Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 2
2 Die Weimarer Republik: Demokratie ohne Demokraten 3
2.1 Rätesystem oder parlamentarische Republik 3
2.2 Entstehung und Behauptung der Weimarer Republik. 4
2.2.1 Die Nationalversammlung und die Weimarer Reichsverfassung.
4
2.2.2 Der Versailler Vertrag und das Krisenjahr 1923.
6
2.3 Konsolidierungsphase. 8
2.4 Zerstörung der demokratischen Republik 10
3 Italien: Aufstieg des Faschismus 12
3.1 Krise des liberalen Staats. 12
3.2 Die faschistische Bewegung auf dem Weg zur Macht. 13
3.3 Etablierung der Diktatur 16
4 Frankreich: Die Dritte Republik in der Krise 18
4.1 Politische Stabilität und wirtschaftlicher Wohlstand in den 1920er Jahren. 18
4.2 Destabilisierung in den 1930er Jahren 20
5 Großbritannien: Hort der stabilen Demokratie. 22
5.1 Die Appeasement-Politik Großbritanniens 22
5.2 Wirtschaftskrisen und Arbeitskämpfe in den 1920er Jahren 22
5.3 Weltwirtschaftskrise und National Government in den 1930er Jahren. 24
6 Politische Krisen als Herausforderung der Demokratie - Deutschland, Italien,
Frankreich und Großbritannien im Vergleich. 26
7 Bibliographie 29
7.1 Quellen und Quellensammlungen 29
1
1 Einleitung
Die Staats- und Regierungsform der parlamentarischen Demokratie war eine der Grundvoraussetzungen für die Entfaltung der modernen Massengesellschaften des 20. Jahrhunderts. Als das „klassische“ Zeitalter der Krise des liberalen Parlamentarismus in Europa gilt die Zeit zwischen den beiden Weltkriegen. Im Folgenden sollen paradigmatisch für das Scheitern der Demokratie und die Errichtung diktatorischer Systeme die politische Entwicklung Deutsch-lands und Italiens vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zum Anfang der 1930er Jahre analysiert werden. Exemplarisch für die relative Stabilität der parlamentarischen Demokratie hingegen steht die Betrachtung der politischen Systeme Frankreichs und Großbritanniens in diesem Zeitraum. Das besondere Augenmerk liegt dabei nicht nur auf den jeweiligen politischen Akteuren, Institutionen und Prozessen, wie Verfassung, Regierungsform, Wahlsystem, Parteien, Verbände sowie politischer Kultur, sondern auch auf den Kriegsfolgen, der Sozial- und Wirtschaftspolitik und der Außenpolitik. Abschließend soll die politische Entwicklung der betrachteten Länder verglichen und gemeineuropäische Entwicklungen sowie nationale Besonderheiten und Unterschiede herausgestellt werden.
Grundlage der Untersuchung bilden einerseits Standardwerke zur komparativen Europageschichte in der Zwischenkriegskriegszeit, wie BERNECKER (2002), BRACHER (1993), MÖLLER (1998) oder NIEDHART (2006a, 2006b, 2006c, 2006d). Andererseits stützt sich die Analyse auf einschlägige nationalhistorische Forschungsliteratur zum Schwerpunktthema der Weimarer Republik, wie KOLB ( 6 2000), MÖLLER ( 7 2004), SCHULZE ( 2 2004) oder WIRSCHING (2000), sowie auf Gesamtdarstellungen zur italienischen, französischen und englischen Geschichte in diesem Zeitraum, wie LILL (2004), MARTENS (2003) und MAU-RER (2002).
