Zusammenfassung
Ziel der vorliegenden Diplomarbeit war es, die Kollisionen staatlicher Pflichten zum Schutze der Menschenwürde und des Lebens darzustellen und aufzulösen. Dafür wurden zuerst die beiden Einzelgrundrechte untersucht. Hierauf folgte ein Kapitel zur Entstehungsgeschichte und zum Wesen bzw. zur Begrifflichkeit staatlicher Schutzpflichten. Beides sind Grundlagen und werden für das Verständnis eigentlichen Kerns der Arbeit näher erläutert. Im Blickpunkt standen die Lösungen der grundrechtlichen Kollisionen. Dabei wurden sowohl die klassischen als auch neuere Ansätze ihrer Idee nach vorgestellt und anhand eines Beispiels für die Praxis umgesetzt. Im Ergebnis zeigt sich ein zunehmender Wandel des Verständnisses der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben, weg von festen Dogmen hin zu einer Einzelfallabwägung in dem der Utilitarismus zunehmend an Gewicht gewinnt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 4
2 Menschenwürde, Art.1 I GG 6
2.1 Schutzbereich 6
2.1.1 Persönlicher Schutzbereich 6
2.1.2 Sachlicher Schutzbereich 7
2.2 Eingriffe 8
3 Das Recht auf Leben, Art.2 II Satz 1 GG 10
3.1 Schutzbereich 10
3.1.1 Persönlicher Schutzbereich 10
3.1.2 Recht auf Leben 10
3.1.3 Körperliche Unversehrtheit 11
3.2 Eingriffe 12
4 Begründung staatlicher Schutzpflichten 14
4.1 Staatstheoretische Herleitung 15
4.2 Wortlautanalyse des Verfassungstextes 17
4.3 Die “abwehrrechtliche“ Lösung 18
4.4 Die Rechtsprechung des BVerfG 19
4.4.1 Objektiv-rechtlicher Gehalt 20
4.4.2 Schutz der Menschenwürde, Art.1 I Satz 2 GG 22
4.5 Bewertung der verschiedenen Ansätze 23
4.6 Umsetzung staatlicher Schutzpflichten 24
4.7 Kollision staatlicher Schutzpflichten 26
I
I
5 Kollisionen und deren Lösungen 29
5.1 Das Beispiel Rettungsfolter 29
5.2 Die möglichen Kollisionslagen 31
5.3 Traditionelle Lösung 32
5.3.1 Schutz der Menschenwürde vs. Schutz der Menschenwürde 32
5.3.2 Schutz der Menschenwürde vs. Schutz des Lebens 36 5.3.3 Schutz des Lebens vs. Schutz des Lebens 37
6 Alternative Sichtweisen 40
6.1 Der (Aus-)Weg über das Strafrecht 40
6.2 Schluss mit Historie - der Wandel der Menschenwürde 43
6.3 Schutzpflicht vs. Achtungspflicht 46
6.4 Das Leben als “vitale Basis“ 47
7 Abschlussbetrachtung 50
[II]
Abkürzungsverzeichnis
BayVBl. = Bayrische Verwaltungsblätter
BGHSt = Bundesgerichtshof in Strafsachen
DÖV = Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DVBl = Deutsches Verwaltungsblatt
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention
f. = folgende [Seite]
ff. = folgende [Seiten]
i.d.R. = in der Regel
JR = Juristische Rundschau
JURA = Juristische Ausbildung
JZ = Juristische Zeitung
LG = Landgericht
NJW = Neue Juristische Wochenzeitung
NVwZ = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Rn = Randnummer
S. = Seite
sog. = sogenannte
UN = englisch: United Nations = Vereinte Nationen
WiVerw = Wirtschaft und Verwaltung
ZRP = Zeitschrift für Rechtspolitik
[Aufgeführt sind alle im Text verwendeten Abkürzungen, die nicht im Duden stehen bzw. dort nicht eindeutig definiert sind.]
