Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Ziele der Arbeit. 1
1.2 Vorgehensweise 2
2 Grundlagen zur Rechtsetzung der E.U 2
2.1 Begriffsdefinition - Die Europäische Union (EU) 2
2.2 Verwendung der Begriffe Europäisches Recht, EU-Recht
und EG-Recht. 3
2.3 Die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts 5
2.3.1 Das primäre Gemeinschaftsrecht 5
2.3.2 Die EG- Völkerrechtsabkommen 8
2.3.3 Das sekundäre Gemeinschaftsrecht 10
2.3.4 Die Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EG. 15
2.4 Hierarchie der Rechtsquellen 15
3 Probleme und Vorteile der EG-Gesetzgebung für die Mitgliedstaaten 16
3.1 Probleme 16
3.1.1 Existenz unterschiedlicher Rechtskreise 16
3.1.2 Sprachenvielfalt in der E.U 18
3.1.3 Existenz von Lücken und Grauzonen in EG Richtlinien 20
3.1.4 Bürokratiehemmnisse durch die europäische Gesetzgebung 22
3.1.5 Fülle und mangelnde Übersichtlichkeit der erlassenen
Rechtsakte 25
3.1.6 Mangelnder Wille der Akteure zur Umsetzung von EG-Recht. 26
3.2 Vorteile der EG - Gesetzgebung 28
3.2.1 Politische Vorteile. 28
3.2.2 Die wirtschaftlichen Vorteile-Schaffung des Binnenmarktes 29
3.2.3 Vorteile durch Wirkungen der erlassenen Rechtsakte. 32
3.2.4 Vorteile durch Rechtsangleichung in der E.U 35
II
4 Darstellung Europäische Gesetzgebung 2006 38
4.1 Vorgehensweise und Allgemeines 38
4.2 Darstellung der Gesetzgebung nach Bereichen 40
4.2.1 Bereich: Der Agrarsektor. 41
4.2.2 Bereich: Bildung und Kultur. 43
4.2.3 Exkurs: Koordinierungsmethoden 44
4.2.4 Bereich: Der Binnenmarkt 45
4.2.5 Bereich: Energie und Verkehr 47
4.2.6 Bereich: Erweiterung 48
4.2.7 Bereich: Gesundheit/Verbraucherschutz. 50
4.2.8 Bereich: Justiz/Freiheit/Sicherheit 52
4.2.9 Bereich: Steuern/Zoll. 53
4.2.10 Bereich: Umweltschutz. 55
4.2.11 Bereich: Wettbewerbspolitik 57
4.2.12 Bereich: Sonstige: 59
4.3 Bereichsübergreifende Schwerpunkte. 59
4.3.1 Die Lissabon-Strategie 59
4.3.2 Initiative „Better Regulation“ 60
5 Analyse einzelner in 2006 erlassener Rechtsakte. 60
5.1 Methodik der Analyse 60
5.2 Rechtsakt 1: Verordnung für ein Europäisches Mahnverfahren 64
5.3 Rechtsakt 2: Gesamtenergieeffizienzrichtlinie von Gebäuden 67
5.4 Rechtsakt 3: Messgeräterichtlinie. 71
5.5 Ermittlung der Nutzwerte 75
6 Abschluss. 77
6.1 Zusammenfassung 77
6.2 Schlussbetrachtung 79
Literaturverzeichnis I
III
Abbildungsverzeichnis
Nr. Titel Seite 1 Die drei Säulenstruktur der EU 3
Quelle: Gerken, Sandra, die Verträge der EG und ihre Geschichte, http://www.unet.univie.ac.at/~a0603394/, Seite aufgerufen am 23.03.07, Seite gedruckt am 23.03.07
2 Die Rechtsquellen der EG 5
Quelle: Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seite 50
3 Die Rechtsakte der EG 11
Quelle: Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seite 177
4 Die SOLVIT-Fälle 2006 28
Quelle: o.V., http://ec.europa.eu/solvit/site/statistics/ index_de.htm, Seite aufgerufen am 24.08.2007, Seite ausgedruckt am 24.08.2007
5 Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes 30
Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html? guid=PUNLFI, Seite aufgerufen am 26.08.07, Seite ausgedruckt am 26.08.07
6 Die Entwicklung des EU-Handels 31