2
2 Die Weimarer Republik: Demokratie ohne Demokraten
2.1 Rätesystem oder parlamentarische Republik
Nachdem infolge der Novemberevolution das monarchische Regierungssystem zusammengebrochen war, proklamierte Philipp Scheidemann (SPD) am 9. November 1918 vom Reichtagsgebäude die „deutsche Republik“. Zwei Stunden später rief Karl Liebknecht am Berliner Schloss eine „freie sozialistische Republik“ aus. Um einen Aufstand der Linkssozialisten (USPD) und Spartakisten abzuwehren, bildete Friedrich Ebert (SPD) einen Rat der Volksbeauftragten als Übergangsregierung des Reiches und schloss ein Bündnis mit der Obersten Heeresleitung. 1
Überall im Deutschen Reich bildeten sich Arbeiter- und Soldaten-Räte, deren radikale Minderheit für die Etablierung eines Rätesystems nach sowjetischem Vorbild eintrat. Die oberste Gewalt im Staate sollte der aus den Räten zu wählende Zentralrat innehaben, die Wirtschaft sollte verstaatlicht werden. Letztlich sprach sich jedoch der Erste Allgemeine Kongress der Arbeiter- und Soldatenräte im Dezember 1918 in Berlin mehrheitlich für die Wahlen zu einer deutschen Nationalversammlung aus und damit für das von der SPD favorisierte parlamentarisch-demokratische System. 2 Spätere Versuche linksradikaler Gruppen, die Gesell-schaftsordnung im Rahmen des Rätesystems zu revolutionieren, wie etwa der Spartakusauf-stand im Januar 1919 in Berlin, schlug die Regierung mit Hilfe von Freikorps blutig nieder. Die Konflikte zwischen Teilen der Arbeiterschaft und der regierenden SPD, die dafür verant-wortlich gemacht wurde, belasteten die Republik schon in ihrem Anfangsstadium. 3
1 Vgl. Bernecker, Walther: Europa zwischen den Weltkriegen 1914-1945, in: Blickle, Peter (Hrsg.): Handbuch der Geschichte Europas, Bd.9, Stuttgart 2002, S.39f.
2 So warnt der Sprecher der Mehrheitssozialdemokraten Max Cohen-Reuss auf dem Rätekongress vor „russischen Zuständen“ und äußert: „ […] die Arbeiter- und Soldatenräte hatten ihre Berechtigung und werden ihre Berechtigung auch weiter haben. Nur, glaube ich, müssen sie an der Zentralstelle, die die Verfassung des Deutschen Reiches schaffen wird, der Nationalversammlung Platz machen.“ [zit. nach Michalka, Wolfgang/ Niedhart, Gottfried (Hrsg.): Deutsche Geschichte 1918-1933. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik, Frankfurt a.M. 2 2002, S.38]
3 Vgl. Bernecker, Walther: Europa zwischen den Weltkriegen 1914-1945 a.a.O., S.41f.
3
2.2 Entstehung und Behauptung der Weimarer Republik
2.2.1 Die Nationalversammlung und die Weimarer Reichsverfassung
Aus den Wahlen zur Verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung am 19. Januar 1919, bei denen erstmals auch Frauen wahlberechtigt waren, ging die SPD mit 38,1 Prozent als stärkste Partei hervor, gefolgt von der linksliberalen Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und dem katholischen Zentrum. Zusammen erhielten diese drei Parteien 78,1 Prozent der Mandate und bildeten im Februar 1919 auf der in Weimar tagenden Nationalversammlung unter Friedrich Ebert als gewähltem Reichspräsidenten ein Regierungsbündnis („Weimarer Koalition“). 4
Im August 1919 trat die „Weimarer Reichsverfassung“ in Kraft, die den Aufbau und die Aufgaben des Reichs (Artikel 1-108) sowie die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Art. 109-165) regelte. 5 Die Verfassung basierte auf dem Prinzip der Volkssouveränität (Art. 1,2) und enthielt starke plebiszitäre Elemente (Art. 73-76), die jedoch de facto keine bedeutende Rolle spielten. 6 Das Volk regierte durch den in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (Art. 22) zustande gekommenen Reichstag. Dieser übte für eine Amtsdauer von vier Jahren die Gesetzgebung aus und kontrollierte die Reichsregierung (Exekutive). Diese konstituierte sich aus den Reichsministern und dem Reichskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmte. Neben dem Reichstag bestand der Reichsrat, das Gremium der Länderregierungen. Damit bestätigte die Verfassung zwar die föderative Struktur des Reiches, doch der Reichsrat hatte im Gegensatz zum Bundesrat in der Verfassung von 1871 lediglich eine beratende Funktion und nur ein aufschiebendes Vetorecht in der Gesetzgebung. 7
Als Gegengewicht zum Parlament wurde nach dem Vorbild des starken Staatsoberhauptes in einer konstitutionellen Monarchie das Amt des Reichspräsidenten konzipiert. Er wurde ebenfalls direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt (Art. 41), vertrat das Reich völkerrechtlich, ernannte und entließ die Reichsregierung (Art. 53), hatte den Oberbefehl über die Reichswehr (Art. 47) und besaß das Recht, den Reichstag aufzulösen (Art. 25). Bei „erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ räumte der Art. 48 Abs. 2 dem Reichspräsidenten eine vorübergehende vom Parlament und von den Grundrech-
