationen nicht mehr als allgemeine Güter gelten. Sie sind Waren, die käuflich erworben werden können. Zwar dominieren in den meisten öffentlichen Bibliotheken noch die Printmedien, und der Benutzer kann nach wie vor in konventionellen Katalogen und Bibliographien nachschlagen. Doch gehen auch öffentliche Bibliotheken vermehrt dazu über, ihren „Kunden“ Informationswaren anzubieten. Dies wiederum hat zur Folge, daß die Gebührenfrage eine andere Gewichtung erhält. Der Einfluß der elektronischen Datenverarbeitung auf das Angebot der öffentlichen Bibliothek hat unter anderem zur Folge, daß die Gebührenfrage auch von einem anderen Blickwinkel aus betrachtet werden kann. Dieser Aspekt wird im Unterkapitel 5.5 erörtert.
4
2. Gebühren: Definition und Abgrenzung
Für die Entwicklung eines besseren Verständnisses des Gegenstandes dieser Arbeit, den Benutzungsgebühren, ist es erforderlich, zunächst einmal den Gebührenbegriff zu klären und anschließend eine Differenzierung der beiden Gebührenarten Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren vorzunehmen. Diese Gebührenarten werden in öffentlichen Bibliotheken für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen bzw. für die Benutzung ihrer Einrichtung erhoben.
2.1 Definition des Begriffs >Gebühren<
Gebühren gehören zu den öffentlichen Abgaben, und sie sind „... gesetzlich geregelte Entgelte für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (z. B. Unterschriftsbeglaubigung).“ 7 Nach Auffassung von Hildebert Kirchner hat der Gebührenbegriff keinen eindeutig festgelegten Inhalt, weil er in der juristischen Terminologie, gewissermaßen als Sammelbegriff, für Entgelte, Vergütungen und auch für Gegenleistungen verwendet wird. 8
Der Begriff >Gebühr< ist ebenso im privaten wie auch im öffentlichen Recht gebräuchlich. Nach dem Inhalt der beiden Rechtsformen sind Gebühren in pauschalierter Form zu zahlende Entgelte, deren Tatbestände und Höhe in Gebühren- bzw. Entgeltordnungen fixiert sind. 9 Privatrechtlich betriebene Bibliotheken können selbst bestimmen, für welche Leistungen und in welcher Höhe Entgelte erhoben werden sollen. 10 Dies gilt nicht für öffentlich-rechtlich betriebene Bibliotheken. 11
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei nach dem öffentlichen Recht erhobenen Gebühren um öffentliche Abgaben oder, mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts ausgedrückt, um „... öffentlich rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden ...“ 12 Für öffentlich-rechtliche Gebühren ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, weil sie kein Objekt einer vertraglichen Vereinbarung sind. Bei Vorhandensein eines für eine Gebührenerhebung relevanten Tatbestandes können vom Gebührenschuldner Gebühren gefordert werden. 13 Die Gestaltung des
Rechtswörterbuch / hrsg. v. Carl Creifelds, S. 4 7
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, S. 159 8
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheksbenutzungsordnungen, S. 139 9
Vgl. Kirchner, H.: Grundriß d. Bibliotheks- und Dokumentationsrechts, S. 70 10
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheksbenutzungsordnungen, S. 139 11
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 50, S. 226 12
Vgl. Kirchner, H.: Grundriß d. Bibliotheks- und Dokumentationsrechts, S. 71 13
5
Rechtsverhältnisses wird durch den Kollektivpartner bestimmt. 14 Im Gegensatz dazu bedürfen nach dem privaten Recht verlangte Entgelte einen Vertragsabschluß. Die vertragschließenden Parteien sind gleichberechtigt. 15 Die Zulassung zur Benutzung und die Benutzung selber können indes durchaus unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Der Träger der öffentlich-rechtlich organisierten Bibliothek kann hier frei entscheiden. 16 Um das Benutzungsverhältnis eindeutig zu gestalten, hat der Bibliotheksträger die Möglichkeit, eine Benutzungsordnung zu erlassen. Wird die Benutzungsordnung nach dem privaten Recht gestaltet, handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9.12.1976 zu beachten. In der Praxis wird das AGB-Gesetz allerdings auch bei öffentlich-rechtlicher Gestaltung der Benutzungsordnung berücksichtigt, weil für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten auch Regelungen nach dem bürgerlichen Recht gelten. 17
2.2 Verwaltungsgebühren
