GLIEDERUNG
1 EINLEITUNG. 1
2 VÖLKERRECHT 3
2.1 Staatenrecht und Souveränität 3
2.2 „Menschenrecht“ und Selbstbestimmung. 4
3 HUMANITÄRE INTERVENTION. 6
3.1 Das Spannungsfeld zwischen Menschenrechten und staatlicher Souveränität. 6
3.2 Recht zur Intervention. 9
3.3 Pflicht zur Intervention 14
3.4 Der Sinn einer Intervention. 15
3.5 Der Begriff des Weltfriedens. 16
4 DIE INTERNATIONALE KOMMISSION FÜR INTERVENTION UND
STAATSSOUVER ÄNITÄT: „DIE VERANTWORTUNG ZU BESCHÜTZEN“ 17
5 SCHLUSSFOLGERUNGEN 24
LITERATURVERZEICHNIS 28
2 Völkerrecht
2.1 Staatenrecht und Souveränität
Die Souveränität der Völker, und somit im klassischen Verständnis der Staaten 5 , basiert auf der Charta der Vereinten Nationen 6 , verschiedenen Resolutionen 7 , den
1 Zum Beispiel bei Horst Fischer: Der Schutz von Menschen im Krieg: Humanitäres Völkerrecht und humanitäre Intervention, in Friedenspolitik und Interventionspraxis, Hagen 1998, S. 64
2 Vgl. Beate Jahn: Souveränität, Selbstbestimmung und Intervention: Historische Entwicklung und völkerrechtliche Konsequenzen, in Friedenspolitik und Interventionspraxis, Hagen 1998, S. 187, 188
3 Souveränität des Staates. Recht zur Veränderung des Territorialstatus: Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates, freie Vereinigung mit einem unabhängigen Staat, Entstehung eines anderen, frei gewählten Status. Vgl. Hans-Joachim Heintze: Einführung ins Völkerrecht, Hagen 2002, S. 90
4 Selbstbestimmung des Volkes. Recht zur freien Gestaltung der Staatsordnung durch das Volk in seiner Beziehung zur Regierung. Vgl. Hans-Joachim Heintze: Einführung ins Völkerrecht, Hagen 2002, S. 98
5 Siehe Punkt 2
6 Art. 1 Ziff. 2, Art. 2 Ziff. 7, Art. 55
7 z.B. Res. 1514, 1960, Res. 3281, 1974
3
zwei Menschenrechtspakten von 1966, der „Friendly Relations Declaration“ von 1970 sowie natürlich dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht und wurde auf regionaler Ebene zum Beispiel durch die Schlussakte der Helsinki Konferenz von 1975 (Punkt VIII des 1. Korbes) oder die Afrikanische Menschenrechtscharta von 1981 (Art. 20, Abs. 3) bekräftigt. Die UN-Charta spricht vom Selbstbestimmungsrecht der Völker, verstanden werden darunter allerdings meist die Staaten, denn diese sind Mitglieder der Vereinten Nationen. Völkerrechtlich betrachtet berechtigen zwei Umstände zum äußeren Eingriff in die Souveränität eines Staates, respektive zur Ausnahme vom Gewaltverbot:
• Die individuelle oder kollektive Selbstverteidigung im Falles eines Angriffes
• Die Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
Wird ein Staat angegriffen, darf es sich selbst oder kollektiv verteidigen, unter Anderem auch militärisch. Dies gilt beim Erleiden militärischer Gewalt. Dazu gehören ebenfalls Handlungen mit Waffengewalt durch Banden oder ähnliches, die durch einen Staat entsendet werden, sowie, seit der UN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001), die Unterstützung oder Finanzierung terroristischer Aktionen durch Staaten. 8
Für die vorliegende Studie von hauptsächlicher Bedeutung ist jedoch der Umstand der Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der, durch eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zur humanitären, sprich militärischen Interventionen gegen einen souveränen Staat berechtigt. Somit können theoretisch innerstaatliche Angelegenheiten, die den Weltfrieden gefährden, z.B. massive Menschenrechtsverletzungen oder Genozid, vom Völkerecht erfasst werden. Auf den Begriff des Weltfriedens sowie dessen Interpretation im Lichte der Menschenrechte durch den UN-Sicherheitsrat kommen wir an anderer Stelle zurück.