Quelle: Statistisches Bundesamt, Die Entwicklung des EU-Handels, erschienen in: Blickpunkt, Deutschland in der EU 2006, Wiesbaden 2006, https://www-https:// wwwec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.c Broker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID =1019720, Seite 59, Seite aufgerufen am 26.08.2007, Seite ausgedruckt am 26.08.2007
7 BIP zu laufenden Marktpreisen 32
Quelle: o.V., BIP zu Marktpreisen, veröffentlicht im EuroStat Jahrbuch 2006, http://epp.eurostat.ec.europa.eu /cache/ITY_OFFPUB/KS-CD-06-001-06/DE/KS-CD -06-001-06-DE.PDF, Seite aufgerufen am 30.08.2007, Seite ausgedruckt am 30.08.2007
8 Die Pyramide der Harmonisierungsdichte 37
Quelle: Schäfer, Peter, Studienbuch Europarecht, Seite 170
VI
9 Die Bereiche der Rechtsetzung 38
Quelle: In Anlehnung an: Europäische Kommission 24. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2006), Brüssel, Juli 2007, KOM (2007) 398
10 Die erlassenen Rechtsakte des Jahres 2006 39
11 Die Rechtsakte nach Bereichen 2006 40
12 Die Verordnungen des Agrarsektors 2006 42
13 Die Rechtsakte im Bereich Fischerei 2006 50
14 Die Rechtsakte des Bereiches Gesundheit/ 51 Verbraucherschutz
15 Die Rechtsakte des Bereiches Umweltschutz 56
2006
16 Die Rechtsakte des Bereiches Wettbewerbs-58 Politik 2006
17 Die Bewertungskriterien der 62 Nutzwertanalyse
18 Die Gewichtung der Kriterien 62
19 Die Zielerfüllungsfaktoren der 63 Nutzwertanalyse
20 Die Reihenfolge der MID-Kennzeichnung 72
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen, Richtlinie für Messgeräte, München, Juni 2007, http://www.dam-germany.de/Fachinformation/ AGME-Infoblatt-MID_07_V2.pdf, Seite aufgerufen am 24.09.2007, Seite ausgedruckt am 24.09.2007
21 Die Nutzwerte der erlassenen Rechtsakte 75
VII
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziele der Arbeit
Eine der wichtigsten Kompetenzen der Europäischen Union (EU) ist die Gesetzgebungskompetenz. Jedes Jahr werden tausende von Rechtsakten erlassen, so dass der gesamte Rechtsstand der EU momentan über 14.000 Rechtsakte umfasst, die auf mehr als 80.000 Seiten abgedruckt sind. Das europäische Recht gilt oft als unzugänglich, undurchlässig und kompliziert. Bedeutung und Wirkung auf die nationalen Gesetzgebungen der 27 Mitgliedstaaten sind enorm. Auf Deutschland bezogen bedeutet das: Das Bundesjustizministerium hat für die Jahre 1998 bis 2004 die Zahl der Rechtsakte der Bundesrepublik Deutschland und die Zahl der Rechtsakte der EU einander gegenübergestellt. Ergebnis: 84 Prozent stammen aus Brüssel, nur 16 Prozent originär aus Berlin. 1 Dass über Dreiviertel aller in Deutschland erlassenen Rechtsakte ihren Ursprung in der EU haben, betont die Wichtigkeit, sich ausführlich mit der europäischen Gesetzgebung zu beschäftigen.
Die vorliegende Arbeit verfolgt zwei Ziele: Zu einem soll dargestellt werden, welche Schwerpunkte bei der europäischen Gesetzgebung 2006 existierten. Die Schwerpunkte werden bereichsübergreifend und geordnet nach Bereichen dargestellt. Dazu werden die über 2.000 erlassenen Rechtsakte des Jahres 2006 segmentiert.
Zum anderen wird die Wirkung der erlassenen Rechtsakte auf die Mitgliedstaaten analysiert. Profitieren die Mitgliedstaaten von der EU, bestehen große Umsetzungsschwierigkeiten oder überwiegen die Nachteile. Dies erfolgt am Beispiel von drei erlassenen Rechtsakten.