[III]
1 Einführung
In Zeiten gesteigerter terroristischer Gefahr verlangt die Mehrheit der Bürger vom Staat Abwehrmaßnahmen gegen diese Bedrohungen. Die Befürchtungen drehen sich dabei allerdings weit weniger um staatlichexistenzielle Gefährdungslagen, als vielmehr um die Sorge des Einzelnen um Leib und Leben.
Das Recht auf Leben steht jedem Bürger gemäß Art.2 II Satz 1 GG zu, jedoch kann er allein dadurch noch keinen Anspruch auf staatlichen Schutz geltend machen. Die Grundrechte, und dazu gehört das Recht auf Leben, sind in ihrer Funktion primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. 1 Darüber hinaus sieht das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte nicht nur als subjektive Abwehrrechte sondern auch als objektive Werteordnung. 2 Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gewisse staatliche Schutzpflichten abgeleitet, die den Staat in die Pflicht nehmen, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen. (Wesentlich hierfür war das Urteil Schwangerschaftsabbruch I, BVerfGE 39, 1.) Im Rahmen dieser Aufgaben - Schutzpflichten - kann es zur Kollision kommen, wenn der Staat gleichzeitig zwei Rechtsgüter - Werte - zu schützen versucht.
Hiermit wäre auch der Kern dieser Diplomarbeit genannt: die Kollision der Pflichten des Staates zum Schutz der Menschenwürde und des Lebens. Betrachtungsgegenstand sind auch Verhältnisse bei denen sich gleichgeartete Schutzgüter gegenüberstehen; Leben versus Leben.
Vorangestellt sind zwei Kapitel, welche die Schutzgüter, den Schutzbereich sowie mögliche Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte definieren.
Darauf folgt eine dogmatische Herleitung der staatlichen Schutzpflichten mittels Aufzeigen der verschiedenen Theorien in der Literatur sowie des Ansatzes des Bundesverfassungsgerichts. Dies dient als theoretische Fundierung und Vorbereitung.
1 Vgl. Manssen, S.(= Seite)13.
2 Vgl. BVerfGE 7, 198 (205) und 35, 79 (114). [4]
Eine wichtige Rolle für die Bearbeitung des Themas spielen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die an den entsprechenden Stellen eingearbeitet sind. Die Kapitel 2 bis 4.7 spiegeln die herrschende Meinung bzw. die Vorgaben durch die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts wider, denn durch die Entscheidungen der höchsten Gerichte wird die Rechtswirklichkeit 3 entscheidend geprägt. Internationales Recht (EMRK (= Europäische Menschenrechtskonvention), Europarecht, …) spielt für diese Arbeit keine Rolle bzw. wird nur ganz am Rande Erwähnung finden. Dies ist für die Betrachtung ohnehin nur bedingt relevant, da den internationalen Regelungen gemäß Art.59 II GG lediglich die Rechtsqualität eines Bundesgesetzes zukommt. 4 Dennoch sind die völkerrechtlichen Verträge von der Rechtsprechung und den Behörden angemessen zu berücksichtigen und verfassungskonform auszulegen. 5 Mancherorts lohnt sich allerdings ein kurzer Blick auf den internationalen Vergleich.
Letztlich wird die Kollision von Schutzpflichten anhand eines aktuellen Beispiels, der “Rettungsfolter“, untersucht. Zudem werden auch Ideen aufgegriffen, die zum Luftsicherheitsgesetz gehören, inhaltlich aber auch auf das vorliegende grundrechtliche Problem übertragen werden können. Die grundrechtliche Untersuchung dieser Konfliktfelder wird sich sowohl mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigen, als auch weitergehende Ansichten aufzeigen und Lösungen anbieten.
[Zitate sind im Text durch die traditionelle Form gekennzeichnet: „ …“. Daneben finden sich in dieser Arbeit noch spezielle, feststehende Begriffe oder Institutionen sowie sinnbildhaft verwendete Ausdrücke, die durch zwei Anführungszeichen (oben) gekennzeichnet sind. Hierbei handelt es sich nicht um Zitate, sondern lediglich um eine Form der Hervorhebung durch den Verfasser.]