2.2 Menschenrecht und Selbstbestimmung
Das innere Selbstbestimmungsrecht garantiert den Völkern das Recht zur freien Gestaltung der Staatsordnung und folglich die entsprechende Beziehung zur
8 Vgl. Hans-Joachim Heintze: Einführung ins Völkerrecht, Hagen 2002, S. 19
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Regierung. Konsequenterweise ist die äußere Selbstbestimmung, „die Souveränität der Staaten, nicht mehr Selbstzweck, sondern steht im Dienste der Rechte des Volkes und der Menschenrechte, als deren Institutionalisierung sie allein gerechtfertigt ist.“ 9 In der Deklaration der Wiener Menschenrechtskonferenz wird in Artikel 2 bis darauf hingewiesen, dass der Schutz und die Förderung von Menschenrechten und fundamentalen Freiheiten die erste Verantwortung von Regierungen sei. Der Internationale Gerichtshof bezeichnete im Urteil zum so genannten „Barcelona-Traction“-Fall die Prinzipien und Normen der menschlichen Grundrechte als staatliche Verpflichtung erga omnes, also als absolut. Dies bedeutet in letzter Konsequenz sogar, dass die Verletzung solcher Grundrechte von einem Staat als Verletzung der eigenen Rechte jedes anderen Staates bewertet werden kann, selbst wenn dieser nicht selbst betroffen ist. 10 Kofi Anan, ehemaliger Generalsekretär der Vereinten Nationen, kommentierte, dass „die Tatsache, dass Souveränität nicht nur Macht bedeutet, sondern ebenso auch Verantwortlichkeiten, und dass unter diesen Verantwortlichkeiten keine wichtiger ist als der Schutz der Bürger vor Gewalt und Krieg.“ 11 Nebenbei bemerkt setzt dies theoretisch auch eine demokratische Staatsform voraus. In diesem Geiste verlangte die UN-Generalversammlung bereits 1946 in der Resolution 39 (I) die Durchführung von Wahlen und die Einsetzung einer vom Volkswillen getragenen Regierung in Spanien. 12 Der Staat hat, zumindest im klassischen westlichen Verständnis, gewisse Grundfunktionen zu erfüllen, zu denen gehören beispielsweise der Schutz der Bevölkerung und die Wahrung des inneren (Rechts-)Friedens 13 . Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, im Verständnis des Volkes als einer (ethnischen) Gruppe menschlicher Subjekte mit oder ohne politische Repräsentanz, scheint auf den ersten Blick von nicht zwingend zentraler Bedeutung wenn es um die Definition und Benennung von Menschenrechtsverletzungen geht. Von außerordentlicher Bedeutung, auch im Sinne der Menschenrechte, ist jedoch das Prinzip, dass die Staaten als politische Institutionen und entsprechender
9 Vgl. Hans-Joachim Heintze: Einführung ins Völkerrecht, Hagen 2002, S. 78
10 Vgl. Brock und Elliesen: Humanitäre Intervention: Zur Problematik militärischer Eingriffe in innerstaatliche Konflikte, in Friedenspolitik und Interventionspraxis, Hagen 1998, S. 268
11 Reaktion auf die Veröffentlichung des Berichts der Internationale Kommission zu Intervention und staatlicher Souveränität im Herbst 2001 in Chesterman, Simon: Discussions at the Release of „The Responsibility to Protect“, International Peace Academy 2002 zitiert in Christoph Krämer und Helge von Horn: Gibt es ein Recht zur humanitären Intervention? URL: : http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Interventionen/iciss-report.html, März 2007
12 Vgl. Hans-Joachim Heintze: Einführung ins Völkerrecht, Hagen 2002, S. 101
5
völkerrechtlicher Souveränität nicht die einzigen Subjekte des Völkerrechts sind, sondern der Präsenz und dem Wille von Volksgruppen Rechnung tragen und ihre etwaigen Aktionen gegen diese völkerrechtlich verantworten müssen. Die Menschenrechte spiele dabei eine ganz entscheidende Rolle. So ist zum Beispiel eine Volksgruppe bei schweren Diskriminierungen zur Sezession berechtigt, falls notwendig auch gewaltsam 14 .
Bleibt zu wiederholen, dass das Völkerrecht den Begriff Volk im ethischsozialen Sinne nicht genau definiert. Gewohnheitsrechtlich könnte seine Bedeutung am ehesten mit dem Zusammengehörigkeitsgefühl einer „Volksgruppe umrissen werden. Weitere Kriterien wären zum Beispiel Gemeinsamkeiten wie: Territorium, Sprache, Kultur, Religion, geschichtliches Erbe oder ähnliches.
3 Humanitäre Intervention
Einzig die Praxis des Sicherheitsrats gibt Anhaltspunkte wann
3.1 Das Spannungsfeld zwischen Menschenrechten und staatlicher Souveränität Der Grat auf dem sich der Sicherheitsrat bezüglich der Gewichtung zwischen der Gefährdung des Weltfriedens und der Souveränität der Staaten bewegt ist schmal. Es gilt schwere Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden ohne Präzedenzfälle zu schaffen, die, durch Eingang ins Völkergewohnheitsrecht, humanitäre
Interventionen unter Gewalteinsatz völkerrechtlich verbindlich machen, soweit die
13 Vgl. Martin List: Internationale Politik und humanitäre Intervention, in Friedenspolitik und Interventionspraxis, Hagen 1998, S. 12
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Arbeit zitieren:
Dipl. Ing. Pascal Gemperli, 2007, Die Verantwortung zu beschützen: humanitäre Interventionen und die Souveränität der Staaten, München, GRIN Verlag GmbH
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