1 Vgl., o.V., 84 Prozent aller Gesetze werden von der EU vorgeschrieben, Oberhausen, Juli 2007, http://www.fk-un.de/UN-Nachrichten/UN-Ausgaben/2007/UN3-07/2007-03-1.htm, Seite aufgerufen am
21.09.2007, Seite ausgedruckt am 21.09.2007
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
1.2 Vorgehensweise
Die Arbeit besteht aus sechs Kapiteln. Nach der Einleitung erfolgt in Kapitel zwei die Klärung grundlegender Begriffe und die Darstellung der europäischen Rechtsquellen. Die Umsetzung von europäischem Recht und die Überführung in das nationale Recht stellt die Mitgliedstaaten häufig vor Herausforderungen. Aber die Gesetzgebung wirkt auch in vielen Bereichen sehr positiv auf die Mitgliedstaaten. Beide Aspekte - Vorteile und Problemewerden in Kapitel drei beschrieben. Die Darstellung der Schwerpunkte der europäischen Gesetzgebung des Jahres 2006 erfolgt - allgemein und nach Bereichen - in Kapitel vier. In Kapitel fünf erfolgt mit Hilfe der Nutzwertanalyse die Untersuchung von drei in 2006 erlassenen Rechtsakten bzw. von denen, die bis 2006 ins nationale Recht zu überführen waren. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung und einer Schlussbetrachtung ab.
2 Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
2.1 Begriffsdefinition - Die Europäische Union (EU)
Der Maastrichter Vertrag von 1992 enthielt die Vereinbarung, die Europäischen Gemeinschaften (die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) (bis 2002), die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)) nunmehr Europäische Union (EU) zu nennen. Unter dem Dach gemeinsamer Institutionen existierten die zuvor bestehenden Teilgemeinschaften rechtlich fort. Außerdem verpflichteten sich die Vertragspartner zu einer engeren Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie in der Innen- und Justizpolitik. Die EU wird nun häufig als Tempel dargestellt, der von drei Säulen getragen wird. Abbildung eins auf der nächsten Seite visualisiert dies. Die erste Säule unterscheidet sich von den beiden anderen durch ihre Supranationalität. Dieser Begriff wird wie folgt definiert: „Supranationalität, Überstaatlichkeit; der Begriff kann als Spezialfall von »Internationalität« aufgefasst werden und wird v. a. für die EU verwendet, deren Recht als eine neue Kategorie
2
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht betrachtet wird. Kennzeichnend für supranationale Organisationen ist, dass sie Hoheitsrechte besitzen, die ihnen die Mitgliedstaaten übertragen haben. Die Organe der supranationalen Organisationen können ihre Hoheitsrechte selbstständig gegenüber natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten ausüben, z. B. in der Rechtsprechung.“ 2 Somit beansprucht das Gemeinschaftsrecht unmittelbare innerstaatliche Bindungswirkung und Vorrang vor jedwedem innerstaatlichen Recht. Die beiden anderen Säulen verhalten sich intergouvernemental, d.h. die Mitgliedstaaten bleiben in diesen Bereichen komplett souveräne Akteure.
Abbildung 1: Die drei Säulenstruktur der EU 3
2.2 Verwendung der Begriffe Europäisches Recht, EU-Recht
und EG-Recht.
Diese drei Begriffe verhalten sich nicht synonym zueinander. Das Europäische Recht umfasst das Recht der EU, des Europarates, der EG
2 Meyers Lexikonverlag, hrsg. von Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, Februar 2007, http://lexikon.meyers.de/index.php?title=Supranationalit%C3%A4t&oldid=141992, Seite
aufgerufen am 14.09.2007, Seite ausgedruckt am 14.09.2007
3 Vgl., Gerken, Sandra, die Verträge der EG und ihre Geschichte,
http://www.unet.univie.ac.at/~a0603394/, Seite aufgerufen am 23.03.07, Seite gedruckt am 23.03.07
3
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
und der anderen europäischen Organisationen (z.B. Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE)).