Um den Unterschied zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zu verdeutlichen, muß zwischen beiden Gebührenarten eine Abgrenzung vorgenommen werden. Nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalens sind Verwaltungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Beanspruchung der Verwaltung erhoben werden. 18 Gemeint sind damit insbesondere Leistungen in Form von Amtshandlungen. Verwaltungsgebühren werden vorrangig für Leistungen erhoben, die dem privaten Interesse des Bürgers dienen. 19 Im Bibliotheksbetrieb fallen zahlreiche Amtshandlungen an, wie beispielsweise das Ausstellen eines Benutzungsausweises. Tatsächlich werden in diesem Bereich aber nur für wenige Amtshandlungen Gebühren verlangt. 20
Von beträchtlicher Bedeutung sind für öffentliche Bibliotheken die Mahngebühren. In der Regel werden auch die Säumnisgebühren zu den Verwaltungsgebühren gerechnet. Beide Gebührenarten fallen nach Überschreiten der Leihfrist an. Die Säumnisgebühren fallen sofort nach der Überschreitung der Leihfrist an. Die Erhebung von Mahngebühren setzt hingegen einen schriftlichen Verwaltungsakt in Form eines Mahnanschreibens voraus. Nach Kirchners Auffassung müssen Säumnisgebühren zu den Benutzungsgebühren gerechnet werden, weil Vgl. ebd., S. 52 14 Vgl. ebd., S. 52 15 Vgl. ebd., S. 53 16 Vgl. ebd., S. 53 17
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, § 4 18
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheks- u. Dokumentationsrecht, S. 159 19
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheksbenutzungsordnungen, S. 140 20
6
der Benutzer durch die Überschreitung der Leihfrist eine Sondernutzung des Bibliotheksgutes beansprucht. 21 Ob im besonderen dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist fraglich, denn auch bei Anfallen von Säumnisgebühren ist eine Feststellung des Gebührentatbestandes vonnöten. Es wird eben auch eine Amtshandlung vollzogen, auch wenn diese nicht wie bei den Mahngebühren mit einem schriftlichen Verwaltungsakt einhergeht. Nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalens sind Benutzungsgebühren zu erheben, „... wenn eine Einrichtung ... überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient ...“. 22 Die Erhebung von Säumnisgebühren dient einzelnen Personen bzw. Personengruppen. Doch wird sie nicht für eine reguläre Benutzung erhoben. Sie besitzt einen eher lenkenden Charakter.
2.3 Benutzungsgebühren
Im Unterschied zu den Verwaltungsgebühren werden Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. 23 Als öffentliche Einrichtung versteht man die überwiegend an der Sache orientierten Dienstleistungsangebote der Gemeinden, die eine konstante Grundlage an Verwaltungsmitteln voraussetzen. 24 Sie werden im öffentlichen Interesse betrieben und durch einen gemeindlichen Widmungsakt allen Gemeindeangehörigen zugänglich gemacht. 25 Die öffentlichen Bibliotheken sind folglich öffentliche Einrichtungen. Denn auch sie werden von der Kommune im Interesse der Allgemeinheit unterhalten. Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Benutzungsentgelten ist die Benutzungssatzung bzw. -ordnung. Die Kommune kann als Träger der öffentlichen Bibliothek entscheiden, ob sie das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gestalten möchte. 26 Für ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis beschließt der kommunale Rat eine Satzung. 27
Vgl. ebd., S. 141f. 21
Nordrhein-Westfalen: Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, § 6 22 Ebd., § 4 23
Vgl. Bornhalm, W.; Gornas J.: Die finanziellen Effekte der Benutzungsgebühren für die 24 kommunalen Haushalte, S. 1
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Gemeindeordnung-Kommentar , § 8, S. 2 25
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, S. 125 26
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, § 2 Abs. 1 27
7
3. Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen
Die Gemeinden sollen insbesondere nach Artikel 28 Abs. 2 GG ihre Angelegenheiten selbst verwalten und im Interesse aller ihrer Einwohner selbständig gestalten. Dementsprechend sind sie auch für ihre örtlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich. Darüber hinaus garantiert dieser Artikel auch den institutionellen Bestand der Gemeinden. Seiner Rechtsnatur nach gehört er nicht zu den Grundrechten, denn Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind durchaus möglich. Der Staat (Bund oder Land) kann die Gemeinden verpflichten, bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen, und darüber hinaus, wie diese Aufgaben ausgeführt werden müssen. 28 Nach den Art. 84 Abs. 2 und 85 GG Abs. 2 kann der Bund auf die Behördenorganisation der Länder Einfluß nehmen und dazu allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Für die Aufgabenverpflichtung der Gemeinden durch die Länder sei exemplarisch der Art. 78 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung genannt. Im Wortlaut: „Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.“ Jedoch sind Eingriffe in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig. Die wesentlichen Aufgaben müssen den Gemeinden überlassen bleiben. 29 So verfügen die Gemeinden über verschiedene Hoheitsrechte: z. B. Rechtsetzungshoheit (Satzungsrecht) und Finanzhoheit. 30