4 Vgl.ebd., S.43.
5 Vgl. zum Weimarer Verfassungssystem die problembezogene Übersicht und den neuesten Forschungsstand in: Wirsching, Andreas: Die Weimarer Republik. Politik und Gesellschaft, München 2000, S.1-15; S.51-59.
6 Vgl. Möller, Horst: Die Weimarer Republik. Eine unvollendete Demokratie, München 7 2004, S.192.
7 Vgl. ebd., S.191, 194f.
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ten der Verfassung losgelöste Alleinregierung mittels sogenannter Notverordnungen ein. 8 Die ordentliche Gerichtsbarkeit übten das Reichsgericht und die Gerichte der Länder aus (Art. 103). Ein Reichsverfassungsgericht sah die Verfassung nicht vor. 9 Ebenso wenig erwähnte sie die Parteien als Träger des Parlamentarismus und ihre Verantwortung gegenüber dem Staat. 10 In den Grundrechtskatalog flossen Ideen der Revolution von 1848/49, der Sozialdemokraten und der Rätebewegung ein. 11 So fanden sich neben den klassischen Menschenrechten wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Pressefreiheit oder der Gleichheit vor dem Gesetz auch soziale Rechtsprinzipien wider. Hierzu zählten der Jugend- und Mutterschaftsschutz, der Schutz der Arbeitskraft, aber auch das Recht auf Einschränkung des Eigentums (Art. 153), die Verstaatlichung privatwirtschaftlicher Unternehmen (Art. 156), die Partizipation von Arbeitern und Angestellten an der Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen in sogenannten Betriebsräten (Art. 165). Allerdings waren die Grundrechte vor Gericht nicht einklagbar und Legislative und Exekutive waren nicht an sie gebunden. 12 Insgesamt lässt sich die Weimarer Reichsverfassung „mit ihrer Zielsetzung einer zugleich liberal-freiheitlichen und sozialen Demokratie, ihren vielleicht zu sehr ins Einzelne gehenden, aber im Prinzip mustergültigen Grundrechten [...] [als] eines der bedeutsamsten Verfassungswerke der modernen Geschichte“ beurteilen. 13
Den staatstragenden Parteien der Weimarer Koalition, die die Weimarer Reichsverfassung angenommen hatten, standen diejenigen Kräfte gegenüber, die die parlamentarischdemokratische Republik aus unterschiedlichen Gründen ablehnten.
14
Auf der rechten Seite des Parteienspektrums war es die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), die die totale Umstrukturierung des Staates zu einem Führerstaat anstrebte. Die Deutschnatio-
8 Vgl.ebd., S.193ff.
9 Vgl. ebd., S.184.
10 Vgl. Schulze, Hagen: Weimar. Deutschland 1917-1933, in: Siedler Deutsche Geschichte, Bd.2, München 2 2004, S.67ff.
11 Der Historiker Eberhard Kolb betont in diesem Zusammenhang den Kompromisscharakter der Verfassung: „Die Verfassung war eine ‚Verfassung ohne Entscheidung’, sie war ein System politischer und sozialer Kompromisse, welche die gemäßigte Arbeiterbewegung und die demokratischen Teile des Bürgertums nach dem Sturz des Kaiserreichs eingegangen waren, daher in vielen Teilen unentschieden, aber auch offen für eine zukünftige Weiterentwicklung [Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik, München 6 2000, S.20]. Weitaus positiver beurteilt der Historiker Karl Dietrich Bracher den „Mischcharakter“ der Verfassung und schreibt ihr eine starke „Integrationswirkung“ zu [Bracher, Karl Dietrich: Die Krise Europas: seit 1917, Berlin/Frankfurt a.M. 1993, S.125].