Die EU besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann keine völkerrechtlichen Verträge abschließen oder z.B. internationalen Organisationen beitreten oder kann kein verbindliches Gemeinschaftsrecht setzen. 4 Eine derartige Bestimmung fehlt im Vertrag über die Europäische Union (EUV). Die EU bildet einen engen Zusammenschluss souveräner europäischer Staaten (Staatenverbund). Die EU verfügt auf den Gebieten der zweiten und dritten Säule über beschränkte Kompetenzen und über Verfahren einer eigenen Willensbildung. „Ihr einheitlicher institutioneller Rahmen (Artikel 3 Absatz 1 EUV), die politische Stoßkraft ihres Leitungsgremiums Europäischer Rat (Artikel 4 EUV) und ihr Fundament aus rechtsstaatlichen Grundsätzen (Artikel 61 EUV) verleihen der EU eine solche innere Dichte, dass sie auch ohne Rechtspersönlichkeit als internationale Organisation gilt.[…]“ 5 Aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit und der nur begrenzten Kompetenzen der EU wird in der vorliegenden Arbeit der Begriff EU-Recht gemieden, obwohl dieser Begriff oft in der gängigen Literatur verwendet wird.
Dagegen haben gemäß Artikel 282 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die EG`s eine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie besitzen in jedem Mitgliedstaat der EU die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Aus Artikel 288 II EGV folgt die Deliktsfähigkeit, d.h. die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften für Schäden, die ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. 6 Das EG-Recht hat unter allen Rechtsquellen des Europäischen Rechts den größten, nachhaltigsten Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt und bildet den Kern des Europäischen Wirtschaftsrechts.
4 Vgl. Piepenschneider, Melanie, Die Union zu Beginn des 21.Jahrhunderts, erschienen in Informationen zur politischen Bildung (279) - Europäische Union, überarbeitete Neuauflage, Bonn
2006, Seite 16
5 Schäfer, Peter, Studienbuch Europarecht, 3. Auflage, Stuttgart 2006, Seiten 34-36
6 Vgl. Schäfer, Peter, Studienbuch Europarecht, 3. Auflage, Stuttgart 2006, Seite 42
4
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
2.3 Die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts
Im juristischen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff „Rechtsquelle“ die Herkunft und Verankerung des Rechts verstanden. In diesem Sinne bilden die Rechtsquellen in ihrer Gesamtheit die Gemeinschaftsrechtsordnung. 7
Abbildung 2: Die Rechtsquellen der EG 8
2.3.1 Das primäre Gemeinschaftsrecht
Als primäres Gemeinschaftsrecht wird das unmittelbar von den Mitgliedstaaten geschaffene Recht bezeichnet. Es enthält die grundlegenden Rechtsätze über die Zielsetzungen, die Organisationen und die Funktionsweise der EG sowie Teile des Wirtschaftsrechts.
a) Die Gründungsverträge der EG
Der erste Vertrag im europäischen Einigungsprozess war der am 18.04.1951 in Paris unterzeichnete Vertrag über die Gründung der Europäischen
7 Vgl. Borchhardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 3. Auflage, Heidelberg 2006, Seite 42
5
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Dieser trat am 23.07.1953 in Kraft und lief am 23.07.2002 aus. Sechs Jahre später (1957) wurden in Paris die Gründungsverträge, die auch römische Verträge genannt werden, geschlossen:
1. der Vertrag zur Gründung der EWG vom 25.03.1957 2. der Vertrag zur Gründung der EAG vom 25.03.1957
b) Änderungen und Ergänzungen der Gründungsverträge Die Gründungsverträge sahen selbst Bestimmungen zur Fortbildung und Änderung des primären Gemeinschaftsrechts vor. Seit dem In-Kraft-Treten des EUV sind diese Bestimmungen nun einheitlich in Artikel 48 EUV niedergelegt. Von dieser Regelung ist bereits häufig Gebrauch gemacht worden. 9 Die wichtigsten sind folgende: Der Fusionsvertrag
Der in Brüssel am 8. April 1965 unterzeichnete Fusionsvertrag trat am 1. Juli 1967 in Kraft und setzte einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein. Die Einheitliche Europäische Akte
Die Einheitliche Europäische Akte, die in Luxemburg und Den Haag unterzeichnet wurde, trat am 1. Juli 1987 in Kraft. Sie ermöglichte die für die Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Anpassungen. Der Vertrag über die Europäische Union
Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union trat am 1. November 1993 in Kraft. Der Vertrag von Amsterdam
Der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Mit ihm wurden der EUV und der EGV geändert und neu nummeriert. Ihm sind die konsolidierte Fassung des EU- und des EG-Vertrages beigefügt.
