Christian Quickert Semesterarbeit Seite II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungen III
1 Einleitung 2
2 Überblick 4
2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch. 4
2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV. 4
2.3 Marktdefinition 5
2.4 Abgrenzung des Art. 82 EGV zum Art. 81 EGV 5
3 Tatbestandsvoraussetzungen. 6
3.1 Unternehmen 6
3.2 Marktbeherrschende Stellung 7
3.3 Missbräuchliche Ausnutzung 8
3.4 Beeinträchtigung. 9
3.5 Spürbarkeit 10
4 Rechtsfolgen und Rechtsschutz. 11
5 Auswirkung der neuen VO Nr.1/2003 13
6 Fusionskontrolle 15
7 Würdigung. 16
Quellen - und Literaturverzeichnis 17
Urteile 17
Buchquellen 17
Aufs ätze und Internetquellen 18
08 11 2006
Abs. Absatz
allg. allgemein
Art. Artikel
Az. Aktenzeichen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Gerichtshof der Europäischen Union
evtl. eventuell
f. folgend
ff. fortfolgend
ggf. gegebenenfalls
FKV Fusionskontrollvereinbarung
insb. insbesondere
i. S. im Sinne
Rn. Randnummer
Slg. Sammlung
Vgl. vergleiche
VO Verordnung
z. B. zum Beispiel
Christian Quickert Semesterarbeit Seite 2
1 Einleitung
Diese Semesterarbeit beschäftigt sich mit dem Artikel 82 EG-Vertrag (Ex-Art. 86) und gibt einen Überblick über die Merkmale, die
Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen und versucht dies mit Beispielen zu untermauern.
Als Grundlage dient der Art. 82 EGV welcher dem Gesetz im folgenden Wortlaut entnommen wurde:
Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Eng verbunden mit dem Art. 82 EGV ist der Art. 81 EGV, wobei der Art. 82 EGV vor allem dem Schutz der Mitbewerber dient und der Art. 81 EGV den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU reguliert bzw. Beeinträchtigungen durch Kartelle verhindern soll.
Christian Quickert Semesterarbeit Seite 3
Der Art. 82 EGV zum Missbrach marktbeherrschender Stellungen wird daher oft im gleichen Atemzug mit dem Verbot wettbewerbsbeeinträchtigender Maßnahmen nach Art. 81 EGV genannt, ist aber doch auch unabhängig davon zu betrachten.
Es kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen ohne den Art. 81 EGV zu verletzen. Das Innehaben einer solchen Position oder die Ausübung einer solchen Position ist nach Art. 82 EGV noch nicht untersagt 1 .
Durch den Art. 82 EGV werden Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung innehaben, einer besonderen Aufsicht unterstellt. Dahinter steht die Erwägung, dass bei zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen die Selbstregulierung des Marktes schwindet. Dies kann sich in der Preisgestaltung und der Angebots- und Nachfragesteuerung zu eigenen Gunsten zeigen. Diese Missbrauchsaufsicht aus dem Art. 82 EGV soll dem Marktmissbrauch entgegen wirken 2 .
1 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II.
2 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.459 Rn.1046.
Christian Quickert Semesterarbeit Seite 4
2 Überblick
2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch
Es gibt verschiedene Beispiele für den Wettbewerbsmissbrauch, welche die unterschiedlichsten Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Unternehmen haben.
• Kampfpreisunterbietungen
• Preisdiskriminierung
• Unfaire Handelsbedingungen
• Ausschließlichkeits- und Kopplungsgeschäfte
• Lieferboykott
2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV
Die Definition des Unternehmens entspricht dem des Art. 81 EGV 3 . Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung den funktionalen Unternehmensbegriff geprägt, welcher jede wirtschaftliche Tätigkeit umfasst. Vor dem Hintergrund des Wettbewerbsschutzes kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Leistungsanbieters an. Daher fallen diejenigen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Träger unter den Unternehmensbegriff, in denen Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, wie sie auch von gewerblichen Anbietern erbracht werden könnten. 4
Entsprechend dem deutschen Recht ist der Unternehmensbegriff relativ weit zu interpretieren. Er umfasst alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften, öffentliche Unternehmen und Sondervermögen, welche eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 5
3 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.461 Rn.1052.
4 Vgl. Münder/v.Bötticher, Forschungsnotiz zu den Auswirkungen des europäischen
Beihilfenrechts auf die Stellung gemeinnütziger Anbieter sozialer Dienstleistungen in
Deutschland.
5 Vgl. http://www.rae-horn.de/texte/kartellrecht.html vom 23.10.06.
Arbeit zitieren:
Diplom Kaufmann (FH) Christian Quickert, 2006, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV, München, GRIN Verlag GmbH
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