Humboldt-Universität Berlin Institut für Geschichte Thomas Woelki
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I. Einleitung 1
II. Die Vorgeschichte der Carolina 2
1. Das mittelalterliche Strafrecht 2
2. Die Entstehung der Carolina 4
III. Der wesentliche Inhalt der Carolina 4 1. Sinn und Zweck 4
2. Voraussetzungen der Strafbarkeit 5
3. Die Strafen der Carolina 6 4. Der Prozeß der Carolina 7
IV. Die Carolina in der Strafrechtspraxis 8
1. Die tatsächliche Anwendung der Carolina im Reich 8
2. Gründe für die Nichtanwendung 9
a) Machtlosigkeit des Kaisers 9
V. Schluß 14
Literaturverzeichnis
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Im Jahre 1532 erließ Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Regensburg die berühmt gewordene Constitutio Criminalis Carolina (CCC) 1 , die peinliche Halsgerichtsordnung für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Sie war das Ergebnis jahrzehntelanger Bestrebungen, die unhaltbar gewordenen Zustände der Strafrechtspflege zu reformieren, das heißt vor allem zu rationalisieren und zu vereinheitlichen. In der Forschung 2 war die Carolina traditionell eines der zentralen Themen der Rechtsgeschichte. Vor allem im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts aber auch noch einmal in den 60er Jahren 3 und abermals in den 80er Jahren 4 zum 450. Jubiläum stand sie im Mittelpunkt rechtsgeschichtlicher Untersuchungen. Ende der 80er Jahre setzte eine intensive Auseinandersetzung mit der deutschen Kriminalitätsgeschichte nicht mehr von Seiten der Rechtshistoriker sondern von Kulturhistorikern 5 und von Gesellschaftshistorikern 6 ein. Dabei wurde das Strafrecht in jüngster Zeit in seiner Funktion der sozialen Disziplinierung beleuchtet 7 .
Diese Arbeit verbindet die Ergebnisse der rechtsgeschichtlichen Forschung mit einigen neueren Ansätzen der Kultur- und Gesellschaftsgeschichte. Dabei soll nach einer kurzen Einführung in die Umstände der Entstehung der Carolina und deren wesentliche Ideen geklärt werden, inwiefern sich die Ergebnisse der Strafrechtsreform tatsächlich in der Rechtspflege niederschlugen und worin die Ursachen hierfür liegen.
1 die Carolina ist wörtlich nachzulesen z.B. bei: J. Kohler/W.Scheel: Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, Bd.
1.
2 zum Forschungsstand: J. Eibach: Kriminalitätsgeschichte in HZ 263 (1996), S. 681 ff.
3 z. B. H. v. Weber: Peinliche Gerichtsordnung ZRG GA 77 (1960), S. 288 ff., G. Schmidt: Sinn und Bedeutung der Carolina, in ZRG GA 83 (1966), S. 239 ff.
4 z. B. F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina (1986), P. Landau/ F.-C. Schröder (Hg.): Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption (1984).
5 z. B. R. v. Dülmen: Theater des Schreckens; ders. (Hg.) Verbrechen, Strafen und soziale Kontrollen; M. Spicker-Beck: Räuber Mordbrenner, umschweifendes Gesind.
6 z. B. J. Schlumbohm: Gesetze die nicht durchgesetzt werden, in GG 23 (1997), 647 ff.; A. Blauert/G. Schwerhoff (Hg.): Kriminalitätsgeschichte., D. Frehsee: Strafrecht, soziale Kontrolle, soziale Disziplinierung
7 K. Härter: Soziale Disziplinierung durch Strafe?, in ZHF 26 (1999), S. 365 ff.
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Mit der politischen Zersplitterung Deutschlands ging auch die rechtliche Zersplitterung einher 8 . Zwischen den einzelnen Territorien lassen sich zuweilen enorme Unterschiede in der Strafrechtspflege ausmachen. Wenn ein Dieb in einem Territorium zum Tode verurteilt wurde, so wurde er in einem anderen nur des Landes verwiesen. Wenn der Missetäter bereits aus dem Territorium geflohen war, war es fast ummöglich, ihn im Nachbarterritorium zu fassen 9 .
Entscheidungen wurden oftmals nicht auf der Basis rationaler Beweiswürdigungen sondern auf Grund des Ansehens des Verurteilten, auf Grund persönlicher Wertungen des Richter oder gar noch durch Gottesurteile gefällt.