3 BVerfGE 45, 187 (261 f. (= folgende)).
4 Vgl. BVerfGE 74, 358 (370).
5 Vgl. Götz S.957. [5]
2 Menschenwürde, Art.1 I GG
Das menschenverachtende Verhalten in der Zeit des Nationalsozialismus hat dazu geführt, dass die Väter des Grundgesetzes die Menschenwürde an die Spitze der Verfassung gestellt haben. Die Menschenwürde ist das oberste Gut des Grundgesetzes und kann aufgrund der “Ewigkeitsgarantie“ des Art.79 III GG auch nicht durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht drückt es wie folgt aus: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert.“ 6 Allerdings ist strittig, ob es sich bei der Menschenwürde überhaupt um ein eigenständiges Grundrecht handelt. Ausgangspunkt für diesen Streit ist die Formulierung des Art.1 III: „Die nachfolgenden Grundrechte …“. Die herrschende Lehre bejaht den Grundrechtscharakter der Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierüber noch nicht abschließend geäußert. Ein endgültiges Urteil hierüber ist auch nicht von Nöten, da Verletzungen der Menschenwürde im Regelfall mit Verletzungen anderer Grundrechte einhergehen. 7
2.1 Schutzbereich
Der Schutzbereich der Menschenwürde wird in den persönlichen und den sachlichen aufgeteilt.
2.1.1 Persönlicher Schutzbereich
Grundsätzlich ist jeder Mensch in den Schutzbereich des Art.1 I GG einbezogen, „ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status“. 8 Somit auch Kinder, Straftäter, Geisteskranke und Ausländer; 9 unabhängig davon, ob sich die Person seiner Würde bewusst ist. 10 Sogar das werdende Leben im Mutterleib, der Nasciturus, ist Menschenwürde. 11 Schutzgut der Offen gelassen hat das
6 BVerfGE 5, 85 (204).
7 Vgl. Manssen, S.59.
8 BVerfGE 87, 209 (228).
9 Vgl. Schmidt: Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S.100.
10 Vgl. BVerfGE 39, 1 (41 f.).
11 Vgl. BVerfGE 39,1 ff. (= folgende) und 88, 203 ff.. [6]
Bundesverfassungsgericht, ob das werdende Leben grundrechtsfähig ist. Ein postmortales Ehrenrecht von Verstorbenen hat das Gericht gleichfalls bestätigt. 12
2.1.2 Sachlicher Schutzbereich
Den sachlichen Schutzbereich zu bestimmen bringt im Gegensatz zum persönlichen Schutzbereich mit den klaren Eingrenzungen des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Probleme mit sich. Zum einen handelt es sich bei dem Begriff Menschenwürde in erster Linie um einen traditionell philosophischen Gegenstand. 13 Und weder Immanuel Kant mit seinem naturalistischen Ansatz (wonach die Menschenwürde einer Auslegung entzogen ist) noch der Dichter und Philosoph Friedrich Schiller konnten eine griffige, positive Beschreibung der Menschenwürde zu Papier bringen.
Zum anderen beinhaltet Art.1 I ein weiteres Problem: Wann liegt überhaupt eine Verletzung der Menschenwürde vor? Mit „Offenbar lässt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles“ 14 bringt es das Bundesverfassungsgericht auf einen Nenner: eine Einzelfallabwägung.
Aktuell gibt es drei wichtige Ansätze den Schutzbereich der Menschenwürde zu beschreiben, einen negativen und zwei positive; alle bieten sie aber nur Anhaltspunkte:
• Nach der negativen Definition darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt des Staates gemacht werden (= Objektformel) 15 und er darf nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, die seine Subjektivität prinzipiell in Frage stellt. 16
12 Vgl. BVerfGE 30, 173 (196 f.).
13 Vgl. Pieroth & Schlink, S.82.
14 BVerfGE 30, 1 (25).
15 Vgl. BVerfGE 57, 250 (275).
16 Vgl. BVerfGE 109, 279 (312). [7]
• Die sog. (= sogenannte) “Mitgifttheorie“ 17 deklariert den Schutzbereich als allgemeinen Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt. 18
• Bei der “Leistungstheorie“ ist das entscheidende Kriterium die „Würde aufgrund der Leistung der eigenen Identitätsbildung“. 19
In der Rechtsprechung hat es sich durchgesetzt, den Einzelfall i.d.R. (= in der Regel) auf die negative Umschreibung hin zu untersuchen.