12 Vgl. Schulze, Hagen: Weimar. Deutschland 1917-1933, a.a.O., S.95f.
13 Herzfeld, Hans: Die Weimarer Republik, Frankfurt a.M. 6 1980, S.26f.
14 Vgl. dazu die problembezogene Übersicht und den neuesten Forschungsstand zum Weimarer Parteiensystem und zum Verhältnis zwischen Parteien und Staat in: Wirsching, Andreas: Die Weimarer Republik. Politik und Gesellschaft, München 2000, S.15-24; S.59-69; siehe auch die Beitragssammlung von Kolb, Eberhard/ Mühlhausen Walter (Hrsg.): Demokratie in der Krise. Parteien im Verfassungssystem der Weimarer Republik, München 1997.
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nale Volkspartei (DNVP) und die rechtsliberale Deutsche Volkspartei (DVP) forderten die Wiederherstellung der Monarchie und die Erhaltung des Privateigentums an den Produktionsmitteln. Die katholische antigewerkschaftliche und antipreußische Bayerische Volkspartei (BVP) lehnte die Republik ab und betonte die Eigenständigkeit Bayerns. Die linkspolitischen Parteien, wie die Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands (USPD) und die aus dem Spartakusbund hervorgegangene Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), verfolgten dagegen das Ziel eines Kommunismus nach sowjetischem Vorbild, d.h. einer „Diktatur des Proletariats“. 15 Die fehlende Kompromiss- und Koalitionsbereitschaft zwischen den divergierenden politischen Kräften beeinträchtigte die parlamentarische Arbeit der Weimarer Republik von Anbeginn maßgeblich. 16
Zudem versuchten zahlreiche rechtsradikale und linksradikale paramilitärische Organisationen (Sturmabteilung, Stahlhelm, Freikorps, Consul, Roter Frontkämpferbund), das demokratische System zu beseitigen. 17 Auch den traditionell-monarchistisch gesinnten Offizierskreisen der Reichswehr mangelte es an Loyalität gegenüber Staat und Regierung, so etwa im rechtsgerichteten Kapp-Lüttwitz-Putsch von 1920. Die Reichswehr blieb für die Republik ein in Krisenzeiten eher destabilisierendes Element („Staat im Staate“). 18 Ebenso musste man in der Beamtenschaft „engagierte Demokraten mit der Laterne suchen.“ 19
2.2.2 Der Versailler Vertrag und das Krisenjahr 1923
Unter dem Druck der Siegermächte hatte die Nationalversammlung im Juni 1919 den Versailler Vertrag, der den Ersten Weltkrieg beendete, ratifiziert. Wesentliche Bestimmungen waren die Entwaffnung und Abrüstung des Heeres auf 100.000 Mann und der Marine auf 15.000 Mann, die Besetzung des Rheinlandes und des Saargebiets, Gebietsabtretungen (Elsass-Lothringen, Eupen-Malmedy, Moresnet, Nordschlesien, Oberschlesien, Teile Ostpreußens und Westpreußens, Posen, Danzig) und der Verlust aller Kolonien. Besondere Bedeutung erlangten die Art. 227 und 228, die den ehemaligen deutschen Kaiser als Kriegsverbrecher bezeichneten und seine Auslieferung forderten, sowie der Art. 231, der Deutschland und
15 Vgl. Schulze, Hagen: Weimar. Deutschland 1917-1933, a.a.O., S.80ff.
16 Vgl. ebd., S.84f.
17 Vgl. zu den rechtsradikalen paramilitärischen Formationen in der Weimarer Republik die umfangreiche Studie von Sauer, Bernhard: Schwarze Reichswehr und Fememorde. Eine Milieusstudie zum Rechtsradikalismus in der Weimarer Republik, Berlin 2004.