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Bewohner notwendigen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen. 31 Die Gemeindeeinwohner sind berechtigt, die Gemeindeeinrichtungen zu benutzen, ebenso sind sie durch ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde verpflichtet sind, die dadurch entstehenden Lasten zu tragen. 32
3.1 Die Kommune als Gebührennormgeber
Die Grundsätze für die gemeindliche Gebührenerhebung sind in den Gemeindeordnungen und Kommunalabgabengesetzen der Länder zu finden. So steht im § 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW, daß die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften
Vgl. Handbuch zur kommunalen Selbstverwaltung, S. 31 28
Vgl. Buhren, G.: Allgemeines Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, S. 30 29
Vgl. Handbuch zur kommunalen Selbstverwaltung, S. 45 30
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Gemeindeordnung-Text, § 8 Abs. 1 31 Vgl. ebd., § 8 Abs. 2 32
8
erhebt. 33 Den Kommunen als Träger der öffentlichen Bibliotheken ist es überlassen, für die Benutzung und für die angebotenen Leistungen Gebühren zu verlangen. Sie können aber auch auf eine Gebührenerhebung verzichten. Im § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW heißt es: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.“ 34 Weiter heißt es in § 6 Abs. 1: „Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung ... überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient ... Im übrigen können Gebühren erhoben werden.“ 35 Infolgedessen ist die Erhebung von
Benutzungsgebühren vorgeschrieben, wenn sie hauptsächlich dem Vorteil von einzelnen Personen oder Personengruppen, infolgedessen nicht der Allgemeinheit, dienen. 36 Wenn die Einrichtung also der allgemeinen Benutzung dient, bleibt es der Kommune überlassen, ob sie für die Benutzung und die angebotenen Leistungen Gebühren erheben will oder auf sie verzichtet. Die öffentlichen Bibliotheken gehören wie die kommunalen Theater, Museen, Kindergärten usw. zu den der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Einrichtungen.
3.2 Grundsätze der Gebührenbemessung
Die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen darf keine durch unerschwingliche Gebühren gezeitigte abschreckende Wirkung auf den Bürger haben. Aus diesem Grund haben die Länder zur Wahrung der Prinzipien für die Gebührenerhebung gesetzliche Bestimmungen erlassen. Benutzungsgebühren dürfen demzufolge nicht so hoch angesetzt werden, daß nur wohlhabendere Bürger in der Lage wären, sie zu entrichten. Dieser Satz weist auf das auch für Gebühren geltende Gleichheits-und Gerechtigkeitsgebot, auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie auf das Sozialstaatsprinzip hin. Nach den Kommunalabgabengesetzen gilt gleicherweise das Kostendeckungsprinzip. Es besagt, daß die Gebühreneinnahmen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung nicht überschreiten dürfen. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Einrichtung lediglich decken. 37
Auch ist die Gebührenhöhe nach der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Jedoch ist es nicht immer möglich, die Gebührenhöhe nach der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung zu ermitteln. 38 In den Fällen nämlich, in denen ein Benutzer eine öffentliche Bibliothek entweder überdurchschnittlich stark oder nur wenig Vgl. Nordrhein-Westfalen: Gemeindeordnung-Text, §76 Abs. 1. Davor: § 63 Abs.1 33
Nordrhein-Westfalen: Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, § 4 34 Ebd., § 6 35
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheksbenutzungsordnungen, S. 143 36
Vgl. Nordrhein-Westfalen: Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, § 6 37
Vgl. Kirchner, H.: Bibliotheksbenutzungsordnungen, S. 144 Vgl. ebd., S. 144 38
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Dipl.-Bibl. Andreas Lücke, 1995, Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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