8 Vgl. Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seite 50
6
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
Der Vertrag von Nizza
Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Sein Hauptzweck war eine institutionelle Reform, um die Union nach ihrer Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten funktionsfähiger zu machen. Der Vertrag von Nizza, der EUV und der EGV wurden in einer konsolidierten Fassung zusammengeführt. 10
c) Die Beitrittsverträge
Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören auch die im Zuge der Erweiterung der EG/EU geschlossenen Beitrittsverträge einschließlich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, soweit sie Vorschriften des primären Gemeinschaftsrecht betreffen: Von 1972: Dänemark, Irland und Vereinigtes Königsreich Von 1979: Griechenland Von 1985: Spanien und Portugal Von 1994: Österreich, Finnland und Schweden Von 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Von 2006: Rumänien und Bulgarien
d) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
Die ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätze sind Normen, die die elementaren Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen, denen jede Rechtsordnung verpflichtet ist. Das geschriebene Gemeinschaftsrecht, das im Wesentlichen nur wirtschaftliche und soziale Sachverhalte regelt, kann diese Verpflichtung nur zum Teil erfüllen, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze eine der wichtigsten Rechtsquellen der Gemeinschaft darstellen. Durch sie können vorhandene Lücken geschlossen oder das bestehende Recht durch Auslegung im Sinne des Gerechtigkeitsprinzips fortentwickelt werden. Die Verwirklichung der
9 Vgl. Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seite 43
10 Vgl. Weidenfeld, Werner, Emmanouilidis, Jania A., Metz, Almut, Reiter, Sybylle, Die Europäische Verfassung verstehen, Gütersloh 2006, Seite 20
7
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
Rechtsgrundsätze erfolgt durch die Rechtsanwendung. Insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH), der gemäß Artikel 220 EGV „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages“ zu sichern hat. Bezugspunkte für die Ermittlung der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind vornehmlich die gemeinsamen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten. Dazu gehören u.a. die Verfassungsgrundsätze der Eigenständigkeit, die unmittelbare Anwendbarkeit und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts, die Gewährleistung der Grundrechte, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und des rechtlichen Gehörs sowie der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verletzungen des Gemeinschaftsrechts.
e) Das Gewohnheitsrecht
Zum ungeschriebenen Gemeinschaftsrecht zählt auch das Gewohnheitsrecht. Darunter versteht man durch Übung und Rechtsüberzeugung entstandenes Recht, das primäres oder sekundäres Recht ergänzt oder ändert. Dagegen gilt ein ständig praktiziertes Verhalten, über dessen Rechtmäßigkeit und Richtigkeit kein Einvernehmen besteht, nicht als Gewohnheitsrecht. Die tatsächliche Herausbildung von Gewohnheitsrecht unterliegt auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts allerdings wesentlichen Grenzen. Eine erste Grenze ergibt sich aus Artikel 48 EUV, der ein spezielles und grundsätzlich ausschließliches Verfahren zur Vertragsänderung vorsieht. Dadurch wird zwar die Herausbildung von Gewohnheitsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch verschärft diese Tatsache die Anforderungen, die an den Nachweis einer lang andauernden Übung und einer entsprechenden Rechtsüberzeugung zu stellen sind.