Starke Unterschiede gab es vor allem zwischen Stadt und Land. Während auf dem Land noch der traditionelle akkusatorische Prozeß vorherrschte, gab es in vielen Städten schon inquisitorische Verfahren.
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Vor allem auf dem Land wurden Strafprozesse akkusatorisch geführt. Dabei mußte zur Eröffnung des Verfahrens ein Geschädigter den Täter anklagen. Der Prozeß hatte den Charakter eines Zweikampfes zwischen Kläger und Angeklagtem. Der Richter hatte nur vermittelnde Funktion. Ermittelt werden sollte nicht unbedingt die materielle Wahrheit, sondern die Rechtmäßigkeit der Anklage. Dabei war der Täter nicht nach Maßgabe seiner Schuld, sondern wegen des durch ihn verursachten Schadens strafbar, also auch bei zufälligem Erfolgseintritt 10 . Der Angeklagte konnte sich durch Zeugen, die seine Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit untermauerten, und durch den Reinigungseid von der Klage befreien 11 . Legte der Kläger ebenfalls einen Eid ab, mußte das Gottesurteil die Entscheidung bringen 12 .
8 J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura, 1998, S. 516, 519
9 R. v. Dülmen: Theater des Schreckens, S. 16.
10 J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura, 1998, S. 516, 519.
11 ebenda S. 519.
12 F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) von 1532, in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310
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Diese Prozeßform sollte vor allem das Fehdewesen einschränken und war auf enge überschaubare Lebensbereiche zugeschnitten 13 . Sie hatte beträchtliche Defizite vor allem, wenn es keinen Kläger gab, sei es daß der Geschädigte ermordet wurde, es nicht wagte, die Risiken des Prozesses auf sich zu nehmen oder ihm dieses Recht vom Täter einfach abgekauft wurde 14 . Eine Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit konnte nicht erreicht werden. Ebensowenig konnte das System den Eindruck von Gerechtigkeit erwecken.
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Mit dem Wachstum der Städte zeigten sich vor allem dort die Nachteile des bestehenden Systems der Strafverfolgung. Diese lag längst nicht mehr nur im Interesse Einzelner, die auf Vergeltung sannen. Die Stadtbevölkerung verlangte von der Obrigkeit einen wirksameren Schutz gegen „landschädliche Leute“ 15 . Zu der Krise des Strafverfolgungssystems kam ein seit dem 15. Jahrhundert besonders stark einsetzendes Bevölkerungswachstum 16 . Die Folge waren Überbevölkerung und Verarmung. Es traten große Mengen vagabundierender Gruppen auf (Zigeuner, Landsknechte, fahrendes Volk) 17 . Die Kriminalität nahm bedrohliche Ausmaße an 18 . Diese Entwicklung führte schon seit dem 13. Jahrhundert in den großen Reichsstädten zu einer neuen Prozeßform. Ein Prozeß konnte nun von öffentlichen Amtsträgern eingeleitet werden. Der Verdächtige wurde ergriffen und meist im Keller des Rathauses verhört. Dabei wurde zur Erlangung eines Geständnisses oftmals von der Folter Gebrauch gemacht. Um eine größere Abschreckungswirkung zu erzielen, wurden immer grausamere Strafen praktiziert. Oftmals wurden Angeklagte aufgrund von erpreßten, zweifelhaften Geständnissen verurteilt. War das Verfahren erst einmal anhängig, besaß der Beschuldigte kaum noch Möglichkeiten in den Prozeß einzugreifen. Er wurde bloßes Objekt der Justiz 19 . Das Richten nach Gnade führte zwar vereinzelt zu Abmilderungen der harten Strafen, begünstigte aber oft nur reiche und angesehene Täter und verletzte so die Gleichheit vor dem Gesetz 20 .
13 H. Schlosser in HRG II: Artikel Inquisitionsprozeß, Sp. 379.
14 F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. , in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310.
15 W. Trusen: Strafprozeß und Rezeption. in P. Landau/F.-C. Schröder: Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption, Frankfurt/M, 1984. S. 29, 77.
16 M. Spicker-Beck: Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind, S. 72.
17 F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) von 1532. in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310.
18 H. Schlosser in HRG II: Artikel Inquisitionsprozeß, Sp. 379, R. v. Dülmen: Theater des Schreckens, S. 180.
19 H. Mitteis/H. Lieberich: Deutsche Rechtsgeschichte, S. 404.
20 J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura 1998, S. 516, 520.
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Arbeit zitieren:
Thomas Woelki, 2001, Die Carolina und ihre Anwendung im Reich, München, GRIN Verlag GmbH
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