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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das freie Mandat
3. Artikel 38 vs. Artikel 21 Grundgesetz
4. Die Fraktion
4.1. Rolle und Bedeutung
4.2. Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang
5. Parteien und ihre Bedeutung bei der Kandidatenaufstellung
6. Schluss
7. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Die Diskussion um den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan nach dem 11.September drohte die Regierungskoalition zum Scheitern zu bringen. Nicht nur zwischen der SPD und den Grünen wurde für eine Mehrheit gerungen, auch innerhalb der Fraktionen war Geschlossenheit nicht von Anfang an garantiert. Dennoch konnte die Regierung bei der entscheidenden Frage im Bundestag die nötige Mehrheit stellen, wenn auch unter widrigen Umständen und fragwürdigen Methoden. Dies ist nur eines der aktuellen Beispiele anhand derer man zu der Fragestellung dieser Arbeit kommen kann. Eine weiterer Anstoß zur Befassung mit diesem Thema waren die Erfahrungen und Erkenntnisse die ich während eines dreiwöchigen Praktikums im Büro eines SPD-Bundestagsabgeordneten habe machen können. Die Einblicke in das innerparteiliche und innerfraktionelle Leben eines Bundestagsabgeordneten blieben nicht ohne Wirkung und veranlassen zu einer kritischen Betrachtung der Rolle des Abgeordneten im Geflecht der Fraktion und seiner grundgesetzlich garantierten Freiheit und Unabhängigkeit. Es drängt sich demnach die Frage auf, inwiefern der einzelne Abgeordnete tatsächlich frei ist, seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu erfüllen, sich von Weisungen gerade von Seiten der Fraktion nicht einbinden lässt und seine Unabhängigkeit im Apparat der Fraktion oder der Fraktionssozialisation wahren kann, ohne seine eigene Stellung und Position existentiell zu gefährden. Die Fraktionsdisziplin mag ein tragendes Element der Parlamentsarbeit sein, doch wenn der einzelne Abgeordnete in den Fraktionssitzungen oder in den Arbeitsgruppen für Ausschusssitzungen nicht die ungezwungene Möglichkeit hat, frei und ohne Befürchtung von Konsequenzen seine Meinung zu äußern, führt dies nicht nur zu weniger fundierten und faktisch nicht pluralistisch entstandenen Entscheidungen, sondern ist letztendlich sogar höchst undemokratisch. Schon 1972 äußerte sich der Fraktionswechsler Herbert Hupka, bis dahin SPD-Mitglied, bei seiner Austrittserklärung: „Was soll die ... freie Gewissensentscheidung, wenn hierzu dem einzelnen Fraktionsmitglied in den Ausschüssen gar keine Gelegenheit gegeben wird?“ 1
Im folgenden soll dies näher anhand bestimmter, ausgewählter Aspekte untersucht werden. Kernpunkte werden dabei Sinn und Zweck des freien Mandats sein, das Verhältnis der Grundgesetzartikel 21 und 38, die Rolle von Fraktionen und die Bedeutung der Fraktionsdisziplin bis hin zu einem kurzen Blick auf die Partei in bezug auf die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl. Letztlich wird zu beurteilen sein, ob eine kritische Betrachtung der Stellung des Abgeordneten in der Fraktion gerechtfertigt war, Bedenken bestätigt werden konnten und ob es eventuell Perspektiven gibt, entdeckte Missstände auszuräumen.
1 Vgl. Thaysen, S.72
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2. Das freie Mandat
Jean-Jaques Rousseau plädierte in seinem 1762 entworfenen Gesellschaftsvertrag strikt gegen jegliche Art von Vertreter, die den Willen des Volkes repräsentierten. Seine Idee der „volonté generale“ und sein damit einhergehender radikaler Freiheitsbegriff der zu einem radikalen Demokratiebegriff führte, ließen nichts anderes als eine unmittelbare Demokratie zu. Die Umsetzung dieses Ideals in einem großen Land stellt sich aber sehr schwierig dar.
Abbé Sieyes erkannte dies und erdachte in seiner Kampfschrift vor der Französischen Revolution „Was ist der dritte Stand?“ (Qu`est-ce que le Tiers-Etat?) aus dem Jahr 1789 die Möglichkeit eines freien Mandats. Die Repräsentanten des Volkes sollten demnach unabhängig vom Willen ihrer Wähler sein, denn der allgemeine Wille kann sich nur durch eine offene Diskussion herausbilden und nur so können die Gewählten Vertreter des ganzen Volkes sein. Sein Gedanke der Freiheit des Mandats richtete sich ganz offensichtlich gegen die Abhängigkeit von Aufträgen und Weisungen seitens des Volkes.
Durch das Aufkommen und die Entstehung von Parteien bekam das freie Mandat eine erweiterte Bedeutung. So wie heute im Art.38 Abs.1 Satz 2 GG die Unabhängigkeit und Freiheit des Abgeordneten verankert ist, bezieht sich dies nicht ausschließlich auf die Wählerschaft. 2 Wolfgang Demmler lässt dem freien Mandat drei Funktionen zukommen. Das freie Mandat ist zum einen Garant für innerparteiliche und innerfraktionelle Demokratie. Der Abgeordnete kann rein rechtlich nicht dazu gezwungen werden, sich der Politik seiner Partei zu unterwerfen. Als Konsequenz bleibt die Diskussion über unterschiedliche Positionen mit anschließender Konsensfindung , in der auch Minderheitenpositionen berücksichtigt werden. 3 Dass allein das freie Mandat den Abgeordneten aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht von einer Abhängigkeit von der Partei und vor eventueller Druckausübung seitens der Fraktion verschont, wird später noch anhand der Kandidatenaufstellung durch die Partei und anhand der Formen von Fraktionsdisziplin, bzw. Fraktionszwang zu sehen sein. Anders als Sieyes sieht Demmler das freie Mandat in bezug auf die Wählerschaft nicht als „negative Abwehr
2 Vgl. Rausch, S.25
3 Vgl. Demmler, S.67
Arbeit zitieren:
Elfi Victoria Siebert, 2002, Abgeordnete im Parlamentarismus - Gewissensfreiheit oder Fraktionsdisziplin?, München, GRIN Verlag GmbH
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Abgeordnete zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat
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