Eine weitere, praktischere Möglichkeit besteht darin, sich der möglichen Eingriffsarten bewusst zu werden und dadurch den Schutzbereich zu definieren.
2.2 Eingriffe
Als Eingriff 20 bezeichnet man jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. 21
Grundsätzlich stellt eine Verletzung des oben definierten Schutzbereiches einen Eingriff in die Menschenwürde dar. Getragen wird diese Feststellung von der Formulierung des Art.1 I Satz 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ 22
Da obige Definition allein aber nicht ausreichend ist, um die Vielzahl von möglichen Eingriffen zu erfassen, hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene allgemein gehaltene Eingriffsarten ausgewiesen. Demnach liegt ein Eingriff in die Menschenwürde bei Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. vor. 23 Oder wenn einer Person in
17 Schmidt: Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S.99.
18 Vgl BVerfGE 30, 173 (214) i.V.m. BVerfGE 30, 1 [2, Leitsatz 6].
19 Schmidt: Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S.99.
20 In jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird der Begriff „Eingriff“ mehr und mehr durch „Grundrechtsbeeinträchtigung“ ersetzt. So z.B. in BVerfGE 105, 252 (273) und BVerfGE 105, 279 (300 f.).
21 Vgl. Schlink/Pieroth, Rn (= Randnummer) 240.
22 Hervorhebung durch Verfasser.
23 Vgl. BVerfGE 1, 97 (104). [8]
menschenverachtender Weise seine Menschenqualität abgesprochen wird und er zum bloßen Objekt degradiert wird. 24
Insoweit ist eine klare Unterscheidung zwischen Schutzbereich und Eingriff nicht möglich.
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht in vielen Urteilen Lebenssachverhalte auf einen Eingriff in die Menschenwürde hin untersucht.
Hiernach stellen u. a. der Gebrauch eines Lügendetektors 25 , die lebenslange Freiheitsstrafe 26 , das Abschieben von Ausländern 27 sowie der polizeiliche finale Rettungsschuss 28 keine Verletzung der Menschenwürde dar. Demgegenüber sind als Verletzung der Menschenwürde anzusehen: Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung 29 und die Entziehung des Existenzminimums 30 .
Bei all dem gilt, dass die Menschenwürde nicht disponibel ist, es spielt keine Rolle, ob der Einzelne (Betroffene) seine Behandlung als menschenunwürdig betrachtet oder sich dieser freiwillig unterwirft 31 . Ebenso ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Verletzung der Menschenwürde beabsichtigt war. 32
Zudem unterliegt die Garantie der Menschenwürde keinerlei Schranken. Sie ist als absolut anzusehen und jeder Eingriff stellt gleichzeitig eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die herrschende Meinung geht weiterhin davon aus, dass die Menschenwürde keinerlei Beschränkung unterliegt, weder durch andere Grundrechte noch durch irgendwelche verfassungsimmanente Schranken. Gestärkt wird diese These durch die Bedeutung der Menschenwürde als oberster Wert und durch Art.79 III.
24 Vgl. BVerfGE 57, 250 (275).
25 NJW (= Neue Juristische Wochenzeitung) 1982, 375.
26 Vgl. BVerfGE 109, 133 (150).
27 Vgl. BVerfGE 50, 166 (175).
28 Vgl. BVerwGE 67, 184 (194).
29 Vgl. BVerfGE 109, 279 ff..
30 Vgl. BVerfGE 82, 60 ff..
31 Vgl. BVerfGE 64, 274 (279).
32 Hemmer & Wüst & Christensen, S.86. [9]
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Andreas Schenk, 2007, Kollidierende Pflichten des Staates zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde, München, GRIN Verlag GmbH
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