18 Vgl. Bernecker, Walther: Europa zwischen den Weltkriegen 1914-1945, a.a.O., S.48f.; siehe zum Verhältnis zwischn Reichwehr und Staat in den Anfangsjahren der Weimarer Republik:
19 Schulze, Hagen: Weimar. Deutschland 1917-1933, a.a.O., S.423.
6
seinen Verbündeten die alleinige Kriegsschuld zuwies und Basis der Reparationsansprüche war. 20 Vor allem rechtsradikale Kräfte definierten das Vertragswerk als „Schmachfriede“, „Karthagofriede“ oder „Diktatfriede“ und verurteilten die „Erfüllungspolitik“ der Regierung. Ferner machten sie die sozialistische Linke und die Sozialdemokraten aufgrund ihrer revolutionären Bestrebungen bei Kriegsende für die militärische Niederlage Deutschlands verant-wortlich („Dolchstoßlegende“). 21 Der Versailler Vertrag stellte eine schwere Belastung für die junge Demokratie dar und seine Revision wurde zum zentralen außenpolitischen Ziel der Regierungen der Weimarer Republik. Dennoch blieb das Deutsche Reich in seinem Gefüge weitgehend erhalten und erreichte in relativ kurzer Zeit wieder den Rang einer europäischen Großmacht.
Schon bei den ersten Reichtagswahlen im Juni 1920 verlor die Weimarer Koalition ihre Mehrheit, während sowohl die USPD als auch die DNVP und die DVP starke Stimmengewinne verzeichnen konnten. Es bildete sich ein Kabinett der bürgerlichen Mitte mit der DVP, die sich unter dem Einfluss ihres Vorsitzenden Gustav Stresemanns zur staatstragenden Partei entwickelt hatte. 22 Neben den alliierten Reparationsforderungen, die 1921 mit dem Londoner Ultimatum auf 132 Milliarden Goldmark festgesetzt wurden, sah sich die Regierung innenpolitisch mit Aufständen, separatistischen Bestrebungen und infolge der Kriegskosten und terri-torialen Verluste mit einer fortschreitenden Inflation und Wirtschaftskrise konfrontiert. Im Januar 1923 besetzten französische und belgische Truppen das Ruhrgebiet, woraufhin die Reichsregierung die hiesige Bevölkerung zum passiven Widerstand aufrief. Erst Reichskanzler Stresemann beendete im Sommer 1923, gestützt auf eine Regierung der „Großen Koalition“ (SPD, Zentrum, DVP, DDP und Bayerische Volkspartei), den Ruhrkampf und bekämpfte die Inflation mit der Einführung der Rentenmark. 23 Auch der im November 1923 in München unternommene Putschversuch Adolf Hitlers (NSDAP) und des ihm nahe stehenden Generals Erich Ludendorff konnte mithilfe der Reichswehr und Polizei vereitelt werden (Hitler-Ludendorff-Putsch). 24
20 Vgl. Möller, Horst: Europa zwischen den Weltkriegen, München 1998, S.28f.
21 Vgl. dazu die ausführliche Quellensammlung von Klaus Schwabe, die die unterschiedlichen Standpunkte der Sieger und Besiegten in den Versailler Friedensverhandlungen veranschaulicht: Schwabe, Klaus: Quellen zum Friedensschluss von Versailles, Darmstadt 2000.
22 Vgl. Niedhart, Gottfried: Von der Novemberevolution zum Hitlerputsch: Die Entstehung und Behauptung der Weimarer Republik, in: DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte. Epochen, Fakten, Hintergründe in 20 Bänden, Bd.13, Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit, Hamburg 2006, S.249.
23 Vgl. Bernecker, Walther: Europa zwischen den Weltkriegen 1914-1945, a.a.O., S.51f.
24 Vgl. Bracher, Karl Dietrich: Die Krise Europas: seit 1917, Berlin/Frankfurt a.M. 1993, S.84.
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