Fachhochschule Jena, Fachbereich Sozialwesen
Wintersemester 2005/2006, 5. Fachsemester
Praktikumsabschlussarbeit
Kindeswohl - ein unbestimmter Rechtsbegriff und Kindeswohlgefährdung
am Beispiel der Misshandlung
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 3
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls 4
2.1 Entstehungsgeschichte 4
2.2 Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls 5
2.3 Kindeswohl – Suche nach Orientierung 7
2.3.1 Bedingungen des körperlichen Wohls 8
2.3.2 Bedingungen für das seelische (sozial, emotionale) Wohl 8
2.3.3 Bedingungen für das geistige Wohl 9
2.3.4 Verwaltung des Einkommen und Vermögen 9
3. Kinder haben Rechte 10
3.1 (ausgewählte) Rechte von Kindern laut BGB 10
3.2 UN-Konvention über die Rechte von Kindern 11
4. Aspekte der Kindeswohlgefährdung 13
4.1 Am Beispiel der Misshandlung 13
4.2 Folgen und Auswirkungen von Misshandlungen 15
4.3 Hinweise auf eine mögliche Misshandlung 16
5. Resümee 18
Literaturverzeichnis 19
1. Einleitung
Mein zweites berufspraktische Semester habe ich beim Allgemeinen Sozialen Dienst in XXX absolviert. Der ASD ist in drei Regionalteams aufgeteilt. Die Regionalteams arbeiten in den Stadtgebieten XXX, XXX und XXX. Die personelle Besetzung der Teams ist vom Stadtgebiet und dessen Struktur (z.B. Einwohnerzahl, Fallaufkommen) abhängig. Im XXX, in dem ich mein Praktikum durchlief, sind zwei Sozialarbeiter und zwei Sozialarbeiterinnen tätig.
Der Soziale Dienst umfasst ein breites Spektrum an Aufgaben. Es werden Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Konflikt- und Notsituationen angeboten (z.B. § 20 SGB VIII), sowie Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII gewährt und begleitet. Weitere Aufgaben sind Beratungstätigkeiten nach § 17 SGB VIII (z.B. Beratung in Partnerschaft, Trennung und Scheidung), Vermittlung, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, Unterstützung von Personensorgeberechtigten bei der Ausübung der Personensorge nach § 18 SGB VIII und hoheitliche Aufgaben. Zu diesen gehören z.B. Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern und Jugendlichen nach §§ 42, 43 SGB VIII, Führung von Amtsvormundschaften nach §§ 1791b, 1791c BGB, Amtshilfeersuchen nach §§ 3, 4 SGB X und der Mitwirkung bei Verfahren des Familien- und Vormundschaftsgerichtes nach § 50 SGB VIII, z.B. in Zusammenhang mit einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB. Um den Kontext einer Kindeswohlgefährdung einschätzen zu können, muss man unter anderen wissen, was Kinder und Jugendliche für ihre Entwicklung benötigen und welche Inhalte letztendlich der Begriff Kindeswohl ausfüllt.
In dieser Arbeit möchte ich den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls näher erläutern und Aspekte der Kindeswohlgefährdung am Beispiel der Misshandlung beleuchten, um eine praktische Orientierung und Arbeitshilfe zu schaffen.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls
2.1 Entstehungsgeschichte
Das Rechtskonzept des Kindeswohls gilt erst seit wenigen Dekaden als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip. Nach dem Nationalsozialismus waren die Familienautonomie und damit die Rechte der Eltern deutlich gestärkt worden und das Familienrecht wurde in das Privatrecht eingeordnet, um es vor staatlichen Interventionsversuchen zu schützen. In den Siebziger Jahren kam es zu tief greifenden Veränderungen und neuen Denkmodellen und eigennützige Elternrechte und eine uniforme staatliche Jugenderziehung waren gleichermaßen suspekt geworden. Das Wohl des Kindes trat an ihre Stelle und wurde allmählich zum entscheidenden Maßstab für eine Ordnung der Rechtsbeziehung zwischen Kind, Eltern und Staat. Hatten bisher elterliches Verschulden (Verschuldungsprinzip) staatliche Eingriffe in die Elternrechte legitimiert, rückten nun die Kindesinteressen selbst ins Zentrum und das Wohl des Kindes wurde zum Richtpunkt für das staatliche Wächteramt, um den Schutz der Würde und der Person des Kindes zu gewährleisten.1
Es folgten weitere Gesetzesänderungen. Anders als in den 70er und 80er Jahren setzte der Gesetzgeber nunmehr verstärkt auf eine Verwirklichung des Kindeswohls durch die Stärkung der Elternrechte, also auf eine Deregulierung und leitete somit einen tendenziellen Rückzug des staatlichen Wächteramts ein. So wurde 1990 das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) verabschiedet, das vorrangig präventiven Charakter haben soll, und welches die Inanspruchnahme des Jugendamtes nunmehr bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung der Verantwortung der Sorgeberechtigten überlässt.2
2.2 Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls
[...]
1 Vgl. Zitelmann, Maud, 2001, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, Münster, S. 113-114
2 Ebd., S. 115
Arbeit zitieren:
2005, Kindeswohl - ein unbestimmter Rechtsbegriff und Kindeswohlgefährdung am Beispiel der Misshandlung, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Rolle des Jugendamtes als "Staatliches Wächteramt" bei K...
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