2.3.2 Die EG- Völkerrechtsabkommen
Diese Rechtsquelle hängt mit der Rolle der EG auf internationaler Ebene zusammen. Als einer der Anziehungspunkte der Welt kann Europa sich nicht darauf beschränken, nur seine eigenen inneren Angelegenheiten in die Hand zu nehmen, sondern muss sich auch um seine wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen zu anderen Ländern in der Welt bemühen. Zu
8
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
diesem Zweck schließt die EG mit Drittländern und anderen internationalen Organisationen völkerrechtliche Abkommen. Diese reichen von Verträgen über eine umfassende Kooperation auf handelspolitischem, industriellem, sozialpolitischen oder technischem Gebiet bis zu Abkommen über den Handel mit einzelnen Produkten. 11
Drei Formen vertraglicher Beziehungen zu den Drittstaaten sind hervorzuheben: 1. Assoziierungsabkommen 2. Kooperationsabkommen 3. Handelsabkommen
1. Assoziierungsabkommen (Artikel 310 EGV)
Die Assoziierung geht über die Regelung rein handelspolitischer Fragen weit hinaus und ist auf eine enge wirtschaftliche Kooperation mit weit reichender finanzieller Unterstützung des Vertragspartners durch die EG ausgerichtet.
Drei Formen von Assoziierungsabkommen sind zu unterscheiden: a) Abkommen zur Aufrechterhaltung der besonderen Bindungen einiger Mitgliedstaaten der EG zu Drittländern (Artikel 182 EGV) Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Länder und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen mit der EG. Die finanzielle und technische Hilfe der EG wird über den Europäischen Entwicklungsfond abgewickelt. Eines der wichtigsten Vertragswerke ist das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, dem Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks angeschlossen sind.
b) Abkommen zur Vorbereitung eines möglichen Beitritts und zur Bildung einer Zollunion (Artikel 310 EGV)
Die Assoziierung wird auch zur Vorbereitung eines möglichen Beitritts eines Landes zur EU eingesetzt. Sie ist gleichsam eine Vorstufe des Beitritts, auf der eine Annäherung der wirtschaftlichen Bedingungen eines
11 Vgl. Artikel 133, 300, 310 EGV
9
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
Beitrittskandidaten an die EU angestrebt wird. Ein Beispiel ist die Türkei, die mit der EG 1996 eine Zollunion gebildet hat. c) Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Das Abkommen über den EWR erschließt den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) (Norwegen, Island, Liechtenstein) den EG-Binnenmarkt und stellt durch die Übernahmeverpflichtung von beinahe Zwei-Dritteln des Gemeinschaftsrechts eine sichere Grundlage für einen möglichen späteren Beitritt dieser Länder zur EU dar.
2. Kooperationsabkommen (Artikel 300 EGV)
Nicht so weit wie die Assoziierungsabkommen gehen die so genannten Kooperationsabkommen, die allein auf eine intensive wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Dies sind Abkommen zwischen der EG und z.B. Israel, Marokko, Algerien und Tunesien.
3. Handelsabkommen (Artikel 300 EGV)
Es existieren eine Vielzahl von Handelsabkommen, die mit einzelnen Drittstaaten, Gruppen von Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Handelsorganisationen auf zoll-und handelspolitischem Gebiet
abgeschlossen werden. Die wichtigsten internationalen Handelsabkommen sind das „Übereinkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation“ (World Trade Organisation (WTO)) und die in seinem Rahmen abgeschlossenen multilateralen Handelsabkommen - z.B. das „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT 1994). 12
2.3.3 Das sekundäre Gemeinschaftsrecht
Das Sekundärrecht ist das von den Verträgen abgeleitete Recht der EG. Das Recht, welches die Organe der Gemeinschaft selbst setzen. Folgende Rechtsakte sind in Artikel 249 EGV festgelegt:
12 Vgl. Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seiten 45-46
10
Grundlagen zur Rechtsetzung der EU
Bei der Gründung der EG sah man sich der schwierigen Aufgabe gegenüber, ein auf die Strukturen und Aufgaben der Gemeinschaften ausgerichtetes Handlungsinstrumentarium zu entwickeln. Dabei stellte sich vor allem die Frage, welcher Art die Rechtshandlungen sein sollten und welche Wirkungen sie haben sollten. Einerseits sollten die Organe imstande sein, in wirksamer Weise tätig zu werden, ohne auf den guten Willen der Mitgliedstaaten
13
Vgl. Borchardt, Klaus-Dieter, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Seite 177
11
Arbeit zitieren:
Jan-Peter Klemke, 2007, Die EU als Gesetzgeber - Darstellung und Analyse der EU-Gesetzgebung am Beispiel des Jahres 2006, München, GRIN Verlag GmbH
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