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Gliederung
1. Einleitung und Fragestellung 3
2.1 Absolute Mehrheitswahl 4
2.1.1 Das Wahlsystem Frankreichs 5
2.2. Personalisierte Verhältniswahl 7
2.2.1 Das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland 8
3. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 10
Literatur 12
3
1. Einleitung und Fragestellung
Wahlen sind in demokratischen Staaten ein wichtiges Partizipationskriterium der
wahlberechtigten Bevölkerung. „Wahlen sind eine Technik zur Bildung von Körperschaften oder zur Bestellung einer Person in ein Amt. In der Demokratie bilden sie jene Methode, welche die der Herrschaft unterworfenen Bürger in einem auf Vereinbarung beruhenden, also friedlichen, formalisierten Verfahren (nach Spielregeln) periodisch an der Erneuerung der politischen Führung (durch Auswahl und Wahlfreiheit zwischen konkurrierenden Sach- und Personenalternativen) beteiligt“ (Kleines Lexikon der Politik). Es gibt verschiedene, vom politischen System abhängige, Wahlen. In dieser Hausarbeit sollen ausschließlich Wahlen kompetitiver Systeme betrachtet werden. „Soll der Wähler im eigentlichen Sinne wählen können, so muss er Auswahlmöglichkeiten und Wahlfreiheit besitzen. Nur wer als Wähler eine Auswahl zwischen mindestens zwei Angeboten hat, kann wählen. Und er muss zwischen den Angeboten frei entscheiden können, sonst hätte er nicht die Wahl. Auswahlmöglichkeiten und Wahlfreiheit dürfen aber nicht nur auf dem Papier stehen. Sie müssen rechtlich gesichert sein. Wir bezeichnen Wahlen, für die diese Voraussetzungen gelten, als kompetitive Wahlen“ (Nohlen Dieter S. 23). Diese Voraussetzungen werden im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auch „Wahlrechtsgrundsätze“ genannt. „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 38). In den westlichen Industrieländern gibt es unterschiedliche Wahlsysteme, die sich jedoch an zwei Grundtypen orientieren. Diese Grundtypen werden als Mehrheitswahl und Verhältniswahl bezeichnet. „In Mehrheitswahlsystemen wird die parlamentarische Mehrheit für eine Partei oder ein Parteienbündnis angestrebt. Dabei geht es im wesentlichen darum, eine Partei (ein Parteienbündnis), die (das) in Stimmen nicht die absolute Mehrheit erhalten hat, nach Mandaten zur parteilichen Mehrheit zu befähigen. (…) In Verhältniswahlsystemen wird im Prinzip die möglichst getreue Wiedergabe der in der Bevölkerung bestehenden sozialen Kräfte und politischen Gruppen angestrebt. Stimmanteile und Mandatsanteile sollen sich in etwa entsprechen“ (Nohlen, Dieter S.132).
Aus diesen Definitionen lässt sich folgende Fragestellung ableiten: Wie unterscheiden sich europäische Wahlsysteme in Entscheidungsgerechtigkeit und Mehrheitsfindung? Dies soll an zwei Nationen exemplarisch dargestellt und erläutert werden.
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2.1 Absolute Mehrheitswahl
Das Mehrheitswahlsystem kann in fünf Typen unterteilt werden:
- Absolute Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen
- Relative Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen
- Mehrheitswahl in kleinen Wahlkreisen 1
- Mehrheitswahl mit Minderheitenvertretung
- Mehrheitswahl mit proportionaler Zusatzliste.
Diese Typen werden in der Literatur als Realtypen bezeichnet (vgl. Nohlen, Dieter S.170ff). Die vier zuletzt genannten Mehrheitswahlsystemtypen finden in den weiteren Ausführungen allerdings keine Berücksichtigung.
In absoluter Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen, in der politikwissenschaftlichen Literatur auch unter two round system und two ballot system bekannt, wird im westlichen Europa nur in Frankreich gewählt. Einerwahlkreis bedeutet, dass jedem Wahlkreis ein Mandat im Parlament zur Verfügung steht. Werden also 250 Parlamentssitze vergeben, so ist das Wahlgebiet in 250 Wahlkreise unterteilt. „Besonders wichtig ist, dass man die Wahlkreiseinteilung nicht ein-füralle-Mal regeln kann. Migrationsprozesse verlangen eine stete Anpassung der Wahlkreise an veränderte Verhältnisse, entweder (im Falle von Einerwahlkreisen) durch geographische Neufestlegungen der Wahlkreisgrenzen oder (im Falle von Mehrpersonenwahlkreisen) durch Modifikation der Zahl der Mandate, die auf die Wahlkreise entfallen“ (Nohlen, Dieter S.77). Absolute Mehrheit bedeutet, dass ein Kandidat nur dann im ersten Wahlgang ins Parlament einzieht, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen, also mehr als 50 Prozent, auf sich vereinen kann. Wird dieses nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig, bei dem in der Regel die relative Mehrheit, d.h. die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen, zum Einzug ins Parlament ausreicht. Welcher der Kandidaten des ersten Wahlganges im zweiten Wahlgang antreten darf ist in Sperrklauseln 2 der jeweiligen Wahlgesetzgebung vorgeschrieben. (In Frankreich werden bei Parlamentswahlen im zweiten Wahlgang nur Kandidaten zugelassen, die im ersten mindestens 12,5 Prozent der abgegebenen gültigen
1 Es werden ungeradzahlig viele Mandate vergeben, aber nicht mehr als fünf.
2 „Sperrklauseln machen die Teilnahme der Parteien an der Mandatsvergabe von der Auflage abhängig, eine bestimmte Anzahl von Stimmen (in Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen) oder Direktmandaten zu
erreichen“ (Nohlen, Dieter S.102).
Arbeit zitieren:
Martin Oppermann, 2003, Wahlsysteme im Vergleich: Mehrheitswahl- / Verhältniswahlsysteme, München, GRIN Verlag GmbH
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